Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2422/2017l law/joc Urteil vom 28. August 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 26. Januar 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BVGer die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2014 mit Urteil D-2436/2014 vom 9. Januar 2015 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2017 beim SEM ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2017 - eröffnet am 28. März 2017 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [1], sein zweites Asylgesuch vom 6. Februar 2017 ablehnte [2], die am 1. April 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestätigte [3], das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ablehnte [4] und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob [5], dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-2 sowie 4-5 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei rubrizierter Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-verbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 10. Mai 2017 und damit fristgerecht zu Handen der Gerichtskasse einbezahlt wurde, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als neue Asylgesuche unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/9 E. 4.6), dass in der Eingabe an das SEM vom 6. Februar 2017 um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht und dazu geltend gemacht wurde, gemäss dem eingereichten Marschbefehl der syrischen Armee vom (...) sei der Beschwerdeführer für den Reservistendienst einberufen worden, dieser Einberufung habe er sich durch seine Ausreise entzogen, weshalb er bei einer Rückkehr als Militärdienstverweigerer erachtet würde und mit einer unverhältnismässig hohen Bestrafung zu rechnen hätte, dass im Weiteren auf zwei fremdsprachige Berichte vom 2. und 3. Januar 2017 der aranwes.org, wonach in B._______, der Heimatregion des Beschwerdeführers, verstärkt Zwangsrekrutierungen durchgeführt würden, verwiesen wurde, dass im Weiteren erklärt wurde, der Beschwerdeführer sei gemäss der beigelegten Bestätigung des "(...)" Mitglied dieser Gruppierung in Syrien und dabei in deren Medienkomitee tätig gewesen, womit seine bisherigen Aussagen bestätigt würden, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 6. Februar 2017 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat, da damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/9 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt, dass bei Mehrfachgesuchen wie dem vorliegenden grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden wird, mithin Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4083/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.2), dass aufgrund der vorliegenden Akten zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe sich in seiner schriftlichen Gesuchsbegründung vom 6. Februar 2017 vollständig äussern können, womit von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG). dass keine Flüchtlinge Personen sind, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furch haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM den erwähnten Dokumenten (Marschbefehl, Mitgliedbestätigung, Berichte der aranews.org) einerseits die Beweiskraft abgesprochen und dazu ausgeführt hat, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Marschbefehl vom (...) am 6. Februar 2017 und damit erst (...) Monate nach dessen Ausstellung eingereicht worden sei, dass auch nicht plausibel erscheine, weshalb der Beschwerdeführer gemäss dem Marschbefehl nicht persönlich aufgefordert worden sei, sich zum Rekrutierungsbüro zu begeben und es scheine, dass es sich bei diesem Dokument um einen Haftbefehl handle, wonach alle Behörden gehalten seien, den Beschwerdeführer, der gesucht werde, festzunehmen, dass damit der Titel nicht mit dem Inhalt des Dokuments übereinstimme, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie schon mit Zwischenverfügung 5. Mai 2017 erwähnt - zum Schluss gelangt, dass dem SEM im Ergebnis beizupflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass sich das Bundeverwaltungsgericht der Ansicht des SEM anschliesst, wonach nicht verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer den Marsch- respektive Haftbefehl erst am 6. Februar 2017 zu den vorinstanzlichen Akten reichte, datiert dieser doch bereits vom (...) (vgl. Beilage 4 des Gesuchs vom 6. Februar 2017, act. A15 Nr. 9 S. 3), womit selbst angesichts des - wie in der Beschwerde geltend gemacht - in Syrien herrschenden Bürgerkriegs eine solche Zeitspanne zwecks Übermittlung in die Schweiz doch eher lange erscheint, dass ungeachtet dessen aber insbesondere auffällt, dass gemäss dem in der Beschwerde zitierten Bericht des Danish Immigration Service vom Mai 2015 ein Aufgebot zum Reservedienst bei Abwesenheit der aufgebotenen Person zwar deren Familienangehörigen zur Unterzeichnung vorgelegt wird, hingegen - entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde - laut demselben Bericht weder der betroffenen Person noch den Familienangehörigen eine Kopie eines solchen Aufgebots ausgehändigt wird, dass damit nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer respektive dessen Angehörige in den Besitz eines - wie vorliegend - Originals eines solchen Aufgebots hätten gelangen sollen, dass es sich zudem nicht - und wie vom SEM zu Recht erkannt - um ein blosses Aufgebot zum Reservedienst - sondern gemäss der Übersetzung um ein behördliches Schreiben handelt, wonach der Beschwerdeführer gesucht werde und zwecks Absolvierung des "Rekrutendienstes" respektive - wie in der Rechtsmittelschrift korrigierend ausgeführt - zwecks Absolvierung des "Reservedienstes" festzunehmen sei (vgl. act. A15 Nr. 9 S. 3), dass angesichts der darin erwähnten Suche respektive der Aufforderung zur Festnahme des Beschwerdeführers umso weniger wahrscheinlich erscheint, er oder dessen Angehörige würden über einen solchen Such- und Festnahmebefehl persönlich in Kenntnis gesetzt und ihm respektive seinen Angehörigen ein solches Dokument zudem im Original ausgehändigt oder übermittelt, dass auch auffällt, dass der erwähnte Marsch- respektive Haftbefehl zwecks Einberufung in den Reservedienst durch syrische Behörden ausgestellt wurde, die einer Einheit der Sektion Al-Hassaka respektive einer Abteilung in Al-Malikya zugehören, dass sich das syrische Regime nach Kenntnis des Gerichts jedoch aus Al-Malikya zurückgezogen hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1), weshalb nicht wahrscheinlich erscheint, dass in Al-Malikiya nach wie vor eine militärische Behörde des syrischen Regimes existiert (vgl. auch Urteil des BVGer D-5346/2016 vom 10. März 2017 E. 6.1.1), dass die in der Beschwerde zitierten Berichte der aranwes.org vom 2./3. Januar 2017 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, beziehen sich diese doch gemäss den Ausführungen in der Beschwerde einzig darauf, dass in der Region B._______ aktuell "verstärkt" Zwangsrekrutierungen durchgeführt würden, dass hinzukommt, dass - übereinstimmend mit dem SEM - amtliche Dokumente leicht käuflich erworben werden können und deren Fälschung einfach ist, dass damit die Authentizität des erwähnten Einberufungs- respektive Haftbefehls zu bezweifeln ist, dass selbst wenn dieses Dokument jedoch - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird - authentisch wäre und der Beschwerdeführer wegen Dienstverweigerung gesucht respektive zur Festnahme zwecks Zuführung zu den Reservisten nunmehr ausgeschrieben wäre, in diesem Umstand keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erkennen ist, dass nämlich gemäss gefestigter Praxis eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9), dass das BVGer bezogen auf die spezifische Situation in Syrien festhielt, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3), dass vorliegend jedoch keine vergleichbare Konstellation vorliegt, da mit Urteil D-2436/2014 vom 9. Januar 2015 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen können; mithin weder die von ihm im ersten Verfahren dargelegte Suche nach seiner Person, noch seine Inhaftierung, noch aber die geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation oder ein politisches Engagement für plausibel befunden wurden (vgl. a.a.O E. 7.1 ff.), dass auch aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigung des (...), vgl. act. A15 Nr. 10 und 11), respektive - wie in der Beschwerde genannt - des "(...)" welcher der Beschwerdeführer nunmehr in Europa zugehören will, nicht davon auszugehen ist, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde, dass die Mitgliederbestätigung des (...) datierend vom 25. Mai 2016 als solche nämlich - entgegen der Ansicht in der Rechtsmittelschrift - nicht geeignet ist, die vom BVGer in erwähntem Urteil unter E. 7.3.1 f. aufgezeigten, zahlreichen Ungereimtheiten seine politischen Aktivitäten betreffend aufzulösen; insbesondere die Bescheinigung keine plausible Erklärung für seine divergierenden Angaben hinsichtlich des Namens einer politischen Gruppierung für die er tätig gewesen sein will, darstellt (vgl. act. A 29/37 S. 22 f.), dass der Beschwerdeführer ausserdem im ersten Asylverfahren angab, er sei 2011 Mitbegründer einer Gruppierung gewesen, was sich aber nicht mit der Angabe auf der eingereichten Mitgliederbestätigung vereinbaren lässt, wonach er bereits seit 2009 deren Mitglied gewesen wäre (vgl. act. A15 Nr. 11), dass er zudem bis anhin nie davon sprach, er sei ein in einem Medienkomitee tätig gewesen und der eingereichten Mitgliederbestätigung - entgegen der Angabe in seinem zweiten Asylgesuch - auch keine solche Funktion entnommen werden kann, dass die eingereichte Mitgliedbestätigung demnach nicht zum Nachweis eines vergangenen politischen Engagements des Beschwerdeführers geeignet ist, dass insofern in der erwähnten Mitgliederbestätigung des (...) zudem darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer sei auch aktuell ein aktives Mitglied in Europa, festzuhalten bleibt, dass damit auch kein subjektiver Nachfluchtgrund dargelegt wird, dass nämlich aus der blossen Mitgliedschaft noch nicht auf ein exponiertes Engagement respektive zu schliessen wäre, der Beschwerdeführer sei jener Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert]), dass entgegen der Ansicht in der Beschwerde - und wie bereits mit Urteil D-2436/2014 vom 9. Januar 2015 unter E. 8.2 festgehalten - die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenso wenig zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte, dass zwar aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde, er jedoch - wie erwähnt - in Syrien keinen ernsthaften Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt war und daher auch nicht anzunehmen ist, er sei vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person wahrgenommen worden, weshalb nicht davon auszugehen ist, er hätte im Falle einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, mit seinem Folgegesuch Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, er somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - nach wie vor - nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Folgegesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 10. Mai 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: