Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin kam am (…) Juli 2025 zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Mutter C._______ (N […]) am Flughafen D._______ an. Bei der Einreisekontrolle wurde festgestellt, dass das von Deutschland erteilte Schengen-Visum in ihrem südafrikanischen Reisepass eine Totalfälschung sei, während der Reisepass keine Fälschungsmerkmale aufwies. A.b Nach einer Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ am
31. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft E._______ am 1. August 2025 der Fälschung von Ausweisen schuldig ge- sprochen. A.c In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 4. August 2025 für sich und ihren Sohn ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Ge- hör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbe- reich des Flughafens D._______ gewährt. Sie reichte durch ihre zugewie- sene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 6. August 2025 eine entspre- chende Stellungnahme ein. A.d Mit Verfügung vom 7. August 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flugha- fens D._______ zu. B. B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 15. August 2025 zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei machte sie geltend, sie sei in Südafrika geboren und habe mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in F._______ gelebt. Ihre Eltern seien aus Simbabwe und sie sei ebenfalls ausschliesslich simbabwische Staatsan- gehörige, sie hätte sich stets auch in Südafrika mit der Geburtsurkunde aus Simbabwe ausgewiesen. Die südafrikanischen Reisepässe seien von ihrer Mutter für die Ausreise beschafft worden und sie selbst wisse nichts über deren Ausstellung. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und sei in der Folge einfach zu Hause gewesen. Ihr Stiefvater sei drogen- abhängig und habe zusammen mit Freunden in ihrer Wohnung Drogen ge- raucht sowie gespritzt. Ihre Mutter habe sich deswegen Sorgen um sie ge- macht und gemeint, sie solle bei einer Freundin leben. Dort angekommen habe sie festgestellt, dass die Freundin und deren Töchter als Prostituierte
D-6561/2025 Seite 3 gearbeitet hätten. Auch sie sei gezwungen worden, sich zu prostituieren. Irgendwann sei sie schwanger geworden, wobei sie nicht wisse, wer der Vater des Kindes sei. Eine Nachbarin sei öfter im Haus der Freundin ge- wesen und habe sich mit ihr unterhalten. Diese habe schliesslich ihre Mut- ter informiert, welche sie umgehend zu sich zurückgeholt habe. Ihr Stiefva- ter sei sehr wütend geworden. Zudem sei er gewalttätig gewesen und habe sich teilweise wie eine Bestie verhalten. Die Situation sei sehr schwierig gewesen, ihre Mutter habe oft geweint und mit ihrem Stiefvater gestritten. Dreimal habe sie sich auch an die Polizei gewandt, aber keine Hilfe erhal- ten. Zudem gebe es in Südafrika ein neues Gesetz, das sich gegen Aus- länder richte. Schliesslich habe die Mutter etwa im Juni 2025 begonnen, Vorbereitungen für die Ausreise zu treffen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Ende Juli seien sie dann über G._______ nach D._______ geflogen. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen südafrikanischen Reisepass, eine Identitätskarte von Simbabwe und eine Geburtsurkunde von Simbabwe ein (alle im Original). Für ihren Sohn reichte sie einen südafrikanischen Reisepass und eine Geburtsurkunde von Simbabwe ein. Weiter befinden sich Flugunterlagen bei den Akten. C. Mit Eingabe vom 20. August 2025 nahm die Rechtsvertretung zum Ent- scheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. August 2025 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus dem Transit- bereich des Flughafens D._______ weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner wurde die Beschwerde- führerin für die Belange des Asylverfahrens nicht als Opfer von Menschen- handel anerkannt und ihr wurde keine Erholungs- und Bedenkzeit gewährt. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 21. August 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei am 28. August 2025) erhob die Beschwerdeführerin beim
D-6561/2025 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. August 2025. Sinngemäss beantragte sie deren Aufhebung und die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Der Beschwerde lagen die Kopie eines simbabwischen Reisepasses ihrer Mutter sowie zwei Artikel über die illegale Ausstellung von südafrikanischen Reisepässen bei. G. Mit Verfügung vom 1. September 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die vorliegende Beschwerde enthalte keine Unterschrift. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Verbesserung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine unterschriebene Beschwerde zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführen- den sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und ist nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 2. September 2025 als form- gerecht zu erachten, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache, son- dern in Englisch abgefasst. Sie ist jedoch genügend klar und für das
D-6561/2025 Seite 5 Gericht ohne Weiteres verständlich, so dass auf eine Übersetzung verzich- tet werden kann.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In seiner Verfügung führte das SEM aus, es habe zunächst Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von Men- schenhandel geworden sei, weshalb im Rahmen der Anhörung entspre- chende Fragen gestellt worden seien. Nach Prüfung der Aussagen komme es aber zum Schluss, dass keine konkreten respektive glaubhaften
D-6561/2025 Seite 6 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Opfer von Menschenhandel ge- worden sei, weshalb sie nicht als solches anerkannt werde. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin dazu, wie sie von der Freundin ihrer Mutter, bei der sie zwischen Anfang 2022 und Oktober 2023 unterge- bracht gewesen sei, zur Prostitution gezwungen worden sei, enthielten Wi- dersprüche und erwiesen sich als unsubstanziiert sowie nicht nachvollzieh- bar. Es fehle ihren Ausführungen in wesentlichen Punkten an Realkennzei- chen und persönlichem Bezug, obwohl es sich um einschneidende und prägende Erlebnisse gehandelt haben müsste. Sie habe ihren Alltag bei der Freundin nicht substanziiert darlegen können und es sei nicht überzeu- gend, dass sie über die ganze Zeit hinweg keinen Kontakt zu ihrer Mutter habe aufnehmen können und diese sich ihrerseits deswegen keine Gedan- ken gemacht hätte oder persönlich vorbeigekommen wäre. Die Beschwer- deführerin habe auch nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb es ihr nie möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen respektive weshalb sie in dieser Hinsicht keine grösseren Anstrengungen unternommen habe. Insgesamt erwiesen sich ihre Aussagen in diesem Zusammenhang als un- glaubhaft. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass sie potenziell Opfer von Menschenhandel geworden sei. Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Sohn seien aus- schliesslich simbabwischer Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich seien die südafrikanischen Reisepässe aber fälschungssicherere und höherwertige Identitätsdokumente als die simbabwische Identitätskarte sowie die sim- babwischen Geburtsregisterauszüge. Letztere seien daher nicht geeignet, die südafrikanische Staatsangehörigkeit in Frage zu stellen. Ferner habe die Beschwerdeführerin zur Ausstellung der eingereichten Identitätsdoku- ment keine konkreten, nachvollziehbaren Ausführungen machen können, sondern lediglich angegeben, nur ihre Mutter wisse darüber Bescheid, denn sie habe sich um alles gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe fer- ner nicht erklären können, weshalb ihr Reisepass sowie jener ihres Sohnes unterschiedliche Ausstellungsdaten aufwiesen und Stempel für die Ein- reise nach Simbabwe enthielten, obwohl sie nie dort gewesen sein wolle. Die betreffenden Stempel datierten vom Januar 2025 und passten somit genau zur Ausstellung der simbabwischen Identitätsdokumente. Dies lasse ihre Angabe, dass die Mutter allein nach Simbabwe gereist sei und die Do- kumente beschafft habe, unglaubhaft erscheinen. Es überzeuge auch nicht, dass sie an der Ausstellung des südafrikanischen Reisepasses nicht habe mitwirken müssen, obwohl dieser ihr Foto und ihre Unterschrift trage. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie bei der Befragung durch die
D-6561/2025 Seite 7 Kantonspolizei angegeben habe, sie sei Doppelbürgerin. Des Weiteren seien auch die Schilderungen zur Vorbereitung der Ausreise äusserst sub- stanzarm und realitätsfern ausgefallen. Insgesamt habe die Beschwerde- führerin nicht glaubhaft darlegen können, dass sie und ihr Sohn keine süd- afrikanischen Staatsangehörigen seien. Im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung aller Elemente sei davon auszugehen, dass sie Doppelbürger von Südafrika und Simbabwe seien. Zur Begründung ihres Asylgesuchs habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei Opfer häuslicher Gewalt durch ihren drogenabhängigen Stiefvater geworden. Sie habe die südafrikanischen Behörden nicht um Schutz er- sucht, aber ihre Mutter habe mehrmals bei der lokalen Polizei Anzeige er- stattet. Diese habe ihnen jedoch nicht geholfen, sondern lediglich geraten, der Stiefvater solle sich einer Rehabilitation unterziehen. Auf erneute Nach- frage habe sie ausgeführt, die Polizei habe ihnen nicht geholfen, da sie Ausländerinnen seien. Nachdem sie über einen südafrikanischen Reise- pass verfüge, erscheine dies jedoch nicht überzeugend. Andere Gründe, warum die Polizei ihr keinen Schutz hätte gewähren sollen, mache sie nicht geltend. Südafrika verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es wäre ihr daher zumutbar und möglich, sich an die Polizei zu wenden und konkrete Schutzmassnahmen einzufordern. Weiter seien die geltend ge- machten Nachteile lokal oder regional beschränkt, weshalb sie sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hätte ent- ziehen können. Ihr Hinweis auf die «Operation Dudula» sowie ihr Einwand, als fremde Person würde sie keine Hilfe erhalten, vermöge an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern, zumal sie über die südafrikanische Staatsan- gehörigkeit verfüge. Schliesslich bringe sie vor, sie besitze in Südafrika nichts mehr, habe dort keine Wohnung und ihr Sohn sei nicht sicher. Dabei handle es sich indessen um Umstände, welche die allgemeine wirtschaftli- che Lage und ihre soziale Situation beträfen und nicht auf Verfolgungs- massnahmen zurückzuführen seien. Ihre Vorbringen hielten den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Weiter sprächen weder die politische Situation im Heimatstaat noch indivi- duelle Gründe gegen eine Rückkehr. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund, spreche fliessend Englisch und sei arbeitsfähig. Sie habe ihr ge- samtes Leben in Südafrika verbracht und auch wenn sie bisher keiner Er- werbstätigkeit nachgegangen sei, könne sie sich um eine Arbeitsstelle be- mühen. Sie kehre gemeinsam mit ihrer Mutter zurück, weshalb sie sich
D-6561/2025 Seite 8 gegenseitig unterstützen könnten. Diese sei zudem bereit, ihr bei der Er- ziehung ihres Sohnes zu helfen. In Bezug auf letzteren sei schliesslich fest- zuhalten, dass er sich noch in einem sehr jungen, anpassungsfähigen Alter befinde. Eine Rückkehr nach Südafrika sei mit dem Kindeswohl vereinbar, zumal er von seinen engsten Bezugspersonen begleitet werde.
E. 6.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie ausschliesslich simbabwische Staatsangehörige sei. Die südafrikanischen Dokumente seien nicht authentisch und würden nicht ihrer wahren Identität entsprechen. Sie habe diese lediglich auf den Rat ihres «Reiseagenten» verwendet, da es mit diesen einfacher gewesen sei, die Reise zu organi- sieren. Entsprechend sei sie mit südafrikanischen Dokumenten in die Schweiz gereist, über die sie rechtlich nicht verfüge. Mit diesem Vorgehen habe sie nicht dauerhaft täuschen, sondern eine sichere Reise ermögli- chen wollen. Eine Rückkehr nach Simbabwe sei in ihrer Situation nicht möglich, da die Lage dort instabil und unsicher sei, insbesondere für Frauen und Kinder. Das Land sei in einer politischen, sozialen und ökono- mischen Krise und das Gesundheitssystem kollabiere. In Südafrika habe sie weder Familienangehörige noch ein soziales Netzwerk, welches sie un- terstützen könnte. Sie fürchte ernsthaft um ihre Sicherheit und ihr Wohlbe- finden, da die Behörden Personen in ihrer Situation nicht angemessen schützen könnten. Als Ausländerin wäre sie dort zusätzlich gefährdet, da etwa die «Operation Dudula» Xenophobie schüre und ein feindliches Um- feld für Migranten, besonders aus Simbabwe, schaffe. Ein freies und siche- res Leben sei in Südafrika nicht möglich und ihr Sohn würde in einer Um- gebung mit Gewalt und ohne angemessene Ausbildung und medizinische Versorgung aufwachsen. Zudem könnte sie von staatlichen Spitälern ab- gewiesen oder ihr könnten übermässige Kosten aufgebürdet werden, da sie nicht Staatsbürgerin sei. Vor diesem Hintergrund werde das Gericht ge- beten, ihr Asylgesuch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Nationali- tät sowie der Gründe für ihre Ausreise erneut zu beurteilen. Sie suche le- diglich einen Ort, an welchem sie und ihr Sohn sicher, legal und in Würde leben könnten. Ihrer Ansicht nach erfülle sie die Anforderungen für die Ge- währung humanitären Schutzes, da sie nirgendwohin gehen könne, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein.
E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfü- gung einlässlich begründet hat, weshalb es die Vorbringen der Beschwer- deführerin betreffend ihre angeblichen Erlebnisse bei der Freundin der Mutter als nicht glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang hat es auch
D-6561/2025 Seite 9 ausgeführt, dass keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei ihr um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt. Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht diesen Erwägungen voll- umfänglich an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf ver- wiesen werden kann. In der Beschwerde wird diesen Ausführungen denn auch nichts entgegengehalten und es wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen in diesem Zusam- menhang.
E. 7.2 Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung – unter Berück- sichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
– ausführlich dargelegt, weshalb es die Beschwerdeführerin und ihren Sohn als Doppelbürger von Südafrika und Simbabwe erachtet. Auch in die- ser Hinsicht kann auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzli- chen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird lediglich daran festgehalten, dass die südafrikanischen Pässe einzig für die Reise nach Europa beschafft worden seien, den Beschwerdeführenden nicht zustün- den und keine authentischen Dokumente seien. Es ist jedoch nicht über- zeugend, dass die Mutter der Beschwerdeführerin den Reisepass für sie, die Beschwerdeführerin, und ihren Sohn beschafft haben soll, ohne dass sie etwas darüber wisse (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-27/32, F15 ff.). Namentlich ist nicht glaubhaft, dass sie keine Kenntnis davon ha- ben will, wie ihre Unterschrift und ihr Foto auf den südafrikanischen Reise- pass gekommen seien (vgl. Akte 27/32, F134). Ebenso wenig ist ersicht- lich, weshalb die angeblich Anfang des Jahres 2025 organisierten Doku- mente (vgl. Akte 27/32, F20) die Ausstellungsdaten 13. Dezember 2022 (Beschwerdeführerin) respektive 21. Dezember 2024 (Sohn) tragen soll- ten. Auffallend ist ferner, dass die Pässe einen Einreisestempel von Sim- babwe am 13. Januar 2025 sowie einen Ausreisestempel vom 23. Januar 2025 (sowie dazu passende Ein- und Ausreisestempel von Südafrika) auf- weisen. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin simbabwische Identi- tätsdokumente vor, welche am 21. Januar 2025 ausgestellt wurden. Es er- schliesst sich nicht, wie es möglich sein sollte, dass die Reisepässe Stem- pel enthalten, welche zu den simbabwischen Dokumenten passen, obwohl die Beschwerdeführerin damals angeblich weder einen südafrikanischen Reisepass besass noch jemals in Simbabwe gewesen sein will (vgl. Akte 27/32, F26 ff. und F56). Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn unter Verwen- dung der südafrikanischen Reisepässe nach Simbabwe gereist ist.
D-6561/2025 Seite 10 Angesichts dieser Ungereimtheiten erweisen sich die Aussagen der Be- schwerdeführerin respektive ihr fehlendes Wissen über die Beschaffung der Reisepässe als unglaubhaft. Im Übrigen wies das SEM zu Recht darauf hin, dass sie in der polizeilichen Einvernahme angab, sie und ihre Mutter seien Doppelbürgerinnen (vgl. Akte 23/5, Frage 22). Als sie in der Anhö- rung darauf angesprochen wurde, antwortete sie ausweichend (vgl. Akte 27/32, F305). Ferner lässt allein der Umstand, dass es in Südafrika zu Kor- ruptionsfällen und der Ausstellung von nicht zustehenden Reisepässen komme, nicht darauf schliessen, dass es sich bei den vorliegenden Pässen nicht um authentische Dokumente handelt. Vielmehr ist in Übereinstim- mung mit dem SEM angesichts der unglaubhaften Angaben der Beschwer- deführerin anzunehmen, dass diese echt sind. Folglich ist von der südafri- kanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Es ist durchaus möglich, dass sie daneben auch simbabwische Staatsbür- ger sind. Weder aus den bei der Vorinstanz eingereichten simbabwischen Identitätsdokumenten noch aus der Kopie des simbabwischen Reisepas- ses der Mutter der Beschwerdeführerin, welcher mit der Beschwerde vor- gelegt wurde, kann jedoch geschlossen werden, dass sie die südafrikani- sche Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
E. 7.3 Als Grund für die Ausreise brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Stiefvater sei drogenabhängig gewesen, was die Situation mit ihm sehr schwierig gemacht habe, besonders nachdem ihr Sohn zur Welt gekom- men sei (vgl. Akte 27/32, F135 und F189). Damit macht sie keine staatliche Verfolgung, sondern Probleme mit einer Privatperson geltend. Solche sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen als flüchtlingsrechtlich rele- vant einzustufen. Insbesondere ist erforderlich, dass die Betroffenen im Heimatstaat keinen angemessenen staatlichen Schutz erhalten können. Südafrika verfügt über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-1491/2020 vom 25. März 2020 E. 8.1). Die Be- schwerdeführerin erklärte, ihre Mutter sei wegen der Probleme mit dem Stiefvater dreimal bei der Polizei gewesen, habe aber nie Hilfe erhalten (vgl. Akte 27/32, F158). Zuletzt sei die Mutter Anfang des Jahres zur Polizei gegangen, während sie persönlich nie um Hilfe ersucht habe (vgl. Akte 27/32, F162 f.). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass sich die südafrikanischen Behörden geweigert hätten, der Be- schwerdeführerin den erforderlichen Schutz zu gewähren. Einerseits ist nicht klar, weshalb sie selbst sich nie an die Polizei oder andere Organisa- tionen gewandt hat. Andrerseits war ihre Mutter offenbar lediglich dreimal
D-6561/2025 Seite 11 bei der Polizei, zuletzt mehr als ein halbes Jahr vor der Ausreise. Auf die Frage, warum die Polizei (der Mutter) nicht geholfen habe, konnte die Be- schwerdeführerin keine Antwort geben, wobei sie vermutete, es liege da- ran, dass sie Ausländerinnen seien (vgl. Akte 27/32, F171). Als das SEM sie darauf hinwies, dass sie südafrikanische Reisepässe besässen und mit diesen hätten Hilfe holen können, wusste sie ebenfalls keine Antwort (vgl. Akte 27/32, F172). Ihre folgenden Erklärungsversuche, um Hilfe zu erhal- ten hätten sie südafrikanische Dokumente vorweisen müssen (vgl. Akte 27/32, F173 ff.), erweisen sich als nicht überzeugend, zumal die Beschwer- deführerin – wie bereits dargelegt – über einen im Jahr 2022 ausgestellten südafrikanischen Reisepass verfügt und sich damit problemlos hätte aus- weisen können. Aus ihren Angaben geht auch nicht hervor, weshalb sie sich nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen oder Frauenhäuser ge- wandt habe. Sie führte dabei aus, sie hätten gedacht, dass sie dort ohnehin keine Hilfe bekämen (vgl. Akte 27/32, F185). Überdies sei es wichtig, dass sie als fremde Personen zunächst zur Polizei gingen (vgl. Akte 27/32, F186 f.). Weshalb dies der Fall sein soll, wird von ihr nicht näher erläutert. Auch diesbezüglich ist erneut auf ihre südafrikanische Staatsbürgerschaft hinzu- weisen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen wäre, sich bei allenfalls weiterhin beste- henden Problemen mit ihrem Stiefvater an die südafrikanischen Behörden zu wenden. Weiter wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die von ihr geltend gemachten Nachteile als lokal beschränkt zu erachten sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie als erwachsene Person nicht aus der Woh- nung des Stiefvaters ausziehen und sich an einem anderen Ort in Südaf- rika hätte niederlassen können. Ferner wies die Beschwerdeführerin auf ein neues Gesetz in Südafrika respektive die «Operation Dudula» hin, wel- che sich gegen Ausländer richteten (vgl. Akte 27/32, F137). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich dies angesichts ihrer südafrikanischen Staatsangehörigkeit negativ auf ihre persönliche Situation auswirken würde.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (auch) als südafrikanische Staatsbürger zu erachten sind. Weiter gelingt es ihr nicht, eine Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, vor welcher sie in Südafrika keinen ausreichenden Schutz erhalten könnte. Das SEM hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
D-6561/2025 Seite 12 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be- schwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flücht- lingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. An dieser Einschätzung vermögen insbesondere die allgemei- nen Hinweise der Beschwerdeführerin auf in Südafrika herrschende Xeno- phobie und Gewalt, namentlich gegen Ausländer, nichts zu ändern. Einer- seits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ein derart flächende- ckendes Ausmass erreicht, dass alle ausländischen Personen in Südafrika davon betroffen wären. Andrerseits ist angesichts der obenstehenden Aus- führungen ohnehin anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden
D-6561/2025 Seite 13 südafrikanische Staatsangehörige sind und mithin nicht als Ausländer an- gesehen würden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so- wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu- lässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vor- instanz vertretene Auffassung, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Südafrika nicht generell unzumutbar ist.
E. 9.3.3 Weiter sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund und verfügt über eine gewisse Schulbildung (vgl. Akte 27/32, F9 und F100 ff.). Sie hat zwar keinen Beruf erlernt und war bislang nicht ar- beitstätig (vgl. Akte 27/32, F105 f.). Das SEM wies indessen zu Recht da- rauf hin, dass es ihr möglich ist, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit zu bemühen und so ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zudem kehrt sie mit ihrer Mutter nach Südafrika zurück (vgl. diesbezüglich Urteil D-6558/2025 vom selben Datum), welche bislang für ihren Lebensunterhalt aufkam (vgl. Akte 27/32, F84 ff.) und sie auch bei der Erziehung ihres Soh- nes unterstützen kann. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, dass sie in Südafrika weder familiäre Verbindungen noch ein Supportnetz- werk habe. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin stets in Südafrika gelebt hat und weiterhin mit Freunden in Kontakt steht (vgl. Akte 27/32, F111). Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Südafrika in eine wirtschaftliche, medizinische oder soziale Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung nach Simbabwe angesichts der südafrikanischen Staatsbürgerschaft
D-6561/2025 Seite 14 der Beschwerdeführenden nicht zu prüfen ist. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
E. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe. Zudem würde es ihnen obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6561/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6561/2025 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Südafrika, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. August 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin kam am (...) Juli 2025 zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Mutter C._______ (N [...]) am Flughafen D._______ an. Bei der Einreisekontrolle wurde festgestellt, dass das von Deutschland erteilte Schengen-Visum in ihrem südafrikanischen Reisepass eine Totalfälschung sei, während der Reisepass keine Fälschungsmerkmale aufwies. A.b Nach einer Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ am 31. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft E._______ am 1. August 2025 der Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen. A.c In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 4. August 2025 für sich und ihren Sohn ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens D._______ gewährt. Sie reichte durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 6. August 2025 eine entsprechende Stellungnahme ein. A.d Mit Verfügung vom 7. August 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens D._______ zu. B. B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 15. August 2025 zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei machte sie geltend, sie sei in Südafrika geboren und habe mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in F._______ gelebt. Ihre Eltern seien aus Simbabwe und sie sei ebenfalls ausschliesslich simbabwische Staatsangehörige, sie hätte sich stets auch in Südafrika mit der Geburtsurkunde aus Simbabwe ausgewiesen. Die südafrikanischen Reisepässe seien von ihrer Mutter für die Ausreise beschafft worden und sie selbst wisse nichts über deren Ausstellung. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und sei in der Folge einfach zu Hause gewesen. Ihr Stiefvater sei drogenabhängig und habe zusammen mit Freunden in ihrer Wohnung Drogen geraucht sowie gespritzt. Ihre Mutter habe sich deswegen Sorgen um sie gemacht und gemeint, sie solle bei einer Freundin leben. Dort angekommen habe sie festgestellt, dass die Freundin und deren Töchter als Prostituierte gearbeitet hätten. Auch sie sei gezwungen worden, sich zu prostituieren. Irgendwann sei sie schwanger geworden, wobei sie nicht wisse, wer der Vater des Kindes sei. Eine Nachbarin sei öfter im Haus der Freundin gewesen und habe sich mit ihr unterhalten. Diese habe schliesslich ihre Mutter informiert, welche sie umgehend zu sich zurückgeholt habe. Ihr Stiefvater sei sehr wütend geworden. Zudem sei er gewalttätig gewesen und habe sich teilweise wie eine Bestie verhalten. Die Situation sei sehr schwierig gewesen, ihre Mutter habe oft geweint und mit ihrem Stiefvater gestritten. Dreimal habe sie sich auch an die Polizei gewandt, aber keine Hilfe erhalten. Zudem gebe es in Südafrika ein neues Gesetz, das sich gegen Ausländer richte. Schliesslich habe die Mutter etwa im Juni 2025 begonnen, Vorbereitungen für die Ausreise zu treffen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Ende Juli seien sie dann über G._______ nach D._______ geflogen. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen südafrikanischen Reisepass, eine Identitätskarte von Simbabwe und eine Geburtsurkunde von Simbabwe ein (alle im Original). Für ihren Sohn reichte sie einen südafrikanischen Reisepass und eine Geburtsurkunde von Simbabwe ein. Weiter befinden sich Flugunterlagen bei den Akten. C. Mit Eingabe vom 20. August 2025 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. August 2025 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner wurde die Beschwerdeführerin für die Belange des Asylverfahrens nicht als Opfer von Menschenhandel anerkannt und ihr wurde keine Erholungs- und Bedenkzeit gewährt. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 21. August 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei am 28. August 2025) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. August 2025. Sinngemäss beantragte sie deren Aufhebung und die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Der Beschwerde lagen die Kopie eines simbabwischen Reisepasses ihrer Mutter sowie zwei Artikel über die illegale Ausstellung von südafrikanischen Reisepässen bei. G. Mit Verfügung vom 1. September 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die vorliegende Beschwerde enthalte keine Unterschrift. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Verbesserung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine unterschriebene Beschwerde zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und ist nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 2. September 2025 als formgerecht zu erachten, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache, sondern in Englisch abgefasst. Sie ist jedoch genügend klar und für das Gericht ohne Weiteres verständlich, so dass auf eine Übersetzung verzichtet werden kann.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seiner Verfügung führte das SEM aus, es habe zunächst Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von Menschenhandel geworden sei, weshalb im Rahmen der Anhörung entsprechende Fragen gestellt worden seien. Nach Prüfung der Aussagen komme es aber zum Schluss, dass keine konkreten respektive glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, weshalb sie nicht als solches anerkannt werde. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin dazu, wie sie von der Freundin ihrer Mutter, bei der sie zwischen Anfang 2022 und Oktober 2023 untergebracht gewesen sei, zur Prostitution gezwungen worden sei, enthielten Widersprüche und erwiesen sich als unsubstanziiert sowie nicht nachvollziehbar. Es fehle ihren Ausführungen in wesentlichen Punkten an Realkennzeichen und persönlichem Bezug, obwohl es sich um einschneidende und prägende Erlebnisse gehandelt haben müsste. Sie habe ihren Alltag bei der Freundin nicht substanziiert darlegen können und es sei nicht überzeugend, dass sie über die ganze Zeit hinweg keinen Kontakt zu ihrer Mutter habe aufnehmen können und diese sich ihrerseits deswegen keine Gedanken gemacht hätte oder persönlich vorbeigekommen wäre. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb es ihr nie möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen respektive weshalb sie in dieser Hinsicht keine grösseren Anstrengungen unternommen habe. Insgesamt erwiesen sich ihre Aussagen in diesem Zusammenhang als unglaubhaft. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass sie potenziell Opfer von Menschenhandel geworden sei. Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Sohn seien ausschliesslich simbabwischer Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich seien die südafrikanischen Reisepässe aber fälschungssicherere und höherwertige Identitätsdokumente als die simbabwische Identitätskarte sowie die simbabwischen Geburtsregisterauszüge. Letztere seien daher nicht geeignet, die südafrikanische Staatsangehörigkeit in Frage zu stellen. Ferner habe die Beschwerdeführerin zur Ausstellung der eingereichten Identitätsdokument keine konkreten, nachvollziehbaren Ausführungen machen können, sondern lediglich angegeben, nur ihre Mutter wisse darüber Bescheid, denn sie habe sich um alles gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe ferner nicht erklären können, weshalb ihr Reisepass sowie jener ihres Sohnes unterschiedliche Ausstellungsdaten aufwiesen und Stempel für die Einreise nach Simbabwe enthielten, obwohl sie nie dort gewesen sein wolle. Die betreffenden Stempel datierten vom Januar 2025 und passten somit genau zur Ausstellung der simbabwischen Identitätsdokumente. Dies lasse ihre Angabe, dass die Mutter allein nach Simbabwe gereist sei und die Dokumente beschafft habe, unglaubhaft erscheinen. Es überzeuge auch nicht, dass sie an der Ausstellung des südafrikanischen Reisepasses nicht habe mitwirken müssen, obwohl dieser ihr Foto und ihre Unterschrift trage. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie bei der Befragung durch die Kantonspolizei angegeben habe, sie sei Doppelbürgerin. Des Weiteren seien auch die Schilderungen zur Vorbereitung der Ausreise äusserst substanzarm und realitätsfern ausgefallen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen können, dass sie und ihr Sohn keine südafrikanischen Staatsangehörigen seien. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente sei davon auszugehen, dass sie Doppelbürger von Südafrika und Simbabwe seien. Zur Begründung ihres Asylgesuchs habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei Opfer häuslicher Gewalt durch ihren drogenabhängigen Stiefvater geworden. Sie habe die südafrikanischen Behörden nicht um Schutz ersucht, aber ihre Mutter habe mehrmals bei der lokalen Polizei Anzeige erstattet. Diese habe ihnen jedoch nicht geholfen, sondern lediglich geraten, der Stiefvater solle sich einer Rehabilitation unterziehen. Auf erneute Nachfrage habe sie ausgeführt, die Polizei habe ihnen nicht geholfen, da sie Ausländerinnen seien. Nachdem sie über einen südafrikanischen Reisepass verfüge, erscheine dies jedoch nicht überzeugend. Andere Gründe, warum die Polizei ihr keinen Schutz hätte gewähren sollen, mache sie nicht geltend. Südafrika verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es wäre ihr daher zumutbar und möglich, sich an die Polizei zu wenden und konkrete Schutzmassnahmen einzufordern. Weiter seien die geltend gemachten Nachteile lokal oder regional beschränkt, weshalb sie sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hätte entziehen können. Ihr Hinweis auf die «Operation Dudula» sowie ihr Einwand, als fremde Person würde sie keine Hilfe erhalten, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie über die südafrikanische Staatsangehörigkeit verfüge. Schliesslich bringe sie vor, sie besitze in Südafrika nichts mehr, habe dort keine Wohnung und ihr Sohn sei nicht sicher. Dabei handle es sich indessen um Umstände, welche die allgemeine wirtschaftliche Lage und ihre soziale Situation beträfen und nicht auf Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen seien. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Weiter sprächen weder die politische Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund, spreche fliessend Englisch und sei arbeitsfähig. Sie habe ihr gesamtes Leben in Südafrika verbracht und auch wenn sie bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne sie sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Sie kehre gemeinsam mit ihrer Mutter zurück, weshalb sie sich gegenseitig unterstützen könnten. Diese sei zudem bereit, ihr bei der Erziehung ihres Sohnes zu helfen. In Bezug auf letzteren sei schliesslich festzuhalten, dass er sich noch in einem sehr jungen, anpassungsfähigen Alter befinde. Eine Rückkehr nach Südafrika sei mit dem Kindeswohl vereinbar, zumal er von seinen engsten Bezugspersonen begleitet werde. 6.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie ausschliesslich simbabwische Staatsangehörige sei. Die südafrikanischen Dokumente seien nicht authentisch und würden nicht ihrer wahren Identität entsprechen. Sie habe diese lediglich auf den Rat ihres «Reiseagenten» verwendet, da es mit diesen einfacher gewesen sei, die Reise zu organisieren. Entsprechend sei sie mit südafrikanischen Dokumenten in die Schweiz gereist, über die sie rechtlich nicht verfüge. Mit diesem Vorgehen habe sie nicht dauerhaft täuschen, sondern eine sichere Reise ermöglichen wollen. Eine Rückkehr nach Simbabwe sei in ihrer Situation nicht möglich, da die Lage dort instabil und unsicher sei, insbesondere für Frauen und Kinder. Das Land sei in einer politischen, sozialen und ökonomischen Krise und das Gesundheitssystem kollabiere. In Südafrika habe sie weder Familienangehörige noch ein soziales Netzwerk, welches sie unterstützen könnte. Sie fürchte ernsthaft um ihre Sicherheit und ihr Wohlbefinden, da die Behörden Personen in ihrer Situation nicht angemessen schützen könnten. Als Ausländerin wäre sie dort zusätzlich gefährdet, da etwa die «Operation Dudula» Xenophobie schüre und ein feindliches Umfeld für Migranten, besonders aus Simbabwe, schaffe. Ein freies und sicheres Leben sei in Südafrika nicht möglich und ihr Sohn würde in einer Umgebung mit Gewalt und ohne angemessene Ausbildung und medizinische Versorgung aufwachsen. Zudem könnte sie von staatlichen Spitälern abgewiesen oder ihr könnten übermässige Kosten aufgebürdet werden, da sie nicht Staatsbürgerin sei. Vor diesem Hintergrund werde das Gericht gebeten, ihr Asylgesuch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Nationalität sowie der Gründe für ihre Ausreise erneut zu beurteilen. Sie suche lediglich einen Ort, an welchem sie und ihr Sohn sicher, legal und in Würde leben könnten. Ihrer Ansicht nach erfülle sie die Anforderungen für die Gewährung humanitären Schutzes, da sie nirgendwohin gehen könne, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein. 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, weshalb es die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angeblichen Erlebnisse bei der Freundin der Mutter als nicht glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang hat es auch ausgeführt, dass keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei ihr um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt. Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht diesen Erwägungen vollumfänglich an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. In der Beschwerde wird diesen Ausführungen denn auch nichts entgegengehalten und es wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. 7.2 Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - ausführlich dargelegt, weshalb es die Beschwerdeführerin und ihren Sohn als Doppelbürger von Südafrika und Simbabwe erachtet. Auch in dieser Hinsicht kann auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird lediglich daran festgehalten, dass die südafrikanischen Pässe einzig für die Reise nach Europa beschafft worden seien, den Beschwerdeführenden nicht zustünden und keine authentischen Dokumente seien. Es ist jedoch nicht überzeugend, dass die Mutter der Beschwerdeführerin den Reisepass für sie, die Beschwerdeführerin, und ihren Sohn beschafft haben soll, ohne dass sie etwas darüber wisse (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-27/32, F15 ff.). Namentlich ist nicht glaubhaft, dass sie keine Kenntnis davon haben will, wie ihre Unterschrift und ihr Foto auf den südafrikanischen Reisepass gekommen seien (vgl. Akte 27/32, F134). Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die angeblich Anfang des Jahres 2025 organisierten Dokumente (vgl. Akte 27/32, F20) die Ausstellungsdaten 13. Dezember 2022 (Beschwerdeführerin) respektive 21. Dezember 2024 (Sohn) tragen sollten. Auffallend ist ferner, dass die Pässe einen Einreisestempel von Simbabwe am 13. Januar 2025 sowie einen Ausreisestempel vom 23. Januar 2025 (sowie dazu passende Ein- und Ausreisestempel von Südafrika) aufweisen. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin simbabwische Identitätsdokumente vor, welche am 21. Januar 2025 ausgestellt wurden. Es erschliesst sich nicht, wie es möglich sein sollte, dass die Reisepässe Stempel enthalten, welche zu den simbabwischen Dokumenten passen, obwohl die Beschwerdeführerin damals angeblich weder einen südafrikanischen Reisepass besass noch jemals in Simbabwe gewesen sein will (vgl. Akte 27/32, F26 ff. und F56). Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn unter Verwendung der südafrikanischen Reisepässe nach Simbabwe gereist ist. Angesichts dieser Ungereimtheiten erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin respektive ihr fehlendes Wissen über die Beschaffung der Reisepässe als unglaubhaft. Im Übrigen wies das SEM zu Recht darauf hin, dass sie in der polizeilichen Einvernahme angab, sie und ihre Mutter seien Doppelbürgerinnen (vgl. Akte 23/5, Frage 22). Als sie in der Anhörung darauf angesprochen wurde, antwortete sie ausweichend (vgl. Akte 27/32, F305). Ferner lässt allein der Umstand, dass es in Südafrika zu Korruptionsfällen und der Ausstellung von nicht zustehenden Reisepässen komme, nicht darauf schliessen, dass es sich bei den vorliegenden Pässen nicht um authentische Dokumente handelt. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem SEM angesichts der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass diese echt sind. Folglich ist von der südafrikanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Es ist durchaus möglich, dass sie daneben auch simbabwische Staatsbürger sind. Weder aus den bei der Vorinstanz eingereichten simbabwischen Identitätsdokumenten noch aus der Kopie des simbabwischen Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin, welcher mit der Beschwerde vorgelegt wurde, kann jedoch geschlossen werden, dass sie die südafrikanische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. 7.3 Als Grund für die Ausreise brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Stiefvater sei drogenabhängig gewesen, was die Situation mit ihm sehr schwierig gemacht habe, besonders nachdem ihr Sohn zur Welt gekommen sei (vgl. Akte 27/32, F135 und F189). Damit macht sie keine staatliche Verfolgung, sondern Probleme mit einer Privatperson geltend. Solche sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Insbesondere ist erforderlich, dass die Betroffenen im Heimatstaat keinen angemessenen staatlichen Schutz erhalten können. Südafrika verfügt über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-1491/2020 vom 25. März 2020 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Mutter sei wegen der Probleme mit dem Stiefvater dreimal bei der Polizei gewesen, habe aber nie Hilfe erhalten (vgl. Akte 27/32, F158). Zuletzt sei die Mutter Anfang des Jahres zur Polizei gegangen, während sie persönlich nie um Hilfe ersucht habe (vgl. Akte 27/32, F162 f.). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die südafrikanischen Behörden geweigert hätten, der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz zu gewähren. Einerseits ist nicht klar, weshalb sie selbst sich nie an die Polizei oder andere Organisationen gewandt hat. Andrerseits war ihre Mutter offenbar lediglich dreimal bei der Polizei, zuletzt mehr als ein halbes Jahr vor der Ausreise. Auf die Frage, warum die Polizei (der Mutter) nicht geholfen habe, konnte die Beschwerdeführerin keine Antwort geben, wobei sie vermutete, es liege daran, dass sie Ausländerinnen seien (vgl. Akte 27/32, F171). Als das SEM sie darauf hinwies, dass sie südafrikanische Reisepässe besässen und mit diesen hätten Hilfe holen können, wusste sie ebenfalls keine Antwort (vgl. Akte 27/32, F172). Ihre folgenden Erklärungsversuche, um Hilfe zu erhalten hätten sie südafrikanische Dokumente vorweisen müssen (vgl. Akte 27/32, F173 ff.), erweisen sich als nicht überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - über einen im Jahr 2022 ausgestellten südafrikanischen Reisepass verfügt und sich damit problemlos hätte ausweisen können. Aus ihren Angaben geht auch nicht hervor, weshalb sie sich nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen oder Frauenhäuser gewandt habe. Sie führte dabei aus, sie hätten gedacht, dass sie dort ohnehin keine Hilfe bekämen (vgl. Akte 27/32, F185). Überdies sei es wichtig, dass sie als fremde Personen zunächst zur Polizei gingen (vgl. Akte 27/32, F186 f.). Weshalb dies der Fall sein soll, wird von ihr nicht näher erläutert. Auch diesbezüglich ist erneut auf ihre südafrikanische Staatsbürgerschaft hinzuweisen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen wäre, sich bei allenfalls weiterhin bestehenden Problemen mit ihrem Stiefvater an die südafrikanischen Behörden zu wenden. Weiter wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die von ihr geltend gemachten Nachteile als lokal beschränkt zu erachten sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie als erwachsene Person nicht aus der Wohnung des Stiefvaters ausziehen und sich an einem anderen Ort in Südafrika hätte niederlassen können. Ferner wies die Beschwerdeführerin auf ein neues Gesetz in Südafrika respektive die «Operation Dudula» hin, welche sich gegen Ausländer richteten (vgl. Akte 27/32, F137). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich dies angesichts ihrer südafrikanischen Staatsangehörigkeit negativ auf ihre persönliche Situation auswirken würde. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (auch) als südafrikanische Staatsbürger zu erachten sind. Weiter gelingt es ihr nicht, eine Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, vor welcher sie in Südafrika keinen ausreichenden Schutz erhalten könnte. Das SEM hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen insbesondere die allgemeinen Hinweise der Beschwerdeführerin auf in Südafrika herrschende Xenophobie und Gewalt, namentlich gegen Ausländer, nichts zu ändern. Einerseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ein derart flächendeckendes Ausmass erreicht, dass alle ausländischen Personen in Südafrika davon betroffen wären. Andrerseits ist angesichts der obenstehenden Ausführungen ohnehin anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden südafrikanische Staatsangehörige sind und mithin nicht als Ausländer angesehen würden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Südafrika nicht generell unzumutbar ist. 9.3.3 Weiter sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund und verfügt über eine gewisse Schulbildung (vgl. Akte 27/32, F9 und F100 ff.). Sie hat zwar keinen Beruf erlernt und war bislang nicht arbeitstätig (vgl. Akte 27/32, F105 f.). Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass es ihr möglich ist, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen und so ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zudem kehrt sie mit ihrer Mutter nach Südafrika zurück (vgl. diesbezüglich Urteil D-6558/2025 vom selben Datum), welche bislang für ihren Lebensunterhalt aufkam (vgl. Akte 27/32, F84 ff.) und sie auch bei der Erziehung ihres Sohnes unterstützen kann. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, dass sie in Südafrika weder familiäre Verbindungen noch ein Supportnetzwerk habe. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin stets in Südafrika gelebt hat und weiterhin mit Freunden in Kontakt steht (vgl. Akte 27/32, F111). Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Südafrika in eine wirtschaftliche, medizinische oder soziale Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Simbabwe angesichts der südafrikanischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführenden nicht zu prüfen ist. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe. Zudem würde es ihnen obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: