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E-4039/2024

E-4039/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – guineischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2021 und gelangte über Italien in die Schweiz. Hierzulande ersuchte er, nachdem er von der Deutschen Bundespolizei im Zug zwi- schen C._______ und D._______ zusammen mit E._______ (N […]) kon- trolliert worden war, am 23. Juli 2023 um Asyl. Bei seiner Ersterfassung im Bundesasylzentrum am 24. Juli 2023 gab er an, dass es sich bei E._______ um seine Partnerin handle. A.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs am 28. August 2023 erklärte der Be- schwerdeführer, dass er von Guinea nach Algerien gereist sei, wo er auch seine (…) Verlobte, E._______, getroffen habe, mit der er seither unter- wegs gewesen sei. Mit dieser habe er schon zwei Jahre zuvor über Face- book Kontakt gehabt. Sie hätten die Absicht, in der Schweiz zu bleiben und zu heiraten. Da sie ansonsten niemanden in Europa kennen würden, seien sie aufeinander angewiesen und würden sich wünschen, zusammenblei- ben zu können. Mit Schreiben vom 1. September 2023 beantragte die damalige Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers aufgrund des Verlöbnisses die Verknüp- fung der ZEMIS-Datenbankprofile des Beschwerdeführers und E._______, dies mit dem Ziel, dass die beiden zusammenbleiben und ihre Transfers, Verfahrensschritte und Unterkünfte aufeinander abgestimmt werden könn- ten. Am 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz in- formiert. A.c Am 30. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Vater Ende 2019 verstorben sei und ihm eine (…)farm hinterlassen habe. Der Onkel (Bruder des Vaters) habe den Beschwerdeführer jedoch angewiesen, sich von der Farm fernzuhalten. Der Beschwerdeführer habe dieses Verhalten nicht verstanden, da er davon ausgegangen sei, dass der Vater und der Onkel befreundet gewesen seien. Folglich habe er die Dorfältesten sowie den «Dorfchief» um Hilfe gebeten. Der «Dorfchief» habe den Onkel ge- warnt, dass er festgenommen werde, wenn er nochmals zur Farm gehe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer sich beim Onkel

E-4039/2024 Seite 3 dafür entschuldigt, dass er zum «Dorfchief» gegangen sei, da er sein ein- ziger Verwandter väterlicherseits sei. Der Onkel habe so getan, als würde er die Entschuldigung akzeptieren, und habe den Beschwerdeführer zu sich nach Hause eingeladen, wo er ihn (…) habe. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin erneut an den «Dorfchief» gewandt, welcher gemeint habe, dass der Onkel festgenommen werde, wenn er den Beschwerdefüh- rer weiter bedrohe. Vom Imam sei ihm aber gesagt worden, er solle ins Ausland gehen, was er dann auch getan habe. Auf seine Gesundheit an- gesprochen erklärte der Beschwerdeführer, dass er (…). Er sei in der Schweiz deswegen zwar bereits behandelt worden, es sei jedoch keine Besserung eingetreten. A.d Das SEM nahm eine Kopie des guineischen Reisepasses des Be- schwerdeführers, ein anlässlich der Grenzkontrolle von der Deutschen Bundespolizei ausgestelltes Einreiseverbot vom 23. Juli 2023 (im Original) sowie Fotos, die die (…) belegen sollen, zu den Akten (vgl. Beweismittel- verzeichnis in SEM-act. 16/9). B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (eröffnet am 27. Mai 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3 – 5 des Verfügungsdispositivs und die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Vorin- stanz anzuweisen, ihm Einsicht in die relevanten Stellen der Anhörungs- protokolle von E._______ (N […]) zu gewähren, diese Akten im Aktenver- zeichnis aufzuführen und nach Einsicht in die relevanten Aktenstellen eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den

E-4039/2024 Seite 4 Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers einen Arztbericht des G._______ vom 24. Juni 2024 sowie eine Kopie des beim SEM eingereichten Gesuchs vom 8. Juli 2024 um Einbe- zug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von E._______, welche mit Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 – unter Asylgewährung

– als Flüchtling anerkannt wurde, zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutge- heissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine von E._______ unterzeichnete Einwilligungser- klärung betreffend die beantragte Einsicht in ihre Asylverfahrensakten so- wie allfällige weitere medizinischen Berichte einzureichen. G. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers innert Frist die durch E._______ unterzeichnete Einwilligungser- klärung ein. Hinsichtlich der Fürsorgebestätigung und die weiteren medizi- nischen Berichte beantragte sie eine Fristerstreckung bis zum 2. August 2024, welche von der Instruktionsrichterin gewährt wurde. H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 leitete das SEM das Gesuch von E._______ vom 8. Juli 2024 um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft ans Bundesverwaltungsgericht weiter und hielt dazu fest, es handle sich nach Ansicht des SEM dabei um eine Beschwer- deergänzung im vorliegenden Verfahren. Mit Hinweis darauf, dass es sich beim Gesuch um Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft um ein vom Asylgesuch zu unterscheidendes Verfahren handle, retournierte das Gericht das Gesuch zur weiteren Bearbeitung ans SEM.

E-4039/2024 Seite 5 I. Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2024 sowie einen Arztbericht von Dr. med. H._______, Facharzt (…), datiert auf den 17. Juli 2024, zu den Akten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung und den Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs blieben unangefochten, womit diese Dis- positivsziffern in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

E-4039/2024 Seite 6

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer in formeller Hin- sicht, die Vorinstanz habe ihn weder zur Beziehung zu seiner Partnerin noch zu seiner Gesundheit und der (…) in rechtsgenüglicher Weise be- fragt. Zudem habe sie in der angefochtenen Verfügung lediglich erwähnt, dass E._______ anders ausgesagt habe als er, ohne ihn mit deren konkre- ten Aussagen zu konfrontieren respektive ihm Einsicht in deren Protokolle zu gewähren. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sie so- dann mit falschen Argumenten, insbesondere dass er gesund sei, begrün- det und in der Folge nicht abgeklärt, ob er in Guinea behandelt werden könne und ob er arbeitsfähig sei. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, insbesondere die Begründungspflicht, ver- letzt. Sinngemäss wird damit überdies eine unrichtige respektive unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfü- gung führen können.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwal- tungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sach- verhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsan- spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö- ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den

E-4039/2024 Seite 7 Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Nicht erforder- lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu- bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän- dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro- zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, so- fern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über- prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu- kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret- barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 4.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwid- riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid

E-4039/2024 Seite 8 rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).

E. 4.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die beschwerdeweise Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht unbegründet. So führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend die Be- ziehung des Beschwerdeführers und E._______ einzig aus, dass diese nicht als gefestigt angesehen werden könne, da die Aussagen von E._______ anlässlich ihrer Asylanhörung von denen des Beschwerdefüh- rers abweichen würden. Indem die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung in entscheiderheblicher Weise auf die Aussagen von E._______ abstützte, diese dem Beschwerdeführer jedoch weder eröffnete noch ihm die Möglichkeit gab, sich dazu zu äussern, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner kann auch den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach die Vo- rinstanz in Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand das rechtliche Ge- hör verletzt habe, beigepflichtet werden. Obwohl er anlässlich seiner An- hörung angab, dass er (…) habe, die in der Schweiz trotz Behandlung nicht besser geworden seien (SEM-act. 29/10 F6), hat es die Vorinstanz unter- lassen ihn hierzu vertieft zu befragen und in der Verfügung vom 22. Mai 2024 in diesem Zusammenhang sogar festgehalten, der Beschwerdeführer sei gesund. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer einen Arztbericht des G._______ vom 24. Juni 2024 sowie einen Arztbericht von Dr. med. H._______, Facharzt (…), vom 17. Juli 2024 eingereicht, welche bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sein werden.

E-4039/2024 Seite 9 Schliesslich stellen sich unter dem Titel des rechtlichen Gehörs auch Fra- gen in Bezug zur Aktenführungspflicht der Vorinstanz. In ihrer Rechtsmit- teleingabe nimmt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf ein Ge- such vom 9. August 2023 betreffend Vereinigung der Dossiers des Be- schwerdeführers und von E._______ und ein entsprechendes Antwort- schreiben der Vorinstanz vom 16. August 2023 Bezug. Im Dossier des Be- schwerdeführers finden sich keine Hinweise auf diesen Schriftenverkehr. Zudem lässt sich den Akten auch kein Antwortschreiben auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. September 2023 auf Verknüpfung der ZEMIS-Datenbankprofile entnehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, ob eine Rückmeldung durch die Vorinstanz ausgeblieben ist oder diese ebenfalls nicht korrekt abgelegt wurde. Inwiefern eine Heilung dieser Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene möglich ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch offen- bleiben.

E. 4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass auch der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, da für die Beur- teilung der Beschwerdebegehren wesentliche Punkte unklar und unvoll- ständig geblieben sind. Bereits bei seiner Ersterfassung im Bundesasylzentrum am 24. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, bei E._______ handle es sich um seine Partnerin (SEM-act. 3/1). Anlässlich des Dublin-Gesprächs am 28. August 2023 gab er betreffend seine Beziehung zu E._______ zu Protokoll, er habe sie bereits zwei Jahre vor seiner Flucht über Facebook kennenge- lernt und habe sie schliesslich in Algerien (im Jahr 2021) getroffen, von wo aus sie gemeinsam in die Schweiz eingereist seien (SEM-act. 19/2). Die gemeinsame Einreise in die Schweiz ergibt sich denn auch aus dem Be- richt des Schweizerischen Grenzwachtkorps Zoll H._______ vom 23. Juli 2024 (SEM-act. 6/10). Zudem hat der Beschwerdeführer durch entspre- chende Mitteilung und die Beantragung der Verknüpfung der ZEMIS-Da- tenbankprofile erneut auf seine Beziehung mit E._______ hingewiesen (SEM-act. 20/1). Während die Ausführungen von E._______ anlässlich ih- rer Anhörung durch die Vorinstanz am 30. April 2023 (sie gab auf Nach- frage sinngemäss an, dass sie sich keine langfristige Beziehung mit einer so jungen Person wie dem Beschwerdeführer vorstellen könne) zwar tat- sächlich Fragen zur Ernsthaftigkeit einer vorliegend relevanten Beziehung aufwerfen, gilt aus heutiger Sicht zu beachten, dass E._______ zwischen- zeitlich beim SEM ein Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre

E-4039/2024 Seite 10 Flüchtlingseigenschaft eingereicht sowie eine Einwilligungserklärung be- treffend Einsicht des Beschwerdeführers in ihre Asylverfahrensakten unter- zeichnet hat. Aufgrund des Gesagten kann zumindest nicht pauschal und ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass keine genü- gend gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, zumal ne- ben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen auch echte faktische Beziehungen in den Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK fallen, sofern sie genügend nahe sind und tatsäch- lich gelebt werden (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H und 135 I 143 E. 3.1, BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass als Quelle der Gefahr für eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK auch mangels Motivs nicht asylrelevante Handlungen von Privatpersonen in Betracht kommen, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die Vo- rinstanz hat die Bedrohung durch den Onkel des Beschwerdeführers zwar nicht für asylrelevant erachtet, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens je- doch nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund und des soeben Aus- geführten, hätte sie dennoch die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Hei- matstaates des Beschwerdeführers abklären und ihn insbesondere dazu befragen müssen, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Ergebnis, er sich aufgrund der Bedrohungen durch seinen Onkel an die guineische Po- lizei gewandt hatte, gegebenenfalls hätte sie prüfen müssen, ob er einer Bedrohung innerstaatlich ausweichen könnte. Schliesslich hat es das SEM auch unterlassen den medizinischen Sachverhalt abzuklären (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 4.3). Der Sachverhalt ist demnach nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Gericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die Beschwerdebegehren zu entscheiden.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entschei- dungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz

E-4039/2024 Seite 11 selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi- schen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.

E. 5.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Ge- hörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie sich aus dem nachfolgend Dargelegt ergibt, sind weitere Abklärungen erforderlich, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Im vorliegenden Verfahren wird das SEM insbesondere darüber zu befin- den haben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ eine ge- festigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK besteht. Hierzu wird es un- umgänglich sein, E._______ erneut zum Verlauf und zur Intensität der Be- ziehung sowie deren Zukunftsperspektiven anzuhören und sie mit ihren diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Asylanhörung vom 30. April 2024 zu konfrontieren. Zudem erscheint es angezeigt, auch den Beschwer- deführer zu den genannten Punkten zu befragen und ihm zu ermöglichen, zu den Ausführungen von E._______ Stellung zu nehmen, zumal diese zwischenzeitlich in die Einsicht des Beschwerdeführers in ihre Akten ein- gewilligt hat. Die Vorinstanz hat sodann allenfalls den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der beim Bundesverwal- tungsgericht eingereichten Arztberichte – vollständig abzuklären. Schliess- lich gilt es allenfalls darüber zu befinden, ob der Heimatstaat betreffend die Bedrohung durch den Onkel in der Lage und willens ist, geeignete Schutz- massnahmen zugunsten des Beschwerdeführers zu ergreifen. Hierzu wird sich die Vorinstanz erkundigen müssen, ob er sich an die Polizei gewandt habe, er von dieser unterstützt oder weshalb ihm allenfalls kein Schutz ge- währt worden sei. Gegebenenfalls hat sie zu prüfen, ob er innerstaatlich einer Gefährdung ausweichen kann.

E. 5.3 Im Übrigen ist beim SEM derzeit ein Verfahren betreffend Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ hängig. Bei der Gutheissung dieses Gesuchs würde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden und sich das vorliegende Verfahren in der Folge erübri- gen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint vor diesem Hinter- grund auch aus prozessökonomischen Gründen geboten.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der Dispositivziffern 3 – 5 der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024 beantragt wird, und die Sache ist zur vollständigen

E-4039/2024 Seite 12 Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemes- sungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4039/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 3 – 5 der Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 wer- den aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.– zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4039/2024 Urteil vom 16. September 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - guineischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2021 und gelangte über Italien in die Schweiz. Hierzulande ersuchte er, nachdem er von der Deutschen Bundespolizei im Zug zwischen C._______ und D._______ zusammen mit E._______ (N [...]) kontrolliert worden war, am 23. Juli 2023 um Asyl. Bei seiner Ersterfassung im Bundesasylzentrum am 24. Juli 2023 gab er an, dass es sich bei E._______ um seine Partnerin handle. A.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs am 28. August 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er von Guinea nach Algerien gereist sei, wo er auch seine (...) Verlobte, E._______, getroffen habe, mit der er seither unterwegs gewesen sei. Mit dieser habe er schon zwei Jahre zuvor über Facebook Kontakt gehabt. Sie hätten die Absicht, in der Schweiz zu bleiben und zu heiraten. Da sie ansonsten niemanden in Europa kennen würden, seien sie aufeinander angewiesen und würden sich wünschen, zusammenbleiben zu können. Mit Schreiben vom 1. September 2023 beantragte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgrund des Verlöbnisses die Verknüpfung der ZEMIS-Datenbankprofile des Beschwerdeführers und E._______, dies mit dem Ziel, dass die beiden zusammenbleiben und ihre Transfers, Verfahrensschritte und Unterkünfte aufeinander abgestimmt werden könnten. Am 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz informiert. A.c Am 30. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Vater Ende 2019 verstorben sei und ihm eine (...)farm hinterlassen habe. Der Onkel (Bruder des Vaters) habe den Beschwerdeführer jedoch angewiesen, sich von der Farm fernzuhalten. Der Beschwerdeführer habe dieses Verhalten nicht verstanden, da er davon ausgegangen sei, dass der Vater und der Onkel befreundet gewesen seien. Folglich habe er die Dorfältesten sowie den «Dorfchief» um Hilfe gebeten. Der «Dorfchief» habe den Onkel gewarnt, dass er festgenommen werde, wenn er nochmals zur Farm gehe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer sich beim Onkel dafür entschuldigt, dass er zum «Dorfchief» gegangen sei, da er sein einziger Verwandter väterlicherseits sei. Der Onkel habe so getan, als würde er die Entschuldigung akzeptieren, und habe den Beschwerdeführer zu sich nach Hause eingeladen, wo er ihn (...) habe. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin erneut an den «Dorfchief» gewandt, welcher gemeint habe, dass der Onkel festgenommen werde, wenn er den Beschwerdeführer weiter bedrohe. Vom Imam sei ihm aber gesagt worden, er solle ins Ausland gehen, was er dann auch getan habe. Auf seine Gesundheit angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, dass er (...). Er sei in der Schweiz deswegen zwar bereits behandelt worden, es sei jedoch keine Besserung eingetreten. A.d Das SEM nahm eine Kopie des guineischen Reisepasses des Beschwerdeführers, ein anlässlich der Grenzkontrolle von der Deutschen Bundespolizei ausgestelltes Einreiseverbot vom 23. Juli 2023 (im Original) sowie Fotos, die die (...) belegen sollen, zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEM-act. 16/9). B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (eröffnet am 27. Mai 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3 - 5 des Verfügungsdispositivs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Vorin-stanz anzuweisen, ihm Einsicht in die relevanten Stellen der Anhörungsprotokolle von E._______ (N [...]) zu gewähren, diese Akten im Aktenverzeichnis aufzuführen und nach Einsicht in die relevanten Aktenstellen eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Arztbericht des G._______ vom 24. Juni 2024 sowie eine Kopie des beim SEM eingereichten Gesuchs vom 8. Juli 2024 um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von E._______, welche mit Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 - unter Asylgewährung - als Flüchtling anerkannt wurde, zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine von E._______ unterzeichnete Einwilligungserklärung betreffend die beantragte Einsicht in ihre Asylverfahrensakten sowie allfällige weitere medizinischen Berichte einzureichen. G. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert Frist die durch E._______ unterzeichnete Einwilligungserklärung ein. Hinsichtlich der Fürsorgebestätigung und die weiteren medizinischen Berichte beantragte sie eine Fristerstreckung bis zum 2. August 2024, welche von der Instruktionsrichterin gewährt wurde. H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 leitete das SEM das Gesuch von E._______ vom 8. Juli 2024 um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft ans Bundesverwaltungsgericht weiter und hielt dazu fest, es handle sich nach Ansicht des SEM dabei um eine Beschwerdeergänzung im vorliegenden Verfahren. Mit Hinweis darauf, dass es sich beim Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft um ein vom Asylgesuch zu unterscheidendes Verfahren handle, retournierte das Gericht das Gesuch zur weiteren Bearbeitung ans SEM. I. Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2024 sowie einen Arztbericht von Dr. med. H._______, Facharzt (...), datiert auf den 17. Juli 2024, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung und den Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs blieben unangefochten, womit diese Dispositivsziffern in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn weder zur Beziehung zu seiner Partnerin noch zu seiner Gesundheit und der (...) in rechtsgenüglicher Weise befragt. Zudem habe sie in der angefochtenen Verfügung lediglich erwähnt, dass E._______ anders ausgesagt habe als er, ohne ihn mit deren konkreten Aussagen zu konfrontieren respektive ihm Einsicht in deren Protokolle zu gewähren. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sie sodann mit falschen Argumenten, insbesondere dass er gesund sei, begründet und in der Folge nicht abgeklärt, ob er in Guinea behandelt werden könne und ob er arbeitsfähig sei. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt. Sinngemäss wird damit überdies eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 4.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 4.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die beschwerdeweise Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht unbegründet. So führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers und E._______ einzig aus, dass diese nicht als gefestigt angesehen werden könne, da die Aussagen von E._______ anlässlich ihrer Asylanhörung von denen des Beschwerdeführers abweichen würden. Indem die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung in entscheiderheblicher Weise auf die Aussagen von E._______ abstützte, diese dem Beschwerdeführer jedoch weder eröffnete noch ihm die Möglichkeit gab, sich dazu zu äussern, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner kann auch den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz in Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand das rechtliche Gehör verletzt habe, beigepflichtet werden. Obwohl er anlässlich seiner Anhörung angab, dass er (...) habe, die in der Schweiz trotz Behandlung nicht besser geworden seien (SEM-act. 29/10 F6), hat es die Vorinstanz unterlassen ihn hierzu vertieft zu befragen und in der Verfügung vom 22. Mai 2024 in diesem Zusammenhang sogar festgehalten, der Beschwerdeführer sei gesund. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer einen Arztbericht des G._______ vom 24. Juni 2024 sowie einen Arztbericht von Dr. med. H._______, Facharzt (...), vom 17. Juli 2024 eingereicht, welche bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sein werden. Schliesslich stellen sich unter dem Titel des rechtlichen Gehörs auch Fragen in Bezug zur Aktenführungspflicht der Vorinstanz. In ihrer Rechtsmitteleingabe nimmt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf ein Gesuch vom 9. August 2023 betreffend Vereinigung der Dossiers des Beschwerdeführers und von E._______ und ein entsprechendes Antwortschreiben der Vorinstanz vom 16. August 2023 Bezug. Im Dossier des Beschwerdeführers finden sich keine Hinweise auf diesen Schriftenverkehr. Zudem lässt sich den Akten auch kein Antwortschreiben auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. September 2023 auf Verknüpfung der ZEMIS-Datenbankprofile entnehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, ob eine Rückmeldung durch die Vorinstanz ausgeblieben ist oder diese ebenfalls nicht korrekt abgelegt wurde. Inwiefern eine Heilung dieser Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene möglich ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch offenbleiben. 4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass auch der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, da für die Beurteilung der Beschwerdebegehren wesentliche Punkte unklar und unvollständig geblieben sind. Bereits bei seiner Ersterfassung im Bundesasylzentrum am 24. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, bei E._______ handle es sich um seine Partnerin (SEM-act. 3/1). Anlässlich des Dublin-Gesprächs am 28. August 2023 gab er betreffend seine Beziehung zu E._______ zu Protokoll, er habe sie bereits zwei Jahre vor seiner Flucht über Facebook kennengelernt und habe sie schliesslich in Algerien (im Jahr 2021) getroffen, von wo aus sie gemeinsam in die Schweiz eingereist seien (SEM-act. 19/2). Die gemeinsame Einreise in die Schweiz ergibt sich denn auch aus dem Bericht des Schweizerischen Grenzwachtkorps Zoll H._______ vom 23. Juli 2024 (SEM-act. 6/10). Zudem hat der Beschwerdeführer durch entsprechende Mitteilung und die Beantragung der Verknüpfung der ZEMIS-Datenbankprofile erneut auf seine Beziehung mit E._______ hingewiesen (SEM-act. 20/1). Während die Ausführungen von E._______ anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz am 30. April 2023 (sie gab auf Nachfrage sinngemäss an, dass sie sich keine langfristige Beziehung mit einer so jungen Person wie dem Beschwerdeführer vorstellen könne) zwar tatsächlich Fragen zur Ernsthaftigkeit einer vorliegend relevanten Beziehung aufwerfen, gilt aus heutiger Sicht zu beachten, dass E._______ zwischenzeitlich beim SEM ein Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft eingereicht sowie eine Einwilligungserklärung betreffend Einsicht des Beschwerdeführers in ihre Asylverfahrensakten unterzeichnet hat. Aufgrund des Gesagten kann zumindest nicht pauschal und ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass keine genügend gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, zumal neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen auch echte faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern sie genügend nahe sind und tatsächlich gelebt werden (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H und 135 I 143 E. 3.1, BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass als Quelle der Gefahr für eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK auch mangels Motivs nicht asylrelevante Handlungen von Privatpersonen in Betracht kommen, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die Vorinstanz hat die Bedrohung durch den Onkel des Beschwerdeführers zwar nicht für asylrelevant erachtet, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens jedoch nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund und des soeben Ausgeführten, hätte sie dennoch die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Heimatstaates des Beschwerdeführers abklären und ihn insbesondere dazu befragen müssen, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Ergebnis, er sich aufgrund der Bedrohungen durch seinen Onkel an die guineische Polizei gewandt hatte, gegebenenfalls hätte sie prüfen müssen, ob er einer Bedrohung innerstaatlich ausweichen könnte. Schliesslich hat es das SEM auch unterlassen den medizinischen Sachverhalt abzuklären (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 4.3). Der Sachverhalt ist demnach nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Gericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die Beschwerdebegehren zu entscheiden. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 5.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie sich aus dem nachfolgend Dargelegt ergibt, sind weitere Abklärungen erforderlich, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Im vorliegenden Verfahren wird das SEM insbesondere darüber zu befinden haben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ eine gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK besteht. Hierzu wird es unumgänglich sein, E._______ erneut zum Verlauf und zur Intensität der Beziehung sowie deren Zukunftsperspektiven anzuhören und sie mit ihren diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Asylanhörung vom 30. April 2024 zu konfrontieren. Zudem erscheint es angezeigt, auch den Beschwerdeführer zu den genannten Punkten zu befragen und ihm zu ermöglichen, zu den Ausführungen von E._______ Stellung zu nehmen, zumal diese zwischenzeitlich in die Einsicht des Beschwerdeführers in ihre Akten eingewilligt hat. Die Vorinstanz hat sodann allenfalls den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Arztberichte - vollständig abzuklären. Schliesslich gilt es allenfalls darüber zu befinden, ob der Heimatstaat betreffend die Bedrohung durch den Onkel in der Lage und willens ist, geeignete Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers zu ergreifen. Hierzu wird sich die Vorinstanz erkundigen müssen, ob er sich an die Polizei gewandt habe, er von dieser unterstützt oder weshalb ihm allenfalls kein Schutz gewährt worden sei. Gegebenenfalls hat sie zu prüfen, ob er innerstaatlich einer Gefährdung ausweichen kann. 5.3 Im Übrigen ist beim SEM derzeit ein Verfahren betreffend Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ hängig. Bei der Gutheissung dieses Gesuchs würde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden und sich das vorliegende Verfahren in der Folge erübrigen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund auch aus prozessökonomischen Gründen geboten.

6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024 beantragt wird, und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemes-sungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: