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E-4626/2023

E-4626/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 23. Juni 2023 wurde sie im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin mit einem rein weiblichen Team zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie sei eth- nische Kurdin und stamme aus dem Dorf B._______, in der Nähe von C._______, wo sie auch aufgewachsen sei. (…) hätten sie und ihre Familie aufgrund von Konflikten ihren Heimatort verlassen müssen. Mit ihrem Ehe- mann lebte sie danach in D._______. Im (…) 2022 sei sie zwecks Abholung ihres (…) nach E._______ zu einer Kollegin gereist, welche das (…) für sie aufbewahrt habe. Dort sei sie von einem ihr unbekannten Mann in eine Wohnung gezerrt und in der Folge vergewaltigt worden. Nachdem sie ihre (…) darüber informiert habe, habe diese ihr gesagt, sie müsse ausreisen, bevor sie von ihrem Ehemann oder Vater getötet werden würde. Anschlies- send habe sie ihr Heimatland im (…) 2022 legal mit ihrem Reisepass ver- lassen. B. Am 30. Juni 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. C. Am 18. Juli 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertretung. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 28. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin hierge- gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte

E-4626/2023 Seite 3 sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Schreiben vom 7. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge- richt endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-4626/2023 Seite 4 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Asylentscheid damit, dass die erlittene Vergewaltigung aus keinem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungs- motiv erfolgt sei. Die geltend gemachten Nachteile seien auf die kriminellen Handlungen des Vergewaltigers zurückzuführen. Weiter sei auch eine ob- jektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sowohl durch den Vergewaltiger als auch durch ihre Familienangehörigen zu verneinen. In Bezug auf den Vergewaltiger führt die Vorinstanz aus, dass niemand je etwas von ihm gehört habe und keine Hinweise vorliegen würden, dass dieser noch ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben würde. Hin- sichtlich der (…) wisse einerseits nur (…) von der Vergewaltigung und es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich dies in Zukunft ändern würde. Ande- rerseits würden auch die Befürchtungen allfälliger Nachteile lediglich auf Vermutungen der Beschwerdeführerin und (…) beruhen.

E. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, dass die Vorinstanz die Kenntnis und das Verständnis über die Konzeption des Phänomens Ehrenmord in Syrien vermissen lasse. Ehrenmorde seien dort noch immer verbreitet und akzeptiert. Ent- sprechend sei nicht die erfolgte Vergewaltigung wesentlich für die asyl- rechtliche Bedeutung, sondern die daraus resultierende konkrete Gefahr des Ehrenmordes. Dies habe sie klar zum Ausdruck gebracht und beruhe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht bloss auf Vermutungen. Indem sie die Gefahr des Ehrenmordes als Folge der als glaubhaft erach- teten Vergewaltigung nicht umfassend geprüft habe, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.

E. 5.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte formelle Rüge der Ge- hörsverletzung ist vorab zu beurteilen, da sie zur Kassation der angefoch- tenen Verfügung führen könnte.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer

E-4626/2023 Seite 5 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Das Gericht stellt fest, dass den Akten keine Anhaltspunkte für die gel- tend gemachte Gehörsverletzung entnommen werden können. Vielmehr hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit dem Vorbringen einer Ver- folgung durch die Familie auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhal- ten vermögen. Mithin ist der diesbezügliche Eventualantrag auf Rückwei- sung der Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin

E-4626/2023 Seite 6 den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Vorinstanz hat ausgehend von der Glaubhaftigkeit der erlittenen Vergewaltigung zu Recht dargelegt, dass dieser keine asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. angefochtenen Verfü- gung S. 4 f.), weil dafür auch bei einem schwerwiegenden Nachteil wie ei- ner Vergewaltigung eine flüchtlingsrechtlich relevante (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen müsste (Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.2 m.w.H.; E-1819/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.2 m.w.H.). Dem setzt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe auch nichts ent- gegen. Diese stützt ihr asylbeachtliches Vorbringen auf die konkrete Ge- fahr, Opfer eines Ehrenmordes durch ihren Vater, ihren Schwiegervater be- ziehungsweise durch ihre Familie zu werden. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz zu zustimmen, dass die dargelegte Furcht nicht die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 Asyl begründet. Nicht nur führt die Beschwerde- führerin in der Anhörung aus, dass niemand ausser ihrer (…) von der Ver- gewaltigung Kenntnis habe, sondern auch, dass sie weder nochmals etwas über den Vergewaltiger gehört habe, noch dass sie nach ihm gefragt hätte oder ihn kennen würde (vgl. SEM-eAkten A31 F54 ff. und F70 ff.). Ebenso sei es ihre (…) gewesen, die gewollt habe, dass sie Syrien verlasse, da diese befürchte, dass, wenn ihr Ehemann sie nicht töten würde, ihr Vater dies tun wolle (vgl. SEM-eAkten A31 F52 f.). Sodann verneinte die Be- schwerdeführerin in der Anhörung zuerst einen anderen Fluchtgrund als jenen, dass die (…) nicht wolle, dass sie weiter in ihrem Heimatland bleibe, wobei sie anschliessend ergänzte, dass sie befürchte, dass ihre Familie, wenn sie «es» herausfinden würde, sie töten wolle (vgl. SEM- eAkten A31 F53 und F108). Weiter sei es ebenfalls die (…) gewesen, die ihrem Ehemann gesagt habe, dass es gut wäre, wenn sie ausreisen würde und dass sie selber sich vorstellen könne, mit ihrem Ehemann wieder zu- sammenzuleben, ohne offen darüber zu sprechen, was ihr widerfahren sei (vgl. SEM-eAkten A31 F71 und F76). Vor diesem Hintergrund ist die dar- gelegte Furcht der Beschwerdeführerin, es drohe ihr seitens ihrer Familie ein Ehrenmord, als objektiv unbegründet zu erachten, da offenbar niemand ausser der (…) von der Vergewaltigung weiss und auch nicht vorgebracht wird, dass ihre Familie zwischenzeitlich von der Vergewaltigung erfahren habe und sodann vor dem Gesagten weiter nicht davon auszugehen ist, dass ihre (…) darüber sprechen würde und ihre (…) mithin ihrer Meinung nach einer Gefahr aussetzen würde.

E-4626/2023 Seite 7

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführerin über ein vorüberge- hendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugs- hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen- den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun- gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem- selben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung nicht stattgegeben werden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An- trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4626/2023 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4626/2023 Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Sonja Nabholz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 23. Juni 2023 wurde sie im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin mit einem rein weiblichen Team zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und stamme aus dem Dorf B._______, in der Nähe von C._______, wo sie auch aufgewachsen sei. (...) hätten sie und ihre Familie aufgrund von Konflikten ihren Heimatort verlassen müssen. Mit ihrem Ehemann lebte sie danach in D._______. Im (...) 2022 sei sie zwecks Abholung ihres (...) nach E._______ zu einer Kollegin gereist, welche das (...) für sie aufbewahrt habe. Dort sei sie von einem ihr unbekannten Mann in eine Wohnung gezerrt und in der Folge vergewaltigt worden. Nachdem sie ihre (...) darüber informiert habe, habe diese ihr gesagt, sie müsse ausreisen, bevor sie von ihrem Ehemann oder Vater getötet werden würde. Anschliessend habe sie ihr Heimatland im (...) 2022 legal mit ihrem Reisepass verlassen. B. Am 30. Juni 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. C. Am 18. Juli 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertretung. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 28. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Schreiben vom 7. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Asylentscheid damit, dass die erlittene Vergewaltigung aus keinem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiv erfolgt sei. Die geltend gemachten Nachteile seien auf die kriminellen Handlungen des Vergewaltigers zurückzuführen. Weiter sei auch eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sowohl durch den Vergewaltiger als auch durch ihre Familienangehörigen zu verneinen. In Bezug auf den Vergewaltiger führt die Vorinstanz aus, dass niemand je etwas von ihm gehört habe und keine Hinweise vorliegen würden, dass dieser noch ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben würde. Hinsichtlich der (...) wisse einerseits nur (...) von der Vergewaltigung und es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich dies in Zukunft ändern würde. Andererseits würden auch die Befürchtungen allfälliger Nachteile lediglich auf Vermutungen der Beschwerdeführerin und (...) beruhen. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass die Vorinstanz die Kenntnis und das Verständnis über die Konzeption des Phänomens Ehrenmord in Syrien vermissen lasse. Ehrenmorde seien dort noch immer verbreitet und akzeptiert. Entsprechend sei nicht die erfolgte Vergewaltigung wesentlich für die asylrechtliche Bedeutung, sondern die daraus resultierende konkrete Gefahr des Ehrenmordes. Dies habe sie klar zum Ausdruck gebracht und beruhe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht bloss auf Vermutungen. Indem sie die Gefahr des Ehrenmordes als Folge der als glaubhaft erachteten Vergewaltigung nicht umfassend geprüft habe, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. 5. 5.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte formelle Rüge der Gehörsverletzung ist vorab zu beurteilen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Das Gericht stellt fest, dass den Akten keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Gehörsverletzung entnommen werden können. Vielmehr hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit dem Vorbringen einer Verfolgung durch die Familie auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Mithin ist der diesbezügliche Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Vorinstanz hat ausgehend von der Glaubhaftigkeit der erlittenen Vergewaltigung zu Recht dargelegt, dass dieser keine asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. angefochtenen Verfügung S. 4 f.), weil dafür auch bei einem schwerwiegenden Nachteil wie einer Vergewaltigung eine flüchtlingsrechtlich relevante (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen müsste (Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.2 m.w.H.; E-1819/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.2 m.w.H.). Dem setzt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe auch nichts entgegen. Diese stützt ihr asylbeachtliches Vorbringen auf die konkrete Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes durch ihren Vater, ihren Schwiegervater beziehungsweise durch ihre Familie zu werden. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz zu zustimmen, dass die dargelegte Furcht nicht die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asyl begründet. Nicht nur führt die Beschwerdeführerin in der Anhörung aus, dass niemand ausser ihrer (...) von der Vergewaltigung Kenntnis habe, sondern auch, dass sie weder nochmals etwas über den Vergewaltiger gehört habe, noch dass sie nach ihm gefragt hätte oder ihn kennen würde (vgl. SEM-eAkten A31 F54 ff. und F70 ff.). Ebenso sei es ihre (...) gewesen, die gewollt habe, dass sie Syrien verlasse, da diese befürchte, dass, wenn ihr Ehemann sie nicht töten würde, ihr Vater dies tun wolle (vgl. SEM-eAkten A31 F52 f.). Sodann verneinte die Beschwerdeführerin in der Anhörung zuerst einen anderen Fluchtgrund als jenen, dass die (...) nicht wolle, dass sie weiter in ihrem Heimatland bleibe, wobei sie anschliessend ergänzte, dass sie befürchte, dass ihre Familie, wenn sie «es» herausfinden würde, sie töten wolle (vgl. SEM-eAkten A31 F53 und F108). Weiter sei es ebenfalls die (...) gewesen, die ihrem Ehemann gesagt habe, dass es gut wäre, wenn sie ausreisen würde und dass sie selber sich vorstellen könne, mit ihrem Ehemann wieder zusammenzuleben, ohne offen darüber zu sprechen, was ihr widerfahren sei (vgl. SEM-eAkten A31 F71 und F76). Vor diesem Hintergrund ist die dargelegte Furcht der Beschwerdeführerin, es drohe ihr seitens ihrer Familie ein Ehrenmord, als objektiv unbegründet zu erachten, da offenbar niemand ausser der (...) von der Vergewaltigung weiss und auch nicht vorgebracht wird, dass ihre Familie zwischenzeitlich von der Vergewaltigung erfahren habe und sodann vor dem Gesagten weiter nicht davon auszugehen ist, dass ihre (...) darüber sprechen würde und ihre (...) mithin ihrer Meinung nach einer Gefahr aussetzen würde. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführerin über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: