Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 6. Februar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 17. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, während sechs Jahren die Schule besucht zu haben. Aus finanziellen Gründen sei ihm danach der weitere Schulbesuch verwehrt geblieben. Bis im Jahr (...) habe er seiner Mutter - sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben, als er (...) Jahre alt gewesen sei - in der Landwirtschaft geholfen. Danach sei er in (Nennung Ort) wohnhaft gewesen, wo er bis zu seiner Ausreise (...) einfache Arbeiten verrichtet habe. Ferner habe er keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden oder mit anderen Personen gehabt. Wegen der herrschenden Armut sei er schliesslich ausgereist. A.c Am 11. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei führte er aus, er sei im (...) in (Nennung Ort) von den heimatlichen Sicherheitskräften mit Blick auf die Absolvierung des Militärdienstes verhaftet und bis im (...) inhaftiert worden. Dies deshalb, weil er der behördlichen Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sei. Nach (Nennung Dauer) in der Haft habe man ihn gefoltert beziehungsweise an (Nennung Körperteil) geschlagen, weil er die erforderliche Unterschrift für den Dienstantritt noch immer nicht habe leisten wollen. Zur Pflege der erlittenen (...)verletzung sei er - nachdem seine Mutter für ihn gebürgt habe - in ein Spital in (Nennung Ort) gebracht worden. Von dort sei er, nachdem ihm einer seiner Brüder Geld ins Spital gebracht und ihm geraten habe, das Land zu verlassen, im (...) geflüchtet. Überdies sei sein Vater von der neuen tschadischen Regierung getötet worden, weil dieser in der Armee der alten Regierung gedient habe. A.d Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente zum Nachweis seiner Herkunft noch irgendwelche Dokumente zum Beleg seiner Asylvorbringen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und daher auf den Verfahrensantrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen sei. Weiter wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Heimatbehörden sowie jegliche Datenübermittlung zu unterlassen, wies sie ebenfalls ab. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2019 fristgerecht bezahlt. E. Mit einer als "Mandatsanzeige, Beschwerdeergänzung und Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung" bezeichneten Eingabe vom 8. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren festzustellen und in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Erlass der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses; Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin). Weiter sei der Entscheid des SEM vom 13. Dezember 2018 zu kassieren und die Sache an die Vor-instanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2019 wurden die Gesuche, es sei die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 in Wiedererwägung zu ziehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (inkl. Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin), abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss am 6. Februar 2019 fristgerecht bezahlt worden sei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Vergleich seiner Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung in wesentlichen Punkten eine diametral unterschiedliche Darstellung seiner Asylbegründung gegeben habe. Habe er in der BzP noch bestritten, irgendwelche Probleme mit den tschadischen Behörden gehabt und lediglich auf die schlechten Lebensbedingungen verwiesen, so habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, entweder (Nennung Dauer) oder (Nennung Dauer) in Haft gewesen zu sein. Auch die Umstände des Todes seines Vaters seien widersprüchlich ausgefallen. Dieser sei gemäss BzP eines natürlichen Todes gestorben, laut Anhörung hingegen von der neuen tschadischen Regierung wegen dessen militärischer Vergangenheit umgebracht worden. Sein Einwand, die BzP sei auf Französisch durchgeführt worden, obwohl er diese Sprache nur mangelhaft beherrsche, sei nicht stichhaltig. Er habe nach Rückübersetzung des Protokolls der BzP dessen Richtigkeit und Wahrheit unterschriftlich bestätigt und auf Nachfrage explizit angegeben, den anwesenden Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben. Die aufgezeigten Widersprüche liessen sich daher nicht mit Verständigungsschwierigkeiten oder mangelhaften Kenntnissen des Französisch rechtfertigen. Ferner seien die jeweiligen Angaben zu Ausreisedaten und Aufenthaltsdauer in (Nennung Ort) mit der zeitlichen Chronologie seiner Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Sodann seien die Angaben zur nachträglich geltend gemachten Haft und zum Fluchtweg substanz- und detailarm ausgefallen. Schliesslich würden die schwierigen Lebensbedingungen im Tschad keine asylbeachtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, die BzP sei auf Französisch durchgeführt worden, das er jedoch weder gut verstehe noch gut spreche. Er sei während seinen fünf Schuljahren jeweils nur fünf bis sechs Monate in die Schule gegangen. In der Schule habe der Lehrer zwar Französisch gesprochen, was er zunächst gar nicht und mit der Zeit ein bisschen verstanden habe. Am Ende der BzP habe er erwähnt, besser Arabisch zu sprechen als Französisch. Wohl habe er erklärt, den Dolmetscher zu verstehen. Er habe jedoch aus Höflichkeit nicht gesagt, dass er diesen fast nicht verstanden habe. Das Protokoll habe er denn auch nur unterschrieben, weil man ihm gesagt habe, dass er das tun solle. Die Anhörung sei dann auf Arabisch durchgeführt worden, was er etwas besser verstanden habe, auch wenn der Dolmetscher nicht aus seiner Herkunftsregion gekommen sei. In der BzP sei er zu seinem Vater gefragt worden, worauf er gesagt habe, dass dieser gestorben sei. Da er im Zeitpunkt dessen Todes erst (...) Jahre alt gewesen sei, kenne er die Umstände nur vom Hörensagen. Nach der Machtergreifung von Idriss Déby habe sein Vater die Arbeit in der Armee verloren und habe für andere Leute (Nennung Tätigkeit) müssen. Dabei sei dieser, als er am Fluss (Nennung Tätigkeit) gewesen sei, von Soldaten der Armee des neuen Präsidenten angeschossen worden und daraufhin im Fluss ertrunken. Zum Vorhalt der Nennung unterschiedlicher Daten sei anzumerken, dass er nicht so lange zur Schule gegangen sei und man auf dem Land im Tschad die Daten nicht genau kenne. Ferner habe er nicht behauptet, (Nennung Dauer) im Gefängnis gewesen zu sein, sondern habe angeführt, er sei nach (Nennung Zeitraum) in Haft so schwer verletzt worden, dass man ihn ins Spital habe bringen und pflegen müssen. Dem Vorwurf, er habe den Tagesablauf im Gefängnis nicht detailliert schildern können, sei entgegen zu halten, dass ihm - wie bei vielen anderen Fragen auch - nicht klar gewesen sei, was der Befrager von ihm habe wissen wollen. Als er ausführlich habe berichten wollen, sei er vom Dolmetscher unterbrochen und aufgefordert worden, nicht so viel zu erzählen, was er dann auch getan habe. Ansonsten habe er verschiedene Details des Gefängnisalltags benennen können. Ferner wisse er nicht, wie viele Male seine Mutter habe Unterschrift leisten müssen, als Gewähr, dass er wieder ins Gefängnis zurückkehre, oder wann diese letztmals bei den Behörden gewesen sei. Er habe jedoch gewusst, dass sie wegen ihres vorgerückten Alters nicht habe im Gefängnis bleiben müssen.
E. 4.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 8. Februar 2019 monierte der Beschwerdeführer erneut - mit Verweisen auf verschiedene Protokollstellen - sprachliche Schwierigkeiten bei den durchgeführten Befragungen, welche an der Verwertbarkeit der Protokolle der BzP und der Anhörung zweifeln liessen. Er sei in zwei verschiedenen Sprachen angehört worden (Französisch anlässlich der BzP und Arabisch bei der Anhörung), die er beide nur mangelhaft beherrsche. Aufgrund der dabei entstandenen Verständigungsprobleme sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht möglich.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers - dessen Identität in Ermangelung des Vorliegens von Identitätsdokumenten nicht feststeht - zu Recht abgelehnt hat, da vorliegend die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift sowie denjenigen in seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.2.1 Zunächst ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Vorhalt, er habe bezüglich der dargelegten Haftdauer widersprüchlich ausgesagt, angesichts der anders lautenden Aussagen im Anhörungsprotokoll (vgl. act. A19/17 S. 7) und der zutreffenden Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe (S. 3) nicht aufrechterhalten lässt.
E. 5.2.2 Die Würdigung der weiteren Sachverhaltselemente fällt indessen klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Das sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der ergänzenden Eingabe gemachte Vorbringen, er verfüge nur über beschränkte Kenntnisse des Französischen, vermag die diametralen Unterschiede in den Asylbegründungen nicht plausibel zu erklären. So besuchte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge immerhin während fünf respektive sechs Jahren die Schule, wo der Lehrer Französisch gesprochen habe (vgl. act. A4/11 S. 4; A19/17 S. 4 f.; Schreiben von B._______, [...]). Er vermag auch aus seinem Hinweis in der BzP, er spreche besser Arabisch als Französisch, nichts abzuleiten, zumal er auf dem von ihm selber ausgefüllten Personalienblatt bei der Rubrik Nr. 9 (gewünschte Befragungssprache) Französisch angegeben und die nachfolgende Rubrik Nr. 10 (weitere möglichen Befragungssprachen) leer gelassen hat (vgl. act. A4/11 S. 4; A1/2). Auf zweimalige Nachfrage bestätigte er ausserdem, den Übersetzer sehr gut zu verstehen (vgl. act. A4/11 S. 2 und 7). Weiter ist aufgrund des Protokollverlaufs und der jeweils schlüssigen Antworten auf die gestellten Fragen zu schliessen, dass die BzP in sprachlicher Hinsicht ohne Probleme durchgeführt wurde. Deshalb erweisen sich die Entgegnungen des Beschwerdeführers, er habe während der BzP aus blosser Höflichkeit nicht reklamiert und schliesslich das Protokoll, ohne viel verstanden zu haben, unterschrieben, als nicht überzeugend. Bezüglich der als widersprüchlich erachteten Darlegung der Todesumstände seines Vaters offenbaren sich ebenfalls keine Verständigungsschwierigkeiten, nachdem er anlässlich der BzP im freien Vortrag spontan über die Lebensumstände seiner Verwandten Auskunft gab (vgl. act. A4/11 S. 5 oben). Im Weiteren ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Schilderungen der Haftumstände insgesamt substanzlos seien, beizupflichten. Jene Ausführungen bleiben eher allgemein und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken. Sie könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Sodann wurden die in freier Erzählform vorgetragenen Asylgründe durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft. Der Beschwerdeführer führte am Ende der Anhörung an, alle seine Ausreisegründe dargelegt zu haben und dass es seinem Wunsch entsprochen habe, dass die Anhörung auf Arabisch durchgeführt werde. Überdies bestätigte er nach Rückübersetzung seiner Aussagen die Korrektheit und Vollständigkeit derselben mit seiner Unterschrift (vgl. act. A19/17 S. 6 ff., S. 13 und S. 16). Seine Rüge, dass er vom Übersetzer unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, findet in den Akten keine Stütze. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen und es im Übrigen dem Mitarbeiter des SEM obliegt, die Anhörung zu leiten und durchzuführen, ist die Kritik an der Arbeit des im Rahmen der Anhörung eingesetzten Übersetzers als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung zu seiner Unkenntnis über die näheren Umstände der Meldepflicht der Mutter. So ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Flucht über die weiteren Lebensumstände seiner Mutter informiert worden sein muss (vgl. act. A19/17 S. 12). Schliesslich finden sich auch Ungereimtheiten in den Aussagen betreffend die Personen, die angeblich wegen ihm einer Meldepflicht unterstellt worden sind (vgl. act. A19/17 S. 7 F55 und S. 11 F107).
E. 5.2.3 Auch die Einwände in der Beschwerdeergänzung vermögen an obigen Feststellungen nichts zu ändern. Die darin vorgebrachte Behauptung, es habe dem Beschwerdeführer eine kongolesische Familie beim Ausfüllen des Personalienblattes geholfen und er habe das Wort "Francai" einfach abgeschrieben, lässt sich mit den anders lautenden Ausführungen in dem der Rechtsmitteleingabe beigelegten Schreiben von B._______ (S. 3 unten) nicht in Übereinstimmung bringen. Doch auch wenn ihm tatsächlich eine kongolesische Familie geholfen haben sollte, erscheint es umso erstaunlicher, dass er auf dem Personalienblatt die Rubrik Nr. 10 (weitere möglichen Befragungssprachen) leer liess (vgl. auch E. 5.2.2). Sodann stellt sich sein Vorbringen, das Geburtsdatum auf dem Personalienblatt sei nicht von ihm eingetragen worden, da er dieses gar nicht kenne, und es sei einfach der damalige Tag als Geburtsdatum eingetragen worden, als nicht nachvollziehbare und unbelegte Parteibehauptung dar. In diesem Zusammenhang stellt der blosse Hinweis auf ein anderes Schriftbild der Zahlen beim eingetragenen Geburtsdatum (Rubrik Nr. 5 Personalienblatt) noch kein Beleg für die Richtigkeit des obigen Vorbringens dar, zumal sich das Schriftbild dieser Zahlen mit demjenigen des jeweils unten am Blatt stehenden Datums - welches von der Loge im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ausgefüllt worden sein dürfte - klar unterscheidet und die Loge ferner auf Seite 2 festhielt, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt ausgefüllt habe. Sodann handelt es sich bei der Behauptung, angesichts der späten Uhrzeit (23.50 Uhr) hätten sowohl er als auch die anderen Personen keinen grossen Wert darauf gelegt, das Personalienblatt möglichst korrekt und detailliert auszufüllen, um eine blosse Mutmassung. Insgesamt entsteht vorliegend der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche seine Kenntnisse der französischen Sprache geringer darzustellen, als sie tatsächlich sind. So bestätigt er, selber eine gewisse Sprachbegabung zu besitzen, zumal er eine Sprache mündlich und im Umfeld von Personen, mit denen er im Alltag in Kontakt stehe, schnell zu lernen vermöge. Gleichzeitig spricht er sich aber praktisch sämtliche Französisch-Kenntnisse ab, obwohl er - wie bereits erwähnt - eigenen Angaben zufolge während fünf bis sechs Jahren während fünf bis sechs Monaten praktisch täglich in dieser Sprache unterrichtet worden sei (vgl. act. B4/11 S. 4; Schreiben von B._______ S. 3 Mitte). Sodann handelt es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien bei der lediglich pauschalen Nennung von zentralen Asylgründen enthält, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag. Überdies gab er in der BzP nicht bloss pauschale Angaben zu seinen effektiven Ausreisegründen an, sondern machte auf konkrete Nachfragen entsprechende - wenn auch knappe - Ausführungen (vgl. act. A4/11 S. 7). Unzutreffend ist angesichts des Protokollwortlauts in diesem Zusammenhang seine Behauptung, die Angaben in der BzP würden vom Befrager selbst in einem Gedankenprotokoll und nicht - wie in der Anhörung - wortwörtlich festgehalten, weshalb im Nachhinein seine genauen Antworten gar nicht festgestellt werden könnten. An dieser Einschätzung vermag im Weiteren der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-19/2015 (recte: E-19/2015) E. 3.4.8, gemäss welchem dem eingeschränkten aktiven Wortschatz des Beschwerdeführers insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gebührend Rechnung zu tragen sei, nichts zu ändern, zumal sich die vom SEM angeführten Unstimmigkeiten zur Hauptsache nicht mit sprachlichen Problemen erklären lassen. Schliesslich sind auch die in der Beschwerdeergänzung auf zwei Seiten (S. 5 f.) aufgelisteten Protokollstellen der Anhörung, wo es jeweils zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, nicht geeignet, an der Verwertbarkeit des fraglichen Protokolls zu zweifeln, zumal der Befrager - wie auch die Hilfswerkvertretung - gemäss dem Protokoll bei Unklarheiten jeweils entspreche Nachfragen stellten und dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit einräumten, unklar gebliebene Aussagen in seinen Worten näher zu erläutern (vgl. act. 19/17 S. 4 ff. und S. 14).
E. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen (so insbesondere die Armut) in seiner Heimat hinweist, ist dem SEM beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten, zumal eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise davon betroffen sind und diese daher keine konkret gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile darstellen.
E. 5.3 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
E. 7.2.2 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (Nennung Beweismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung, verschiedene Berufserfahrungen und ein soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A7/11 S. 4 f.; A19/17 S. 3 f.). Die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (...) wurden von einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers, einer medizinisch nicht geschulten Person, aufgrund deren Beobachtungen festgestellt. Diese Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands stellt sich - wie aus dem Schreiben der Vertrauensperson vom 11. Oktober 2018 ersichtlich wird - im Wesentlichen als Folge der ungewissen Situation als Asylbewerber in der Schweiz dar. Dass sich der Beschwerdeführer deswegen hierzulande in Behandlung begeben hätte, ist nicht aktenkundig. Ausserdem wurden weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der Beschwerdeergänzung irgendwelche Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustands dargelegt, weshalb die erwähnten Beschwerden kein Ausmass besitzen dürften, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) in Anspruch zu nehmen.
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Februar 2019 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-264/2019 Urteil vom 20. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Tschad, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 6. Februar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 17. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, während sechs Jahren die Schule besucht zu haben. Aus finanziellen Gründen sei ihm danach der weitere Schulbesuch verwehrt geblieben. Bis im Jahr (...) habe er seiner Mutter - sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben, als er (...) Jahre alt gewesen sei - in der Landwirtschaft geholfen. Danach sei er in (Nennung Ort) wohnhaft gewesen, wo er bis zu seiner Ausreise (...) einfache Arbeiten verrichtet habe. Ferner habe er keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden oder mit anderen Personen gehabt. Wegen der herrschenden Armut sei er schliesslich ausgereist. A.c Am 11. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei führte er aus, er sei im (...) in (Nennung Ort) von den heimatlichen Sicherheitskräften mit Blick auf die Absolvierung des Militärdienstes verhaftet und bis im (...) inhaftiert worden. Dies deshalb, weil er der behördlichen Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sei. Nach (Nennung Dauer) in der Haft habe man ihn gefoltert beziehungsweise an (Nennung Körperteil) geschlagen, weil er die erforderliche Unterschrift für den Dienstantritt noch immer nicht habe leisten wollen. Zur Pflege der erlittenen (...)verletzung sei er - nachdem seine Mutter für ihn gebürgt habe - in ein Spital in (Nennung Ort) gebracht worden. Von dort sei er, nachdem ihm einer seiner Brüder Geld ins Spital gebracht und ihm geraten habe, das Land zu verlassen, im (...) geflüchtet. Überdies sei sein Vater von der neuen tschadischen Regierung getötet worden, weil dieser in der Armee der alten Regierung gedient habe. A.d Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente zum Nachweis seiner Herkunft noch irgendwelche Dokumente zum Beleg seiner Asylvorbringen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und daher auf den Verfahrensantrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen sei. Weiter wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Heimatbehörden sowie jegliche Datenübermittlung zu unterlassen, wies sie ebenfalls ab. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2019 fristgerecht bezahlt. E. Mit einer als "Mandatsanzeige, Beschwerdeergänzung und Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung" bezeichneten Eingabe vom 8. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren festzustellen und in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Erlass der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses; Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin). Weiter sei der Entscheid des SEM vom 13. Dezember 2018 zu kassieren und die Sache an die Vor-instanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2019 wurden die Gesuche, es sei die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 in Wiedererwägung zu ziehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (inkl. Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin), abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss am 6. Februar 2019 fristgerecht bezahlt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Vergleich seiner Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung in wesentlichen Punkten eine diametral unterschiedliche Darstellung seiner Asylbegründung gegeben habe. Habe er in der BzP noch bestritten, irgendwelche Probleme mit den tschadischen Behörden gehabt und lediglich auf die schlechten Lebensbedingungen verwiesen, so habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, entweder (Nennung Dauer) oder (Nennung Dauer) in Haft gewesen zu sein. Auch die Umstände des Todes seines Vaters seien widersprüchlich ausgefallen. Dieser sei gemäss BzP eines natürlichen Todes gestorben, laut Anhörung hingegen von der neuen tschadischen Regierung wegen dessen militärischer Vergangenheit umgebracht worden. Sein Einwand, die BzP sei auf Französisch durchgeführt worden, obwohl er diese Sprache nur mangelhaft beherrsche, sei nicht stichhaltig. Er habe nach Rückübersetzung des Protokolls der BzP dessen Richtigkeit und Wahrheit unterschriftlich bestätigt und auf Nachfrage explizit angegeben, den anwesenden Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben. Die aufgezeigten Widersprüche liessen sich daher nicht mit Verständigungsschwierigkeiten oder mangelhaften Kenntnissen des Französisch rechtfertigen. Ferner seien die jeweiligen Angaben zu Ausreisedaten und Aufenthaltsdauer in (Nennung Ort) mit der zeitlichen Chronologie seiner Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Sodann seien die Angaben zur nachträglich geltend gemachten Haft und zum Fluchtweg substanz- und detailarm ausgefallen. Schliesslich würden die schwierigen Lebensbedingungen im Tschad keine asylbeachtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, die BzP sei auf Französisch durchgeführt worden, das er jedoch weder gut verstehe noch gut spreche. Er sei während seinen fünf Schuljahren jeweils nur fünf bis sechs Monate in die Schule gegangen. In der Schule habe der Lehrer zwar Französisch gesprochen, was er zunächst gar nicht und mit der Zeit ein bisschen verstanden habe. Am Ende der BzP habe er erwähnt, besser Arabisch zu sprechen als Französisch. Wohl habe er erklärt, den Dolmetscher zu verstehen. Er habe jedoch aus Höflichkeit nicht gesagt, dass er diesen fast nicht verstanden habe. Das Protokoll habe er denn auch nur unterschrieben, weil man ihm gesagt habe, dass er das tun solle. Die Anhörung sei dann auf Arabisch durchgeführt worden, was er etwas besser verstanden habe, auch wenn der Dolmetscher nicht aus seiner Herkunftsregion gekommen sei. In der BzP sei er zu seinem Vater gefragt worden, worauf er gesagt habe, dass dieser gestorben sei. Da er im Zeitpunkt dessen Todes erst (...) Jahre alt gewesen sei, kenne er die Umstände nur vom Hörensagen. Nach der Machtergreifung von Idriss Déby habe sein Vater die Arbeit in der Armee verloren und habe für andere Leute (Nennung Tätigkeit) müssen. Dabei sei dieser, als er am Fluss (Nennung Tätigkeit) gewesen sei, von Soldaten der Armee des neuen Präsidenten angeschossen worden und daraufhin im Fluss ertrunken. Zum Vorhalt der Nennung unterschiedlicher Daten sei anzumerken, dass er nicht so lange zur Schule gegangen sei und man auf dem Land im Tschad die Daten nicht genau kenne. Ferner habe er nicht behauptet, (Nennung Dauer) im Gefängnis gewesen zu sein, sondern habe angeführt, er sei nach (Nennung Zeitraum) in Haft so schwer verletzt worden, dass man ihn ins Spital habe bringen und pflegen müssen. Dem Vorwurf, er habe den Tagesablauf im Gefängnis nicht detailliert schildern können, sei entgegen zu halten, dass ihm - wie bei vielen anderen Fragen auch - nicht klar gewesen sei, was der Befrager von ihm habe wissen wollen. Als er ausführlich habe berichten wollen, sei er vom Dolmetscher unterbrochen und aufgefordert worden, nicht so viel zu erzählen, was er dann auch getan habe. Ansonsten habe er verschiedene Details des Gefängnisalltags benennen können. Ferner wisse er nicht, wie viele Male seine Mutter habe Unterschrift leisten müssen, als Gewähr, dass er wieder ins Gefängnis zurückkehre, oder wann diese letztmals bei den Behörden gewesen sei. Er habe jedoch gewusst, dass sie wegen ihres vorgerückten Alters nicht habe im Gefängnis bleiben müssen. 4.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 8. Februar 2019 monierte der Beschwerdeführer erneut - mit Verweisen auf verschiedene Protokollstellen - sprachliche Schwierigkeiten bei den durchgeführten Befragungen, welche an der Verwertbarkeit der Protokolle der BzP und der Anhörung zweifeln liessen. Er sei in zwei verschiedenen Sprachen angehört worden (Französisch anlässlich der BzP und Arabisch bei der Anhörung), die er beide nur mangelhaft beherrsche. Aufgrund der dabei entstandenen Verständigungsprobleme sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht möglich. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers - dessen Identität in Ermangelung des Vorliegens von Identitätsdokumenten nicht feststeht - zu Recht abgelehnt hat, da vorliegend die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift sowie denjenigen in seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 5.2.1 Zunächst ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Vorhalt, er habe bezüglich der dargelegten Haftdauer widersprüchlich ausgesagt, angesichts der anders lautenden Aussagen im Anhörungsprotokoll (vgl. act. A19/17 S. 7) und der zutreffenden Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe (S. 3) nicht aufrechterhalten lässt. 5.2.2 Die Würdigung der weiteren Sachverhaltselemente fällt indessen klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Das sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der ergänzenden Eingabe gemachte Vorbringen, er verfüge nur über beschränkte Kenntnisse des Französischen, vermag die diametralen Unterschiede in den Asylbegründungen nicht plausibel zu erklären. So besuchte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge immerhin während fünf respektive sechs Jahren die Schule, wo der Lehrer Französisch gesprochen habe (vgl. act. A4/11 S. 4; A19/17 S. 4 f.; Schreiben von B._______, [...]). Er vermag auch aus seinem Hinweis in der BzP, er spreche besser Arabisch als Französisch, nichts abzuleiten, zumal er auf dem von ihm selber ausgefüllten Personalienblatt bei der Rubrik Nr. 9 (gewünschte Befragungssprache) Französisch angegeben und die nachfolgende Rubrik Nr. 10 (weitere möglichen Befragungssprachen) leer gelassen hat (vgl. act. A4/11 S. 4; A1/2). Auf zweimalige Nachfrage bestätigte er ausserdem, den Übersetzer sehr gut zu verstehen (vgl. act. A4/11 S. 2 und 7). Weiter ist aufgrund des Protokollverlaufs und der jeweils schlüssigen Antworten auf die gestellten Fragen zu schliessen, dass die BzP in sprachlicher Hinsicht ohne Probleme durchgeführt wurde. Deshalb erweisen sich die Entgegnungen des Beschwerdeführers, er habe während der BzP aus blosser Höflichkeit nicht reklamiert und schliesslich das Protokoll, ohne viel verstanden zu haben, unterschrieben, als nicht überzeugend. Bezüglich der als widersprüchlich erachteten Darlegung der Todesumstände seines Vaters offenbaren sich ebenfalls keine Verständigungsschwierigkeiten, nachdem er anlässlich der BzP im freien Vortrag spontan über die Lebensumstände seiner Verwandten Auskunft gab (vgl. act. A4/11 S. 5 oben). Im Weiteren ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Schilderungen der Haftumstände insgesamt substanzlos seien, beizupflichten. Jene Ausführungen bleiben eher allgemein und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken. Sie könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Sodann wurden die in freier Erzählform vorgetragenen Asylgründe durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft. Der Beschwerdeführer führte am Ende der Anhörung an, alle seine Ausreisegründe dargelegt zu haben und dass es seinem Wunsch entsprochen habe, dass die Anhörung auf Arabisch durchgeführt werde. Überdies bestätigte er nach Rückübersetzung seiner Aussagen die Korrektheit und Vollständigkeit derselben mit seiner Unterschrift (vgl. act. A19/17 S. 6 ff., S. 13 und S. 16). Seine Rüge, dass er vom Übersetzer unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, findet in den Akten keine Stütze. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen und es im Übrigen dem Mitarbeiter des SEM obliegt, die Anhörung zu leiten und durchzuführen, ist die Kritik an der Arbeit des im Rahmen der Anhörung eingesetzten Übersetzers als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung zu seiner Unkenntnis über die näheren Umstände der Meldepflicht der Mutter. So ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Flucht über die weiteren Lebensumstände seiner Mutter informiert worden sein muss (vgl. act. A19/17 S. 12). Schliesslich finden sich auch Ungereimtheiten in den Aussagen betreffend die Personen, die angeblich wegen ihm einer Meldepflicht unterstellt worden sind (vgl. act. A19/17 S. 7 F55 und S. 11 F107). 5.2.3 Auch die Einwände in der Beschwerdeergänzung vermögen an obigen Feststellungen nichts zu ändern. Die darin vorgebrachte Behauptung, es habe dem Beschwerdeführer eine kongolesische Familie beim Ausfüllen des Personalienblattes geholfen und er habe das Wort "Francai" einfach abgeschrieben, lässt sich mit den anders lautenden Ausführungen in dem der Rechtsmitteleingabe beigelegten Schreiben von B._______ (S. 3 unten) nicht in Übereinstimmung bringen. Doch auch wenn ihm tatsächlich eine kongolesische Familie geholfen haben sollte, erscheint es umso erstaunlicher, dass er auf dem Personalienblatt die Rubrik Nr. 10 (weitere möglichen Befragungssprachen) leer liess (vgl. auch E. 5.2.2). Sodann stellt sich sein Vorbringen, das Geburtsdatum auf dem Personalienblatt sei nicht von ihm eingetragen worden, da er dieses gar nicht kenne, und es sei einfach der damalige Tag als Geburtsdatum eingetragen worden, als nicht nachvollziehbare und unbelegte Parteibehauptung dar. In diesem Zusammenhang stellt der blosse Hinweis auf ein anderes Schriftbild der Zahlen beim eingetragenen Geburtsdatum (Rubrik Nr. 5 Personalienblatt) noch kein Beleg für die Richtigkeit des obigen Vorbringens dar, zumal sich das Schriftbild dieser Zahlen mit demjenigen des jeweils unten am Blatt stehenden Datums - welches von der Loge im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ausgefüllt worden sein dürfte - klar unterscheidet und die Loge ferner auf Seite 2 festhielt, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt ausgefüllt habe. Sodann handelt es sich bei der Behauptung, angesichts der späten Uhrzeit (23.50 Uhr) hätten sowohl er als auch die anderen Personen keinen grossen Wert darauf gelegt, das Personalienblatt möglichst korrekt und detailliert auszufüllen, um eine blosse Mutmassung. Insgesamt entsteht vorliegend der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche seine Kenntnisse der französischen Sprache geringer darzustellen, als sie tatsächlich sind. So bestätigt er, selber eine gewisse Sprachbegabung zu besitzen, zumal er eine Sprache mündlich und im Umfeld von Personen, mit denen er im Alltag in Kontakt stehe, schnell zu lernen vermöge. Gleichzeitig spricht er sich aber praktisch sämtliche Französisch-Kenntnisse ab, obwohl er - wie bereits erwähnt - eigenen Angaben zufolge während fünf bis sechs Jahren während fünf bis sechs Monaten praktisch täglich in dieser Sprache unterrichtet worden sei (vgl. act. B4/11 S. 4; Schreiben von B._______ S. 3 Mitte). Sodann handelt es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien bei der lediglich pauschalen Nennung von zentralen Asylgründen enthält, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag. Überdies gab er in der BzP nicht bloss pauschale Angaben zu seinen effektiven Ausreisegründen an, sondern machte auf konkrete Nachfragen entsprechende - wenn auch knappe - Ausführungen (vgl. act. A4/11 S. 7). Unzutreffend ist angesichts des Protokollwortlauts in diesem Zusammenhang seine Behauptung, die Angaben in der BzP würden vom Befrager selbst in einem Gedankenprotokoll und nicht - wie in der Anhörung - wortwörtlich festgehalten, weshalb im Nachhinein seine genauen Antworten gar nicht festgestellt werden könnten. An dieser Einschätzung vermag im Weiteren der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-19/2015 (recte: E-19/2015) E. 3.4.8, gemäss welchem dem eingeschränkten aktiven Wortschatz des Beschwerdeführers insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gebührend Rechnung zu tragen sei, nichts zu ändern, zumal sich die vom SEM angeführten Unstimmigkeiten zur Hauptsache nicht mit sprachlichen Problemen erklären lassen. Schliesslich sind auch die in der Beschwerdeergänzung auf zwei Seiten (S. 5 f.) aufgelisteten Protokollstellen der Anhörung, wo es jeweils zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, nicht geeignet, an der Verwertbarkeit des fraglichen Protokolls zu zweifeln, zumal der Befrager - wie auch die Hilfswerkvertretung - gemäss dem Protokoll bei Unklarheiten jeweils entspreche Nachfragen stellten und dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit einräumten, unklar gebliebene Aussagen in seinen Worten näher zu erläutern (vgl. act. 19/17 S. 4 ff. und S. 14). 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen (so insbesondere die Armut) in seiner Heimat hinweist, ist dem SEM beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten, zumal eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise davon betroffen sind und diese daher keine konkret gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile darstellen. 5.3 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 7.2.2 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (Nennung Beweismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung, verschiedene Berufserfahrungen und ein soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A7/11 S. 4 f.; A19/17 S. 3 f.). Die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (...) wurden von einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers, einer medizinisch nicht geschulten Person, aufgrund deren Beobachtungen festgestellt. Diese Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands stellt sich - wie aus dem Schreiben der Vertrauensperson vom 11. Oktober 2018 ersichtlich wird - im Wesentlichen als Folge der ungewissen Situation als Asylbewerber in der Schweiz dar. Dass sich der Beschwerdeführer deswegen hierzulande in Behandlung begeben hätte, ist nicht aktenkundig. Ausserdem wurden weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der Beschwerdeergänzung irgendwelche Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustands dargelegt, weshalb die erwähnten Beschwerden kein Ausmass besitzen dürften, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) in Anspruch zu nehmen. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Februar 2019 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: