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D-6558/2025

D-6558/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-10 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin kam am (…) Juli 2025 zusammen mit ihrer Tochter B._______ und ihrem Enkel C._______ (N […]) am Flughafen D._______ an. Bei der Einreisekontrolle wurde festgestellt, dass das von Deutschland erteilte Schengen-Visum in ihrem südafrikanischen Reise- pass eine Totalfälschung sei, während der Reisepass keine Fälschungs- merkmale aufwies. A.b Nach einer Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ am

31. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft E._______ am 1. August 2025 der Fälschung von Ausweisen schuldig ge- sprochen. A.c In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 4. August 2025 ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer Einrei- severweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens D._______ gewährt. Sie reichte durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 6. August 2025 eine entsprechende Stellungnahme ein. A.d Mit Verfügung vom 7. August 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies die Beschwerdeführerin für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens D._______ zu. B. B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. August 2025 zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in F._______ (Simbabwe) aufgewachsen und habe nach dem Tod ihres Vaters zusam- men mit ihrer Mutter in deren Herkunftsort G._______ gelebt. Später habe sie geheiratet und sei ihrem Ehemann im Jahr 1997 nach Südafrika gefolgt. Sie hätten sich in H._______ niedergelassen, wo auch ihre Tochter gebo- ren sei. Mit der Zeit habe sich ihr Ehemann verändert und schliesslich be- gonnen, Drogen zu nehmen. Er habe ihren Besitz nach und nach verkauft und sei gewalttätig geworden. Als sie deswegen bei der Polizei gewesen sei, habe diese ihr gesagt, es sei schwierig, drogenabhängige Personen zu beeinflussen; er benötige sicher Hilfe und sollte zur Rehabilitation ge- hen. Der Ehemann habe sich einer Rehabilitation jedoch verweigert. Sie habe ihre Tochter vorübergehend bei ihrer Freundin I._______ unterge- bracht, um sie vor ihrem Ehemann zu schützen. Sie habe nicht gewusst,

D-6558/2025 Seite 3 dass I._______ als Prostituierte tätig gewesen sei und ihre Tochter ge- zwungen habe, sich ebenfalls zu prostituieren. Schliesslich habe ihr eine Nachbarin von I._______ mitgeteilt, dass ihre Tochter schwanger sei. Da- raufhin habe sie diese umgehend zu sich zurückgeholt. Trotz der schlech- ten Bedingungen, des Drogenkonsums und der Aggressivität ihres Ehe- mannes seien sie in dessen Wohnung geblieben, bis die Tochter ihr Kind zur Welt gebracht habe. Die Tochter habe ihr anvertraut, dass auch der Vater sie sexuell missbraucht habe. Ihr Mann habe gedroht, sie, die Be- schwerdeführerin, mit einer Spritze zu infizieren und sie so zu töten. Des- halb habe sie durch ihre Arbeit als (…) Geld gespart mit dem Ziel, die Aus- reise zu finanzieren und ihrer Tochter sowie ihrem Enkel an einem anderen Ort ein Leben in Sicherheit zu ermöglichen. Auf einem «Büro» habe sie gegen Bezahlung die südafrikanischen Pässe und das Visum erhalten. Tat- sächlich sei sie aber keine Bürgerin von Südafrika, sondern lediglich von Simbabwe. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen südafrikanischen Reisepass, eine Identitätskarte von Simbabwe und eine Geburtsurkunde von Simbabwe ein (alle im Original). Weiter befinden sich Flugunterlagen bei den Akten. C. Mit Eingabe vom 20. August 2025 nahm die Rechtsvertretung zum Ent- scheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. August 2025 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flugha- fens D._______ weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 21. August 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei am

28. August 2025) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. August 2025. Sinngemäss beantragte sie deren Aufhebung und die Gewährung eines

D-6558/2025 Seite 4 Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Der Beschwerde lagen die Kopie eines simbabwischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie zwei Artikel über die illegale Ausstellung von südafrikanischen Reisepässen bei. G. Mit Verfügung vom 1. September 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die vorliegende Beschwerde enthalte keine Unterschrift. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Verbesserung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine unterschriebene Beschwerde zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 2. September 2025 ist die Beschwerde als frist- und formgerecht zu erachten und darauf einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache, son- dern in Englisch abgefasst. Sie ist jedoch genügend klar und für das Ge- richt ohne Weiteres verständlich, so dass auf eine Übersetzung verzichtet werden kann.

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E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, die Beschwerdefüh- rerin mache geltend, ausschliesslich die simbabwische Staatsangehörig- keit zu besitzen. Sie sei indessen mit einem als echt und zustehend anzu- sehenden südafrikanischen Reisepass auf dem Luftweg in die Schweiz ge- reist. Es sei daher nicht glaubhaft, dass sie keine südafrikanische Staats- bürgerin sei. Die simbabwische Identitätskarte und der Geburtsregisteraus- zug seien nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Zudem habe sie wider- sprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie den Pass und das Visum am selben Ort erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Pass

D-6558/2025 Seite 6 bereits am 12. Dezember 2024 ausgestellt worden sei, obwohl sie ange- geben habe, diesen erst erhalten zu haben, nachdem sie im Juni 2025 ein entsprechendes «Büro» aufgesucht habe. Die Ein- und Ausreisestempel von Südafrika und Simbabwe im Januar 2025 würden im Übrigen zum Aus- stellungsdatum ihrer simbabwischen Identitätsdokumente passen, wobei sie hierfür keine überzeugende Erklärung habe liefern können. Es sei an- zunehmen, dass sie den Pass tatsächlich für die Reise nach Simbabwe genutzt habe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Doppelbürgerin von Südafrika und Sim- babwe sei. Zur Begründung ihres Asylgesuchs habe die Beschwerdeführerin häusli- che Gewalt durch ihren damaligen Ehemann geltend gemacht. Südafrika verfüge aber über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Be- hörden seien grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Es wäre ihr daher zumutbar und möglich gewesen, sich diesbezüglich an die Polizei zu wenden. Ferner seien die vorgebrachten Nachteile lokal oder regional beschränkt und sie hätte sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können. Ihre Befürchtung, ihr Ex-Mann könnte sie aufsuchen und ihr etwas antun, erweise sich als spe- kulativ, nachdem sie nie versucht habe, in einem eigenen Haushalt zu le- ben. Soweit sie vorbringe, sie habe in Südafrika keine Unterkunft mehr und müsste auf der Strasse leben, handle es sich um allgemeine wirtschaftliche Bedingungen, welche flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, näher auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies das SEM insbesondere darauf hin, dass die medizinische Versorgung in Südafrika grundsätzlich gewähr- leistet sei. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesund- heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – namentlich der Umstand, dass sie (…) sei – auch im Heimatstaat behandelt werden könnten. Nach- dem sie bereits vor der Ausreise in einer entsprechenden Behandlung ge- wesen sei, könne angenommen werden, dass sie Zugang zu den erforder- lichen Therapien habe. Darüber hinaus könne sie bei einer Rückkehr er- neut einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

E. 6.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie ausschliesslich simbabwische Staatsangehörige sei. Die südafrikanischen Dokumente seien nicht authentisch und würden nicht ihrer wahren Identität

D-6558/2025 Seite 7 entsprechen. Sie habe diese lediglich auf den Rat ihres «Reiseagenten» verwendet, da es mit diesen einfacher gewesen sei, die Reise zu organi- sieren. Entsprechend sei sie mit südafrikanischen Dokumenten in die Schweiz gereist, über die sie rechtlich nicht verfüge. Mit diesem Vorgehen habe sie nicht dauerhaft täuschen, sondern eine sichere Reise ermögli- chen wollen. Eine Rückkehr nach Simbabwe sei in ihrer Situation nicht möglich, da die Lage dort instabil und unsicher sei, insbesondere für Frauen und Kinder. Das Land sei in einer politischen, sozialen und ökono- mischen Krise und das Gesundheitssystem kollabiere. In Südafrika habe sie weder Familienangehörige noch ein soziales Netzwerk, welches sie un- terstützen könnte. Sie fürchte ernsthaft um ihre Sicherheit und ihr Wohlbe- finden, da die Behörden sie nicht angemessen schützen könnten. Als Aus- länderin wäre sie dort zusätzlich gefährdet, da etwa die «Operation Du- dula» Xenophobie schüre und ein feindliches Umfeld für Migranten, beson- ders solche aus Simbabwe, schaffe. Ein freies und sicheres Leben sei in Südafrika nicht möglich und ihr Enkel würde in einer Umgebung mit Gewalt und ohne angemessene Ausbildung und medizinische Versorgung auf- wachsen. Zudem könnte sie von staatlichen Spitälern abgewiesen oder ihr könnten übermässige Kosten aufgebürdet werden, da sie nicht Staatsbür- gerin sei. Vor diesem Hintergrund werde das Gericht gebeten, ihr Asylge- such unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Nationalität sowie der Gründe für ihre Ausreise erneut zu beurteilen. Sie suche lediglich einen Ort, an welchem sie sicher, legal und in Würde leben könne. Ihrer Ansicht nach erfülle sie die Anforderungen für die Gewährung humanitären Schut- zes, da sie nirgendwohin gehen könne, ohne einer ernsthaften Gefahr aus- gesetzt zu sein.

E. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung – unter Berücksichti- gung der Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – ein- lässlich dargelegt, weshalb es die Beschwerdeführerin als Doppelbürgerin von Südafrika und Simbabwe erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen in der vor- instanzlichen Verfügung verwiesen werden. Diesen wird in der Be- schwerde nichts Massgebliches entgegengehalten. Vielmehr hält die Be- schwerdeführerin daran fest, sie habe den südafrikanischen Pass allein für die Reise nach Europa beschafft und es handle sich nicht um ein authenti- sches Dokument. Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Pass, welchen die Beschwerdeführerin im Juni 2025 im Rahmen der Ausreiseorganisation erhalten haben soll (vgl. dazu SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-19-22, F62 ff.), das Ausstellungsdatum

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E. 7.2 Als Grund für ihre Ausreise aus Südafrika brachte die Beschwerdefüh- rerin vor, ihr Ehemann sei drogenabhängig und gewalttätig gewesen. Da- runter habe auch ihre Tochter gelitten, weshalb sie mit ihr in die Schweiz gereist sei. Damit macht sie keine staatliche Verfolgung, sondern Probleme mit einer Privatperson geltend. Solche sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen.

D-6558/2025 Seite 9 Insbesondere ist erforderlich, dass die Betroffenen im Heimatstaat keinen angemessenen staatlichen Schutz erhalten können. Südafrika verfügt über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-1491/2020 vom 25. März 2020 E. 8.1). Die Be- schwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe erfolglos versucht, die Po- lizei um Hilfe zu bitten. Aus ihren Angaben geht jedoch nicht klar hervor, wann respektive wie oft sie die Polizei aufgesucht haben soll. Zunächst führte sie aus, es sei im Jahr 2024 gewesen, wahrscheinlich August oder Oktober (vgl. Akte 19/22, F115). Später erklärte sie, dass sie wahrschein- lich im Februar des letzten Jahres zur Polizei gegangen sei (vgl. Akte 19/22, F127). Auf die Frage, wie oft sie dort gewesen sei, gab sie «zwei Mal, mehrere Male» an (vgl. Akte 19/22, F129). Es sei ihr lediglich vorge- schlagen worden, dass ihr Mann sich einer Rehabilitation unterziehe (vgl. Akte 19/22, F6). Anhand dieser Aussagen wird nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in ausreichendem Mass um staatlichen Schutz be- müht hätte respektive ihr dieser verweigert worden wäre. Einerseits bleibt unklar, weshalb sie sich -nachdem sie offenbar im Februar 2025 zuletzt bei der Polizei war (vgl. Akte 19/22, F128) – nicht erneut an die Sicherheitsbe- hörden gewandt hat. Andrerseits ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine anderen Organisationen, etwa zum Schutz von Frauen, kontak- tiert hat. Diesbezüglich erklärte sie, dies sei nicht möglich gewesen, weil sie nichts gehabt habe, um sich auszuweisen (vgl. Akte 19/22, F131). Pri- vate Organisationen seien oft rassistisch und würden Fremden nicht helfen (vgl. Akte 19/22, F133). Dabei handelt es sich jedoch um eine unbelegte Behauptung. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- führerin im Besitz eines als echt anzusehenden südafrikanischen Reise- passes mit Ausstellungsdatum 12. Dezember 2024 ist. Im Zeitpunkt ihrer letzten Kontaktaufnahme mit der südafrikanischen Polizei hätte sie somit über ein Identitätsdokument verfügt, mit welchem sie sich auch gegenüber privaten Organisationen hätte ausweisen können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen wäre, sich bei allenfalls weiterhin bestehenden Proble- men mit ihrem Ehemann an die südafrikanischen Behörden zu wenden.

E. 7.3 Sodann wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, welche von ihrem Ehe- mann ausgehen, als lokal beschränkt zu erachten sind. Es erschliesst sich nicht, weshalb sie sich nicht an einem anderen Ort in Südafrika hätte nie- derlassen können. Ihre allgemein gehaltene Angabe, dass sie in Südafrika

D-6558/2025 Seite 10 keinen Platz gehabt hätte, wo sie hätte hingehen können (vgl. Akte 19/22, F151), vermag daran nichts zu ändern. Sie machte nicht geltend, dass sie sich erfolglos darum bemüht hätte, ihren Ehemann zu verlassen und ei- genständig eine Wohnung anzumieten. Angesichts des Umstands, dass sie über gültige Ausweisdokumente verfügte und arbeitstätig war (vgl. Akte 19/22, F16 f.), kann angenommen werden, sie hätte grundsätzlich die Mög- lichkeit gehabt, an einem anderen Ort in Südafrika zu leben. Weiter ist auch nicht davon auszugehen, dass es dem Ehemann – wie von ihr befürchtet wird (vgl. Akte 19/22, F124) – möglich gewesen wäre, einen allfälligen neuen Aufenthaltsort ohne Weiteres ausfindig zu machen. Südafrika ist ein grosses, bevölkerungsreiches Land und es erscheint wenig wahrschein- lich, dass es dem drogenabhängigen Ehemann gelungen wäre, sie aufzu- finden.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (auch) als südafrikanische Staatsbürgerin zu erachten ist. Weiter gelingt es ihr nicht, eine Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, vor welcher sie in Südafrika keinen ausreichenden Schutz erhalten könnte. Das SEM hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be- schwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6558/2025 Seite 11 9.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flücht- lingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung nach Südafrika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. An dieser Einschätzung vermögen insbesondere die allgemeinen Hin- weise der Beschwerdeführerin auf in Südafrika herrschende Xenophobie und Gewalt, namentlich gegen Ausländer, nichts zu ändern. Einerseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ein derart flächendeckendes Aus- mass erreicht, dass alle ausländischen Personen in Südafrika davon be- troffen wären. Andrerseits ist angesichts der obenstehenden Ausführungen ohnehin anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin südafrikanische Staatsbürgerin ist und mithin nicht als Ausländerin angesehen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Süd- afrika nicht generell unzumutbar ist.

D-6558/2025 Seite 12 9.3.3 Vor ihrer Ausreise war die Beschwerdeführerin als (…) tätig (vgl. Akte 19/22, F16 f.). Auch wenn die finanzielle Situation schwierig gewesen sei, gelang es ihr offenbar, für ihre Familie aufzukommen und insbesondere genügend Geld anzusparen, um die Ausreise zu finanzieren (vgl. Akte 19/22, F21, F58 ff.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihr nach ihrer Rückkehr nach Südafrika wiederum möglich sein wird, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Zwar ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit etwa drei Jahren (…) (vgl. Akte 19/22, F92) und entsprechend auf eine medizinische Behandlung angewiesen. Sie war deswegen aber bereits im Heimatstaat in Behandlung (vgl. Akte 10/22, F94) und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in Zukunft nicht weiterhin möglich sein sollte. Soweit sie in diesem Zusammenhang erneut Schwie- rigkeiten geltend macht, weil sie sich nicht ausweisen könne (vgl. Akte 19/22 sowie Beschwerde, S. 3), ist festzustellen, dass sie sich mit demsel- ben südafrikanischen Reisedokument ausweisen kann, welches sie für die Reise in die Schweiz verwendet hat. Ferner hat bereits das SEM darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Mög- lichkeit hat, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliess- lich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Südafrika weder famili- äre Verbindungen noch ein Supportnetzwerk habe. Nachdem sie bereits seit 1997 in H._______ lebt, ist indessen anzunehmen, dass sie dort zu- mindest über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem kehrt sie gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Enkel zurück (vgl. diesbezüglich Urteil D-6561/2025 vom selben Datum), womit sie sich gegenseitig unter- stützen können. Darüber hinaus war es ihr möglich, für sich selbst zu sor- gen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass ihr drogenabhängiger Ehe- mann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie massgebli- che Unterstützung geleistet hat. Zusammenfassend bestehen keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika in eine wirtschaftliche, medizinische oder soziale Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung nach Simbabwe angesichts der südafrikanischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen ist. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 9.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass. Zudem würde es ihr obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente

D-6558/2025 Seite 13 zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6558/2025 Seite 14

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen insbesondere die allgemeinen Hinweise der Beschwerdeführerin auf in Südafrika herrschende Xenophobie und Gewalt, namentlich gegen Ausländer, nichts zu ändern. Einerseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ein derart flächendeckendes Ausmass erreicht, dass alle ausländischen Personen in Südafrika davon betroffen wären. Andrerseits ist angesichts der obenstehenden Ausführungen ohnehin anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin südafrikanische Staatsbürgerin ist und mithin nicht als Ausländerin angesehen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Südafrika nicht generell unzumutbar ist.

E. 9.3.3 Vor ihrer Ausreise war die Beschwerdeführerin als (...) tätig (vgl. Akte 19/22, F16 f.). Auch wenn die finanzielle Situation schwierig gewesen sei, gelang es ihr offenbar, für ihre Familie aufzukommen und insbesondere genügend Geld anzusparen, um die Ausreise zu finanzieren (vgl. Akte 19/22, F21, F58 ff.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihr nach ihrer Rückkehr nach Südafrika wiederum möglich sein wird, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Zwar ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit etwa drei Jahren (...) (vgl. Akte 19/22, F92) und entsprechend auf eine medizinische Behandlung angewiesen. Sie war deswegen aber bereits im Heimatstaat in Behandlung (vgl. Akte 10/22, F94) und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in Zukunft nicht weiterhin möglich sein sollte. Soweit sie in diesem Zusammenhang erneut Schwierigkeiten geltend macht, weil sie sich nicht ausweisen könne (vgl. Akte 19/22 sowie Beschwerde, S. 3), ist festzustellen, dass sie sich mit demselben südafrikanischen Reisedokument ausweisen kann, welches sie für die Reise in die Schweiz verwendet hat. Ferner hat bereits das SEM darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Südafrika weder familiäre Verbindungen noch ein Supportnetzwerk habe. Nachdem sie bereits seit 1997 in H._______ lebt, ist indessen anzunehmen, dass sie dort zumindest über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem kehrt sie gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Enkel zurück (vgl. diesbezüglich Urteil D-6561/2025 vom selben Datum), womit sie sich gegenseitig unterstützen können. Darüber hinaus war es ihr möglich, für sich selbst zu sorgen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass ihr drogenabhängiger Ehemann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie massgebliche Unterstützung geleistet hat. Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika in eine wirtschaftliche, medizinische oder soziale Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Simbabwe angesichts der südafrikanischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen ist. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.

E. 9.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass. Zudem würde es ihr obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Dezember 2024 tragen sollte. Der Pass weist zudem einen Einreise- stempel von Simbabwe am 13. Januar 2025 sowie einen Ausreisestempel vom 23. Januar 2025 (sowie dazu passende Ein- und Ausreisestempel von Südafrika) auf. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin simbabwische Identitätsdokumente vor, welche am 21. Januar 2025 ausgestellt wurden. Es erschliesst sich nicht, wie es möglich sein sollte, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin über Stempel verfügt, welche eine von ihr tatsäch- lich durchgeführte Reise nach Simbabwe belegen (vgl. Akte 19/22, F76 ff.), obwohl sie damals noch gar nicht im Besitz des betreffenden Passes ge- wesen sein will. Auf konkrete Nachfrage vermochte sie dies nicht überzeu- gend zu erklären (vgl. Akte 19/22, F161). Es muss entgegen ihren Angaben davon ausgegangen werden, dass sie unter Verwendung ihres südafrika- nischen Reisepasses nach Simbabwe reiste und diesen Pass bereits im Dezember 2024 – und nicht erst kurz vor der Ausreise im Sommer 2025 – erhielt. In der Beschwerde wird lediglich weiterhin behauptet, die Beschwerdefüh- rerin sei rechtlich keine südafrikanische Staatsangehörige und der Pass stehe ihr nicht zu. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des SEM findet nicht statt und es wird insbesondere nicht erklärt, wie es zu den Stempeln im Pass gekommen sei. Ferner lässt allein der Umstand, dass es in Südafrika zu Korruptionsfällen und der Ausstellung von nicht zustehenden Reisepässen komme, nicht darauf schliessen, dass es sich beim vorliegenden Pass nicht um ein authentisches Dokument handelt. Vielmehr ist angesichts der uneinheitlichen, teilweise unzutreffenden res- pektive nicht glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Erhalt und die Verwendung des Reisepasses in Übereinstimmung mit dem SEM von dessen Echtheit auszugehen. Folglich ist die Beschwerde- führerin als südafrikanische Staatsangehörige anzusehen. Es ist durchaus möglich, dass sie daneben auch simbabwische Staatsbürgerin ist. Weder aus den bei der Vorinstanz eingereichten simbabwischen Identitätsdoku- menten noch aus der Kopie des simbabwischen Reisepasses, welcher mit der Beschwerde vorgelegt wurde, kann jedoch geschlossen werden, dass sie die südafrikanische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6558/2025 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Südafrika, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. August 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin kam am (...) Juli 2025 zusammen mit ihrer Tochter B._______ und ihrem Enkel C._______ (N [...]) am Flughafen D._______ an. Bei der Einreisekontrolle wurde festgestellt, dass das von Deutschland erteilte Schengen-Visum in ihrem südafrikanischen Reisepass eine Totalfälschung sei, während der Reisepass keine Fälschungsmerkmale aufwies. A.b Nach einer Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ am 31. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft E._______ am 1. August 2025 der Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen. A.c In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 4. August 2025 ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens D._______ gewährt. Sie reichte durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 6. August 2025 eine entsprechende Stellungnahme ein. A.d Mit Verfügung vom 7. August 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies die Beschwerdeführerin für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens D._______ zu. B. B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. August 2025 zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in F._______ (Simbabwe) aufgewachsen und habe nach dem Tod ihres Vaters zusammen mit ihrer Mutter in deren Herkunftsort G._______ gelebt. Später habe sie geheiratet und sei ihrem Ehemann im Jahr 1997 nach Südafrika gefolgt. Sie hätten sich in H._______ niedergelassen, wo auch ihre Tochter geboren sei. Mit der Zeit habe sich ihr Ehemann verändert und schliesslich begonnen, Drogen zu nehmen. Er habe ihren Besitz nach und nach verkauft und sei gewalttätig geworden. Als sie deswegen bei der Polizei gewesen sei, habe diese ihr gesagt, es sei schwierig, drogenabhängige Personen zu beeinflussen; er benötige sicher Hilfe und sollte zur Rehabilitation gehen. Der Ehemann habe sich einer Rehabilitation jedoch verweigert. Sie habe ihre Tochter vorübergehend bei ihrer Freundin I._______ untergebracht, um sie vor ihrem Ehemann zu schützen. Sie habe nicht gewusst, dass I._______ als Prostituierte tätig gewesen sei und ihre Tochter gezwungen habe, sich ebenfalls zu prostituieren. Schliesslich habe ihr eine Nachbarin von I._______ mitgeteilt, dass ihre Tochter schwanger sei. Daraufhin habe sie diese umgehend zu sich zurückgeholt. Trotz der schlechten Bedingungen, des Drogenkonsums und der Aggressivität ihres Ehemannes seien sie in dessen Wohnung geblieben, bis die Tochter ihr Kind zur Welt gebracht habe. Die Tochter habe ihr anvertraut, dass auch der Vater sie sexuell missbraucht habe. Ihr Mann habe gedroht, sie, die Beschwerdeführerin, mit einer Spritze zu infizieren und sie so zu töten. Deshalb habe sie durch ihre Arbeit als (...) Geld gespart mit dem Ziel, die Ausreise zu finanzieren und ihrer Tochter sowie ihrem Enkel an einem anderen Ort ein Leben in Sicherheit zu ermöglichen. Auf einem «Büro» habe sie gegen Bezahlung die südafrikanischen Pässe und das Visum erhalten. Tatsächlich sei sie aber keine Bürgerin von Südafrika, sondern lediglich von Simbabwe. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen südafrikanischen Reisepass, eine Identitätskarte von Simbabwe und eine Geburtsurkunde von Simbabwe ein (alle im Original). Weiter befinden sich Flugunterlagen bei den Akten. C. Mit Eingabe vom 20. August 2025 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. August 2025 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 21. August 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei am 28. August 2025) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. August 2025. Sinngemäss beantragte sie deren Aufhebung und die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Der Beschwerde lagen die Kopie eines simbabwischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie zwei Artikel über die illegale Ausstellung von südafrikanischen Reisepässen bei. G. Mit Verfügung vom 1. September 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die vorliegende Beschwerde enthalte keine Unterschrift. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Verbesserung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine unterschriebene Beschwerde zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 2. September 2025 ist die Beschwerde als frist- und formgerecht zu erachten und darauf einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache, sondern in Englisch abgefasst. Sie ist jedoch genügend klar und für das Gericht ohne Weiteres verständlich, so dass auf eine Übersetzung verzichtet werden kann.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, ausschliesslich die simbabwische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie sei indessen mit einem als echt und zustehend anzusehenden südafrikanischen Reisepass auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Es sei daher nicht glaubhaft, dass sie keine südafrikanische Staatsbürgerin sei. Die simbabwische Identitätskarte und der Geburtsregisterauszug seien nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Zudem habe sie widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie den Pass und das Visum am selben Ort erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Pass bereits am 12. Dezember 2024 ausgestellt worden sei, obwohl sie angegeben habe, diesen erst erhalten zu haben, nachdem sie im Juni 2025 ein entsprechendes «Büro» aufgesucht habe. Die Ein- und Ausreisestempel von Südafrika und Simbabwe im Januar 2025 würden im Übrigen zum Ausstellungsdatum ihrer simbabwischen Identitätsdokumente passen, wobei sie hierfür keine überzeugende Erklärung habe liefern können. Es sei anzunehmen, dass sie den Pass tatsächlich für die Reise nach Simbabwe genutzt habe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Doppelbürgerin von Südafrika und Simbabwe sei. Zur Begründung ihres Asylgesuchs habe die Beschwerdeführerin häusliche Gewalt durch ihren damaligen Ehemann geltend gemacht. Südafrika verfüge aber über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Es wäre ihr daher zumutbar und möglich gewesen, sich diesbezüglich an die Polizei zu wenden. Ferner seien die vorgebrachten Nachteile lokal oder regional beschränkt und sie hätte sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können. Ihre Befürchtung, ihr Ex-Mann könnte sie aufsuchen und ihr etwas antun, erweise sich als spekulativ, nachdem sie nie versucht habe, in einem eigenen Haushalt zu leben. Soweit sie vorbringe, sie habe in Südafrika keine Unterkunft mehr und müsste auf der Strasse leben, handle es sich um allgemeine wirtschaftliche Bedingungen, welche flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, näher auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies das SEM insbesondere darauf hin, dass die medizinische Versorgung in Südafrika grundsätzlich gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - namentlich der Umstand, dass sie (...) sei - auch im Heimatstaat behandelt werden könnten. Nachdem sie bereits vor der Ausreise in einer entsprechenden Behandlung gewesen sei, könne angenommen werden, dass sie Zugang zu den erforderlichen Therapien habe. Darüber hinaus könne sie bei einer Rückkehr erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 6.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie ausschliesslich simbabwische Staatsangehörige sei. Die südafrikanischen Dokumente seien nicht authentisch und würden nicht ihrer wahren Identität entsprechen. Sie habe diese lediglich auf den Rat ihres «Reiseagenten» verwendet, da es mit diesen einfacher gewesen sei, die Reise zu organisieren. Entsprechend sei sie mit südafrikanischen Dokumenten in die Schweiz gereist, über die sie rechtlich nicht verfüge. Mit diesem Vorgehen habe sie nicht dauerhaft täuschen, sondern eine sichere Reise ermöglichen wollen. Eine Rückkehr nach Simbabwe sei in ihrer Situation nicht möglich, da die Lage dort instabil und unsicher sei, insbesondere für Frauen und Kinder. Das Land sei in einer politischen, sozialen und ökonomischen Krise und das Gesundheitssystem kollabiere. In Südafrika habe sie weder Familienangehörige noch ein soziales Netzwerk, welches sie unterstützen könnte. Sie fürchte ernsthaft um ihre Sicherheit und ihr Wohlbefinden, da die Behörden sie nicht angemessen schützen könnten. Als Ausländerin wäre sie dort zusätzlich gefährdet, da etwa die «Operation Dudula» Xenophobie schüre und ein feindliches Umfeld für Migranten, besonders solche aus Simbabwe, schaffe. Ein freies und sicheres Leben sei in Südafrika nicht möglich und ihr Enkel würde in einer Umgebung mit Gewalt und ohne angemessene Ausbildung und medizinische Versorgung aufwachsen. Zudem könnte sie von staatlichen Spitälern abgewiesen oder ihr könnten übermässige Kosten aufgebürdet werden, da sie nicht Staatsbürgerin sei. Vor diesem Hintergrund werde das Gericht gebeten, ihr Asylgesuch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Nationalität sowie der Gründe für ihre Ausreise erneut zu beurteilen. Sie suche lediglich einen Ort, an welchem sie sicher, legal und in Würde leben könne. Ihrer Ansicht nach erfülle sie die Anforderungen für die Gewährung humanitären Schutzes, da sie nirgendwohin gehen könne, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - einlässlich dargelegt, weshalb es die Beschwerdeführerin als Doppelbürgerin von Südafrika und Simbabwe erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Diesen wird in der Beschwerde nichts Massgebliches entgegengehalten. Vielmehr hält die Beschwerdeführerin daran fest, sie habe den südafrikanischen Pass allein für die Reise nach Europa beschafft und es handle sich nicht um ein authentisches Dokument. Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Pass, welchen die Beschwerdeführerin im Juni 2025 im Rahmen der Ausreiseorganisation erhalten haben soll (vgl. dazu SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-19-22, F62 ff.), das Ausstellungsdatum 12. Dezember 2024 tragen sollte. Der Pass weist zudem einen Einreisestempel von Simbabwe am 13. Januar 2025 sowie einen Ausreisestempel vom 23. Januar 2025 (sowie dazu passende Ein- und Ausreisestempel von Südafrika) auf. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin simbabwische Identitätsdokumente vor, welche am 21. Januar 2025 ausgestellt wurden. Es erschliesst sich nicht, wie es möglich sein sollte, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin über Stempel verfügt, welche eine von ihr tatsächlich durchgeführte Reise nach Simbabwe belegen (vgl. Akte 19/22, F76 ff.), obwohl sie damals noch gar nicht im Besitz des betreffenden Passes gewesen sein will. Auf konkrete Nachfrage vermochte sie dies nicht überzeugend zu erklären (vgl. Akte 19/22, F161). Es muss entgegen ihren Angaben davon ausgegangen werden, dass sie unter Verwendung ihres südafrikanischen Reisepasses nach Simbabwe reiste und diesen Pass bereits im Dezember 2024 - und nicht erst kurz vor der Ausreise im Sommer 2025 - erhielt. In der Beschwerde wird lediglich weiterhin behauptet, die Beschwerdeführerin sei rechtlich keine südafrikanische Staatsangehörige und der Pass stehe ihr nicht zu. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des SEM findet nicht statt und es wird insbesondere nicht erklärt, wie es zu den Stempeln im Pass gekommen sei. Ferner lässt allein der Umstand, dass es in Südafrika zu Korruptionsfällen und der Ausstellung von nicht zustehenden Reisepässen komme, nicht darauf schliessen, dass es sich beim vorliegenden Pass nicht um ein authentisches Dokument handelt. Vielmehr ist angesichts der uneinheitlichen, teilweise unzutreffenden respektive nicht glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Erhalt und die Verwendung des Reisepasses in Übereinstimmung mit dem SEM von dessen Echtheit auszugehen. Folglich ist die Beschwerdeführerin als südafrikanische Staatsangehörige anzusehen. Es ist durchaus möglich, dass sie daneben auch simbabwische Staatsbürgerin ist. Weder aus den bei der Vorinstanz eingereichten simbabwischen Identitätsdokumenten noch aus der Kopie des simbabwischen Reisepasses, welcher mit der Beschwerde vorgelegt wurde, kann jedoch geschlossen werden, dass sie die südafrikanische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. 7.2 Als Grund für ihre Ausreise aus Südafrika brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann sei drogenabhängig und gewalttätig gewesen. Darunter habe auch ihre Tochter gelitten, weshalb sie mit ihr in die Schweiz gereist sei. Damit macht sie keine staatliche Verfolgung, sondern Probleme mit einer Privatperson geltend. Solche sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Insbesondere ist erforderlich, dass die Betroffenen im Heimatstaat keinen angemessenen staatlichen Schutz erhalten können. Südafrika verfügt über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-1491/2020 vom 25. März 2020 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe erfolglos versucht, die Polizei um Hilfe zu bitten. Aus ihren Angaben geht jedoch nicht klar hervor, wann respektive wie oft sie die Polizei aufgesucht haben soll. Zunächst führte sie aus, es sei im Jahr 2024 gewesen, wahrscheinlich August oder Oktober (vgl. Akte 19/22, F115). Später erklärte sie, dass sie wahrscheinlich im Februar des letzten Jahres zur Polizei gegangen sei (vgl. Akte 19/22, F127). Auf die Frage, wie oft sie dort gewesen sei, gab sie «zwei Mal, mehrere Male» an (vgl. Akte 19/22, F129). Es sei ihr lediglich vorgeschlagen worden, dass ihr Mann sich einer Rehabilitation unterziehe (vgl. Akte 19/22, F6). Anhand dieser Aussagen wird nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in ausreichendem Mass um staatlichen Schutz bemüht hätte respektive ihr dieser verweigert worden wäre. Einerseits bleibt unklar, weshalb sie sich -nachdem sie offenbar im Februar 2025 zuletzt bei der Polizei war (vgl. Akte 19/22, F128) - nicht erneut an die Sicherheitsbehörden gewandt hat. Andrerseits ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine anderen Organisationen, etwa zum Schutz von Frauen, kontaktiert hat. Diesbezüglich erklärte sie, dies sei nicht möglich gewesen, weil sie nichts gehabt habe, um sich auszuweisen (vgl. Akte 19/22, F131). Private Organisationen seien oft rassistisch und würden Fremden nicht helfen (vgl. Akte 19/22, F133). Dabei handelt es sich jedoch um eine unbelegte Behauptung. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines als echt anzusehenden südafrikanischen Reisepasses mit Ausstellungsdatum 12. Dezember 2024 ist. Im Zeitpunkt ihrer letzten Kontaktaufnahme mit der südafrikanischen Polizei hätte sie somit über ein Identitätsdokument verfügt, mit welchem sie sich auch gegenüber privaten Organisationen hätte ausweisen können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen wäre, sich bei allenfalls weiterhin bestehenden Problemen mit ihrem Ehemann an die südafrikanischen Behörden zu wenden. 7.3 Sodann wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, welche von ihrem Ehemann ausgehen, als lokal beschränkt zu erachten sind. Es erschliesst sich nicht, weshalb sie sich nicht an einem anderen Ort in Südafrika hätte niederlassen können. Ihre allgemein gehaltene Angabe, dass sie in Südafrika keinen Platz gehabt hätte, wo sie hätte hingehen können (vgl. Akte 19/22, F151), vermag daran nichts zu ändern. Sie machte nicht geltend, dass sie sich erfolglos darum bemüht hätte, ihren Ehemann zu verlassen und eigenständig eine Wohnung anzumieten. Angesichts des Umstands, dass sie über gültige Ausweisdokumente verfügte und arbeitstätig war (vgl. Akte 19/22, F16 f.), kann angenommen werden, sie hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, an einem anderen Ort in Südafrika zu leben. Weiter ist auch nicht davon auszugehen, dass es dem Ehemann - wie von ihr befürchtet wird (vgl. Akte 19/22, F124) - möglich gewesen wäre, einen allfälligen neuen Aufenthaltsort ohne Weiteres ausfindig zu machen. Südafrika ist ein grosses, bevölkerungsreiches Land und es erscheint wenig wahrscheinlich, dass es dem drogenabhängigen Ehemann gelungen wäre, sie aufzufinden. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (auch) als südafrikanische Staatsbürgerin zu erachten ist. Weiter gelingt es ihr nicht, eine Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, vor welcher sie in Südafrika keinen ausreichenden Schutz erhalten könnte. Das SEM hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen insbesondere die allgemeinen Hinweise der Beschwerdeführerin auf in Südafrika herrschende Xenophobie und Gewalt, namentlich gegen Ausländer, nichts zu ändern. Einerseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ein derart flächendeckendes Ausmass erreicht, dass alle ausländischen Personen in Südafrika davon betroffen wären. Andrerseits ist angesichts der obenstehenden Ausführungen ohnehin anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin südafrikanische Staatsbürgerin ist und mithin nicht als Ausländerin angesehen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Südafrika nicht generell unzumutbar ist. 9.3.3 Vor ihrer Ausreise war die Beschwerdeführerin als (...) tätig (vgl. Akte 19/22, F16 f.). Auch wenn die finanzielle Situation schwierig gewesen sei, gelang es ihr offenbar, für ihre Familie aufzukommen und insbesondere genügend Geld anzusparen, um die Ausreise zu finanzieren (vgl. Akte 19/22, F21, F58 ff.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihr nach ihrer Rückkehr nach Südafrika wiederum möglich sein wird, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Zwar ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit etwa drei Jahren (...) (vgl. Akte 19/22, F92) und entsprechend auf eine medizinische Behandlung angewiesen. Sie war deswegen aber bereits im Heimatstaat in Behandlung (vgl. Akte 10/22, F94) und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in Zukunft nicht weiterhin möglich sein sollte. Soweit sie in diesem Zusammenhang erneut Schwierigkeiten geltend macht, weil sie sich nicht ausweisen könne (vgl. Akte 19/22 sowie Beschwerde, S. 3), ist festzustellen, dass sie sich mit demselben südafrikanischen Reisedokument ausweisen kann, welches sie für die Reise in die Schweiz verwendet hat. Ferner hat bereits das SEM darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Südafrika weder familiäre Verbindungen noch ein Supportnetzwerk habe. Nachdem sie bereits seit 1997 in H._______ lebt, ist indessen anzunehmen, dass sie dort zumindest über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem kehrt sie gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Enkel zurück (vgl. diesbezüglich Urteil D-6561/2025 vom selben Datum), womit sie sich gegenseitig unterstützen können. Darüber hinaus war es ihr möglich, für sich selbst zu sorgen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass ihr drogenabhängiger Ehemann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie massgebliche Unterstützung geleistet hat. Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika in eine wirtschaftliche, medizinische oder soziale Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Simbabwe angesichts der südafrikanischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen ist. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 9.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass. Zudem würde es ihr obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: