Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im Oktober 2011 auf der schweizerischen Botschaft in Teheran ein Besuchervisum für die Schweiz. Der Antrag wurde in der Folge wieder zurückgezogen. Im April 2014 beantragte sie auf der schweizerischen Botschaft in Teheran erneut ein Touristenvisum für die Schweiz zwecks Besuchs ihrer hier wohnhaften Schwester. Der Antrag wurde am (...) April 2014 mit der Begründung einer nicht gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz abgelehnt. Einen ablehnenden Visumsentscheid erhielt sie ferner im September 2014 von den zuständigen (...) Behörden. B. Am 3. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 10. März 2015 und der Anhörung vom 13. Juli 2015 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische (...),(...), ledig und habe in B._______ bei ihrem Vater und ihren Geschwistern gelebt; die Mutter sei (...) tot. Von ihren (...) Geschwistern lebten (...) im Iran. Ein Bruder sei nach seiner vor rund (...) Jahren erfolgten Flucht aus dem Iran Bürger der C._______ geworden und ihre ein Jahr später ausgereiste Schwester D._______ (N [...]; zusammen mit deren Ehemann vorläufige Aufnahme als Flüchtling durch Verfügung des SEM vom [...] 2009) sei in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Sie habe die Mittelschule mit der Matura abgeschlossen und später - von 2009 bis 2011 - als Sekretärin in einer (...)firma gearbeitet. Im Gegensatz zu ihren geflüchteten Geschwistern sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Zuhause sei sie unter Druck und ständiger Kontrolle durch ihren Vater gestanden, der ihr auch die weitere Erwerbstätigkeit untersagt habe. Ihr Schwager, ein (...) und Angehöriger der Basij (Sicherheitsdienst) beziehungsweise des Ettelaat (Geheimdienst), habe den Vater dabei unterstützt. Diese belastende Situation sei auch der eigentlich wahre Hintergrund ihres Visumsantrags vom April 2014 für die Schweiz gewesen. Am (...) November 2014 habe sie ohne Wissen ihres Vaters mit Kollegen in B._______ an einer nicht bewilligten Solidaritätsdemonstration für E._______ teilgenommen. Die Polizei habe nach rund einer halben Stunde mit Gewalt interveniert, wobei sie festgenommen und in der Folge auf dem Posten des Geheimdienstes verhört worden sei; ihre Kollegen seien unbehelligt geblieben. Beim Verhör habe sie aus Angst vor einer Untersuchungshaft erwähnt, dass ihr Schwager bei den Basij sei, woraufhin sie nach wenigen Stunden von diesem und von ihrem Vater habe abgeholt werden können. Zuvor hätten sie alle drei ein Papier unterschrieben, dass sie sich künftig nicht mehr an politischen Aktionen beteiligen werde. Die Demonstrationsteilnahme habe einen heftigen Streit mit ihrem Vater - dieser habe sie auch geschlagen - und ihrem Schwager ausgelöst. Sie sei nunmehr in ihrer Bewegungsfreiheit noch mehr eingeschränkt gewesen und dauerhaft beobachtet und kontrolliert worden; sie habe nur in Begleitung ihres Schwagers aus dem Haus gehen dürfen. Um mit der Polizei beziehungsweise mit dem Sicherheitsdienst keine weiteren Probleme wegen ihr zu bekommen und eine Wiederholung der Umstände mit seinen beiden geflüchteten Kindern zu vermeiden, habe ihr Vater sie gegen ihren Willen mit einem älteren ehemaligen Militäroffizier zu verehelichen beabsichtigt. Letzterer sei bereits verheiratet, Vater von (...) Kindern und habe seinerseits mit dieser Heirat Rache nehmen wollen für die ihm missfallenden politischen Aktivitäten ihrer ins Ausland geflüchteten beiden Geschwister. Diese Zwangsverheiratung habe sie unbedingt vermeiden wollen. Nach einem erfolglos verlaufenen Gespräch mit dem Militäroffizier - dieser habe von der Heiratsabsicht nicht Abstand nehmen wollen, insbesondere auch sexuelle Interessen an ihr gezeigt und ihr für den Fall der Heiratsverweigerung ihre Verätzung mit Säure angedroht - habe sie die Situation ausweglos und psychisch belastend empfunden und ernsthaft ihren Suizid in Betracht gezogen. Ihre Geschwister hätten sie davon abgehalten und der in den C._______ wohnhafte Bruder habe sie stattdessen zur Flucht aus dem Iran motivieren können. Ende Januar 2015 habe sie einen ihr bekannten Schlepper kontaktiert. Zwei Tage später sei sie von zuhause weggelaufen und ausgereist. Sie sei illegal in die Türkei gelangt und drei Wochen später in einem LKW über unbekannte Länder ebenso illegal in die Schweiz gereist, wo sie am 3. März 2015 angekommen sei. Auf der Reise sei sie nie kontrolliert worden. Sie sei im Übrigen nie politisch tätig gewesen und habe keine weiteren Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt. Die Beschwerdeführerin gab ihre originale Shenasnameh zu den Akten. Ihr Reisepass und ihre Identitätskarte befänden sich zu Hause; ihr Vater habe den Pass versteckt, als er ihre Fluchtabsicht bemerkt habe. C. Mit Verfügung vom 1. September 2015 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 bestätigte sie diese Feststellung. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit derselben Zwischenverfügung wurde schliesslich die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. November 2015 eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2015 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht unter Festhaltung an der Beschwerde ihren Verzicht auf eine substanzielle Replik mit. Gleichzeitig legte sie eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters vor.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So würde die vom Militäroffizier angestrebte Vermählung mit ihr angesichts ihrer Aufmüpfigkeit und des durch ihre Demonstrationsteilnahme und die politischen Probleme der geflüchteten Geschwister angeschlagenen Rufs der Familie der Handlungslogik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Eine solchermassen bewirkte eigene Rufschädigung könne für ihn nicht erstrebenswert sein. Gleichsam wenig nachvollziehbar und plausibel erscheine der Umstand, dass ihr Vater und ihr Schwager sie mit einem Mann - notabene pensionierter Militarist und (...)ladenbetreiber - hätten verheiraten wollen, der noch eine Rechnung mit der Familie offen habe und sich mit der Heirat für die Flucht zweier Mitglieder habe rächen wollen. Die auf Vorhalt deponierte Erklärung, wonach der Schwager sich damit womöglich Aufstiegschancen beim Ettelaat erhofft habe, sei insbesondere angesichts des Ruhestandes des Militäroffiziers weder logisch noch überzeugend. Weiter habe die Beschwerdeführerin die erstaunlichen Rollen und das Wirken des Schwagers und des Vaters (z.B. mögliche Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin trotz Überwachung, anschliessende Bewirkung ihrer Freilassung mit nachfolgender Einsperrung zuhause und Iniziierung einer Zwangsheirat mit einem Militaristen; dennoch erfolgreiche, unbemerkt gebliebene Flucht) divergent und nicht nachvollziehbar ausgeführt. Realitätsfremd erscheine angesichts ihrer angeblich dauernden Überwachung ebenso die geschilderte Vorbereitung und Organisation der Flucht mittels Kontaktaufnahme mit einem Schlepper. Dieser Sachverhalt erscheine konstruiert. Unlogisch seien weiter die vorgebrachten Suizidabsichten, zumal ohne vorgängige Gedanken an einen Wegzug aus Sandanaj. Die hierfür abgegebene Erklärung, man hätte sie bei ihrer Schwester in F._______ sicher gefunden, sei oberflächlich, pauschal und nicht nachvollziehbar. Angesichts der angeblich permanent ausgeübten Kontrolle über sie sei nicht plausibel, dass sie noch die behaupteten Diskussionen mit all ihren Geschwistern - inklusive dem Bruder in den C._______ - hätte führen und entsprechende Vorbereitungen treffen können. Auch die Fluchtumstände als solche seien realitätsfremd (aufwändige Organisation einer illegalen Ausreise innert nur zweier Tage aus der Isolation heraus, persönliche Bekanntschaft eines Schleppers, problemloses Verlassen des Hauses trotz Einsperrung) und zudem widersprüchlich ausgefallen. Glaubhaftigkeitszweifel bestünden ebenso an der geschilderten Demonstrationsteilnahme mit nachfolgender kurzzeitiger Inhaftierung. So müssten auch ihr als politisch nicht aktiver Person Brisanz und Risiken von Demonstrationsteilnahmen bewusst gewesen sein. Zweifelhaft sei zudem, dass die von Beginn weg präsenten Sicherheitskräfte eine halbe Stunde lang mit einer Intervention in die unbewilligte Kundgebung zugewartet hätten. Weiter sei die geschilderte Festnahme als solche oberflächlich und stereotyp ausgefallen, und es könne nicht nachvollzogen werden, dass zwar sie, nicht aber auch ihre Freunde verhaftet worden seien. Es könne darauf verzichtet werden, weitere Ungereimtheiten zu erörtern. Zu bemerken bleibe indessen, dass die angebliche Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung ohnehin nicht asylrelevant wären, da ihre Schilderungen nicht auf die Gefahr künftiger weiterer Konsequenzen hindeuten würden. Nach dem Gesagten sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe den Iran aus anderen als den behaupteten Beweggründen verlassen. Hierauf deute denn auch der trotz Mitwirkungsplicht ohne jegliche Verfolgungshintergründe, sondern mit touristischen Gründen gestellte Visumsantrag vom Frühling 2014. Es müsse davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hätte bereits damals einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, denn weder die politische Situation im Iran noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprächen dagegen. Die Beschwerdeführerin habe angesichts ihrer nicht glaubhaft gemachten familiären Probleme ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat, verfüge ferner über Arbeitserfahrung und weise aktuell keine beachtenswerten gesundheitlichen Beschwerden auf. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre erstinstanzlich dargelegten Verfolgungsgründe. Sodann wendet sie sich argumentativ gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse der Vorinstanz. Betreffend die vom SEM als unglaubhaft erkannte Zwangsverheiratungsabsicht ihres Vaters und ihres Schwagers zwischen ihr und dem Militäroffizier sowie des Eigeninteresses des Letzteren an einer Heirat wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine völlige Verkennung der familiären Situation vor. Diese stelle sich so dar, dass hauptsächlich der regierungstreue Militäroffizier - aus Rachemotiven und sexueller Lust - ein Heiratsinteresse gehabt habe und der Vater, der wegen dessen geflüchteter Kinder bereits Probleme mit den Sicherheitskräften erfahren habe, sich nicht gegen diese Absichten gewehrt habe, um nicht einen "Affront" und damit eigene Nachteile befürchten zu müssen. Zudem habe der Schwager den Militäroffizier bereits lange persönlich gekannt. Aber auch die Befürwortung einer Heirat durch den Vater und den Schwager sei durchaus nachvollziehbar. Der Schwager habe sich Vorteile beim Ettelaat erhofft und der Vater würde mit einer Verheiratung seiner Tochter weiteren Behelligungen des Geheimdienstes aufgrund seiner geflüchteten Kinder und aufgrund politischer Aktivitäten der Beschwerdeführerin entgehen können. Im Übrigen habe in der Familie bereits eine Zwangsverheiratung stattgefunden. Weiter seien die heimliche Demonstrationsteilnahme sowie die Möglichkeit einer Fluchtergreifung und -organisation trotz Überwachung durch den Vater und insbesondere durch den Schwager nicht realitätsfremd, zumal sich die Kontrolle erst nach der Demonstrationsteilnahme intensiviert und der Schwager nicht im gleichen Haushalt gewohnt habe. Die Rollen des Vaters und des Schwagers und deren Verhalten seien daher entgegen der Ansicht des SEM plausibel und keineswegs inkonsequent oder Erstaunen erweckend. Sodann sei der Vorwurf einer fehlenden Logik der vorgebrachten Suizidabsichten ohne vorgängige Suche nach Alternativlösungen nicht berechtigt, zumal sie diese Absichten und ihre psychische Ausweglosigkeit zu konkretisieren vermocht habe und die Selbstmordrate junger Frauen im Zusammenhang mit Ehrverletzungen der Familie im Iran hoch sei. Ausreisegedanken habe sie zu jenem Zeitpunkt aus finanziellen Gründen noch nicht gehabt und ein Wegzug zur Schwester nach F._______ sei nicht in Betracht gefallen, weil man sie dort hätte finden können und sie das Leben dieser Schwester nicht habe zerstören wollen. Mit ihrer noch zuhause wohnenden Schwester habe sie trotz Kontrollen problemlos über ihre Situation diskutieren können und mit ihrem in den C._______ wohnhaften Bruder habe sie in einer Art Geheimsprache kommuniziert, damit ihr Vater und ihr Schwager nichts gemerkt hätten. Weiter greife die Einschätzung des SEM betreffend die erstaunliche und realitätsfremde Organisation, Vorbereitung und Realisierung der Flucht von zuhause trotz ihrer Kontrolle und Isolation zu kurz. Den Schlepper habe sie bereits über eine Kollegin gekannt und das Telefon habe sie nur selten und unauffällig benutzt. Das SEM verkenne zudem, dass die auf ihr lastenden Kontrollen nicht rein physischer Art, sondern psychisch und sozial gewesen seien. Die Ausreise als solche habe sie detailliert und glaubhaft zu schildern vermocht; sie sei bis in die Türkei von den Schwestern und ab dort von ihrem Bruder in den C._______ finanziert worden. Den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die unglaubhaft, insbesondere oberflächlich und stereotyp erscheinende Teilnahme an der Demonstration vom (...) November 2014 sowie betreffend deren Verlauf, ihre Festnahme und das Verhör hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie auch diese Ereignisse sehr detailliert und realitätsnah habe schildern können. Es sei dabei zu beachten, dass es sich um eine Solidaritätskundgebung gehandelt habe und deren Auflösung sehr schnell und chaotisch von statten gegangen sei, wobei die Verhaftungen eher zufällig erfolgt seien. Zu berücksichtigen sei ebenso, dass sie (Beschwerdeführerin) durchaus politisch interessiert sei und klare persönliche Auffassungen gegenüber Zwangsehen, dem Islam und bezüglich Frauenrechten allgemein habe und pointiert vertrete. Unter diesen Vorzeichen erscheine ihr politisches Engagement im Iran und in der Schweiz authentisch. Betreffend den Visumsantrag vom Frühling 2014 bekräftigt sie sodann, dass dessen Hintergrund schon damals im auf ihr lastenden, wenngleich noch nicht ausgeprägten Druck zuhause (Kontrolle, Erwerbsverbot) bestanden habe und ihre Schwester ihr habe helfen wollen. Die vom SEM behauptete Unglaubhaftigkeit einer nur ein halbes Jahr später einsetzenden asylrelevanten Bedrohung gehe fehl, da ein vorbestandener Zusammenhang vorliege und die Situationsverschärfung in Form der hinzugekommenen Demonstrationsteilnahme und drohenden Zwangsverheiratung erfolgt sei. Die schweizerische Visumsbehörde habe denn auch den sich so präsentierenden Ausreisdruck erkannt und das Visum aufgrund der nicht gesicherten Rückkehr verweigert. Weiter trage das SEM bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dem kulturellen und länderspezifischen Kontext zu wenig Rechnung, indem es seine Erkenntnisse auf subjektive Einschätzungen und reine Spekulationen stütze, so betreffend die Rufschädigung beim Militäroffizier, dessen Valabilität als Ehemann sowie der Beweggründe für einen Selbstmord. In einer Gesamtbeurteilung und in Berücksichtigung einer objektivierten Sichtweise seien ihre widerspruchsfreien, substanziierten und realitätsnahen Aussagen somit sehr glaubhaft, wogegen das SEM den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG zu restriktiv Rechnung getragen habe. Die erlebten und befürchteten Nachteile seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG sodann asylrelevant. So sei eine Zwangsheirat gemäss dem in ihrem Fall analog anwendbaren Urteil D-2928/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 genügend intensiv und mithin ernsthaft und knüpfe an das Verfolgungsmotiv des Geschlechts und der sozialen Gruppe an. Staatlicher Schutz, insbesondere der Zugang zu einem unabhängigen Gericht sei für Frauen in Ländern mit traditionell-konservativen und frauendiskriminierenden Wertvorstellungen wie dem Iran nicht gewährleistet. Der iranische Staat sei nicht schutzwillig. Am Herkunftsort der Beschwerdeführerin würden gar die meisten Zwangsheiraten im ganzen Land vorgenommen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen der politischen Aktivitäten ihrer als Flüchtlinge anerkannten Geschwister in Verbindung mit dem eigenen politischen Engagement der Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt. Dies sei unter Berücksichtigung des Urteils D-7272/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2014 flüchtlingsrechtlich bedeutsam. Ihr müsse daher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und das Asyl gewährt werden. Im Weiteren lägen bei ihr subjektive Nachfluchtgründe in Form exilpolitsicher Betätigung vor, da sie am (...) September 2015 an einer Demonstration der (...) in G._______ beziehungsweise in H._______ teilgenommen und sich dabei exponiert habe, wie aus dem beigelegten und auf der (...)-Homepage hochgeladenen Foto ersichtlich sei. Auch bestätige das "Centre I._______ pour les Droits de l'Homme" in grundsätzlicher Art ihre Gefährdung. Diese zwar nur einmalige exilpolitische Betätigung sei unter Mitberücksichtigung der politischen Aktivitäten ihrer in der Schweiz beziehungsweise in den C._______ lebenden beiden Geschwister, ihrer Vorbelastung durch eine Demonstrationsteilnahme im Iran, ihrer im Iran schriftlich abgegebenen Zusicherung des Verzichts auf künftige politische Betätigung sowie der Bekanntheit der teilweise regimekritischen Familie bei den iranischen Behörden bedeutsam. Exilaktivitäten und das Internet würden gemäss verschiedenen Berichten und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7272/2013 vom 5. November 2014 von den iranischen Behörden intensiv überwacht. Sie sei somit wieder ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt und habe bei einer Rückkehr ihre Verhaftung und Folterung zu gewärtigen. Entsprechend habe sie Anspruch zumindest auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich gleichsam aus der realen Gefahr ihrer unmenschlichen Behandlung und mithin einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Beim Argument ihrer Arbeitserfahrung verkenne die Vorinstanz die auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 dargestellte Lage alleinstehender Frauen im Iran, die sich ohne unterstützendes soziales Umfeld in einer persönlichen Notlage befänden und mithin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt seien.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seiner bisherigen Standpunkte rechtfertigen könnten. Die Eingabe wiederhole in erster Linie bereits Gesagtes. Sowohl die Verhaftung nach der Demonstrationsteilnahme als auch die geplante Zwangsverheiratung würden daher unglaubhaft bleiben. Das exilpolitische Engagement genüge im Weiteren nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar interessierten sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, konzentrierten sich jedoch auf jene Personen, die aus der Masse der Regimekritiker hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Nicht das bloss optische Hervortreten, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck einer Gefährdung für das politische System darstellten, seien massgebend. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein politisches Engagement im Iran habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, weshalb zu bezweifeln sei, dass die iranischen Behörden überhaupt ihre Aktivitäten in der Schweiz verfolgen würden. Zudem vermöge die blosse Teilnahme an kleinen Kundgebungen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Daran änderten auch die vorgelegten Beweismittel nichts, zumal sich aus den Fotos keine exilpolitische Exponierung ableiten lasse und die Bestätigung des "Centre I._______" Gefälligkeitscharakter aufweise, weshalb sie als Beweismittel nicht geeignet sei. Schliesslich stelle die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Geschwistern eine blosse Vermutung respektive Behauptung dar, der es an Substanz und objektiven Anhaltspunkten fehle. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte.
E. 5.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfeststellung mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorfluchtvorbringen sowie Flucht- und Ausreiseumstände der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie insoweit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Das SEM wird dabei im Übrigen auch dem Umstand gerecht, dass an die Beschreibung von nicht selbst erfahrenen Fremdwahrnehmungen oder -handlungen (beispielsweise die Beweggründe für Handlungen oder Handlungsabsichten insb. des Vaters, des Schwagers oder der Sicherheitsbehörden) reduzierte Plausibilitätsanforderungen zu stellen sind und durchaus auch blosse Vermutungsäusserungen genügen können. Die Vorinstanz hat diesem Umstand in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und eine sowohl von der Perspektive der Beschwerdeführerin als auch von jener der Drittbeteiligten distanzierte objektive Betrachtung der Handlungslogik und Realitätsnähe ins Zentrum gestellt. Dabei ist es zutreffend zu einer für die Beschwerdeführerin abschlägigen Beurteilung gelangt. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtung hinsichtlich der erkannten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie Flucht- und Ausreiseumstände. Über weite Teile bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Vorbringen und stellt den vorinstanzlichen Erkenntnissen blosse Gegenbehauptungen entgegen. Soweit die Argumentation darüber hinausgeht, fehlt ihr die Durchschlagskraft. So erscheint der (betreffend die als unglaubhaft erkannte Zwangsverheiratung) erhobene und an das SEM gerichtete Vorwurf einer Verkennung der Situation der Familie unberechtigt. Die Beschwerdeführerin versucht dabei die Interessenlagen der Beteiligten (Vater, Schwager, Militäroffizier) derart in Übereinstimmung zu bringen, dass das dadurch entstehende Bild einer geschlossenen gegen sie gerichteten Front nur noch ein Konstrukt darstellen kann, das ständiger Anpassung an immer neu entstehende Plausibilitätszweifel bedarf. Auffallend ist im Weiteren das Bemühen der Beschwerdeführerin, den Grad der auf ihr lastenden Kontrolle durch den Vater und den Schwager jeweils so zu variieren, dass sich einerseits ihre geltend gemachte Verfolgungslage nicht gänzlich realitätsfremd darstellt und anderseits dennoch Platz bleibt, um die angeblich trotz erschwerten Bedingungen möglich gewesene Demonstrationsteilnahme sowie Fluchtergreifung und -organisation plausibel erscheinen zu lassen; diese Argumentation ist inkonsequent. Im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Vorhalt einer fehlenden Logik in den vorgebrachten Suizidabsichten ist zwar zugunsten der Beschwerdeführerin anzuerkennen, dass es im Wesen der Suizidalität liegt, rationales und logisches Denken in den Hintergrund zu stellen. Damit nicht vereinbar ist aber die Darstellung der in dieser Phase psychischer Aufgewühltheit und Ausweglosigkeit fallenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin, innert kürzester Zeit ihre Flucht und Reise planen, organisieren und realisieren zu können und hierbei mit ihrem in den C._______ wohnhaften Bruder telefonisch in einer Art Geheimsprache kommuniziert zu haben. Weiter versucht sie, die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der Demonstrationsteilnahme - gleichzeitig angeblich Ursache der fluchtauslösenden Verfolgungshandlungen - mit dem auf Beschwerdeebene gezeichneten Bild einer durchaus politisch interessierten, engagierten und klare persönliche Auffassungen pointiert vertretenden Person zu entkräften. Die Authentizität dieses Bildes zerfällt indessen in Anbetracht ihrer unzweideutig anderslautenden Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Akten A8 S. 8 unten sowie A15 F39, F122 und F159). Das SEM hat im Weiteren den Visumsantrag vom Frühling 2014 in Anbetracht des bisher Gesagten zutreffend als weiteres Unglaubhaftigkeitsindiz gegen die behauptete Verfolgungslage verwendet. Tatsächlich ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zum einen den angeblich wahren Beweggrund des Reisevorhabens (Einschränkungen und Benachteiligungen durch Vater und Schwager) nicht bereits damals erklärt hat, und zum andern auf Beschwerdeebene den tatsächlichen Beweggrund der schweizerischen Visumsbehörde zur Antragsablehnung (Ausreisedruck der Beschwerdeführerin erkannt) dennoch zu kennen glaubt. Am Rande ist hierzu im Übrigen anzumerken, dass es sich nicht um den einzigen Visumsantrag für eine Einreise nach Europa gehandelt hat. Nicht stichhaltig ist in Anbetracht der vorliegend erkannten Unglaubhaftigkeitselemente gleichsam die Rüge, wonach das SEM bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dem kulturellen und länderspezifischen Kontext sowie den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Das sich ergebende Gesamtbild eines konstruierten Verfolgungssachverhalts und einer Verschleierung der tatsächlichen Migrationsmotive lässt sich mit solchen standardisierten Einwänden nicht ausräumen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin trotz klaren Hinweisen auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 (insb. Abs. 1 Bst. b) AsylG ihren Reisepass nie vorgelegt hat, obwohl sich dieser zuhause befinde. Die in der Anhörung deponierte Erklärung, ihr Vater habe den Pass versteckt, als er ihre Fluchtabsicht bemerkt habe (vgl. Akte A15 F4), stellt sich als Schutzbehauptung dar. Einerseits hat sie noch im EVZ ausdrücklich erwähnt, der Pass befinde sich zuhause und sie könne ihn beschaffen (vgl. Akte A8 Ziff. 4.02 und 4.07); anderseits erstaunt es nun umso mehr, dass ihr die Flucht trotz Kenntnis ihres Vaters über ihre Ausreiseabsichten dennoch derart einfach und in kürzester Zeit hätte gelingen können. Es drängt sich die Annahme auf, die Beschwerdeführerin versuche mittels Zurückhaltung ihres Reisepasses Einträge zu verheimlichen, die wesentliche von ihr geltend gemachte Sachverhaltselemente als tatsachenwidrig entblössen würden. Es ergibt sich als Zwischenergebnis, dass sowohl die Vorfluchtgründe (Demonstrationsteilnahme, Festnahme, Verhör, Gewalt- und Druckausübung durch Vater und Schwager, beabsichtigte Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin mit einem Militäroffizier aus je eigenen Beweggründen und Zweckverfolgungen) als auch die geltend gemachten Flucht- und Ausreiseumstände (vgl. dazu insb. A15 F128 ff. und F 152 f.) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen. Damit erübrigen sich grundsätzlich Erörterungen über die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen, denn es liegt kein erstellter Verfolgungssachverhalt vor, der unter Art. 3 AsylG subsumierbar wäre. Dennoch ist die im Ansatz vorgenommene Einschätzung des SEM, wonach die angebliche Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung ohnehin nicht asylrelevant wären, da die Schilderungen nicht auf die Gewärtigung künftiger weiterer Konsequenzen daraus hindeuteten, zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die dort als erfüllt dargestellte Asylrelevanz der drohenden Zwangsverheiratung (geschlechtlich und sozial motivierte, genügend intensive und ernsthafte Verfolgungsfurcht von Frauen im traditionell-konservativen und frauendiskriminierenden Iran) können in dieser pauschalen Form und weitgehend losgelöst von einer konkretisierten und individualisierten Betrachtungsweise nicht gestützt werden.
E. 5.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist im Weiteren zu prüfen, ob die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den ins Ausland geflüchteten beiden Geschwistern der Beschwerdeführerin glaubhaft und bejahendenfalls flüchtlingsrechtlich bedeutsam im Sinne der Ausführungen in E. 3 oben ist. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Bruder um das Jahr (...) aus flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiven vom Iran in die C._______ geflohen und dort Staatsbürger des Landes geworden. Ihre Schwester D._______ sei ein Jahr später in die Schweiz geflüchtet und hier aufenthaltsberechtigt. Beide seien bei der (...) Partei und bei der J._______-Partei aktiv (gewesen). Eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit diesen beiden Geschwistern hat sie nie geltend gemacht, sondern die Flucht der beiden einzig als einen - untergeordneten - Beweggrund (nebst anderen) ihres Vaters für die Kontrollmassnahmen über sie genannt. Die nun behauptete Reflexverfolgung stützt sich einzig auf den Umstand, dass beide die Flüchtlingseigenschaft hätten. Auch geht aus den Angaben nirgends hervor, welches die Motive für die Ausreise der beiden Geschwister gewesen seien. Betreffend den Bruder ist nicht einmal erstellt, dass es sich um Verfolgungsgründe gehandelt und er seinen Aufenthaltstitel auf Basis einer zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erhalten habe. Den beigezogenen Akten der Schwester D._______ (N [...]) - in der Beschwerde wird sie, wohl fälschlicherweise, mit K._______ benannt (vgl. Beschwerde S. 7 Mitte) - ist sodann zu entnehmen, dass diese zwar als Flüchtling anerkannt wurde. Indessen hat sie weder einen Asylstatus erhalten, noch ist sie aus originären Gründen als Flüchtling anerkannt worden. Vielmehr wurden in der Verfügung des SEM vom (...) 2009 (im Irak entstandene) subjektive Nachfluchtgründe beim Ehemann von D._______ festgestellt und dessen Flüchtlingseigenschaft auf D._______ ausgeweitet. Diese selber hat sich gemäss dieser Verfügung in der Heimat und in der Folge im Irak nie politisch betätigt und persönlich keinerlei Probleme gehabt. Besagte Verfügung wurde zwar beim Bundesverwaltungsgericht angefochten; letzteres trat aber mit Urteil D-5408/2009 vom (...) 2009 auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des eigeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Mit dem SEM (vgl. dessen Vernehmlassung am Ende) ist somit festzuhalten, dass das Argument der Reflexverfolgung eine blosse Vermutung respektive Behauptung der Beschwerdeführerin darstellt, der es an Substanz und objektiven Anhaltspunkten fehlt. Auf eine Replik zu dieser Erkenntnis verzichtete die Beschwerdeführerin. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt somit ebenfalls nicht in Betracht.
E. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Betätigung in der Schweiz vorliegen. Hierzu macht sie geltend, sie habe am (...) 2015 an einer Demonstration der (...) teilgenommen und sich dabei exponiert, wie aus dem beigelegten und auf der (...)-Homepage hochgeladenen Foto ersichtlich sei. Auch bestätige das "Centre I._______ pour les Droits de l'Homme" in grundsätzlicher Art ihre Gefährdung. Diese zwar nur einmalige exilpolitische Betätigung sei insbesondere unter Mitberücksichtigung der politischen Aktivitäten ihrer beiden geflüchteten Geschwister, ihrer Vorbelastung wegen einer Demonstrationsteilnahme im Iran und ihrer dort abgegebenen Zusicherung des Verzichts auf künftige politische Betätigung bedeutsam und sie habe bei einer Rückkehr ihre Verhaftung und Folterung zu befürchten. Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. der am 20. Juli 2016 ergangene und als Referenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-830/2016 E. 4.2, m.w.H. insb. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und auf das Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). Vorliegend erstaunt zunächst, dass die Beschwerdeführerin selber nicht zu wissen scheint, ob die Demonstration vom (...) September 2015 in G._______ (s. Beschwerde S. 22) oder in H._______ (s. Beschwerde S. 23) stattgefunden hat. Unbesehen dessen ist der Beschwerdeführerin ein politisches Profil gänzlich abzusprechen oder bestenfalls im niederschwelligen Bereich zuzuschreiben. Das vorgelegte Foto und der geltend gemachte Umstand, dass dieses auf die (...)-Homepage hochgeladen worden sei, lassen in keiner Weise auf eine Exponierung oder gar eine Profilschärfung schliessen. Das politische Profil der Beschwerdeführerin weist gar eine klare quantitative und qualitative Diskrepanz zu jenem auf, das im erwähnten Referenzurteil D-830/2016 dennoch nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe geführt hat. Der auf Beschwerdestufe unternommene Versuch der Beschwerdeführerin, eine Profilierung und Vorbelastung durch Mitberücksichtigung der politischen Aktivitäten ihrer beiden geflüchteten Geschwister sowie ihrer eigenen Demonstrationsteilnahme im Iran und der in der Folge abgegebenen Zusicherung des Verzichts auf künftige politische Betätigung zu erreichen, misslingt. Diesbezüglich kann zum einen auf die Ausführungen oben (E. 5.1 und 5.2) verwiesen werden. Zum andern sind der Beschwerdeführerin ihre Aussagen in der Anhörung vom 13. Juli 2015 (dort F159) entgegenzuhalten, die ihr politisches Desinteresse auch in der Schweiz offenbaren. So erstaunt es in nicht geringem Masse, dass sie wenige Wochen nach dieser Aussage durch eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz bereits ein flüchtlingsrechtlich bedeutsames Profil aufweisen will. Eine politische Vorbelastung kann im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen werden, weil sie noch in der Beschwerde (dort S. 13) bekräftigt, aufgrund der Intervention ihres Schwagers seitens der Behörden nicht als Politaktivistin qualifiziert, sondern vielmehr aus der Kurzhaft entlassen worden zu sein. Das SEM ist schliesslich in seiner Beweismittelwürdigung betreffend die Bestätigung des "Centre I._______ pour les Droits de l'Homme" ohne Einschränkung zu stützen; das Dokument ist in seinem substanziellen Gehalt für die Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung nahezu wertlos. Somit ergibt sich in Stützung der betreffenden Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführerin könnte aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz oder bereits aufgrund der angeblichen (aber als nicht glaubhaft erkannten) illegalen Ausreise aus dem Iran einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen und es besteht daher auch in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht bestand begründeter Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen oder Beweismassnahmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in E. 4.1 [am Ende]) nicht erfüllt. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Zusammenhang mit der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Argument ihrer Arbeitserfahrung verkenne die Vorinstanz die auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 dargestellte Lage alleinstehender Frauen im Iran, die sich ohne unterstützendes soziales Umfeld in einer persönlichen Notlage befänden und mithin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt seien. Dieser pauschale und einer konkretisierenden Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin entbehrende Hinweis ist vorliegend nicht stichhaltig. Wie oben (E. 5) erkannt, sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin und damit das angebliche Zerwürfnis mit ihrem Vater und ihrem Schwager nicht glaubhaft, womit von einem nach wie vor intakten sozialen Beziehungsnetz, einer bestehenden Unterkunft und einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Die im vorgenannten Entscheid E-2108/2011 beurteilte Situation einer vergewaltigten beziehungsweise von Vergewaltigung bedrohten, alleinstehenden und isoliert lebenden sowie einen tiefen Bildungsstand aufweisenden Frau trifft auf sie nicht zu. Im Übrigen stünde ihr bei Bedarf beispielsweise ein Wegzug nach F._______ offen, wo bereits eine Schwester lebt. Mit ihrem überdurchschnittlichen Bildungsstand und immerhin zwei bis drei Jahren Arbeitserfahrung muss sie nicht konkret befürchten, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Unter Berücksichtigung der bei ihr vorhandenen begünstigenden Umstände hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug daher zu Recht als zumutbar bezeichnet. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, allfällig vorhandene Identitäts- und Reisedokumente - insbesondere ihren Reisepass - vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit besagter Zwischenverfügung die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge der rubrizierte Rechtsanwalt als Rechtsbeistand beigeordnet. In seiner Honorarnote vom 25. November 2015 weist dieser einen Gesamtaufwand von Fr. 4'121.05 aus (inkl. Auslagen und MwSt, bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-). Dieser Betrag ist insoweit zu reduzieren, als bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der zeitliche Aufwand von 12.55 Stunden vorliegend leicht überhöht erscheint. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im angemessen erscheinenden Gesamtbetrag von Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'700.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6250/2015 Urteil vom 29. März 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im Oktober 2011 auf der schweizerischen Botschaft in Teheran ein Besuchervisum für die Schweiz. Der Antrag wurde in der Folge wieder zurückgezogen. Im April 2014 beantragte sie auf der schweizerischen Botschaft in Teheran erneut ein Touristenvisum für die Schweiz zwecks Besuchs ihrer hier wohnhaften Schwester. Der Antrag wurde am (...) April 2014 mit der Begründung einer nicht gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz abgelehnt. Einen ablehnenden Visumsentscheid erhielt sie ferner im September 2014 von den zuständigen (...) Behörden. B. Am 3. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 10. März 2015 und der Anhörung vom 13. Juli 2015 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische (...),(...), ledig und habe in B._______ bei ihrem Vater und ihren Geschwistern gelebt; die Mutter sei (...) tot. Von ihren (...) Geschwistern lebten (...) im Iran. Ein Bruder sei nach seiner vor rund (...) Jahren erfolgten Flucht aus dem Iran Bürger der C._______ geworden und ihre ein Jahr später ausgereiste Schwester D._______ (N [...]; zusammen mit deren Ehemann vorläufige Aufnahme als Flüchtling durch Verfügung des SEM vom [...] 2009) sei in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Sie habe die Mittelschule mit der Matura abgeschlossen und später - von 2009 bis 2011 - als Sekretärin in einer (...)firma gearbeitet. Im Gegensatz zu ihren geflüchteten Geschwistern sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Zuhause sei sie unter Druck und ständiger Kontrolle durch ihren Vater gestanden, der ihr auch die weitere Erwerbstätigkeit untersagt habe. Ihr Schwager, ein (...) und Angehöriger der Basij (Sicherheitsdienst) beziehungsweise des Ettelaat (Geheimdienst), habe den Vater dabei unterstützt. Diese belastende Situation sei auch der eigentlich wahre Hintergrund ihres Visumsantrags vom April 2014 für die Schweiz gewesen. Am (...) November 2014 habe sie ohne Wissen ihres Vaters mit Kollegen in B._______ an einer nicht bewilligten Solidaritätsdemonstration für E._______ teilgenommen. Die Polizei habe nach rund einer halben Stunde mit Gewalt interveniert, wobei sie festgenommen und in der Folge auf dem Posten des Geheimdienstes verhört worden sei; ihre Kollegen seien unbehelligt geblieben. Beim Verhör habe sie aus Angst vor einer Untersuchungshaft erwähnt, dass ihr Schwager bei den Basij sei, woraufhin sie nach wenigen Stunden von diesem und von ihrem Vater habe abgeholt werden können. Zuvor hätten sie alle drei ein Papier unterschrieben, dass sie sich künftig nicht mehr an politischen Aktionen beteiligen werde. Die Demonstrationsteilnahme habe einen heftigen Streit mit ihrem Vater - dieser habe sie auch geschlagen - und ihrem Schwager ausgelöst. Sie sei nunmehr in ihrer Bewegungsfreiheit noch mehr eingeschränkt gewesen und dauerhaft beobachtet und kontrolliert worden; sie habe nur in Begleitung ihres Schwagers aus dem Haus gehen dürfen. Um mit der Polizei beziehungsweise mit dem Sicherheitsdienst keine weiteren Probleme wegen ihr zu bekommen und eine Wiederholung der Umstände mit seinen beiden geflüchteten Kindern zu vermeiden, habe ihr Vater sie gegen ihren Willen mit einem älteren ehemaligen Militäroffizier zu verehelichen beabsichtigt. Letzterer sei bereits verheiratet, Vater von (...) Kindern und habe seinerseits mit dieser Heirat Rache nehmen wollen für die ihm missfallenden politischen Aktivitäten ihrer ins Ausland geflüchteten beiden Geschwister. Diese Zwangsverheiratung habe sie unbedingt vermeiden wollen. Nach einem erfolglos verlaufenen Gespräch mit dem Militäroffizier - dieser habe von der Heiratsabsicht nicht Abstand nehmen wollen, insbesondere auch sexuelle Interessen an ihr gezeigt und ihr für den Fall der Heiratsverweigerung ihre Verätzung mit Säure angedroht - habe sie die Situation ausweglos und psychisch belastend empfunden und ernsthaft ihren Suizid in Betracht gezogen. Ihre Geschwister hätten sie davon abgehalten und der in den C._______ wohnhafte Bruder habe sie stattdessen zur Flucht aus dem Iran motivieren können. Ende Januar 2015 habe sie einen ihr bekannten Schlepper kontaktiert. Zwei Tage später sei sie von zuhause weggelaufen und ausgereist. Sie sei illegal in die Türkei gelangt und drei Wochen später in einem LKW über unbekannte Länder ebenso illegal in die Schweiz gereist, wo sie am 3. März 2015 angekommen sei. Auf der Reise sei sie nie kontrolliert worden. Sie sei im Übrigen nie politisch tätig gewesen und habe keine weiteren Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt. Die Beschwerdeführerin gab ihre originale Shenasnameh zu den Akten. Ihr Reisepass und ihre Identitätskarte befänden sich zu Hause; ihr Vater habe den Pass versteckt, als er ihre Fluchtabsicht bemerkt habe. C. Mit Verfügung vom 1. September 2015 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 bestätigte sie diese Feststellung. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit derselben Zwischenverfügung wurde schliesslich die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. November 2015 eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2015 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht unter Festhaltung an der Beschwerde ihren Verzicht auf eine substanzielle Replik mit. Gleichzeitig legte sie eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So würde die vom Militäroffizier angestrebte Vermählung mit ihr angesichts ihrer Aufmüpfigkeit und des durch ihre Demonstrationsteilnahme und die politischen Probleme der geflüchteten Geschwister angeschlagenen Rufs der Familie der Handlungslogik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Eine solchermassen bewirkte eigene Rufschädigung könne für ihn nicht erstrebenswert sein. Gleichsam wenig nachvollziehbar und plausibel erscheine der Umstand, dass ihr Vater und ihr Schwager sie mit einem Mann - notabene pensionierter Militarist und (...)ladenbetreiber - hätten verheiraten wollen, der noch eine Rechnung mit der Familie offen habe und sich mit der Heirat für die Flucht zweier Mitglieder habe rächen wollen. Die auf Vorhalt deponierte Erklärung, wonach der Schwager sich damit womöglich Aufstiegschancen beim Ettelaat erhofft habe, sei insbesondere angesichts des Ruhestandes des Militäroffiziers weder logisch noch überzeugend. Weiter habe die Beschwerdeführerin die erstaunlichen Rollen und das Wirken des Schwagers und des Vaters (z.B. mögliche Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin trotz Überwachung, anschliessende Bewirkung ihrer Freilassung mit nachfolgender Einsperrung zuhause und Iniziierung einer Zwangsheirat mit einem Militaristen; dennoch erfolgreiche, unbemerkt gebliebene Flucht) divergent und nicht nachvollziehbar ausgeführt. Realitätsfremd erscheine angesichts ihrer angeblich dauernden Überwachung ebenso die geschilderte Vorbereitung und Organisation der Flucht mittels Kontaktaufnahme mit einem Schlepper. Dieser Sachverhalt erscheine konstruiert. Unlogisch seien weiter die vorgebrachten Suizidabsichten, zumal ohne vorgängige Gedanken an einen Wegzug aus Sandanaj. Die hierfür abgegebene Erklärung, man hätte sie bei ihrer Schwester in F._______ sicher gefunden, sei oberflächlich, pauschal und nicht nachvollziehbar. Angesichts der angeblich permanent ausgeübten Kontrolle über sie sei nicht plausibel, dass sie noch die behaupteten Diskussionen mit all ihren Geschwistern - inklusive dem Bruder in den C._______ - hätte führen und entsprechende Vorbereitungen treffen können. Auch die Fluchtumstände als solche seien realitätsfremd (aufwändige Organisation einer illegalen Ausreise innert nur zweier Tage aus der Isolation heraus, persönliche Bekanntschaft eines Schleppers, problemloses Verlassen des Hauses trotz Einsperrung) und zudem widersprüchlich ausgefallen. Glaubhaftigkeitszweifel bestünden ebenso an der geschilderten Demonstrationsteilnahme mit nachfolgender kurzzeitiger Inhaftierung. So müssten auch ihr als politisch nicht aktiver Person Brisanz und Risiken von Demonstrationsteilnahmen bewusst gewesen sein. Zweifelhaft sei zudem, dass die von Beginn weg präsenten Sicherheitskräfte eine halbe Stunde lang mit einer Intervention in die unbewilligte Kundgebung zugewartet hätten. Weiter sei die geschilderte Festnahme als solche oberflächlich und stereotyp ausgefallen, und es könne nicht nachvollzogen werden, dass zwar sie, nicht aber auch ihre Freunde verhaftet worden seien. Es könne darauf verzichtet werden, weitere Ungereimtheiten zu erörtern. Zu bemerken bleibe indessen, dass die angebliche Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung ohnehin nicht asylrelevant wären, da ihre Schilderungen nicht auf die Gefahr künftiger weiterer Konsequenzen hindeuten würden. Nach dem Gesagten sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe den Iran aus anderen als den behaupteten Beweggründen verlassen. Hierauf deute denn auch der trotz Mitwirkungsplicht ohne jegliche Verfolgungshintergründe, sondern mit touristischen Gründen gestellte Visumsantrag vom Frühling 2014. Es müsse davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hätte bereits damals einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, denn weder die politische Situation im Iran noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprächen dagegen. Die Beschwerdeführerin habe angesichts ihrer nicht glaubhaft gemachten familiären Probleme ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat, verfüge ferner über Arbeitserfahrung und weise aktuell keine beachtenswerten gesundheitlichen Beschwerden auf. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre erstinstanzlich dargelegten Verfolgungsgründe. Sodann wendet sie sich argumentativ gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse der Vorinstanz. Betreffend die vom SEM als unglaubhaft erkannte Zwangsverheiratungsabsicht ihres Vaters und ihres Schwagers zwischen ihr und dem Militäroffizier sowie des Eigeninteresses des Letzteren an einer Heirat wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine völlige Verkennung der familiären Situation vor. Diese stelle sich so dar, dass hauptsächlich der regierungstreue Militäroffizier - aus Rachemotiven und sexueller Lust - ein Heiratsinteresse gehabt habe und der Vater, der wegen dessen geflüchteter Kinder bereits Probleme mit den Sicherheitskräften erfahren habe, sich nicht gegen diese Absichten gewehrt habe, um nicht einen "Affront" und damit eigene Nachteile befürchten zu müssen. Zudem habe der Schwager den Militäroffizier bereits lange persönlich gekannt. Aber auch die Befürwortung einer Heirat durch den Vater und den Schwager sei durchaus nachvollziehbar. Der Schwager habe sich Vorteile beim Ettelaat erhofft und der Vater würde mit einer Verheiratung seiner Tochter weiteren Behelligungen des Geheimdienstes aufgrund seiner geflüchteten Kinder und aufgrund politischer Aktivitäten der Beschwerdeführerin entgehen können. Im Übrigen habe in der Familie bereits eine Zwangsverheiratung stattgefunden. Weiter seien die heimliche Demonstrationsteilnahme sowie die Möglichkeit einer Fluchtergreifung und -organisation trotz Überwachung durch den Vater und insbesondere durch den Schwager nicht realitätsfremd, zumal sich die Kontrolle erst nach der Demonstrationsteilnahme intensiviert und der Schwager nicht im gleichen Haushalt gewohnt habe. Die Rollen des Vaters und des Schwagers und deren Verhalten seien daher entgegen der Ansicht des SEM plausibel und keineswegs inkonsequent oder Erstaunen erweckend. Sodann sei der Vorwurf einer fehlenden Logik der vorgebrachten Suizidabsichten ohne vorgängige Suche nach Alternativlösungen nicht berechtigt, zumal sie diese Absichten und ihre psychische Ausweglosigkeit zu konkretisieren vermocht habe und die Selbstmordrate junger Frauen im Zusammenhang mit Ehrverletzungen der Familie im Iran hoch sei. Ausreisegedanken habe sie zu jenem Zeitpunkt aus finanziellen Gründen noch nicht gehabt und ein Wegzug zur Schwester nach F._______ sei nicht in Betracht gefallen, weil man sie dort hätte finden können und sie das Leben dieser Schwester nicht habe zerstören wollen. Mit ihrer noch zuhause wohnenden Schwester habe sie trotz Kontrollen problemlos über ihre Situation diskutieren können und mit ihrem in den C._______ wohnhaften Bruder habe sie in einer Art Geheimsprache kommuniziert, damit ihr Vater und ihr Schwager nichts gemerkt hätten. Weiter greife die Einschätzung des SEM betreffend die erstaunliche und realitätsfremde Organisation, Vorbereitung und Realisierung der Flucht von zuhause trotz ihrer Kontrolle und Isolation zu kurz. Den Schlepper habe sie bereits über eine Kollegin gekannt und das Telefon habe sie nur selten und unauffällig benutzt. Das SEM verkenne zudem, dass die auf ihr lastenden Kontrollen nicht rein physischer Art, sondern psychisch und sozial gewesen seien. Die Ausreise als solche habe sie detailliert und glaubhaft zu schildern vermocht; sie sei bis in die Türkei von den Schwestern und ab dort von ihrem Bruder in den C._______ finanziert worden. Den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die unglaubhaft, insbesondere oberflächlich und stereotyp erscheinende Teilnahme an der Demonstration vom (...) November 2014 sowie betreffend deren Verlauf, ihre Festnahme und das Verhör hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie auch diese Ereignisse sehr detailliert und realitätsnah habe schildern können. Es sei dabei zu beachten, dass es sich um eine Solidaritätskundgebung gehandelt habe und deren Auflösung sehr schnell und chaotisch von statten gegangen sei, wobei die Verhaftungen eher zufällig erfolgt seien. Zu berücksichtigen sei ebenso, dass sie (Beschwerdeführerin) durchaus politisch interessiert sei und klare persönliche Auffassungen gegenüber Zwangsehen, dem Islam und bezüglich Frauenrechten allgemein habe und pointiert vertrete. Unter diesen Vorzeichen erscheine ihr politisches Engagement im Iran und in der Schweiz authentisch. Betreffend den Visumsantrag vom Frühling 2014 bekräftigt sie sodann, dass dessen Hintergrund schon damals im auf ihr lastenden, wenngleich noch nicht ausgeprägten Druck zuhause (Kontrolle, Erwerbsverbot) bestanden habe und ihre Schwester ihr habe helfen wollen. Die vom SEM behauptete Unglaubhaftigkeit einer nur ein halbes Jahr später einsetzenden asylrelevanten Bedrohung gehe fehl, da ein vorbestandener Zusammenhang vorliege und die Situationsverschärfung in Form der hinzugekommenen Demonstrationsteilnahme und drohenden Zwangsverheiratung erfolgt sei. Die schweizerische Visumsbehörde habe denn auch den sich so präsentierenden Ausreisdruck erkannt und das Visum aufgrund der nicht gesicherten Rückkehr verweigert. Weiter trage das SEM bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dem kulturellen und länderspezifischen Kontext zu wenig Rechnung, indem es seine Erkenntnisse auf subjektive Einschätzungen und reine Spekulationen stütze, so betreffend die Rufschädigung beim Militäroffizier, dessen Valabilität als Ehemann sowie der Beweggründe für einen Selbstmord. In einer Gesamtbeurteilung und in Berücksichtigung einer objektivierten Sichtweise seien ihre widerspruchsfreien, substanziierten und realitätsnahen Aussagen somit sehr glaubhaft, wogegen das SEM den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG zu restriktiv Rechnung getragen habe. Die erlebten und befürchteten Nachteile seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG sodann asylrelevant. So sei eine Zwangsheirat gemäss dem in ihrem Fall analog anwendbaren Urteil D-2928/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 genügend intensiv und mithin ernsthaft und knüpfe an das Verfolgungsmotiv des Geschlechts und der sozialen Gruppe an. Staatlicher Schutz, insbesondere der Zugang zu einem unabhängigen Gericht sei für Frauen in Ländern mit traditionell-konservativen und frauendiskriminierenden Wertvorstellungen wie dem Iran nicht gewährleistet. Der iranische Staat sei nicht schutzwillig. Am Herkunftsort der Beschwerdeführerin würden gar die meisten Zwangsheiraten im ganzen Land vorgenommen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen der politischen Aktivitäten ihrer als Flüchtlinge anerkannten Geschwister in Verbindung mit dem eigenen politischen Engagement der Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt. Dies sei unter Berücksichtigung des Urteils D-7272/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2014 flüchtlingsrechtlich bedeutsam. Ihr müsse daher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und das Asyl gewährt werden. Im Weiteren lägen bei ihr subjektive Nachfluchtgründe in Form exilpolitsicher Betätigung vor, da sie am (...) September 2015 an einer Demonstration der (...) in G._______ beziehungsweise in H._______ teilgenommen und sich dabei exponiert habe, wie aus dem beigelegten und auf der (...)-Homepage hochgeladenen Foto ersichtlich sei. Auch bestätige das "Centre I._______ pour les Droits de l'Homme" in grundsätzlicher Art ihre Gefährdung. Diese zwar nur einmalige exilpolitische Betätigung sei unter Mitberücksichtigung der politischen Aktivitäten ihrer in der Schweiz beziehungsweise in den C._______ lebenden beiden Geschwister, ihrer Vorbelastung durch eine Demonstrationsteilnahme im Iran, ihrer im Iran schriftlich abgegebenen Zusicherung des Verzichts auf künftige politische Betätigung sowie der Bekanntheit der teilweise regimekritischen Familie bei den iranischen Behörden bedeutsam. Exilaktivitäten und das Internet würden gemäss verschiedenen Berichten und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7272/2013 vom 5. November 2014 von den iranischen Behörden intensiv überwacht. Sie sei somit wieder ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt und habe bei einer Rückkehr ihre Verhaftung und Folterung zu gewärtigen. Entsprechend habe sie Anspruch zumindest auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich gleichsam aus der realen Gefahr ihrer unmenschlichen Behandlung und mithin einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Beim Argument ihrer Arbeitserfahrung verkenne die Vorinstanz die auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 dargestellte Lage alleinstehender Frauen im Iran, die sich ohne unterstützendes soziales Umfeld in einer persönlichen Notlage befänden und mithin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt seien. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seiner bisherigen Standpunkte rechtfertigen könnten. Die Eingabe wiederhole in erster Linie bereits Gesagtes. Sowohl die Verhaftung nach der Demonstrationsteilnahme als auch die geplante Zwangsverheiratung würden daher unglaubhaft bleiben. Das exilpolitische Engagement genüge im Weiteren nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar interessierten sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, konzentrierten sich jedoch auf jene Personen, die aus der Masse der Regimekritiker hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Nicht das bloss optische Hervortreten, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck einer Gefährdung für das politische System darstellten, seien massgebend. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein politisches Engagement im Iran habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, weshalb zu bezweifeln sei, dass die iranischen Behörden überhaupt ihre Aktivitäten in der Schweiz verfolgen würden. Zudem vermöge die blosse Teilnahme an kleinen Kundgebungen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Daran änderten auch die vorgelegten Beweismittel nichts, zumal sich aus den Fotos keine exilpolitische Exponierung ableiten lasse und die Bestätigung des "Centre I._______" Gefälligkeitscharakter aufweise, weshalb sie als Beweismittel nicht geeignet sei. Schliesslich stelle die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Geschwistern eine blosse Vermutung respektive Behauptung dar, der es an Substanz und objektiven Anhaltspunkten fehle. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. 5. 5.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfeststellung mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorfluchtvorbringen sowie Flucht- und Ausreiseumstände der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie insoweit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Das SEM wird dabei im Übrigen auch dem Umstand gerecht, dass an die Beschreibung von nicht selbst erfahrenen Fremdwahrnehmungen oder -handlungen (beispielsweise die Beweggründe für Handlungen oder Handlungsabsichten insb. des Vaters, des Schwagers oder der Sicherheitsbehörden) reduzierte Plausibilitätsanforderungen zu stellen sind und durchaus auch blosse Vermutungsäusserungen genügen können. Die Vorinstanz hat diesem Umstand in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und eine sowohl von der Perspektive der Beschwerdeführerin als auch von jener der Drittbeteiligten distanzierte objektive Betrachtung der Handlungslogik und Realitätsnähe ins Zentrum gestellt. Dabei ist es zutreffend zu einer für die Beschwerdeführerin abschlägigen Beurteilung gelangt. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtung hinsichtlich der erkannten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie Flucht- und Ausreiseumstände. Über weite Teile bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Vorbringen und stellt den vorinstanzlichen Erkenntnissen blosse Gegenbehauptungen entgegen. Soweit die Argumentation darüber hinausgeht, fehlt ihr die Durchschlagskraft. So erscheint der (betreffend die als unglaubhaft erkannte Zwangsverheiratung) erhobene und an das SEM gerichtete Vorwurf einer Verkennung der Situation der Familie unberechtigt. Die Beschwerdeführerin versucht dabei die Interessenlagen der Beteiligten (Vater, Schwager, Militäroffizier) derart in Übereinstimmung zu bringen, dass das dadurch entstehende Bild einer geschlossenen gegen sie gerichteten Front nur noch ein Konstrukt darstellen kann, das ständiger Anpassung an immer neu entstehende Plausibilitätszweifel bedarf. Auffallend ist im Weiteren das Bemühen der Beschwerdeführerin, den Grad der auf ihr lastenden Kontrolle durch den Vater und den Schwager jeweils so zu variieren, dass sich einerseits ihre geltend gemachte Verfolgungslage nicht gänzlich realitätsfremd darstellt und anderseits dennoch Platz bleibt, um die angeblich trotz erschwerten Bedingungen möglich gewesene Demonstrationsteilnahme sowie Fluchtergreifung und -organisation plausibel erscheinen zu lassen; diese Argumentation ist inkonsequent. Im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Vorhalt einer fehlenden Logik in den vorgebrachten Suizidabsichten ist zwar zugunsten der Beschwerdeführerin anzuerkennen, dass es im Wesen der Suizidalität liegt, rationales und logisches Denken in den Hintergrund zu stellen. Damit nicht vereinbar ist aber die Darstellung der in dieser Phase psychischer Aufgewühltheit und Ausweglosigkeit fallenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin, innert kürzester Zeit ihre Flucht und Reise planen, organisieren und realisieren zu können und hierbei mit ihrem in den C._______ wohnhaften Bruder telefonisch in einer Art Geheimsprache kommuniziert zu haben. Weiter versucht sie, die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der Demonstrationsteilnahme - gleichzeitig angeblich Ursache der fluchtauslösenden Verfolgungshandlungen - mit dem auf Beschwerdeebene gezeichneten Bild einer durchaus politisch interessierten, engagierten und klare persönliche Auffassungen pointiert vertretenden Person zu entkräften. Die Authentizität dieses Bildes zerfällt indessen in Anbetracht ihrer unzweideutig anderslautenden Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Akten A8 S. 8 unten sowie A15 F39, F122 und F159). Das SEM hat im Weiteren den Visumsantrag vom Frühling 2014 in Anbetracht des bisher Gesagten zutreffend als weiteres Unglaubhaftigkeitsindiz gegen die behauptete Verfolgungslage verwendet. Tatsächlich ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zum einen den angeblich wahren Beweggrund des Reisevorhabens (Einschränkungen und Benachteiligungen durch Vater und Schwager) nicht bereits damals erklärt hat, und zum andern auf Beschwerdeebene den tatsächlichen Beweggrund der schweizerischen Visumsbehörde zur Antragsablehnung (Ausreisedruck der Beschwerdeführerin erkannt) dennoch zu kennen glaubt. Am Rande ist hierzu im Übrigen anzumerken, dass es sich nicht um den einzigen Visumsantrag für eine Einreise nach Europa gehandelt hat. Nicht stichhaltig ist in Anbetracht der vorliegend erkannten Unglaubhaftigkeitselemente gleichsam die Rüge, wonach das SEM bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dem kulturellen und länderspezifischen Kontext sowie den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Das sich ergebende Gesamtbild eines konstruierten Verfolgungssachverhalts und einer Verschleierung der tatsächlichen Migrationsmotive lässt sich mit solchen standardisierten Einwänden nicht ausräumen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin trotz klaren Hinweisen auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 (insb. Abs. 1 Bst. b) AsylG ihren Reisepass nie vorgelegt hat, obwohl sich dieser zuhause befinde. Die in der Anhörung deponierte Erklärung, ihr Vater habe den Pass versteckt, als er ihre Fluchtabsicht bemerkt habe (vgl. Akte A15 F4), stellt sich als Schutzbehauptung dar. Einerseits hat sie noch im EVZ ausdrücklich erwähnt, der Pass befinde sich zuhause und sie könne ihn beschaffen (vgl. Akte A8 Ziff. 4.02 und 4.07); anderseits erstaunt es nun umso mehr, dass ihr die Flucht trotz Kenntnis ihres Vaters über ihre Ausreiseabsichten dennoch derart einfach und in kürzester Zeit hätte gelingen können. Es drängt sich die Annahme auf, die Beschwerdeführerin versuche mittels Zurückhaltung ihres Reisepasses Einträge zu verheimlichen, die wesentliche von ihr geltend gemachte Sachverhaltselemente als tatsachenwidrig entblössen würden. Es ergibt sich als Zwischenergebnis, dass sowohl die Vorfluchtgründe (Demonstrationsteilnahme, Festnahme, Verhör, Gewalt- und Druckausübung durch Vater und Schwager, beabsichtigte Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin mit einem Militäroffizier aus je eigenen Beweggründen und Zweckverfolgungen) als auch die geltend gemachten Flucht- und Ausreiseumstände (vgl. dazu insb. A15 F128 ff. und F 152 f.) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen. Damit erübrigen sich grundsätzlich Erörterungen über die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen, denn es liegt kein erstellter Verfolgungssachverhalt vor, der unter Art. 3 AsylG subsumierbar wäre. Dennoch ist die im Ansatz vorgenommene Einschätzung des SEM, wonach die angebliche Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung ohnehin nicht asylrelevant wären, da die Schilderungen nicht auf die Gewärtigung künftiger weiterer Konsequenzen daraus hindeuteten, zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die dort als erfüllt dargestellte Asylrelevanz der drohenden Zwangsverheiratung (geschlechtlich und sozial motivierte, genügend intensive und ernsthafte Verfolgungsfurcht von Frauen im traditionell-konservativen und frauendiskriminierenden Iran) können in dieser pauschalen Form und weitgehend losgelöst von einer konkretisierten und individualisierten Betrachtungsweise nicht gestützt werden. 5.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist im Weiteren zu prüfen, ob die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den ins Ausland geflüchteten beiden Geschwistern der Beschwerdeführerin glaubhaft und bejahendenfalls flüchtlingsrechtlich bedeutsam im Sinne der Ausführungen in E. 3 oben ist. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Bruder um das Jahr (...) aus flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiven vom Iran in die C._______ geflohen und dort Staatsbürger des Landes geworden. Ihre Schwester D._______ sei ein Jahr später in die Schweiz geflüchtet und hier aufenthaltsberechtigt. Beide seien bei der (...) Partei und bei der J._______-Partei aktiv (gewesen). Eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit diesen beiden Geschwistern hat sie nie geltend gemacht, sondern die Flucht der beiden einzig als einen - untergeordneten - Beweggrund (nebst anderen) ihres Vaters für die Kontrollmassnahmen über sie genannt. Die nun behauptete Reflexverfolgung stützt sich einzig auf den Umstand, dass beide die Flüchtlingseigenschaft hätten. Auch geht aus den Angaben nirgends hervor, welches die Motive für die Ausreise der beiden Geschwister gewesen seien. Betreffend den Bruder ist nicht einmal erstellt, dass es sich um Verfolgungsgründe gehandelt und er seinen Aufenthaltstitel auf Basis einer zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erhalten habe. Den beigezogenen Akten der Schwester D._______ (N [...]) - in der Beschwerde wird sie, wohl fälschlicherweise, mit K._______ benannt (vgl. Beschwerde S. 7 Mitte) - ist sodann zu entnehmen, dass diese zwar als Flüchtling anerkannt wurde. Indessen hat sie weder einen Asylstatus erhalten, noch ist sie aus originären Gründen als Flüchtling anerkannt worden. Vielmehr wurden in der Verfügung des SEM vom (...) 2009 (im Irak entstandene) subjektive Nachfluchtgründe beim Ehemann von D._______ festgestellt und dessen Flüchtlingseigenschaft auf D._______ ausgeweitet. Diese selber hat sich gemäss dieser Verfügung in der Heimat und in der Folge im Irak nie politisch betätigt und persönlich keinerlei Probleme gehabt. Besagte Verfügung wurde zwar beim Bundesverwaltungsgericht angefochten; letzteres trat aber mit Urteil D-5408/2009 vom (...) 2009 auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des eigeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Mit dem SEM (vgl. dessen Vernehmlassung am Ende) ist somit festzuhalten, dass das Argument der Reflexverfolgung eine blosse Vermutung respektive Behauptung der Beschwerdeführerin darstellt, der es an Substanz und objektiven Anhaltspunkten fehlt. Auf eine Replik zu dieser Erkenntnis verzichtete die Beschwerdeführerin. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt somit ebenfalls nicht in Betracht. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Betätigung in der Schweiz vorliegen. Hierzu macht sie geltend, sie habe am (...) 2015 an einer Demonstration der (...) teilgenommen und sich dabei exponiert, wie aus dem beigelegten und auf der (...)-Homepage hochgeladenen Foto ersichtlich sei. Auch bestätige das "Centre I._______ pour les Droits de l'Homme" in grundsätzlicher Art ihre Gefährdung. Diese zwar nur einmalige exilpolitische Betätigung sei insbesondere unter Mitberücksichtigung der politischen Aktivitäten ihrer beiden geflüchteten Geschwister, ihrer Vorbelastung wegen einer Demonstrationsteilnahme im Iran und ihrer dort abgegebenen Zusicherung des Verzichts auf künftige politische Betätigung bedeutsam und sie habe bei einer Rückkehr ihre Verhaftung und Folterung zu befürchten. Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. der am 20. Juli 2016 ergangene und als Referenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-830/2016 E. 4.2, m.w.H. insb. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und auf das Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). Vorliegend erstaunt zunächst, dass die Beschwerdeführerin selber nicht zu wissen scheint, ob die Demonstration vom (...) September 2015 in G._______ (s. Beschwerde S. 22) oder in H._______ (s. Beschwerde S. 23) stattgefunden hat. Unbesehen dessen ist der Beschwerdeführerin ein politisches Profil gänzlich abzusprechen oder bestenfalls im niederschwelligen Bereich zuzuschreiben. Das vorgelegte Foto und der geltend gemachte Umstand, dass dieses auf die (...)-Homepage hochgeladen worden sei, lassen in keiner Weise auf eine Exponierung oder gar eine Profilschärfung schliessen. Das politische Profil der Beschwerdeführerin weist gar eine klare quantitative und qualitative Diskrepanz zu jenem auf, das im erwähnten Referenzurteil D-830/2016 dennoch nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe geführt hat. Der auf Beschwerdestufe unternommene Versuch der Beschwerdeführerin, eine Profilierung und Vorbelastung durch Mitberücksichtigung der politischen Aktivitäten ihrer beiden geflüchteten Geschwister sowie ihrer eigenen Demonstrationsteilnahme im Iran und der in der Folge abgegebenen Zusicherung des Verzichts auf künftige politische Betätigung zu erreichen, misslingt. Diesbezüglich kann zum einen auf die Ausführungen oben (E. 5.1 und 5.2) verwiesen werden. Zum andern sind der Beschwerdeführerin ihre Aussagen in der Anhörung vom 13. Juli 2015 (dort F159) entgegenzuhalten, die ihr politisches Desinteresse auch in der Schweiz offenbaren. So erstaunt es in nicht geringem Masse, dass sie wenige Wochen nach dieser Aussage durch eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz bereits ein flüchtlingsrechtlich bedeutsames Profil aufweisen will. Eine politische Vorbelastung kann im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen werden, weil sie noch in der Beschwerde (dort S. 13) bekräftigt, aufgrund der Intervention ihres Schwagers seitens der Behörden nicht als Politaktivistin qualifiziert, sondern vielmehr aus der Kurzhaft entlassen worden zu sein. Das SEM ist schliesslich in seiner Beweismittelwürdigung betreffend die Bestätigung des "Centre I._______ pour les Droits de l'Homme" ohne Einschränkung zu stützen; das Dokument ist in seinem substanziellen Gehalt für die Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung nahezu wertlos. Somit ergibt sich in Stützung der betreffenden Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführerin könnte aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz oder bereits aufgrund der angeblichen (aber als nicht glaubhaft erkannten) illegalen Ausreise aus dem Iran einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen und es besteht daher auch in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht bestand begründeter Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen oder Beweismassnahmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in E. 4.1 [am Ende]) nicht erfüllt. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Zusammenhang mit der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Argument ihrer Arbeitserfahrung verkenne die Vorinstanz die auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 dargestellte Lage alleinstehender Frauen im Iran, die sich ohne unterstützendes soziales Umfeld in einer persönlichen Notlage befänden und mithin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt seien. Dieser pauschale und einer konkretisierenden Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin entbehrende Hinweis ist vorliegend nicht stichhaltig. Wie oben (E. 5) erkannt, sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin und damit das angebliche Zerwürfnis mit ihrem Vater und ihrem Schwager nicht glaubhaft, womit von einem nach wie vor intakten sozialen Beziehungsnetz, einer bestehenden Unterkunft und einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Die im vorgenannten Entscheid E-2108/2011 beurteilte Situation einer vergewaltigten beziehungsweise von Vergewaltigung bedrohten, alleinstehenden und isoliert lebenden sowie einen tiefen Bildungsstand aufweisenden Frau trifft auf sie nicht zu. Im Übrigen stünde ihr bei Bedarf beispielsweise ein Wegzug nach F._______ offen, wo bereits eine Schwester lebt. Mit ihrem überdurchschnittlichen Bildungsstand und immerhin zwei bis drei Jahren Arbeitserfahrung muss sie nicht konkret befürchten, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Unter Berücksichtigung der bei ihr vorhandenen begünstigenden Umstände hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug daher zu Recht als zumutbar bezeichnet. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, allfällig vorhandene Identitäts- und Reisedokumente - insbesondere ihren Reisepass - vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit besagter Zwischenverfügung die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge der rubrizierte Rechtsanwalt als Rechtsbeistand beigeordnet. In seiner Honorarnote vom 25. November 2015 weist dieser einen Gesamtaufwand von Fr. 4'121.05 aus (inkl. Auslagen und MwSt, bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-). Dieser Betrag ist insoweit zu reduzieren, als bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der zeitliche Aufwand von 12.55 Stunden vorliegend leicht überhöht erscheint. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im angemessen erscheinenden Gesamtbetrag von Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'700.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: