opencaselaw.ch

D-1491/2020

D-1491/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige aus D._______ (Kongo) mit letztem Wohnsitz in E._______ (Südafrika), ersuchte am 17. Januar 2020 mit ihren beiden Kindern im Transitbereich des Flughafens F._______ um Asyl. Die Vorinstanz verweigerte ihnen gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen mit Verfügung vom 21. Januar 2020 für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zu. Die Prüfung der von den Beschwerdeführenden mitgeführten maltesischen Reisepässe durch die Kantonspolizei F._______ ergab, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt. B. Am 31. Januar 2020 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin erhoben und sie zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Südafrika gewährt. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie könnten nicht nach Südafrika zurückkehren, weil sie dort von einem Mann umgebracht würden. Die Polizei könne ihr dort nicht helfen. C. Am 3. Februar 2020 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden zur Prüfung ihrer Asylgesuche die Einreise in die Schweiz. D. Am 18. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Flüchtlings-Status in Südafrika, ausgestellt am 28. August 2018, eine Kopie der Anzeige bei der Polizei in E._______ vom 8. Dezember 2019, Fotos der Situation der Flüchtlinge in E._______ und einen Zeitungsartikel betreffend die Situation der Flüchtlinge und die Xenophobie in Südafrika ein. E. Am 21. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Asylbegründung im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 2011 von D._______ zu ihrem Mann nach Südafrika geflüchtet, der bereits seit 2007 dort ansässig gewesen sei. Ihre älteste Tochter sei im Kongo geblieben. In Südafrika habe sie wie ihr Mann Asyl erhalten und sei als Flüchtling anerkannt worden. Ihre beiden jüngeren Kinder seien in Südafrika zur Welt gekommen. Sie hätten bis 2017 in E._______ gewohnt. Von 2017 bis Anfang November 2019 hätten sie dann am (...) in G._______ gelebt. Sie habe in Südafrika als (...) gearbeitet, während ihr Mann als (...) und später als selbständiger (...) Geld verdient habe. Anfang September 2019 sei es in G._______ zu fremdenfeindlichen Übergriffen gekommen. Ihr Mann habe am 3. oder 4. September 2019 Kinder zur Schule chauffiert und dann wieder von dort abgeholt. Als er das letzte Kind nach Hause habe bringen wollen, sei sein Taxi von Südafrikanern angegriffen worden. Ihr Mann habe flüchten können. Das Auto sei in Brand gesteckt worden, wobei das Schulkind in den Flammen umgekommen sei. Ihr Mann habe gleich nach dem Vorfall mit ihr telefoniert und gesagt, dass er flüchten müsse. Er habe weiter erklärt, dass sie mit ihren gemeinsamen Kindern ebenfalls flüchten müssten, da sich die Familie des Schulkindes rächen wolle. Kurz darauf sei der Halbbruder ihres Mannes bei ihnen zu Hause aufgetaucht und habe sie und ihre Kinder weggebracht. Die nächsten drei Wochen hätten sie beim Halbbruder ihres Mannes gewohnt. Nach drei Wochen sei der Halbbruder nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt. Sie hätten erfahren, dass er aufgrund des Todes des Schulkindes ermordet worden sei. Die Ehefrau des Halbbruders habe sie daraufhin aufgefordert wegzugehen. Sie sei mit ihren Kindern mit dem Bus nach E._______ gefahren. Dort hätten sie zwei Tage bei einer Freundin an der (...) gewohnt. Da noch eine andere Person im Haushalt ihrer Freundin gewohnt habe, habe sie sich entschieden, mit ihren beiden Kindern im Stadtzentrum von E._______ auf der Strasse zu leben. Damals hätten sich dort in der Nähe des UNHCR-Sitzes beim H._______ zahlreiche andere Flüchtlinge niedergelassen. Man habe ihr mitgeteilt, dass die dortigen Flüchtlinge vom UNHCR in Drittstaaten übersiedelt würden. Am 8. Dezember 2019 habe man sie auf offener Strasse ausgeraubt. Die Räuber hätten ein Foto von ihr auf sich getragen und gedroht, sie umzubringen. Sie habe den Überfall bei der Polizei gemeldet. Die Polizei habe ihre Anzeige wegen des Raubüberfalles aufgenommen, jedoch ihren Versuch, eine Vermisstenmeldung für ihren Mann abzugeben, ignoriert. Desgleichen habe sich die Polizei nicht für den Tod des Schulkindes in G._______ interessiert. Als sie sich eines Tages wieder beim H._______ in E._______ aufgehalten habe, habe sie ein Pastor angesprochen. Es sei ein vermögender Mann gewesen, dem die Kirche «(...)» in D._______ gehöre und der ebenfalls einen Kirchenableger in E._______ unterhalten habe. Der Pastor habe Mitleid mit ihr und ihren Kindern gehabt. Er habe deshalb drei gefälschte maltesische Pässe sowie die Flugtickets nach Kanada organisiert und ohne Gegenleistung finanziert. Schliesslich sei sie mit ihren zwei Kindern am 15. Januar 2020 mit den gefälschten Dokumenten nach F._______ geflogen. Als ihnen die Weiterreise nach I._______ verweigert worden sei, habe sie am 17. Januar 2020 ein Asylgesuch gestellt. F. Am 3. März 2020 gab das SEM der Rechtsvertretung die Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. G. Die Rechtsvertretung reichte am 4. März 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin reichte ein Foto von sich und ihrer Tochter, ein südafrikanisches Dokument namens «The National Housing Code» und ein Dokument zum südafrikanischen Asylverfahren ein. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. März 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Südafrika und ordnete den Vollzug der Wegeweisung an. I. Mit Eingabe vom 12. März 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle Rückübernahmegarantie zwecks Sicherstellung der Einreise von den südafrikanischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Erwägungen als offensichtlich unbegründet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) entscheidet. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, weil es sich zu wenig mit dem Asylsystem Südafrikas beziehungsweise dem Vorhandensein eines Refoulement-Schutzes auseinandergesetzt habe. Ferner habe das SEM weder die effektive Einreise sichergestellt noch eine individuelle Rückübernahmegarantie eingeholt.

E. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vorliegend keine Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika im Jahr 2011 als Flüchtling anerkannt worden ist und sich bis zur Ausreise am 15. Januar 2020 dort aufgehalten hat. Angesicht der bereits erfolgten Anerkennung als Flüchtling erübrigte es sich für das SEM auf das Refoulement-Gebot beziehungsweise das Asylsystem Südafrikas weiter einzugehen oder eine Rückübernahmegarantie einzuholen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht festzustellen. Der Eventualantrag und das Subeventualbegehren sind demnach abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder in dem Personen zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Bst. e). Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits in Südafrika schutzberechtigt sei. Seit 2011 verfüge sie über einen südafrikanischen Aufenthaltstitel als Flüchtling und lebe dort gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwei jüngeren Kindern. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsteilung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Gemäss dem Refugees Act (Act 130, 1998), den Refugee Regulation (Forms and Procedures, dem Immigration Act, 2002 (Act 13, 2002), der allgemeinen lmmigrationsregulationen der südafrikanischen Gesetzgebung sowie unter Berücksichtigung der relevanten internationalen Konventionen würden anerkannte Mitglieder der Kernfamilie eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls den Flüchtlingsstatus beziehungsweise eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Obwohl die Ereignisse vom 1. bis 5. September 2019 betreffend die im Rahmen von Plünderungen geschehenen fremdenfeindlichen Übergriffe insbesondere in G._______ in den Online-Medien gut dokumentiert seien, gebe es keine entsprechenden Berichte über den von ihr geltend gemachten Vorfall, bei dem ein Schulkind getötet worden sei. Ihre Aussagen zu den diesbezüglich geltend gemachten Problemen mit Drittpersonen seien zudem insgesamt unglaubhaft und würden lebensfremd wirken. Gemäss Internetrecherchen gebe es die angegebene Adresse (...), G._______ nicht, während die von ihr angegebene Wohnadresse (...) in E._______ tatsächlich existiere. Des Weiteren habe sie angegeben, von 2017 bis Anfang November 2019 in G._______ gelebt zu haben. Der eingereichte Flüchtlingsausweis beziehungsweise ihre südafrikanische Niederlassungsbewilligung sei jedoch am 28. August 2018 in E._______ ausgestellt worden. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung in G._______ erhalten hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in G._______ gelebt habe. Diese Ungereimtheit verstärke den Verdacht, dass ihre Angaben zum Aufenthalt in G._______ nicht stimmen würden. Ihre Aussagen zum Verschwinden ihres Mannes seien insgesamt diffus, lebensfremd und würden konstruiert wirken. Als sie gebeten worden sei, die Umstände während des damaligen Telefongesprächs detailliert zu beschreiben, habe sie lediglich die geltend gemachte Verfolgungsgeschichte wiederholt. Sie habe erwähnt, dass ihr Mann angekündigt habe, sie aus Sicherheitsgründen nicht mehr anzurufen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Telefongespräche mit ihrem Mann ihre Sicherheit gefährden solle. Es sei nämlich nicht ersichtlich, wie jemand aufgrund eines Telefongesprächs ihren Aufenthaltsort hätte ausfindig machen können. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass sie mit ihrer diesbezüglichen, jedoch wenig plausiblen Aussage einen Kontaktverlust zwischen ihr und ihrem Mann in den folgenden Monaten habe erklären wollen, aber tatsächlich nie von ihrem Mann getrennt gewesen sei. Zudem habe sie seit dem angeblichen Verschwinden ihres Mannes gemäss ihren eigenen Angaben selbst nichts Substantielles unternommen, um ihren Mann wieder zu finden. Sie habe zwar erwähnt, dass sie einige Kollegen angerufen habe und sich besorgte Familienangehörige bei ihr gemeldet hätten. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie aktiv nach ihrem Mann suchen würde. Sie habe das Verschwinden ihres Mannes bis jetzt weder bei der Polizei in G._______ noch bei einer anderen Behörde, Menschenrechtsorganisation oder dem Roten Kreuz gemeldet. Das erstaune umso mehr, da sie erklärt habe, dass ein Bekannter aus Frankreich, der bei Amnesty International arbeite, sie hier in der Schweiz unterstütze. Desgleichen habe sie sich weder bei den Medien gemeldet noch auf den sozialen Medien eine Suchaktion gestartet noch regelmässig oder intensiv in ihrem sozialen Umfeld nachgefragt, um etwas über den Verbleib ihres Mannes zu erfahren. Ihre Aussage, dass die Polizei in E._______ ihre Vermisstenanzeige beziehungsweise die Anzeige zum Tod eines Schulkindes nicht habe entgegennehmen wollen, aber den Überfall auf sie rapportiert und ihr einen Anzeigebeleg ausgestellt habe, müsse ebenfalls als wenig glaubhaft angesehen werden. Da sie keine Anstrengungen unternommen habe, ihren Mann zu finden beziehungsweise ihre Angaben dazu nicht glaubhaft wirken würden, verstärke sich der Eindruck, dass ihre Angaben zum Verschwinden ihres Mannes fiktiv seien und dazu dienen würden, konstruierte Vorbringen zu dramatisieren und allfällige Wegweisungshindernisse zu kreieren. Gemäss der Datenbank CS-VIS habe ihr Ehemann im Oktober 2019 mit zwei verschiedenen Pässen in Südafrika Schengen-Visa bei der italienischen beziehungsweise französischen Vertretung in E._______ beantragt. Dabei habe ihr Ehemann als Wohnadresse (...), E._______ angegeben. Die entsprechenden Angaben würden darauf hinweisen, dass sie und ihr Ehemann sich gleichzeitig in E._______ aufgehalten haben. Dieser Umstand sowie die Adressangaben in den Visumsanträgen würden den Verdacht erhärten, dass sie und ihr Ehemann nie getrennt worden seien, sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam in E._______ beziehungsweise nie in G._______ gelebt hätten und sich ihr Ehemann weiterhin in Südafrika aufhalte. Demgegenüber stünden ihre Aussagen, dass sie in den letzten beiden Monaten vor ihrer Ausreise alleine mit ihren beiden Kindern auf der Strasse in der Nähe des H._______ in Downtown E._______ auf der Strasse habe leben müssen. Ihre Erklärung, weshalb sie bei ihrer Freundin in E._______ ausgezogen seien, sei nicht schlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie mit zwei Kleinkindern freiwillig auf der Strasse gelebt habe. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie bei ihrer Freundin hätten wohnen bleiben können, bis sie eine neue Unterkunft gefunden hätten. Die Zeltstadt am H._______ sei im Rahmen einer Protestaktion von asylsuchenden Personen, Menschen ohne Aufenthaltstitel und anerkannten Flüchtlingen entstanden, um vom UNHCR, welches dort Büros unterhalte, eine Umsiedelung in einen Drittstaat zu erzwingen. Gemäss Presseberichten habe das UNHCR sämtliche Protestierenden, welche über eine eigene Wohnmöglichkeit verfügt hätten, aufgefordert, an ihren Wohnort zurückzukehren und Südafrika nicht zu verlassen. Die örtlichen Behörden hätten vor Ort zudem jeder Person, die sich aufgrund von fremdenfeindlichen Übergriffen nicht sicher gefühlt habe, eine Umsiedelung in eine andere Region von Südafrika offeriert. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit ihren Kindern bis zu ihrer Ausreise auf der Strasse gelebt habe. Unbesehen der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen stehe aber fest, dass sie nicht auf der Strasse hätten leben müssen und die südafrikanischen Behörden Wohnalternativen und Schutz angeboten hätten. Ihre Angaben, dass ein ihr unbekannter Pastor aus Mitleid und ohne Gegenleistung die ganze Reise von mehreren tausend Dollars finanziert habe, wirke realitätsfremd. Desgleichen wirke ihre Aussage, dass der vorgenannte Pastor in ihrer Geburtsstadt D._______ und gleichzeitig in E._______ eine Kirche betreibe, ad hoc konstruiert - ein Umstand der die Zweifel an ihren Angaben weiter verstärke. Entgegen ihren Angaben sei anzunehmen, dass sie und ihr Mann die Ausgaben für die Reise selber finanziert hätten, was darauf hinweise, dass sie nicht aus ärmsten Verhältnissen stamme. Unbesehen, ob es sich um ein echtes Dokument handle, seien dem eingereichten Polizeirapport keine Informationen auf eine Verfolgung zu entnehmen. Weder die Medienartikel noch die Fotografien hätten einen direkten Bezug zu ihren Lebensumständen oder der geschilderten Verfolgungsgeschichte. Sinngemäss habe sie weiter angegeben, dass sie bei einer Rückkehr allgemein fremdenfeindliche Übergriffe befürchte. Südafrika verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig - insbesondere in Bezug auf fremdenfeindliche Vorfälle. Insgesamt sei weder von einer permanenten noch einer flächendeckenden Verfolgung von ausländischen Staatsangehörigen in Südafrika auszugehen. Bei einer Rückkehr nach Südafrika bestehe für sie somit keine imminente lebensbedrohliche Gefährdung. Sie habe versucht den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu verschleiern und habe somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Das SEM gehe aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass sich ihr Ehemann weiterhin in E._______, Südafrika, aufhalte. Ihr Mann sei gemäss ihren Aussagen anerkannter Flüchtling in Südafrika und lebe seit 2007 dort. Gemäss der südafrikanischen Gesetzgebung habe sie Anrecht auf einen Aufenthaltsstatus als Flüchtling in Südafrika.

E. 7.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es gehe aus zahlreichen Länderberichten hervor, dass Südafrika nicht von einem funktionierenden Asylsystem auszugehen sei. Überdies bestätige der Abgeordnete des Deputy Ministers of Home Affairs (DHA) die extrem hohe Anzahl an Asylsuchenden und die daraus entstehenden grossen Herausforderungen. Ausserdem habe es im Jahr 2019 zahlreiche xenophobe Gewaltakte gegeben. Somit sei die Sicherheitslage für ausländische und insbesondere asylsuchende Personen in Südafrika nicht sicher. Insbesondere kongolesische Flüchtlingsfrauen seien regelmässig Opfer (sexueller Gewalt). Hinzu komme, dass Asylsuchende aus afrikanischen Nachbarstaaten kaum Chancen hätten, tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Unter anderem würden Staatsangehörige aus Simbabwe direkt nach der Ankunft in ihr Heimatland deportiert, was eine indirekte Refoulement-Gefahr darstelle. Eine Wegweisung in den sicheren Drittstaat Südafrika sei demnach unzulässig. Das SEM habe keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Beschaffung von Aufenthaltspapieren ohne jegliche offiziellen Identitätspapiere, als kongolesische Staatsangehörige ausserhalb von Südafrika überhaupt möglich sei, abgesehen von der Frage der Zumutbarkeit für eine alleinerziehende Mutter - und falls ja, wie dies genau zu erfolgen habe. Ob die Beschwerdeführenden lediglich mit einem (innerstaatlichen) Dokument bezüglich ihrer Flüchtlingseigenschaft effektiv in Südafrika einreisen könnten, habe die Vorinstanz nicht abgeklärt. Die Beschwerdeführenden würden weder über südafrikanische noch kongolesische gültige Reisepässe verfügen. Personen, welche über keine gültigen Reisetitel verfügen würden, müssten damit rechnen, dass sie für weitere Abklärungen vorübergehend in das Deportationszentrum Lindela überführt würden. Zwar bestehe gemäss den offiziellen Einreisebestimmungen von Südafrika theoretisch die Möglichkeit, dass anerkannte Flüchtlinge für einen «permanent residence permit» ersuchen könnten, wenn sie während mindestens fünf Jahren unter diesem Status in Südafrika gelebt hätten. Allerdings könnten die Beschwerdeführenden die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Sollte die südafrikanische Botschaft in der Schweiz ihre Gesuche für einen «permanent residence permit» überhaupt behandeln, würden zu deren Erlangung diverse Dokumente verlangt, unter anderem die Einverständniserklärung des zweiten Elternteils bezüglich der minderjährigen Kindern, welche die Beschwerdeführerin mangels Kontakt zu ihrem Ehemann nicht beibringen könne. Unter den jetzigen Umständen sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden, vor einer Rückkehr nach Südafrika, eine Aufenthaltsbewilligung beschaffen sollten. Das SEM sei in vorliegendem Fall verpflichtet, im Sinne einer vertieften Abklärung der Rückkehrmöglichkeit vor Erlass des Nichteintretensentscheids vom fraglichen Drittstaat eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Bei der Einholung der Rückübernahmezusicherung handle es sich um eine unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung, sofern eine effektive Einreise nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Die Vorinstanz vermute zu Unrecht und ohne hinreichende Belege, dass die Beschwerdeführenden zum Ehemann beziehungsweise Vater zurückkehren könnten. Die Familie des Schwagers, bei welcher die Beschwerdeführenden nach der Flucht des Ehemannes beziehungsweise Vaters vorübergehend Unterschlupf gefunden hätten, habe Letztere nach dem Tod des Schwagers vertrieben. Der Kontakt zu weiteren ehemaligen Bekannten in G._______ und E._______ sei ebenfalls abgebrochen beziehungsweise es hätten keine enge Freundschaften bestanden. Und schliesslich bestehe zum Ehemann beziehungsweise Vater seit dessen abrupten Flucht im September 2019 keinen Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin habe an beiden Befragungen ausführlich und nachvollziehbar geschildert, wie sie ihren Ehemann am Morgen des 3. oder 4. September 2019 zum letzten Mal gesehen habe, bevor dieser zur Arbeit gegangen sei. Die Beschwerdeführerin beschreibe das Gespräch mit zahlreichen Details, beispielsweise, dass sie sich zum Zeitpunkt des Anrufes zu Hause aufgehalten habe und am anderen Ende der Leitung kein Hintergrundlärm zu hören gewesen sei. Den Wortwechsel gebe sie teilweise in direkter Rede wieder, wobei sie die eindringlichen Aussagen wiederhole. Während dieser Schilderung habe die Beschwerdeführerin weinen müssen. Diese Ausführungen seien nicht nur plausibel, sondern detailliert und bezögen sich nicht nur auf den Inhalt des Gesprächs, sondern auch auf dessen Umstände. Der Vorhalt der Vorinstanz, die Aussagen zum Verschwinden des Ehemannes und insbesondere zum Telefongespräch würden diffus, oberflächlich und konstruiert wirken, sei umso weniger nachvollziehbar, als der Fachspezialist des SEM selber die Beschwerdeführerin unterbrochen und das Thema gewechselt habe. Dass keine Beweise oder Medienberichte zum Vorfall mit dem getöteten Kind existieren würden, bedeute entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass der Unfall nicht passiert sei. Selbst in der Schweiz werde nicht über jeden unnatürlichen Todesfall in den Medien berichtet. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl versucht, ihren Ehemann zu finden. So habe sie ihn angerufen, sei jedoch nicht durchgekommen. Sie habe sich erst in E._______ getraut, gleichzeitig mit der Anzeige betreffend den Raubüberfall eine Vermisstenanzeige zu machen. Dass die Freundin die Beschwerdeführerin mit den zwei Kleinkindern nicht auf unbestimmte Zeit in der Wohnung, welche sie selber schon mit jemandem habe teilen müssen, geduldet habe, sei nicht abwegig. Ebenso leuchte ein, dass die Beschwerdeführerin einmal auf die Strasse gestellt, wie viele andere Flüchtlinge in der Nähe des UNHCR Zuflucht gesucht habe, in der Hoffnung, dass ihr Gesuch um Reinstallation in ein anderes Land gutgeheissen werde. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht in G._______ gelebt haben sollte, wie sie sogar mit einer Fotografie von ihr und ihrer Tochter in der Metro von G._______ untermauere. Immerhin lägen keine Belege vor, die das Gegenteil nachweisen würden. Ein phonetisch korrekt, jedoch minim anders geschriebener Strassenname und die Frage, ob der Flüchtlingsstatus alle vier oder alle zwei Jahre in E._______ habe erneuert werden müsse, würden hierzu nicht ausreichen. Darüber hinaus sei noch weniger ersichtlich, worauf sich die Vorinstanz bei der gewagten Vermutung stütze, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann beziehungsweise Kindsvater in E._______ hätte zusammenwohnen sollen oder die Reise zusammen finanziert hätten, da sie nicht aus ärmsten Verhältnissen stammen würden, anstatt - wie die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt habe, hierzu von einem Pastor unterstützt worden seien. Die Vermutungen der Vorinstanz würden sich auf keinerlei Belege stützen. Selbst wenn man die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifizieren sollte, bedeute dies mitnichten, dass sich im Asylverfahren zu täuschen versucht habe. Damit sei genügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Ehemann gehabt habe seit seinem abrupten Verschwinden und ihr deshalb dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin hat in Südafrika während mehreren Jahren als anerkannter Flüchtling gelebt, bevor sie mit ihren Kindern in die Schweiz gereist ist. Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichtet sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Die von der Beschwerdeführerin in den Länderberichten dargelegten Probleme, wie der Zugang zum Asylverfahren oder die Gefahr vor einer Rückschiebung sind vorliegend nicht relevant, da die Beschwerdeführerin bereits anerkannter Flüchtling ist und demnach in Südafrika Schutz vor Verfolgung im Kongo erhalten hat.

E. 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Südafrika von den Angehörigen des getöteten Kindes verfolgt werde, nicht glaubhaft ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Es trifft zwar zu, dass der Sachbearbeiter anlässlich der Anhörung nach der Antwort der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Telefongesprächs mit ihrem Ehemann diesbezüglich keine weiteren Fragen stellte. Die Angaben zum Telefongespräch waren jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs detailliert oder mit Realkennzeichen versehen (vgl. Akte 1061182-11/19 [nachfolgend A11/19] F51). Die Furcht der Beschwerdeführerin vor den Angehörigen des angeblich getöteten Kindes und die angebliche Flucht des Ehemannes ist deshalb als unglaubhaft zu erachten. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Diebstahl in E._______ meldete sie der Polizei, welche die Anzeige entgegengenommen hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen können, dass der Diebstahl auf ein asylrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen ist. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Ferner bestehen hinsichtlich der geltend gemachten Organisation der Ausreise erhebliche Zweifel. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin einerseits angegeben, ihr Kollege in Frankreich, welcher bei Amnesty International arbeite, habe ihre Reise finanziert (vgl. A11/19 F25) und später gab sie an, der Pastor habe die Reise bezahlt (vgl. A11/19 F90). Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika eine asylrelevante Verfolgung von Dritten zu befürchten hat.

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin reichte ihren gültigen Flüchtlingsausweis im Original ein, weshalb sie (im Gegensatz etwa zum Beschwerdeführer im Verfahren D-277/2020) über ein Aufenthaltsrecht in Südafrika verfügt. Das SEM war deshalb nicht gehalten eine Rückübernahmezusicherung von den südafrikanischen Behörden einzuholen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin acht Jahre in Südafrika als Flüchtling aufgehalten hat und sie aufgrund ihres Flüchtlingsstatus effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Kongo geniesst. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Es können daher Ausführungen zum Nichteintretenstatbestand nach Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG unterbleiben.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von Südafrika als Flüchtling anerkannt worden ist und damit bereits Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG geniesst, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatsstaates nicht zu prüfen ist. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr und ihren Kindern im Falle einer Rückkehr in den Drittstaat Südafrika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug der Wegweisung nach Südafrika ist folglich zulässig.

E. 10.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass weder die allgemeine Lage Südafrikas noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der gesunden Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin keine eigenen persönlichen Gründe geltend, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Sie hat rund acht Jahre in Südafrika gelebt, weshalb entgegen ihren Ausführungen davon auszugehen ist, dass sie dort über ein Beziehungsnetz aus Freunden verfügt. Die Beschwerdeführerin hat die Matura, spricht mehrere Sprachen und hat als Haarflechterin gearbeitet, weshalb sie jedenfalls in Kontakt mit Personen gestanden ist. Ihre beiden Kinder sind in Südafrika zur Welt gekommen und es ist davon auszugehen, dass der Ehemann und Kindsvater sich weiterhin in Südafrika aufhält und sie den Kontakt zu diesem wieder wird herstellen können, sofern der Kontakt überhaupt unterbrochen gewesen war. Der Vater gab anlässlich seines Visa-Antrags im Oktober 2019 eine Adresse in E._______ an. Zudem verfügen sie gemäss ihren Angaben über eine Wohnung in G._______.

E. 10.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder), welche in als Flüchtling anerkannt ist und Asyl erhalten hat, im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG möglich ist, zumal keine objektiven Hindernisse aktenkundig sind.

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen und demnach die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1491/2020 law/fes Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch Helen Zemp, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige aus D._______ (Kongo) mit letztem Wohnsitz in E._______ (Südafrika), ersuchte am 17. Januar 2020 mit ihren beiden Kindern im Transitbereich des Flughafens F._______ um Asyl. Die Vorinstanz verweigerte ihnen gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen mit Verfügung vom 21. Januar 2020 für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zu. Die Prüfung der von den Beschwerdeführenden mitgeführten maltesischen Reisepässe durch die Kantonspolizei F._______ ergab, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt. B. Am 31. Januar 2020 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin erhoben und sie zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Südafrika gewährt. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie könnten nicht nach Südafrika zurückkehren, weil sie dort von einem Mann umgebracht würden. Die Polizei könne ihr dort nicht helfen. C. Am 3. Februar 2020 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden zur Prüfung ihrer Asylgesuche die Einreise in die Schweiz. D. Am 18. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Flüchtlings-Status in Südafrika, ausgestellt am 28. August 2018, eine Kopie der Anzeige bei der Polizei in E._______ vom 8. Dezember 2019, Fotos der Situation der Flüchtlinge in E._______ und einen Zeitungsartikel betreffend die Situation der Flüchtlinge und die Xenophobie in Südafrika ein. E. Am 21. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Asylbegründung im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 2011 von D._______ zu ihrem Mann nach Südafrika geflüchtet, der bereits seit 2007 dort ansässig gewesen sei. Ihre älteste Tochter sei im Kongo geblieben. In Südafrika habe sie wie ihr Mann Asyl erhalten und sei als Flüchtling anerkannt worden. Ihre beiden jüngeren Kinder seien in Südafrika zur Welt gekommen. Sie hätten bis 2017 in E._______ gewohnt. Von 2017 bis Anfang November 2019 hätten sie dann am (...) in G._______ gelebt. Sie habe in Südafrika als (...) gearbeitet, während ihr Mann als (...) und später als selbständiger (...) Geld verdient habe. Anfang September 2019 sei es in G._______ zu fremdenfeindlichen Übergriffen gekommen. Ihr Mann habe am 3. oder 4. September 2019 Kinder zur Schule chauffiert und dann wieder von dort abgeholt. Als er das letzte Kind nach Hause habe bringen wollen, sei sein Taxi von Südafrikanern angegriffen worden. Ihr Mann habe flüchten können. Das Auto sei in Brand gesteckt worden, wobei das Schulkind in den Flammen umgekommen sei. Ihr Mann habe gleich nach dem Vorfall mit ihr telefoniert und gesagt, dass er flüchten müsse. Er habe weiter erklärt, dass sie mit ihren gemeinsamen Kindern ebenfalls flüchten müssten, da sich die Familie des Schulkindes rächen wolle. Kurz darauf sei der Halbbruder ihres Mannes bei ihnen zu Hause aufgetaucht und habe sie und ihre Kinder weggebracht. Die nächsten drei Wochen hätten sie beim Halbbruder ihres Mannes gewohnt. Nach drei Wochen sei der Halbbruder nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt. Sie hätten erfahren, dass er aufgrund des Todes des Schulkindes ermordet worden sei. Die Ehefrau des Halbbruders habe sie daraufhin aufgefordert wegzugehen. Sie sei mit ihren Kindern mit dem Bus nach E._______ gefahren. Dort hätten sie zwei Tage bei einer Freundin an der (...) gewohnt. Da noch eine andere Person im Haushalt ihrer Freundin gewohnt habe, habe sie sich entschieden, mit ihren beiden Kindern im Stadtzentrum von E._______ auf der Strasse zu leben. Damals hätten sich dort in der Nähe des UNHCR-Sitzes beim H._______ zahlreiche andere Flüchtlinge niedergelassen. Man habe ihr mitgeteilt, dass die dortigen Flüchtlinge vom UNHCR in Drittstaaten übersiedelt würden. Am 8. Dezember 2019 habe man sie auf offener Strasse ausgeraubt. Die Räuber hätten ein Foto von ihr auf sich getragen und gedroht, sie umzubringen. Sie habe den Überfall bei der Polizei gemeldet. Die Polizei habe ihre Anzeige wegen des Raubüberfalles aufgenommen, jedoch ihren Versuch, eine Vermisstenmeldung für ihren Mann abzugeben, ignoriert. Desgleichen habe sich die Polizei nicht für den Tod des Schulkindes in G._______ interessiert. Als sie sich eines Tages wieder beim H._______ in E._______ aufgehalten habe, habe sie ein Pastor angesprochen. Es sei ein vermögender Mann gewesen, dem die Kirche «(...)» in D._______ gehöre und der ebenfalls einen Kirchenableger in E._______ unterhalten habe. Der Pastor habe Mitleid mit ihr und ihren Kindern gehabt. Er habe deshalb drei gefälschte maltesische Pässe sowie die Flugtickets nach Kanada organisiert und ohne Gegenleistung finanziert. Schliesslich sei sie mit ihren zwei Kindern am 15. Januar 2020 mit den gefälschten Dokumenten nach F._______ geflogen. Als ihnen die Weiterreise nach I._______ verweigert worden sei, habe sie am 17. Januar 2020 ein Asylgesuch gestellt. F. Am 3. März 2020 gab das SEM der Rechtsvertretung die Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. G. Die Rechtsvertretung reichte am 4. März 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin reichte ein Foto von sich und ihrer Tochter, ein südafrikanisches Dokument namens «The National Housing Code» und ein Dokument zum südafrikanischen Asylverfahren ein. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. März 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Südafrika und ordnete den Vollzug der Wegeweisung an. I. Mit Eingabe vom 12. März 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle Rückübernahmegarantie zwecks Sicherstellung der Einreise von den südafrikanischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Erwägungen als offensichtlich unbegründet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) entscheidet. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1. In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, weil es sich zu wenig mit dem Asylsystem Südafrikas beziehungsweise dem Vorhandensein eines Refoulement-Schutzes auseinandergesetzt habe. Ferner habe das SEM weder die effektive Einreise sichergestellt noch eine individuelle Rückübernahmegarantie eingeholt. 5.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vorliegend keine Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika im Jahr 2011 als Flüchtling anerkannt worden ist und sich bis zur Ausreise am 15. Januar 2020 dort aufgehalten hat. Angesicht der bereits erfolgten Anerkennung als Flüchtling erübrigte es sich für das SEM auf das Refoulement-Gebot beziehungsweise das Asylsystem Südafrikas weiter einzugehen oder eine Rückübernahmegarantie einzuholen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht festzustellen. Der Eventualantrag und das Subeventualbegehren sind demnach abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder in dem Personen zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Bst. e). Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 7. 7.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits in Südafrika schutzberechtigt sei. Seit 2011 verfüge sie über einen südafrikanischen Aufenthaltstitel als Flüchtling und lebe dort gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwei jüngeren Kindern. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsteilung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Gemäss dem Refugees Act (Act 130, 1998), den Refugee Regulation (Forms and Procedures, dem Immigration Act, 2002 (Act 13, 2002), der allgemeinen lmmigrationsregulationen der südafrikanischen Gesetzgebung sowie unter Berücksichtigung der relevanten internationalen Konventionen würden anerkannte Mitglieder der Kernfamilie eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls den Flüchtlingsstatus beziehungsweise eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Obwohl die Ereignisse vom 1. bis 5. September 2019 betreffend die im Rahmen von Plünderungen geschehenen fremdenfeindlichen Übergriffe insbesondere in G._______ in den Online-Medien gut dokumentiert seien, gebe es keine entsprechenden Berichte über den von ihr geltend gemachten Vorfall, bei dem ein Schulkind getötet worden sei. Ihre Aussagen zu den diesbezüglich geltend gemachten Problemen mit Drittpersonen seien zudem insgesamt unglaubhaft und würden lebensfremd wirken. Gemäss Internetrecherchen gebe es die angegebene Adresse (...), G._______ nicht, während die von ihr angegebene Wohnadresse (...) in E._______ tatsächlich existiere. Des Weiteren habe sie angegeben, von 2017 bis Anfang November 2019 in G._______ gelebt zu haben. Der eingereichte Flüchtlingsausweis beziehungsweise ihre südafrikanische Niederlassungsbewilligung sei jedoch am 28. August 2018 in E._______ ausgestellt worden. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung in G._______ erhalten hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in G._______ gelebt habe. Diese Ungereimtheit verstärke den Verdacht, dass ihre Angaben zum Aufenthalt in G._______ nicht stimmen würden. Ihre Aussagen zum Verschwinden ihres Mannes seien insgesamt diffus, lebensfremd und würden konstruiert wirken. Als sie gebeten worden sei, die Umstände während des damaligen Telefongesprächs detailliert zu beschreiben, habe sie lediglich die geltend gemachte Verfolgungsgeschichte wiederholt. Sie habe erwähnt, dass ihr Mann angekündigt habe, sie aus Sicherheitsgründen nicht mehr anzurufen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Telefongespräche mit ihrem Mann ihre Sicherheit gefährden solle. Es sei nämlich nicht ersichtlich, wie jemand aufgrund eines Telefongesprächs ihren Aufenthaltsort hätte ausfindig machen können. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass sie mit ihrer diesbezüglichen, jedoch wenig plausiblen Aussage einen Kontaktverlust zwischen ihr und ihrem Mann in den folgenden Monaten habe erklären wollen, aber tatsächlich nie von ihrem Mann getrennt gewesen sei. Zudem habe sie seit dem angeblichen Verschwinden ihres Mannes gemäss ihren eigenen Angaben selbst nichts Substantielles unternommen, um ihren Mann wieder zu finden. Sie habe zwar erwähnt, dass sie einige Kollegen angerufen habe und sich besorgte Familienangehörige bei ihr gemeldet hätten. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie aktiv nach ihrem Mann suchen würde. Sie habe das Verschwinden ihres Mannes bis jetzt weder bei der Polizei in G._______ noch bei einer anderen Behörde, Menschenrechtsorganisation oder dem Roten Kreuz gemeldet. Das erstaune umso mehr, da sie erklärt habe, dass ein Bekannter aus Frankreich, der bei Amnesty International arbeite, sie hier in der Schweiz unterstütze. Desgleichen habe sie sich weder bei den Medien gemeldet noch auf den sozialen Medien eine Suchaktion gestartet noch regelmässig oder intensiv in ihrem sozialen Umfeld nachgefragt, um etwas über den Verbleib ihres Mannes zu erfahren. Ihre Aussage, dass die Polizei in E._______ ihre Vermisstenanzeige beziehungsweise die Anzeige zum Tod eines Schulkindes nicht habe entgegennehmen wollen, aber den Überfall auf sie rapportiert und ihr einen Anzeigebeleg ausgestellt habe, müsse ebenfalls als wenig glaubhaft angesehen werden. Da sie keine Anstrengungen unternommen habe, ihren Mann zu finden beziehungsweise ihre Angaben dazu nicht glaubhaft wirken würden, verstärke sich der Eindruck, dass ihre Angaben zum Verschwinden ihres Mannes fiktiv seien und dazu dienen würden, konstruierte Vorbringen zu dramatisieren und allfällige Wegweisungshindernisse zu kreieren. Gemäss der Datenbank CS-VIS habe ihr Ehemann im Oktober 2019 mit zwei verschiedenen Pässen in Südafrika Schengen-Visa bei der italienischen beziehungsweise französischen Vertretung in E._______ beantragt. Dabei habe ihr Ehemann als Wohnadresse (...), E._______ angegeben. Die entsprechenden Angaben würden darauf hinweisen, dass sie und ihr Ehemann sich gleichzeitig in E._______ aufgehalten haben. Dieser Umstand sowie die Adressangaben in den Visumsanträgen würden den Verdacht erhärten, dass sie und ihr Ehemann nie getrennt worden seien, sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam in E._______ beziehungsweise nie in G._______ gelebt hätten und sich ihr Ehemann weiterhin in Südafrika aufhalte. Demgegenüber stünden ihre Aussagen, dass sie in den letzten beiden Monaten vor ihrer Ausreise alleine mit ihren beiden Kindern auf der Strasse in der Nähe des H._______ in Downtown E._______ auf der Strasse habe leben müssen. Ihre Erklärung, weshalb sie bei ihrer Freundin in E._______ ausgezogen seien, sei nicht schlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie mit zwei Kleinkindern freiwillig auf der Strasse gelebt habe. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie bei ihrer Freundin hätten wohnen bleiben können, bis sie eine neue Unterkunft gefunden hätten. Die Zeltstadt am H._______ sei im Rahmen einer Protestaktion von asylsuchenden Personen, Menschen ohne Aufenthaltstitel und anerkannten Flüchtlingen entstanden, um vom UNHCR, welches dort Büros unterhalte, eine Umsiedelung in einen Drittstaat zu erzwingen. Gemäss Presseberichten habe das UNHCR sämtliche Protestierenden, welche über eine eigene Wohnmöglichkeit verfügt hätten, aufgefordert, an ihren Wohnort zurückzukehren und Südafrika nicht zu verlassen. Die örtlichen Behörden hätten vor Ort zudem jeder Person, die sich aufgrund von fremdenfeindlichen Übergriffen nicht sicher gefühlt habe, eine Umsiedelung in eine andere Region von Südafrika offeriert. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit ihren Kindern bis zu ihrer Ausreise auf der Strasse gelebt habe. Unbesehen der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen stehe aber fest, dass sie nicht auf der Strasse hätten leben müssen und die südafrikanischen Behörden Wohnalternativen und Schutz angeboten hätten. Ihre Angaben, dass ein ihr unbekannter Pastor aus Mitleid und ohne Gegenleistung die ganze Reise von mehreren tausend Dollars finanziert habe, wirke realitätsfremd. Desgleichen wirke ihre Aussage, dass der vorgenannte Pastor in ihrer Geburtsstadt D._______ und gleichzeitig in E._______ eine Kirche betreibe, ad hoc konstruiert - ein Umstand der die Zweifel an ihren Angaben weiter verstärke. Entgegen ihren Angaben sei anzunehmen, dass sie und ihr Mann die Ausgaben für die Reise selber finanziert hätten, was darauf hinweise, dass sie nicht aus ärmsten Verhältnissen stamme. Unbesehen, ob es sich um ein echtes Dokument handle, seien dem eingereichten Polizeirapport keine Informationen auf eine Verfolgung zu entnehmen. Weder die Medienartikel noch die Fotografien hätten einen direkten Bezug zu ihren Lebensumständen oder der geschilderten Verfolgungsgeschichte. Sinngemäss habe sie weiter angegeben, dass sie bei einer Rückkehr allgemein fremdenfeindliche Übergriffe befürchte. Südafrika verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig - insbesondere in Bezug auf fremdenfeindliche Vorfälle. Insgesamt sei weder von einer permanenten noch einer flächendeckenden Verfolgung von ausländischen Staatsangehörigen in Südafrika auszugehen. Bei einer Rückkehr nach Südafrika bestehe für sie somit keine imminente lebensbedrohliche Gefährdung. Sie habe versucht den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu verschleiern und habe somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Das SEM gehe aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass sich ihr Ehemann weiterhin in E._______, Südafrika, aufhalte. Ihr Mann sei gemäss ihren Aussagen anerkannter Flüchtling in Südafrika und lebe seit 2007 dort. Gemäss der südafrikanischen Gesetzgebung habe sie Anrecht auf einen Aufenthaltsstatus als Flüchtling in Südafrika. 7.2. In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es gehe aus zahlreichen Länderberichten hervor, dass Südafrika nicht von einem funktionierenden Asylsystem auszugehen sei. Überdies bestätige der Abgeordnete des Deputy Ministers of Home Affairs (DHA) die extrem hohe Anzahl an Asylsuchenden und die daraus entstehenden grossen Herausforderungen. Ausserdem habe es im Jahr 2019 zahlreiche xenophobe Gewaltakte gegeben. Somit sei die Sicherheitslage für ausländische und insbesondere asylsuchende Personen in Südafrika nicht sicher. Insbesondere kongolesische Flüchtlingsfrauen seien regelmässig Opfer (sexueller Gewalt). Hinzu komme, dass Asylsuchende aus afrikanischen Nachbarstaaten kaum Chancen hätten, tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Unter anderem würden Staatsangehörige aus Simbabwe direkt nach der Ankunft in ihr Heimatland deportiert, was eine indirekte Refoulement-Gefahr darstelle. Eine Wegweisung in den sicheren Drittstaat Südafrika sei demnach unzulässig. Das SEM habe keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Beschaffung von Aufenthaltspapieren ohne jegliche offiziellen Identitätspapiere, als kongolesische Staatsangehörige ausserhalb von Südafrika überhaupt möglich sei, abgesehen von der Frage der Zumutbarkeit für eine alleinerziehende Mutter - und falls ja, wie dies genau zu erfolgen habe. Ob die Beschwerdeführenden lediglich mit einem (innerstaatlichen) Dokument bezüglich ihrer Flüchtlingseigenschaft effektiv in Südafrika einreisen könnten, habe die Vorinstanz nicht abgeklärt. Die Beschwerdeführenden würden weder über südafrikanische noch kongolesische gültige Reisepässe verfügen. Personen, welche über keine gültigen Reisetitel verfügen würden, müssten damit rechnen, dass sie für weitere Abklärungen vorübergehend in das Deportationszentrum Lindela überführt würden. Zwar bestehe gemäss den offiziellen Einreisebestimmungen von Südafrika theoretisch die Möglichkeit, dass anerkannte Flüchtlinge für einen «permanent residence permit» ersuchen könnten, wenn sie während mindestens fünf Jahren unter diesem Status in Südafrika gelebt hätten. Allerdings könnten die Beschwerdeführenden die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Sollte die südafrikanische Botschaft in der Schweiz ihre Gesuche für einen «permanent residence permit» überhaupt behandeln, würden zu deren Erlangung diverse Dokumente verlangt, unter anderem die Einverständniserklärung des zweiten Elternteils bezüglich der minderjährigen Kindern, welche die Beschwerdeführerin mangels Kontakt zu ihrem Ehemann nicht beibringen könne. Unter den jetzigen Umständen sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden, vor einer Rückkehr nach Südafrika, eine Aufenthaltsbewilligung beschaffen sollten. Das SEM sei in vorliegendem Fall verpflichtet, im Sinne einer vertieften Abklärung der Rückkehrmöglichkeit vor Erlass des Nichteintretensentscheids vom fraglichen Drittstaat eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Bei der Einholung der Rückübernahmezusicherung handle es sich um eine unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung, sofern eine effektive Einreise nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Die Vorinstanz vermute zu Unrecht und ohne hinreichende Belege, dass die Beschwerdeführenden zum Ehemann beziehungsweise Vater zurückkehren könnten. Die Familie des Schwagers, bei welcher die Beschwerdeführenden nach der Flucht des Ehemannes beziehungsweise Vaters vorübergehend Unterschlupf gefunden hätten, habe Letztere nach dem Tod des Schwagers vertrieben. Der Kontakt zu weiteren ehemaligen Bekannten in G._______ und E._______ sei ebenfalls abgebrochen beziehungsweise es hätten keine enge Freundschaften bestanden. Und schliesslich bestehe zum Ehemann beziehungsweise Vater seit dessen abrupten Flucht im September 2019 keinen Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin habe an beiden Befragungen ausführlich und nachvollziehbar geschildert, wie sie ihren Ehemann am Morgen des 3. oder 4. September 2019 zum letzten Mal gesehen habe, bevor dieser zur Arbeit gegangen sei. Die Beschwerdeführerin beschreibe das Gespräch mit zahlreichen Details, beispielsweise, dass sie sich zum Zeitpunkt des Anrufes zu Hause aufgehalten habe und am anderen Ende der Leitung kein Hintergrundlärm zu hören gewesen sei. Den Wortwechsel gebe sie teilweise in direkter Rede wieder, wobei sie die eindringlichen Aussagen wiederhole. Während dieser Schilderung habe die Beschwerdeführerin weinen müssen. Diese Ausführungen seien nicht nur plausibel, sondern detailliert und bezögen sich nicht nur auf den Inhalt des Gesprächs, sondern auch auf dessen Umstände. Der Vorhalt der Vorinstanz, die Aussagen zum Verschwinden des Ehemannes und insbesondere zum Telefongespräch würden diffus, oberflächlich und konstruiert wirken, sei umso weniger nachvollziehbar, als der Fachspezialist des SEM selber die Beschwerdeführerin unterbrochen und das Thema gewechselt habe. Dass keine Beweise oder Medienberichte zum Vorfall mit dem getöteten Kind existieren würden, bedeute entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass der Unfall nicht passiert sei. Selbst in der Schweiz werde nicht über jeden unnatürlichen Todesfall in den Medien berichtet. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl versucht, ihren Ehemann zu finden. So habe sie ihn angerufen, sei jedoch nicht durchgekommen. Sie habe sich erst in E._______ getraut, gleichzeitig mit der Anzeige betreffend den Raubüberfall eine Vermisstenanzeige zu machen. Dass die Freundin die Beschwerdeführerin mit den zwei Kleinkindern nicht auf unbestimmte Zeit in der Wohnung, welche sie selber schon mit jemandem habe teilen müssen, geduldet habe, sei nicht abwegig. Ebenso leuchte ein, dass die Beschwerdeführerin einmal auf die Strasse gestellt, wie viele andere Flüchtlinge in der Nähe des UNHCR Zuflucht gesucht habe, in der Hoffnung, dass ihr Gesuch um Reinstallation in ein anderes Land gutgeheissen werde. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht in G._______ gelebt haben sollte, wie sie sogar mit einer Fotografie von ihr und ihrer Tochter in der Metro von G._______ untermauere. Immerhin lägen keine Belege vor, die das Gegenteil nachweisen würden. Ein phonetisch korrekt, jedoch minim anders geschriebener Strassenname und die Frage, ob der Flüchtlingsstatus alle vier oder alle zwei Jahre in E._______ habe erneuert werden müsse, würden hierzu nicht ausreichen. Darüber hinaus sei noch weniger ersichtlich, worauf sich die Vorinstanz bei der gewagten Vermutung stütze, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann beziehungsweise Kindsvater in E._______ hätte zusammenwohnen sollen oder die Reise zusammen finanziert hätten, da sie nicht aus ärmsten Verhältnissen stammen würden, anstatt - wie die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt habe, hierzu von einem Pastor unterstützt worden seien. Die Vermutungen der Vorinstanz würden sich auf keinerlei Belege stützen. Selbst wenn man die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifizieren sollte, bedeute dies mitnichten, dass sich im Asylverfahren zu täuschen versucht habe. Damit sei genügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Ehemann gehabt habe seit seinem abrupten Verschwinden und ihr deshalb dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin hat in Südafrika während mehreren Jahren als anerkannter Flüchtling gelebt, bevor sie mit ihren Kindern in die Schweiz gereist ist. Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichtet sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Die von der Beschwerdeführerin in den Länderberichten dargelegten Probleme, wie der Zugang zum Asylverfahren oder die Gefahr vor einer Rückschiebung sind vorliegend nicht relevant, da die Beschwerdeführerin bereits anerkannter Flüchtling ist und demnach in Südafrika Schutz vor Verfolgung im Kongo erhalten hat. 8.2. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Südafrika von den Angehörigen des getöteten Kindes verfolgt werde, nicht glaubhaft ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Es trifft zwar zu, dass der Sachbearbeiter anlässlich der Anhörung nach der Antwort der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Telefongesprächs mit ihrem Ehemann diesbezüglich keine weiteren Fragen stellte. Die Angaben zum Telefongespräch waren jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs detailliert oder mit Realkennzeichen versehen (vgl. Akte 1061182-11/19 [nachfolgend A11/19] F51). Die Furcht der Beschwerdeführerin vor den Angehörigen des angeblich getöteten Kindes und die angebliche Flucht des Ehemannes ist deshalb als unglaubhaft zu erachten. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Diebstahl in E._______ meldete sie der Polizei, welche die Anzeige entgegengenommen hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen können, dass der Diebstahl auf ein asylrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen ist. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Ferner bestehen hinsichtlich der geltend gemachten Organisation der Ausreise erhebliche Zweifel. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin einerseits angegeben, ihr Kollege in Frankreich, welcher bei Amnesty International arbeite, habe ihre Reise finanziert (vgl. A11/19 F25) und später gab sie an, der Pastor habe die Reise bezahlt (vgl. A11/19 F90). Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika eine asylrelevante Verfolgung von Dritten zu befürchten hat. 8.3. Die Beschwerdeführerin reichte ihren gültigen Flüchtlingsausweis im Original ein, weshalb sie (im Gegensatz etwa zum Beschwerdeführer im Verfahren D-277/2020) über ein Aufenthaltsrecht in Südafrika verfügt. Das SEM war deshalb nicht gehalten eine Rückübernahmezusicherung von den südafrikanischen Behörden einzuholen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin acht Jahre in Südafrika als Flüchtling aufgehalten hat und sie aufgrund ihres Flüchtlingsstatus effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Kongo geniesst. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Es können daher Ausführungen zum Nichteintretenstatbestand nach Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG unterbleiben. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.2. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von Südafrika als Flüchtling anerkannt worden ist und damit bereits Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG geniesst, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatsstaates nicht zu prüfen ist. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr und ihren Kindern im Falle einer Rückkehr in den Drittstaat Südafrika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug der Wegweisung nach Südafrika ist folglich zulässig. 10.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass weder die allgemeine Lage Südafrikas noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der gesunden Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin keine eigenen persönlichen Gründe geltend, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Sie hat rund acht Jahre in Südafrika gelebt, weshalb entgegen ihren Ausführungen davon auszugehen ist, dass sie dort über ein Beziehungsnetz aus Freunden verfügt. Die Beschwerdeführerin hat die Matura, spricht mehrere Sprachen und hat als Haarflechterin gearbeitet, weshalb sie jedenfalls in Kontakt mit Personen gestanden ist. Ihre beiden Kinder sind in Südafrika zur Welt gekommen und es ist davon auszugehen, dass der Ehemann und Kindsvater sich weiterhin in Südafrika aufhält und sie den Kontakt zu diesem wieder wird herstellen können, sofern der Kontakt überhaupt unterbrochen gewesen war. Der Vater gab anlässlich seines Visa-Antrags im Oktober 2019 eine Adresse in E._______ an. Zudem verfügen sie gemäss ihren Angaben über eine Wohnung in G._______. 10.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder), welche in als Flüchtling anerkannt ist und Asyl erhalten hat, im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG möglich ist, zumal keine objektiven Hindernisse aktenkundig sind. 10.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen und demnach die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra