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E-4699/2023

E-4699/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerinnen verliessen ihren Heimatstaat am (…) Feb- ruar 2023 auf dem Luftweg in Richtung C._______. Am (…) Februar 2023 wurde den Beschwerdeführerinnen am Flughafen D._______ nach ihrer Ankunft aus E._______ die geplante Weiterreise nach F._______ verwei- gert. A.b Am 20. Februar 2023 stellten sie im Transitbereich des Flughafens D._______ Asylgesuche, woraufhin ihnen am Folgetag die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung ihrer Gesuche bewilligt wurde. B. B.a Die Beschwerdeführerin 1 wurde im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung am 8. Juni 2023 zu ihren Asylgründen befragt. Nachdem das SEM bei dieser Anhörung Hinweise darauf gefunden hatte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um ein potenzielles Opfer von Men- schenhandel handeln könnte, fand – wiederum im Beisein der zugewiese- nen Rechtsvertretung – am 21. Juli 2023 die sogenannte Anhörung Men- schenhandel statt; in deren Rahmen wurde sie ausserdem ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihre Mutter sei verstorben, als sie noch im Vorschulalter gewesen sei, weshalb sie anschliessend bei ihrem Onkel und dessen Familie gelebt habe. Sie sei im Alter von (…) Jahren Mutter geworden und habe daraufhin auf Drängen der Frau ihres Onkels die Schule abgebrochen. Bei einer Hochzeit Ende 2020 habe sie ihren jetzigen Ex-Partner, einen nigeriani- schen Staatsangehörigen, kennengelernt. Ihr Onkel – mit dem sie ein gu- tes Verhältnis gepflegt habe – sei im Frühjahr 2021 verstorben. Nach des- sen Tod habe sich die bereits zuvor problematische Beziehung zu seiner Ehefrau weiter verschlechtert, weshalb sie im Sommer 2021 mit ihrer Toch- ter zu ihrem damaligen Partner nach G._______ gezogen sei. Dort habe sie bis Anfang 2022 Teilzeit als Kellnerin gearbeitet und Leuten die Haare gemacht. Ihr Partner habe sie anfänglich unterstützt, sein Verhalten habe sich aber Anfang 2022 verändert. Er habe von ihr verlangt, mit seinem "Bruder" zu schlafen, weil seine Kultur dies verlange. Als sie sich geweigert habe, habe er sie geschlagen. In der Folge sei ihr Partner immer eifersüchtiger gewor- den, habe ihr unterstellt, ihn zu betrügen, und ihr verboten, zu arbeiten oder

E-4699/2023 Seite 3 soziale Kontakte zu pflegen. Im Frühjahr 2022 habe er sie eines Nachts geschlagen und an ihren Haaren gezogen, weil sie aufgrund ihrer Mens- truation nicht mit ihm habe verkehren wollen. Daraufhin sei es ihr gelungen, aus der Wohnung zu fliehen und einen Polizeiposten aufzusuchen. Zwei Polizisten hätten sie anschliessend zu ihrer Wohnung begleitet und ihren Ex-Partner in Handschellen abgeführt. Er sei aber noch in derselben Nacht wieder nach Hause gekommen, habe sie mit einer Waffe bedroht und ihr gesagt, dass er weitherum bekannt sei und gute Beziehungen habe. Von der Polizei habe sie nichts mehr gehört und sich auch selbst nicht wieder bei den Behörden gemeldet. Am folgenden Tag habe er ihr erlaubt, ein Ge- schäft aufzusuchen. Als sie zurück in die Wohnung gekommen sei, habe sie festgestellt, dass es möglicherweise fast zu einem sexuellen Übergriff des Ex-Partners auf ihre Tochter gekommen sei. Sie wisse nicht, was ge- nau vorgefallen sei und ihr Ex-Partner habe alles abgestritten. Im Sommer 2022 hätten vier Männer bei ihnen zu Hause nach ihrem Ex- Partner gesucht. Sie hätten sie angeschrien, ihre Tochter mit einer Waffe bedroht und von Drogen gesprochen. Als sie ihren Ex-Partner nach seiner Rückkehr auf allfällige Drogengeschäfte angesprochen habe, habe er er- neut gedroht, sie umzubringen, und ihr zu Einschüchterungszwecken ein Enthauptungsvideo gezeigt. Nach diesem Vorfall habe ihre Tochter die Schule nicht mehr besucht. Trotz der Bemühungen ihres Ex-Partners, sie zu kontrollieren und isolieren, habe sie weiterhin mit ihrer ebenfalls in G._______ wohnhaften Jugendfreundin in Kontakt gestanden. Diese habe ihr geholfen, suizidale Absichten zu überwinden, und als bessere Alterna- tive eine Flucht ins Ausland vorgeschlagen. Die Freundin habe ihr einen Kontakt vermittelt, der Menschen bei der Ausreise unterstütze, und ihr an- geboten, ein Bankdarlehen aufzunehmen, falls sie die Reisekosten nicht selbst tragen könne. Im Herbst 2022 sei es ihr gelungen, das Haus zu ver- lassen, um einen Reisepass für sich und ihre Tochter zu beantragen. Ende 2022 habe ihr Ex-Partner sie gebeten, sich "seinen Mädchen" anzu- schliessen, so dass sie mehr Geld verdienen könne. Dabei sei es um den Transport von Drogen und um Prostitution gegangen. Sie habe ihm in Aus- sicht gestellt, dass sie sich bald Reisepapiere beschaffen würde, um seine Aufträge ausführen zu können. Im Februar 2023 sei er aufgebracht in die Wohnung gestürmt, habe einen normalerweise verschlossenen Schrank geöffnet, daraus eine Tasche voller Geld entnommen und die Wohnung wieder verlassen. Sie habe beobachten können, wie er das Geld auf der Strasse einem Polizisten in einem Polizeiauto übergeben habe. Sie habe durch das Fenster eine Videoaufnahme von dieser Geldübergabe

E-4699/2023 Seite 4 gemacht, dieses ihrer Freundin geschickt und es anschliessend gelöscht. Am folgenden Tag habe ihr Ex-Partner das Video bei den gelöschten Daten dieses Mobiltelefons gefunden und sei daraufhin ausser sich gewesen. Als sie beteuert habe, mit seinem "Bruder" verkehren und schleunigst Reise- papiere besorgen zu wollen, habe er sich beruhigt. Als er zwei Tage später nicht zu Hause gewesen sei, habe sie den verschlossenen Schrank auf- gebrochen, habe das ganze Geld entwendet und sei mit ihrer Tochter zu ihrer Freundin gefahren. Diese habe die Ausreise organisiert und sie hätten G._______ wenige Tage später auf dem Luftweg verlassen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin- nen unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • ein Video auf dem ersichtlich sei, wie der Ex-Partner der Beschwer- deführerin 1 einem Beamten in einem vor ihrem Haus geparkten Polizeiauto Geld übergebe; • Fotos von Verletzungen, die ihr Ex-Partner ihr zugefügt habe; • ein Enthauptungsvideo, mit der ihr Ex-Partner sie bedroht und wel- ches sie an ihre Jugendfreundin weitergeleitet habe; • Auszüge einer WhatsApp-Konversation mit ihrer Freundin. C. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung Men- schenhandel mit, es sei zum Schluss gekommen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, bei ihr handle es sich um ein Opfer eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Men- schenhandel, und auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit werde verzichtet. D. D.a Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführerin- nen den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschen- handel. D.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einräumung einer Erholungs- und Bedenk- zeit im Sinn von Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Men- schenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend: ÜBM) unter Hinweis auf man- gelnde konkrete Anhaltspunkte auf ein Verbrechen oder Vergehen im Zu- sammenhang mit Menschenhandel ab.

E-4699/2023 Seite 5 E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. E.b Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe vom 31. Juli 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 2. August 2023 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Am 2. August 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses. H. Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 31. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 sowie den ablehnenden Asylentscheid vom 2. August 2023 erheben. Sie beantragten die Aufhebung beider Verfügungen, die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen und ihr die entsprechenden Rechte gemäss ÜBM zu ge- währen; eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, sub- eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. I.a Nach Eingang der Beschwerde eröffnete das Bundesverwaltungsge- richt praxisgemäss zwei Beschwerdeverfahren, zumal sich das Rechtsmit- tel gegen zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte richtete (Zwischen- verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 und Verfügung des SEM vom 2. Au- gust 2023).

E-4699/2023 Seite 6 I.b Das Bundesverwaltungsgericht trat im (parallel geführten) Verfahren E-4711/2023 mit Entscheid vom 12. September 2023 nicht auf die Beschwerde vom 31. August 2023 ein, soweit sich diese gegen die mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 verweigerte Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit richtete, und führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, die verweigerte Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit stelle keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar; hinsichtlich der materiellen Argumentation zu den Menschenhandels- vorbringen wurde auf das parallel laufende (vorliegende) Asylbeschwerde- verfahren verwiesen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2023 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdeführerinnen auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 18. September 2023 einen Bedürftigkeitsnachweis zu den Akten und ergänzten ihr Rechts- mittel um den prozessualen Antrag, die Beschwerdeführerin 2 sei zu ihren Asylgründen, sowie im Hinblick auf die vollständige Erstellung des rechts- erheblichen Sachverhalts, anzuhören. Ausserdem reichten sie unter ande- rem einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom

29. August 2023 zu den Akten. L. Das SEM liess sich am 20. September 2023 innert erstreckter Frist zur Be- schwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. M. Am 13. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Kurz- bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom

10. Oktober 2023 betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. N. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom

19. Oktober 2023 gut und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerinnen antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sodann räumte er ihnen das Replikrecht ein und forderte sie unter Hinweis auf ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten dazu auf, die angekündigten medizini- schen Unterlagen einzureichen.

E-4699/2023 Seite 7 O. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 innert erstreckter Frist und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Sie reichten ausserdem den Bericht einer Psychologin betreffend die Be- schwerdeführerin 2 vom 31. Oktober 2023 ein. P. P.a Mit Eingabe vom 18. März 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen einen von einer Psychiatric Mental Health Nurse Practitioner verfassten Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 11. Januar 2024 zu den Akten. P.b Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerinnen mit Zwi- schenverfügung vom 6. Januar 2025 zur Einreichung aktueller Arztberichte auf. P.c Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführerin- nen innert erstreckter Frist drei medizinische Berichte betreffend die Be- schwerdeführerin 2 vom 8. April 2024, 24. Januar 2025 und 28. Januar 2025, zwei Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 22. Januar 2025 und 21. Februar 2025 sowie einen Bericht über ihre psychosoziale Begleitung vom 23. Januar 2025 zu den Akten. Q. Q.a Der Instruktionsrichter bot den Beschwerdeführerinnen mit Zwischen- verfügung vom 6. August 2025 Gelegenheit, sich zur Feststellung zu äus- sern, nach einem Abgleich der örtlichen Gegebenheiten über die von Google Maps zur Verfügung gestellte Street View-Funktion sei der Ein- druck entstanden, das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Video sei nicht an der angegebenen Wohnadresse der Beschwerdeführerinnen in G._______ entstanden. Q.b Mit Eingabe vom 15. August 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Einsicht in die vom Instruktionsrichter erwähnten Street View-Bilder und um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme einrei- chen. Q.c Am 19. August 2025 übermittelte der Instruktionsrichter der amtlichen Rechtsbeiständin eine Kopie der Visionierungs-Aktennotiz vom 30. Juli 2025 und erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis zum 3. September 2025.

E-4699/2023 Seite 8 Q.d Mit Eingabe vom 3. September 2025 ersuchte die Rechtsbeiständin um erneute Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, was der Instruktions- richter bewilligte. Q.e Mit Eingabe vom 24. September 2025 ersuchte die Rechtsbeiständin wiederum um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Dieses Ersuchen wies der Instruktionsrichter am 26. September 2025 unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Q.f Mit Eingabe vom 30. September 2025 äusserten sich die Beschwerde- führerinnen zur Visionierungsnotiz des Bundesverwaltungsgerichts. Sie hielten im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin 1 könne sich leider nicht erklären, weshalb die auf dem Video ersichtliche Umgebung nicht auf den Google Street View-Aufnahmen zu sehen sei. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, aus welchem Fenster der Wohnung sie das Video aufgenommen habe; es sei jedoch gut möglich, dass die Aufnahme aus einem Fenster auf der gegenüberliegenden Seite der Wohnung erfolgt sei. Alles in allem werde an den Ausführungen zum Video in den beiden Anhö- rungen sowie in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben fest- gehalten. Selbst bei Annahme eines verminderten Beweiswerts des Videos wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Anhörun- gen sehr kohärent, detailliert und lebensecht über ihre Erlebnisse habe sprechen können und die vom SEM erwähnten angeblichen Ungereimthei- ten auf Beschwerdeebene allesamt hätten geklärt werden können. Abschliessend wies die amtliche Rechtsbeiständin darauf hin, dass sie die behandelnden Psychologinnen und Fachärztinnen der Beschwerdeführe- rinnen um aufdatierte ärztliche Berichte gebeten habe; diese würden dem Gericht baldmöglichst zugestellt. Es werde darum ersucht, mit der Urteils- fällung bis zum Vorliegen dieser Berichte zuzuwarten. Q.g In einem Schreiben vom 7. Oktober 2025 informierte die Rechtsbei- ständin darüber, dass sich die Ausstellung der bestellten Berichte aufgrund verschiedener Ferienabwesenheiten verzögere und diese voraussichtlich erst Ende Oktober 2025 eingereicht werden könnten; es werde erneut da- rum ersucht, mit der Urteilsfällung bis dahin zuzuwarten. Q.h Am 16. Oktober 2025 brachte der Instruktionsrichter der Rechtsbei- ständin der Klarheit halber zur Kenntnis, dass gemäss Aktenlage – auch angesichts des bisherigen Verlaufs des Instruktionsverfahrens – keine Veranlassung bestehe, Arztberichte zu aktualisieren oder das Verfahren faktisch zu sistieren.

E-4699/2023 Seite 9 Q.i Mit Eingaben vom 17., 20. und 28. Oktober 2025 liessen die Beschwer- deführerinnen sie beide betreffende medizinische Berichte vom 10., 13.,

20. und 27. Oktober 2025 zu den Akten reichen.

Erwägungen (70 Absätze)

E. 1 April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per

15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverord- nung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerde ist ausserdem frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom

E. 1.3 Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 2. August 2023 ist einzutreten (s. auch vorstehender Bst. I).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4699/2023 Seite 10

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Pra- xis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4 Die Beschwerdeführerinnen erheben auf Beschwerdeebene mehrere for- melle Rügen, die vorab zu beurteilen sind. Sie rügen namentlich eine Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, sowie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen monieren, die Vorinstanz habe die vor- handenen Anhaltspunkte für erfolgten Menschenhandel nicht hinreichend gewürdigt und sich in der Folge – in Verletzung ihrer Begründungspflicht – überhaupt nicht mit der Frage der Schutzfähigkeit der südafrikanischen Be- hörden im Zusammenhang mit Menschenhandel auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 26 und Replik S. 8 f.).

E. 4.1.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend und nach- vollziehbar begründet, weshalb es das Vorbringen der Beschwerdeführe- rin 1, wonach ihr Menschenhandel gedroht habe, für nicht glaubhaft hält.

E-4699/2023 Seite 11 Diese Einschätzung hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bekräftigt. Nach dieser Feststellung bestand für das SEM offensichtlich keine Veran- lassung, sich mit der Schutzfähigkeit der südafrikanischen Behörden in die- ser Hinsicht zu befassen. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Auffas- sung der Vorinstanz nicht teilen und an der Glaubhaftigkeit dieses Sach- verhaltsaspekts festhalten, bildet diese unterschiedliche Beurteilung letzt- lich Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung (vgl. nachfolgende E. 6). Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerde- führerinnen offensichtlich ohne Weiteres möglich. Dass das SEM seine Ar- gumentation in der Vernehmlassung präzisiert hat, vermag entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung ebenfalls nicht zur Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen (vgl. Replik S. 1 f.). Auf den erst nach der Vernehmlassung eingereichten Bericht des FIZ vom 10. Ok- tober 2023 ist im Übrigen ebenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung Bezug zu nehmen.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorinstanz habe sich zur Begründung der Feststellung in der angefochtenen Ver- fügung, wonach sich die südafrikanischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig erweisen würden, einzig auf die südafrikanische Strafgesetz- gebung gestützt. Die effektive Verfolgung von Delikten häuslicher Gewalt und die ungenügende Umsetzung der Gesetze habe das SEM ausser Acht gelassen (vgl. Beschwerde S. 26 und Replik S. 10 f.).

E. 4.2.2 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet, zumal es sich auch dies- bezüglich letztlich um eine unterschiedliche materielle Auffassung des relevanten Sachverhalts handelt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dar- gelegt, worauf sie ihre Schlussfolgerung stützt, die südafrikanischen Be- hörden seien – im Allgemeinen und betreffend die Beschwerdeführerinnen im Besonderen – gewillt und fähig, Opfer häuslicher Gewalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu schützen. Die sachgerechte Anfechtung der Verfü- gung war – wie die einlässliche Entgegnung zur Situation von Opfern häus- licher Gewalt in Südafrika in der Beschwerde zeigt – auch in dieser Hinsicht offensichtlich problemlos möglich.

E. 4.3.1 Mit Blick auf den Umgang der Vorinstanz mit den eingereichten Be- weismitteln rügen die Beschwerdeführerinnen sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch eine unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts. Die Verletzung der Begründungspflicht erblicken

E-4699/2023 Seite 12 die Beschwerdeführerinnen bezüglich der Würdigung der eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung, zumal nicht ersichtlich werde, ob den Beweismitteln Rechnung getragen worden sei (vgl. Be- schwerde S. 28). Ausserdem wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, über die zuständige Schweizerische Botschaft in Erfahrung zu bringen, ob die Anzeige der Beschwerdeführerin anhand genommen worden sei oder nicht (vgl. Beschwerde S. 27).

E. 4.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich festgehalten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Be- weismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachten Vorbringen zu be- legen, weil sie nicht eindeutig zugeordnet werden könnten und das be- hauptete Fehlen des Schutzwillens der südafrikanischen Behörden nicht zu untermauern vermöchten (vgl. Verfügung S. 7). Die diesbezüglich for- melle Rüge vermag ausserdem schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerinnen in der Lage waren, in ihrem Rechtsmittel ihre

– materiell abweichende – Einschätzung bezüglich der Zuordnung der ein- gereichten Beweismittel ausführlich darzulegen (vgl. Beschwerde S. 11 und 27). Von einer verunmöglichten sachgerechten Anfechtung ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Für Abklärungen der Schweizer Botschaft bei den südafrikanischen Polizeibehörden bestand weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Veranlassung; im Übrigen legte das SEM seiner Argumentation die Notwendigkeit einer An- handnahme der Anzeige der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 13 und 27) nicht zugrunde.

E. 4.4.1 Ferner rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des recht- lichen Gehörs, weil die Beschwerdeführerin 1 bei ihrer ersten Anhörung

– entgegen der vorgängigen ausdrücklichen Bitte ihrer damaligen Rechts- vertretung – nicht durch ein reines Frauenteam angehört worden sei (vgl. Beschwerde S. 9 und 28).

E. 4.4.2 Die Vorinstanz räumte in der Vernehmlassung ein, die Planung der ersten Anhörung in einem gemischtgeschlechtlichen Team sei einem Kanzleifehler geschuldet. Die Beschwerdeführerin 1 sei im Rahmen der Anhörung jedoch zweimal – einmal gleich zu Beginn und einmal vor dem Bericht über ihre Fluchtgründe – gefragt worden, ob sie die Anhörung trotz der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers durch- respektive fort- führen wolle. Eine Durchsicht der Akten ergibt in der Tat, dass die Be- schwerdeführerin einer Anhörung in dieser Personalkonstellation zweimal

E-4699/2023 Seite 13 ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. SEM-act. A7 F3 f. und insbes. F97: "Das ist für mich okay, so fortzufahren. Am Tag, als ich ein vollständiges weibli- ches Team verlangte, wollte ich mit überhaupt keinem Mann sprechen"). Zudem hat die bei dieser Befragung mitwirkende vormalige Rechtsvertre- terin weder während der Anhörung noch im Nachhinein interveniert oder gegen die Durchführung unter den gegebenen Umständen protestiert. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die rechtsvertretene Beschwerdefüh- rerin sei sich im Zeitpunkt ihrer Zustimmung nicht über deren Konsequen- zen im Klaren gewesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Allfällige Hemmungen der Be- schwerdeführerin 1 im Aussageverhalten aufgrund der Personalzusam- mensetzung wären gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen.

E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Zusammenhang mit der man- gelhaften Abklärung ihres jeweiligen psychischen Gesundheitszustands eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ei- nerseits sei das SEM gehalten gewesen, die psychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin 2 abzuwarten – beziehungsweise diese überhaupt zu veranlassen – zumal diese sowohl für die Einschätzung einer allfälligen Kindswohlgefährdung als auch für die Beurteilung der zu erwartenden Nachteile im asylrechtlichen Sinn relevant gewesen wäre. Andererseits hätte auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin 1 einer nähe- ren Abklärung bedurft. Ihre Schlafstörungen seien pauschal als "keine schwerwiegenden Probleme" abgetan worden (vgl. Beschwerde S. 26 f. sowie Replik S. 6 f. und S. 12).

E. 4.5.2 Diese Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind – in Kenntnis der heute vorliegenden medizinischen Unterlagen – verständlich. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aber aus den folgenden Gründen auch in diesem Zusammenhang keine mangelhafte vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts: Anlässlich der Anhörung vom 8. Juni 2023 beantwortete die Beschwerdeführerin 1 die Frage nach dem Befin- den ihrer Tochter (in deren Anwesenheit) mit den Worten "Ihr geht es gut" (vgl. SEM-act. 7/14 F8). Auf ihre eigene Situation angesprochen, führte sie aus, sie habe keine Gesundheitsbeschwerden, leide aber unter Albträu- men, wegen des im Heimatstaat erlebten Traumas. Im Asylzentrum habe sie um einen Termin bei einem Psychologen gebeten und warte immer noch auf ein Aufgebot. Sie nehme wegen dieser Probleme momentan Schlaftabletten ein, die sie in der Schweiz erhalten habe; diese würden sie

E-4699/2023 Seite 14 aber sehr müde machen, weshalb sie sie nicht jeden Tag verwende (vgl. a.a.O. F.87 f.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung Menschenhandel vom 21. Juli 2023 führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, ihrer Tochter gehe es – auch psychisch – "okay", aber sie verhalte sich manchmal seltsam und könne sich beispielsweise nicht in Anwesenheit an- derer Personen umziehen; das Mädchen habe zudem einen Termin beim Zahnarzt wahrnehmen müssen und letzte Woche unter Husten und Ma- genschmerzen gelitten (vgl. SEM-act. 9/25 F21 ff.). Sie selber habe nun keine Albträume mehr wie zuvor und nehme auch keine Tabletten mehr ein (vgl. a.a.O. F6 ff.). In der Folge erkundigte sich das SEM beim BAZ nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen, nahm die entspre- chenden Auskünfte zu den Akten und klärte den medizinischen Sachver- halt aus damaliger Sicht hinreichend ab. Die zugewiesene Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführerinnen nahm in der Stellungnahme vom 31. Juli 2023 zum negativen Entscheidentwurf des SEM denn auch mit keinem Wort Bezug auf die gesundheitliche Situation ihrer Mandantinnen.

E. 4.6.1 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 18. September 2023 beantragen die Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die rechtsgenügliche Sachver- haltserstellung eine kindgerechte Anhörung der Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen entweder durch das Bundesverwaltungsgericht oder eventualiter die Vorinstanz.

E. 4.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die möglichen Asylgründe beider Beschwerdeführerinnen hinreichend erstellt ist und keine Veranlassung besteht, die im Entscheidzeitpunkt 11-jährige Beschwerdeführerin 2 ebenfalls anzuhören. Das SEM hat in der Vernehm- lassung überzeugend ausgeführt, eine Befragung der Beschwerdeführe- rin 2 biete im Hinblick auf die Entscheidfindung keinen Mehrwert und er- weise sich als nicht zielführend.

E. 4.7.1 Schliesslich monieren die Beschwerdeführerinnen das Kindeswohl sei bei der Entscheidfindung insgesamt nicht ausreichend berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 20 f. und Replik S. 14 f.).

E. 4.7.2 Zur Begründung dieser formellen Rüge beziehen sich die Beschwer- deführerinnen grösstenteils auf Argumente, die bereits im Zusammenhang mit der Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes und der bean-

E-4699/2023 Seite 15 tragten Anhörung der Beschwerdeführerin 2 beurteilt wurden. Die ange- fochtene Verfügung thematisiert das Kindeswohl explizit und äussert sich ausserdem zur Behandelbarkeit allfälliger psychischer Probleme (vgl. Ver- fügung S. 9). Soweit die Beschwerdeführerinnen anzweifeln, dass die Be- schwerdeführerin 2 in Südafrika Zugang zu einem kindgerechten Trauma- therapie-Setting erhalte, handelt es sich dabei um einen Aspekt der mate- riellen Beurteilung. Entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung (vgl. S. 14 f.: "Die Ausführungen der Vorinstanz zum Kindswohl sind gänzlich nachgeschoben. In der Verfügung vom 2. August 2023 wurden keinerlei Ausführungen hierzu gemacht") erfolgte die Argumentation des SEM hin- sichtlich des Kindeswohls nicht erst im Rahmen der Vernehmlassung, son- dern wurde dort – unter Bezugnahme auf die in der Verfügung angelegten Grundzüge – offensichtlich bloss weiter präzisiert.

E. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Das Eventual-Kassationsbegehren der Beschwerdeführerinnen ist abzuwei- sen.

E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid inhaltlich im We- sentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend ge- machten Fluchtgründe. Bei den geschilderten Problemen mit ihrem Ex- Partner handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Das südafrikani- sche Gesetz kriminalisiere häusliche Gewalt und Vergewaltigung und es gebe für Opfer häuslicher Gewalt zahlreiche Anlaufstellen. Demnach sei vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der südafrikanischen Behör- den auszugehen. Es lägen insgesamt keine Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführerinnen der Zugang zur entsprechenden Schutzinfrastruk- tur verwehrt gewesen sei oder dass die Polizei sich nicht mit ihrem Fall befasst habe. Ferner bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin 1. Ihre Ausführungen seien teilweise konstru- iert, widersprüchlich und unsubstanziiert. Die eingereichten Beweismittel seien schliesslich weder geeignet, die angeblich fehlende Schutzinfrastruk- tur in Südafrika noch die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu belegen. Be- treffend die behaupteten Prostitutions- und Drogentransporttätigkeiten be- stünden ausserdem keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Men- schenhandel geworden sein könnte.

E-4699/2023 Seite 16

E. 5.2.1 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführerin- nen im Wesentlichen aus, die Tatbestandselemente für Menschenhandel seien vorliegend erfüllt. Der Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 habe im Verlauf ihrer Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen, das er in der Folge auszunutzen geplant habe. Nach anfänglich einvernehmlicher Beziehung habe er ein Klima der Kontrolle und Angst geschaffen und seine Gewalttätigkeit sei nur durch die Absicht zu erklären, die Beschwerde- führerin 1 der Prostitution zuzuführen und sie für seine Drogengeschäfte anzuwerben und auszunutzen.

E. 5.2.2 Insgesamt habe die Beschwerdeführern 1 kohärent, detailliert und le- bensecht über ihre Erlebnisse berichtet. Gerade auch ihre Aussagen zur ungenügenden Reaktion der von ihr einmal aufgesuchten Polizeidienst- stelle sei nicht nur glaubhaft geschildert, sondern decke sich auch mit Er- lebnissen anderer Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und dem – ge- mäss Länderberichten – mangelnden Schutzwillen der südafrikanischen Behörden in diesem Kontext. Erschwerend hinzu komme, dass ihr Ex- Partner nachweislich gute Kontakte zur korrupten Polizei in G._______ un- terhalten habe. Angesichts der umfassenden Kontrollmassnahmen seitens des Ex-Partners der Beschwerdeführern 1 sowie ihres schlechten psychi- schen Gesundheitszustands mute es befremdlich an, dass die Vor-instanz es für zumutbar und möglich halte, dass sie sich hätte an die Polizei wen- den oder anderweitige Schutzmassnahmen hätte ergreifen sollen.

E. 5.2.3 Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien flüchtlings- rechtlich relevant, zumal die südafrikanischen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt und Men- schenhandel weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Die Beschwerde- führerinnen hätten in ihrem Heimatstaat demnach keinen konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen gehabt. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr erneut in die Fänge des – mit den Polizeibehörden gut vernetzten – Ex-Partners und dessen Gefolgsleute ge- raten und entsprechend ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würden. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin 2 sowohl unter den Kon- trollmassnahmen als auch die zwielichtigen Geschäftsbeziehungen des Ex-Partners stark gelitten und sei sie insbesondere durch den versuchten sexuellen Übergriff anhaltend traumatisiert.

E-4699/2023 Seite 17

E. 5.3.1 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest, dass das Tatelement der Ausbeutung im Zusammenhang mit dem mutmasslich stattgefundenen Menschenhandelt nicht erfüllt sei, da die ent- sprechenden Anhaltspunkte zu wenig konkret und begründet seien. Die Beschwerdeführerin 1 verwende den Begriff "Menschenhandel" zwar häufig, vermöge diesen aber weder zu kontextualisieren noch zu vertiefen, womit ihre diesbezüglichen Schilderungen insgesamt aufgesetzt und un- substanziiert erscheinen würden.

E. 5.3.2 Das auf Beschwerdeebene gezeichnete Bild absoluter sozialer Isola- tion, permanenter Kontrolle und besonderer Hilflosigkeit finde in den Akten keine Stütze. Ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit, zumal es der Beschwerdeführerin 1 trotz früher Schwanger- schaft nachweislich gelungen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. So- dann mute es konstruiert und realitätsfremd an, dass sie unmittelbar vor der geplanten Flucht in der Wohnung einen Haufen Geld gefunden haben wolle und dass ihre Freundin – die ihre Ausreise mit einem Bankdarlehen zu finanzieren bereit gewesen sei – sie nicht dabei unterstützt habe, die Polizei, Notfalldienste oder andere Schutzorganisationen in Südafrika zu kontaktieren.

E. 5.3.3 Obwohl die Kriminalitätsrate und insbesondere geschlechtsspezifi- sche Gewalt in Südafrika sehr hoch seien und die Durchsetzung der – in diesem Bereich umfangreichen, strengen und fortschrittlichen – Gesetz- gebung teilweise mängelbehaftet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, die südafrikanischen Behörden würden geschlechtsspezifischer Gewalt keinen Einhalt gebieten. Es gebe keinen Zweifel am grundsätzli- chen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden

– namentlich auch der diesbezüglich spezialisierten Gerichte – und es sei den Beschwerdeführerinnen ferner nicht gelungen, darzulegen, dass sie persönlich keinen Zugang zur Schutzinfrastruktur in ihrem Heimatstaat ge- habt hätten. Überdies stehe es ihnen frei, sich in Südafrika an einem an- deren Ort als G._______ niederzulassen.

E. 5.4.1 In ihrer Replik sowie den Eingaben vom 13. Oktober 2023, 18. März 2024, 21. Februar 2025 und 30. September 2025 bekräftigten die Be- schwerdeführerinnen im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit und die asyl- rechtliche Relevanz ihrer Fluchtgründe. Eine zwischenzeitliche Vernetzung der Beschwerdeführerin 1 mit der FIZ habe ergeben, dass es konkrete Hin- weise für das Vorliegen der Tatbestandselemente von Menschenhandel

E-4699/2023 Seite 18 gebe. Die Beschwerdeführerin 1 habe sodann ihre Erlebnisse im Wissen darum, dass es sich um eine sogenannte Anhörung Menschenhandel handle, vorgetragen, weshalb alleine aus ihrer wiederholten Verwendung dieses Begriffs nicht auf die mangelnde Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien

– angesichts der massiven Einschüchterungen seitens ihres Ex-Partners – sowohl ihre besondere Verletzlichkeit als auch ihr stark eingeschränkter Handlungsspielraum augenfällig. So habe sie etwa die Wohnung nur sehr selten und mit grossem organisatorischem Aufwand verlassen dürfen. Die Beschwerdeführerinnen hielten sodann an der ungenügenden Umsetzung der südafrikanischen Gesetzgebung zur Bekämpfung häuslicher Gewalt durch die korruptionsgeplagten Polizeibehörden und der daraus folgenden asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen fest.

E. 5.4.2 Die aktenkundigen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin- nen seien ausserdem nicht nur im Zusammenhang mit dem Wegweisungs- vollzug zu berücksichtigen, sondern würden zusätzlich auch die Glaub- haftigkeit ihrer Fluchtgründe untermauern. Dass die Beschwerdeführerin 2 höchstwahrscheinlich Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, wür- den schliesslich auch die zwischenzeitlich eingereichten ärztlichen Be- richte nahelegen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Argumenten des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Ver- nehmlassung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 6.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht ge- stützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren protokollierten Aussagen nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit in einer gewaltgeprägten Beziehung mit einem Mann stand. Die diesbezüglichen Schilderungen sind recht substanziiert und wirken grundsätzlich lebens- echt (vgl. etwa SEM-act. 9/25 F65); ausserdem hat die Beschwerdeführe- rin mehrere Fotografien von sich zu den Akten gereicht, auf denen Spuren von erheblicher körperlicher Misshandlung abgebildet sind (vgl. SEM- act. 4/6).

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E. 6.2.2 Die Beschreibung der Umstände ihrer Ausreise aus Südafrika und den ihr angeblich drohenden Nachteilen – insbesondere, dass ihr Ex- Partner sie gezwungen haben soll "beim Menschenhandel mit[zu]machen" (vgl. SEM-act. A7 F98) – vermögen das Gericht allerdings nicht zu über- zeugen. Insgesamt entsteht der deutliche Eindruck, die Beschwerdeführe- rin trage insoweit einen konstruierten Sachverhalt vor und ihre Ausreise sei unter anderen als den geltend gemachten Umständen erfolgt.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 begründete ihre Ausreise Anfang Februar 2023 damit, dass sich die von ihrem Ex-Freund ausgehende Bedrohung aufgrund eines von ihr aufgenommenen Videos kurz vor der Ausreise deut- lich verschärft habe. Sie habe durch das Fenster ihrer gemeinsamen Woh- nung beobachtet, wie er einem in einem Polizeiauto vor ihrem Haus sitzen- den Polizisten Geld durch das Autofenster übergeben habe. Das Geld habe er zuvor aus einem – normalerweise verschlossenen – Schrank in der Wohnung geholt. Sie habe die Szene gefilmt, das Video ihrer Freundin geschickt und es anschliessend gelöscht. Am Folgetag habe er ihr Mobil- telefon durchsucht, das Video bei den gelöschten Daten (Papierkorb) ent- deckt und sie daraufhin körperlich angegriffen und bedroht. Erst als sie ein- gewilligt habe, sich "seinen Mädchen" anzuschliessen, habe er sich beru- higt. Das Video belege seine engen Kontakte zur südafrikanischen Polizei. Auf Beschwerdeebene stützen die Beschwerdeführerinnen ihre Argumen- tation zu ihren individuellen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlicher Schutzinfrastruktur insbesondere auf die angeblich nachweislich guten Kontakte des Ex-Partners zu den mutmasslich korrupten Polizeibehörden in G._______. Obwohl die Beschwerdeführerin geltend machte, der physi- schen und psychischen Gewalt ihres Ex-Partners über einen längeren Zeit- raum hinweg ausgeliefert gewesen zu sein, stellt sie den Zeitpunkt ihrer Ausreise eindeutig in den zeitlichen und sachlichen Kontext dieses Videos.

E. 6.3.2 Ein Abgleich der örtlichen Gegebenheiten rund um die aktenkundige Wohnadresse der Beschwerdeführerin über die von Google Maps zur Ver- fügung gestellte Street View-Funktion zeigte, dass das Video nicht zur ge- nannten Zeit rund um die betreffende Liegenschaft aufgenommen worden sein kann. Die lokalen Gegebenheiten (Strassenbeschaffenheit und -markierung, Bäume die auf dem Video Schatten auf die Strasse werfen, Werbebeschilderung, Form der Fensterfassungen) schliessen eindeutig aus, dass das Video an einer direkt an das Wohnhaus angrenzenden Strasse entstanden ist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs konnte die Be- schwerdeführerin diese Ungereimtheiten nicht erklären. Dass sie das

E-4699/2023 Seite 20 Video möglicherweise aus einem Fenster auf der Rückseite des Gebäudes aufgenommen haben könnte (vgl. Eingabe vom 30. September 2025 S. 2), kann aufgrund eines Abgleichs der geografischen Gegebenheiten mit dem vorhandenen Kartenmaterial und Satellitenbildern ausgeschlossen wer- den. Die eingereichte Videosequenz ist offenkundig aus keinem Fenster dieser Liegenschaft aufgenommen worden. Die diesbezüglichen Schilde- rungen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unwahr.

E. 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, auch bei Annahme "eines verminderten Beweiswerts des Videos", seien ihre Vorbringen insgesamt glaubhaft, vermag dies das Bundes- verwaltungsgericht nicht zu überzeugen: Selbst unter Berücksichtigung ei- ner allfälligen Traumatisierung entstand das Video offensichtlich nicht unter den behaupteten Umständen. Dies wiederum bedeutet, dass die Ereig- nisse unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführerinnen sich nicht auf die behauptete Art und Weise zugetragen haben können, spielte das Video in der Schilderung der Beschwerdeführerin doch eine äusserst zent- rale Rolle (die erstmalige Frage nach den Asylgründen begann die Be- schwerdeführerin mit den folgenden Worten: "Ich habe Südafrika verlassen aus Sicherheitsgründen. Um Sicherheit zu suchen. Am Tag, als ich Süd- afrika verlassen hatte, sollte ich umgebracht werden oder ein Opfer von Menschenhandel zu werden. [FS unterbricht GS] Eine Woche, bevor ich Südafrika verlassen hatte, habe ich einen Video von (…) gemacht, vom Fenster aus dem Haus wo mir [sic] wohnten"; vgl. SEM-act. 7/14 F98).

E. 6.3.4 Durch diese Feststellung wird auch die – darüber hinaus gänzlich un- belegt gebliebene – Behauptung, der Ex-Partner unterhalte enge Bezie- hungen zur Polizei, in Zweifel gezogen. Ohnehin erscheint die Vorstellung, dass dieser nigerianische Staatsangehörige "mit der Polizei arbeitet […]" (vgl. SEM-act. 9/25 F169) und "landesweit" beziehungsweise "überall" Ein- fluss habe (vgl. a.a.O. F174), auch unter Berücksichtigung der in Südafrika herrschenden Korruption lebensfremd.

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten müssen sich die Beschwerdeführerinnen die negativen Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe entge- genhalten lassen, zumal es sich bei den festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf das Video offensichtlich nicht um sachverhaltliche Nebensäch- lichkeiten, sondern um zentrale Elemente handelt.

E-4699/2023 Seite 21

E. 6.4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen gestützt auf den vor- getragenen Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin 1 sei Opfer eines Delikts im Zusammenhang mit Men- schenhandel geworden. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass wesentliche Elemente dieses Sachverhaltsaspekts kon- struiert und lebensfremd anmuten.

E. 6.4.2 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht der FIZ vom 10. Ok- tober 2023 ist nicht geeignet, diese Einschätzung des Bundesverwaltungs- gerichts umzustossen. Der Kurzbericht basiert auf einem einzigen Ge- spräch mit der Beschwerdeführerin 1 und stützt sich vollumfänglich auf de- ren Aussagen, insbesondere auch auf die behaupteten Vorfälle rund um das erwähnte Video und ihre aus Selbstschutz folgende Zusage, sich "den Mädchen" ihres Ex-Partners anschliessen zu wollen. Die Einschätzung der FIZ bezüglich des Vorliegens der Tatbestandselemente von Menschenhan- del geht demnach von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der Beschwer- deführerin aus. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Frage der Glaubhaftigkeit aber – wie bereits erwähnt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – anders.

E. 6.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 sowie die im Rahmen des Flughafenverfahrens sichergestellten Unterlagen weisen im Übrigen weitere Unstimmigkeiten auf. Einerseits bestehen erhebliche Zweifel be- züglich des angeblichen Handelns der Jugendfreundin der Beschwerde- führerin. Diese soll sich bereit erklärt haben, ihre Ausreise mittels eines Bankdarlehens vollumfänglich zu finanzieren und sich um die Organisation der benötigen Dokumente zu kümmern (vgl. SEM-act. A7 F83 f.). Bemü- hungen der Freundin, sie zwischen August 2022 – als sie Suizidabsichten geäussert habe – und ihrer Ausreise im Februar 2023 im Umgang mit den lokalen Behörden oder anderweitig unterstützt zu haben, trug die Be- schwerdeführerin erstaunlicherweise nicht vor, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre (vgl. SEM-act. A9 F101). Im Rahmen des Flughafenverfah- rens wurden ausserdem Dokumente sichergestellt, die sich nicht mit ihren Ausführungen zu den angeblichen Fluchtumständen vereinbaren lassen. Sie gab an, die Dokumente von einer unbekannten Person erhalten zu haben. Darunter findet sich auch ein am (…) Januar 2023 ausgestellter Versicherungsnachweis für eine auf die Beschwerdeführerinnen lautende Reiseversicherungspolice. Das Ausstellungsdatum dieses Dokuments steht den behaupteten Ausreiseorganisationsmodalitäten entgegen, zumal die Beschwerdeführerin erst nach dem Vorfall mit dem Video im Februar

E-4699/2023 Seite 22 2023 Vorkehrungen für die Ausreise getroffen haben will (vgl. SEM-act. A7 F85). Ausserdem beinhalten die Dokumente einerseits eine Bestätigung der Schule der Beschwerdeführerin 2 über deren geplante Reise mit ihrer Mutter (vgl. SEM-act. A9 F74), wobei die Beschwerdeführerin 1 an anderer Stelle geltend machte, ihre Tochter habe die Schule ab Juli 2022 bis zur Ausreise nicht mehr besucht, weil ihr Ex-Partner wahrheitswidrig behauptet habe, der Unterricht finde online statt (vgl. SEM-act. A7 F57 ff.); anderer- seits liegt die Bestätigung eines in G._______ ansässigen Unternehmens über die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als "Internal Audi- tor" und den bewilligten Urlaub vor. Obwohl letztlich unklar bleibt, unter wel- chen Umständen die Beschwerdeführerin diese Bestätigungen erhalten hat, verstärken sich vor ihrem Hintergrund die Zweifel an der Glaub- haftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Insgesamt ist es der Be- schwerdeführerin 1 somit nicht gelungen, die ausreisebegründenden Um- stände glaubhaft zu machen.

E. 6.4.4 Sodann vermögen die Beschwerdeführerinnen die grundsätzliche Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der südafrikanischen Behörden be- züglich häuslicher Gewalt nicht infrage zu stellen. Das SEM hat demnach zu Recht festgehalten, dass die entsprechenden Vorbringen der Beschwer- deführerinnen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Die offenbar erlittenen Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerinnen sind bedauerlich, es gibt jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände keinen Grund zur Annahme, sie hätten persönlich keinen Zu- gang zur staatlichen Schutzinfrastruktur oder jedenfalls einer zumutbaren Aufenthaltsalternative gehabt. Entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerinnen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, der Ex-Partner habe enge Kontakte zu den Sicherheitsbehörden, namentlich der örtlichen Polizei in G._______, unterhalten. Von der behaupteten, weitreichenden Vernetzung des Ex-Partners, die nur die Flucht ins Ausland zugelassen habe, kann demnach keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund wäre es den Beschwer- deführerinnen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zuzumuten gewesen, sich bei der Polizei um weitere Informationen bezüglich der ein- gereichten Anzeige zu bemühen, eine höhere Instanz beizuziehen oder sich der rein lokalen Gefährdung schliesslich durch Umzug an einen ande- ren Ort in Südafrika zu begeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hin- zuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrem Umzug nach G._______ längere Zeit in H._______ gelebt hat und anzunehmen gewe- sen wäre, dass ihre Freundin sie auch bei einem Verbleib in Südafrika un- terstützt hätte. Der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, wonach die südaf- rikanischen Behörden sich in Bezug auf Delikte häuslicher Gewalt flächen-

E-4699/2023 Seite 23 deckend als schutzunwillig und schutzunfähig erweisen würden, kann un- ter Hinweis auf die Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ge- folgt werden (vgl. etwa BVGer-Urteil D-6558/2025 vom 10. September 2025 E. 7.2 m.w.H.).

E. 6.4.5 Es gibt nach dem Gesagten zwar Hinweise auf eine nicht unerhebli- che Traumatisierung beider Beschwerdeführerinnen, die aber die asyl- rechtliche Relevanz der geltend gemachten Erlebnisse – soweit das Ge- richt diese als glaubhaft erachtet – nicht zu begründen vermag.

E. 6.4.6 Nach dem Gesagten ist abschliessend noch einmal darauf hinzuwei- sen, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund für eine

– angesichts des Alters des Kindes potenziell zusätzlich traumatisierende

– Anhörung der Beschwerdeführerin 2 besteht, zumal eine solche den Sachverhalt insbesondere angesichts der mangelnden flüchtlingsrechtli- chen Relevanz nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen und das Gericht somit zu keiner anderen Schlussfolgerung bewegen könnte.

E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen namentlich weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E-4699/2023 Seite 24

E. 8.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit, Unmöglichkeit – sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3). Liegt eines dieser Hindernisse vor, ist der Vollzug nicht durchführbar.

E. 9.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte sie insbesondere aus, die Beschwerdeführerin 1 verfüge über Schulbildung, Arbeitserfah- rung und – neben ihrer engen Freundin – mutmasslich auch über weitere Kontakte in Südafrika. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme seien in Südafrika behandelbar und auch die übergeordneten Kindes- interessen stünden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen führten mit Blick auf den Wegweisungs- vollzug im Wesentlichen aus, die von ihnen dringend benötigte psychiatri- sche Gesundheitsversorgung sei in Südafrika nicht gewährleistet. Sie könnten ausserdem nicht auf ein stabiles, tragfähiges Beziehungsnetz zu- rückgreifen, dass sie bei einer Rückkehr auffangen und unterstützen würde. Ihre geringe Schulbildung und Arbeitserfahrung würden nicht aus- reichen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten. Insgesamt sei demnach davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine persönliche Notlage geraten würden und das Kindeswohl dadurch in hohem Masse gefährdet sei.

E. 10 Oktober 2025 wird weiter ausgeführt, bei der Patientin handle es sich um ein Mädchen, das seit Herbst 2023 wegen multipler schwerer trauma- tischer Ereignisse in psychiatrischer Behandlung stehe und weiterhin mit psychosozialen Belastungen konfrontiert sei; die zuweisende Symptomatik sei im Rahmen einer komplexen PTBS einzuordnen. Da die traumatischen

E-4699/2023 Seite 26 Erlebnisse sehr schwerwiegend gewesen und in einer besonders vulnerab- len Entwicklungsphase aufgetreten seien, zeige die Patientin das Störungsbild einer Entwicklungstraumatisierung mit Auswirkungen auf das Selbstbild und Beziehungserleben im Sinne einer Störung der Selbst- organisation. Es bestünden multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, darunter insbesondere die Angst davor, wieder ins Herkunftsland (somit in die Nähe der Täterschaft) zurückgeschickt zu werden, und die Angst um die Sicherheit und Gesundheit der psychisch kranken Mutter. Seit Septem- ber 2024 besuche das Kind zusätzlich eine Gruppentherapie für Kinder mit PTBS im Verein "(…)". Für eine Verbesserung des psychischen Befin- dens der Patientin sei die Schaffung eines sicheren und langfristig stabilen Lebensumfelds ohne äussere Bedrohung unumgänglich. Aus kinderpsychiatrischer Sicht sei von einer Ausweisung in den Heimstaat dringend abzuraten, bestünde in diesem Fall doch ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung. Zudem drohe bei erneutem Aussetzen einer ausweg- losen, gewaltvollen Situation eine gravierende psychische Dekompensa- tion und die Gefahr einer negativen Entwicklung bis hin zu Suizidalität. In einem Bericht vom 20. Oktober 2025 beschrieben die Psychotherapeu- ten des Vereins "(…)" den Verlauf der seit Sommer 2024 laufenden thera- peutischen Behandlung der Beschwerdeführerin 2 und die dabei gewon- nenen Erkenntnisse. Das Mädchen sei in seinem Herkunftsland in der frü- hen Kindheit schwerer Gewalt, Freiheitsberaubung und sexuellem Miss- brauch ausgesetzt gewesen und habe dadurch eine schwere und frühe se- quentielle Traumatisierung in einem sensiblen Entwicklungsalter erlitten. Diese Ausgangslage berge das Risiko der Entwicklung einer komplexen Traumafolgestörung (neben der evidenten PTBS), die mit einer gravieren- den Einbusse der Funktionalität in Berufs- und Alltagsleben verbunden wäre. Die Behandlung der Patientin müsse in einem sicheren Umfeld statt- finden; eine Fortsetzung der Traumatherapie bei weiterhin unsicherer Le- benssituation – respektive am Ort der Traumatisierung – sei kontraindiziert. Eine Rückkehr in das Herkunftsland mit fehlender Sicherheit aufgrund der Nähe zur Tätergruppe sowie der Abbruch der Beziehungen zum Therapeu- tenteam und zu ihren Freunden würden die Genesung der Beschwerde- führerin 2 und ihre Entwicklung massiv gefährden. Es wäre diesfalls kurz- fristig mit einer akuten Belastungsreaktion bis hin zur Gefahr einer suizidalen Dekompensation und längerfristig mit einer Verschlechterung und Chronifizierung ihrer Ursprungssymptomatik zu rechnen. Die Entwick- lung einer komplexen Traumafolgestörung (mit den massiven negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Entwicklung, Lebensqualität und Lebens- erwartung) würde diesfalls wahrscheinlich. Ausserdem wäre bei einer

E-4699/2023 Seite 27 Rückkehr des Kindes auch die Gefahr einer Dekompensation der psychisch labilen Mutter und damit verbunden eine Vervielfachung der negativen Auswirkungen auf Gesundheit und Entwicklung des Kindes im Auge zu behalten. Aus psychotherapeutischer Sicht sei daher von einer Rückkehr der Elfjährigen ins Herkunftsland dringend abzuraten.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszuge- hen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras- tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E-4699/2023 Seite 25

E. 10.3 Die psychische Gesundheit der beiden Beschwerdeführerinnen ist er- heblich beeinträchtigt:

E. 10.3.1 Gemäss den aktuellsten medizinischen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin 1 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie psychosoziale Belastungsfaktoren im Zusammen- hang mit Gewalterfahrungen und Fluchterlebnissen (Z65) diagnostiziert vgl. hierzu und zu Folgenden den Bericht von Frau Dr. med. I._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Oktober 2025). Die Patientin sei als schwer traumatisiert einzustufen, die PTBS sei mittlerweile chroni- fiziert. Eine weiterführende Traumatherapie der psychisch hoch vulnerab- len Patientin wäre aus fachpsychiatrischer Sicht indiziert, könne jedoch erst dann durchgeführt werden, wenn sie sich in einem dauerhaft sicheren und stabilen Umfeld befinde. Eine Exposition gegenüber belastenden oder traumabezogenen Themen – bei Wegfall der aktuellen Schutz- und Sicher- heitsfaktoren – berge ein hohes Risiko einer psychischen Dekompensation bis hin zu suizidalen Krisen. Einem Bericht der zuständigen Psychiatri- schen Spitex vom 13. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass die Patientin ständig von Angstgefühlen begleitet sei und unter Intrusionen, gedrückter Stimmung, innerer Unruhe, Schreckhaftigkeit, Schlaf- und Appetitlosigkeit leide. In letzter Zeit hätten sich die Symptome verstärkt. Es würden auch vermehrt Schuld- und Schamgefühle auftreten, weil sie sich für die trauma- tischen Erlebnisse im Heimatland und für die unsichere Zukunft ihrer Toch- ter verantwortlich fühle.

E. 10.3.2 Bei der elfjährigen Beschwerdeführerin 2 wurden unter anderem die folgenden Diagnosen gestellt: PTBS (ICD-10: F43.1 ); Achse aktuelle ab- norme psychosoziale Umstände: Abweichende Elternsituation (Z60.1), Se- xueller Missbrauch (ausserhalb der Familie, Z61.5), Migration oder soziale Verpflanzung (Z60.3) Unmittelbare, beängstigende Erlebnisse (Z61.7), Psychische Störung / abweichendes Verhalten eines Elternteils (Z63.7); Achse Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung: Mässige soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (94.A3.13); Achse Körperliche Symptomatik: nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen mit vermuteter psychosomatischer Ursache (R10.4). Im Bericht der Psychiat- rische Universitätsklinik D._______, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom

E. 10.4 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindes- wohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungs- vollzug wesentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeits- prüfung ist zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3).

E. 10.5 Angesichts der übereinstimmenden und ausführlich begründeten Ein- schätzungen des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführe- rin 2 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat für das Mädchen mit hoher Wahrschein- lichkeit mit einer existenziellen Gesundheitsgefährdung verbunden wäre. Die genauen Umstände der unbestreitbaren Traumatisierung des Kindes sind zwar, wie oben dargelegt, nicht bekannt; es kann aber vernünftiger- weise kein Zweifel daran bestehen, dass sie im Heimatstaat stattgefunden hat, zumal die Verhaltensauffälligkeit der Tochter von der Beschwerdefüh- rerin 1 schon zu Beginn des Asylverfahrens thematisiert wurde (vgl. SEM- act. 9/25 F 21 ff.). Wesentlich erscheint ausserdem die Tatsache, dass die psychisch offensichtlich ebenfalls erheblich beeinträchtigte Mutter die Be- treuung des Kindes voraussichtlich nicht hinreichend gewährleisten könnte und den Akten keine konkreten Hinweise auf ein tragfähiges familiäres Be- ziehungsnetz in Südafrika zu entnehmen sind.

E. 10.6 Der Vollzug der Wegweisung wäre heute mit dem Kindeswohl offen- kundig nicht vereinbar. Er erweist sich damit als unzumutbar. Im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E-4699/2023 Seite 28

E. 10.7 Nachdem sich aus den Akten (erwartungsgemäss) keine Hinweise auf Umstände ergeben, die eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würden, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Kinds in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben.

E. 10.8 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ist die Mutter der Beschwerdeführerin 2, die Beschwerde- führerin 1, praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der minderjährigen Tochter einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zu- mal sich aus den Akten auch für sie keinerlei Hinweise auf Ausschluss- gründe ergeben.

E. 10.9 Die Frage, ob sich für die Beschwerdeführerin 1 auch eigenständige Vollzugshindernisse ergeben hätten, kann damit offenbleiben.

E. 11 Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt wegen Ver- letzung von Bundesrecht gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – praxisgemäss als hälftiges Ob- siegen und hälftiges Unterliegen einzustufen – wären den Beschwerdefüh- rerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hat mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Den Akten sind keine Hin- weise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent nehmen. Es sind demnach keine (reduzierten) Kosten zu erheben.

E. 12.2.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 19.75 Honorarstunden aus, was angemessen er- scheint. Unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenseingaben ist von einem notwendigen Vertretungsaufwand von 22 Honorarstunden auszu-

E-4699/2023 Seite 29 gehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und einen reglementskonformen Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 2460.– (inkl. hälftige hochgerechnete Aus- lagen) zuzusprechen.

E. 12.2.2 Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m AsylG) und ihre Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein- gesetzt. Diese hat, im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin- nen, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertre- tungskosten durch das Gericht. Dieser Honoraranteil ist unter Berücksich- tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und dem kommunizierten Stundenansatz auf insgesamt Fr. 2460.– (inkl. hälftige hochgerechnete Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4699/2023 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis- sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2023 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerde- führerinnen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 2460.– auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsan- wältin Corinne Reber, wird auf Fr. 2460.– bestimmt und durch die Gerichts- kasse vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4699/2023 X_START Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), Südafrika, beide vertreten durch MLaw Corinne Reber, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen verliessen ihren Heimatstaat am (...) Februar 2023 auf dem Luftweg in Richtung C._______. Am (...) Februar 2023 wurde den Beschwerdeführerinnen am Flughafen D._______ nach ihrer Ankunft aus E._______ die geplante Weiterreise nach F._______ verweigert. A.b Am 20. Februar 2023 stellten sie im Transitbereich des Flughafens D._______ Asylgesuche, woraufhin ihnen am Folgetag die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung ihrer Gesuche bewilligt wurde. B. B.a Die Beschwerdeführerin 1 wurde im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung am 8. Juni 2023 zu ihren Asylgründen befragt. Nachdem das SEM bei dieser Anhörung Hinweise darauf gefunden hatte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handeln könnte, fand - wiederum im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - am 21. Juli 2023 die sogenannte Anhörung Menschenhandel statt; in deren Rahmen wurde sie ausserdem ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihre Mutter sei verstorben, als sie noch im Vorschulalter gewesen sei, weshalb sie anschliessend bei ihrem Onkel und dessen Familie gelebt habe. Sie sei im Alter von (...) Jahren Mutter geworden und habe daraufhin auf Drängen der Frau ihres Onkels die Schule abgebrochen. Bei einer Hochzeit Ende 2020 habe sie ihren jetzigen Ex-Partner, einen nigerianischen Staatsangehörigen, kennengelernt. Ihr Onkel - mit dem sie ein gutes Verhältnis gepflegt habe - sei im Frühjahr 2021 verstorben. Nach dessen Tod habe sich die bereits zuvor problematische Beziehung zu seiner Ehefrau weiter verschlechtert, weshalb sie im Sommer 2021 mit ihrer Tochter zu ihrem damaligen Partner nach G._______ gezogen sei. Dort habe sie bis Anfang 2022 Teilzeit als Kellnerin gearbeitet und Leuten die Haare gemacht. Ihr Partner habe sie anfänglich unterstützt, sein Verhalten habe sich aber Anfang 2022 verändert. Er habe von ihr verlangt, mit seinem "Bruder" zu schlafen, weil seine Kultur dies verlange. Als sie sich geweigert habe, habe er sie geschlagen. In der Folge sei ihr Partner immer eifersüchtiger geworden, habe ihr unterstellt, ihn zu betrügen, und ihr verboten, zu arbeiten oder soziale Kontakte zu pflegen. Im Frühjahr 2022 habe er sie eines Nachts geschlagen und an ihren Haaren gezogen, weil sie aufgrund ihrer Mens-truation nicht mit ihm habe verkehren wollen. Daraufhin sei es ihr gelungen, aus der Wohnung zu fliehen und einen Polizeiposten aufzusuchen. Zwei Polizisten hätten sie anschliessend zu ihrer Wohnung begleitet und ihren Ex-Partner in Handschellen abgeführt. Er sei aber noch in derselben Nacht wieder nach Hause gekommen, habe sie mit einer Waffe bedroht und ihr gesagt, dass er weitherum bekannt sei und gute Beziehungen habe. Von der Polizei habe sie nichts mehr gehört und sich auch selbst nicht wieder bei den Behörden gemeldet. Am folgenden Tag habe er ihr erlaubt, ein Geschäft aufzusuchen. Als sie zurück in die Wohnung gekommen sei, habe sie festgestellt, dass es möglicherweise fast zu einem sexuellen Übergriff des Ex-Partners auf ihre Tochter gekommen sei. Sie wisse nicht, was genau vorgefallen sei und ihr Ex-Partner habe alles abgestritten. Im Sommer 2022 hätten vier Männer bei ihnen zu Hause nach ihrem Ex-Partner gesucht. Sie hätten sie angeschrien, ihre Tochter mit einer Waffe bedroht und von Drogen gesprochen. Als sie ihren Ex-Partner nach seiner Rückkehr auf allfällige Drogengeschäfte angesprochen habe, habe er erneut gedroht, sie umzubringen, und ihr zu Einschüchterungszwecken ein Enthauptungsvideo gezeigt. Nach diesem Vorfall habe ihre Tochter die Schule nicht mehr besucht. Trotz der Bemühungen ihres Ex-Partners, sie zu kontrollieren und isolieren, habe sie weiterhin mit ihrer ebenfalls in G._______ wohnhaften Jugendfreundin in Kontakt gestanden. Diese habe ihr geholfen, suizidale Absichten zu überwinden, und als bessere Alternative eine Flucht ins Ausland vorgeschlagen. Die Freundin habe ihr einen Kontakt vermittelt, der Menschen bei der Ausreise unterstütze, und ihr angeboten, ein Bankdarlehen aufzunehmen, falls sie die Reisekosten nicht selbst tragen könne. Im Herbst 2022 sei es ihr gelungen, das Haus zu verlassen, um einen Reisepass für sich und ihre Tochter zu beantragen. Ende 2022 habe ihr Ex-Partner sie gebeten, sich "seinen Mädchen" anzuschliessen, so dass sie mehr Geld verdienen könne. Dabei sei es um den Transport von Drogen und um Prostitution gegangen. Sie habe ihm in Aussicht gestellt, dass sie sich bald Reisepapiere beschaffen würde, um seine Aufträge ausführen zu können. Im Februar 2023 sei er aufgebracht in die Wohnung gestürmt, habe einen normalerweise verschlossenen Schrank geöffnet, daraus eine Tasche voller Geld entnommen und die Wohnung wieder verlassen. Sie habe beobachten können, wie er das Geld auf der Strasse einem Polizisten in einem Polizeiauto übergeben habe. Sie habe durch das Fenster eine Videoaufnahme von dieser Geldübergabe gemacht, dieses ihrer Freundin geschickt und es anschliessend gelöscht. Am folgenden Tag habe ihr Ex-Partner das Video bei den gelöschten Daten dieses Mobiltelefons gefunden und sei daraufhin ausser sich gewesen. Als sie beteuert habe, mit seinem "Bruder" verkehren und schleunigst Reise-papiere besorgen zu wollen, habe er sich beruhigt. Als er zwei Tage später nicht zu Hause gewesen sei, habe sie den verschlossenen Schrank auf-gebrochen, habe das ganze Geld entwendet und sei mit ihrer Tochter zu ihrer Freundin gefahren. Diese habe die Ausreise organisiert und sie hätten G._______ wenige Tage später auf dem Luftweg verlassen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: ein Video auf dem ersichtlich sei, wie der Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 einem Beamten in einem vor ihrem Haus geparkten Polizeiauto Geld übergebe; Fotos von Verletzungen, die ihr Ex-Partner ihr zugefügt habe; ein Enthauptungsvideo, mit der ihr Ex-Partner sie bedroht und welches sie an ihre Jugendfreundin weitergeleitet habe; Auszüge einer WhatsApp-Konversation mit ihrer Freundin. C. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung Menschenhandel mit, es sei zum Schluss gekommen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, bei ihr handle es sich um ein Opfer eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Menschenhandel, und auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit werde verzichtet. D. D.a Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführerinnen den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschen-handel. D.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit im Sinn von Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend: ÜBM) unter Hinweis auf mangelnde konkrete Anhaltspunkte auf ein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit Menschenhandel ab. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. E.b Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe vom 31. Juli 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 2. August 2023 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Am 2. August 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses. H. Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 31. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 sowie den ablehnenden Asylentscheid vom 2. August 2023 erheben. Sie beantragten die Aufhebung beider Verfügungen, die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen und ihr die entsprechenden Rechte gemäss ÜBM zu gewähren; eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. I.a Nach Eingang der Beschwerde eröffnete das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zwei Beschwerdeverfahren, zumal sich das Rechtsmittel gegen zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte richtete (Zwischen-verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 und Verfügung des SEM vom 2. August 2023). I.b Das Bundesverwaltungsgericht trat im (parallel geführten) Verfahren E-4711/2023 mit Entscheid vom 12. September 2023 nicht auf die Beschwerde vom 31. August 2023 ein, soweit sich diese gegen die mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 verweigerte Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit richtete, und führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, die verweigerte Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit stelle keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar; hinsichtlich der materiellen Argumentation zu den Menschenhandels-vorbringen wurde auf das parallel laufende (vorliegende) Asylbeschwerdeverfahren verwiesen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 18. September 2023 einen Bedürftigkeitsnachweis zu den Akten und ergänzten ihr Rechtsmittel um den prozessualen Antrag, die Beschwerdeführerin 2 sei zu ihren Asylgründen, sowie im Hinblick auf die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, anzuhören. Ausserdem reichten sie unter anderem einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 29. August 2023 zu den Akten. L. Das SEM liess sich am 20. September 2023 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. M. Am 13. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Kurz-bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 10. Oktober 2023 betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. N. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 gut und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerde-führerinnen antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sodann räumte er ihnen das Replikrecht ein und forderte sie unter Hinweis auf ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten dazu auf, die angekündigten medizinischen Unterlagen einzureichen. O. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 innert erstreckter Frist und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Sie reichten ausserdem den Bericht einer Psychologin betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 31. Oktober 2023 ein. P. P.a Mit Eingabe vom 18. März 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen einen von einer Psychiatric Mental Health Nurse Practitioner verfassten Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 11. Januar 2024 zu den Akten. P.b Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2025 zur Einreichung aktueller Arztberichte auf. P.c Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist drei medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 8. April 2024, 24. Januar 2025 und 28. Januar 2025, zwei Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 22. Januar 2025 und 21. Februar 2025 sowie einen Bericht über ihre psychosoziale Begleitung vom 23. Januar 2025 zu den Akten. Q. Q.a Der Instruktionsrichter bot den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 6. August 2025 Gelegenheit, sich zur Feststellung zu äussern, nach einem Abgleich der örtlichen Gegebenheiten über die von Google Maps zur Verfügung gestellte Street View-Funktion sei der Eindruck entstanden, das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Video sei nicht an der angegebenen Wohnadresse der Beschwerdeführerinnen in G._______ entstanden. Q.b Mit Eingabe vom 15. August 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Einsicht in die vom Instruktionsrichter erwähnten Street View-Bilder und um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme einreichen. Q.c Am 19. August 2025 übermittelte der Instruktionsrichter der amtlichen Rechtsbeiständin eine Kopie der Visionierungs-Aktennotiz vom 30. Juli 2025 und erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis zum 3. September 2025. Q.d Mit Eingabe vom 3. September 2025 ersuchte die Rechtsbeiständin um erneute Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, was der Instruktionsrichter bewilligte. Q.e Mit Eingabe vom 24. September 2025 ersuchte die Rechtsbeiständin wiederum um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Dieses Ersuchen wies der Instruktionsrichter am 26. September 2025 unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Q.f Mit Eingabe vom 30. September 2025 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen zur Visionierungsnotiz des Bundesverwaltungsgerichts. Sie hielten im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin 1 könne sich leider nicht erklären, weshalb die auf dem Video ersichtliche Umgebung nicht auf den Google Street View-Aufnahmen zu sehen sei. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, aus welchem Fenster der Wohnung sie das Video aufgenommen habe; es sei jedoch gut möglich, dass die Aufnahme aus einem Fenster auf der gegenüberliegenden Seite der Wohnung erfolgt sei. Alles in allem werde an den Ausführungen zum Video in den beiden Anhörungen sowie in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben festgehalten. Selbst bei Annahme eines verminderten Beweiswerts des Videos wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Anhörungen sehr kohärent, detailliert und lebensecht über ihre Erlebnisse habe sprechen können und die vom SEM erwähnten angeblichen Ungereimtheiten auf Beschwerdeebene allesamt hätten geklärt werden können. Abschliessend wies die amtliche Rechtsbeiständin darauf hin, dass sie die behandelnden Psychologinnen und Fachärztinnen der Beschwerdeführerinnen um aufdatierte ärztliche Berichte gebeten habe; diese würden dem Gericht baldmöglichst zugestellt. Es werde darum ersucht, mit der Urteilsfällung bis zum Vorliegen dieser Berichte zuzuwarten. Q.g In einem Schreiben vom 7. Oktober 2025 informierte die Rechtsbeiständin darüber, dass sich die Ausstellung der bestellten Berichte aufgrund verschiedener Ferienabwesenheiten verzögere und diese voraussichtlich erst Ende Oktober 2025 eingereicht werden könnten; es werde erneut darum ersucht, mit der Urteilsfällung bis dahin zuzuwarten. Q.h Am 16. Oktober 2025 brachte der Instruktionsrichter der Rechtsbeiständin der Klarheit halber zur Kenntnis, dass gemäss Aktenlage - auch angesichts des bisherigen Verlaufs des Instruktionsverfahrens - keine Veranlassung bestehe, Arztberichte zu aktualisieren oder das Verfahren faktisch zu sistieren. Q.i Mit Eingaben vom 17., 20. und 28. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen sie beide betreffende medizinische Berichte vom 10., 13., 20. und 27. Oktober 2025 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist ausserdem frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 2. August 2023 ist einzutreten (s. auch vorstehender Bst. I).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführerinnen erheben auf Beschwerdeebene mehrere formelle Rügen, die vorab zu beurteilen sind. Sie rügen namentlich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, sowie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen monieren, die Vorinstanz habe die vorhandenen Anhaltspunkte für erfolgten Menschenhandel nicht hinreichend gewürdigt und sich in der Folge - in Verletzung ihrer Begründungspflicht - überhaupt nicht mit der Frage der Schutzfähigkeit der südafrikanischen Behörden im Zusammenhang mit Menschenhandel auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 26 und Replik S. 8 f.). 4.1.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb es das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihr Menschenhandel gedroht habe, für nicht glaubhaft hält. Diese Einschätzung hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bekräftigt. Nach dieser Feststellung bestand für das SEM offensichtlich keine Veranlassung, sich mit der Schutzfähigkeit der südafrikanischen Behörden in dieser Hinsicht zu befassen. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen und an der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsaspekts festhalten, bildet diese unterschiedliche Beurteilung letztlich Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung (vgl. nachfolgende E. 6). Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführerinnen offensichtlich ohne Weiteres möglich. Dass das SEM seine Argumentation in der Vernehmlassung präzisiert hat, vermag entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung ebenfalls nicht zur Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen (vgl. Replik S. 1 f.). Auf den erst nach der Vernehmlassung eingereichten Bericht des FIZ vom 10. Oktober 2023 ist im Übrigen ebenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung Bezug zu nehmen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorinstanz habe sich zur Begründung der Feststellung in der angefochtenen Ver-fügung, wonach sich die südafrikanischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig erweisen würden, einzig auf die südafrikanische Strafgesetzgebung gestützt. Die effektive Verfolgung von Delikten häuslicher Gewalt und die ungenügende Umsetzung der Gesetze habe das SEM ausser Acht gelassen (vgl. Beschwerde S. 26 und Replik S. 10 f.). 4.2.2 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet, zumal es sich auch dies-bezüglich letztlich um eine unterschiedliche materielle Auffassung des relevanten Sachverhalts handelt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, worauf sie ihre Schlussfolgerung stützt, die südafrikanischen Behörden seien - im Allgemeinen und betreffend die Beschwerdeführerinnen im Besonderen - gewillt und fähig, Opfer häuslicher Gewalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu schützen. Die sachgerechte Anfechtung der Verfügung war - wie die einlässliche Entgegnung zur Situation von Opfern häuslicher Gewalt in Südafrika in der Beschwerde zeigt - auch in dieser Hinsicht offensichtlich problemlos möglich. 4.3 4.3.1 Mit Blick auf den Umgang der Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln rügen die Beschwerdeführerinnen sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch eine unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts. Die Verletzung der Begründungspflicht erblicken die Beschwerdeführerinnen bezüglich der Würdigung der eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung, zumal nicht ersichtlich werde, ob den Beweismitteln Rechnung getragen worden sei (vgl. Beschwerde S. 28). Ausserdem wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, über die zuständige Schweizerische Botschaft in Erfahrung zu bringen, ob die Anzeige der Beschwerdeführerin anhand genommen worden sei oder nicht (vgl. Beschwerde S. 27). 4.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich festgehalten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachten Vorbringen zu belegen, weil sie nicht eindeutig zugeordnet werden könnten und das behauptete Fehlen des Schutzwillens der südafrikanischen Behörden nicht zu untermauern vermöchten (vgl. Verfügung S. 7). Die diesbezüglich formelle Rüge vermag ausserdem schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerinnen in der Lage waren, in ihrem Rechtsmittel ihre - materiell abweichende - Einschätzung bezüglich der Zuordnung der eingereichten Beweismittel ausführlich darzulegen (vgl. Beschwerde S. 11 und 27). Von einer verunmöglichten sachgerechten Anfechtung ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Für Abklärungen der Schweizer Botschaft bei den südafrikanischen Polizeibehörden bestand weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Veranlassung; im Übrigen legte das SEM seiner Argumentation die Notwendigkeit einer Anhandnahme der Anzeige der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 13 und 27) nicht zugrunde. 4.4 4.4.1 Ferner rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdeführerin 1 bei ihrer ersten Anhörung - entgegen der vorgängigen ausdrücklichen Bitte ihrer damaligen Rechtsvertretung - nicht durch ein reines Frauenteam angehört worden sei (vgl. Beschwerde S. 9 und 28). 4.4.2 Die Vorinstanz räumte in der Vernehmlassung ein, die Planung der ersten Anhörung in einem gemischtgeschlechtlichen Team sei einem Kanzleifehler geschuldet. Die Beschwerdeführerin 1 sei im Rahmen der Anhörung jedoch zweimal - einmal gleich zu Beginn und einmal vor dem Bericht über ihre Fluchtgründe - gefragt worden, ob sie die Anhörung trotz der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers durch- respektive fortführen wolle. Eine Durchsicht der Akten ergibt in der Tat, dass die Beschwerdeführerin einer Anhörung in dieser Personalkonstellation zweimal ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. SEM-act. A7 F3 f. und insbes. F97: "Das ist für mich okay, so fortzufahren. Am Tag, als ich ein vollständiges weibliches Team verlangte, wollte ich mit überhaupt keinem Mann sprechen"). Zudem hat die bei dieser Befragung mitwirkende vormalige Rechtsvertreterin weder während der Anhörung noch im Nachhinein interveniert oder gegen die Durchführung unter den gegebenen Umständen protestiert. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die rechtsvertretene Beschwerdeführerin sei sich im Zeitpunkt ihrer Zustimmung nicht über deren Konsequenzen im Klaren gewesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Allfällige Hemmungen der Beschwerdeführerin 1 im Aussageverhalten aufgrund der Personalzusammensetzung wären gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Zusammenhang mit der mangelhaften Abklärung ihres jeweiligen psychischen Gesundheitszustands eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Einerseits sei das SEM gehalten gewesen, die psychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin 2 abzuwarten - beziehungsweise diese überhaupt zu veranlassen - zumal diese sowohl für die Einschätzung einer allfälligen Kindswohlgefährdung als auch für die Beurteilung der zu erwartenden Nachteile im asylrechtlichen Sinn relevant gewesen wäre. Andererseits hätte auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin 1 einer näheren Abklärung bedurft. Ihre Schlafstörungen seien pauschal als "keine schwerwiegenden Probleme" abgetan worden (vgl. Beschwerde S. 26 f. sowie Replik S. 6 f. und S. 12). 4.5.2 Diese Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind - in Kenntnis der heute vorliegenden medizinischen Unterlagen - verständlich. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aber aus den folgenden Gründen auch in diesem Zusammenhang keine mangelhafte vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts: Anlässlich der Anhörung vom 8. Juni 2023 beantwortete die Beschwerdeführerin 1 die Frage nach dem Befinden ihrer Tochter (in deren Anwesenheit) mit den Worten "Ihr geht es gut" (vgl. SEM-act. 7/14 F8). Auf ihre eigene Situation angesprochen, führte sie aus, sie habe keine Gesundheitsbeschwerden, leide aber unter Albträumen, wegen des im Heimatstaat erlebten Traumas. Im Asylzentrum habe sie um einen Termin bei einem Psychologen gebeten und warte immer noch auf ein Aufgebot. Sie nehme wegen dieser Probleme momentan Schlaftabletten ein, die sie in der Schweiz erhalten habe; diese würden sie aber sehr müde machen, weshalb sie sie nicht jeden Tag verwende (vgl. a.a.O. F.87 f.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung Menschenhandel vom 21. Juli 2023 führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, ihrer Tochter gehe es - auch psychisch - "okay", aber sie verhalte sich manchmal seltsam und könne sich beispielsweise nicht in Anwesenheit anderer Personen umziehen; das Mädchen habe zudem einen Termin beim Zahnarzt wahrnehmen müssen und letzte Woche unter Husten und Magenschmerzen gelitten (vgl. SEM-act. 9/25 F21 ff.). Sie selber habe nun keine Albträume mehr wie zuvor und nehme auch keine Tabletten mehr ein (vgl. a.a.O. F6 ff.). In der Folge erkundigte sich das SEM beim BAZ nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen, nahm die entsprechenden Auskünfte zu den Akten und klärte den medizinischen Sachverhalt aus damaliger Sicht hinreichend ab. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen nahm in der Stellungnahme vom 31. Juli 2023 zum negativen Entscheidentwurf des SEM denn auch mit keinem Wort Bezug auf die gesundheitliche Situation ihrer Mandantinnen. 4.6 4.6.1 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 18. September 2023 beantragen die Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung eine kindgerechte Anhörung der Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen entweder durch das Bundesverwaltungsgericht oder eventualiter die Vorinstanz. 4.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die möglichen Asylgründe beider Beschwerdeführerinnen hinreichend erstellt ist und keine Veranlassung besteht, die im Entscheidzeitpunkt 11-jährige Beschwerdeführerin 2 ebenfalls anzuhören. Das SEM hat in der Vernehmlassung überzeugend ausgeführt, eine Befragung der Beschwerdeführerin 2 biete im Hinblick auf die Entscheidfindung keinen Mehrwert und erweise sich als nicht zielführend. 4.7 4.7.1 Schliesslich monieren die Beschwerdeführerinnen das Kindeswohl sei bei der Entscheidfindung insgesamt nicht ausreichend berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 20 f. und Replik S. 14 f.). 4.7.2 Zur Begründung dieser formellen Rüge beziehen sich die Beschwerdeführerinnen grösstenteils auf Argumente, die bereits im Zusammenhang mit der Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes und der bean-tragten Anhörung der Beschwerdeführerin 2 beurteilt wurden. Die angefochtene Verfügung thematisiert das Kindeswohl explizit und äussert sich ausserdem zur Behandelbarkeit allfälliger psychischer Probleme (vgl. Verfügung S. 9). Soweit die Beschwerdeführerinnen anzweifeln, dass die Beschwerdeführerin 2 in Südafrika Zugang zu einem kindgerechten Traumatherapie-Setting erhalte, handelt es sich dabei um einen Aspekt der materiellen Beurteilung. Entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung (vgl. S. 14 f.: "Die Ausführungen der Vorinstanz zum Kindswohl sind gänzlich nachgeschoben. In der Verfügung vom 2. August 2023 wurden keinerlei Ausführungen hierzu gemacht") erfolgte die Argumentation des SEM hinsichtlich des Kindeswohls nicht erst im Rahmen der Vernehmlassung, sondern wurde dort - unter Bezugnahme auf die in der Verfügung angelegten Grundzüge - offensichtlich bloss weiter präzisiert. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Das Eventual-Kassationsbegehren der Beschwerdeführerinnen ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid inhaltlich im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Fluchtgründe. Bei den geschilderten Problemen mit ihrem Ex-Partner handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Das südafrikanische Gesetz kriminalisiere häusliche Gewalt und Vergewaltigung und es gebe für Opfer häuslicher Gewalt zahlreiche Anlaufstellen. Demnach sei vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der südafrikanischen Behörden auszugehen. Es lägen insgesamt keine Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführerinnen der Zugang zur entsprechenden Schutzinfrastruktur verwehrt gewesen sei oder dass die Polizei sich nicht mit ihrem Fall befasst habe. Ferner bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1. Ihre Ausführungen seien teilweise konstruiert, widersprüchlich und unsubstanziiert. Die eingereichten Beweismittel seien schliesslich weder geeignet, die angeblich fehlende Schutzinfrastruktur in Südafrika noch die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu belegen. Betreffend die behaupteten Prostitutions- und Drogentransporttätigkeiten bestünden ausserdem keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte. 5.2 5.2.1 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, die Tatbestandselemente für Menschenhandel seien vorliegend erfüllt. Der Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 habe im Verlauf ihrer Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen, das er in der Folge auszunutzen geplant habe. Nach anfänglich einvernehmlicher Beziehung habe er ein Klima der Kontrolle und Angst geschaffen und seine Gewalttätigkeit sei nur durch die Absicht zu erklären, die Beschwerde-führerin 1 der Prostitution zuzuführen und sie für seine Drogengeschäfte anzuwerben und auszunutzen. 5.2.2 Insgesamt habe die Beschwerdeführern 1 kohärent, detailliert und lebensecht über ihre Erlebnisse berichtet. Gerade auch ihre Aussagen zur ungenügenden Reaktion der von ihr einmal aufgesuchten Polizeidienststelle sei nicht nur glaubhaft geschildert, sondern decke sich auch mit Erlebnissen anderer Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und dem - gemäss Länderberichten - mangelnden Schutzwillen der südafrikanischen Behörden in diesem Kontext. Erschwerend hinzu komme, dass ihr Ex-Partner nachweislich gute Kontakte zur korrupten Polizei in G._______ unterhalten habe. Angesichts der umfassenden Kontrollmassnahmen seitens des Ex-Partners der Beschwerdeführern 1 sowie ihres schlechten psychischen Gesundheitszustands mute es befremdlich an, dass die Vor-instanz es für zumutbar und möglich halte, dass sie sich hätte an die Polizei wenden oder anderweitige Schutzmassnahmen hätte ergreifen sollen. 5.2.3 Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien flüchtlingsrechtlich relevant, zumal die südafrikanischen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenhandel weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrem Heimatstaat demnach keinen konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen gehabt. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr erneut in die Fänge des - mit den Polizeibehörden gut vernetzten - Ex-Partners und dessen Gefolgsleute geraten und entsprechend ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würden. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin 2 sowohl unter den Kontrollmassnahmen als auch die zwielichtigen Geschäftsbeziehungen des Ex-Partners stark gelitten und sei sie insbesondere durch den versuchten sexuellen Übergriff anhaltend traumatisiert. 5.3 5.3.1 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest, dass das Tatelement der Ausbeutung im Zusammenhang mit dem mutmasslich stattgefundenen Menschenhandelt nicht erfüllt sei, da die entsprechenden Anhaltspunkte zu wenig konkret und begründet seien. Die Beschwerdeführerin 1 verwende den Begriff "Menschenhandel" zwar häufig, vermöge diesen aber weder zu kontextualisieren noch zu vertiefen, womit ihre diesbezüglichen Schilderungen insgesamt aufgesetzt und unsubstanziiert erscheinen würden. 5.3.2 Das auf Beschwerdeebene gezeichnete Bild absoluter sozialer Isolation, permanenter Kontrolle und besonderer Hilflosigkeit finde in den Akten keine Stütze. Ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit, zumal es der Beschwerdeführerin 1 trotz früher Schwangerschaft nachweislich gelungen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann mute es konstruiert und realitätsfremd an, dass sie unmittelbar vor der geplanten Flucht in der Wohnung einen Haufen Geld gefunden haben wolle und dass ihre Freundin - die ihre Ausreise mit einem Bankdarlehen zu finanzieren bereit gewesen sei - sie nicht dabei unterstützt habe, die Polizei, Notfalldienste oder andere Schutzorganisationen in Südafrika zu kontaktieren. 5.3.3 Obwohl die Kriminalitätsrate und insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt in Südafrika sehr hoch seien und die Durchsetzung der - in diesem Bereich umfangreichen, strengen und fortschrittlichen - Gesetz-gebung teilweise mängelbehaftet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, die südafrikanischen Behörden würden geschlechtsspezifischer Gewalt keinen Einhalt gebieten. Es gebe keinen Zweifel am grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden - namentlich auch der diesbezüglich spezialisierten Gerichte - und es sei den Beschwerdeführerinnen ferner nicht gelungen, darzulegen, dass sie persönlich keinen Zugang zur Schutzinfrastruktur in ihrem Heimatstaat gehabt hätten. Überdies stehe es ihnen frei, sich in Südafrika an einem anderen Ort als G._______ niederzulassen. 5.4 5.4.1 In ihrer Replik sowie den Eingaben vom 13. Oktober 2023, 18. März 2024, 21. Februar 2025 und 30. September 2025 bekräftigten die Be-schwerdeführerinnen im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit und die asylrechtliche Relevanz ihrer Fluchtgründe. Eine zwischenzeitliche Vernetzung der Beschwerdeführerin 1 mit der FIZ habe ergeben, dass es konkrete Hinweise für das Vorliegen der Tatbestandselemente von Menschenhandel gebe. Die Beschwerdeführerin 1 habe sodann ihre Erlebnisse im Wissen darum, dass es sich um eine sogenannte Anhörung Menschenhandel handle, vorgetragen, weshalb alleine aus ihrer wiederholten Verwendung dieses Begriffs nicht auf die mangelnde Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien - angesichts der massiven Einschüchterungen seitens ihres Ex-Partners - sowohl ihre besondere Verletzlichkeit als auch ihr stark eingeschränkter Handlungsspielraum augenfällig. So habe sie etwa die Wohnung nur sehr selten und mit grossem organisatorischem Aufwand verlassen dürfen. Die Beschwerdeführerinnen hielten sodann an der ungenügenden Umsetzung der südafrikanischen Gesetzgebung zur Bekämpfung häuslicher Gewalt durch die korruptionsgeplagten Polizeibehörden und der daraus folgenden asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen fest. 5.4.2 Die aktenkundigen psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen seien ausserdem nicht nur im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen, sondern würden zusätzlich auch die Glaub-haftigkeit ihrer Fluchtgründe untermauern. Dass die Beschwerdeführerin 2 höchstwahrscheinlich Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, würden schliesslich auch die zwischenzeitlich eingereichten ärztlichen Berichte nahelegen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Argumenten des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 6.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren protokollierten Aussagen nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit in einer gewaltgeprägten Beziehung mit einem Mann stand. Die diesbezüglichen Schilderungen sind recht substanziiert und wirken grundsätzlich lebens-echt (vgl. etwa SEM-act. 9/25 F65); ausserdem hat die Beschwerdeführerin mehrere Fotografien von sich zu den Akten gereicht, auf denen Spuren von erheblicher körperlicher Misshandlung abgebildet sind (vgl. SEM-act. 4/6). 6.2.2 Die Beschreibung der Umstände ihrer Ausreise aus Südafrika und den ihr angeblich drohenden Nachteilen - insbesondere, dass ihr Ex-Partner sie gezwungen haben soll "beim Menschenhandel mit[zu]machen" (vgl. SEM-act. A7 F98) - vermögen das Gericht allerdings nicht zu überzeugen. Insgesamt entsteht der deutliche Eindruck, die Beschwerdeführerin trage insoweit einen konstruierten Sachverhalt vor und ihre Ausreise sei unter anderen als den geltend gemachten Umständen erfolgt. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 begründete ihre Ausreise Anfang Februar 2023 damit, dass sich die von ihrem Ex-Freund ausgehende Bedrohung aufgrund eines von ihr aufgenommenen Videos kurz vor der Ausreise deutlich verschärft habe. Sie habe durch das Fenster ihrer gemeinsamen Wohnung beobachtet, wie er einem in einem Polizeiauto vor ihrem Haus sitzenden Polizisten Geld durch das Autofenster übergeben habe. Das Geld habe er zuvor aus einem - normalerweise verschlossenen - Schrank in der Wohnung geholt. Sie habe die Szene gefilmt, das Video ihrer Freundin geschickt und es anschliessend gelöscht. Am Folgetag habe er ihr Mobiltelefon durchsucht, das Video bei den gelöschten Daten (Papierkorb) entdeckt und sie daraufhin körperlich angegriffen und bedroht. Erst als sie eingewilligt habe, sich "seinen Mädchen" anzuschliessen, habe er sich beruhigt. Das Video belege seine engen Kontakte zur südafrikanischen Polizei. Auf Beschwerdeebene stützen die Beschwerdeführerinnen ihre Argumentation zu ihren individuellen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlicher Schutzinfrastruktur insbesondere auf die angeblich nachweislich guten Kontakte des Ex-Partners zu den mutmasslich korrupten Polizeibehörden in G._______. Obwohl die Beschwerdeführerin geltend machte, der physischen und psychischen Gewalt ihres Ex-Partners über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeliefert gewesen zu sein, stellt sie den Zeitpunkt ihrer Ausreise eindeutig in den zeitlichen und sachlichen Kontext dieses Videos. 6.3.2 Ein Abgleich der örtlichen Gegebenheiten rund um die aktenkundige Wohnadresse der Beschwerdeführerin über die von Google Maps zur Verfügung gestellte Street View-Funktion zeigte, dass das Video nicht zur genannten Zeit rund um die betreffende Liegenschaft aufgenommen worden sein kann. Die lokalen Gegebenheiten (Strassenbeschaffenheit und -markierung, Bäume die auf dem Video Schatten auf die Strasse werfen, Werbebeschilderung, Form der Fensterfassungen) schliessen eindeutig aus, dass das Video an einer direkt an das Wohnhaus angrenzenden Strasse entstanden ist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs konnte die Beschwerdeführerin diese Ungereimtheiten nicht erklären. Dass sie das Video möglicherweise aus einem Fenster auf der Rückseite des Gebäudes aufgenommen haben könnte (vgl. Eingabe vom 30. September 2025 S. 2), kann aufgrund eines Abgleichs der geografischen Gegebenheiten mit dem vorhandenen Kartenmaterial und Satellitenbildern ausgeschlossen werden. Die eingereichte Videosequenz ist offenkundig aus keinem Fenster dieser Liegenschaft aufgenommen worden. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unwahr. 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, auch bei Annahme "eines verminderten Beweiswerts des Videos", seien ihre Vorbringen insgesamt glaubhaft, vermag dies das Bundes-verwaltungsgericht nicht zu überzeugen: Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung entstand das Video offensichtlich nicht unter den behaupteten Umständen. Dies wiederum bedeutet, dass die Ereignisse unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführerinnen sich nicht auf die behauptete Art und Weise zugetragen haben können, spielte das Video in der Schilderung der Beschwerdeführerin doch eine äusserst zentrale Rolle (die erstmalige Frage nach den Asylgründen begann die Beschwerdeführerin mit den folgenden Worten: "Ich habe Südafrika verlassen aus Sicherheitsgründen. Um Sicherheit zu suchen. Am Tag, als ich Süd-afrika verlassen hatte, sollte ich umgebracht werden oder ein Opfer von Menschenhandel zu werden. [FS unterbricht GS] Eine Woche, bevor ich Südafrika verlassen hatte, habe ich einen Video von (...) gemacht, vom Fenster aus dem Haus wo mir [sic] wohnten"; vgl. SEM-act. 7/14 F98). 6.3.4 Durch diese Feststellung wird auch die - darüber hinaus gänzlich unbelegt gebliebene - Behauptung, der Ex-Partner unterhalte enge Beziehungen zur Polizei, in Zweifel gezogen. Ohnehin erscheint die Vorstellung, dass dieser nigerianische Staatsangehörige "mit der Polizei arbeitet [...]" (vgl. SEM-act. 9/25 F169) und "landesweit" beziehungsweise "überall" Einfluss habe (vgl. a.a.O. F174), auch unter Berücksichtigung der in Südafrika herrschenden Korruption lebensfremd. 6.3.5 Nach dem Gesagten müssen sich die Beschwerdeführerinnen die negativen Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe entgegenhalten lassen, zumal es sich bei den festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf das Video offensichtlich nicht um sachverhaltliche Nebensächlichkeiten, sondern um zentrale Elemente handelt. 6.4 6.4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen gestützt auf den vor-getragenen Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin 1 sei Opfer eines Delikts im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass wesentliche Elemente dieses Sachverhaltsaspekts konstruiert und lebensfremd anmuten. 6.4.2 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht der FIZ vom 10. Oktober 2023 ist nicht geeignet, diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts umzustossen. Der Kurzbericht basiert auf einem einzigen Gespräch mit der Beschwerdeführerin 1 und stützt sich vollumfänglich auf deren Aussagen, insbesondere auch auf die behaupteten Vorfälle rund um das erwähnte Video und ihre aus Selbstschutz folgende Zusage, sich "den Mädchen" ihres Ex-Partners anschliessen zu wollen. Die Einschätzung der FIZ bezüglich des Vorliegens der Tatbestandselemente von Menschenhandel geht demnach von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin aus. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Frage der Glaubhaftigkeit aber - wie bereits erwähnt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - anders. 6.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 sowie die im Rahmen des Flughafenverfahrens sichergestellten Unterlagen weisen im Übrigen weitere Unstimmigkeiten auf. Einerseits bestehen erhebliche Zweifel bezüglich des angeblichen Handelns der Jugendfreundin der Beschwerdeführerin. Diese soll sich bereit erklärt haben, ihre Ausreise mittels eines Bankdarlehens vollumfänglich zu finanzieren und sich um die Organisation der benötigen Dokumente zu kümmern (vgl. SEM-act. A7 F83 f.). Bemühungen der Freundin, sie zwischen August 2022 - als sie Suizidabsichten geäussert habe - und ihrer Ausreise im Februar 2023 im Umgang mit den lokalen Behörden oder anderweitig unterstützt zu haben, trug die Beschwerdeführerin erstaunlicherweise nicht vor, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre (vgl. SEM-act. A9 F101). Im Rahmen des Flughafenverfahrens wurden ausserdem Dokumente sichergestellt, die sich nicht mit ihren Ausführungen zu den angeblichen Fluchtumständen vereinbaren lassen. Sie gab an, die Dokumente von einer unbekannten Person erhalten zu haben. Darunter findet sich auch ein am (...) Januar 2023 ausgestellter Versicherungsnachweis für eine auf die Beschwerdeführerinnen lautende Reiseversicherungspolice. Das Ausstellungsdatum dieses Dokuments steht den behaupteten Ausreiseorganisationsmodalitäten entgegen, zumal die Beschwerdeführerin erst nach dem Vorfall mit dem Video im Februar 2023 Vorkehrungen für die Ausreise getroffen haben will (vgl. SEM-act. A7 F85). Ausserdem beinhalten die Dokumente einerseits eine Bestätigung der Schule der Beschwerdeführerin 2 über deren geplante Reise mit ihrer Mutter (vgl. SEM-act. A9 F74), wobei die Beschwerdeführerin 1 an anderer Stelle geltend machte, ihre Tochter habe die Schule ab Juli 2022 bis zur Ausreise nicht mehr besucht, weil ihr Ex-Partner wahrheitswidrig behauptet habe, der Unterricht finde online statt (vgl. SEM-act. A7 F57 ff.); andererseits liegt die Bestätigung eines in G._______ ansässigen Unternehmens über die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als "Internal Auditor" und den bewilligten Urlaub vor. Obwohl letztlich unklar bleibt, unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin diese Bestätigungen erhalten hat, verstärken sich vor ihrem Hintergrund die Zweifel an der Glaub-haftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin 1 somit nicht gelungen, die ausreisebegründenden Umstände glaubhaft zu machen. 6.4.4 Sodann vermögen die Beschwerdeführerinnen die grundsätzliche Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der südafrikanischen Behörden bezüglich häuslicher Gewalt nicht infrage zu stellen. Das SEM hat demnach zu Recht festgehalten, dass die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Die offenbar erlittenen Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerinnen sind bedauerlich, es gibt jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände keinen Grund zur Annahme, sie hätten persönlich keinen Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur oder jedenfalls einer zumutbaren Aufenthaltsalternative gehabt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, der Ex-Partner habe enge Kontakte zu den Sicherheitsbehörden, namentlich der örtlichen Polizei in G._______, unterhalten. Von der behaupteten, weitreichenden Vernetzung des Ex-Partners, die nur die Flucht ins Ausland zugelassen habe, kann demnach keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund wäre es den Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zuzumuten gewesen, sich bei der Polizei um weitere Informationen bezüglich der eingereichten Anzeige zu bemühen, eine höhere Instanz beizuziehen oder sich der rein lokalen Gefährdung schliesslich durch Umzug an einen anderen Ort in Südafrika zu begeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrem Umzug nach G._______ längere Zeit in H._______ gelebt hat und anzunehmen gewesen wäre, dass ihre Freundin sie auch bei einem Verbleib in Südafrika unterstützt hätte. Der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, wonach die südafrikanischen Behörden sich in Bezug auf Delikte häuslicher Gewalt flächen-deckend als schutzunwillig und schutzunfähig erweisen würden, kann unter Hinweis auf die Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden (vgl. etwa BVGer-Urteil D-6558/2025 vom 10. September 2025 E. 7.2 m.w.H.). 6.4.5 Es gibt nach dem Gesagten zwar Hinweise auf eine nicht unerhebliche Traumatisierung beider Beschwerdeführerinnen, die aber die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Erlebnisse - soweit das Gericht diese als glaubhaft erachtet - nicht zu begründen vermag. 6.4.6 Nach dem Gesagten ist abschliessend noch einmal darauf hinzuweisen, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund für eine - angesichts des Alters des Kindes potenziell zusätzlich traumatisierende - Anhörung der Beschwerdeführerin 2 besteht, zumal eine solche den Sachverhalt insbesondere angesichts der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen und das Gericht somit zu keiner anderen Schlussfolgerung bewegen könnte. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 8.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3). Liegt eines dieser Hindernisse vor, ist der Vollzug nicht durchführbar. 9. 9.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte sie insbesondere aus, die Beschwerdeführerin 1 verfüge über Schulbildung, Arbeitserfahrung und - neben ihrer engen Freundin - mutmasslich auch über weitere Kontakte in Südafrika. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme seien in Südafrika behandelbar und auch die übergeordneten Kindes-interessen stünden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen führten mit Blick auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, die von ihnen dringend benötigte psychiatrische Gesundheitsversorgung sei in Südafrika nicht gewährleistet. Sie könnten ausserdem nicht auf ein stabiles, tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, dass sie bei einer Rückkehr auffangen und unterstützen würde. Ihre geringe Schulbildung und Arbeitserfahrung würden nicht ausreichen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten. Insgesamt sei demnach davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine persönliche Notlage geraten würden und das Kindeswohl dadurch in hohem Masse gefährdet sei. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 10.3 Die psychische Gesundheit der beiden Beschwerdeführerinnen ist erheblich beeinträchtigt: 10.3.1 Gemäss den aktuellsten medizinischen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin 1 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie psychosoziale Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit Gewalterfahrungen und Fluchterlebnissen (Z65) diagnostiziert vgl. hierzu und zu Folgenden den Bericht von Frau Dr. med. I._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Oktober 2025). Die Patientin sei als schwer traumatisiert einzustufen, die PTBS sei mittlerweile chronifiziert. Eine weiterführende Traumatherapie der psychisch hoch vulnerablen Patientin wäre aus fachpsychiatrischer Sicht indiziert, könne jedoch erst dann durchgeführt werden, wenn sie sich in einem dauerhaft sicheren und stabilen Umfeld befinde. Eine Exposition gegenüber belastenden oder traumabezogenen Themen - bei Wegfall der aktuellen Schutz- und Sicherheitsfaktoren - berge ein hohes Risiko einer psychischen Dekompensation bis hin zu suizidalen Krisen. Einem Bericht der zuständigen Psychiatrischen Spitex vom 13. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass die Patientin ständig von Angstgefühlen begleitet sei und unter Intrusionen, gedrückter Stimmung, innerer Unruhe, Schreckhaftigkeit, Schlaf- und Appetitlosigkeit leide. In letzter Zeit hätten sich die Symptome verstärkt. Es würden auch vermehrt Schuld- und Schamgefühle auftreten, weil sie sich für die traumatischen Erlebnisse im Heimatland und für die unsichere Zukunft ihrer Tochter verantwortlich fühle. 10.3.2 Bei der elfjährigen Beschwerdeführerin 2 wurden unter anderem die folgenden Diagnosen gestellt: PTBS (ICD-10: F43.1 ); Achse aktuelle abnorme psychosoziale Umstände: Abweichende Elternsituation (Z60.1), Sexueller Missbrauch (ausserhalb der Familie, Z61.5), Migration oder soziale Verpflanzung (Z60.3) Unmittelbare, beängstigende Erlebnisse (Z61.7), Psychische Störung / abweichendes Verhalten eines Elternteils (Z63.7); Achse Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung: Mässige soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (94.A3.13); Achse Körperliche Symptomatik: nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen mit vermuteter psychosomatischer Ursache (R10.4). Im Bericht der Psychiatrische Universitätsklinik D._______, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 10. Oktober 2025 wird weiter ausgeführt, bei der Patientin handle es sich um ein Mädchen, das seit Herbst 2023 wegen multipler schwerer traumatischer Ereignisse in psychiatrischer Behandlung stehe und weiterhin mit psychosozialen Belastungen konfrontiert sei; die zuweisende Symptomatik sei im Rahmen einer komplexen PTBS einzuordnen. Da die traumatischen Erlebnisse sehr schwerwiegend gewesen und in einer besonders vulnerablen Entwicklungsphase aufgetreten seien, zeige die Patientin das Störungsbild einer Entwicklungstraumatisierung mit Auswirkungen auf das Selbstbild und Beziehungserleben im Sinne einer Störung der Selbst-organisation. Es bestünden multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, darunter insbesondere die Angst davor, wieder ins Herkunftsland (somit in die Nähe der Täterschaft) zurückgeschickt zu werden, und die Angst um die Sicherheit und Gesundheit der psychisch kranken Mutter. Seit September 2024 besuche das Kind zusätzlich eine Gruppentherapie für Kinder mit PTBS im Verein "(...)". Für eine Verbesserung des psychischen Befindens der Patientin sei die Schaffung eines sicheren und langfristig stabilen Lebensumfelds ohne äussere Bedrohung unumgänglich. Aus kinderpsychiatrischer Sicht sei von einer Ausweisung in den Heimstaat dringend abzuraten, bestünde in diesem Fall doch ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung. Zudem drohe bei erneutem Aussetzen einer ausweglosen, gewaltvollen Situation eine gravierende psychische Dekompensation und die Gefahr einer negativen Entwicklung bis hin zu Suizidalität. In einem Bericht vom 20. Oktober 2025 beschrieben die Psychotherapeuten des Vereins "(...)" den Verlauf der seit Sommer 2024 laufenden therapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin 2 und die dabei gewonnenen Erkenntnisse. Das Mädchen sei in seinem Herkunftsland in der frühen Kindheit schwerer Gewalt, Freiheitsberaubung und sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen und habe dadurch eine schwere und frühe sequentielle Traumatisierung in einem sensiblen Entwicklungsalter erlitten. Diese Ausgangslage berge das Risiko der Entwicklung einer komplexen Traumafolgestörung (neben der evidenten PTBS), die mit einer gravierenden Einbusse der Funktionalität in Berufs- und Alltagsleben verbunden wäre. Die Behandlung der Patientin müsse in einem sicheren Umfeld stattfinden; eine Fortsetzung der Traumatherapie bei weiterhin unsicherer Lebenssituation - respektive am Ort der Traumatisierung - sei kontraindiziert. Eine Rückkehr in das Herkunftsland mit fehlender Sicherheit aufgrund der Nähe zur Tätergruppe sowie der Abbruch der Beziehungen zum Therapeutenteam und zu ihren Freunden würden die Genesung der Beschwerdeführerin 2 und ihre Entwicklung massiv gefährden. Es wäre diesfalls kurzfristig mit einer akuten Belastungsreaktion bis hin zur Gefahr einer suizidalen Dekompensation und längerfristig mit einer Verschlechterung und Chronifizierung ihrer Ursprungssymptomatik zu rechnen. Die Entwicklung einer komplexen Traumafolgestörung (mit den massiven negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Entwicklung, Lebensqualität und Lebens-erwartung) würde diesfalls wahrscheinlich. Ausserdem wäre bei einer Rückkehr des Kindes auch die Gefahr einer Dekompensation der psychisch labilen Mutter und damit verbunden eine Vervielfachung der negativen Auswirkungen auf Gesundheit und Entwicklung des Kindes im Auge zu behalten. Aus psychotherapeutischer Sicht sei daher von einer Rückkehr der Elfjährigen ins Herkunftsland dringend abzuraten. 10.4 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3). 10.5 Angesichts der übereinstimmenden und ausführlich begründeten Einschätzungen des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat für das Mädchen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer existenziellen Gesundheitsgefährdung verbunden wäre. Die genauen Umstände der unbestreitbaren Traumatisierung des Kindes sind zwar, wie oben dargelegt, nicht bekannt; es kann aber vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass sie im Heimatstaat stattgefunden hat, zumal die Verhaltensauffälligkeit der Tochter von der Beschwerdeführerin 1 schon zu Beginn des Asylverfahrens thematisiert wurde (vgl. SEM-act. 9/25 F 21 ff.). Wesentlich erscheint ausserdem die Tatsache, dass die psychisch offensichtlich ebenfalls erheblich beeinträchtigte Mutter die Betreuung des Kindes voraussichtlich nicht hinreichend gewährleisten könnte und den Akten keine konkreten Hinweise auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Südafrika zu entnehmen sind. 10.6 Der Vollzug der Wegweisung wäre heute mit dem Kindeswohl offenkundig nicht vereinbar. Er erweist sich damit als unzumutbar. Im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10.7 Nachdem sich aus den Akten (erwartungsgemäss) keine Hinweise auf Umstände ergeben, die eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würden, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Kinds in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben. 10.8 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ist die Mutter der Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 1, praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der minderjährigen Tochter einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich aus den Akten auch für sie keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben. 10.9 Die Frage, ob sich für die Beschwerdeführerin 1 auch eigenständige Vollzugshindernisse ergeben hätten, kann damit offenbleiben.

11. Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen - wären den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hat mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent nehmen. Es sind demnach keine (reduzierten) Kosten zu erheben. 12.2 12.2.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 19.75 Honorarstunden aus, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenseingaben ist von einem notwendigen Vertretungsaufwand von 22 Honorarstunden auszu-gehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und einen reglementskonformen Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2460.- (inkl. hälftige hochgerechnete Auslagen) zuzusprechen. 12.2.2 Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m AsylG) und ihre Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerinnen, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Gericht. Dieser Honoraranteil ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und dem kommunizierten Stundenansatz auf insgesamt Fr. 2460.- (inkl. hälftige hochgerechnete Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2023 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2460.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Reber, wird auf Fr. 2460.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: