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D-808/2016

D-808/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-808/2016/mel Urteil vom 22. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Sohn B._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das erste Asylgesuch vom 27. August 2008 des Beschwerdeführers A._______, seiner damaligen Ehefrau und des rubrizierten Sohnes durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. November 2011 abgewiesen, die Wegweisung verfügt sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2011 mit Urteil D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 abwies, dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz am 29. April 2013 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe verliess und freiwillig in den Iran zurückkehrte, dass die Beschwerdeführer am 27. Dezember 2013 ein zweites Asylgesuch einreichten, auf welches die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 30. Januar 2014 nicht eintrat, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführer am 8. April 2015 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung einreichten, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2015 abwies, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2015 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3534/2015 vom 13. August 2015 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2015 beim SEM ein drittes Asylgesuch respektive ein Mehrfachgesuch einreichten, dass das SEM am 29. Dezember 2015 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer einstweilen aussetzte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Januar 2016 - eröffnet am 8. Januar 2016 - feststellte die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, deren Mehrfachgesuch vom 28. Dezember 2015 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses ersucht wird, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als neue Asylgesuche unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen sind (BVGE 2014/9 E. 4.6), dass in der Eingabe an das SEM vom 28. Dezember 2015 um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht und dazu hauptsächlich geltend gemacht wurde, infolge des in der Schweiz erfolgten Bekenntnisses des Beschwerdeführers zum Christentum sowie dessen Teilnahme an Kundgebungen im Zusammenhang mit dem Thema der Religionsfreiheit im Iran würde er bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Gefahr für die muslimische Gesellschaft eingestuft und daher mit dem Tode bedroht, dass er überdies auch aufgrund seines fortdauernden exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgung ausgesetzt würde, dass sich der Beschwerdeführer damit auf subjektive Nachfluchtgründe (vgl. nachstehend) und somit auf Vorbringen beruft, welche die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG betreffen, dass deshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und, da dieses die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/9 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllte, behandelt hat, dass bei Mehrfachgesuchen wie dem vorliegenden grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden wird, mithin Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4083/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.2), dass aufgrund der vorliegenden Akten denn auch zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe sich in seiner schriftlichen Gesuchsbegründung vollständig zu seinen Gesuchsgründen äussern können, womit von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass, wer sich darauf beruft, erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sei eine Gefährdungssituation geschaffen worden, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (vgl. Art. 54 AsylG), welche zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass zunächst festzuhalten ist, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 sowohl eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat als auch ausgeschlossen wurde, dass er anhand seiner damaligen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre (vgl. a.a.O E. 4 und 5), und diese Feststellungen in Rechtskraft erwuchsen, dass insofern in der Beschwerde unter anderem davon gesprochen wird, gemäss dem ärztlichen Zeugnis halte die Ärztin im Gegensatz zu den Asylbehörden eine Inhaftierung im Iran für glaubhaft, auf dieses Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen ist, dass diesbezüglich nämlich auf das erwähnte rechtskräftige Urteil D-6826/2011, mit der dieses Vorbringen für nicht glaubhaft befunden wurde, zu verweisen ist, zumal das eingereichte Arztzeugnis offensichtlich nicht genügt, eine neue Beurteilung zu begründen und entsprechendes auch nicht geltend gemacht wird, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Ansicht des SEM anschliesst, wonach weder die vom Beschwerdeführer angeführten exilpolitischen Tätigkeiten noch der erfolgte - und vom SEM bezweifelte - Glaubenswechsel in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant sind respektive subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen vermögen, dass dem SEM beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer mit der blossen Teilnahme an einer Kundgebung für die Religionsfreiheit respektive der Rechte von Konvertiten im Iran vom April 2014 (erneut) kein signifikantes Profil aufzuweisen vermag, mit welchem er das Interesse der iranischen Behörden wecken würde, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Iran ausgegangen werden kann, dass eine christliche Glaubensausübung durch eine asylsuchende Person aus dem Iran in der Schweiz gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen seitens der iranischen Behörden auslösen kann, wenn die Person ihren Glauben in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert, so dass im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt, dass, sollten nämlich die Familienangehörigen fanatische Muslime sein, über diese ein Übertritt respektive Hinwendung zum Christentum durch Denunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten zu Verfolgung führen kann, zumal der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.3 ff., vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5.1 und E-1137/2015 vom 28. September 2015 E. 6.3.2), dass vorliegend - wie vom SEM zutreffend erwogen - indes nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei respektive werde aufgrund der von ihm dargelegten religiösen Aktivitäten in der Schweiz in den Fokus der iranischen Behörden geraten, da diese nicht als exponierende oder gar missionierende Tätigkeiten zu qualifizieren sind, dass ungeachtet der Frage danach, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten und Schreiben (vgl. act. D2 Nr. 1 ff.) - wie vom SEM angenommen - um Gefälligkeitsschreiben handelt, diesen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Relevanz zukommt, zumal ihnen keine wesentliche exponierte oder missionierende Tätigkeit entnommen werden kann, dass dem SEM ebenso zuzustimmen ist, dass es sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, seine ehemalige Frau "dürfte" bei der Scheidung als Grund seine Konversion zum Christentum angegeben haben (vgl. act. D1/7 S. 7), als blosse Behauptung zu erachten ist, dass diese Vermutung weder belegt noch aber ein plausibler Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die Ex-Frau nach ihrer freiwilligen Rückkehr in den Iran ihren ehemaligen Ehemann - und damit wohl auch den mit diesem zusammenlebenden Sohn, welcher angeblich im Wissen der Mutter an den christlichen Treffen in der Schweiz zugegen war (vgl. act. D1/7 S. 4) - bei Verwandten oder Behörden verraten haben sollte, dass die Ex-Frau ihren Aussagen zufolge- ebenso wie angeblich auch ursprünglich der Beschwerdeführer - konfessionslos war (vgl. act. A3/10 S. 2, act. A2/10 S. 2), dass es sich bei ihr auch deshalb nicht etwa um eine "fanatische" Muslime handeln kann, da sie ansonsten kaum - wie im Gesuch vom 28. Dezember 2015 erwähnt - bloss ihr Desinteresse für den christlichen Glauben bekundet, sondern vielmehr die Teilnahme ihres Ex-Ehemannes und ihres Sohnes an den christlichen Treffen missbilligt hätte (vgl. act. D1/7 S. 4), dass auch die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, eine nach aussen sichtbare, aktive und durch die iranischen Behörden wahrnehmbare, christliche Tätigkeit des Beschwerdeführers aufzuzeigen, da sich diese hauptsächlich darin erschöpfen, die im Gesuch vom 28. Dezember 2015 aufgeführten Gründe zu wiederholen, dass insoweit in der Rechtsmittelschrift ausserdem von einer aus Verzweiflung erfolgten Rückkehr der ehemaligen Ehefrau in den Iran und einer damit verbundenen schmerzlichen und ungewollten Trennung der Familie gesprochen wird, sich diese Angaben nicht mit erwähnter Vermutung, wonach die Ehefrau als Scheidungsgrund eine Konversion des Ehemannes angegeben habe, in Einklang bringen lassen, dass, wären die iranischen Behörden tatsächlich durch die Ex-Ehefrau von einer Konversion des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden, zudem nicht einleuchten würde, weshalb diesem gemäss dem Scheidungsurteil dennoch das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn zugestanden wurde, dass ungeachtet der Prüfung der Frage nach der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bekenntnisses zum Christentum, dieses somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Relevanz zu entfalten vermag, dass daher nicht von Belang ist, ob der Beschwerdeführer - wie vom SEM in der Verfügung angedeutet - versuchen sollte, sich mittels dem Vorbringen der Hinwendung zum christlichen Glauben (erneut) ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken, weshalb diesbezüglich nicht weiter auf den der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2015, der unter anderem ein solches Vorgehen widerlegen soll, einzugehen ist, dass demzufolge die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt sind, dass das Staatssekretariat daher das Folgegesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sind, und den Akten auch im Übrigen nichts entnommen werden kann, das auf eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung hindeuten könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erscheint, da die allgemeine Lage im Iran weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist und sich den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse entnehmen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer aufgrund des ärztlichen Zeugnisses zwar derzeit psychisch angeschlagen ist, das aufgezeigte Krankheitsbild (posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode) indes mithin auf der unsicheren Aufenthaltssituation in der Schweiz basiert und bei Bedarf auch im Iran eine psychiatrische Versorgung und Behandlungsmöglichkeiten bestehen, dass auch die Beachtung des Kindeswohls zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag, zumal sich die Mutter im Iran aufhält, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat somit zulässig, zumutbar und schliesslich auch möglich ist, da keine entsprechenden Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren der Beschwerdeführer als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist, dass deshalb sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch jenes um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand: