Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der Gorane - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 und gelangte nach Tripolis (Libyen), wo er vier Jahre blieb, bevor er im (...) 2012 nach B._______ (Tunesien) gelangte. Etwa im (...) 2014 habe er B._______ verlassen und sei auf dem Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt. A.b Am 19. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP), zum Reiseweg und zu den Reisepapieren sowie summarisch zu den Asylgründen fand am 10. Juni 2014 statt, die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen am 25. November 2014. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein oppositioneller Vater sei im Tschad wegen seiner politischen Aktivitäten getötet worden. In der Folge hätten die tschadischen Behörden dreimal das Wohnhaus durchsucht. Da seine Mutter befürchtet habe, er (Beschwerdeführer) werde eines Tages auch festgenommen, habe sie mit ihm zusammen im Jahr 2008 den Heimatstaat verlassen, und sie seien nach Libyen geflüchtet. Nach vierjährigem Aufenthalt in diesem Staat und nachdem dort der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, habe er sich im (...) 2012 nach B._______ (Tunesien) begeben. Er habe dort in einem Camp gelebt, bevor er etwa im (...) 2014 B._______ verlassen und in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 - eröffnet am 4. Dezember 2014 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2014 erklärte der Beschwerdeführer "Rekurs" gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 und stellte die Nachreichung einer Begründung des Rechtsmittels in Aussicht. C.b Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 forderte der Instruktionsrichter ihm zur Verbesserung der Beschwerde auf. C.c Am 15. Januar 2015 (Datum Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht die begründeten Anträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei; die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeverbesserung wurde eine Fürsorgebestätigung der Caritas C._______ zu den Akten gereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, auf die frist- und formgerechte Beschwerde werde einzutreten sein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen gewährt. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 4. Februar 2015 fristgerecht zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel ausschliesslich mit verfahrensrechtlichen Rügen. Er führt namentlich aus, er sei durch das SEM nicht in seiner Muttersprache angehört worden und habe deshalb seine Asylgründe nicht detailliert darlegen können. Die Befragungssprache Arabisch beherrsche er nur mässig, was er bei der Befragung vom 25. November 2014 auch gesagt habe. Die Hilfswerkvertretung habe entsprechend im Anschluss an die Befragung vermerkt, er habe wiederholt nach Wörtern suchen müssen, um sich erklären zu können. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz einerseits seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Andererseits sei die angefochtene Verfügung unter diesen Umständen auch nicht hinreichend begründet.
E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist.
E. 3.3 Die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs erfordert ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen befragender und befragter Person - beziehungsweise zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls anwesenden Dolmetscher/Dolmetscherin; Asylsuchende haben deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihr beherrschten Sprache vorbringen zu dürfen (vgl. zum Ganzen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 und 4).
E. 3.4 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der seinerzeit erfolgten illegalen Einreise in die Schweiz durch die Kantonspolizei D._______ am 16. Mai 2014 dreimal befragt. Bei allen drei Einvernahmen wurde derselbe Dolmetscher eingesetzt. Die Einvernahmen fanden in Arabisch statt und der Beschwerdeführer bestätigte jeweils ohne Einschränkungen, er verstehe die Übersetzung.
E. 3.4.2 Nachdem eine erste Summarbefragung zum Asylgesuch im EVZ offenbar wegen Verständigungsschwierigkeiten hatte abgebrochen werden müssen, wurde für die Wiederholung der Befragung zur Person am 10. Juni 2014 ein neuer arabischsprachiger Dolmetscher eingesetzt, nachdem sämtliche Versuche des SEM gescheitert waren, einen Übersetzer für die Sprache Gorane zu finden. Auf allfällige Verständigungsprobleme angesprochen, bestätigte der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung zweimal, er habe den Dolmetscher verstanden (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und 9). Die Richtigkeit des Protokolls bestätigte er zudem am Ende der Befragung und nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O. S. 9). Ein allgemeines Merkblatt über Rechte und Pflichten der Asylsuchenden wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung zur Person zum besseren Verständnis ebenfalls durch den Dolmetscher mündlich erläutert. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Arabisch lesen und schreiben kann ich schon ein wenig. Ich habe keine Schule in arabischer Sprache besucht. Arabisch habe ich sowohl in Libyen als auch in Tunesien gelernt" (vgl. a.a.O. S. 2). Auch das Befragungsprotokoll vom 10. Juni 2014 hinterlässt nach dem Gesagten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer des mündlichen Arabisch durchaus kundig ist, er aber wohl Mühe mit Lesen und Schreiben dieser Sprache haben dürfte. Dass die Befragung zur Person letztlich in sprachlicher Hinsicht ohne Probleme durchgeführt werden konnte, lässt sich auch aus den jeweils schlüssigen Antworten des Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen schliessen. Dieser Schluss wird auch durch die im Anschluss an die Befragung vom SEM-Mitarbeiter verfasste Aktennotiz erhärtet, gemäss seiner Wahrnehmung sei die Verständigung in Arabisch problemlos möglich gewesen (vgl. Aktenstück A16/1).
E. 3.4.3 Bei dem am 19. Mai 2014 durch die "Loge Securitas" ausgefüllten Personalienblatt (vgl. Aktenstück A3/1) ist unter der Rubrik Muttersprache "Arabisch" aufgeführt.
E. 3.4.4 Die ausführliche Befragung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers vom 25. November 2014 wurde ebenfalls in Arabisch durchgeführt. Zu Beginn der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. Protokoll S. 1). Als er vor diesem Hintergrund gefragt wurde, welche Sprachen ausser der von ihm angegebenen Muttersprache Gorane er spreche, führt er aus, er könne "wenig Arabisch und ein bisschen Französisch" (vgl. Protokoll S. 4). Am Ende der Befragung bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. a.a.O. S. 11). Die mitwirkende Hilfswerkvertretung merkte auf dem Beiblatt an, der Beschwerdeführer habe oft nach Worten suchen müssen, um sich erklären zu können, und habe daher keine detaillierten Angaben machen können; die beiden Rubriken "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" und "Einwände zum Protokoll" liess sie hingegen unausgefüllt (vgl. das dem Protokoll angehängte "Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Aus dem am 25. November 2014 erstellten einlässlichen Befragungsprotokoll selber ergeben sich keine Hinweise auf gravierende Verständigungsprobleme oder sprachliche Missverständnisse. Vielmehr vermittelt der gesamte Befragungsverlauf den Eindruck, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten und die Gründe für sein Asylgesuch hinreichend darzulegen.
E. 3.4.5 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer klar über genügende passive Arabischkenntnisse verfügt, um die ihm gestellten Fragen zu verstehen. Sein aktiver Wortschatz ist offensichtlich tiefer, erscheint unter Würdigung aller Umstände jedoch als grundsätzlich hinreichend. Es darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch einlässlich begründen können. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe am Schluss der Befragungen das Protokoll ohne viel verstanden zu haben einfach unterschrieben, weil er dazu aufgefordert worden sei, erweist sich jedenfalls nicht als überzeugend.
E. 3.4.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass es der Vorinstanz - trotz langer und ernsthafter Bemühungen - nicht gelungen ist, einen Übersetzer für die vom Beschwerdeführer angegebene Muttersprache zu finden (vgl. Aktenstücke A 7/1, A 8/1, A 9/1, A 10/1, A 11/2, A 12/4, A 13/4). Unter den gegebenen Umständen war es notwendig und sachgerecht, seine Befragungen in Arabisch durchzuführen.
E. 3.4.7 Insgesamt erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers nicht als berechtigt. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist hinreichend festgestellt. Im Übrigen drängt sich auch die Frage auf, wie die Anhörungen mangels Verfügbarkeit eines Dolmetschers, der die aus Schweizer Sicht exotische Hauptsprache des Beschwerdeführers spricht, denn sonst durchgeführt werden könnten.
E. 3.4.8 Dem etwas eingeschränkten aktiven Wortschatz des Beschwerdeführers ist insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere drängt es sich auf, Ungereimtheiten, die unter Würdigung aller Umstände auf sprachliches Unvermögen zurückgeführt werden könnten, nicht zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Namentlich erschiene es nicht als sachgerecht, dem Beschwerdeführer mangelnde Substanziierung seiner Angaben vorzuhalten.
E. 3.5 Zusammenfassend erweist sich daher der Vorwurf, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör und damit letztlich auch seine Begründungspflicht verletzt, als nicht berechtigt. Damit besteht für das Gericht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des formellen Rechts aufzuheben und das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 4 Es drängt sich nun die Frage auf, inwieweit die angefochtene Verfügung durch das Gericht inhaltlich zu überprüfen ist, nachdem der Beschwerdeführer - in seinen Rechtsbegehren und mit der Begründung seines Rechtsmittels - einzig die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt hat und sich also nicht zur Verweigerung des Asylgesuchs, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs geäussert hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht offiziell vertreten ist (immerhin war ihm offenkundig jemand bei der Formulierung der Rechtsschriften behilflich), und es sich also formal um eine Laienbeschwerde handelt. Letztlich braucht diese Frage indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil eine Durchsicht der gesamten Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung auch inhaltlich im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre:
E. 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.2 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz erschiene als grundsätzlich überzeugend, und viele der von ihr aufgelisteten Ungereimtheiten würden sich offensichtlich nicht allein durch sprachliche Umstände erklären lassen. Der Beschwerdeführer hat diesen Ausführungen, wie erwähnt, inhaltlich nichts Konkretes entgegengehalten und beispielsweise versucht, konkrete Vorhaltungen plausibel zu erklären. Es bestehen daher erhebliche und objektivierbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der angeblich die Flucht aus dem Tschad auslösenden Ereignisse.
E. 5.1.3 Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Asylbegründung des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft klar nicht genügen würde: Allein die Befürchtung, in einem gewissen Alter von den Behörden festgenommen zu werden, vermöchte nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu führen. Dies gilt umso weniger, als der Beschwerdeführer sich durchwegs als völlig unpolitische Person dargestellt hat. Sodann vermöchten die dreimaligen Hausdurchsuchungen aufgrund der dargelegten Art und Weise - der Beschwerdeführer sei dabei jeweils von der Mutter nach draussen geschickt worden, weshalb ihm persönlich kein weiteres Leid geschehen ist - nicht das Mass an Intensität zu erreichen, welches zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Der Beschwerdeführer müsste auch bei Annahme der Authentizität seiner Asylgründe nicht befürchten, Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit nach der Rückkehr in den Tschad erleiden zu müssen.
E. 5.2 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist die gesetzliche Folge der Abweisung eines Asylgesuchs, wenn die betreffende Person, wie der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. Art. 44 AsylG sowie BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.3.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3.2 Den Akten wäre nicht zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre. Namentlich würde der Vollzug unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse im Tschad den Beschwerdeführer weder mit Bezug auf die aktuelle Lage im Heimatland - die nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt ist - noch in individueller Hinsicht einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG aussetzen. Der Beschwerdeführer macht, wie erwähnt, Derartiges auch nicht geltend.
E. 6 Insgesamt ergibt sich aus den Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 22. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb eine Kostenauflage für das vorliegende Verfahren entfällt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-19/2015 Urteil vom 9. Juli 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Tschad, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der Gorane - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 und gelangte nach Tripolis (Libyen), wo er vier Jahre blieb, bevor er im (...) 2012 nach B._______ (Tunesien) gelangte. Etwa im (...) 2014 habe er B._______ verlassen und sei auf dem Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt. A.b Am 19. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP), zum Reiseweg und zu den Reisepapieren sowie summarisch zu den Asylgründen fand am 10. Juni 2014 statt, die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen am 25. November 2014. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein oppositioneller Vater sei im Tschad wegen seiner politischen Aktivitäten getötet worden. In der Folge hätten die tschadischen Behörden dreimal das Wohnhaus durchsucht. Da seine Mutter befürchtet habe, er (Beschwerdeführer) werde eines Tages auch festgenommen, habe sie mit ihm zusammen im Jahr 2008 den Heimatstaat verlassen, und sie seien nach Libyen geflüchtet. Nach vierjährigem Aufenthalt in diesem Staat und nachdem dort der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, habe er sich im (...) 2012 nach B._______ (Tunesien) begeben. Er habe dort in einem Camp gelebt, bevor er etwa im (...) 2014 B._______ verlassen und in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 - eröffnet am 4. Dezember 2014 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2014 erklärte der Beschwerdeführer "Rekurs" gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 und stellte die Nachreichung einer Begründung des Rechtsmittels in Aussicht. C.b Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 forderte der Instruktionsrichter ihm zur Verbesserung der Beschwerde auf. C.c Am 15. Januar 2015 (Datum Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht die begründeten Anträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei; die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeverbesserung wurde eine Fürsorgebestätigung der Caritas C._______ zu den Akten gereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, auf die frist- und formgerechte Beschwerde werde einzutreten sein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen gewährt. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 4. Februar 2015 fristgerecht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel ausschliesslich mit verfahrensrechtlichen Rügen. Er führt namentlich aus, er sei durch das SEM nicht in seiner Muttersprache angehört worden und habe deshalb seine Asylgründe nicht detailliert darlegen können. Die Befragungssprache Arabisch beherrsche er nur mässig, was er bei der Befragung vom 25. November 2014 auch gesagt habe. Die Hilfswerkvertretung habe entsprechend im Anschluss an die Befragung vermerkt, er habe wiederholt nach Wörtern suchen müssen, um sich erklären zu können. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz einerseits seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Andererseits sei die angefochtene Verfügung unter diesen Umständen auch nicht hinreichend begründet. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. 3.3 Die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs erfordert ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen befragender und befragter Person - beziehungsweise zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls anwesenden Dolmetscher/Dolmetscherin; Asylsuchende haben deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihr beherrschten Sprache vorbringen zu dürfen (vgl. zum Ganzen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 und 4). 3.4 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der seinerzeit erfolgten illegalen Einreise in die Schweiz durch die Kantonspolizei D._______ am 16. Mai 2014 dreimal befragt. Bei allen drei Einvernahmen wurde derselbe Dolmetscher eingesetzt. Die Einvernahmen fanden in Arabisch statt und der Beschwerdeführer bestätigte jeweils ohne Einschränkungen, er verstehe die Übersetzung. 3.4.2 Nachdem eine erste Summarbefragung zum Asylgesuch im EVZ offenbar wegen Verständigungsschwierigkeiten hatte abgebrochen werden müssen, wurde für die Wiederholung der Befragung zur Person am 10. Juni 2014 ein neuer arabischsprachiger Dolmetscher eingesetzt, nachdem sämtliche Versuche des SEM gescheitert waren, einen Übersetzer für die Sprache Gorane zu finden. Auf allfällige Verständigungsprobleme angesprochen, bestätigte der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung zweimal, er habe den Dolmetscher verstanden (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und 9). Die Richtigkeit des Protokolls bestätigte er zudem am Ende der Befragung und nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O. S. 9). Ein allgemeines Merkblatt über Rechte und Pflichten der Asylsuchenden wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung zur Person zum besseren Verständnis ebenfalls durch den Dolmetscher mündlich erläutert. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Arabisch lesen und schreiben kann ich schon ein wenig. Ich habe keine Schule in arabischer Sprache besucht. Arabisch habe ich sowohl in Libyen als auch in Tunesien gelernt" (vgl. a.a.O. S. 2). Auch das Befragungsprotokoll vom 10. Juni 2014 hinterlässt nach dem Gesagten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer des mündlichen Arabisch durchaus kundig ist, er aber wohl Mühe mit Lesen und Schreiben dieser Sprache haben dürfte. Dass die Befragung zur Person letztlich in sprachlicher Hinsicht ohne Probleme durchgeführt werden konnte, lässt sich auch aus den jeweils schlüssigen Antworten des Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen schliessen. Dieser Schluss wird auch durch die im Anschluss an die Befragung vom SEM-Mitarbeiter verfasste Aktennotiz erhärtet, gemäss seiner Wahrnehmung sei die Verständigung in Arabisch problemlos möglich gewesen (vgl. Aktenstück A16/1). 3.4.3 Bei dem am 19. Mai 2014 durch die "Loge Securitas" ausgefüllten Personalienblatt (vgl. Aktenstück A3/1) ist unter der Rubrik Muttersprache "Arabisch" aufgeführt. 3.4.4 Die ausführliche Befragung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers vom 25. November 2014 wurde ebenfalls in Arabisch durchgeführt. Zu Beginn der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. Protokoll S. 1). Als er vor diesem Hintergrund gefragt wurde, welche Sprachen ausser der von ihm angegebenen Muttersprache Gorane er spreche, führt er aus, er könne "wenig Arabisch und ein bisschen Französisch" (vgl. Protokoll S. 4). Am Ende der Befragung bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. a.a.O. S. 11). Die mitwirkende Hilfswerkvertretung merkte auf dem Beiblatt an, der Beschwerdeführer habe oft nach Worten suchen müssen, um sich erklären zu können, und habe daher keine detaillierten Angaben machen können; die beiden Rubriken "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" und "Einwände zum Protokoll" liess sie hingegen unausgefüllt (vgl. das dem Protokoll angehängte "Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Aus dem am 25. November 2014 erstellten einlässlichen Befragungsprotokoll selber ergeben sich keine Hinweise auf gravierende Verständigungsprobleme oder sprachliche Missverständnisse. Vielmehr vermittelt der gesamte Befragungsverlauf den Eindruck, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten und die Gründe für sein Asylgesuch hinreichend darzulegen. 3.4.5 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer klar über genügende passive Arabischkenntnisse verfügt, um die ihm gestellten Fragen zu verstehen. Sein aktiver Wortschatz ist offensichtlich tiefer, erscheint unter Würdigung aller Umstände jedoch als grundsätzlich hinreichend. Es darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch einlässlich begründen können. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe am Schluss der Befragungen das Protokoll ohne viel verstanden zu haben einfach unterschrieben, weil er dazu aufgefordert worden sei, erweist sich jedenfalls nicht als überzeugend. 3.4.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass es der Vorinstanz - trotz langer und ernsthafter Bemühungen - nicht gelungen ist, einen Übersetzer für die vom Beschwerdeführer angegebene Muttersprache zu finden (vgl. Aktenstücke A 7/1, A 8/1, A 9/1, A 10/1, A 11/2, A 12/4, A 13/4). Unter den gegebenen Umständen war es notwendig und sachgerecht, seine Befragungen in Arabisch durchzuführen. 3.4.7 Insgesamt erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers nicht als berechtigt. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist hinreichend festgestellt. Im Übrigen drängt sich auch die Frage auf, wie die Anhörungen mangels Verfügbarkeit eines Dolmetschers, der die aus Schweizer Sicht exotische Hauptsprache des Beschwerdeführers spricht, denn sonst durchgeführt werden könnten. 3.4.8 Dem etwas eingeschränkten aktiven Wortschatz des Beschwerdeführers ist insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere drängt es sich auf, Ungereimtheiten, die unter Würdigung aller Umstände auf sprachliches Unvermögen zurückgeführt werden könnten, nicht zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Namentlich erschiene es nicht als sachgerecht, dem Beschwerdeführer mangelnde Substanziierung seiner Angaben vorzuhalten. 3.5 Zusammenfassend erweist sich daher der Vorwurf, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör und damit letztlich auch seine Begründungspflicht verletzt, als nicht berechtigt. Damit besteht für das Gericht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des formellen Rechts aufzuheben und das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
4. Es drängt sich nun die Frage auf, inwieweit die angefochtene Verfügung durch das Gericht inhaltlich zu überprüfen ist, nachdem der Beschwerdeführer - in seinen Rechtsbegehren und mit der Begründung seines Rechtsmittels - einzig die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt hat und sich also nicht zur Verweigerung des Asylgesuchs, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs geäussert hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht offiziell vertreten ist (immerhin war ihm offenkundig jemand bei der Formulierung der Rechtsschriften behilflich), und es sich also formal um eine Laienbeschwerde handelt. Letztlich braucht diese Frage indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil eine Durchsicht der gesamten Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung auch inhaltlich im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre: 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1.2 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz erschiene als grundsätzlich überzeugend, und viele der von ihr aufgelisteten Ungereimtheiten würden sich offensichtlich nicht allein durch sprachliche Umstände erklären lassen. Der Beschwerdeführer hat diesen Ausführungen, wie erwähnt, inhaltlich nichts Konkretes entgegengehalten und beispielsweise versucht, konkrete Vorhaltungen plausibel zu erklären. Es bestehen daher erhebliche und objektivierbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der angeblich die Flucht aus dem Tschad auslösenden Ereignisse. 5.1.3 Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Asylbegründung des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft klar nicht genügen würde: Allein die Befürchtung, in einem gewissen Alter von den Behörden festgenommen zu werden, vermöchte nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu führen. Dies gilt umso weniger, als der Beschwerdeführer sich durchwegs als völlig unpolitische Person dargestellt hat. Sodann vermöchten die dreimaligen Hausdurchsuchungen aufgrund der dargelegten Art und Weise - der Beschwerdeführer sei dabei jeweils von der Mutter nach draussen geschickt worden, weshalb ihm persönlich kein weiteres Leid geschehen ist - nicht das Mass an Intensität zu erreichen, welches zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Der Beschwerdeführer müsste auch bei Annahme der Authentizität seiner Asylgründe nicht befürchten, Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit nach der Rückkehr in den Tschad erleiden zu müssen. 5.2 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist die gesetzliche Folge der Abweisung eines Asylgesuchs, wenn die betreffende Person, wie der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. Art. 44 AsylG sowie BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.3.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3.2 Den Akten wäre nicht zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre. Namentlich würde der Vollzug unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse im Tschad den Beschwerdeführer weder mit Bezug auf die aktuelle Lage im Heimatland - die nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt ist - noch in individueller Hinsicht einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG aussetzen. Der Beschwerdeführer macht, wie erwähnt, Derartiges auch nicht geltend.
6. Insgesamt ergibt sich aus den Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 22. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb eine Kostenauflage für das vorliegende Verfahren entfällt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: