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E-1578/2015

E-1578/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 24. November 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 6. Februar 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus Batticaloa. Sein Onkel sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, sei gesucht worden und dann verschwunden. Am 18. Januar 2014 sei der Beschwerdeführer verhaftet und in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht worden, wo er bis April 2014 festgehalten, befragt, gefoltert und sexuell missbraucht worden sei. Nach seiner Freilassung habe er sich in Colombo versteckt aufgehalten, bevor er legal am 11. November 2014 von Sri Lanka via Brasilien in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Aufgabedatum) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht in Beilage von vier Berichten zur Lage in Sri Lanka Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von Widersprüchen und Elementen der Unglaubhaftigkeit auf. So sei der Beschwerdeführer im Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Niederlage der LTTE erst 15 Jahre alt gewesen und daher nicht der potentiell grösste Informationsträger. Ein Verfolgungsmotiv vermöge er nicht darzulegen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, wenn er gesucht worden sein soll. Ferner seien seine Antworten zur Frage, wie der Onkel von der Suchaktion erfahren habe, widersprüchlich. Die Anzahl der Suchaktionen beziffere er unvereinbar einmal mit sieben bis acht Mal, dann mit über 15 Mal. Widersprüchlich seien sodann die Ausführungen zu den Personen, die ihn festgenommen hätten, zu den Übergriffen während seiner Gefangenschaft und zum letzten Kontakt mit seinen Eltern vor der Abreise. Schliesslich führt die Vorinstanz für den Fall einer Rückkehr aus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung fehlten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Frucht, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Glaubhaftmachung gebe durchaus Raum für gewisse Zweifel. Eltern würden unter Druck gesetzt, indem Kindern Schaden zugefügt werde, was logisch sei. Gefahren würden oft unterschätzt, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, dass er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Was den Vorwurf der Widersprüchlichkeit anbelange, so habe die Erstbefragung zwei Tage nach der Einreise des Beschwerdeführers stattgefunden und er sei noch voll unter dem Einfluss der Flucht gestanden. Daher sei es verständlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eindeutige und widerspruchsfreie Aussagen zu machen. Die Zustände im Gefängnis und die Folterungen stünden im Einklang mit internationalen Berichten. Was die begründete Furcht bei einer Rückkehr anbelange, so müsse er die Ausführungen bezüglich seines Onkels und dessen Hintergrund nicht belegen; überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung dürften nicht verlangt werden, weil er sonst einen unmöglichen Nachweis erbringen müsste.

E. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwerde hält dem über weite Strecken allgemeine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit entgegen. Damit legt der Beschwerdeführer indes nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei noch unter dem Eindruck der Flucht gestanden und habe deshalb keine widerspruchsfreien Aussagen machen können, vermag nicht zu überzeugen. Er überzeugt schon aus zeitlichen Gründen nicht. Den Zeitpunkt seiner Haft datiert er auf Anfang 2014 und seine Entlassung auf April 2014, mithin lange vor seiner Ausreise aus Sri Lanka. Ausserdem war er mehrere Tage über Doha und Sao Paulo unterwegs, bevor er in die Schweiz einreiste, und hatte vor seiner Ankunft neun Tage in Sao Paulo übernachtet. Der allgemeine Hinweis auf die Eltern/Kind-Beziehung erklärt nicht, weshalb die angeblichen Verfolger ein gezieltes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben sollen. Der Hinweis auf die Risikoeinschätzung ändert nichts daran, dass fehlende Vorsichtsmassnahmen als Indiz sehr wohl gegen eine glaubhafte Verfolgung sprechen können. Die Widersprüche vermag er auch sachlich nicht zu entkräften. Entgegen der Beschwerde ist es nicht als "bloss kleiner Unterschied" zu werten, wenn er sich zu den Personen, die ihn angeblich festgenommen haben sollen, widerspricht. Vor allem steht der Widerspruch im Zusammenhang mit weiteren Widersprüchen. Er widerspricht sich zur Haft, zu den angeblichen Vergewaltigungen und zur Anzahl der Suchaktionen, wenn er einmal sieben bis acht Mal gesucht worden sein will, dann aber 15 Mal (insbesondere SEM-Akte, A 22 S. 13). Im Verbund der zahlreichen Ungereimtheiten spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass und einer Identitätskarte legal aus Sri Lanka ausgereist ist, gegen eine Verfolgung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 4.4 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Nach Auffassung der Beschwerde dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung verlangt werden. Wohl trifft zu, dass unter Umständen ein vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Kämpfern genügen kann, um auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht ist. Das ist kein unmöglicher Beweis, was in der Beschwerde verkannt wird. Auf die allgemeinen internationalen Berichte, die sie zitiert, ist nicht weiter einzugehen. Sie sind ohnehin nicht geeignet, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. Die Vorinstanz geht denn auch zutreffend davon aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl zur verwandtschaftlichen Beziehung als auch zum LTTE-Hintergrund des angeblichen Onkels durch nichts belegte Behauptungen sind. Das wird durch das unglaubhafte Aussageverhalten bestätigt. Ebenso nimmt die Vorinstanz richtig an, dass eine konkrete Gefährdung nicht zu ersehen ist, selbst wenn man die Behauptungen für wahr unterstellen wollte. Wenn sie vor diesem Hintergrund annimmt, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr keine Verfolgungsmassnahmen, verletzt sie kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer vermag etwas anderes nicht darzulegen. Er hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Batticaloa (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Seine Herkunft aus Batticaloa ist mit der eingereichten originalen Identitätskarte belegt. Er kann sich dort oder beispielsweise in Colombo niederlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Eltern, jüngerer Bruder und Tante, alle wohnhaft in Batticaloa). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1578/2015 Urteil vom 23. März 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 24. November 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 6. Februar 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus Batticaloa. Sein Onkel sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, sei gesucht worden und dann verschwunden. Am 18. Januar 2014 sei der Beschwerdeführer verhaftet und in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht worden, wo er bis April 2014 festgehalten, befragt, gefoltert und sexuell missbraucht worden sei. Nach seiner Freilassung habe er sich in Colombo versteckt aufgehalten, bevor er legal am 11. November 2014 von Sri Lanka via Brasilien in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Aufgabedatum) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht in Beilage von vier Berichten zur Lage in Sri Lanka Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von Widersprüchen und Elementen der Unglaubhaftigkeit auf. So sei der Beschwerdeführer im Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Niederlage der LTTE erst 15 Jahre alt gewesen und daher nicht der potentiell grösste Informationsträger. Ein Verfolgungsmotiv vermöge er nicht darzulegen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, wenn er gesucht worden sein soll. Ferner seien seine Antworten zur Frage, wie der Onkel von der Suchaktion erfahren habe, widersprüchlich. Die Anzahl der Suchaktionen beziffere er unvereinbar einmal mit sieben bis acht Mal, dann mit über 15 Mal. Widersprüchlich seien sodann die Ausführungen zu den Personen, die ihn festgenommen hätten, zu den Übergriffen während seiner Gefangenschaft und zum letzten Kontakt mit seinen Eltern vor der Abreise. Schliesslich führt die Vorinstanz für den Fall einer Rückkehr aus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung fehlten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Frucht, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Glaubhaftmachung gebe durchaus Raum für gewisse Zweifel. Eltern würden unter Druck gesetzt, indem Kindern Schaden zugefügt werde, was logisch sei. Gefahren würden oft unterschätzt, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, dass er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Was den Vorwurf der Widersprüchlichkeit anbelange, so habe die Erstbefragung zwei Tage nach der Einreise des Beschwerdeführers stattgefunden und er sei noch voll unter dem Einfluss der Flucht gestanden. Daher sei es verständlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eindeutige und widerspruchsfreie Aussagen zu machen. Die Zustände im Gefängnis und die Folterungen stünden im Einklang mit internationalen Berichten. Was die begründete Furcht bei einer Rückkehr anbelange, so müsse er die Ausführungen bezüglich seines Onkels und dessen Hintergrund nicht belegen; überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung dürften nicht verlangt werden, weil er sonst einen unmöglichen Nachweis erbringen müsste. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwerde hält dem über weite Strecken allgemeine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit entgegen. Damit legt der Beschwerdeführer indes nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei noch unter dem Eindruck der Flucht gestanden und habe deshalb keine widerspruchsfreien Aussagen machen können, vermag nicht zu überzeugen. Er überzeugt schon aus zeitlichen Gründen nicht. Den Zeitpunkt seiner Haft datiert er auf Anfang 2014 und seine Entlassung auf April 2014, mithin lange vor seiner Ausreise aus Sri Lanka. Ausserdem war er mehrere Tage über Doha und Sao Paulo unterwegs, bevor er in die Schweiz einreiste, und hatte vor seiner Ankunft neun Tage in Sao Paulo übernachtet. Der allgemeine Hinweis auf die Eltern/Kind-Beziehung erklärt nicht, weshalb die angeblichen Verfolger ein gezieltes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben sollen. Der Hinweis auf die Risikoeinschätzung ändert nichts daran, dass fehlende Vorsichtsmassnahmen als Indiz sehr wohl gegen eine glaubhafte Verfolgung sprechen können. Die Widersprüche vermag er auch sachlich nicht zu entkräften. Entgegen der Beschwerde ist es nicht als "bloss kleiner Unterschied" zu werten, wenn er sich zu den Personen, die ihn angeblich festgenommen haben sollen, widerspricht. Vor allem steht der Widerspruch im Zusammenhang mit weiteren Widersprüchen. Er widerspricht sich zur Haft, zu den angeblichen Vergewaltigungen und zur Anzahl der Suchaktionen, wenn er einmal sieben bis acht Mal gesucht worden sein will, dann aber 15 Mal (insbesondere SEM-Akte, A 22 S. 13). Im Verbund der zahlreichen Ungereimtheiten spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass und einer Identitätskarte legal aus Sri Lanka ausgereist ist, gegen eine Verfolgung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4.4 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Nach Auffassung der Beschwerde dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung verlangt werden. Wohl trifft zu, dass unter Umständen ein vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Kämpfern genügen kann, um auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht ist. Das ist kein unmöglicher Beweis, was in der Beschwerde verkannt wird. Auf die allgemeinen internationalen Berichte, die sie zitiert, ist nicht weiter einzugehen. Sie sind ohnehin nicht geeignet, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. Die Vorinstanz geht denn auch zutreffend davon aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl zur verwandtschaftlichen Beziehung als auch zum LTTE-Hintergrund des angeblichen Onkels durch nichts belegte Behauptungen sind. Das wird durch das unglaubhafte Aussageverhalten bestätigt. Ebenso nimmt die Vorinstanz richtig an, dass eine konkrete Gefährdung nicht zu ersehen ist, selbst wenn man die Behauptungen für wahr unterstellen wollte. Wenn sie vor diesem Hintergrund annimmt, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr keine Verfolgungsmassnahmen, verletzt sie kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer vermag etwas anderes nicht darzulegen. Er hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Batticaloa (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Seine Herkunft aus Batticaloa ist mit der eingereichten originalen Identitätskarte belegt. Er kann sich dort oder beispielsweise in Colombo niederlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Eltern, jüngerer Bruder und Tante, alle wohnhaft in Batticaloa). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: