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E-4083/2015

E-4083/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. November 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Sein Onkel sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, als solcher von den Behörden gesucht worden und dann spurlos verschwunden. Am 18. Januar 2014 sei er (Beschwerdeführer) verhaftet und in ein Camp der srilankischen Armee gebracht worden, wo er bis April 2014 festgehalten, befragt, gefoltert und mehrmals sexuell missbraucht worden sei, was eine Krankheit am Anus verursacht habe. Nach seiner durch Bestechungsgelder erwirkten Freilassung habe er sich aus Furcht vor einer weiteren Festnahme in Colombo versteckt gehalten, bevor er legal am (...) November 2014 von Sri Lanka nach C._______ und am 21. November 2014 weiter in die Schweiz gereist sei. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine durch die vormalige Rechtsvertretung gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. März 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1578/2015 vom 23. März 2015 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Die auf den 14. April 2015 angesetzte Ausreisefrist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylgesuchs und der hierzu ergangenen erst- und zweitinstanzlichen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 5. Mai 2015 und Ergänzung vom 13. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch, mit welchem er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens beantragte. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2015 eingetretenen "äusserst unerwarteten und dramatischen Ereignissen". Am Abend des 6. April 2015 sei zu Hause nach ihm gesucht worden. Fünf zum Teil bewaffnete Angehörige der Sicherheitskräfte hätten das Elternhaus gestürmt und durchsucht, Dokumente sichergestellt und den Vater über ihn befragt und in der Folge mitgenommen. Im Fahrzeug sei dieser vom "CID" verhört, heftig geschlagen, dabei verletzt und nach wenigen Stunden wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden. Der Vorfall hänge offensichtlich mit den im ersten Asylverfahren vorgebrachten, gegen ihn (Beschwerdeführer) gerichteten und auf seinen Onkel zurückzuführenden Verfolgungshandlungen zusammen. Nachdem sich die Polizei geweigert habe, eine Anzeige des Vaters gegen den "CID" entgegenzunehmen, habe dieser bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" eine Anzeige eingereicht. Anfang April 2015 seien zudem in der Umgebung weitere frühere Mitglieder der LTTE verhaftet worden. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka würde er höchstwahrscheinlich umgehend verhaftet, verfolgt, misshandelt und getötet oder zum Verschwinden gebracht werden. Er habe deshalb begründete Furcht vor Verfolgung und entsprechend Anspruch auf Erteilung der Flüchtlingseigenschaft - schon aufgrund seines langen Auslandaufenthaltes - und auf Gewährung des Asyls. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Das SEM sei zwingend gehalten, umfassende und fundierte weitere Abklärungen betreffend die genannten neuen Ereignisse vorzunehmen und insbesondere eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten Anzeige (mit deutscher Übersetzung), eine Kopie der Eingangsbestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka", Zeitungsberichte und einen Kartenausschnitt betreffen die Verhaftung von führenden LTTE-Angehörigen in B._______ sowie die Kopie eines Arztberichtes betreffend die von seinem Vater erlittenen Verletzungen ein. C. Am 12. Mai 2015 ordnete das SEM die einstweilige Sistierung von Vollzugshandlungen an. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 - eröffnet am 28. Mai 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen zweites Asylgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 2. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auf dessen erneutes Gesuch vom 28. Mai 2015 hin Einsicht in die Akten des ersten und des zweiten Asylverfahrens. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 und nach antragsgemäss erhaltener Einsicht in die Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2015. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie als Eventualbegehren die Gewährung von Asyl, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. H. Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer Geburtsdokumente betreffend seine Mutter sowie seinen Onkel zu den Akten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten neuen Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Dabei verwies es vorab auf die im ersten Asylverfahren über beide Instanzen gewonnene Erkenntnis, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka nicht glaubhaft gemacht worden sei und er nicht über ein politisch-oppositionelles Profil verfüge, welches begründeten Anlass zur Annahme gebe, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt. Folglich könne auch die nunmehr geltend gemachte Intensivierung dieser (unglaubhaften) Verfolgungslage nicht gehört werden. Es gebe keinen glaubhaft gemachten Anlass für eine gezielte Suche der srilankischen Behörden nach ihm. Die beiden Dokumente betreffend die Anzeige bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" änderten an dieser Feststellung nichts, zumal diese mangels irgendwelcher Sicherheitsmerkmale eine zuverlässige Authentizitätsprüfung nicht zuliessen und Dokumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Selbst unter hypothetischer Annahme ihrer Echtheit hätten die Dokumente nur geringen Beweiswert, weil jedermann eine Anzeige bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" aufgeben und deren Empfang protokollieren lassen könne. Über den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer solchen "complaint" sage dies nichts aus. Auch der Beweiswert und die Beweistauglichkeit des als Kopie vorgelegten ärztlichen Berichts betreffend den Vater sei stark limitiert, da daraus weder Urheberschaft noch eine verfolgungsrelevante Ursache der Gesichtsverletzungen neutral eruierbar seien und auch dieses Dokument keine Sicherheitsmerkmale aufweise und mithin nicht fälschungssicher sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine weitere Verfolgungsgeschichte erfunden habe, um damit den geordneten Wegweisungsvollzug zu umgehen. Hinsichtlich der Zeitungsberichte und des Kartenausschnitts betreffend die Verhaftung von führenden LTTE-Angehörigen in B._______ anerkennt das SEM die Möglichkeit einer potenziellen Gefährdung von der LTTE nahestehenden Personen. Die Artikel beträfen aber nicht ihn und er habe weder im ordentlichen noch im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren eine von den srilankischen Behörden ausgehende Gefährdung seiner Person glaubhaft machen können, weshalb er auch aus diesen Beweismitteln nichts für sich ableiten könne. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ereignisse vorgefallen seien. Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente könne verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechtssituation in Sri Lanka, der Praxis sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des EGMR sowie unter Verweis auf die getroffenen Entscheidungen im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers völkerrechtlich zulässig. Er sei angesichts seiner Herkunft aus B._______ sowie in Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage und der vorliegend vollzugsbegünstigenden Umstände (bestehendes soziales Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, überdurchschnittliche Bildung, wirtschaftliche Existenzgrundlage, Alter und Gesundheit) zumutbar, wobei auch diesbezüglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2015 verwiesen werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmittel- und der Ergänzungseingabe macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie der vorinstanzlichen Abklärungspflicht dergestalt geltend, dass das SEM die neu vorgebrachten Ereignisse nicht weiter abgeklärt und insbesondere keine weitere Anhörung durchgeführt habe. Die Anhörung sei die wichtigste Grundlage für einen Entscheid im Asylverfahren. Der Verweis auf die im ersten Asylverfahren erkannte Unglaubhaftigkeit sei offenkundig willkürlich und nicht statthaft, da es sich um neue asylrelevante Tatsachen handle, die zudem mit vorrangig zu berücksichtigenden Beweismitteln unterlegt seien. Nunmehr könne er nebst den originalen Geburtsurkunden und Kopien der Geburtsregistrierungen seiner Mutter und seines Onkels nicht nur die Originale bereits eingereichter Beweismittel (Arztbericht Vater und Internetausdrucke betreffend den behandelnden Arzt, Anzeigedokumente "Human Rights Commission of Sri Lanka") sowie den betreffenden DHL-Umschlag, sondern ebenso den Asylentscheid seines in D._______ als Flüchtling anerkannten Onkels - ein ehemaliges Mitglied der LTTE - vorlegen. Damit sei nunmehr erstellt, dass er (Beschwerdeführer) selber von den Behörden als LTTE-Anhänger betrachtet würde und mithin einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht vor Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem könne er weitere Zeitungsberichte und Internetausdrucke betreffend Festnahmen und Ermordungen von ranghohen LTTE-Aktivisten in B._______ zu den Akten reichen, aus welchen zu schliessen sei, dass auch sein Haus unter Beobachtung gestanden haben müsse. Weiter bekräftigt er den Wahrheitsgehalt der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsründe. Die Beschwerde müsse zusammen mit den Beweismitteln zwingend dem SEM mit dem Hinweis zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorgelegt werden, zumal die bisherige Beweiswürdigung willkürlich sei. Eine Neubeurteilung der durchaus eigenständigen Gründe des zweiten Asylgesuchs und eine fundierte Beweismittelwürdigung durch das SEM seien unerlässlich. Er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus glaubhaft gemacht, aufgrund der früheren LTTE-Zugehörigkeit seines Onkel ein eigenes besonderes Gefährdungsprofil aufzuweisen und deswegen von den srilankischen Behörden gezielt aus politischen und ethnischen Gründen gesucht zu werden und damit begründete Furcht vor Verfolgung zu haben, was ihm einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls verleihe. Ergänzend macht er darauf aufmerksam, dass sich zwischenzeitlich die jüngere Schwester seiner Mutter habe verstecken müssen. Im Falle einer Rückkehr würde er der Gefahr unmenschlicher Behandlung durch die srilankischen Behörden ausgesetzt und er könne sich dort keine neue Existenz aufbauen, zumal er über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge; ein Vollzug der Wegweisung wäre daher unzulässig und unzumutbar.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen und wird von keiner Seite bestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 5. Mai 2015 unmissverständlich neue, zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene und auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gerichtete Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Diese wurden vom SEM zutreffend im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens einer materiellen Prüfung (inklusive der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen) unterzogen. Unter Bezugnahme auf sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Beschwerde missverständlich verwendeter Ausdrücke ist indessen klarzustellen, dass es sich bei einem zweiten materiellen Asylverfahren um ein ordentliches und nicht um ein ausseror­dentliches Verfahren handelt. Die Tatsache, dass das Gesetz für multiple Asylgesuche einige besondere Bestimmungen enthält (z.B. Art. 111c und 111d AsylG), ändert daran nichts.

E. 6.2 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände ist das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung sowie rechtskonformer Beweismittelwürdigung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Verfolgungsereignisse und darauf basierenden Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen würden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde und die dabei vorgelegten Beweismittel führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise: Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht aufgrund der unterlassenen Anhörung im zweiten Asylverfahren schlägt nicht durch: Aus den Materialien zur Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 und insbesondere dem neuen Art. 111c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen (vgl. Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 E. 4.3), denn Mehrfachgesuche sollen - nicht zuletzt aus dem Gedanken der Missbrauchsvermeidung - immerhin soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden (vgl. a.a.O. E. 5.5, zweitletzter Abschnitt). Der Beschwerdeführer vermag vorliegend denn auch nicht konkret darzutun, zu welchen genauen Sachverhaltsthemen und zu welchem Zweck eine Anhörung über das schriftliche Asylgesuch hinaus dienlich sein soll. Abgesehen davon ist es auch Teil der ihm selbstredend ebenso im Folgegesuch obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 insb. Abs. 1 Bst. c AsylG), seine neuen Gründe vollständig darzulegen. Sodann ist offensichtlich auch keine Willkür oder anderweitige Rechtsverletzung in der Glaubhaftigkeitsprüfung oder in der Beweismittelwürdigung des SEM zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren zwar unzweifelhaft und unbestrittenermassen neue Verfolgungsgründe vorbringt, diese aber kausal auf eine Sachverhaltsbasis aufbaut, die bereits Gegenstand einer im Sinne der Unglaubhaftigkeit abschlägigen Würdigung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens war, ist die Schlussfolgerung des SEM rechtslogisch konsequent, dass damit auch die neuen Gründe ihrer Glaubhaftigkeit entbehren. Ebenso ist die Beweismittelwürdigung gemäss angefochtener Verfügung vollumfänglich zu stützen; auf diese Erwägungen ist zu verweisen und die Beschwerde vermag offensichtlich keine andere Sichtweise zu öffnen. Auch die auf Beschwerdestufe neu vorgelegten Beweismittel vermitteln kein anderes Bild, zumal sie keine sachverhaltlich neuen Erkenntnisse liefern. Dies gilt insbesondere auch für den (...) Asylentscheid betreffend den Onkel des Beschwerdeführers, welcher abgesehen vom positiven Entscheid über die asylgesuchsbasierte limitierte Aufenthaltsbewilligung substanziell nichts für den Beschwerdeführer Verwertbares hergibt, zumal aus dem Entscheid weder die Asylgründe, noch deren Würdigung substanziell hervorgehen. Jedenfalls vermag keines der im zweiten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel auch nur ansatzweise eine konkrete und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selber erkennen lassen. Dies gilt ebenso für das in seiner Stossrichtung nicht erkennbare Argument, dass sich zwischenzeitlich die jüngere Schwester seiner Mutter versteckt habe. Es mag zwar zutreffend sein, dass unter Umständen selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Aktivisten genügen kann, um auf eine objektive Verfolgungsgefahr zu schliessen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss sich aber auf eine Sachverhaltsbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht ist. Eine solche liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.2 f.) ist vorab Folgendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Weg­weisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG jedoch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut verfügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, sondern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Beschwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird.

E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell weitgehend unbestritten und beschränkt sich auf die schlichte, pauschale und offensichtlich aktenwidrige Behauptung der Unmöglichkeit eines Existenzaufbaus und des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat. Es erübrigt sich, darauf näher einzugehen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, ohne vorgängige Einholung einer Stellungnahme des SEM, abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4083/2015 Urteil vom 30. Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. November 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Sein Onkel sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, als solcher von den Behörden gesucht worden und dann spurlos verschwunden. Am 18. Januar 2014 sei er (Beschwerdeführer) verhaftet und in ein Camp der srilankischen Armee gebracht worden, wo er bis April 2014 festgehalten, befragt, gefoltert und mehrmals sexuell missbraucht worden sei, was eine Krankheit am Anus verursacht habe. Nach seiner durch Bestechungsgelder erwirkten Freilassung habe er sich aus Furcht vor einer weiteren Festnahme in Colombo versteckt gehalten, bevor er legal am (...) November 2014 von Sri Lanka nach C._______ und am 21. November 2014 weiter in die Schweiz gereist sei. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine durch die vormalige Rechtsvertretung gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. März 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1578/2015 vom 23. März 2015 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Die auf den 14. April 2015 angesetzte Ausreisefrist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylgesuchs und der hierzu ergangenen erst- und zweitinstanzlichen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 5. Mai 2015 und Ergänzung vom 13. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch, mit welchem er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens beantragte. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2015 eingetretenen "äusserst unerwarteten und dramatischen Ereignissen". Am Abend des 6. April 2015 sei zu Hause nach ihm gesucht worden. Fünf zum Teil bewaffnete Angehörige der Sicherheitskräfte hätten das Elternhaus gestürmt und durchsucht, Dokumente sichergestellt und den Vater über ihn befragt und in der Folge mitgenommen. Im Fahrzeug sei dieser vom "CID" verhört, heftig geschlagen, dabei verletzt und nach wenigen Stunden wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden. Der Vorfall hänge offensichtlich mit den im ersten Asylverfahren vorgebrachten, gegen ihn (Beschwerdeführer) gerichteten und auf seinen Onkel zurückzuführenden Verfolgungshandlungen zusammen. Nachdem sich die Polizei geweigert habe, eine Anzeige des Vaters gegen den "CID" entgegenzunehmen, habe dieser bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" eine Anzeige eingereicht. Anfang April 2015 seien zudem in der Umgebung weitere frühere Mitglieder der LTTE verhaftet worden. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka würde er höchstwahrscheinlich umgehend verhaftet, verfolgt, misshandelt und getötet oder zum Verschwinden gebracht werden. Er habe deshalb begründete Furcht vor Verfolgung und entsprechend Anspruch auf Erteilung der Flüchtlingseigenschaft - schon aufgrund seines langen Auslandaufenthaltes - und auf Gewährung des Asyls. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Das SEM sei zwingend gehalten, umfassende und fundierte weitere Abklärungen betreffend die genannten neuen Ereignisse vorzunehmen und insbesondere eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten Anzeige (mit deutscher Übersetzung), eine Kopie der Eingangsbestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka", Zeitungsberichte und einen Kartenausschnitt betreffen die Verhaftung von führenden LTTE-Angehörigen in B._______ sowie die Kopie eines Arztberichtes betreffend die von seinem Vater erlittenen Verletzungen ein. C. Am 12. Mai 2015 ordnete das SEM die einstweilige Sistierung von Vollzugshandlungen an. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 - eröffnet am 28. Mai 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen zweites Asylgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 2. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auf dessen erneutes Gesuch vom 28. Mai 2015 hin Einsicht in die Akten des ersten und des zweiten Asylverfahrens. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 und nach antragsgemäss erhaltener Einsicht in die Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2015. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie als Eventualbegehren die Gewährung von Asyl, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. H. Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer Geburtsdokumente betreffend seine Mutter sowie seinen Onkel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten neuen Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Dabei verwies es vorab auf die im ersten Asylverfahren über beide Instanzen gewonnene Erkenntnis, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka nicht glaubhaft gemacht worden sei und er nicht über ein politisch-oppositionelles Profil verfüge, welches begründeten Anlass zur Annahme gebe, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt. Folglich könne auch die nunmehr geltend gemachte Intensivierung dieser (unglaubhaften) Verfolgungslage nicht gehört werden. Es gebe keinen glaubhaft gemachten Anlass für eine gezielte Suche der srilankischen Behörden nach ihm. Die beiden Dokumente betreffend die Anzeige bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" änderten an dieser Feststellung nichts, zumal diese mangels irgendwelcher Sicherheitsmerkmale eine zuverlässige Authentizitätsprüfung nicht zuliessen und Dokumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Selbst unter hypothetischer Annahme ihrer Echtheit hätten die Dokumente nur geringen Beweiswert, weil jedermann eine Anzeige bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" aufgeben und deren Empfang protokollieren lassen könne. Über den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer solchen "complaint" sage dies nichts aus. Auch der Beweiswert und die Beweistauglichkeit des als Kopie vorgelegten ärztlichen Berichts betreffend den Vater sei stark limitiert, da daraus weder Urheberschaft noch eine verfolgungsrelevante Ursache der Gesichtsverletzungen neutral eruierbar seien und auch dieses Dokument keine Sicherheitsmerkmale aufweise und mithin nicht fälschungssicher sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine weitere Verfolgungsgeschichte erfunden habe, um damit den geordneten Wegweisungsvollzug zu umgehen. Hinsichtlich der Zeitungsberichte und des Kartenausschnitts betreffend die Verhaftung von führenden LTTE-Angehörigen in B._______ anerkennt das SEM die Möglichkeit einer potenziellen Gefährdung von der LTTE nahestehenden Personen. Die Artikel beträfen aber nicht ihn und er habe weder im ordentlichen noch im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren eine von den srilankischen Behörden ausgehende Gefährdung seiner Person glaubhaft machen können, weshalb er auch aus diesen Beweismitteln nichts für sich ableiten könne. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ereignisse vorgefallen seien. Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente könne verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechtssituation in Sri Lanka, der Praxis sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des EGMR sowie unter Verweis auf die getroffenen Entscheidungen im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers völkerrechtlich zulässig. Er sei angesichts seiner Herkunft aus B._______ sowie in Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage und der vorliegend vollzugsbegünstigenden Umstände (bestehendes soziales Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, überdurchschnittliche Bildung, wirtschaftliche Existenzgrundlage, Alter und Gesundheit) zumutbar, wobei auch diesbezüglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2015 verwiesen werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmittel- und der Ergänzungseingabe macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie der vorinstanzlichen Abklärungspflicht dergestalt geltend, dass das SEM die neu vorgebrachten Ereignisse nicht weiter abgeklärt und insbesondere keine weitere Anhörung durchgeführt habe. Die Anhörung sei die wichtigste Grundlage für einen Entscheid im Asylverfahren. Der Verweis auf die im ersten Asylverfahren erkannte Unglaubhaftigkeit sei offenkundig willkürlich und nicht statthaft, da es sich um neue asylrelevante Tatsachen handle, die zudem mit vorrangig zu berücksichtigenden Beweismitteln unterlegt seien. Nunmehr könne er nebst den originalen Geburtsurkunden und Kopien der Geburtsregistrierungen seiner Mutter und seines Onkels nicht nur die Originale bereits eingereichter Beweismittel (Arztbericht Vater und Internetausdrucke betreffend den behandelnden Arzt, Anzeigedokumente "Human Rights Commission of Sri Lanka") sowie den betreffenden DHL-Umschlag, sondern ebenso den Asylentscheid seines in D._______ als Flüchtling anerkannten Onkels - ein ehemaliges Mitglied der LTTE - vorlegen. Damit sei nunmehr erstellt, dass er (Beschwerdeführer) selber von den Behörden als LTTE-Anhänger betrachtet würde und mithin einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht vor Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem könne er weitere Zeitungsberichte und Internetausdrucke betreffend Festnahmen und Ermordungen von ranghohen LTTE-Aktivisten in B._______ zu den Akten reichen, aus welchen zu schliessen sei, dass auch sein Haus unter Beobachtung gestanden haben müsse. Weiter bekräftigt er den Wahrheitsgehalt der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsründe. Die Beschwerde müsse zusammen mit den Beweismitteln zwingend dem SEM mit dem Hinweis zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorgelegt werden, zumal die bisherige Beweiswürdigung willkürlich sei. Eine Neubeurteilung der durchaus eigenständigen Gründe des zweiten Asylgesuchs und eine fundierte Beweismittelwürdigung durch das SEM seien unerlässlich. Er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus glaubhaft gemacht, aufgrund der früheren LTTE-Zugehörigkeit seines Onkel ein eigenes besonderes Gefährdungsprofil aufzuweisen und deswegen von den srilankischen Behörden gezielt aus politischen und ethnischen Gründen gesucht zu werden und damit begründete Furcht vor Verfolgung zu haben, was ihm einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls verleihe. Ergänzend macht er darauf aufmerksam, dass sich zwischenzeitlich die jüngere Schwester seiner Mutter habe verstecken müssen. Im Falle einer Rückkehr würde er der Gefahr unmenschlicher Behandlung durch die srilankischen Behörden ausgesetzt und er könne sich dort keine neue Existenz aufbauen, zumal er über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge; ein Vollzug der Wegweisung wäre daher unzulässig und unzumutbar. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen und wird von keiner Seite bestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 5. Mai 2015 unmissverständlich neue, zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene und auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gerichtete Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Diese wurden vom SEM zutreffend im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens einer materiellen Prüfung (inklusive der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen) unterzogen. Unter Bezugnahme auf sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Beschwerde missverständlich verwendeter Ausdrücke ist indessen klarzustellen, dass es sich bei einem zweiten materiellen Asylverfahren um ein ordentliches und nicht um ein ausseror­dentliches Verfahren handelt. Die Tatsache, dass das Gesetz für multiple Asylgesuche einige besondere Bestimmungen enthält (z.B. Art. 111c und 111d AsylG), ändert daran nichts. 6.2 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände ist das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung sowie rechtskonformer Beweismittelwürdigung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Verfolgungsereignisse und darauf basierenden Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen würden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde und die dabei vorgelegten Beweismittel führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise: Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht aufgrund der unterlassenen Anhörung im zweiten Asylverfahren schlägt nicht durch: Aus den Materialien zur Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 und insbesondere dem neuen Art. 111c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen (vgl. Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 E. 4.3), denn Mehrfachgesuche sollen - nicht zuletzt aus dem Gedanken der Missbrauchsvermeidung - immerhin soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden (vgl. a.a.O. E. 5.5, zweitletzter Abschnitt). Der Beschwerdeführer vermag vorliegend denn auch nicht konkret darzutun, zu welchen genauen Sachverhaltsthemen und zu welchem Zweck eine Anhörung über das schriftliche Asylgesuch hinaus dienlich sein soll. Abgesehen davon ist es auch Teil der ihm selbstredend ebenso im Folgegesuch obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 insb. Abs. 1 Bst. c AsylG), seine neuen Gründe vollständig darzulegen. Sodann ist offensichtlich auch keine Willkür oder anderweitige Rechtsverletzung in der Glaubhaftigkeitsprüfung oder in der Beweismittelwürdigung des SEM zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren zwar unzweifelhaft und unbestrittenermassen neue Verfolgungsgründe vorbringt, diese aber kausal auf eine Sachverhaltsbasis aufbaut, die bereits Gegenstand einer im Sinne der Unglaubhaftigkeit abschlägigen Würdigung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens war, ist die Schlussfolgerung des SEM rechtslogisch konsequent, dass damit auch die neuen Gründe ihrer Glaubhaftigkeit entbehren. Ebenso ist die Beweismittelwürdigung gemäss angefochtener Verfügung vollumfänglich zu stützen; auf diese Erwägungen ist zu verweisen und die Beschwerde vermag offensichtlich keine andere Sichtweise zu öffnen. Auch die auf Beschwerdestufe neu vorgelegten Beweismittel vermitteln kein anderes Bild, zumal sie keine sachverhaltlich neuen Erkenntnisse liefern. Dies gilt insbesondere auch für den (...) Asylentscheid betreffend den Onkel des Beschwerdeführers, welcher abgesehen vom positiven Entscheid über die asylgesuchsbasierte limitierte Aufenthaltsbewilligung substanziell nichts für den Beschwerdeführer Verwertbares hergibt, zumal aus dem Entscheid weder die Asylgründe, noch deren Würdigung substanziell hervorgehen. Jedenfalls vermag keines der im zweiten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel auch nur ansatzweise eine konkrete und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selber erkennen lassen. Dies gilt ebenso für das in seiner Stossrichtung nicht erkennbare Argument, dass sich zwischenzeitlich die jüngere Schwester seiner Mutter versteckt habe. Es mag zwar zutreffend sein, dass unter Umständen selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Aktivisten genügen kann, um auf eine objektive Verfolgungsgefahr zu schliessen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss sich aber auf eine Sachverhaltsbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht ist. Eine solche liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.2 f.) ist vorab Folgendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Weg­weisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG jedoch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut verfügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, sondern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Beschwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell weitgehend unbestritten und beschränkt sich auf die schlichte, pauschale und offensichtlich aktenwidrige Behauptung der Unmöglichkeit eines Existenzaufbaus und des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat. Es erübrigt sich, darauf näher einzugehen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, ohne vorgängige Einholung einer Stellungnahme des SEM, abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: