Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.A.a. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus Asmara, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2014. Über den B._______ die C._______ und verschiedene Balkanländer gelangte sie in der Folge in die Schweiz, wo sie am 21. September 2017 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort fand am 26. Oktober 2017 eine direkte Bundesanhörung statt. Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 20. Juni 2018 ergänzend angehört. A.b. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei 2004 nach Sawa beordert worden. Dort sei sie während der militärischen Ausbildung von ihrem Vorgesetzten bestraft, misshandelt und (...) worden. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung habe sie militärisch nicht vereidigt werden können und man habe sie in eine (...) nach Asmara gebracht. Sie habe in der Folge eine Ausbildung beginnen wollen, was ihr von den eritreischen Behörden jedoch verwehrt worden sei. Stattdessen sei sie erneut in den Nationaldienst nach Massawa und später nach D._______ beordert worden. Auch dort sei es wieder zu (...) durch einen Vorgesetzen gekommen. Weil man ihr Fluchtabsichten unterstellt habe, sei sie in Haft genommen worden. Ende 2014 sei ihr nach einer zehnmonatigen Haftzeit die Flucht aus dem Militärlager in D._______ gelungen und sie habe sich aus Angst so schnell als möglich ausser Landes begeben. B.Mit am 14. November 2018 eröffneter Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C.Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach ihrer Wahl zu bestellen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotos aus Eritrea, eine Foto eines Briefumschlages, eine Bestätigung der Gemeinde/Quartier E._______ samt deutscher Übersetzung, einen ärztlichen Bericht vom 11. Dezember 2017 der (...) und ein Begleitschreiben der (...) vom 3. Dezember 2018 zu den Akten. D.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zu den Akten gereicht. F.Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Farbausdruck eines Briefes (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten, den sie 2010 aus dem Militärdienst an das Administrativbüro der Gemeinde F._______ geschickt habe. Zudem wies sie in separatem Schreiben darauf hin, dass ihre Mutter wegen eines Brandes ihre Arbeitsstelle verloren habe, weswegen ihre Familie zwischenzeitlich in einen finanziellen Engpass geraten sei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in ihren Aussagen festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. Namentlich bestätigen sich bei einer Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die Stationierung im Nationaldienst. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der Bundesanhörung, dass sie von 2007 bis 2009 in Massawa stationiert gewesen sei, liess sie in der ergänzenden Anhörung sinngemäss verlauten, sie sei erst 2009 nach Massawa eingeteilt worden. Dieser Widerspruch wird in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 5) nicht aufgelöst und lässt sich nicht schlüssig auf ein angebliches Missverständnis zurückführen. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zum angeblichen Gefängnisaufenthalt im Militärlager in D._______. In der Bundesanhörung gab sie zu Protokoll, dass sie während ihrer zehnmonatigen Haftzeit lediglich mit einer Soldatin und einmal mit ihrem Vorgesetzen, der sie habe anfassen wollen, Kontakt gehabt habe, wogegen sie in der ergänzenden Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, sie sei wöchentlich zu ihrem Vorgesetzen gebracht und von diesem verhört und geschlagen worden. Der Einwand in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 6), dass die Vorinstanz ihr absichtlich Widersprüche unterstelle, um damit ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben, findet in den Akten offensichtlich keine Stütze. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der von ihr angeblich erlebten Haft grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, sie - entgegen der Beschwerde - mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte. Vor allem blieb sie klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und ihre eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich erlittene Gewalteinwirkung widerspiegelt worden wären. Die Tatsache, dass sie in ihrer freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Haftumständen und zu den Misshandlungen gemacht habe, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen (vgl. daselbst, S. 7), ist für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sie die notwendige Substanz vermissen lassen. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Flucht aus dem Militärlager keine konkreten und deckungsgleichen Angaben machte. So liess sie in der Bundesanhörung hierzu verlauten, dass die Soldatin, die sie jeweils zur Toilette begleitet habe, ihr bei der Flucht habe helfen und mit ihr zusammen habe flüchten wollen, wogegen sie in der ergänzenden Anhörung solches verneinte. Zudem lässt die Beschwerdeführerin auch hier - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 9 f.) - jede persönliche, handlungsbezogene Färbung in der Beschreibung der angeblichen Vorgänge vermissen. Ihre knappen Aussagen vermitteln keine Vorstellung davon, was ihre eigenen Wahrnehmungen waren in Bezug auf die naheliegenden Fragen, ob und wann Wächter ihre Flucht bemerkten, ob und wie der oder die Wächter darauf reagierte(n) und ob sie allfällige Suchbemühungen nach ihrer Person bemerkt hat. Sodann erscheint es in der Tat unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin die mehr als (...) Kilometer lange Strecke vom Gefängnislager an die (...) Grenze ohne Verpflegung und zu Fuss hinter sich gebracht haben will, zumal sie zu derartigen Strapazen höchstwahrscheinlich nicht im Stande gewesen wäre, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Schliesslich geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass die von ihr 2004 in Sawa angeblich erlebte (...) letztlich keine entscheidende Rolle beim Ausreiseentschluss und dessen Umsetzung gespielt haben kann. So gab sie in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Sawa ihre schulische Ausbildung unbedingt habe fortsetzen wollen, um später einen Studienplatz zu erhalten (vgl. SEM-Akte A28/26, F43/45). Ein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der sich 2004 angeblich zugetragenen (...) und dem Verlassen des Heimatlandes Ende 2014 ist somit nicht ersichtlich, weswegen es diesem Vorbingen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - an Asylbeachtlichkeit fehlt.
E. 4.2 Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund respektive auf Asylbeachtlichkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auch aus den von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. So enthalten die im Beschwerdeverfahren als Farbausdrucke eingereichten Fotos ihrer angeblichen Militärdienstzeit keine Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und erlauben im Lichte der vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe. Die eingereichte Bestätigung der Gemeinde/Quartier E._______ ist von geringem Beweiswert, zumal es sich nur um einen Farbausdruck handelt. Ohnehin geht daraus lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin Einwohnerin von E._______ sei und 2012 Nationaldienst geleistet habe. Aus dem Dokument ergeben sich aber weder der Ort noch die Dauer des geleisteten Nationaldienstes. Auch der als Farbausdruck eingereichte Brief (inkl. deutscher Übersetzung) der Beschwerdeführerin an das Administrativbüro der Gemeinde E._______, ist, unabhängig von der Frage der Authentizität, nicht geeignet, eine gegen sie gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, geht daraus doch lediglich hervor, dass sie vom Militärdienst aus zu ihrer Mutter und Schwester habe zurückkehren wollen, um diesen zu helfen.
E. 4.3 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
E. 4.4 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Beschwerdeführerin die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. Zudem sei der Wegweisungsvollzug angesichts ihres psychischen Gesundheitszustandes unzumutbar.
E. 7.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Eritrea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich als unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
E. 8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
E. 8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK.
E. 8.5 Aus den Akten ergeben sich daher - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, mit einem Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Vater, Geschwister; vgl. SEM-Akte A22/17, F6). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine 12-jährige Schulbildung (vgl. SEM-Akte A22/17, F36). Ihr nachträgliches Vorbringen, dass ihre Mutter wegen eines Brandes ihre Arbeitsstelle verloren habe und die Familie deswegen zwischenzeitlich in einen finanziellen Engpass geraten sei, muss als unbelegte Parteibehauptung gewertet werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss dem eingereichten (...) der (...) vom 11. Dezember 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert. Unter Beachtung der gestellten Diagnosen gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Eritrea kein Wegweisungsvollzugshindernis entgegensteht. Aus dem vorhandenen medizinischen Bericht geht nämlich nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Der ärztliche Bericht hält denn auch ausdrücklich fest, dass kein Anlass für «Eigen- oder Fremdgefährdung» bestehe und die Beschwerdeführerin Suizidalität «glaubhaft verneint» habe. Die Fortsetzung der Behandlung erfolgt - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie, in der die Beschwerdeführerin bereits (...) hospitalisiert war (vgl. SEM-Akte A22/17, F58/59). Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Massgebend ist allerdings nicht, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Die Beschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Kernfamilie und weiteren Verwandten geht das Gericht davon aus, dass trotz der diversen Ängste und psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis vorliegt. Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10.Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 11.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 12.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Nachdem die Beschwerdeführerin die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat, damit ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gewahrt wurde und sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht aufdrängen, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) einen prozessualen Leerlauf darstellen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3.Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7084/2018 Urteil vom 1. Februar 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A.A.a. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus Asmara, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2014. Über den B._______ die C._______ und verschiedene Balkanländer gelangte sie in der Folge in die Schweiz, wo sie am 21. September 2017 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort fand am 26. Oktober 2017 eine direkte Bundesanhörung statt. Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 20. Juni 2018 ergänzend angehört. A.b. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei 2004 nach Sawa beordert worden. Dort sei sie während der militärischen Ausbildung von ihrem Vorgesetzten bestraft, misshandelt und (...) worden. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung habe sie militärisch nicht vereidigt werden können und man habe sie in eine (...) nach Asmara gebracht. Sie habe in der Folge eine Ausbildung beginnen wollen, was ihr von den eritreischen Behörden jedoch verwehrt worden sei. Stattdessen sei sie erneut in den Nationaldienst nach Massawa und später nach D._______ beordert worden. Auch dort sei es wieder zu (...) durch einen Vorgesetzen gekommen. Weil man ihr Fluchtabsichten unterstellt habe, sei sie in Haft genommen worden. Ende 2014 sei ihr nach einer zehnmonatigen Haftzeit die Flucht aus dem Militärlager in D._______ gelungen und sie habe sich aus Angst so schnell als möglich ausser Landes begeben. B.Mit am 14. November 2018 eröffneter Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C.Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach ihrer Wahl zu bestellen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotos aus Eritrea, eine Foto eines Briefumschlages, eine Bestätigung der Gemeinde/Quartier E._______ samt deutscher Übersetzung, einen ärztlichen Bericht vom 11. Dezember 2017 der (...) und ein Begleitschreiben der (...) vom 3. Dezember 2018 zu den Akten. D.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zu den Akten gereicht. F.Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Farbausdruck eines Briefes (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten, den sie 2010 aus dem Militärdienst an das Administrativbüro der Gemeinde F._______ geschickt habe. Zudem wies sie in separatem Schreiben darauf hin, dass ihre Mutter wegen eines Brandes ihre Arbeitsstelle verloren habe, weswegen ihre Familie zwischenzeitlich in einen finanziellen Engpass geraten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in ihren Aussagen festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. Namentlich bestätigen sich bei einer Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die Stationierung im Nationaldienst. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der Bundesanhörung, dass sie von 2007 bis 2009 in Massawa stationiert gewesen sei, liess sie in der ergänzenden Anhörung sinngemäss verlauten, sie sei erst 2009 nach Massawa eingeteilt worden. Dieser Widerspruch wird in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 5) nicht aufgelöst und lässt sich nicht schlüssig auf ein angebliches Missverständnis zurückführen. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zum angeblichen Gefängnisaufenthalt im Militärlager in D._______. In der Bundesanhörung gab sie zu Protokoll, dass sie während ihrer zehnmonatigen Haftzeit lediglich mit einer Soldatin und einmal mit ihrem Vorgesetzen, der sie habe anfassen wollen, Kontakt gehabt habe, wogegen sie in der ergänzenden Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, sie sei wöchentlich zu ihrem Vorgesetzen gebracht und von diesem verhört und geschlagen worden. Der Einwand in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 6), dass die Vorinstanz ihr absichtlich Widersprüche unterstelle, um damit ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben, findet in den Akten offensichtlich keine Stütze. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der von ihr angeblich erlebten Haft grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, sie - entgegen der Beschwerde - mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte. Vor allem blieb sie klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und ihre eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich erlittene Gewalteinwirkung widerspiegelt worden wären. Die Tatsache, dass sie in ihrer freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Haftumständen und zu den Misshandlungen gemacht habe, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen (vgl. daselbst, S. 7), ist für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sie die notwendige Substanz vermissen lassen. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Flucht aus dem Militärlager keine konkreten und deckungsgleichen Angaben machte. So liess sie in der Bundesanhörung hierzu verlauten, dass die Soldatin, die sie jeweils zur Toilette begleitet habe, ihr bei der Flucht habe helfen und mit ihr zusammen habe flüchten wollen, wogegen sie in der ergänzenden Anhörung solches verneinte. Zudem lässt die Beschwerdeführerin auch hier - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 9 f.) - jede persönliche, handlungsbezogene Färbung in der Beschreibung der angeblichen Vorgänge vermissen. Ihre knappen Aussagen vermitteln keine Vorstellung davon, was ihre eigenen Wahrnehmungen waren in Bezug auf die naheliegenden Fragen, ob und wann Wächter ihre Flucht bemerkten, ob und wie der oder die Wächter darauf reagierte(n) und ob sie allfällige Suchbemühungen nach ihrer Person bemerkt hat. Sodann erscheint es in der Tat unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin die mehr als (...) Kilometer lange Strecke vom Gefängnislager an die (...) Grenze ohne Verpflegung und zu Fuss hinter sich gebracht haben will, zumal sie zu derartigen Strapazen höchstwahrscheinlich nicht im Stande gewesen wäre, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Schliesslich geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass die von ihr 2004 in Sawa angeblich erlebte (...) letztlich keine entscheidende Rolle beim Ausreiseentschluss und dessen Umsetzung gespielt haben kann. So gab sie in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Sawa ihre schulische Ausbildung unbedingt habe fortsetzen wollen, um später einen Studienplatz zu erhalten (vgl. SEM-Akte A28/26, F43/45). Ein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der sich 2004 angeblich zugetragenen (...) und dem Verlassen des Heimatlandes Ende 2014 ist somit nicht ersichtlich, weswegen es diesem Vorbingen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - an Asylbeachtlichkeit fehlt. 4.2 Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund respektive auf Asylbeachtlichkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auch aus den von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. So enthalten die im Beschwerdeverfahren als Farbausdrucke eingereichten Fotos ihrer angeblichen Militärdienstzeit keine Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und erlauben im Lichte der vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe. Die eingereichte Bestätigung der Gemeinde/Quartier E._______ ist von geringem Beweiswert, zumal es sich nur um einen Farbausdruck handelt. Ohnehin geht daraus lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin Einwohnerin von E._______ sei und 2012 Nationaldienst geleistet habe. Aus dem Dokument ergeben sich aber weder der Ort noch die Dauer des geleisteten Nationaldienstes. Auch der als Farbausdruck eingereichte Brief (inkl. deutscher Übersetzung) der Beschwerdeführerin an das Administrativbüro der Gemeinde E._______, ist, unabhängig von der Frage der Authentizität, nicht geeignet, eine gegen sie gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, geht daraus doch lediglich hervor, dass sie vom Militärdienst aus zu ihrer Mutter und Schwester habe zurückkehren wollen, um diesen zu helfen. 4.3 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 4.4 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Beschwerdeführerin die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 7.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. Zudem sei der Wegweisungsvollzug angesichts ihres psychischen Gesundheitszustandes unzumutbar. 7.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Eritrea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich als unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 8.5 Aus den Akten ergeben sich daher - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, mit einem Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Vater, Geschwister; vgl. SEM-Akte A22/17, F6). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine 12-jährige Schulbildung (vgl. SEM-Akte A22/17, F36). Ihr nachträgliches Vorbringen, dass ihre Mutter wegen eines Brandes ihre Arbeitsstelle verloren habe und die Familie deswegen zwischenzeitlich in einen finanziellen Engpass geraten sei, muss als unbelegte Parteibehauptung gewertet werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss dem eingereichten (...) der (...) vom 11. Dezember 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert. Unter Beachtung der gestellten Diagnosen gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Eritrea kein Wegweisungsvollzugshindernis entgegensteht. Aus dem vorhandenen medizinischen Bericht geht nämlich nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Der ärztliche Bericht hält denn auch ausdrücklich fest, dass kein Anlass für «Eigen- oder Fremdgefährdung» bestehe und die Beschwerdeführerin Suizidalität «glaubhaft verneint» habe. Die Fortsetzung der Behandlung erfolgt - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie, in der die Beschwerdeführerin bereits (...) hospitalisiert war (vgl. SEM-Akte A22/17, F58/59). Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Massgebend ist allerdings nicht, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Die Beschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Kernfamilie und weiteren Verwandten geht das Gericht davon aus, dass trotz der diversen Ängste und psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis vorliegt. Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10.Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 11.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 12.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Nachdem die Beschwerdeführerin die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat, damit ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gewahrt wurde und sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht aufdrängen, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) einen prozessualen Leerlauf darstellen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3.Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: