Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf C._______, Provinz D._______. Am 15. August 2018 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. B. Am 14. Juni 2019 kam der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt. Praxisgemäss bezog das SEM den Sohn in das Asylverfahren mit ein. C. Am 17. August 2018 fanden die Befragung zur Person (BzP) und am 3. De- zember 2019 sowie am 24. Januar 2020 die Anhörungen statt. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, nach- dem im Jahr 2014 in ihrer Provinz die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) die Kontrolle übernommen habe, sei jede Familie verpflichtet gewesen, jemanden zur Verfügung zu stellen, der für die PYD Dienst leiste. Damit ihre Brüder nicht in den Krieg hätten ziehen müssen, habe sie für die PYD als Lehrerin gearbeitet. Ab dem Jahr 2014 sei sie deshalb während zwei Jahren Direktorin der Dorfschule gewesen und habe "Kurdische Sprache" unterrichtet. Anschliessend sei sie in der- selben Funktion im Dorf E._______ tätig gewesen. Zu jener Zeit habe sie zudem an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Als die freie syrische Armee (FSA) und die türkischen Truppen im Frühjahr 2018 die Kontrolle über Afrin übernommen hätten, habe sie ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr ausüben können, da sie nicht mehr in die von der FSA und der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete habe reisen kön- nen. Nachdem im April 2018 ihre Mutter gestorben sei, sei sie mit ihrem Vater und ihren beiden Brüdern nach F._______ geflohen. Im Mai 2018 seien der Vater und die Brüder wieder in ihr Dorf zurückgekehrt. Sie jedoch sei nach G._______ gegangen, da sie von ihrem Onkel väterlicherseits er- fahren habe, dass sie aufgrund ihrer Arbeit für die PYD von der FSA in ihrem Dorf gesucht worden sei. Die FSA habe ihre Familie ungefähr drei- mal aufgesucht und nach ihr gefragt. Weil sie sie nicht gefunden hätten, sei an ihrer Stelle ihr Bruder festgenommen worden. Anlässlich dieser Fest- nahme seien die Handys ihrer Familienmitglieder konfisziert worden, wes- halb sie keinen Kontakt mit ihnen aufnehmen könne und nichts über den Verbleib ihres Bruders wisse. Von G._______ aus habe sie nach einem
D-2637/2020 Seite 3 kurzen Aufenthalt bei einem Verwandten Syrien im Mai 2018 schliesslich endgültig verlassen. Sie sei bereits seit zehn Jahren mit ihrem heutigen Lebenspartner, den sie vor vielen Jahren in ihrem Heimatdorf kennengelernt habe, liiert. Ihre Fa- milienangehörigen hätten sich zuerst gegen eine Heirat gestellt, da sie mit einem Verwandten hätte verheiratet werden sollen. Aufgrund des Aus- bruchs des Krieges seien sie aber schliesslich doch damit einverstanden gewesen. Ihr Lebenspartner habe Syrien bereits vor vielen Jahren verlas- sen; anschliessend hätten sie in telefonischem Kontakt gestanden. Seit ih- rer Einreise in die Schweiz lebten sie zusammen und hätten einen gemein- samen Sohn. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, einen USB-Stick sowie eine CD zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. April 2020 – eröffnet am 27. April 2020 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuhe- ben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flücht- linge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten sie zwei von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner verfasste Schreiben an das zuständige Zivilstandsamt vom
4. Oktober und 12. Dezember 2019 betreffend ihren Zivilstand ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung ein- zureichen.
D-2637/2020 Seite 4 G. Das SEM reichte am 17. Juni 2020 eine Vernehmlassung und die Be- schwerdeführenden am 10. Juli 2020 eine Replik ein. H. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Ver- fahrens auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss
D-2637/2020 Seite 5 die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 3.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei- nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Die asylsuchende Person hat im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asyl- gründe vorzubringen und umfassend darzulegen und sich dabei in einer Sprache zu äussern, die sie beherrscht (vgl. Urteil E-19/2015 des BVGer vom 9. Juli 2015 E. 3.3 m.w.H.). Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermitt- lung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zu- kommt. Nötigenfalls zieht das SEM für die Anhörung einen Dolmetscher bei (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben; es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die asylsuchende Person ist vor der Rücküberset- zung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Proto- kollfehler aufmerksam zu machen hat. Zusammenfassend kann die Anhö- rung als die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren be- zeichnet werden, weshalb gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, es habe während den Befragungen Übersetzungsschwierigkeiten gegeben. Die Beschwerdefüh-
D-2637/2020 Seite 6 rerin habe weder den arabisch sprechenden Dolmetscher in der BzP ver- standen, noch den Sorani-sprechenden Dolmetscher in der Anhörung; ihre Muttersprache sei afrinisches Kurdisch. In der Anhörung sei deshalb auf Arabisch umgestellt worden. Es sei unmöglich zu kontrollieren, ob ihre An- gaben in der BzP korrekt rückübersetzt worden seien. Die vom SEM fest- gestellten Widersprüche seien auf die sprachlichen Kommunikations- schwierigkeiten zurückzuführen. Diese sowie die in einem falschen kurdi- schen Dialekt übersetzten Angaben in der Anhörung hätten zu einer Rechtsverletzung geführt. Generell seien die Dolmetscher, welche in den Asylverfahren eingesetzt würden, nicht genügend ausgebildet, und es komme deshalb oft zu ungenauen oder falschen Protokollierungen von Aussagen. Zudem habe ihre Traumatisierung ihre Aussagen beeinflusst, weshalb der Sachverhalt in den Anhörungen nur unvollständig habe erho- ben werden können.
E. 3.3.2 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihre Arabischkenntnisse ausreichend für die Durch- führung einer Befragung seien. Dem Protokoll der BzP seien zudem keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass sie den Fragen aufgrund von Ver- ständigungsschwierigkeiten nicht habe folgen können. Die zweimalige Nachfrage, wie sie die dolmetschende Person verstanden habe, habe sie mit «gut» beantwortet. Gleiches gelte für die in der Anhörung gestellten Fragen. Auch dem Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfswerkvertretung seien keine entsprechenden Anmerkungen zu entnehmen. Entgegen den in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfen habe die Beschwerdefüh- rerin zudem im ersten Anhörungstermin ausdrücklich angegeben, sie wolle die Anhörung in Arabisch fortführen. Dennoch sei diese vonseiten des SEM abgebrochen und die Anhörung an einem zweiten Termin in Kurdisch fort- gesetzt worden, um dem Anspruch der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Es sei der Beschwerdeführerin somit möglich gewesen, sich ins- besondere zu den Asylgründen im muttersprachlichen Dialekt zu äussern. Sie habe die Richtigkeit der Protokolle ferner unterschriftlich bestätigt und müsse sich somit auf ihre Aussagen behaften lassen. Die von der Be- schwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorgebrachte Traumatisierung sei bislang ärztlich unbelegt geblieben.
E. 3.4.1 Vorweg ist festzustellen, dass den Akten der Vorinstanz nicht zu ent- nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leidet. Solche machte sie bis zur Einreichung ihrer Beschwerde nicht gel-
D-2637/2020 Seite 7 tend. Keinem der drei Befragungsprotokolle sind zudem Hinweise zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin in den insgesamt drei Befragungen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, ihre Asyl- gründe ausführlich darzutun (vgl. SEM-Akten B8, B24 und B27) und die Befragungsprotokolle mit ihren Aussagen deshalb nicht hätten verwertet werden dürfen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin einem adäquaten Aussageverhalten nicht entgegenstand.
E. 3.4.2 In Hinblick auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten sind den Ak- ten tatsächlich Hinweise auf solche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher zu entnehmen. In der BzP, welche auf Arabisch und so- mit nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin (Kurdisch) durch- geführt worden ist, bezeichnete sie die Verständigung mit dem Dolmet- scher als "gut" (SEM-Akte B8 S. 2 Bst. h, Ziff. 9.2). Die korrekte Protokol- lierung ihrer Angaben bestätigte sie darauf nach der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift. Die erste Anhörung wurde – wie die BzP – ebenfalls in Arabisch geführt. Im Verlauf dieser Anhörung traten dann offenbar zuneh- mend Kommunikationsprobleme zwischen dem Befrager und der Be- schwerdeführerin auf. Diese bat den Dolmetscher den Akten zufolge zu Beginn der Anhörung auf die Frage, wie sie den Dolmetscher verstehe, sie zu unterstützen, da sie des Arabischen "nicht zu 100% mächtig sei" (B24 F1). Auf die Frage, ob dies bedeute, dass sie die Anhörung auf Arabisch durchführen möchte, antwortete die Beschwerdeführer mit "ja natürlich, weil auf Kurdisch wäre es schwierig" (B24 F2). Bei der Frage zuvor hatte sie bereits darauf hingewiesen, dass ihr eigener und der kurdische Dialekt des Dolmetschers unterschiedlich wären und sie sich nicht so gut verste- hen würden (B24 F1). Im Verlauf der Anhörung bat die Beschwerdeführerin sodann erneut, der Dolmetscher möge sie bei ihrem Arabisch unterstützen, ihr Arabisch sei "nicht so mächtig"; sie habe zudem in der BzP erwähnt, dass sie für die Anhörung einen kurdischen Dolmetscher aus Afrin wünsche (B24 F34 f.). Aufgrund des Hinweises, in der BzP habe die Beschwerdeführerin ange- geben, ihr Arabisch sei genügend für die Anhörung, wiederholte die Be- schwerdeführerin, sie habe auch in der BzP bereits ihren Wunsch geäus- sert, die Anhörung mit einem kurdischen Dolmetscher aus Afrin durchfüh- ren zu wollen. Der Befrager fragte darauf die Beschwerdeführerin, ob sie die Anhörung so fortführen wolle oder aber an einem anderen Tag mit ei- nem kurdischen Dolmetscher, worauf die Beschwerdeführerin ausdrücklich
D-2637/2020 Seite 8 angab, die Anhörung aufgrund des weiten Anfahrtswegs unter den gege- benen Umständen zu Ende führen zu wollen (B24 F37). Trotz des Wunsches der Beschwerdeführerin, die Anhörung in Arabisch zu Ende zu führen, beendete der Befrager die Anhörung aber nach einigen weiteren Fragen und setzte einen weiteren Anhörungstermin an, welcher mit einem kurdisch-sprechenden Dolmetscher durchgeführt wurde (B27). In dieser Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, den Dolmetscher gut zu verstehen (B27 F1). Der Befrager wiederholte sämtliche Fragen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin sowie zu den von ihr gel- tend gemachten Fluchtgründen (vgl. den entsprechenden Hinweis des Be- fragers, er werde im ersten Teil nochmals Fragen zur Familie, den einge- reichten Dokumenten und der Beziehung der Beschwerdeführerin stellen und im zweiten Teil könne diese ihre Ausreisegründe schildern, B27 F2). Das SEM ging somit auf die von der Beschwerdeführerin geäusserten Ver- ständigungsschwierigkeiten ein und führte eine zweite Anhörung mit einem Dolmetscher für ihren Dialekt durch.
E. 3.4.3 Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin in der BzP, nebst ihrer Muttersprache (kurdisch) sei auch ihr Arabisch gut genug für eine Befra- gung (B8 1.17.02), durfte das SEM grundsätzlich davon ausgehen, dass sie über genügend Kenntnisse der arabischen Sprache verfügt, um ihre Asylgründe im Rahmen einer Anhörung einlässlich, korrekt und vollständig darzutun. Obwohl die Beschwerdeführerin das ihr in der ersten Anhörung unterbreitete Angebot abgelehnt hatte, die Anhörung abzubrechen und mit einem kurdischen Dolmetscher an einem anderen Tag fortzuführen, been- dete das SEM die Anhörung von sich aus und hörte die Beschwerdeführe- rin erneut an, diesmal in ihrer Muttersprache. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene geht aus den Befragungsprotokollen nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe rechtsgenüglich darzutun. Auch sind – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – vonseiten der anwesenden Hilfswerksvertretung keine Anmerkungen zu finden, welche etwas Anderes vermuten liessen. Insgesamt sind im Hinblick auf die Durch- führung der Befragungen keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls in der zweiten Anhörung zu sämtlichen für die Entscheidfindung relevanten Themen ausführlich hat äussern können und auch ihr psychi- scher Zustand einer korrekten und vollständigen Sachverhaltserhebung nicht entgegenstand. Die Beschwerdeführerin muss sich demnach auf ihre
D-2637/2020 Seite 9 in den Befragungsprotokollen festgehaltenen Äusserungen behaften las- sen. Es liegt in dieser Hinsicht weder eine Verletzung der Untersuchungs- pflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 3.5 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, die Vor- instanz habe versäumt, die notwendigen Abklärungen für die Angaben der Beschwerdeführerin im Länderkontext zu treffen und deshalb ihre Gefähr- dung nicht korrekt gewürdigt, ist dazu festzuhalten, dass sich aus den Ak- ten keine Anhaltspunkte für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verlet- zung von Verfahrensrechten ergeben. Es ist nicht ersichtlich, was die Vor- instanz im Länderkontext Syrien weiter hätte abklären müssen, zumal es seine Verfügung damit begründet hatte, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefährdung dargetan habe (vgl. dazu unten E. 4). Vielmehr betrifft diese "formelle“ Rüge Fragen der materiellen Würdigung der Vor- bringen. Welche Schlüsse das SEM aus dem von ihm festgestellten und geprüften Sachverhalt zieht, ist nicht Gegenstand einer formellen Prüfung. Die Beschwerdeführenden üben somit mit diesen Rügen inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Die materielle Würdigung bildet aber aus- schliesslich Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.
E. 3.6 Inwiefern die Vorinstanz gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und das Verbot der Folter gemäss Art. 3 EMRK verstossen haben soll, begrün- deten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nicht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Demnach ist auf diese Rüge nicht weiter ein- zugehen.
E. 3.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2637/2020 Seite 10
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen in den Kernelementen un- substantiiert, gehaltlos, teilweise widersprüchlich und unlogisch ausgefal- len seien. Zunächst bezweifelte das SEM, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem jetzigen Lebenspartner bereits in Syrien eine Beziehung vorbe- standen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich widerspro- chen, indem sie einerseits vorgebracht habe, sie sei traditionell verheiratet und ihr sei in Syrien mittels eines Anwalts ein Eheschein und ein Familien- büchlein ausgestellt worden. Andererseits habe sie angegeben, es habe keine offizielle Trauung stattgefunden. Zudem habe sie weder den Beginn ihrer Beziehung noch die erste Verlobungsanfrage zeitlich einordnen kön- nen und selbst gesagt, sie hätte diesen Mann zwar gewollt, aber die Be- ziehung sei nur lose gewesen. Weiter erschliesse sich nicht, weshalb die von ihren Eltern für sie geplante Verheiratung mit einem Verwandten wäh- rend zehn Jahren nicht in die Tat umgesetzt worden sei. Ihre Erklärung, traditionell hätte zuerst ihre ältere Schwester verheiratet werden müssen, überzeuge dabei nicht. Auch das Vorbringen, sie habe als Lehrerin für die PYD gearbeitet und sei deshalb von der FSA gesucht und verfolgt worden, erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe ihren Einsatz nicht nur mit dem Schutz ihrer Brüder vor dem Kampfeinsatz, sondern auch mit ihrer eigenen politischen Überzeugung begründet. Auf Nachfrage habe sie aber die Parteiziele der PYD nicht konkretisieren können; ihre diesbezüglichen Ausführungen seien allgemein und pauschal geblieben. Sie habe somit kein politisches Profil glaubhaft machen können. Betreffend ihre Gefähr- dung habe sie wiederholt auf die in ihr Heimatdorf einmarschierte FSA ver- wiesen, ohne ihre Schilderungen aber zu substantiieren. Auch habe sie diesen Vorfall zeitlich nicht einordnen können, obwohl sie den Einmarsch der FSA und die daraus für sie resultierende Bedrohung wiederholt als fluchtauslösenden Moment bezeichnet habe. Im Hinblick auf die Suche
D-2637/2020 Seite 11 nach ihr sei offengeblieben, wie ihr Onkel davon überhaupt Kenntnis erhal- ten habe. Dieser habe sich ihren Aussagen zufolge zu jener Zeit gar nicht mehr im Heimatdorf befunden. Ihre diesbezüglichen Vorbringen stützten sich demnach lediglich auf das Hörensagen und auf subjektive Befürchtun- gen. Auf die Frage nach konkreten Hinweisen für ihre Verfolgung habe sie einzig die Warnung ihres Onkels genannt. Schliesslich überzeuge nicht, dass ihr Onkel gemäss ihren Angaben als Dorfvorsteher für die PYD tätig gewesen sei und sich nach wie vor in Syrien aufhalte, sie jedoch als Lehrerin und Schulleiterin über ein derartiges poli- tisches Profil verfügen solle, dass sie sich nur durch eine Flucht aus Syrien habe in Sicherheit bringen können. Auch sei wenig nachvollziehbar, dass ihre Familie im Mai 2018 wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, obschon dort Personen mit Verbindungen zur PYD angeblich Gefahr ge- droht habe. Dass ihr Bruder, nachdem die FSA ihre Familie dreimal aufge- sucht habe, mitgenommen worden und seither verschwunden sei, habe die Beschwerdeführerin schliesslich ebenfalls nur unsubstantiiert, gehaltlos und nicht konzis geschildert. Ihre Angabe, aufgrund der dabei sicherge- stellten Handys ihrer Familienmitglieder könne sie mit ihnen keinen Kontakt aufnehmen und somit keine Informationen über den Verbleib ihres Bruders erhalten, stütze die Vorbehalte des SEM im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Somit sei es ihr nicht gelungen, plausibel darzulegen, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, F._______ zu verlassen. Der Eindruck, dass sie Syrien aus anderen als den geltend gemachten Um- ständen verlassen habe, werde dadurch verstärkt, dass sie ihren Angaben zufolge ihr Heimatdorf nach dem Tod ihrer Mutter verlassen habe.
E. 4.4 In der Beschwerde führten die Beschwerdeführenden zur Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner aus, ihre Familie habe einer Heirat nur aus Sorge um ihre Sicherheit zugestimmt. Sie sei deshalb nur religiös und nicht amtlich getraut, weil die dafür beauftragte Person bei einer Explosion ums Leben gekommen sei. Es sei Teil der kurdischen Tra- dition, dass jeweils zuerst die älteren Töchter verheiratet würden. In der Anhörung habe sie – in Anwesenheit von Männern – nicht offen über ihre Beziehung sprechen können; solche Themen seien in der kurdischen Kul- tur tabu. Ihrem Aussageverhalten könne entnommen werden, dass sie in dieser Hinsicht sehr zurückhaltend gewesen sei und Hemmungen gehabt habe. Zudem hätten die Ereignisse, zu welchen sie befragt worden sei, bereits lange zurückgelegen.
D-2637/2020 Seite 12 Der PYD sei sie aus Überzeugung beigetreten. Ihre Flucht könne in deren Augen als Arbeitsverweigerung betrachtet werden, und in Kriegszeiten seien die Handlungen des Staates und der Behörden willkürlich. Auch von der FSA werde sie als Feindin betrachtet; diese habe sich aktiv bemüht, sie zu verhaften. Einer Verhaftung habe sie sich nur durch eine Flucht aus Syrien, nicht hingegen durch einen Umzug in einen anderen Teil Syriens entziehen können. Es sei davon auszugehen, dass Dorfbewohner ihren Onkel als Dorfvorsteher über die Suche der FSA nach Personen mit Ver- bindungen zur PYD informiert hätten. Nur aufgrund falscher Versprechun- gen der FSA und der verbündeten Milizen sei ihre Familie, von welcher niemand der PYD angehört habe, nach Afrin zurückgekehrt. Trotzdem sei ihr Bruder nach seiner Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung geworden und verhaftet worden. Aufgrund ihrer Traumatisierung sei es ihr schwerge- fallen, genaue Daten anzugeben. Sie habe aber trotzdem exakt angeben können, wann ihr Bruder verhaftet worden sei, wann ihre Mutter gestorben sei, wann die Stadt Afrin eingenommen worden sei und bis wann sie gear- beitet habe.
E. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden – wie die Vorinstanz einge- hend und zutreffend begründete – nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Ins- besondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vor- instanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführ- lich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten. Mangels substanziier- ter Entgegnungen in der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederho- lungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden, welchen das Gericht zustimmt (vgl. E. 4.3).
E. 4.5.2 Es trifft zu, dass das türkische Militär zusammen mit Truppen der FSA im Rahmen der „Operation Olivenzweig“ (Januar bis März 2018) den Dis- trikt Afrin (Provinz Aleppo) eingenommen hat (Université de Genève, Geneva Academy, Military occupation of Syria by Turkey, https://www.rulac.org/browse/conflicts/military-occupation-of-syria#colla- pse1accord). Bewaffnete Gruppen wurden beschuldigt, Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Zivilpersonen begangen zu
D-2637/2020 Seite 13 haben, einschliesslich Erpressung, Plünderung, rechtswidriger Beschlag- nahme und Zerstörung von Eigentum, Entführung, rechtswidrigem Frei- heitsentzug, Verschwindenlassen, Folter und sonstigen Formen der Miss- handlung sowie Vergewaltigung und sonstigen Formen sexueller Gewalt, wobei oftmals Personen kurdischer Abstammung sowie Menschen, die tat- sächlich oder vermeintlich Gegner dieser bewaffneten Gruppen sind, ein- schliesslich Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der AANES und den SDF/PYD/YPG verbunden sind, ins Visier genommen wurden (vgl. UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge [UNHCR]-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flie- hen, 6. aktualisierte Fassung vom März 2021, HCR/PC/SYR/2021/06, III A 6, Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner SNA-naher be- waffneter Gruppen sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter ihrer Kontrolle stehen, S. 150 ff. m.w.H.). Dem Gericht ist auch bekannt, dass in der Provinz Afrin in den Jahren 2018 und 2019 vereinzelt Lehrper- sonen, die für die kurdische Selbstverwaltung gearbeitet haben, festge- nommen wurden (vgl. Syrians for Truth and Justice [STJ], Afrin: 73 People Arrested, Including Five Women, in February 2020, 16.03.2020, https://stj- sy.org/en/afrin-73-people-arrested-including-five-women-in-february-2020/, Syrians for Truth and Justice [STJ], Afrin: 506 Arrests in the Last Six Months of 2019, 15.01.2020, https://stj-sy.org/en/afrin-506-arrests-in-the-last-six- months-of-2019/, Syrian Observatory for Human Rights [SOHR], Afrin area witnesses continuous arrest and kidnappings by pro-Turkish factions against Kurdish citizens in return for a material “ransom”, 16.08.2019, https://www.syriahr.com/en/?p=137771, alle abgerufen am 11.11.2022).
E. 4.5.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es nach Auffassung des Gerichts aber auch vor diesem Hintergrund nicht, glaubhaft zu machen, dass sie vor ihrer Ausreise eine Verhaftung durch die FSA zu befürchten hatte. Ihre An- gaben zur Gefährdung, aufgrund welcher sie Syrien verlassen habe, sind vage und unsubstantiiert; ihren Ausführungen können keine konkreten Hin- weise dafür entnommen werden, dass ihr aufgrund der Besetzung der FSA ihres Dorfes in Verbindung mit ihrer Lehrertätigkeit für die PYD konkrete Gefahr und eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Auf die Aufforderung, sie solle detailliert davon erzählen, was sie über ihre Probleme in ihrer Heimat erfahren habe, gab sie pauschal an, sie werde verfolgt, weil alle Mitglieder der Partei als Feind betrachtet würden, und sie Mitglied der Partei sei und für diese gearbeitet habe (B27 F104). Nachdem der Befrager sie erneut aufgefordert hatte, diese Probleme Schritt für Schritt darzulegen, wiederholte sie ihre Antwort (B27 F105), um auf wie-
D-2637/2020 Seite 14 derholte Aufforderung wiederum vage zu erklären, es habe in ihrem Hei- matdorf viele Spitzel gegeben, die sie denunziert hätten, und die FSA habe bei ihren Angehörigen nach ihr gefragt (B27 F106). Ihren Schilderungen sind weder Details, Namen oder Orte noch weitere nähere Angaben zu entnehmen, welche auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen. Man- gels anderslautender Anhaltspunkte kann sie somit nur aufgrund ihres En- gagements als Lehrerin für kurdische Sprache keine ihr drohende asyl- rechtliche Verfolgung durch die FSA glaubhaft machen. Dies insbesondere, weil sich ihre Aussagen lediglich auf Vermutungen sowie auf vage Aussa- gen Dritter abstützen, welche ihr gesagt hätten, dass sie in ihrem Dorf von der FSA gesucht werde (B27 F141 f.). Auch diesbezüglich bleiben aber die genauen Umstände im Dunkeln.
E. 4.5.4 Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zu- folge (abgesehen von Demonstrationsteilnahmen) auch nicht mit oppositi- onellen politischen Ansichten exponiert. Zwar gibt sie an, sie habe nebst an Demonstrationen auch an verschiedenen Anlässen der PYD teilgenom- men (B27 F43). Um was für Anlässe es sich dabei gehandelt haben soll und inwiefern sie diesbezüglich engagiert gewesen sei, ist ihren Ausfüh- rungen aber nicht zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, vermochte sie auch über die Ziele der Partei nichts weiter auszusagen, als dass ihr alles, was diese Partei getan habe, gefallen habe (B27 F45). Die ins Recht gelegten Beweismittel – zahlreiche Fotografien der Be- schwerdeführerin, welche sie vor allem als Lehrerin zeigen, sowie Videos einer Demonstration, vermögen keinen Beleg für ihre Vermutungen zu er- bringen, dass sie von der FSA gesucht wurde.
E. 4.5.5 Auch die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen ver- mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Angaben der Be- schwerdeführerin sind auch diesbezüglich keine Hinweise darauf zu ent- nehmen, dass sie aufgrund dessen als oppositionell eingestellte Person wahrgenommen, von den syrischen Behörden oder den damals sich an der Macht befindenden Gruppierungen registriert und aus einem der im Asyl- gesetz aufgeführten Gründe eine Verfolgung zu befürchten hätte. Sie hat die Umstände dieser Demonstrationen nur sehr oberflächlich beschrieben (B24 F5–F13, B27 F43, F99, F146 ff.). Auf die Frage, ob sie eine normale Demonstrationsteilnehmerin gewesen sei oder eine besondere Funktion innegehabt habe, gab sie zur Antwort, als Lehrperson und auch als Teil der Gesellschaft mit ihren Schülern daran teilgenommen zu haben. Das in die- sem Zusammenhang eingereichte Video zeigt, wie sie bei einer Demonst- ration zunächst vor der Menge läuft, sodann reiht sie sich seitlich ein; es
D-2637/2020 Seite 15 ist nicht zu erkennen, dass sie eine besondere Funktion oder Rolle inne- gehabt hat (B7 Beweismittel Nr. 3). Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an dieser Demonstration den syrischen Behörden nicht als regimekritische Person aufgefallen ist und demnach von diesen auch deshalb nicht gesucht wird.
E. 4.5.6 Schliesslich gibt es in den Akten auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund einer Reflexver- folgung wegen ihrer Abwesenheit und der behördlichen Suche nach ihr ver- haftet worden wäre. Die von ihr geäusserte Befürchtung basiert auf einer blossen Vermutung, die aufgrund ihrer vagen Aussagen zu ihren politi- schen Aktivitäten nicht objektiv nachvollziehbar erscheint.
E. 4.6 Diesen Ausführungen zufolge ist die Vorinstanz zutreffend zur Ein- schätzung gelangt, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich rele- vante Gefährdung glaubhaft machen können und sie und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesu- che der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Im Übrigen vertritt das Bundesverwaltungsgericht durchaus die Auffas- sung, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Hei- matstaat gefährdet sind. Indessen ist diese Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh- ren, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech- nung getragen wurde.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-2637/2020 Seite 16 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 gutgeheissen, womit die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben. (Dispositiv nächste Seite)
D-2637/2020 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2637/2020 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf C._______, Provinz D._______. Am 15. August 2018 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. B. Am 14. Juni 2019 kam der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt. Praxisgemäss bezog das SEM den Sohn in das Asylverfahren mit ein. C. Am 17. August 2018 fanden die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Dezember 2019 sowie am 24. Januar 2020 die Anhörungen statt. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, nachdem im Jahr 2014 in ihrer Provinz die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) die Kontrolle übernommen habe, sei jede Familie verpflichtet gewesen, jemanden zur Verfügung zu stellen, der für die PYD Dienst leiste. Damit ihre Brüder nicht in den Krieg hätten ziehen müssen, habe sie für die PYD als Lehrerin gearbeitet. Ab dem Jahr 2014 sei sie deshalb während zwei Jahren Direktorin der Dorfschule gewesen und habe "Kurdische Sprache" unterrichtet. Anschliessend sei sie in derselben Funktion im Dorf E._______ tätig gewesen. Zu jener Zeit habe sie zudem an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Als die freie syrische Armee (FSA) und die türkischen Truppen im Frühjahr 2018 die Kontrolle über Afrin übernommen hätten, habe sie ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr ausüben können, da sie nicht mehr in die von der FSA und der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete habe reisen können. Nachdem im April 2018 ihre Mutter gestorben sei, sei sie mit ihrem Vater und ihren beiden Brüdern nach F._______ geflohen. Im Mai 2018 seien der Vater und die Brüder wieder in ihr Dorf zurückgekehrt. Sie jedoch sei nach G._______ gegangen, da sie von ihrem Onkel väterlicherseits erfahren habe, dass sie aufgrund ihrer Arbeit für die PYD von der FSA in ihrem Dorf gesucht worden sei. Die FSA habe ihre Familie ungefähr dreimal aufgesucht und nach ihr gefragt. Weil sie sie nicht gefunden hätten, sei an ihrer Stelle ihr Bruder festgenommen worden. Anlässlich dieser Festnahme seien die Handys ihrer Familienmitglieder konfisziert worden, weshalb sie keinen Kontakt mit ihnen aufnehmen könne und nichts über den Verbleib ihres Bruders wisse. Von G._______ aus habe sie nach einem kurzen Aufenthalt bei einem Verwandten Syrien im Mai 2018 schliesslich endgültig verlassen. Sie sei bereits seit zehn Jahren mit ihrem heutigen Lebenspartner, den sie vor vielen Jahren in ihrem Heimatdorf kennengelernt habe, liiert. Ihre Familienangehörigen hätten sich zuerst gegen eine Heirat gestellt, da sie mit einem Verwandten hätte verheiratet werden sollen. Aufgrund des Ausbruchs des Krieges seien sie aber schliesslich doch damit einverstanden gewesen. Ihr Lebenspartner habe Syrien bereits vor vielen Jahren verlassen; anschliessend hätten sie in telefonischem Kontakt gestanden. Seit ihrer Einreise in die Schweiz lebten sie zusammen und hätten einen gemeinsamen Sohn. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, einen USB-Stick sowie eine CD zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 27. April 2020 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten sie zwei von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner verfasste Schreiben an das zuständige Zivilstandsamt vom 4. Oktober und 12. Dezember 2019 betreffend ihren Zivilstand ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM reichte am 17. Juni 2020 eine Vernehmlassung und die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2020 eine Replik ein. H. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 3.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Die asylsuchende Person hat im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen und sich dabei in einer Sprache zu äussern, die sie beherrscht (vgl. Urteil E-19/2015 des BVGer vom 9. Juli 2015 E. 3.3 m.w.H.). Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Nötigenfalls zieht das SEM für die Anhörung einen Dolmetscher bei (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben; es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat. Zusammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, es habe während den Befragungen Übersetzungsschwierigkeiten gegeben. Die Beschwerdeführerin habe weder den arabisch sprechenden Dolmetscher in der BzP verstanden, noch den Sorani-sprechenden Dolmetscher in der Anhörung; ihre Muttersprache sei afrinisches Kurdisch. In der Anhörung sei deshalb auf Arabisch umgestellt worden. Es sei unmöglich zu kontrollieren, ob ihre Angaben in der BzP korrekt rückübersetzt worden seien. Die vom SEM festgestellten Widersprüche seien auf die sprachlichen Kommunikationsschwierigkeiten zurückzuführen. Diese sowie die in einem falschen kurdischen Dialekt übersetzten Angaben in der Anhörung hätten zu einer Rechtsverletzung geführt. Generell seien die Dolmetscher, welche in den Asylverfahren eingesetzt würden, nicht genügend ausgebildet, und es komme deshalb oft zu ungenauen oder falschen Protokollierungen von Aussagen. Zudem habe ihre Traumatisierung ihre Aussagen beeinflusst, weshalb der Sachverhalt in den Anhörungen nur unvollständig habe erhoben werden können. 3.3.2 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihre Arabischkenntnisse ausreichend für die Durchführung einer Befragung seien. Dem Protokoll der BzP seien zudem keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass sie den Fragen aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht habe folgen können. Die zweimalige Nachfrage, wie sie die dolmetschende Person verstanden habe, habe sie mit «gut» beantwortet. Gleiches gelte für die in der Anhörung gestellten Fragen. Auch dem Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfswerkvertretung seien keine entsprechenden Anmerkungen zu entnehmen. Entgegen den in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfen habe die Beschwerdeführerin zudem im ersten Anhörungstermin ausdrücklich angegeben, sie wolle die Anhörung in Arabisch fortführen. Dennoch sei diese vonseiten des SEM abgebrochen und die Anhörung an einem zweiten Termin in Kurdisch fortgesetzt worden, um dem Anspruch der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Es sei der Beschwerdeführerin somit möglich gewesen, sich insbesondere zu den Asylgründen im muttersprachlichen Dialekt zu äussern. Sie habe die Richtigkeit der Protokolle ferner unterschriftlich bestätigt und müsse sich somit auf ihre Aussagen behaften lassen. Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorgebrachte Traumatisierung sei bislang ärztlich unbelegt geblieben. 3.4 3.4.1 Vorweg ist festzustellen, dass den Akten der Vorinstanz nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leidet. Solche machte sie bis zur Einreichung ihrer Beschwerde nicht geltend. Keinem der drei Befragungsprotokolle sind zudem Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den insgesamt drei Befragungen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, ihre Asylgründe ausführlich darzutun (vgl. SEM-Akten B8, B24 und B27) und die Befragungsprotokolle mit ihren Aussagen deshalb nicht hätten verwertet werden dürfen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin einem adäquaten Aussageverhalten nicht entgegenstand. 3.4.2 In Hinblick auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten sind den Akten tatsächlich Hinweise auf solche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher zu entnehmen. In der BzP, welche auf Arabisch und somit nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin (Kurdisch) durchgeführt worden ist, bezeichnete sie die Verständigung mit dem Dolmetscher als "gut" (SEM-Akte B8 S. 2 Bst. h, Ziff. 9.2). Die korrekte Protokollierung ihrer Angaben bestätigte sie darauf nach der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift. Die erste Anhörung wurde - wie die BzP - ebenfalls in Arabisch geführt. Im Verlauf dieser Anhörung traten dann offenbar zunehmend Kommunikationsprobleme zwischen dem Befrager und der Beschwerdeführerin auf. Diese bat den Dolmetscher den Akten zufolge zu Beginn der Anhörung auf die Frage, wie sie den Dolmetscher verstehe, sie zu unterstützen, da sie des Arabischen "nicht zu 100% mächtig sei" (B24 F1). Auf die Frage, ob dies bedeute, dass sie die Anhörung auf Arabisch durchführen möchte, antwortete die Beschwerdeführer mit "ja natürlich, weil auf Kurdisch wäre es schwierig" (B24 F2). Bei der Frage zuvor hatte sie bereits darauf hingewiesen, dass ihr eigener und der kurdische Dialekt des Dolmetschers unterschiedlich wären und sie sich nicht so gut verstehen würden (B24 F1). Im Verlauf der Anhörung bat die Beschwerdeführerin sodann erneut, der Dolmetscher möge sie bei ihrem Arabisch unterstützen, ihr Arabisch sei "nicht so mächtig"; sie habe zudem in der BzP erwähnt, dass sie für die Anhörung einen kurdischen Dolmetscher aus Afrin wünsche (B24 F34 f.). Aufgrund des Hinweises, in der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Arabisch sei genügend für die Anhörung, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe auch in der BzP bereits ihren Wunsch geäussert, die Anhörung mit einem kurdischen Dolmetscher aus Afrin durchführen zu wollen. Der Befrager fragte darauf die Beschwerdeführerin, ob sie die Anhörung so fortführen wolle oder aber an einem anderen Tag mit einem kurdischen Dolmetscher, worauf die Beschwerdeführerin ausdrücklich angab, die Anhörung aufgrund des weiten Anfahrtswegs unter den gegebenen Umständen zu Ende führen zu wollen (B24 F37). Trotz des Wunsches der Beschwerdeführerin, die Anhörung in Arabisch zu Ende zu führen, beendete der Befrager die Anhörung aber nach einigen weiteren Fragen und setzte einen weiteren Anhörungstermin an, welcher mit einem kurdisch-sprechenden Dolmetscher durchgeführt wurde (B27). In dieser Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, den Dolmetscher gut zu verstehen (B27 F1). Der Befrager wiederholte sämtliche Fragen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin sowie zu den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen (vgl. den entsprechenden Hinweis des Befragers, er werde im ersten Teil nochmals Fragen zur Familie, den eingereichten Dokumenten und der Beziehung der Beschwerdeführerin stellen und im zweiten Teil könne diese ihre Ausreisegründe schildern, B27 F2). Das SEM ging somit auf die von der Beschwerdeführerin geäusserten Verständigungsschwierigkeiten ein und führte eine zweite Anhörung mit einem Dolmetscher für ihren Dialekt durch. 3.4.3 Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin in der BzP, nebst ihrer Muttersprache (kurdisch) sei auch ihr Arabisch gut genug für eine Befragung (B8 1.17.02), durfte das SEM grundsätzlich davon ausgehen, dass sie über genügend Kenntnisse der arabischen Sprache verfügt, um ihre Asylgründe im Rahmen einer Anhörung einlässlich, korrekt und vollständig darzutun. Obwohl die Beschwerdeführerin das ihr in der ersten Anhörung unterbreitete Angebot abgelehnt hatte, die Anhörung abzubrechen und mit einem kurdischen Dolmetscher an einem anderen Tag fortzuführen, beendete das SEM die Anhörung von sich aus und hörte die Beschwerdeführerin erneut an, diesmal in ihrer Muttersprache. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene geht aus den Befragungsprotokollen nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe rechtsgenüglich darzutun. Auch sind - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - vonseiten der anwesenden Hilfswerksvertretung keine Anmerkungen zu finden, welche etwas Anderes vermuten liessen. Insgesamt sind im Hinblick auf die Durchführung der Befragungen keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls in der zweiten Anhörung zu sämtlichen für die Entscheidfindung relevanten Themen ausführlich hat äussern können und auch ihr psychischer Zustand einer korrekten und vollständigen Sachverhaltserhebung nicht entgegenstand. Die Beschwerdeführerin muss sich demnach auf ihre in den Befragungsprotokollen festgehaltenen Äusserungen behaften lassen. Es liegt in dieser Hinsicht weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.5 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, die Vor-instanz habe versäumt, die notwendigen Abklärungen für die Angaben der Beschwerdeführerin im Länderkontext zu treffen und deshalb ihre Gefährdung nicht korrekt gewürdigt, ist dazu festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung von Verfahrensrechten ergeben. Es ist nicht ersichtlich, was die Vor-instanz im Länderkontext Syrien weiter hätte abklären müssen, zumal es seine Verfügung damit begründet hatte, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefährdung dargetan habe (vgl. dazu unten E. 4). Vielmehr betrifft diese "formelle" Rüge Fragen der materiellen Würdigung der Vorbringen. Welche Schlüsse das SEM aus dem von ihm festgestellten und geprüften Sachverhalt zieht, ist nicht Gegenstand einer formellen Prüfung. Die Beschwerdeführenden üben somit mit diesen Rügen inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Die materielle Würdigung bildet aber ausschliesslich Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. 3.6 Inwiefern die Vorinstanz gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und das Verbot der Folter gemäss Art. 3 EMRK verstossen haben soll, begründeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nicht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Demnach ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. 3.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen in den Kernelementen unsubstantiiert, gehaltlos, teilweise widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien. Zunächst bezweifelte das SEM, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem jetzigen Lebenspartner bereits in Syrien eine Beziehung vorbestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich widersprochen, indem sie einerseits vorgebracht habe, sie sei traditionell verheiratet und ihr sei in Syrien mittels eines Anwalts ein Eheschein und ein Familienbüchlein ausgestellt worden. Andererseits habe sie angegeben, es habe keine offizielle Trauung stattgefunden. Zudem habe sie weder den Beginn ihrer Beziehung noch die erste Verlobungsanfrage zeitlich einordnen können und selbst gesagt, sie hätte diesen Mann zwar gewollt, aber die Beziehung sei nur lose gewesen. Weiter erschliesse sich nicht, weshalb die von ihren Eltern für sie geplante Verheiratung mit einem Verwandten während zehn Jahren nicht in die Tat umgesetzt worden sei. Ihre Erklärung, traditionell hätte zuerst ihre ältere Schwester verheiratet werden müssen, überzeuge dabei nicht. Auch das Vorbringen, sie habe als Lehrerin für die PYD gearbeitet und sei deshalb von der FSA gesucht und verfolgt worden, erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe ihren Einsatz nicht nur mit dem Schutz ihrer Brüder vor dem Kampfeinsatz, sondern auch mit ihrer eigenen politischen Überzeugung begründet. Auf Nachfrage habe sie aber die Parteiziele der PYD nicht konkretisieren können; ihre diesbezüglichen Ausführungen seien allgemein und pauschal geblieben. Sie habe somit kein politisches Profil glaubhaft machen können. Betreffend ihre Gefährdung habe sie wiederholt auf die in ihr Heimatdorf einmarschierte FSA verwiesen, ohne ihre Schilderungen aber zu substantiieren. Auch habe sie diesen Vorfall zeitlich nicht einordnen können, obwohl sie den Einmarsch der FSA und die daraus für sie resultierende Bedrohung wiederholt als fluchtauslösenden Moment bezeichnet habe. Im Hinblick auf die Suche nach ihr sei offengeblieben, wie ihr Onkel davon überhaupt Kenntnis erhalten habe. Dieser habe sich ihren Aussagen zufolge zu jener Zeit gar nicht mehr im Heimatdorf befunden. Ihre diesbezüglichen Vorbringen stützten sich demnach lediglich auf das Hörensagen und auf subjektive Befürchtungen. Auf die Frage nach konkreten Hinweisen für ihre Verfolgung habe sie einzig die Warnung ihres Onkels genannt. Schliesslich überzeuge nicht, dass ihr Onkel gemäss ihren Angaben als Dorfvorsteher für die PYD tätig gewesen sei und sich nach wie vor in Syrien aufhalte, sie jedoch als Lehrerin und Schulleiterin über ein derartiges politisches Profil verfügen solle, dass sie sich nur durch eine Flucht aus Syrien habe in Sicherheit bringen können. Auch sei wenig nachvollziehbar, dass ihre Familie im Mai 2018 wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, obschon dort Personen mit Verbindungen zur PYD angeblich Gefahr gedroht habe. Dass ihr Bruder, nachdem die FSA ihre Familie dreimal aufgesucht habe, mitgenommen worden und seither verschwunden sei, habe die Beschwerdeführerin schliesslich ebenfalls nur unsubstantiiert, gehaltlos und nicht konzis geschildert. Ihre Angabe, aufgrund der dabei sichergestellten Handys ihrer Familienmitglieder könne sie mit ihnen keinen Kontakt aufnehmen und somit keine Informationen über den Verbleib ihres Bruders erhalten, stütze die Vorbehalte des SEM im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Somit sei es ihr nicht gelungen, plausibel darzulegen, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, F._______ zu verlassen. Der Eindruck, dass sie Syrien aus anderen als den geltend gemachten Umständen verlassen habe, werde dadurch verstärkt, dass sie ihren Angaben zufolge ihr Heimatdorf nach dem Tod ihrer Mutter verlassen habe. 4.4 In der Beschwerde führten die Beschwerdeführenden zur Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner aus, ihre Familie habe einer Heirat nur aus Sorge um ihre Sicherheit zugestimmt. Sie sei deshalb nur religiös und nicht amtlich getraut, weil die dafür beauftragte Person bei einer Explosion ums Leben gekommen sei. Es sei Teil der kurdischen Tradition, dass jeweils zuerst die älteren Töchter verheiratet würden. In der Anhörung habe sie - in Anwesenheit von Männern - nicht offen über ihre Beziehung sprechen können; solche Themen seien in der kurdischen Kultur tabu. Ihrem Aussageverhalten könne entnommen werden, dass sie in dieser Hinsicht sehr zurückhaltend gewesen sei und Hemmungen gehabt habe. Zudem hätten die Ereignisse, zu welchen sie befragt worden sei, bereits lange zurückgelegen. Der PYD sei sie aus Überzeugung beigetreten. Ihre Flucht könne in deren Augen als Arbeitsverweigerung betrachtet werden, und in Kriegszeiten seien die Handlungen des Staates und der Behörden willkürlich. Auch von der FSA werde sie als Feindin betrachtet; diese habe sich aktiv bemüht, sie zu verhaften. Einer Verhaftung habe sie sich nur durch eine Flucht aus Syrien, nicht hingegen durch einen Umzug in einen anderen Teil Syriens entziehen können. Es sei davon auszugehen, dass Dorfbewohner ihren Onkel als Dorfvorsteher über die Suche der FSA nach Personen mit Verbindungen zur PYD informiert hätten. Nur aufgrund falscher Versprechungen der FSA und der verbündeten Milizen sei ihre Familie, von welcher niemand der PYD angehört habe, nach Afrin zurückgekehrt. Trotzdem sei ihr Bruder nach seiner Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung geworden und verhaftet worden. Aufgrund ihrer Traumatisierung sei es ihr schwergefallen, genaue Daten anzugeben. Sie habe aber trotzdem exakt angeben können, wann ihr Bruder verhaftet worden sei, wann ihre Mutter gestorben sei, wann die Stadt Afrin eingenommen worden sei und bis wann sie gearbeitet habe. 4.5 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden - wie die Vorinstanz eingehend und zutreffend begründete - nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vor-instanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen das Gericht zustimmt (vgl. E. 4.3). 4.5.2 Es trifft zu, dass das türkische Militär zusammen mit Truppen der FSA im Rahmen der "Operation Olivenzweig" (Januar bis März 2018) den Distrikt Afrin (Provinz Aleppo) eingenommen hat (Université de Genève, Geneva Academy, Military occupation of Syria by Turkey, https://www.rulac.org/browse/conflicts/military-occupation-of-syria#collapse1accord). Bewaffnete Gruppen wurden beschuldigt, Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Zivilpersonen begangen zu haben, einschliesslich Erpressung, Plünderung, rechtswidriger Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, Entführung, rechtswidrigem Freiheitsentzug, Verschwindenlassen, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie Vergewaltigung und sonstigen Formen sexueller Gewalt, wobei oftmals Personen kurdischer Abstammung sowie Menschen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner dieser bewaffneten Gruppen sind, einschliesslich Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der AANES und den SDF/PYD/YPG verbunden sind, ins Visier genommen wurden (vgl. UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge [UNHCR]-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung vom März 2021, HCR/PC/SYR/2021/06, III A 6, Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner SNA-naher bewaffneter Gruppen sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter ihrer Kontrolle stehen, S. 150 ff. m.w.H.). Dem Gericht ist auch bekannt, dass in der Provinz Afrin in den Jahren 2018 und 2019 vereinzelt Lehrpersonen, die für die kurdische Selbstverwaltung gearbeitet haben, festgenommen wurden (vgl. Syrians for Truth and Justice [STJ], Afrin: 73 People Arrested, Including Five Women, in February 2020, 16.03.2020, https://stj-sy.org/en/afrin-73-people-arrested-including-five-women-in-february-2020/, Syrians for Truth and Justice [STJ], Afrin: 506 Arrests in the Last Six Months of 2019, 15.01.2020, https://stj-sy.org/en/afrin-506-arrests-in-the-last-six-months-of-2019/, Syrian Observatory for Human Rights [SOHR], Afrin area witnesses continuous arrest and kidnappings by pro-Turkish factions against Kurdish citizens in return for a material "ransom", 16.08.2019, https://www.syriahr.com/en/?p=137771, alle abgerufen am 11.11.2022). 4.5.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es nach Auffassung des Gerichts aber auch vor diesem Hintergrund nicht, glaubhaft zu machen, dass sie vor ihrer Ausreise eine Verhaftung durch die FSA zu befürchten hatte. Ihre Angaben zur Gefährdung, aufgrund welcher sie Syrien verlassen habe, sind vage und unsubstantiiert; ihren Ausführungen können keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass ihr aufgrund der Besetzung der FSA ihres Dorfes in Verbindung mit ihrer Lehrertätigkeit für die PYD konkrete Gefahr und eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Auf die Aufforderung, sie solle detailliert davon erzählen, was sie über ihre Probleme in ihrer Heimat erfahren habe, gab sie pauschal an, sie werde verfolgt, weil alle Mitglieder der Partei als Feind betrachtet würden, und sie Mitglied der Partei sei und für diese gearbeitet habe (B27 F104). Nachdem der Befrager sie erneut aufgefordert hatte, diese Probleme Schritt für Schritt darzulegen, wiederholte sie ihre Antwort (B27 F105), um auf wiederholte Aufforderung wiederum vage zu erklären, es habe in ihrem Heimatdorf viele Spitzel gegeben, die sie denunziert hätten, und die FSA habe bei ihren Angehörigen nach ihr gefragt (B27 F106). Ihren Schilderungen sind weder Details, Namen oder Orte noch weitere nähere Angaben zu entnehmen, welche auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen. Mangels anderslautender Anhaltspunkte kann sie somit nur aufgrund ihres Engagements als Lehrerin für kurdische Sprache keine ihr drohende asylrechtliche Verfolgung durch die FSA glaubhaft machen. Dies insbesondere, weil sich ihre Aussagen lediglich auf Vermutungen sowie auf vage Aussagen Dritter abstützen, welche ihr gesagt hätten, dass sie in ihrem Dorf von der FSA gesucht werde (B27 F141 f.). Auch diesbezüglich bleiben aber die genauen Umstände im Dunkeln. 4.5.4 Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge (abgesehen von Demonstrationsteilnahmen) auch nicht mit oppositionellen politischen Ansichten exponiert. Zwar gibt sie an, sie habe nebst an Demonstrationen auch an verschiedenen Anlässen der PYD teilgenommen (B27 F43). Um was für Anlässe es sich dabei gehandelt haben soll und inwiefern sie diesbezüglich engagiert gewesen sei, ist ihren Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, vermochte sie auch über die Ziele der Partei nichts weiter auszusagen, als dass ihr alles, was diese Partei getan habe, gefallen habe (B27 F45). Die ins Recht gelegten Beweismittel - zahlreiche Fotografien der Beschwerdeführerin, welche sie vor allem als Lehrerin zeigen, sowie Videos einer Demonstration, vermögen keinen Beleg für ihre Vermutungen zu erbringen, dass sie von der FSA gesucht wurde. 4.5.5 Auch die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Angaben der Beschwerdeführerin sind auch diesbezüglich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie aufgrund dessen als oppositionell eingestellte Person wahrgenommen, von den syrischen Behörden oder den damals sich an der Macht befindenden Gruppierungen registriert und aus einem der im Asylgesetz aufgeführten Gründe eine Verfolgung zu befürchten hätte. Sie hat die Umstände dieser Demonstrationen nur sehr oberflächlich beschrieben (B24 F5-F13, B27 F43, F99, F146 ff.). Auf die Frage, ob sie eine normale Demonstrationsteilnehmerin gewesen sei oder eine besondere Funktion innegehabt habe, gab sie zur Antwort, als Lehrperson und auch als Teil der Gesellschaft mit ihren Schülern daran teilgenommen zu haben. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Video zeigt, wie sie bei einer Demonstration zunächst vor der Menge läuft, sodann reiht sie sich seitlich ein; es ist nicht zu erkennen, dass sie eine besondere Funktion oder Rolle innegehabt hat (B7 Beweismittel Nr. 3). Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an dieser Demonstration den syrischen Behörden nicht als regimekritische Person aufgefallen ist und demnach von diesen auch deshalb nicht gesucht wird. 4.5.6 Schliesslich gibt es in den Akten auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund einer Reflexverfolgung wegen ihrer Abwesenheit und der behördlichen Suche nach ihr verhaftet worden wäre. Die von ihr geäusserte Befürchtung basiert auf einer blossen Vermutung, die aufgrund ihrer vagen Aussagen zu ihren politischen Aktivitäten nicht objektiv nachvollziehbar erscheint. 4.6 Diesen Ausführungen zufolge ist die Vorinstanz zutreffend zur Einschätzung gelangt, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen können und sie und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Im Übrigen vertritt das Bundesverwaltungsgericht durchaus die Auffassung, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat gefährdet sind. Indessen ist diese Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 gutgeheissen, womit die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss