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D-3534/2015

D-3534/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-13 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3534/2015 Urteil vom 13. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, Beschwerdeführer 1,geboren (...) und dessen Sohn B._______, Beschwerdeführer 2,geboren (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das erste Asylgesuch der Beschwerdeführer sowie ihrer Ehefrau, beziehungsweise Mutter, vom 27. August 2008 durch Verfügung des damaligen BFM vom 24. November 2011 abgewiesen und die Wegweisung verfügt sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid im Urteil D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 vollumfänglich schützte, dass die inzwischen vom Beschwerdeführer 1 geschiedene Ehefrau und Mutter des Beschwerdeführers 2 die Schweiz am (...) unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe verliess und in den Iran zurückkehrte, dass die Beschwerdeführer am 27. Dezember 2013 ein zweites Asylgesuch einreichten, auf welches mit Verfügung vom 30. Januar 2014 nicht eingetreten wurde, gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31), dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren Rechtsvertreter (Vollmacht vom 29. Februar 2012), am 8. April 2015 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung einreichten und beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei wiedererwägungshalber für unzumutbar zu erklären und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass ferner die aufschiebende Wirkung sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten beantragt wurde, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass zur Begründung angeführt wurde, die Situation des [Altersangabe] Beschwerdeführers 2, der seit mittlerweile sechs Jahren in der Schweiz aufwachse, erfordere aus kinderrechtlicher Sicht eine neue Beurteilung der Lage, um den Anforderungen des Kindeswohls angemessen Rechnung zu tragen, dass zur Bekräftigung des Wiedererwägungsgesuchs verschiedene Beweismittel ins Recht gelegt wurden, welche die gute Entwicklung und die gelungene schulische Integration des Beschwerdeführers 2 dokumentierten, dass ferner ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer 1 weigere sich, die Schweiz zu verlassen, Leidtragender sei jedoch vor allem der Beschwerdeführer 2, der durch die Versuche der zuständigen Behörden, seinen Vater zur Ausreise zu bewegen, stark belastet sei; die ungewisse Situation stehe dem Kindeswohl diametral entgegen, es drohten ihm auch weitere Fremdplatzierungen, falls der Beschwerdeführer 1 zukünftig erneut in ausländerrechtliche Administrativhaft genommen werden sollte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2015 feststellte, in Abwägung aller Umstände, welche unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beachten seien, lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. November 2011 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abgewiesen und die ursprüngliche Verfügung abermals als rechtskräftig bezeichnet und festgehalten wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung ausführte, ausschlaggebend für die Bemessung des Kindeswohls sei vorrangig die Beziehung zu den engsten Bezugspersonen und deren Präsenz und erst in zweiter Linie der Aufenthaltsort, dass die Beschwerdeführer im Iran nach eigenen Angaben über ein enges und weitreichendes familiäres Beziehungsnetz verfügten, auch sei die Mutter des Beschwerdeführers 2 inzwischen in das Heimatland zurückgekehrt, weshalb im Fall einer gemeinsamen Rückkehr von Vater und Sohn dem Kindeswohl sogar mehr entsprochen werde, da der Sohn dann die Beziehung zu seiner Mutter besser werde pflegen können, dass die Beschwerdeführer bereits seit Januar 2013 ausreisepflichtig gewesen seien und der Beschwerdeführer 1 nur durch seine Weigerung, dieser Verpflichtung nachzukommen, den Aufenthalt verlängert und mögliche Nachteile für seinen Sohn willentlich in Kauf genommen habe, dass daher die lange Aufenthaltsdauer und teilweise Eingliederung des Beschwerdeführers 2 nicht auf eine lange Verfahrensdauer oder auf Versäumnisse der Schweizer Behörden zurückzuführen sei, sondern in ers-ter Linie auf die Absicht des Beschwerdeführers 1, seinen irregulären Aufenthalt in der Schweiz möglichst lange fortzuführen, dass die Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einreichten und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei das zuständige Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von allen Vollzugshandlungen abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung beantragt wurde, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass zur Begründung nochmals die aussergewöhnlich gute Integration des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz geschildert wurde, weshalb eine Rückkehr in den Iran dessen positive Entwicklung gefährden würde, da er Farsi nur schlecht spreche und nicht schreiben könne, dass für die Beurteilung des Kindeswohls vor dem kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Aufenthaltsort wichtig sei, dass aufgrund der Scheidung der Eltern auch im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht von einer Wiedervereinigung des Beschwerdeführers 2 mit seiner Mutter ausgegangen werden könne, zumal der Vater das Sorgerecht inne habe, dass schliesslich, aufgrund absehbarer weiterer Freiheitsentzüge des Vaters, eine Situation geschaffen werde, welche die Entwicklung des Kindes zu beeinträchtigen vermöge, sofern beider Anwesenheitsverhältnis in der Schweiz nicht legalisiert werde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2015 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort vorübergehend aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt wurde und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet eingereicht werden muss (vgl. Art. 111b ff. AsylG), sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form, und so auch vorliegend, die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass das Bundesverwaltungsgericht, nachdem das Staatssekretariat den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, zu prüfen hat, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde, dass sich das Wiedererwägungsgesuch lediglich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht, während der Asylpunkt mit Verfügung des BFM vom 24. November 2011 rechtskräftig beurteilt wurde, dass das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung ist, sofern wie vorliegend Kinder betroffen sind, was sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf die Wegweisung eines Kindes als wesentlich erscheinen, namentlich folgende Kriterien: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.), dass die Beschwerdeführer im der Beschwerde zugrunde liegenden Wiedererwägungsgesuch, im Hinblick auf die bereits mehrjährig andauernde äusserst erfolgreiche schulische und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers 2, eine nachträglich veränderte Sachlage geltend machen, welche im Hinblick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sei, dass sich die Sachlage seit dem Entscheid der Vorinstanz dahingehend verändert habe, als der Beschwerdeführer 2 sich in der Schweiz sehr erfolgreich sowohl in der Schule als auch im ausserschulischen Bereich integriert habe und inzwischen in der Schweiz verwurzelt sei, dass er dagegen den Iran als [Alter] verlassen habe, ihm der Alltag dort entsprechend fremd sein dürfte und er auch die Sprache nur ungenügend sprechen und nicht schreiben könne, weshalb eine Rückkehr zweifellos seine Entwicklung gefährden würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu erachten sei, dass das Gericht, wie auch die Vorinstanz, die Auffassung vertritt, die geltend gemachte Veränderung der Sachlage begründe kein Vollzugshindernis, da die Integration des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz, respektive seine Entwurzelung im Heimatland, nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann, dass zwar eine Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfalten kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259, BVGE 2009/28; BVGE 2009/15 E. 5.6 S. 749), dass jedoch vorliegend nicht von einer Verwurzelung ausgegangen wird, da der Beschwerdeführer 2 sich zwar bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält, jedoch zunächst ein [Alter] war und mit knapp (...) Jahren immer noch in dem Alter ist, in dem sich Kinder stärker an der Familie als an ihrem Umfeld orientieren, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, seine Rückkehr würde ihn in einer Weise aus einem sozialen Umfeld herausreissen, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer 2, der offenkundig ein aufgewecktes und interessiertes Kind ist, das ausgezeichnete Schulleistungen erbringt, und bereits einen Schul- und Ortswechsel in der Schweiz problemlos hat meistern können, sich angesichts seines jungen Alters und seiner Fähigkeiten auch ohne grössere Schwierigkeiten in seinem Heimatland Iran wird eingliedern und zurechtfinden können, dass dem Beschwerdeführer 2 im Fall einer Rückkehr ausserdem die Möglichkeit eröffnet würde, den Kontakt zu seinen Verwandten und insbesondere auch zu seiner Mutter zu pflegen, wurde doch im der Beschwerde beigefügten Scheidungsurteil vom 18. Juni 2014 ausdrücklich das Besuchs- und Kontaktrecht der Mutter festgehalten (vgl. Beschwerdeakten, Beilage 3), weshalb nicht davon auszugehen ist, sie habe am Umgang mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer 2, kein Interesse, dass der Vorinstanz ferner beizupflichten ist, wenn argumentiert wird, der Beschwerdeführer 1 habe durch sein Verhalten eine Situation herbeigeführt, welche die Rückkehrbedingungen des Beschwerdeführers 2 in den Iran bewusst verschlechtere, dass die in der Beschwerde getroffene Aussage, allfällige weitere administrative Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer 1 würden sich negativ auf die Entwicklung des Beschwerdeführers 2 auswirken, zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass jedoch Ursache und Wirkung verwechselt werden, sofern aus diesem Umstand gefolgert wird, der Status der Beschwerdeführenden müsse legalisiert werden, um eine Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers 2 zu vermeiden, dass es tatsächlich allein in der Verantwortung des Beschwerdeführers 1 steht, ob er weitere Trennungen, und damit Beeinträchtigungen in der Entwicklung seines Sohnes, in Kauf nehmen will, um den irregulären Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern oder nicht, dass die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. April 2015, die Vorbringen seien nicht geeignet, um die Rechtskraft der Verfügung vom 24. November 2011 zu beseitigen, aus diesen Erwägungen zu schützen ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat, beziehungsweise vom ehemaligen Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: