Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger - ersuchte am 24. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 15. Mai 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 12. Mai 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Stadt B._______. Nach dem Tod seiner Eltern sei er bei seinem Grossvater und nach dessen Tod bis zur Volljährigkeit bei der Tante väterlicherseits und deren Familie aufgewachsen. Diese Familie hätte ihren muslimischen Glauben überzeugt gepflegt, zwei der Söhne, seine Cousins S. und M., würden den Basidsch-e Mostaz'afin (Basidschi: organisatorisch eine Abteilung der Iranischen Revolutionsgarde) angehören. Seit dem Jahr 2004 arbeite er bei einer internationalen (...) im Vertrieb. Diese Tätigkeit habe er bis zur Ausreise ausgeübt. Im Jahr 2007 habe er geheiratet; im Jahr 2011 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Anfang September 2018 sei er über einen Freund M. in Kontakt mit dem Christentum gekommen; dieser habe ihn mit Material versorgt, unter anderem einen Spielfilm über Jesus Christus, und zweimal zu christlichen Versammlungen mitgenommen. Eines Tages habe er in der Pause am Arbeitsplatz christliche Musik auf seinem Mobiltelefon gehört und sei dabei von einem Sicherheitsmitarbeiter der Firma ertappt worden. Es habe sich daraufhin ein Disput über die Religion entwickelt. Besagter Sicherheitsmitarbeiter habe offensichtlich die Cousins S. und M. informiert, welche ihn im Auto abgepasst und bedroht hätten. Ihm sei die Flucht aus diesem Auto zu seinem Freund M. gelungen. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten, nachdem seine Ehefrau ihn anderntags darüber informiert habe, dass in zivil gekleidete Personen noch in der gleichen Nacht die Wohnung durchsucht und neben Dokumenten auch sein Laptop beschlagnahmt hätten. Er sei daraufhin ausgereist. Auch nach der Ausreise würde der Cousin S. die Ehefrau und den Schwiegervater behelligen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Identitätsdokumente in Kopie sowie zwei Empfehlungsschreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 - eröffnet am 9. Juni 2020 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, dies unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 10. Juli 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Am 15. Juli 2020 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen seien, da die Aussagen zu seinem Kernvorbringen vage ausgefallen seien und jeglicher Logik entbehren würden. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit sei sodann fraglich, ob aus der angeblichen Suche nach ihm auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden könne. So sei dem Beschwerdeführer weder bekannt gewesen, wer eine solche Hausdurchsuchung durchgeführt haben solle, noch was ihm zum Vorwurf gemacht worden sei. Allein der Umstand, dass sich der Cousin bei der Ehefrau nach ihm erkundigt habe, bedeute nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer behördlich gesucht werde. Es habe abgesehen von den Anrufen des Cousins keinerlei Kontaktaufnahme, Vorladungen, Anklagen oder dergleichen gegeben. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas strafrechtlich Relevantes vorliege. Was die Sympathie für das Christentum anbelange, werde diese nicht grundsätzlich angezweifelt. Es erstaune allerdingt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Schauen eines Films über Jesus Christus und nach zweimaliger Teilnahme an einer Sitzung als gläubiger Christ bezeichne. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig Gottesdienste zu besuchen, würden sich daraus keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass er bei einer Rückkehr in den Iran deshalb asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von dieser Glaubensausübung in der Schweiz Kenntnis nehmen. Sofern doch, sei nicht davon auszugehen, dass sich dies nachteilig für den Beschwerdeführer auswirke. Den iranischen Behörden sei sehr wohl bekannt, dass iranische Asylsuchende im Ausland Konversion oft als opportunistisches Mittel im Asylverfahren nutzen würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, es seien vorliegend überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt worden. Das Vorbringen müsse im kulturellen und sozioökonomischen Kontext gesehen werden. Im Falle einer Rückkehr unterliege er aufgrund der erzwungenen Verheimlichung seiner nichtmuslimischen Grundhaltung einem unerträglichen psychischen Druck. Während seines knapp fünfmonatigen Aufenthalts in der Schweiz habe er sich überdurchschnittlich in die örtliche Glaubensgemeinschaft eingelebt. Kaum in der Schweiz angekommen, habe er den Kontakt zur christlichen Gemeinde C._______ gesucht. Er vertiefe sein Wissen über das Christentum ständig und habe sich auch während der Corona-Krise via Zoom mit anderen Gläubigen ausgetauscht. Zudem sei er in den sozialen Medien, insbesondere Facebook, aktiv. Er habe sich zudem am 23. Mai 2020 taufen lassen und kürzlich ein Interview im Kirchenboten gegeben, worin er sein Leben und seinen Glauben der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Eingereicht wurde sodann ein Screenshot seines privaten Facebook Accounts vom 23. Juni 2020, welche eine persönliche Drohung einer unbekannten Person «Wie kannst Du nur Christ sein» enthalte.
E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Vorverfolgungshandlungen im Heimatstaat glaubhaft machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.). Ergänzend und unter Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift ist das Folgende zu bemerken:
E. 6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten (Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter) gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einlässlich begründet und eine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen. Auch das Gericht ist der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Hinwendung zum Christentum im Heimatstaat zu substanziieren. So vermochte der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben gemäss in einer den muslimischen Glauben streng praktizierenden Familie aufgewachsen ist, seine Motivation für einen Religionswechsel nicht zu substanziieren beziehungsweise den Abwendungsprozess vom Islam zum Christentum schlüssig darzulegen. Das Vorbingen, wonach er im Heimatstaat einen Film über Jesus Christus gesehen und zwei Mal an christlichen Versammlungen teilgenommen habe, blieb ebenfalls ohne Substanz. So konnte der Beschwerdeführer weder den Film oder die Schauspieler näher benennen noch ausführen, was für Themen anlässlich der beiden Veranstaltungen besprochen worden seien. Dass der Beschwerdeführer sodann zu seinem Freund M. keine weiteren Angaben mehr treffen kann, weil er sein Handy in der Türkei verloren haben will, ist ein weiteres Element, welches für einen lediglich konstruierten Sachverhalt spricht. Sofern sodann in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unüblich, dass bisher noch kein Verfahren gegen ihn angestrengt worden sei, da er im Ausland weile, entspricht dieses Vorbringen nicht dem bekannten Handeln der iranischen Behörden.
E. 6.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Beschwerde Beilage 3 und 4) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine seit seiner Einreise im Februar 2020 regelmässige Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz geltend macht (vgl. Beschwerde Beilage 6 und 7), ist dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass seinem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.
E. 7.2 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3).
E. 7.3 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H).
E. 7.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich am 23. Mai 2020 taufen lassen und nehme regelmässig an Gottesdiensten (Corona bedingt auch virtuellen) teil, deutet nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin, durch welches er aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden als Gegner des Staates geraten sein könnte. Zu einem anderen Schluss gelangt das Gericht auch nicht unter Berücksichtigung der eingereichten Facebook Auszüge, die keine Zuordnung der fraglichen Person zu einer iranischen Behörde erlauben, da es sich bei der in der Beschwerde genannten Organisation D._______ um eine in Afghanistan tätige Organisation handelt (vgl. Webseite der Organisation: [...], abgerufen am 14. Juli 2020). Ebenfalls keine andere Einschätzung rechtfertigt sich aufgrund des Artikels des Kirchenboten (vgl. Beschwerde Beilage 5 und 8), der die Identität des Beschwerdeführers nicht preisgibt.
E. 7.5 Nach dem Gesagten zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit dem christlichen Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der Schweiz erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den obigen Ausführungen jedoch nicht anzunehmen. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden Proteste - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und im Heimatstaat über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er hat eine solide Schulausbildung und war eigenen Angaben gemäss bis zum Zeitpunkt der Ausreise berufstätig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich ohne weiteres wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos.
E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Bst. a Abs. 1 und 3 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3505/2020 Urteil vom 16. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger - ersuchte am 24. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 15. Mai 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 12. Mai 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Stadt B._______. Nach dem Tod seiner Eltern sei er bei seinem Grossvater und nach dessen Tod bis zur Volljährigkeit bei der Tante väterlicherseits und deren Familie aufgewachsen. Diese Familie hätte ihren muslimischen Glauben überzeugt gepflegt, zwei der Söhne, seine Cousins S. und M., würden den Basidsch-e Mostaz'afin (Basidschi: organisatorisch eine Abteilung der Iranischen Revolutionsgarde) angehören. Seit dem Jahr 2004 arbeite er bei einer internationalen (...) im Vertrieb. Diese Tätigkeit habe er bis zur Ausreise ausgeübt. Im Jahr 2007 habe er geheiratet; im Jahr 2011 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Anfang September 2018 sei er über einen Freund M. in Kontakt mit dem Christentum gekommen; dieser habe ihn mit Material versorgt, unter anderem einen Spielfilm über Jesus Christus, und zweimal zu christlichen Versammlungen mitgenommen. Eines Tages habe er in der Pause am Arbeitsplatz christliche Musik auf seinem Mobiltelefon gehört und sei dabei von einem Sicherheitsmitarbeiter der Firma ertappt worden. Es habe sich daraufhin ein Disput über die Religion entwickelt. Besagter Sicherheitsmitarbeiter habe offensichtlich die Cousins S. und M. informiert, welche ihn im Auto abgepasst und bedroht hätten. Ihm sei die Flucht aus diesem Auto zu seinem Freund M. gelungen. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten, nachdem seine Ehefrau ihn anderntags darüber informiert habe, dass in zivil gekleidete Personen noch in der gleichen Nacht die Wohnung durchsucht und neben Dokumenten auch sein Laptop beschlagnahmt hätten. Er sei daraufhin ausgereist. Auch nach der Ausreise würde der Cousin S. die Ehefrau und den Schwiegervater behelligen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Identitätsdokumente in Kopie sowie zwei Empfehlungsschreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 - eröffnet am 9. Juni 2020 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, dies unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 10. Juli 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Am 15. Juli 2020 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen seien, da die Aussagen zu seinem Kernvorbringen vage ausgefallen seien und jeglicher Logik entbehren würden. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit sei sodann fraglich, ob aus der angeblichen Suche nach ihm auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden könne. So sei dem Beschwerdeführer weder bekannt gewesen, wer eine solche Hausdurchsuchung durchgeführt haben solle, noch was ihm zum Vorwurf gemacht worden sei. Allein der Umstand, dass sich der Cousin bei der Ehefrau nach ihm erkundigt habe, bedeute nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer behördlich gesucht werde. Es habe abgesehen von den Anrufen des Cousins keinerlei Kontaktaufnahme, Vorladungen, Anklagen oder dergleichen gegeben. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas strafrechtlich Relevantes vorliege. Was die Sympathie für das Christentum anbelange, werde diese nicht grundsätzlich angezweifelt. Es erstaune allerdingt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Schauen eines Films über Jesus Christus und nach zweimaliger Teilnahme an einer Sitzung als gläubiger Christ bezeichne. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig Gottesdienste zu besuchen, würden sich daraus keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass er bei einer Rückkehr in den Iran deshalb asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von dieser Glaubensausübung in der Schweiz Kenntnis nehmen. Sofern doch, sei nicht davon auszugehen, dass sich dies nachteilig für den Beschwerdeführer auswirke. Den iranischen Behörden sei sehr wohl bekannt, dass iranische Asylsuchende im Ausland Konversion oft als opportunistisches Mittel im Asylverfahren nutzen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, es seien vorliegend überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt worden. Das Vorbringen müsse im kulturellen und sozioökonomischen Kontext gesehen werden. Im Falle einer Rückkehr unterliege er aufgrund der erzwungenen Verheimlichung seiner nichtmuslimischen Grundhaltung einem unerträglichen psychischen Druck. Während seines knapp fünfmonatigen Aufenthalts in der Schweiz habe er sich überdurchschnittlich in die örtliche Glaubensgemeinschaft eingelebt. Kaum in der Schweiz angekommen, habe er den Kontakt zur christlichen Gemeinde C._______ gesucht. Er vertiefe sein Wissen über das Christentum ständig und habe sich auch während der Corona-Krise via Zoom mit anderen Gläubigen ausgetauscht. Zudem sei er in den sozialen Medien, insbesondere Facebook, aktiv. Er habe sich zudem am 23. Mai 2020 taufen lassen und kürzlich ein Interview im Kirchenboten gegeben, worin er sein Leben und seinen Glauben der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Eingereicht wurde sodann ein Screenshot seines privaten Facebook Accounts vom 23. Juni 2020, welche eine persönliche Drohung einer unbekannten Person «Wie kannst Du nur Christ sein» enthalte. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Vorverfolgungshandlungen im Heimatstaat glaubhaft machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.). Ergänzend und unter Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift ist das Folgende zu bemerken: 6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten (Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter) gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einlässlich begründet und eine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen. Auch das Gericht ist der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Hinwendung zum Christentum im Heimatstaat zu substanziieren. So vermochte der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben gemäss in einer den muslimischen Glauben streng praktizierenden Familie aufgewachsen ist, seine Motivation für einen Religionswechsel nicht zu substanziieren beziehungsweise den Abwendungsprozess vom Islam zum Christentum schlüssig darzulegen. Das Vorbingen, wonach er im Heimatstaat einen Film über Jesus Christus gesehen und zwei Mal an christlichen Versammlungen teilgenommen habe, blieb ebenfalls ohne Substanz. So konnte der Beschwerdeführer weder den Film oder die Schauspieler näher benennen noch ausführen, was für Themen anlässlich der beiden Veranstaltungen besprochen worden seien. Dass der Beschwerdeführer sodann zu seinem Freund M. keine weiteren Angaben mehr treffen kann, weil er sein Handy in der Türkei verloren haben will, ist ein weiteres Element, welches für einen lediglich konstruierten Sachverhalt spricht. Sofern sodann in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unüblich, dass bisher noch kein Verfahren gegen ihn angestrengt worden sei, da er im Ausland weile, entspricht dieses Vorbringen nicht dem bekannten Handeln der iranischen Behörden. 6.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Beschwerde Beilage 3 und 4) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine seit seiner Einreise im Februar 2020 regelmässige Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz geltend macht (vgl. Beschwerde Beilage 6 und 7), ist dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass seinem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. 7.2 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). 7.3 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H). 7.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich am 23. Mai 2020 taufen lassen und nehme regelmässig an Gottesdiensten (Corona bedingt auch virtuellen) teil, deutet nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin, durch welches er aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden als Gegner des Staates geraten sein könnte. Zu einem anderen Schluss gelangt das Gericht auch nicht unter Berücksichtigung der eingereichten Facebook Auszüge, die keine Zuordnung der fraglichen Person zu einer iranischen Behörde erlauben, da es sich bei der in der Beschwerde genannten Organisation D._______ um eine in Afghanistan tätige Organisation handelt (vgl. Webseite der Organisation: [...], abgerufen am 14. Juli 2020). Ebenfalls keine andere Einschätzung rechtfertigt sich aufgrund des Artikels des Kirchenboten (vgl. Beschwerde Beilage 5 und 8), der die Identität des Beschwerdeführers nicht preisgibt. 7.5 Nach dem Gesagten zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit dem christlichen Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der Schweiz erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den obigen Ausführungen jedoch nicht anzunehmen. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden Proteste - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und im Heimatstaat über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er hat eine solide Schulausbildung und war eigenen Angaben gemäss bis zum Zeitpunkt der Ausreise berufstätig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich ohne weiteres wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Bst. a Abs. 1 und 3 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: