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D-6498/2009

D-6498/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 16. September 2008 und reiste am 9. November 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Am 18. November 2008 wurde er dort zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 7. August 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei ethnischer Perser, religionslos mit Neigung zum Christentum und in Teheran geboren. Er habe bis im Januar 2008 an der Fakultät für (...) studiert. Er habe an allen Demonstrationen, die gegen die islamische Regierung gewesen seien, teilgenommen. Anlässlich der grössten Demonstration am 9. Juli 1999 in den Studentenunterkünften sei er festgenommen und für ein paar Tage auf dem Polizeiposten an der Revolutionsstrasse festgehalten, geschlagen und dann freigelassen worden. Damals sei die Lage noch nicht so ernst gewesen und dies sei nicht der Grund, warum er den Iran verlassen habe. Am 7. Dezember 2007 habe er wieder an einer Studenten-Demonstration teilgenommen und sei dabei mit anderen Studenten von der Polizei in die Enge getrieben worden, worauf die Studenten von den "Ansar Mujaheddin", bestehend aus Basiji- und Sepah-Milizen, angegriffen worden seien. Er sei von einem Polizisten mit dem Fuss oder einem Stock geschlagen worden und habe sich dabei das Fussgelenk mehrfach gebrochen. Der Polizeibeamte habe ihn durchsucht und den Studentenausweis beschlagnahmt. Freunde hätten ihn ins Spital gebracht, wo der Fuss gegipst worden sei. Aufgrund seiner Verletzung habe er sich nach dem Spitalaufenthalt an der Universität von den Prüfungen abmelden wollen. Dabei sei er aber gewarnt worden, dass er sich beim Herasat (Universitätsgeheimdienst) melden müsse. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er Angst bekommen, seine Sachen gepackt und sei zu seinem Freund B.______ gezogen. Um den 20. Januar 2008 sei eine Vorladungen zu seinem Onkel, bei dem er gewohnt habe, geschickt worden, mit der Aufforderung, innert 20 Tagen beim Revolutionsgericht vorstellig zu werden. Er habe sich dort aber nicht gemeldet, da bereits ein Dossier über ihn bestehe. Er sei nämlich in den Jahren 2006 und 2007 zweimal wegen Alkoholgenusses zu 25 beziehungsweise 35 Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem habe er im Jahre 2006 wegen eines Wortgefechtes mit einem Professor auf dem Büro des Herasat eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er keine Religionsfragen mehr diskutiere und an keinen politischen Aktivitäten mehr teilnehme. Um den 19. Februar 2008 seien Beamte wieder mit einer Vorladung nach Hause zu seinem Onkel gekommen. Ein Freund habe ihm sodann vorgeschlagen, ins Ausland zu verreisen, bis sich die Lage beruhigt habe. Als er jedoch mit Hilfe zweier Freunde eine Ausreisebewilligung habe einholen wollen, um eine geplante Reise nach Frankreich zu verwirklichen, sei sein Reisepass eingezogen und sein Freund C.______ festgenommen worden. Daraufhin sei er aus Angst, C.______ verrate unter Folter seine Adresse, von B.______ für zwei Tag zu D.______ gezogen und danach mit ihm nach G.______ zu seinen Eltern geflüchtet in der Hoffnung, deren neues Zuhause sei noch nicht registriert worden. Damit C.______ freikäme, habe er die Adresse von B.______ angegeben, wo ihn die Polizei tags darauf gesucht habe. Im Juni/Juli 2008 habe seine Mutter die Ex-Nachbarin getroffen und ihr mitgeteilt, dass die Agenten an ihrer alten Adresse nach dem ältesten Sohn gesucht hätten. Als er dies erfahren habe, sei er mit Hilfe eines Schleppers ausser Landes geflüchtet. A.c Der Beschwerdeführer erwähnte zudem, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren habe, was der Grund gewesen sei, warum er im Iran wegen einer Teilnahme an einer Demonstration in diesem Ausmass gesucht worden sei. Ein Kollege namens E.______, der die Demonstrationen und Flugblätter organisiert und ihn jeweils als einer der ersten über eine Demonstration informiert habe, sei im Ewin-Gefängnis gewesen. Um die Schuld von sich zu weisen, habe dieser den Behörden mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) für das Ganze zuständig sei. Der Vater von E.______ habe sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) für seinen Sohn entschuldigen wollen, da er ihn (den Beschwerdeführer) unschuldig belastet habe. Der Vater habe nicht gewusst, dass er bereits ausser Landes gewesen sei. A.d Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bruder sei festgenommen, freigelassen und danach anlässlich weiterer Unruhen nochmals präventiv festgenommen worden. A.e Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe in der Schweiz an der Manifestation zum Jahrestag der Demonstration vom 9. Juli 1999 teilgenommen, und wies ein Flugblatt vor. A.f Am 15. Dezember 2008 reichte er eine Kopie inklusive einer Übersetzung eines Identitätsausweises (Sherasnameh), am 12. Januar 2009 das Original dieses Ausweises und am 7. August 2009 zwei Briefumschläge aus dem Iran ein. B. Mit Verfügung vom 18. September 2009 - eröffnet am 23. September 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualtier sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und das BFM vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung, Vollmacht und Fürsorgebestätigung - eine Bestätigung der Sozialistischen Partei Iran (SPI) Schweiz, Unterlagen zu acht Demonstrationen sowie ein Ausdruck der Webseite www.jonbesh-iran.com, YouTube betreffend Aufnahmen in New York und ein Artikel des Tages-Anzeigers vom 15. Oktober 2009 bei. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Die Vollzugsbehörden wies er an, die Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen. Das BFM wies er an, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen heimatlichen Behörde bereits weitergegebene Personendaten offenzulegen, und eröffnete ihm gleichzeitig die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 nahm das BFM zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zu und gab ihm die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. G. Mit Eingabe vom 12. November 2009 nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, Stellung zur Vernehmlassung des BFM und legte je ein Internetauszug der Seite Wikipedia zu F.______, des Videoportals des Schweizer Fernsehen vom (...) 2009, des NDR Fernsehen Panorama vom (...) 2009, der Seite (...), einen Auszug aus dem deutschen Verfassungsschutzbericht 2008 und ein Gesuch für eine Bewilligung an das H._______ bei. H. Am 3. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. November 2010 und eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. März 2010 in der Sache R. C. gegen Schweden (Beschwerde Nr. 41827/07) beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um deren Berücksichtigung oder um Rückweisung des Verfahrens an das BFM zur Neubeurteilung.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse im Iran seien nicht als glaubhaft zu erachten. Es widerspreche der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz Erhalt zweier Vorladungen des Revolutionsgerichts und einer Hausdurchsuchung einen Freund beim Passbüro vorbeigeschickt habe, um eine Ausreiseerlaubnis zu erhalten, da ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein müsste, dass er von den Behörden gesucht werde (vgl. act. A12/16 S. 5 und 8). Zudem sei er im Wissen, von den Behörden gesucht zu werden, zu seinen Eltern nach G.______ geflüchtet, was nicht nachvollziehbar sei, da er damit habe rechnen müssen, dass er bei seinen Eltern nicht vor polizeilicher Fahndungsmassnahmen sicher gewesen sei. Erfahrungsgemäss dehne die Polizei die Fahndung auf das familiäre Umfeld einer gesuchten Person aus. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung von einem geplanten Aufenthalt in Frankreich gesprochen. In einer ersten Version habe er angegeben, dass ihm nach zwei Vorladungen ein Freund geraten habe, das Land zu verlassen und zurückzukehren, wenn sich die Lage beruhigt habe. Der Beschwerdeführer habe auf diesem Weg aus dem Iran nach Frankreich zu fliehen beabsichtigt (act. A12/16 S. 5). Als er zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf seinen Frankreichaufenthalt angesprochen worden sei, habe er eine zweite Version zu Protokoll gegeben, wonach sein eigentliches Zielland Norwegen und von Frankreich nie die Rede gewesen sei (act. A12/16 S. 9). In einer dritten Version habe er gesagt, dass er lediglich habe in die Ferien gehen eine Tour machen und via Frankreich weiterreisen wollen, und dass es ihm egal gewesen sei, wohin er reisen würde (act. A12/16 S. 10). Gleich anschliessend habe er in einer vierten Version eine der ersten Version ähnliche Schilderung geliefert und wieder von demselben geplanten Frankreichaufenthalt gesprochen. Der Zweck der Reise sei gewesen, dass die Behörden auf Grund seiner Ausreise sein Dossier abschliessen würden (act. A12/16 S. 10). Die erneute Nachfrage, ob die geplante Tour nun doch im Zusammenhang mit seiner Flucht gestanden sei, habe er allerdings wiederum verneint (act. A12/16 S. 10). Er habe zudem die in der Anhörung zur Sache in Aussicht gestellte schriftliche Vorladung des Revolutionsgerichts bis zu jenem Zeitpunkt nicht eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass diese gar nicht existieren würde. Dies erhärte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei durchaus bewusst gewesen, dass er bei den iranischen Behörden in Ungnade gefallen sei, doch sei er davon ausgegangen, dass er möglicherweise im bürokratischen Dickicht der iranischen Verwaltung mit etwas Glück zu einer legalen Ausreisemöglichkeit hätte kommen können. Er habe nicht gedacht, dass seine Probleme so gross seien, dass man ihm verböte, das Land zu verlassen. Er sei nach wie vor davon ausgegangen, dass er nur der Teilnahme an einer Demonstration beschuldigt werde, und habe gehofft, dass dafür noch keine Meldung an das Passbüro gemacht worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, habe zudem eine berechtigte Hoffnung bestanden, dass das Ausreiseverbot nicht derart schnell umgesetzt worden wäre. Inwiefern es der Logik des Handelns widersprechen soll, einen Freund zum Passbüro zu schicken, weil ihm selbst eine Gefahr gedroht habe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei offensichtlich, dass er diese Möglichkeit erkannt und daher einen Mittelsmann eingeschaltet habe, um zu den gewünschten Papieren zu gelangen. Er habe davon ausgehen können, dass sein Freund bei einer Festnahme nicht die gleichen Repressalien zu befürchten gehabt hätte, wie er selbst. Seine Beinverletzung sei ein weiterer Grund gewesen, warum er sich nicht selber zum Passbüro begeben habe, und habe auch seinem Freund gegenüber den Behörden als glaubhafte Ausrede dienen können. Das Verhalten erscheine deshalb durchaus stringent und glaubwürdig. Als er zu seinen Eltern gegangen sei, sei er unter enormem psychischen Druck gestanden, da gerade sein Freund verhaftet worden sei und er realisiert habe, dass die Lage ernster sei, als er sie ursprünglich eingeschätzt habe. Er habe sich deshalb an jene Menschen gewandt, denen er am meisten vertraut. Ausserdem habe er an einen Ort gehen müssen, wo er seine Fussverletzung habe auskurieren können. Seine vertrauensvollsten Kontakte in Teheran seien weggebrochen, weshalb er schlichtweg nicht gewusst habe, wo er sonst hätte hingehen können. Es sei im 1000 km entfernten G.______ sicherer gewesen als in Teheran. Er habe zudem nie am neuen Wohnort der Eltern gewohnt, weshalb es eine Weile gedauert habe, bis die Beamten ihn dort aufgespürt hätten. Das BFM verkenne bei seiner Darstellung der Reiseroute, dass er zwei Anläufe genommen habe, um den Iran zu verlassen. In einer ersten Phase habe er geplant, eine legale Reise nach Frankreich anzutreten, um dort eine Beruhigung der Lage abzuwarten. Dieser Plan sei misslungen, als er sein Freund beim Passbüro vorbeigeschickt habe. Erst nachdem er auch bei den Eltern gesucht worden sei, habe er sich dazu entschlossen, den Iran über die Grenze zur Türkei illegal zu verlassen. Nach einem Telefonat von seinem Vater über die Zuspitzung der Lage im Iran habe er sich in der Türkei dazu entschlossen, Richtung Europa zu fliehen. In den Gesprächen mit dem Schlepper in der Türkei sei von Frankreich keine Rede mehr gewesen, vielmehr habe er Norwegen als Wunschdestination angegeben. Vor dem Telefonat mit seinem Vater sei er davon ausgegangen, er bräuchte nur etwas Gras über die Sache wachsen zu lassen und eine langfristige Flucht wäre nicht nötig. Entgegen der Verfügung habe er die Vorladung nicht in Aussicht gestellt, sondern ausgeführt, er werde seinen Onkel fragen, ob das Dokument noch vorhanden sei, und falls dem so sei, werde er es dem BFM zukommen lassen. Die Frage, wohin er sich wenden sollte, wenn das Dokument nicht mehr vorhanden sei, sei ihm nicht beantwortet worden. Er selber sei nie im Besitz des fraglichen Dokuments gewesen, sondern der Onkel. Die Beamten hätten jedoch das Haus durchsucht und der Onkel habe das Dokument nicht mehr gefunden. Entgegen der Auffassung des BFM seien seine Aussagen detailliert, nachvollziehbar und widerspruchslos. Für die Glaubwürdigkeit spreche auch seine Zuwendung zum Christentum, mit welcher er jedoch keinen Asylgrund habe schaffen wollen wie viele andere Asylsuchenden. Er sei auch in der Schweiz politisch tätig und habe sich der SPI Schweiz angeschlossen. Zudem arbeite er in einem Komitee, das diverse iranische Organisationen und deren Aktionen in der Schweiz koordiniere und organisiere. In diesem Zusammenhang habe er sich an mehreren Demonstrationen und Standaktionen beteiligt. Während der Demonstrationen sei er gefilmt worden, so zum Beispiel am (...) 2009, als die Bilder sogar von der Tagesschau des (...) ausgestrahlt worden seien. Weiter seien Bilder von Demonstrationen, auf denen er unzweifelhaft und deutlich zu erkennen sei, im (...) oder im (...) veröffentlicht worden. Die Bilder seien zudem auf zahlreichen regimefeindlichen Internetseiten veröffentlicht worden. Er sei überdies aufgrund der getragenen orangen Weste klar als Mitorganisator dieser Demonstrationen und nicht als blosser Mitläufer zu erkennen. Dass er eine Rolle als Mitorganisator innegehabt habe, ergebe sich auch aus der Webseite der SPI, wo er namentlich erwähnt werde. Aufgrund der Überwachung sei davon auszugehen, dass der Iran Kenntnis seiner Beteiligung an gegen das Regime gerichteten Veranstaltungen habe. Am (...) habe er an einer Demonstration (...) teilgenommen, wo er fotografiert und gefilmt worden sei. Die Bilder seien von Fernsehstationen in der ganzen Welt ausgestrahlt worden und insbesondere auch in der auf Farsi gehaltenen Sendung (...) zu sehen. Die Sendung sei über Satellit auch im Iran zu sehen gewesen. Im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Iran habe er an Demonstrationen teilgenommen, was auf YouTube-Filmen und Internetpublikationen ersichtlich sei. Auch diese Aufnahmen seien dem iranischen Geheimdienst höchstwahrscheinlich bekannt. Er gehöre zur Bevölkerungsgruppe der urbanen Studenten, die gegen das menschenverachtende Regime aufbegehren und deshalb von der iranischen Regierung besonders hart angefasst würden. Ein Vorgeschmack dessen, was ihn bei einer Rückkehr im Iran erwarten würde, habe sein Bruder bereits zu spüren bekommen. Dieser sei vom iranischen Regime verhaftet und rund ein Jahr gefangengenommen worden, obwohl dieser nie politisch aktiv gewesen sei. Während der letzten Unruhen sei er erneut festgenommen worden, damit er "unter Kontrolle" sei.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz aus, dieser habe anlässlich der Anhörung vom 7. August 2009 zwar beiläufig erwähnt, er habe in der Schweiz am Jahrestag der grossen Studentenunruhen vom 9. Juli 2008 teilgenommen. Die Teilnahme an den weiteren Demonstrationen, die grösstenteils vor dem 7. August 2009 stattgefunden hätten, habe er jedoch an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt und er auch vor der Eingabe der Beschwerde keine weiteren Beweismittel eingereicht. Die blosse Mitgliedschaft bei der SPI Schweiz vermöge keine asylrelevante Verfolgung begründen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Die Beweismitteleingaben zu den Aktivitäten in der Schweiz, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöriger informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführer, wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet, vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er über kein derartiges Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze. Ausserdem sei festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, die angeblich politischen Aktivitäten im Heimatland glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund erschienen seine exilpolitischen Aktivitäten als bewusster Versuch, dem Wegweisungsvollzug zu entgehen.

E. 4.4 In der Replik wird diesen Ausführungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er sich im Iran politisch betätigt habe, geantwortet, er habe an allen Demonstrationen teilgenommen und dabei eine Brücke zu seinem politischen Handeln in der Schweiz geschlagen. Er habe aber keinerlei Anlass gesehen, sich zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz zu äussern, da ihn das BFM lediglich zu seinem politischen Wirken im Iran befragt habe. Dass er keinen Zugang zu den iranischen Geheimdienstbehörden vorweisen könne, hätte dem BFM eigentlich klar sein sollen. Wie der Name schon besage, bleibe das Wirken eines Geheimdienstes im besten Falle geheim, so dass sich der Zugriff auf Informationen von innerhalb dieses Zirkels als äusserst schwierig gestalte. Zwischenzeitlich sei sein Bruder erneut im Zusammenhang mit den Unruhen vom 4. November 2009 festgenommen worden. Die Familie L._______ stehe aufgrund der Verwandtschaft zu F.______, dem Cousin seines Vaters, einem politischen Flüchtling und regimekritischen Journalisten, im besonderen Fokus. Bei seiner Rückkehr in den Iran drohe ihm daher eine ähnliche Behandlung wie seinem Bruder. Dies aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz, wie auch insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er von den iranischen Behörden für den Organisator der grossen Studentenproteste gehalten werde. Aufgrund seiner familiären Situation errege er erhöhte Aufmerksamkeit des Geheimdienstes. Das BFM werfe ihm zwischen den Zeilen vor, an zu vielen Kundgebungen teilgenommen zu haben. Dieser Vorwurf sei erstaunlich, zeige doch gerade die hohe Zahl von antiiranischen Demonstrationen in der Schweiz, wie prekär die Lage im Iran für politisch Verfolgte aussehe. Weiter spreche das BFM von "schulfotomässigen Gruppenaufnahmen" und werfe den iranischen Dissidenten damit vor, sich absichtlich fotografieren zu lassen, um diese Aufnahmen anschliessend auf einschlägigen Seiten im Internet zu publizieren. Gleichzeitig bezeichne das BFM die Aufnahmen aber als unscharf. Diese Argumentation sei nicht schlüssig, wenn sich einerseits die iranischen Flüchtlinge absichtlich fotografieren liessen, andererseits die Bilder für ein solches Vorhaben unscharf seien. Dass die Fotos nicht nur von Iranern angefertigt würden, um diese anschliessend ins Internet zu stellen, zeigten zahlreiche Zeitungsberichte oder auch Fernsehaufnahmen. So sei er in den Abendnachrichten des (...) vom (...) zu sehen. Nicht einmal dem Bildschirmausdruck des entsprechenden Videoarchivs könne hierbei Unschärfe vorgeworfen werden. Dass das iranische Regime die Teilnehmer von solchen Demonstrationen identifiziere, stehe ausser Frage, auch ohne die Veröffentlichung der Fotoaufnahmen. Der iranische Geheimdienst habe so oder so Kenntnis von diesen Demonstrationen, beobachte und fichiere die aktiven Teilnehmer. Der Einwand des BFM, dass der Iran nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren könne, sei im Zeitalter der heutigen technologischen Möglichkeiten im Bereich der Gesichtserkennungssoftware verfehlt. Selbstverständlich würden die Aktivitäten der iranischen Dissidenten im Ausland als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen. Nicht umsonst würden Telefonverbindungen ins Ausland vom iranischen Geheimdienst abgehört oder Berichte über Demonstrationen im Ausland in den Medien unterdrückt. Immer wieder sei es zu Protesten der iranischen Botschaft gegen die Bewilligung regimekritischer Demonstrationen gekommen. Die Demonstrationen der Exiliraner würden den Demonstranten im Iran Mut geben, weiterzumachen und daher eine unmittelbare Gefahr für das Regime darstellen. Insofern stelle seine Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr dar, zumal er nicht bloss Mitläufer, sondern auch Mitorganisator solcher Proteste sei. Dies könne auch durch ein aktuelles Bewilligungsgesuch untermauert werden. Sein politisches Wirken einerseits im Iran, andererseits in der Schweiz schaffe für ihn eine konkrete Gefährdungslage, und er wäre einer langen Gefängnisstrafe, Folter oder sogar einer tödlichen Bestrafung ausgesetzt, würde er in den Iran zurückgewiesen.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2.1 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, erachtete es das BFM im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführers im Iran wegen politischer Aktivitäten gesucht wird, auch wenn seine zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwägungen nicht in allen Teilen restlos zu überzeugen vermögen.

E. 5.2.2 So ist vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Meinung des BFM an sich durchaus nachvollziehbar, dass er sich, nachdem ihm das Pflaster in Teheran zu heiss geworden und er dort in seiner Wohnung beim Onkel und bei den Freunden gesucht worden sein soll, tatsächlich zu den Eltern nach G.______ begeben haben könnte, um Zeit zu gewinnen. Was die vom BFM vermeintlich festgestellten unterschiedlichen Versionen betreffend den Frankreich-Aufenthalt betrifft, ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im EVZ sowie bei der freien Schilderung anlässlich der Anhörung beide Male zunächst von einer Reise mit einem legalen Ausreisestempel nach Frankreich sprach, um im Ausland die Beruhigung seiner Situation abzuwarten. Erst später erwähnte er die illegale Ausreise beziehungsweise Flucht mit dem Wunschziel Norwegen (vgl. act. A1/10 S. 5-7, A12/16 S. 5, 6, 9). Das BFM hat zwar zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf eine im Anschluss der freien Schilderung gestellten Frage zum Frankreich-Aufenthalt antwortete, "von Frankreich sei keine Rede gewesen, Norwegen sei sein Ziel gewesen". Dabei musste sich der Beschwerdeführer jedoch auf die später erfolgte illegale Flucht bezogen haben, da die Antwort sonst keinen Sinn auf die gestellte Frage ergibt (vgl. act. A12/16 S. 9 F48-49). Als das BFM sodann nachhakte, er sei doch auf die Französische Botschaft gegangen, präzisierte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Reise beziehungsweise um Ferien gehandelt habe, und er nach einem Monat habe zurückkehren wollen, wenn die Behörden sein Dossier abgeschlossen hätten (vgl. act. A12/16 S. 10 F50). Dass es bei dieser legalen Ausreise nach Frankreich gleichzeitig auch um das Entweichen aus den Fängen der iranischen Behörden ging, widerspricht sich nicht. Das BFM hat insofern zu Unrecht dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe vier verschiedene Versionen zum Frankreich-Aufenthalt geschildert, weshalb die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde berechtigt sind.

E. 5.2.3 Dass der Beschwerdeführer in Teheran an den Studentenprotesten vom 7. Dezember 2007 teilgenommen hat, an denen es zu massenhaften Verhaftungen gekommen ist, erscheint sodann zwar glaubhaft, da er detailliert angibt, was sich damals wo und wann zugetragen hat. Nicht glaubhaft ist hingegen, dass er anlässlich der Studentenproteste von einem Polizisten geschlagen worden sei und dabei das Fussgelenk mehrfach gebrochen habe. Der Beschwerdeführer vermochte in diesem Zusammenhang vorweg nicht plausibel zu erklären, weshalb ihm der Polizist nur den Studentenausweis abgenommen, ihn aber nicht festgenommen haben soll. Die Erklärung des Beschwerdeführers, "Verletzte würden in der Regel nicht mitgenommen, damit es nachher nicht heisse, die Verletzungen seien im Gefängnis zugefügt worden" (vgl. act. A12/16 S. 5), wirkt in Bezug auf den Iran im Allgemeinen und in Bezug auf die damaligen Ereignisse im Besonderen realitätsfremd. Ferner weisen seine Ausführungen betreffend die Überwältigung durch den Polizisten kaum Realkennzeichen auf. Er konnte zwar angeben, was ihm der Polizist gesagt hat, als er ihm angeblich den Studentenausweis abnahm. Persönliche Empfindungen, wie Schmerzen oder Angst, fehlen in seinen Schilderungen jedoch gänzlich (vgl. act. A12/16 S. 5). Widersprüchlich und damit unklar fällt auch sein Bericht darüber aus, was danach geschehen sein soll. So kann - auch wenn der Vorfall schon einige Zeit zurückliegt - etwa erwartet werden, dass der Beschwerdeführer noch weiss, ob er am gleichen Tag von Freunden ins Spital gebracht worden (vgl. act. A16/12 S. 5) oder erst am nächsten Tag dorthin gegangen ist (vgl. act. A16/12 S. 6 F28). Die Fussverletzung kann sich der Beschwerdeführer zudem auch in einem anderen, als dem behaupteten Zusammenhang zugezogen haben. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass die Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2009, welche eindreiviertel Jahre nach dem fraglichen Zwischenfall stattfand, anmerkte, am Fuss des Beschwerdeführers seien immer noch Schwellungen und ausgeprägte blaue Flecken zu sehen (vgl. act. A12/16 S. 16). Dies indiziert, dass er sich diese Verletzungen nicht im Dezember 2007, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen haben muss. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Behandlungsunterlagen, welche allenfalls belegen würden, dass er sich tatsächlich im Dezember 2007 am Fuss bzw. am Bein verletzt hat, hat er im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht (vgl. act. A12/16 S. 6 F29).

E. 5.2.4 Ferner hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich hinsichtlich der Geschehnisse beim Abmelden von Prüfungen bei der Universität geäussert. So gab er nämlich anlässlich der Befragung im EVZ an, dass die Leute von der Universität nett gewesen seien und ihn davor gewarnt hätten, sich beim Herasat zu melden (vgl. act. A1/10 S. 5). Anlässlich der Anhörung gab er an, ein Student des Herasat, der ihn gekannt habe, habe ihn gewarnt (vgl. act. A12/16 S. 5 und S. 7 F37).

E. 5.2.5 Übereinstimmend mit dem BFM ist schliesslich festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführers nach dem angeblichen Erhalt von zwei Vorladungen vom Revolutionsgericht und dem Vermerk beim Herasat einen Freund beim Passbüro zwecks Erlangung eines Ausreiseerlaubnis vorbeischickte. Die Behauptung, er habe darauf gehofft, dass er dort im bürokratischen Dickicht der iranischen Verwaltung noch nicht registriert sei, ist vor diesem Hintergrund sowie des Umstandes, dass er bereits in den Jahren 2006 und 2007 wegen Alkoholgenusses zu 25 bzw. 35 Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt worden sein soll und im Jahre 2006 wegen eines Wortgefechts mit einem Professor auf dem Büro des Herasat eine Erklärung habe unterschreiben müssen, dass er keine Religionsfragen mehr diskutiere und an keinen politischen Aktivitäten mehr teilnehme, als blosse Schutzbehauptung zu beurteilen. Angesichts der Situation, in der sich der Beschwerdeführer befunden haben soll, ist auch schwer vorstellbar, dass ein Freund des Beschwerdeführers bereit gewesen sein soll, zum Passbüro zu gehen, um für ihn eine Ausreiseerlaubnis zu erhalten. Gerade zu naiv mutet in diesem Zusammenhang die Behauptung an, die Beinverletzung des Beschwerdeführers habe dem Freund als glaubhafte Ausrede dienen können, musste der Freund doch damit rechnen, dass gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht selbst beim Passbüro erscheint, Abklärungen zur Folge haben wird und er schliesslich selbst in Schwierigkeiten geraten könnte, wenn sich herausstellte, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesuchte Person handelt.

E. 5.2.6 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor, sein Kollege E.______ habe ihn (den Beschwerdeführer) bei den Behörden für die Organisation der Demonstrationen und Verteilung der Flugblätter beschuldigt. Dass er deswegen von den iranischen Behörden gesucht werden soll, kann ihm aufgrund nicht übereinstimmender Aussagen jedoch nicht geglaubt werden. So gibt er nämlich einerseits an, dass er diese Kenntnis erst in der Schweiz erlangt hat. Andererseits erwähnte er, wegen dieser Probleme von G.______ nach M._______ gegangen zu sein, was bedeuten würde, dass er darüber bereits informiert gewesen wäre, bevor er in die Schweiz gekommen ist (vgl. act. A12/16 S. 6 F25).

E. 5.2.7 Durch nichts belegt ist sodann die Behauptung, der Bruder sei an Stelle des Beschwerdeführers festgenommen worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich zudem als ausgesprochen vage und damit unglaubhaft. Angeblich habe er davon am Telefon von seinem Vater erfahren, indem dieser ihm wegen einer allfälligen Abhörung durch die iranischen Behörden "nur den Sinn rübergebracht habe und sie sehr freundlich miteinander geredet hätten" (vgl. act. A12/16 S. 12 F70).

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten ergeben sich insgesamt erhebliche Zweifel, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse so zugetragen haben, wie er glauben machen will. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt um ein Konstrukt aus Selbsterlebtem, Informationen aus Quellen Dritter und frei Erfundenem handelt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom 7. Dezember 2007 von den iranischen Behörden gesucht wird.

E. 5.4 In der Replik wird sodann erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit F.______ (dem Cousin seines Vaters), einem politischen Flüchtling und regimekritischen Journalisten, verwandt. Nachdem jedoch nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme von den iranischen Behörden gesucht wird, ist nicht ersichtlich, warum gerade er wegen eines regimekritischen Verwandten plötzlich im besonderen Fokus der Geheimdienste stehen sollte, zumal auch keine konkreten diesbezüglichen Hinweise vorliegen.

E. 5.5 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei in den Jahren 1999, 2006 und 2007 von den iranischen Behörden festgenommen und zu mehreren Peitschenhieben verurteilt worden, im Jahre 2006 sei sein Dossier einmal dem Herasat weitergeleitet worden und er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert. Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst ausgesagt, dass diese Ereignisse nicht der Grund für seine Ausreise aus dem Iran gewesen seien (vgl. act. A12/16 S. 6 F25, S. 7 F33, S. 13 F74, S. 15 F42. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf diese einzugehen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste.

E. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Wer sich in diesem Kontext darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Im Iran ist jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Dabei gilt es zu beachten, dass die Haftbedingungen für politische Häftlinge im Iran streng sind und solche Gefangene häufig in inoffizielle Haftanstalten untergebracht und dort dem Risiko der Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Die Überwachung von exilierten Regierungskritikern dürfte zudem seit den Präsidentschaftswahlen 2009, nach denen Ahamadinejad als Präsident der Islamischen Republik wiedergewählt wurde, zugenommen haben. So hatte der Minister des Nachrichtendienstes Ende 2009 angekündigt, künftig Internet-Leutnants auszubilden. Diese sollten virtuellen Online-Feinden begegnen können. Auch wurde damals angekündigt, eine Einheit gegen Internet-Kriminalität zu schaffen. Erst kürzlich wurde dieses Ziel in Form einer Cyberspace-Polizei weiter verfolgt. Ausserdem wird berichtet, dass die iranischen Behörden unter anderem Mitarbeitende an Demonstrationen entsenden, um Teilnehmende zu fotografieren (vgl. NZZ-Online vom 23. Januar 2012: "Iran rüstet sich gegen Cyber-Attacken", vgl. die Auskunft der SFH, Länderanalyse vom 16. November 2010, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", S. 3 und 10, vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden", S. 3 und 6, mit weiteren Hinweisen). Trotz dieser Verschärfungen bei der Überwachung von im Exil politisch opponierenden Iranern ist davon auszugehen, dass es den iranischen Geheimdiensten nicht möglich sein dürfte, sämtliche zu einer solchen Gruppe gehörenden Personen zu identifizieren, sondern diese sich hauptsächlich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr grundsätzlich nicht von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Einreise in die Schweiz gemäss einer eingereichten Bestätigung vom 11. Oktober 2009 der SPI Schweiz angeschlossen. Belegt ist sodann, dass er seit Februar 2009 an diversen regimekritischen Kundgebungen der SPI, welche unter anderem auch vor der (...) und dem (...) stattfanden, teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer reichte Flugblätter und Ausdrucke von Webseiten mit Fotos wie (...) (nicht mehr auffindbar), (...) (inzwischen Homepage für Reisen in den Iran), (...) und (...), der Webseite der SPI, ein. Auf den Fotos ist er meist gut erkennbar mit einem Plakat in der Hand oder hinter einem Stand. Am (...) nahm der Beschwerdeführer mit mehreren Hundert Personen an einer Solidaritätskundgebung in N._______ teil. Darüber wurde in Schweizer Medien berichtet. Einerseits strahlte das (...) gleichentags in den (...) Aufnahmen aus, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen ist. Auf der Homepage der Online-Zeitung (...) ist er noch am selben Abend auf einem Foto erkennbar sowie tags darauf auf der Homepage des (...). Diese vom Beschwerdeführer öffentliche zur Schau getragene Kritik an den politischen Verhältnissen im Iran weist jedoch, wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, er sei eine ernstzunehmende Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er auch von Schweizer Medien abgelichtet oder gefilmt wurde. Der Beschwerdeführer erscheint insgesamt nur als ein Mitläufer unter Hunderten von anderen, die an der jeweiligen Kundgebung teilgenommen haben. Die orange Weste, die er auf einem der Fotos getragen hatte, trug er weder auf den Bildern im Fernsehen noch auf den Fotos in den Onlineportals der Schweizer Zeitungen (vgl. diverse Unterlagen der Beschwerdebeilage 9). Dieselbe Weste trug er auch auf den Fotos anlässlich der Demonstration vom (...) in N.______, die auf der Homepage der SPI Schweiz aufgeschaltet wurden. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer an dieser Demonstration nicht nur blosser Teilnehmer war. Jedoch ist auch nicht davon auszugehen, dass er mehr als ein logistischer Helfer war, zumal ihn auch die SPI Schweiz in der Bestätigung vom 11. Oktober 2009 lediglich als aktives Mitglied bezeichnete. Die mit der Replik zusammen eingereichte Kopie eines Gesuches für eine Standbewilligung für die Stadt O._______ belegt nicht, dass er Kundgebungen organisierte. Einerseits ist das Gesuch nicht datiert und unterzeichnet, andererseits kann ein solches Gesuch für eine Standbewilligung als leeres Formular auf dem Internet heruntergeladen und ausgefüllt werden.

E. 6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass Personen, die den Iran illegal verlassen hätten, bei ihrer Rückkehr eine Verhaftung und strafrechtliche Verhaftung zu befürchten hätten, und verweist einerseits auf den Bericht der SFH vom 16. November 2010 und andererseits auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. März 2010 in der Sache R. C. gegen Schweden (Beschwerde Nr. 41827/07). Betreffend das EGMR-Urteil ist festzuhalten, dass jener Asylsuchende medizinische Berichte vorlegte, die darauf hindeuteten, dass im Iran gefoltert wurde, und er damit Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte, welche auch bei einer Wiedereinreise ans Tageslicht kommen könnten (vgl. §52-56). Vorliegend ist dies indessen gerade nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er illegal aus dem Iran ausgereist ist, und folgerichtig ist auch nicht anzunehmen, dass er bei der Wiedereinreise im Rahmen der routinemässigen Überprüfung die Aufmerksamkeit der Behörde im besonderen Masse auf sich ziehen würde. Es besteht daher auch kein Grund, die Sache - wie in der Eingabe vom 3. Januar 2011 beantragt - an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass insgesamt keine Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren eingereichten Ausdrucke aus dem Internet und allgemeine Hinweise zur Situation im Iran nichts zu ändern, zumal ihnen keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden zu entnehmen sind.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Im Iran herrscht kein Krieg und die allgemeine Situation ist aktuell nicht von allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen geprägt, so dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr insofern keine konkrete Gefährdung besteht.

E. 9.4.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 31-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben studierte er an der Fakultät (...) (vgl. act. A1/10 S. 2, A12/16 S. 4 F15-18), wohnte bei seinem Onkel in Teheran und verfügt mit seinen Eltern und einem Bruder in G.______ und weiteren Freunden in Teheran über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann (vgl. act. A1/10 S. 3, 5 und 6, A12/16 S. 3 F10-12). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2009 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat zwar zwischenzeitlich ungefähr eineinhalb Jahre als Kurier für ein Restaurant gearbeitet; inzwischen ist er jedoch wieder erwerbslos. Mithin ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6498/2009 law/fes Urteil vom 10. Oktober 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A.______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marisa Bützberger, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 16. September 2008 und reiste am 9. November 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Am 18. November 2008 wurde er dort zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 7. August 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei ethnischer Perser, religionslos mit Neigung zum Christentum und in Teheran geboren. Er habe bis im Januar 2008 an der Fakultät für (...) studiert. Er habe an allen Demonstrationen, die gegen die islamische Regierung gewesen seien, teilgenommen. Anlässlich der grössten Demonstration am 9. Juli 1999 in den Studentenunterkünften sei er festgenommen und für ein paar Tage auf dem Polizeiposten an der Revolutionsstrasse festgehalten, geschlagen und dann freigelassen worden. Damals sei die Lage noch nicht so ernst gewesen und dies sei nicht der Grund, warum er den Iran verlassen habe. Am 7. Dezember 2007 habe er wieder an einer Studenten-Demonstration teilgenommen und sei dabei mit anderen Studenten von der Polizei in die Enge getrieben worden, worauf die Studenten von den "Ansar Mujaheddin", bestehend aus Basiji- und Sepah-Milizen, angegriffen worden seien. Er sei von einem Polizisten mit dem Fuss oder einem Stock geschlagen worden und habe sich dabei das Fussgelenk mehrfach gebrochen. Der Polizeibeamte habe ihn durchsucht und den Studentenausweis beschlagnahmt. Freunde hätten ihn ins Spital gebracht, wo der Fuss gegipst worden sei. Aufgrund seiner Verletzung habe er sich nach dem Spitalaufenthalt an der Universität von den Prüfungen abmelden wollen. Dabei sei er aber gewarnt worden, dass er sich beim Herasat (Universitätsgeheimdienst) melden müsse. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er Angst bekommen, seine Sachen gepackt und sei zu seinem Freund B.______ gezogen. Um den 20. Januar 2008 sei eine Vorladungen zu seinem Onkel, bei dem er gewohnt habe, geschickt worden, mit der Aufforderung, innert 20 Tagen beim Revolutionsgericht vorstellig zu werden. Er habe sich dort aber nicht gemeldet, da bereits ein Dossier über ihn bestehe. Er sei nämlich in den Jahren 2006 und 2007 zweimal wegen Alkoholgenusses zu 25 beziehungsweise 35 Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem habe er im Jahre 2006 wegen eines Wortgefechtes mit einem Professor auf dem Büro des Herasat eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er keine Religionsfragen mehr diskutiere und an keinen politischen Aktivitäten mehr teilnehme. Um den 19. Februar 2008 seien Beamte wieder mit einer Vorladung nach Hause zu seinem Onkel gekommen. Ein Freund habe ihm sodann vorgeschlagen, ins Ausland zu verreisen, bis sich die Lage beruhigt habe. Als er jedoch mit Hilfe zweier Freunde eine Ausreisebewilligung habe einholen wollen, um eine geplante Reise nach Frankreich zu verwirklichen, sei sein Reisepass eingezogen und sein Freund C.______ festgenommen worden. Daraufhin sei er aus Angst, C.______ verrate unter Folter seine Adresse, von B.______ für zwei Tag zu D.______ gezogen und danach mit ihm nach G.______ zu seinen Eltern geflüchtet in der Hoffnung, deren neues Zuhause sei noch nicht registriert worden. Damit C.______ freikäme, habe er die Adresse von B.______ angegeben, wo ihn die Polizei tags darauf gesucht habe. Im Juni/Juli 2008 habe seine Mutter die Ex-Nachbarin getroffen und ihr mitgeteilt, dass die Agenten an ihrer alten Adresse nach dem ältesten Sohn gesucht hätten. Als er dies erfahren habe, sei er mit Hilfe eines Schleppers ausser Landes geflüchtet. A.c Der Beschwerdeführer erwähnte zudem, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren habe, was der Grund gewesen sei, warum er im Iran wegen einer Teilnahme an einer Demonstration in diesem Ausmass gesucht worden sei. Ein Kollege namens E.______, der die Demonstrationen und Flugblätter organisiert und ihn jeweils als einer der ersten über eine Demonstration informiert habe, sei im Ewin-Gefängnis gewesen. Um die Schuld von sich zu weisen, habe dieser den Behörden mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) für das Ganze zuständig sei. Der Vater von E.______ habe sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) für seinen Sohn entschuldigen wollen, da er ihn (den Beschwerdeführer) unschuldig belastet habe. Der Vater habe nicht gewusst, dass er bereits ausser Landes gewesen sei. A.d Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bruder sei festgenommen, freigelassen und danach anlässlich weiterer Unruhen nochmals präventiv festgenommen worden. A.e Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe in der Schweiz an der Manifestation zum Jahrestag der Demonstration vom 9. Juli 1999 teilgenommen, und wies ein Flugblatt vor. A.f Am 15. Dezember 2008 reichte er eine Kopie inklusive einer Übersetzung eines Identitätsausweises (Sherasnameh), am 12. Januar 2009 das Original dieses Ausweises und am 7. August 2009 zwei Briefumschläge aus dem Iran ein. B. Mit Verfügung vom 18. September 2009 - eröffnet am 23. September 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualtier sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und das BFM vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung, Vollmacht und Fürsorgebestätigung - eine Bestätigung der Sozialistischen Partei Iran (SPI) Schweiz, Unterlagen zu acht Demonstrationen sowie ein Ausdruck der Webseite www.jonbesh-iran.com, YouTube betreffend Aufnahmen in New York und ein Artikel des Tages-Anzeigers vom 15. Oktober 2009 bei. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Die Vollzugsbehörden wies er an, die Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen. Das BFM wies er an, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen heimatlichen Behörde bereits weitergegebene Personendaten offenzulegen, und eröffnete ihm gleichzeitig die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 nahm das BFM zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zu und gab ihm die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. G. Mit Eingabe vom 12. November 2009 nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, Stellung zur Vernehmlassung des BFM und legte je ein Internetauszug der Seite Wikipedia zu F.______, des Videoportals des Schweizer Fernsehen vom (...) 2009, des NDR Fernsehen Panorama vom (...) 2009, der Seite (...), einen Auszug aus dem deutschen Verfassungsschutzbericht 2008 und ein Gesuch für eine Bewilligung an das H._______ bei. H. Am 3. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. November 2010 und eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. März 2010 in der Sache R. C. gegen Schweden (Beschwerde Nr. 41827/07) beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um deren Berücksichtigung oder um Rückweisung des Verfahrens an das BFM zur Neubeurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse im Iran seien nicht als glaubhaft zu erachten. Es widerspreche der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz Erhalt zweier Vorladungen des Revolutionsgerichts und einer Hausdurchsuchung einen Freund beim Passbüro vorbeigeschickt habe, um eine Ausreiseerlaubnis zu erhalten, da ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein müsste, dass er von den Behörden gesucht werde (vgl. act. A12/16 S. 5 und 8). Zudem sei er im Wissen, von den Behörden gesucht zu werden, zu seinen Eltern nach G.______ geflüchtet, was nicht nachvollziehbar sei, da er damit habe rechnen müssen, dass er bei seinen Eltern nicht vor polizeilicher Fahndungsmassnahmen sicher gewesen sei. Erfahrungsgemäss dehne die Polizei die Fahndung auf das familiäre Umfeld einer gesuchten Person aus. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung von einem geplanten Aufenthalt in Frankreich gesprochen. In einer ersten Version habe er angegeben, dass ihm nach zwei Vorladungen ein Freund geraten habe, das Land zu verlassen und zurückzukehren, wenn sich die Lage beruhigt habe. Der Beschwerdeführer habe auf diesem Weg aus dem Iran nach Frankreich zu fliehen beabsichtigt (act. A12/16 S. 5). Als er zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf seinen Frankreichaufenthalt angesprochen worden sei, habe er eine zweite Version zu Protokoll gegeben, wonach sein eigentliches Zielland Norwegen und von Frankreich nie die Rede gewesen sei (act. A12/16 S. 9). In einer dritten Version habe er gesagt, dass er lediglich habe in die Ferien gehen eine Tour machen und via Frankreich weiterreisen wollen, und dass es ihm egal gewesen sei, wohin er reisen würde (act. A12/16 S. 10). Gleich anschliessend habe er in einer vierten Version eine der ersten Version ähnliche Schilderung geliefert und wieder von demselben geplanten Frankreichaufenthalt gesprochen. Der Zweck der Reise sei gewesen, dass die Behörden auf Grund seiner Ausreise sein Dossier abschliessen würden (act. A12/16 S. 10). Die erneute Nachfrage, ob die geplante Tour nun doch im Zusammenhang mit seiner Flucht gestanden sei, habe er allerdings wiederum verneint (act. A12/16 S. 10). Er habe zudem die in der Anhörung zur Sache in Aussicht gestellte schriftliche Vorladung des Revolutionsgerichts bis zu jenem Zeitpunkt nicht eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass diese gar nicht existieren würde. Dies erhärte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei durchaus bewusst gewesen, dass er bei den iranischen Behörden in Ungnade gefallen sei, doch sei er davon ausgegangen, dass er möglicherweise im bürokratischen Dickicht der iranischen Verwaltung mit etwas Glück zu einer legalen Ausreisemöglichkeit hätte kommen können. Er habe nicht gedacht, dass seine Probleme so gross seien, dass man ihm verböte, das Land zu verlassen. Er sei nach wie vor davon ausgegangen, dass er nur der Teilnahme an einer Demonstration beschuldigt werde, und habe gehofft, dass dafür noch keine Meldung an das Passbüro gemacht worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, habe zudem eine berechtigte Hoffnung bestanden, dass das Ausreiseverbot nicht derart schnell umgesetzt worden wäre. Inwiefern es der Logik des Handelns widersprechen soll, einen Freund zum Passbüro zu schicken, weil ihm selbst eine Gefahr gedroht habe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei offensichtlich, dass er diese Möglichkeit erkannt und daher einen Mittelsmann eingeschaltet habe, um zu den gewünschten Papieren zu gelangen. Er habe davon ausgehen können, dass sein Freund bei einer Festnahme nicht die gleichen Repressalien zu befürchten gehabt hätte, wie er selbst. Seine Beinverletzung sei ein weiterer Grund gewesen, warum er sich nicht selber zum Passbüro begeben habe, und habe auch seinem Freund gegenüber den Behörden als glaubhafte Ausrede dienen können. Das Verhalten erscheine deshalb durchaus stringent und glaubwürdig. Als er zu seinen Eltern gegangen sei, sei er unter enormem psychischen Druck gestanden, da gerade sein Freund verhaftet worden sei und er realisiert habe, dass die Lage ernster sei, als er sie ursprünglich eingeschätzt habe. Er habe sich deshalb an jene Menschen gewandt, denen er am meisten vertraut. Ausserdem habe er an einen Ort gehen müssen, wo er seine Fussverletzung habe auskurieren können. Seine vertrauensvollsten Kontakte in Teheran seien weggebrochen, weshalb er schlichtweg nicht gewusst habe, wo er sonst hätte hingehen können. Es sei im 1000 km entfernten G.______ sicherer gewesen als in Teheran. Er habe zudem nie am neuen Wohnort der Eltern gewohnt, weshalb es eine Weile gedauert habe, bis die Beamten ihn dort aufgespürt hätten. Das BFM verkenne bei seiner Darstellung der Reiseroute, dass er zwei Anläufe genommen habe, um den Iran zu verlassen. In einer ersten Phase habe er geplant, eine legale Reise nach Frankreich anzutreten, um dort eine Beruhigung der Lage abzuwarten. Dieser Plan sei misslungen, als er sein Freund beim Passbüro vorbeigeschickt habe. Erst nachdem er auch bei den Eltern gesucht worden sei, habe er sich dazu entschlossen, den Iran über die Grenze zur Türkei illegal zu verlassen. Nach einem Telefonat von seinem Vater über die Zuspitzung der Lage im Iran habe er sich in der Türkei dazu entschlossen, Richtung Europa zu fliehen. In den Gesprächen mit dem Schlepper in der Türkei sei von Frankreich keine Rede mehr gewesen, vielmehr habe er Norwegen als Wunschdestination angegeben. Vor dem Telefonat mit seinem Vater sei er davon ausgegangen, er bräuchte nur etwas Gras über die Sache wachsen zu lassen und eine langfristige Flucht wäre nicht nötig. Entgegen der Verfügung habe er die Vorladung nicht in Aussicht gestellt, sondern ausgeführt, er werde seinen Onkel fragen, ob das Dokument noch vorhanden sei, und falls dem so sei, werde er es dem BFM zukommen lassen. Die Frage, wohin er sich wenden sollte, wenn das Dokument nicht mehr vorhanden sei, sei ihm nicht beantwortet worden. Er selber sei nie im Besitz des fraglichen Dokuments gewesen, sondern der Onkel. Die Beamten hätten jedoch das Haus durchsucht und der Onkel habe das Dokument nicht mehr gefunden. Entgegen der Auffassung des BFM seien seine Aussagen detailliert, nachvollziehbar und widerspruchslos. Für die Glaubwürdigkeit spreche auch seine Zuwendung zum Christentum, mit welcher er jedoch keinen Asylgrund habe schaffen wollen wie viele andere Asylsuchenden. Er sei auch in der Schweiz politisch tätig und habe sich der SPI Schweiz angeschlossen. Zudem arbeite er in einem Komitee, das diverse iranische Organisationen und deren Aktionen in der Schweiz koordiniere und organisiere. In diesem Zusammenhang habe er sich an mehreren Demonstrationen und Standaktionen beteiligt. Während der Demonstrationen sei er gefilmt worden, so zum Beispiel am (...) 2009, als die Bilder sogar von der Tagesschau des (...) ausgestrahlt worden seien. Weiter seien Bilder von Demonstrationen, auf denen er unzweifelhaft und deutlich zu erkennen sei, im (...) oder im (...) veröffentlicht worden. Die Bilder seien zudem auf zahlreichen regimefeindlichen Internetseiten veröffentlicht worden. Er sei überdies aufgrund der getragenen orangen Weste klar als Mitorganisator dieser Demonstrationen und nicht als blosser Mitläufer zu erkennen. Dass er eine Rolle als Mitorganisator innegehabt habe, ergebe sich auch aus der Webseite der SPI, wo er namentlich erwähnt werde. Aufgrund der Überwachung sei davon auszugehen, dass der Iran Kenntnis seiner Beteiligung an gegen das Regime gerichteten Veranstaltungen habe. Am (...) habe er an einer Demonstration (...) teilgenommen, wo er fotografiert und gefilmt worden sei. Die Bilder seien von Fernsehstationen in der ganzen Welt ausgestrahlt worden und insbesondere auch in der auf Farsi gehaltenen Sendung (...) zu sehen. Die Sendung sei über Satellit auch im Iran zu sehen gewesen. Im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Iran habe er an Demonstrationen teilgenommen, was auf YouTube-Filmen und Internetpublikationen ersichtlich sei. Auch diese Aufnahmen seien dem iranischen Geheimdienst höchstwahrscheinlich bekannt. Er gehöre zur Bevölkerungsgruppe der urbanen Studenten, die gegen das menschenverachtende Regime aufbegehren und deshalb von der iranischen Regierung besonders hart angefasst würden. Ein Vorgeschmack dessen, was ihn bei einer Rückkehr im Iran erwarten würde, habe sein Bruder bereits zu spüren bekommen. Dieser sei vom iranischen Regime verhaftet und rund ein Jahr gefangengenommen worden, obwohl dieser nie politisch aktiv gewesen sei. Während der letzten Unruhen sei er erneut festgenommen worden, damit er "unter Kontrolle" sei. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz aus, dieser habe anlässlich der Anhörung vom 7. August 2009 zwar beiläufig erwähnt, er habe in der Schweiz am Jahrestag der grossen Studentenunruhen vom 9. Juli 2008 teilgenommen. Die Teilnahme an den weiteren Demonstrationen, die grösstenteils vor dem 7. August 2009 stattgefunden hätten, habe er jedoch an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt und er auch vor der Eingabe der Beschwerde keine weiteren Beweismittel eingereicht. Die blosse Mitgliedschaft bei der SPI Schweiz vermöge keine asylrelevante Verfolgung begründen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Die Beweismitteleingaben zu den Aktivitäten in der Schweiz, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöriger informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführer, wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet, vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er über kein derartiges Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze. Ausserdem sei festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, die angeblich politischen Aktivitäten im Heimatland glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund erschienen seine exilpolitischen Aktivitäten als bewusster Versuch, dem Wegweisungsvollzug zu entgehen. 4.4 In der Replik wird diesen Ausführungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er sich im Iran politisch betätigt habe, geantwortet, er habe an allen Demonstrationen teilgenommen und dabei eine Brücke zu seinem politischen Handeln in der Schweiz geschlagen. Er habe aber keinerlei Anlass gesehen, sich zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz zu äussern, da ihn das BFM lediglich zu seinem politischen Wirken im Iran befragt habe. Dass er keinen Zugang zu den iranischen Geheimdienstbehörden vorweisen könne, hätte dem BFM eigentlich klar sein sollen. Wie der Name schon besage, bleibe das Wirken eines Geheimdienstes im besten Falle geheim, so dass sich der Zugriff auf Informationen von innerhalb dieses Zirkels als äusserst schwierig gestalte. Zwischenzeitlich sei sein Bruder erneut im Zusammenhang mit den Unruhen vom 4. November 2009 festgenommen worden. Die Familie L._______ stehe aufgrund der Verwandtschaft zu F.______, dem Cousin seines Vaters, einem politischen Flüchtling und regimekritischen Journalisten, im besonderen Fokus. Bei seiner Rückkehr in den Iran drohe ihm daher eine ähnliche Behandlung wie seinem Bruder. Dies aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz, wie auch insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er von den iranischen Behörden für den Organisator der grossen Studentenproteste gehalten werde. Aufgrund seiner familiären Situation errege er erhöhte Aufmerksamkeit des Geheimdienstes. Das BFM werfe ihm zwischen den Zeilen vor, an zu vielen Kundgebungen teilgenommen zu haben. Dieser Vorwurf sei erstaunlich, zeige doch gerade die hohe Zahl von antiiranischen Demonstrationen in der Schweiz, wie prekär die Lage im Iran für politisch Verfolgte aussehe. Weiter spreche das BFM von "schulfotomässigen Gruppenaufnahmen" und werfe den iranischen Dissidenten damit vor, sich absichtlich fotografieren zu lassen, um diese Aufnahmen anschliessend auf einschlägigen Seiten im Internet zu publizieren. Gleichzeitig bezeichne das BFM die Aufnahmen aber als unscharf. Diese Argumentation sei nicht schlüssig, wenn sich einerseits die iranischen Flüchtlinge absichtlich fotografieren liessen, andererseits die Bilder für ein solches Vorhaben unscharf seien. Dass die Fotos nicht nur von Iranern angefertigt würden, um diese anschliessend ins Internet zu stellen, zeigten zahlreiche Zeitungsberichte oder auch Fernsehaufnahmen. So sei er in den Abendnachrichten des (...) vom (...) zu sehen. Nicht einmal dem Bildschirmausdruck des entsprechenden Videoarchivs könne hierbei Unschärfe vorgeworfen werden. Dass das iranische Regime die Teilnehmer von solchen Demonstrationen identifiziere, stehe ausser Frage, auch ohne die Veröffentlichung der Fotoaufnahmen. Der iranische Geheimdienst habe so oder so Kenntnis von diesen Demonstrationen, beobachte und fichiere die aktiven Teilnehmer. Der Einwand des BFM, dass der Iran nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren könne, sei im Zeitalter der heutigen technologischen Möglichkeiten im Bereich der Gesichtserkennungssoftware verfehlt. Selbstverständlich würden die Aktivitäten der iranischen Dissidenten im Ausland als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen. Nicht umsonst würden Telefonverbindungen ins Ausland vom iranischen Geheimdienst abgehört oder Berichte über Demonstrationen im Ausland in den Medien unterdrückt. Immer wieder sei es zu Protesten der iranischen Botschaft gegen die Bewilligung regimekritischer Demonstrationen gekommen. Die Demonstrationen der Exiliraner würden den Demonstranten im Iran Mut geben, weiterzumachen und daher eine unmittelbare Gefahr für das Regime darstellen. Insofern stelle seine Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr dar, zumal er nicht bloss Mitläufer, sondern auch Mitorganisator solcher Proteste sei. Dies könne auch durch ein aktuelles Bewilligungsgesuch untermauert werden. Sein politisches Wirken einerseits im Iran, andererseits in der Schweiz schaffe für ihn eine konkrete Gefährdungslage, und er wäre einer langen Gefängnisstrafe, Folter oder sogar einer tödlichen Bestrafung ausgesetzt, würde er in den Iran zurückgewiesen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, erachtete es das BFM im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführers im Iran wegen politischer Aktivitäten gesucht wird, auch wenn seine zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwägungen nicht in allen Teilen restlos zu überzeugen vermögen. 5.2.2 So ist vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Meinung des BFM an sich durchaus nachvollziehbar, dass er sich, nachdem ihm das Pflaster in Teheran zu heiss geworden und er dort in seiner Wohnung beim Onkel und bei den Freunden gesucht worden sein soll, tatsächlich zu den Eltern nach G.______ begeben haben könnte, um Zeit zu gewinnen. Was die vom BFM vermeintlich festgestellten unterschiedlichen Versionen betreffend den Frankreich-Aufenthalt betrifft, ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im EVZ sowie bei der freien Schilderung anlässlich der Anhörung beide Male zunächst von einer Reise mit einem legalen Ausreisestempel nach Frankreich sprach, um im Ausland die Beruhigung seiner Situation abzuwarten. Erst später erwähnte er die illegale Ausreise beziehungsweise Flucht mit dem Wunschziel Norwegen (vgl. act. A1/10 S. 5-7, A12/16 S. 5, 6, 9). Das BFM hat zwar zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf eine im Anschluss der freien Schilderung gestellten Frage zum Frankreich-Aufenthalt antwortete, "von Frankreich sei keine Rede gewesen, Norwegen sei sein Ziel gewesen". Dabei musste sich der Beschwerdeführer jedoch auf die später erfolgte illegale Flucht bezogen haben, da die Antwort sonst keinen Sinn auf die gestellte Frage ergibt (vgl. act. A12/16 S. 9 F48-49). Als das BFM sodann nachhakte, er sei doch auf die Französische Botschaft gegangen, präzisierte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Reise beziehungsweise um Ferien gehandelt habe, und er nach einem Monat habe zurückkehren wollen, wenn die Behörden sein Dossier abgeschlossen hätten (vgl. act. A12/16 S. 10 F50). Dass es bei dieser legalen Ausreise nach Frankreich gleichzeitig auch um das Entweichen aus den Fängen der iranischen Behörden ging, widerspricht sich nicht. Das BFM hat insofern zu Unrecht dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe vier verschiedene Versionen zum Frankreich-Aufenthalt geschildert, weshalb die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde berechtigt sind. 5.2.3 Dass der Beschwerdeführer in Teheran an den Studentenprotesten vom 7. Dezember 2007 teilgenommen hat, an denen es zu massenhaften Verhaftungen gekommen ist, erscheint sodann zwar glaubhaft, da er detailliert angibt, was sich damals wo und wann zugetragen hat. Nicht glaubhaft ist hingegen, dass er anlässlich der Studentenproteste von einem Polizisten geschlagen worden sei und dabei das Fussgelenk mehrfach gebrochen habe. Der Beschwerdeführer vermochte in diesem Zusammenhang vorweg nicht plausibel zu erklären, weshalb ihm der Polizist nur den Studentenausweis abgenommen, ihn aber nicht festgenommen haben soll. Die Erklärung des Beschwerdeführers, "Verletzte würden in der Regel nicht mitgenommen, damit es nachher nicht heisse, die Verletzungen seien im Gefängnis zugefügt worden" (vgl. act. A12/16 S. 5), wirkt in Bezug auf den Iran im Allgemeinen und in Bezug auf die damaligen Ereignisse im Besonderen realitätsfremd. Ferner weisen seine Ausführungen betreffend die Überwältigung durch den Polizisten kaum Realkennzeichen auf. Er konnte zwar angeben, was ihm der Polizist gesagt hat, als er ihm angeblich den Studentenausweis abnahm. Persönliche Empfindungen, wie Schmerzen oder Angst, fehlen in seinen Schilderungen jedoch gänzlich (vgl. act. A12/16 S. 5). Widersprüchlich und damit unklar fällt auch sein Bericht darüber aus, was danach geschehen sein soll. So kann - auch wenn der Vorfall schon einige Zeit zurückliegt - etwa erwartet werden, dass der Beschwerdeführer noch weiss, ob er am gleichen Tag von Freunden ins Spital gebracht worden (vgl. act. A16/12 S. 5) oder erst am nächsten Tag dorthin gegangen ist (vgl. act. A16/12 S. 6 F28). Die Fussverletzung kann sich der Beschwerdeführer zudem auch in einem anderen, als dem behaupteten Zusammenhang zugezogen haben. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass die Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2009, welche eindreiviertel Jahre nach dem fraglichen Zwischenfall stattfand, anmerkte, am Fuss des Beschwerdeführers seien immer noch Schwellungen und ausgeprägte blaue Flecken zu sehen (vgl. act. A12/16 S. 16). Dies indiziert, dass er sich diese Verletzungen nicht im Dezember 2007, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen haben muss. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Behandlungsunterlagen, welche allenfalls belegen würden, dass er sich tatsächlich im Dezember 2007 am Fuss bzw. am Bein verletzt hat, hat er im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht (vgl. act. A12/16 S. 6 F29). 5.2.4 Ferner hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich hinsichtlich der Geschehnisse beim Abmelden von Prüfungen bei der Universität geäussert. So gab er nämlich anlässlich der Befragung im EVZ an, dass die Leute von der Universität nett gewesen seien und ihn davor gewarnt hätten, sich beim Herasat zu melden (vgl. act. A1/10 S. 5). Anlässlich der Anhörung gab er an, ein Student des Herasat, der ihn gekannt habe, habe ihn gewarnt (vgl. act. A12/16 S. 5 und S. 7 F37). 5.2.5 Übereinstimmend mit dem BFM ist schliesslich festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführers nach dem angeblichen Erhalt von zwei Vorladungen vom Revolutionsgericht und dem Vermerk beim Herasat einen Freund beim Passbüro zwecks Erlangung eines Ausreiseerlaubnis vorbeischickte. Die Behauptung, er habe darauf gehofft, dass er dort im bürokratischen Dickicht der iranischen Verwaltung noch nicht registriert sei, ist vor diesem Hintergrund sowie des Umstandes, dass er bereits in den Jahren 2006 und 2007 wegen Alkoholgenusses zu 25 bzw. 35 Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt worden sein soll und im Jahre 2006 wegen eines Wortgefechts mit einem Professor auf dem Büro des Herasat eine Erklärung habe unterschreiben müssen, dass er keine Religionsfragen mehr diskutiere und an keinen politischen Aktivitäten mehr teilnehme, als blosse Schutzbehauptung zu beurteilen. Angesichts der Situation, in der sich der Beschwerdeführer befunden haben soll, ist auch schwer vorstellbar, dass ein Freund des Beschwerdeführers bereit gewesen sein soll, zum Passbüro zu gehen, um für ihn eine Ausreiseerlaubnis zu erhalten. Gerade zu naiv mutet in diesem Zusammenhang die Behauptung an, die Beinverletzung des Beschwerdeführers habe dem Freund als glaubhafte Ausrede dienen können, musste der Freund doch damit rechnen, dass gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht selbst beim Passbüro erscheint, Abklärungen zur Folge haben wird und er schliesslich selbst in Schwierigkeiten geraten könnte, wenn sich herausstellte, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesuchte Person handelt. 5.2.6 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor, sein Kollege E.______ habe ihn (den Beschwerdeführer) bei den Behörden für die Organisation der Demonstrationen und Verteilung der Flugblätter beschuldigt. Dass er deswegen von den iranischen Behörden gesucht werden soll, kann ihm aufgrund nicht übereinstimmender Aussagen jedoch nicht geglaubt werden. So gibt er nämlich einerseits an, dass er diese Kenntnis erst in der Schweiz erlangt hat. Andererseits erwähnte er, wegen dieser Probleme von G.______ nach M._______ gegangen zu sein, was bedeuten würde, dass er darüber bereits informiert gewesen wäre, bevor er in die Schweiz gekommen ist (vgl. act. A12/16 S. 6 F25). 5.2.7 Durch nichts belegt ist sodann die Behauptung, der Bruder sei an Stelle des Beschwerdeführers festgenommen worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich zudem als ausgesprochen vage und damit unglaubhaft. Angeblich habe er davon am Telefon von seinem Vater erfahren, indem dieser ihm wegen einer allfälligen Abhörung durch die iranischen Behörden "nur den Sinn rübergebracht habe und sie sehr freundlich miteinander geredet hätten" (vgl. act. A12/16 S. 12 F70). 5.3 Aufgrund des Gesagten ergeben sich insgesamt erhebliche Zweifel, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse so zugetragen haben, wie er glauben machen will. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt um ein Konstrukt aus Selbsterlebtem, Informationen aus Quellen Dritter und frei Erfundenem handelt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom 7. Dezember 2007 von den iranischen Behörden gesucht wird. 5.4 In der Replik wird sodann erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit F.______ (dem Cousin seines Vaters), einem politischen Flüchtling und regimekritischen Journalisten, verwandt. Nachdem jedoch nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme von den iranischen Behörden gesucht wird, ist nicht ersichtlich, warum gerade er wegen eines regimekritischen Verwandten plötzlich im besonderen Fokus der Geheimdienste stehen sollte, zumal auch keine konkreten diesbezüglichen Hinweise vorliegen. 5.5 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei in den Jahren 1999, 2006 und 2007 von den iranischen Behörden festgenommen und zu mehreren Peitschenhieben verurteilt worden, im Jahre 2006 sei sein Dossier einmal dem Herasat weitergeleitet worden und er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert. Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst ausgesagt, dass diese Ereignisse nicht der Grund für seine Ausreise aus dem Iran gewesen seien (vgl. act. A12/16 S. 6 F25, S. 7 F33, S. 13 F74, S. 15 F42. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf diese einzugehen. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Wer sich in diesem Kontext darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 6.2 Im Iran ist jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Dabei gilt es zu beachten, dass die Haftbedingungen für politische Häftlinge im Iran streng sind und solche Gefangene häufig in inoffizielle Haftanstalten untergebracht und dort dem Risiko der Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Die Überwachung von exilierten Regierungskritikern dürfte zudem seit den Präsidentschaftswahlen 2009, nach denen Ahamadinejad als Präsident der Islamischen Republik wiedergewählt wurde, zugenommen haben. So hatte der Minister des Nachrichtendienstes Ende 2009 angekündigt, künftig Internet-Leutnants auszubilden. Diese sollten virtuellen Online-Feinden begegnen können. Auch wurde damals angekündigt, eine Einheit gegen Internet-Kriminalität zu schaffen. Erst kürzlich wurde dieses Ziel in Form einer Cyberspace-Polizei weiter verfolgt. Ausserdem wird berichtet, dass die iranischen Behörden unter anderem Mitarbeitende an Demonstrationen entsenden, um Teilnehmende zu fotografieren (vgl. NZZ-Online vom 23. Januar 2012: "Iran rüstet sich gegen Cyber-Attacken", vgl. die Auskunft der SFH, Länderanalyse vom 16. November 2010, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", S. 3 und 10, vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden", S. 3 und 6, mit weiteren Hinweisen). Trotz dieser Verschärfungen bei der Überwachung von im Exil politisch opponierenden Iranern ist davon auszugehen, dass es den iranischen Geheimdiensten nicht möglich sein dürfte, sämtliche zu einer solchen Gruppe gehörenden Personen zu identifizieren, sondern diese sich hauptsächlich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr grundsätzlich nicht von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Einreise in die Schweiz gemäss einer eingereichten Bestätigung vom 11. Oktober 2009 der SPI Schweiz angeschlossen. Belegt ist sodann, dass er seit Februar 2009 an diversen regimekritischen Kundgebungen der SPI, welche unter anderem auch vor der (...) und dem (...) stattfanden, teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer reichte Flugblätter und Ausdrucke von Webseiten mit Fotos wie (...) (nicht mehr auffindbar), (...) (inzwischen Homepage für Reisen in den Iran), (...) und (...), der Webseite der SPI, ein. Auf den Fotos ist er meist gut erkennbar mit einem Plakat in der Hand oder hinter einem Stand. Am (...) nahm der Beschwerdeführer mit mehreren Hundert Personen an einer Solidaritätskundgebung in N._______ teil. Darüber wurde in Schweizer Medien berichtet. Einerseits strahlte das (...) gleichentags in den (...) Aufnahmen aus, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen ist. Auf der Homepage der Online-Zeitung (...) ist er noch am selben Abend auf einem Foto erkennbar sowie tags darauf auf der Homepage des (...). Diese vom Beschwerdeführer öffentliche zur Schau getragene Kritik an den politischen Verhältnissen im Iran weist jedoch, wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, er sei eine ernstzunehmende Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er auch von Schweizer Medien abgelichtet oder gefilmt wurde. Der Beschwerdeführer erscheint insgesamt nur als ein Mitläufer unter Hunderten von anderen, die an der jeweiligen Kundgebung teilgenommen haben. Die orange Weste, die er auf einem der Fotos getragen hatte, trug er weder auf den Bildern im Fernsehen noch auf den Fotos in den Onlineportals der Schweizer Zeitungen (vgl. diverse Unterlagen der Beschwerdebeilage 9). Dieselbe Weste trug er auch auf den Fotos anlässlich der Demonstration vom (...) in N.______, die auf der Homepage der SPI Schweiz aufgeschaltet wurden. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer an dieser Demonstration nicht nur blosser Teilnehmer war. Jedoch ist auch nicht davon auszugehen, dass er mehr als ein logistischer Helfer war, zumal ihn auch die SPI Schweiz in der Bestätigung vom 11. Oktober 2009 lediglich als aktives Mitglied bezeichnete. Die mit der Replik zusammen eingereichte Kopie eines Gesuches für eine Standbewilligung für die Stadt O._______ belegt nicht, dass er Kundgebungen organisierte. Einerseits ist das Gesuch nicht datiert und unterzeichnet, andererseits kann ein solches Gesuch für eine Standbewilligung als leeres Formular auf dem Internet heruntergeladen und ausgefüllt werden. 6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass Personen, die den Iran illegal verlassen hätten, bei ihrer Rückkehr eine Verhaftung und strafrechtliche Verhaftung zu befürchten hätten, und verweist einerseits auf den Bericht der SFH vom 16. November 2010 und andererseits auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. März 2010 in der Sache R. C. gegen Schweden (Beschwerde Nr. 41827/07). Betreffend das EGMR-Urteil ist festzuhalten, dass jener Asylsuchende medizinische Berichte vorlegte, die darauf hindeuteten, dass im Iran gefoltert wurde, und er damit Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte, welche auch bei einer Wiedereinreise ans Tageslicht kommen könnten (vgl. §52-56). Vorliegend ist dies indessen gerade nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er illegal aus dem Iran ausgereist ist, und folgerichtig ist auch nicht anzunehmen, dass er bei der Wiedereinreise im Rahmen der routinemässigen Überprüfung die Aufmerksamkeit der Behörde im besonderen Masse auf sich ziehen würde. Es besteht daher auch kein Grund, die Sache - wie in der Eingabe vom 3. Januar 2011 beantragt - an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass insgesamt keine Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren eingereichten Ausdrucke aus dem Internet und allgemeine Hinweise zur Situation im Iran nichts zu ändern, zumal ihnen keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden zu entnehmen sind.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Im Iran herrscht kein Krieg und die allgemeine Situation ist aktuell nicht von allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen geprägt, so dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr insofern keine konkrete Gefährdung besteht. 9.4.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 31-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben studierte er an der Fakultät (...) (vgl. act. A1/10 S. 2, A12/16 S. 4 F15-18), wohnte bei seinem Onkel in Teheran und verfügt mit seinen Eltern und einem Bruder in G.______ und weiteren Freunden in Teheran über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann (vgl. act. A1/10 S. 3, 5 und 6, A12/16 S. 3 F10-12). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2009 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat zwar zwischenzeitlich ungefähr eineinhalb Jahre als Kurier für ein Restaurant gearbeitet; inzwischen ist er jedoch wieder erwerbslos. Mithin ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: