Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______. Nach Abschluss der (...) Schulklasse sei sie im Jahr (...) für die militärische Grundausbildung nach Sawa beordert worden. Dort sei sie von ihrem Vorgesetzten immer wieder grundlos bestraft und schliesslich kurz vor der Vereidigungsfeier vergewaltigt worden. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung habe man sie in eine psychiatrische Klinik nach B._______ gebracht. Sie habe gute Maturanoten gehabt und hätte gern ein Studium respektive eine Berufsausbildung absolviert. Dies sei ihr jedoch verwehrt worden. Stattdessen sei sie 2007 respektive 2009 in den Nationaldienst nach C._______ und später nach D._______ geschickt worden. Auch dort habe sie wieder Probleme mit dem Vorgesetzten bekommen; als sie sich geweigert habe, mit ihm Sex zu haben, sei sie geschlagen worden. Weil man ihr Fluchtabsichten unterstellt habe, sei sie inhaftiert worden. Die Soldatin, die sie jeweils zum Toilettengang begleitet habe, habe zugesagt, ihr bei der Flucht zu helfen und mitzukommen. Respektive die besagte Soldatin habe ihr weder Fluchthilfe zugesagt noch zu verstehen gegeben, mitzukommen. Nach zehnmonatiger Haft sei ihr Ende 2014 die Flucht aus D._______ gelungen. Sie habe sich zu Fuss und ohne Verpflegung an die sudanesische Grenze begeben und Eritrea illegal verlassen. Mit finanzieller Unterstützung eines in den E._______ lebenden (Verwandten) habe sie sich bis Mitte 2017 im Sudan aufgehalten. Danach sei sie über die Türkei und den Balkan in die Schweiz gelangt. Ihr Vater sei als einfacher Soldat im Militärdienst. Ihre Mutter komme mit dem (...) für den Lebensunterhalt auf. Sie habe drei Schwestern; zwei würden Militärdienst leisten und die dritte lebe im Sudan. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte sie sich vor einer erneuten Inhaftierung. B. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die dargelegte Flucht aus dem Militärgefängnis in D._______ und damit aus dem Nationaldienst sei unglaubhaft. Den geschilderten Erlebnissen während der militärischen Ausbildung in Sawa fehle es mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst Ende 2014 erfolgten Ausreise an asylrechtlicher Relevanz. Die illegale Ausreise aus Eritrea vermöge allein keine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen und zusätzliche Anknüpfungspunkte, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen würden, lägen nicht vor. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Angaben zum bereits geleisteten Nationaldienst und der Flucht aus der Militärhaft könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst ausgegangen werden. Im Übrigen würde selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung der Zulässigkeit des Vollzugs nicht entgegenstehen. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch nicht generell unzumutbar und individuelle Gründe, die auf eine existenzielle Bedrohung der Beschwerdeführerin schliessen lassen würden, seien nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund und verfüge mit ihrer Schulbildung und den Verwandten (arbeitstätige Mutter in B._______, Geschwister in Eritrea und im Sudan, unterstützender (Verwandter) in den E._______) über eine Basis und ein Beziehungsnetz, das sie bei der Rückkehr unterstützen könne. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie hielt an ihren Fluchtvorbringen fest und machte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen geltend, ihr würden in Eritrea aufgrund der Desertion aus dem Nationaldienst ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK drohen. Ihre Mutter sei schon alt und habe gesundheitliche Probleme. Darüber hinaus habe die Mutter wegen eines Brands ihre Arbeitsstelle verloren, weswegen die Familie zwischenzeitlich in einen finanziellen Engpass geraten sei. Ihr Vater befinde sich in einem Militärgefängnis und die eine Schwester, die in der militärischen Ausbildung in Sawa gewesen sei, sei mittlerweile verschwunden. Zur Schwester im Sudan habe sie keinen Kontakt. Auch wenn sie über eine (...) Schulbildung verfüge, habe sie keine Chance, in Eritrea eine Ausbildung zu machen. Als Vergewaltigungsopfer komme sie auch nicht als Ehefrau in Frage. Sie habe daher im Heimatland weder berufliche noch private Perspektiven. Zudem leide sie aufgrund der erlittenen Misshandlungen unter Albträumen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Es werde von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen (Bericht der [...] vom 11. Dezember 2017, mit Begleitschreiben vom 3. Dezember 2018). D. Mit Urteil D-7084/2018 vom 1. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht stellte fest, dass das SEM das Vorliegen von Vorflucht- und Nachfluchtgründen zu Recht verneint habe. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, erscheine aufgrund ihres Alters zwar nicht gänzlich unplausibel, jedoch stehe Art. 4 Abs. 1 EMRK (Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft) dem Vollzug auch bei anstehender Einziehung nicht entgegen. Auch sei nicht davon auszugehen, es bestehe während des eritreischen Nationaldiensts generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK (Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit) oder des Verbots von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge Frau mit (...) Schulbildung und einem Netz verwandtschaftlicher Beziehungen im Heimatstaat (Eltern, Geschwister). Das nachträgliche Vorbringen, die Mutter habe wegen eines Brands die Arbeit verloren und die Familie sei deswegen in einen finanziellen Engpass geraten, sei eine unbelegte Parteibehauptung. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer von einer existenziellen Bedrohung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ausgegangen werden müsste, seien den Akten nicht zu entnehmen. Daran vermöge ihre psychische Situation nichts zu ändern. Gemäss ärztlichem Bericht vom 11. Dezember 2017 bestehe der Verdacht auf eine PTBS. Aus dem Bericht gehe aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Es bestehe kein Anlass für Eigen- oder Fremdgefährdung und die Beschwerdeführerin habe Suizidalität glaubhaft verneint. Die Fortsetzung der Behandlung erfolge, soweit ersichtlich, rein medikamentös. Aus den diagnostizierten Beeinträchtigungen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem würden in Eritrea gewisse Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen; namentlich in B._______, wo die Beschwerdeführerin bereits hospitalisiert gewesen sei. Zwar sei der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert, jedoch sei nicht massgebend, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspreche. Es bestehe auch die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe und die Beschwerdeführerin könne einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitnehmen. Ausgehend von intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Kernfamilie und weitere Verwandte sei davon auszugehen, dass trotz der psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis vorliege. E. Mit Eingabe vom 30. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem beantragte sie die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Sie brachte unter Verweis auf einen ärztlichen Bericht der (...) vom 22. August 2019 vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 1. Februar 2019 drastisch verschlechtert. Es sei eine PTBS mit depressiver Symptomatik diagnostiziert worden, die von Erlebnissen im Heimatland herrühren würde (sexueller Missbrauch, Inhaftierung). Psychosoziale Belastung aufgrund negativer familiärer Entwicklungen (Inhaftierung des Vaters, unbekannter Aufenthalt einer Schwester, Hospitalisierung der Mutter) habe zu einer Verschlechterung der depressiven Verstimmung geführt. Zwar werde ihr psychischer Zustand aktuell als stabil beschrieben, jedoch leide sie weiterhin unter Konzentrations-, Gedächtnis- und Schlafstörungen und es sei davon auszugehen, dass sie von einer muttersprachlichen traumaspezifischen Behandlung profitieren würde. In Eritrea würde sich ihr psychischer Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit stark verschlechtern. Im Asylentscheid vom 9. November 2018 sei von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen worden. Ihre Mutter habe jedoch aufgrund eines Brands nicht nur die Arbeitsstelle verloren, sondern befinde sich wegen einer Erkrankung nun im Spital. Ihr Vater sei in Haft und der Verbleib der verschwundenen Schwester sei ihr nach wie vor nicht bekannt. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit eines erneuten Einzugs in den Militärdienst müsse sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit sexueller Gewalt rechnen. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Februar 2018 ("Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen") und einem Rapport des UNO-Sonderberichterstatters für Eritrea vom 13. Mai 2014 sei sexuelle Gewalt im eritreischen Militär- und Nationaldienst weit verbreitet. Der Wegweisungsvollzug würde somit gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossen und sei daher unzulässig. Aufgrund ihres Gesundheitszustands und des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei der Vollzug auch unzumutbar. Anders als im Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 angenommen, sei sie nicht nur auf eine medikamentöse, sondern auch auf eine traumaspezifische oder zumindest psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Eine solche wäre in Eritrea nicht möglich. Gemäss einem Bericht der SFH vom 3. Juli 2019 ("Eritrea: Gesundheitsversorgung") sei das eritreische Gesundheitswesen mangelhaft und psychische Erkrankungen könnten nur in einem Spital in B._______ behandelt werden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu psychologischer Behandlung hätte und die nötigen Medikamente erhalten würde. Von ihrer Kernfamilie sei weder finanzielle noch pflegerische Unterstützung zu erwarten, und mangels Berufserfahrung sei nicht vorstellbar, dass sie finanziell auf eigenen Füssen stehen könnte. Im Übrigen würde ihr Gesundheitszustand es ihr verunmöglichen, einer Arbeit nachzugehen. F. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 - eröffnet am 7. Oktober 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 9. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, von einer konkreten Gefährdung aus medizinischen Gründen sei nur auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr der betroffenen Person zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führen würde. Aus dem Arztbericht vom 22. August 2019, der eine PTBS diagnostiziere, gehe weder eine konkrete medikamentöse noch therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin hervor. Folglich sei auch keine drastische Veränderung ihres Gesundheitszustands ersichtlich. Aus den diagnostizierten Beeinträchtigungen könne sodann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea mangels notwendiger medizinischer Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem würden in Eritrea Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Krankheiten bestehen. Die Beschwerdeführerin sei dort bereits wegen einer psychischen Erkrankung behandelt worden und es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer allfälligen Verschlechterung ihres Zustands wieder in das gleiche Spital begeben könne. Das Vorbringen, die Mutter sei nun hospitalisiert, sei eine unbelegte Parteibehauptung. Im Übrigen habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Februar 2019 bereits mit den Fragen der Zumutbarkeit des Vollzugs in Anbetracht der gesundheitlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin (Verdacht auf PTBS; nur Mutter vor Ort) sowie der Zulässigkeit des Vollzugs auseinandergesetzt. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Begehren sei das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen und eine Gebühr zu erheben. G. Mit Eingabe vom 5. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Oktober 2019 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie - unter Verweis auf eine Bestätigung der Unterstützung durch Nothilfe vom 18. Oktober 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte sie - in Ergänzung zur Begründung des Wiedererwägungsgesuches - im Wesentlichen vor, In einem ergänzenden Schreiben der (...) vom 16. Oktober 2019 werde dargelegt, dass eine ambulante integrierte psychiatrische Behandlung stattfinde, sie sich im Prozess der medikamentösen Einstellung befinde (Medikamentenauflistung), eine traumafokussierte Behandlung bisher nicht aufgenommen worden sei, aber angezeigt wäre, und bei einer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr einer Dekompensation bestehe. Hinsichtlich des fehlenden familiären Netzes habe sie zwischenzeitlich verschiedene Fotoaufnahmen erhalten. Auf einem Bild sei das bei dem Brand zerstörte Geschäft der Mutter zu sehen, auf einem anderen ein Zettel an der Geschäftstür, wonach der Laden durch das "(...)" geschlossen worden sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, diese Fotos bereits im Asylverfahren beizubringen, da die Mutter nach dem Brand gesundheitsbedingt ins Spital eingeliefert worden sei und die Aufnahmen erst später hätten gemacht werden können. Die Fotoaufnahme eines ärztlichen Berichts des (...) vom 1. November 2019 belege den Spitalaufenthalt der Mutter (Diagnose: [...]). Sie hielt daran fest, der Wegweisungsvollzug sei wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK infolge des Risikos sexueller Gewalt im Militärdienst als unzulässig zu erachten. Zudem würde sie bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer Erkrankung und des Fehlens eines familiären Netzes in eine Notlage geraten, weshalb der Vollzug auch als unzumutbar zu erachten sei. Zwar sei sie im Jahr (...) in der medizinischen Institution "(...)" in B._______ aufgenommen worden, aber angesichts der prekären gesundheitlichen Versorgungslage in Eritrea könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf erneut einen Behandlungsplatz erhalten würde. Auch stehe nicht fest, ob sie (...) eine ihren damaligen Erlebnissen entsprechende adäquate Therapie habe machen können oder künftig eine solche machen könnte, zumal sexualisierte Gewalt in Eritrea ein Tabuthema sei, wie der SFH-Bericht vom 13. Februar 2018 ("Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen") zeige. Verschiedene Quellen würden von einem Fachpersonalmangel in Eritrea und stark eingeschränktem Zugang zu psychiatrischer Behandlung sprechen. Auch werde von ausgestorbenen oder angesichts von Unterfinanzierung verwahrlosten Spitälern berichtet. Im Übrigen dürfte es ihr mangels Berufsbildung und -erfahrung kaum möglich sein, in Eritrea ein genügendes Einkommen zu erzielen, um für die benötigte Behandlung und die Medikamente aufzukommen. Ihre Familie könnte sie hierbei nicht unterstützen. Im Juli 2019 habe die Mutter ein Schreiben ihrer Bank erhalten, wonach ihr künftig Überweisungen von ihrem Bankkonto verboten seien. Der Grund dafür sei ihr nicht bekannt. Die Mutter gehe davon aus, dass das Verbot in Zusammenhang mit der Flucht der Tochter stehe. Jedenfalls sei das besagte Schreiben als Hinweis für die finanziell angespannte Situation der Mutter zu werten. Sie reichte folgende Beweismittel ein: Arztbericht vom 22. August 2019 und Ergänzung dazu vom 16. Oktober 2019 sowie Fotoaufnahmen, die das Geschäft der Mutter, einen Zettel an der Geschäftstür vom 18. Juli 2019 (mit Übersetzung), ein die Mutter betreffendes Arztzeugnis vom 1. November 2019 (in Englisch) und ein Schreiben der Haus- und Geschäftsbank an die Mutter vom 19. Juli 2019 (mit Übersetzung) zeigen würden. H. Am 6. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. In der innert erstreckter Frist verfassten Vernehmlassung vom 5. Dezember 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der ergänzende Bericht zur psychiatrischen Situation der Beschwerdeführerin, der Medikamente aufführe, die noch eingestellt würden, vermöge an den Erwägungen in der Verfügung vom 4. Oktober 2019, in der die PTBS und deren Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea bereits behandelt worden seien, nichts zu ändern. Zudem sei auch nach der Nachreichung von fotografierten Dokumente weiterhin von tragfähigen Familienverhältnissen auszugehen. Bei den besagten Dokumenten handle es sich nicht um Originale, so dass deren Authentizität nicht beurteilt werden könne. Zudem seien Dokumente dieser Art leicht herstell- beziehungsweise fälschbar und hätten daher kaum Beweiswert. Im Übrigen würden die Fotos eines Siegels und einer versiegelten Tür mit zerstörtem Mobiliar keine Rückschlüsse auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt zulassen, und dem medizinischen Zertifikat der Mutter sei kein Hinweis auf eine Hospitalisierung zu entnehmen. Auch stehe der Befund (...) in Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin, die Mutter sei aufgrund des Brands schwer erkrankt. Aufgrund der Aktenlage sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch über weitere familiäre und soziale Verbindungen verfüge, die eine Reintegration in Eritrea begünstigen würden. K. Die Instruktionsrichterin liess der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 11. Dezember 2019 zukommen und räumte ihr Gelegenheit ein, bis zum 27. Dezember 2019 eine Replik einzureichen. Die Frist wurde in der Folge auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführerin hin bis zum 7. Januar 2020 erstreckt. L. In ihrer Replik vom 7. Januar 2020 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, der ergänzende Arztbericht vom 16. Oktober 2019 zeige die Medikation auf. Zudem werde auf die aus medizinischer Sicht eigentlich angezeigte Traumatherapie und die Gefahr einer Dekompensation bei einer Wegweisung hingewiesen. Angesichts der katastrophalen Situation in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Eritrea sei davon auszugehen, dass ihre Gesundheit bei einer Rückkehr akut gefährdet wäre. Mittlerweile liege ihr das Original des die Mutter betreffenden Arztzeugnisses vom 1. November 2019 vor; eine Bekannte habe es von Äthiopien aus erhalten und ihr in die Schweiz schicken können. Aus dem Dokument gehe hervor, dass ihre Mutter zurzeit stationär behandelt werde. Einen Zusammenhang zwischen dem Brand und den gesundheitlichen Problemen der Mutter habe sie nicht behauptet. Von intakten Familienverhältnissen könne angesichts der wirtschaftlichen Probleme der Mutter nicht gesprochen werden. Nebst der arbeitslosen Mutter, dem inhaftierten Vater und der verschwundenen Schwester lägen keine familiären und sozialen Verbindungen zu Eritrea vor. M. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei weiterhin bemüht, das Original des Schreibens der Haus- und Geschäftsbank der Mutter vom 19. Juli 2019 beizubringen. Dies sollte ihr in spätestens eineinhalb bis zwei Monaten möglich sein und sie bitte darum, die entsprechende Nachreichung abzuwarten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VWVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind.
E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 3.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 30. August 2019, das sich hauptsächlich auf einen erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-7084/2018 entstandenen Arztbericht vom 22. August 2019 stützt, nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 4.1 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Wegweisungsvollzug sei nun als unzulässig zu erachten, weil bei einer allfälligen Einberufung in den Militär- oder Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund des dortigen Risikos sexueller Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK drohe, fehlt es an der wiedererwägungsrechtlichen Neuheit. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Beschwerdeurteil D-7084/2018 vom 1. Februar 2019 zu verweisen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea - selbst bei einem Einzug in den Militär- oder Nationaldienst - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder der FoK verbotene Behandlung zu befürchten hätte (vgl. Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 E. 8.2-8.6; sodann auch BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3-6.2.5, wonach Dienstleistende in Eritrea nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem ernsthaften Risiko ausgesetzt sind, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden).
E. 4.2 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 festgestellt, dass die damaligen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht der [...] vom 11. Dezember 2017 und ergänzendes Schreiben derselben vom 3. Dezember 2018 [Diagnose: Verdacht auf PTBS; Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit; nach Erstkonsultation vom 7. Dezember 2017 im Jahr 2018 sechs Konsultationen; Medikation) dem Vollzug nicht entgegenstehen, und auch sonst keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Im Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2019 macht die Beschwerdeführerin nun geltend, der Vollzug sei angesichts der zwischenzeitlich effektiv diagnostizierten PTBS und des Wegfalls eines tragfähigen Beziehungsnetzes infolge verschlechterter finanzieller Situation der Familie in Eritrea unzumutbar geworden.
E. 4.2.1 Die von der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise geltend gemachte PTBS ist nicht gänzlich neu, sondern war - in Form des Verdachts einer PTBS - bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 unter diesem Gesichtspunkt geprüft und die Gefahr einer akuten Lebensgefahr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea verneint. Weiter wurde die grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Eritrea festgestellt und auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Mit dem Vorbringen, es sei nun effektiv eine PTBS diagnostiziert worden, vermag die Beschwerdeführerin keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde, zumal die bisherige Beurteilung - wie aufgezeigt - eine mögliche PTBS bereits umfasste. Es gilt daran zu erinnern, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage weiterhin nicht auszugehen. Nach dem zuvor bereits bestehenden Verdacht auf eine PTBS, wurde bei der Beschwerdeführerin laut dem Bericht der (...) vom 22. August 2019 eine PTBS mit depressiver Symptomatik und damit zusammenhängenden Beschwerden wie Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Kopfschmerzen diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin medikamentös behandelt und es finde eine ambulante integrierte psychiatrische Behandlung statt (vgl. ergänzendes Schreiben der [...] vom 16. Oktober 2019). Die Beschwerdeführerin wird somit in der Schweiz seit längerer Zeit (Erstkonsultation erfolgt am 7. Dezember 2017) fachärztlich ambulant betreut und medikamentös behandelt, und sie wird im besagten Arztbericht vom 22. August 2019 als psychisch stabil bezeichnet; Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Dass es seither zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation respektive zu einer Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, die Behandlung der PTBS müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Wie im Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 bereits festgehalten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass psychische Erkrankungen in Eritrea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu bspw. auch das Urteil des BVGer D-5898/16 vom 12. Februar 2020 E. 9.1.3 und E. 9.2.2 [Bejahung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bei einer Person mit komplexer PTBS]). Auch wenn der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist und Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz zweifelslos nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Es kann vorliegend weiterhin nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung entsprechender Medikamente und Therapien ist - erneut - auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens für den Fall einer freiwilligen Rückkehr gilt (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich weiterhin keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
E. 4.2.2 Den gänzlichen Wegfall tragfähiger sozialer Beziehungen und Kontakte aufgrund einer verschlechterten finanziellen Situation ihrer Familie in Eritrea vermag die Beschwerdeführerin mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten nicht zu belegen. Aus den Fotoaufnahmen eines Raumes mit kaputtem Mobiliar und eines Zettels, gemäss welchem ein nicht genanntes Objekt durch das (...) der Region (...) am 18. Juli 2019 geschlossen worden sei, lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die betreffenden Örtlichkeiten ziehen. Den geltend gemachten Verlust des Arbeitsplatzes der Mutter vermögen diese Aufnahmen jedenfalls nicht zu belegen, zumal ein Zusammenhang zwischen dem von der Beschwerdeführerin bereits in der Rechtsmitteleingabe im ordentlichen Beschwerdeverfahren vom 13. Dezember 2018 vorgebrachten Brand an der Arbeitsstätte der Mutter und dem erst vom 18. Juli 2019 datierenden Schreiben über eine Objektschliessung nicht erkennbar ist. Hinsichtlich der in der Eingabe vom 27. Januar 2020 angekündigten Nachreichung des Originals des Schreibens der Haus- und Geschäftsbank an die Mutter vom 19. Juli 2019, wonach es der Mutter untersagt sei, Geld von ihrem Konto bei dieser Bank zu überweisen, ist festzustellen, dass das Original bis dato nicht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin trägt die diesbezügliche Substanziierungslast. Ein weiteres Zuwarten ist nicht angezeigt, zumal in antizipierender Beweiswürdigung festzustellen ist, dass auch das Originaldokument kein Wegweisungshindernis zu belegen vermöchte. Diesem Dokument, das weder einen Briefkopf trägt noch die Adresse der Empfängerin oder das betreffende Bankkonto nennt, kommt auch bei Vorlage des Originals nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Die effektiven finanziellen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin vermag dieses Dokument nicht zu belegen, geht daraus doch beispielsweise nicht hervor, dass es sich bei dem besagten Konto um das einzige Bankkonto der Familie handeln würde. Die vorgelegten Beweismittel vermögen auch nicht zu belegen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit 2018 keinerlei Einkommen generieren würde oder es ihr aus gesundheitlichen Gründen künftig gänzlich verunmöglicht wäre, einer Arbeit nachzugehen. Aus dem Arztzeugnis vom 1. November 2019 geht lediglich hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter Schmerzen in den (...) leide (Diagnose: [...]) und im damaligen Zeitpunkt "currently under followup" im (...) gewesen sei. Jedenfalls vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin, die Familie lebe nun in ärmlichen Verhältnissen und es wäre für sie schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von den die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mehr auf eine Unterbringungsmöglichkeit bei ihrer in B._______ wohnhaften Mutter und damit über eine Anlaufstelle im Heimatland zählen könnte, wird weder vorgebracht noch aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich. Nebst der einen Schwester, die verschwunden sei, und der Schwester im Sudan verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben auch noch über eine dritte, in Eritrea lebende Schwester. Soziale und unterstützende Anknüpfungspunkte (finanzielle Hilfe durch den (Verwandten) in den E._______ erfolgt) sind somit nach wie vor erkennbar.
E. 4.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit weiterhin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und ihre diesbezüglichen Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen vermögen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Sie sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 9. November 2018 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2019 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5827/2019 Urteil vom 13. Juli 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______. Nach Abschluss der (...) Schulklasse sei sie im Jahr (...) für die militärische Grundausbildung nach Sawa beordert worden. Dort sei sie von ihrem Vorgesetzten immer wieder grundlos bestraft und schliesslich kurz vor der Vereidigungsfeier vergewaltigt worden. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung habe man sie in eine psychiatrische Klinik nach B._______ gebracht. Sie habe gute Maturanoten gehabt und hätte gern ein Studium respektive eine Berufsausbildung absolviert. Dies sei ihr jedoch verwehrt worden. Stattdessen sei sie 2007 respektive 2009 in den Nationaldienst nach C._______ und später nach D._______ geschickt worden. Auch dort habe sie wieder Probleme mit dem Vorgesetzten bekommen; als sie sich geweigert habe, mit ihm Sex zu haben, sei sie geschlagen worden. Weil man ihr Fluchtabsichten unterstellt habe, sei sie inhaftiert worden. Die Soldatin, die sie jeweils zum Toilettengang begleitet habe, habe zugesagt, ihr bei der Flucht zu helfen und mitzukommen. Respektive die besagte Soldatin habe ihr weder Fluchthilfe zugesagt noch zu verstehen gegeben, mitzukommen. Nach zehnmonatiger Haft sei ihr Ende 2014 die Flucht aus D._______ gelungen. Sie habe sich zu Fuss und ohne Verpflegung an die sudanesische Grenze begeben und Eritrea illegal verlassen. Mit finanzieller Unterstützung eines in den E._______ lebenden (Verwandten) habe sie sich bis Mitte 2017 im Sudan aufgehalten. Danach sei sie über die Türkei und den Balkan in die Schweiz gelangt. Ihr Vater sei als einfacher Soldat im Militärdienst. Ihre Mutter komme mit dem (...) für den Lebensunterhalt auf. Sie habe drei Schwestern; zwei würden Militärdienst leisten und die dritte lebe im Sudan. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte sie sich vor einer erneuten Inhaftierung. B. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die dargelegte Flucht aus dem Militärgefängnis in D._______ und damit aus dem Nationaldienst sei unglaubhaft. Den geschilderten Erlebnissen während der militärischen Ausbildung in Sawa fehle es mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst Ende 2014 erfolgten Ausreise an asylrechtlicher Relevanz. Die illegale Ausreise aus Eritrea vermöge allein keine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen und zusätzliche Anknüpfungspunkte, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen würden, lägen nicht vor. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Angaben zum bereits geleisteten Nationaldienst und der Flucht aus der Militärhaft könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst ausgegangen werden. Im Übrigen würde selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung der Zulässigkeit des Vollzugs nicht entgegenstehen. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch nicht generell unzumutbar und individuelle Gründe, die auf eine existenzielle Bedrohung der Beschwerdeführerin schliessen lassen würden, seien nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund und verfüge mit ihrer Schulbildung und den Verwandten (arbeitstätige Mutter in B._______, Geschwister in Eritrea und im Sudan, unterstützender (Verwandter) in den E._______) über eine Basis und ein Beziehungsnetz, das sie bei der Rückkehr unterstützen könne. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie hielt an ihren Fluchtvorbringen fest und machte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen geltend, ihr würden in Eritrea aufgrund der Desertion aus dem Nationaldienst ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK drohen. Ihre Mutter sei schon alt und habe gesundheitliche Probleme. Darüber hinaus habe die Mutter wegen eines Brands ihre Arbeitsstelle verloren, weswegen die Familie zwischenzeitlich in einen finanziellen Engpass geraten sei. Ihr Vater befinde sich in einem Militärgefängnis und die eine Schwester, die in der militärischen Ausbildung in Sawa gewesen sei, sei mittlerweile verschwunden. Zur Schwester im Sudan habe sie keinen Kontakt. Auch wenn sie über eine (...) Schulbildung verfüge, habe sie keine Chance, in Eritrea eine Ausbildung zu machen. Als Vergewaltigungsopfer komme sie auch nicht als Ehefrau in Frage. Sie habe daher im Heimatland weder berufliche noch private Perspektiven. Zudem leide sie aufgrund der erlittenen Misshandlungen unter Albträumen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Es werde von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen (Bericht der [...] vom 11. Dezember 2017, mit Begleitschreiben vom 3. Dezember 2018). D. Mit Urteil D-7084/2018 vom 1. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht stellte fest, dass das SEM das Vorliegen von Vorflucht- und Nachfluchtgründen zu Recht verneint habe. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, erscheine aufgrund ihres Alters zwar nicht gänzlich unplausibel, jedoch stehe Art. 4 Abs. 1 EMRK (Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft) dem Vollzug auch bei anstehender Einziehung nicht entgegen. Auch sei nicht davon auszugehen, es bestehe während des eritreischen Nationaldiensts generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK (Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit) oder des Verbots von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge Frau mit (...) Schulbildung und einem Netz verwandtschaftlicher Beziehungen im Heimatstaat (Eltern, Geschwister). Das nachträgliche Vorbringen, die Mutter habe wegen eines Brands die Arbeit verloren und die Familie sei deswegen in einen finanziellen Engpass geraten, sei eine unbelegte Parteibehauptung. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer von einer existenziellen Bedrohung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ausgegangen werden müsste, seien den Akten nicht zu entnehmen. Daran vermöge ihre psychische Situation nichts zu ändern. Gemäss ärztlichem Bericht vom 11. Dezember 2017 bestehe der Verdacht auf eine PTBS. Aus dem Bericht gehe aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Es bestehe kein Anlass für Eigen- oder Fremdgefährdung und die Beschwerdeführerin habe Suizidalität glaubhaft verneint. Die Fortsetzung der Behandlung erfolge, soweit ersichtlich, rein medikamentös. Aus den diagnostizierten Beeinträchtigungen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem würden in Eritrea gewisse Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen; namentlich in B._______, wo die Beschwerdeführerin bereits hospitalisiert gewesen sei. Zwar sei der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert, jedoch sei nicht massgebend, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspreche. Es bestehe auch die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe und die Beschwerdeführerin könne einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitnehmen. Ausgehend von intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Kernfamilie und weitere Verwandte sei davon auszugehen, dass trotz der psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis vorliege. E. Mit Eingabe vom 30. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem beantragte sie die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Sie brachte unter Verweis auf einen ärztlichen Bericht der (...) vom 22. August 2019 vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 1. Februar 2019 drastisch verschlechtert. Es sei eine PTBS mit depressiver Symptomatik diagnostiziert worden, die von Erlebnissen im Heimatland herrühren würde (sexueller Missbrauch, Inhaftierung). Psychosoziale Belastung aufgrund negativer familiärer Entwicklungen (Inhaftierung des Vaters, unbekannter Aufenthalt einer Schwester, Hospitalisierung der Mutter) habe zu einer Verschlechterung der depressiven Verstimmung geführt. Zwar werde ihr psychischer Zustand aktuell als stabil beschrieben, jedoch leide sie weiterhin unter Konzentrations-, Gedächtnis- und Schlafstörungen und es sei davon auszugehen, dass sie von einer muttersprachlichen traumaspezifischen Behandlung profitieren würde. In Eritrea würde sich ihr psychischer Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit stark verschlechtern. Im Asylentscheid vom 9. November 2018 sei von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen worden. Ihre Mutter habe jedoch aufgrund eines Brands nicht nur die Arbeitsstelle verloren, sondern befinde sich wegen einer Erkrankung nun im Spital. Ihr Vater sei in Haft und der Verbleib der verschwundenen Schwester sei ihr nach wie vor nicht bekannt. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit eines erneuten Einzugs in den Militärdienst müsse sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit sexueller Gewalt rechnen. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Februar 2018 ("Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen") und einem Rapport des UNO-Sonderberichterstatters für Eritrea vom 13. Mai 2014 sei sexuelle Gewalt im eritreischen Militär- und Nationaldienst weit verbreitet. Der Wegweisungsvollzug würde somit gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossen und sei daher unzulässig. Aufgrund ihres Gesundheitszustands und des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei der Vollzug auch unzumutbar. Anders als im Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 angenommen, sei sie nicht nur auf eine medikamentöse, sondern auch auf eine traumaspezifische oder zumindest psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Eine solche wäre in Eritrea nicht möglich. Gemäss einem Bericht der SFH vom 3. Juli 2019 ("Eritrea: Gesundheitsversorgung") sei das eritreische Gesundheitswesen mangelhaft und psychische Erkrankungen könnten nur in einem Spital in B._______ behandelt werden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu psychologischer Behandlung hätte und die nötigen Medikamente erhalten würde. Von ihrer Kernfamilie sei weder finanzielle noch pflegerische Unterstützung zu erwarten, und mangels Berufserfahrung sei nicht vorstellbar, dass sie finanziell auf eigenen Füssen stehen könnte. Im Übrigen würde ihr Gesundheitszustand es ihr verunmöglichen, einer Arbeit nachzugehen. F. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 - eröffnet am 7. Oktober 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 9. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, von einer konkreten Gefährdung aus medizinischen Gründen sei nur auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr der betroffenen Person zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führen würde. Aus dem Arztbericht vom 22. August 2019, der eine PTBS diagnostiziere, gehe weder eine konkrete medikamentöse noch therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin hervor. Folglich sei auch keine drastische Veränderung ihres Gesundheitszustands ersichtlich. Aus den diagnostizierten Beeinträchtigungen könne sodann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea mangels notwendiger medizinischer Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem würden in Eritrea Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Krankheiten bestehen. Die Beschwerdeführerin sei dort bereits wegen einer psychischen Erkrankung behandelt worden und es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer allfälligen Verschlechterung ihres Zustands wieder in das gleiche Spital begeben könne. Das Vorbringen, die Mutter sei nun hospitalisiert, sei eine unbelegte Parteibehauptung. Im Übrigen habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Februar 2019 bereits mit den Fragen der Zumutbarkeit des Vollzugs in Anbetracht der gesundheitlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin (Verdacht auf PTBS; nur Mutter vor Ort) sowie der Zulässigkeit des Vollzugs auseinandergesetzt. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Begehren sei das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen und eine Gebühr zu erheben. G. Mit Eingabe vom 5. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Oktober 2019 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie - unter Verweis auf eine Bestätigung der Unterstützung durch Nothilfe vom 18. Oktober 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte sie - in Ergänzung zur Begründung des Wiedererwägungsgesuches - im Wesentlichen vor, In einem ergänzenden Schreiben der (...) vom 16. Oktober 2019 werde dargelegt, dass eine ambulante integrierte psychiatrische Behandlung stattfinde, sie sich im Prozess der medikamentösen Einstellung befinde (Medikamentenauflistung), eine traumafokussierte Behandlung bisher nicht aufgenommen worden sei, aber angezeigt wäre, und bei einer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr einer Dekompensation bestehe. Hinsichtlich des fehlenden familiären Netzes habe sie zwischenzeitlich verschiedene Fotoaufnahmen erhalten. Auf einem Bild sei das bei dem Brand zerstörte Geschäft der Mutter zu sehen, auf einem anderen ein Zettel an der Geschäftstür, wonach der Laden durch das "(...)" geschlossen worden sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, diese Fotos bereits im Asylverfahren beizubringen, da die Mutter nach dem Brand gesundheitsbedingt ins Spital eingeliefert worden sei und die Aufnahmen erst später hätten gemacht werden können. Die Fotoaufnahme eines ärztlichen Berichts des (...) vom 1. November 2019 belege den Spitalaufenthalt der Mutter (Diagnose: [...]). Sie hielt daran fest, der Wegweisungsvollzug sei wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK infolge des Risikos sexueller Gewalt im Militärdienst als unzulässig zu erachten. Zudem würde sie bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer Erkrankung und des Fehlens eines familiären Netzes in eine Notlage geraten, weshalb der Vollzug auch als unzumutbar zu erachten sei. Zwar sei sie im Jahr (...) in der medizinischen Institution "(...)" in B._______ aufgenommen worden, aber angesichts der prekären gesundheitlichen Versorgungslage in Eritrea könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf erneut einen Behandlungsplatz erhalten würde. Auch stehe nicht fest, ob sie (...) eine ihren damaligen Erlebnissen entsprechende adäquate Therapie habe machen können oder künftig eine solche machen könnte, zumal sexualisierte Gewalt in Eritrea ein Tabuthema sei, wie der SFH-Bericht vom 13. Februar 2018 ("Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen") zeige. Verschiedene Quellen würden von einem Fachpersonalmangel in Eritrea und stark eingeschränktem Zugang zu psychiatrischer Behandlung sprechen. Auch werde von ausgestorbenen oder angesichts von Unterfinanzierung verwahrlosten Spitälern berichtet. Im Übrigen dürfte es ihr mangels Berufsbildung und -erfahrung kaum möglich sein, in Eritrea ein genügendes Einkommen zu erzielen, um für die benötigte Behandlung und die Medikamente aufzukommen. Ihre Familie könnte sie hierbei nicht unterstützen. Im Juli 2019 habe die Mutter ein Schreiben ihrer Bank erhalten, wonach ihr künftig Überweisungen von ihrem Bankkonto verboten seien. Der Grund dafür sei ihr nicht bekannt. Die Mutter gehe davon aus, dass das Verbot in Zusammenhang mit der Flucht der Tochter stehe. Jedenfalls sei das besagte Schreiben als Hinweis für die finanziell angespannte Situation der Mutter zu werten. Sie reichte folgende Beweismittel ein: Arztbericht vom 22. August 2019 und Ergänzung dazu vom 16. Oktober 2019 sowie Fotoaufnahmen, die das Geschäft der Mutter, einen Zettel an der Geschäftstür vom 18. Juli 2019 (mit Übersetzung), ein die Mutter betreffendes Arztzeugnis vom 1. November 2019 (in Englisch) und ein Schreiben der Haus- und Geschäftsbank an die Mutter vom 19. Juli 2019 (mit Übersetzung) zeigen würden. H. Am 6. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. In der innert erstreckter Frist verfassten Vernehmlassung vom 5. Dezember 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der ergänzende Bericht zur psychiatrischen Situation der Beschwerdeführerin, der Medikamente aufführe, die noch eingestellt würden, vermöge an den Erwägungen in der Verfügung vom 4. Oktober 2019, in der die PTBS und deren Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea bereits behandelt worden seien, nichts zu ändern. Zudem sei auch nach der Nachreichung von fotografierten Dokumente weiterhin von tragfähigen Familienverhältnissen auszugehen. Bei den besagten Dokumenten handle es sich nicht um Originale, so dass deren Authentizität nicht beurteilt werden könne. Zudem seien Dokumente dieser Art leicht herstell- beziehungsweise fälschbar und hätten daher kaum Beweiswert. Im Übrigen würden die Fotos eines Siegels und einer versiegelten Tür mit zerstörtem Mobiliar keine Rückschlüsse auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt zulassen, und dem medizinischen Zertifikat der Mutter sei kein Hinweis auf eine Hospitalisierung zu entnehmen. Auch stehe der Befund (...) in Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin, die Mutter sei aufgrund des Brands schwer erkrankt. Aufgrund der Aktenlage sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch über weitere familiäre und soziale Verbindungen verfüge, die eine Reintegration in Eritrea begünstigen würden. K. Die Instruktionsrichterin liess der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 11. Dezember 2019 zukommen und räumte ihr Gelegenheit ein, bis zum 27. Dezember 2019 eine Replik einzureichen. Die Frist wurde in der Folge auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführerin hin bis zum 7. Januar 2020 erstreckt. L. In ihrer Replik vom 7. Januar 2020 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, der ergänzende Arztbericht vom 16. Oktober 2019 zeige die Medikation auf. Zudem werde auf die aus medizinischer Sicht eigentlich angezeigte Traumatherapie und die Gefahr einer Dekompensation bei einer Wegweisung hingewiesen. Angesichts der katastrophalen Situation in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Eritrea sei davon auszugehen, dass ihre Gesundheit bei einer Rückkehr akut gefährdet wäre. Mittlerweile liege ihr das Original des die Mutter betreffenden Arztzeugnisses vom 1. November 2019 vor; eine Bekannte habe es von Äthiopien aus erhalten und ihr in die Schweiz schicken können. Aus dem Dokument gehe hervor, dass ihre Mutter zurzeit stationär behandelt werde. Einen Zusammenhang zwischen dem Brand und den gesundheitlichen Problemen der Mutter habe sie nicht behauptet. Von intakten Familienverhältnissen könne angesichts der wirtschaftlichen Probleme der Mutter nicht gesprochen werden. Nebst der arbeitslosen Mutter, dem inhaftierten Vater und der verschwundenen Schwester lägen keine familiären und sozialen Verbindungen zu Eritrea vor. M. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei weiterhin bemüht, das Original des Schreibens der Haus- und Geschäftsbank der Mutter vom 19. Juli 2019 beizubringen. Dies sollte ihr in spätestens eineinhalb bis zwei Monaten möglich sein und sie bitte darum, die entsprechende Nachreichung abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VWVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 3.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 30. August 2019, das sich hauptsächlich auf einen erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-7084/2018 entstandenen Arztbericht vom 22. August 2019 stützt, nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 4. 4.1 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Wegweisungsvollzug sei nun als unzulässig zu erachten, weil bei einer allfälligen Einberufung in den Militär- oder Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund des dortigen Risikos sexueller Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK drohe, fehlt es an der wiedererwägungsrechtlichen Neuheit. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Beschwerdeurteil D-7084/2018 vom 1. Februar 2019 zu verweisen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea - selbst bei einem Einzug in den Militär- oder Nationaldienst - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder der FoK verbotene Behandlung zu befürchten hätte (vgl. Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 E. 8.2-8.6; sodann auch BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3-6.2.5, wonach Dienstleistende in Eritrea nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem ernsthaften Risiko ausgesetzt sind, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden). 4.2 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 festgestellt, dass die damaligen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht der [...] vom 11. Dezember 2017 und ergänzendes Schreiben derselben vom 3. Dezember 2018 [Diagnose: Verdacht auf PTBS; Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit; nach Erstkonsultation vom 7. Dezember 2017 im Jahr 2018 sechs Konsultationen; Medikation) dem Vollzug nicht entgegenstehen, und auch sonst keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Im Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2019 macht die Beschwerdeführerin nun geltend, der Vollzug sei angesichts der zwischenzeitlich effektiv diagnostizierten PTBS und des Wegfalls eines tragfähigen Beziehungsnetzes infolge verschlechterter finanzieller Situation der Familie in Eritrea unzumutbar geworden. 4.2.1 Die von der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise geltend gemachte PTBS ist nicht gänzlich neu, sondern war - in Form des Verdachts einer PTBS - bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 unter diesem Gesichtspunkt geprüft und die Gefahr einer akuten Lebensgefahr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea verneint. Weiter wurde die grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Eritrea festgestellt und auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Mit dem Vorbringen, es sei nun effektiv eine PTBS diagnostiziert worden, vermag die Beschwerdeführerin keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde, zumal die bisherige Beurteilung - wie aufgezeigt - eine mögliche PTBS bereits umfasste. Es gilt daran zu erinnern, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage weiterhin nicht auszugehen. Nach dem zuvor bereits bestehenden Verdacht auf eine PTBS, wurde bei der Beschwerdeführerin laut dem Bericht der (...) vom 22. August 2019 eine PTBS mit depressiver Symptomatik und damit zusammenhängenden Beschwerden wie Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Kopfschmerzen diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin medikamentös behandelt und es finde eine ambulante integrierte psychiatrische Behandlung statt (vgl. ergänzendes Schreiben der [...] vom 16. Oktober 2019). Die Beschwerdeführerin wird somit in der Schweiz seit längerer Zeit (Erstkonsultation erfolgt am 7. Dezember 2017) fachärztlich ambulant betreut und medikamentös behandelt, und sie wird im besagten Arztbericht vom 22. August 2019 als psychisch stabil bezeichnet; Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Dass es seither zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation respektive zu einer Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, die Behandlung der PTBS müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Wie im Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 bereits festgehalten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass psychische Erkrankungen in Eritrea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu bspw. auch das Urteil des BVGer D-5898/16 vom 12. Februar 2020 E. 9.1.3 und E. 9.2.2 [Bejahung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bei einer Person mit komplexer PTBS]). Auch wenn der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist und Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz zweifelslos nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Es kann vorliegend weiterhin nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung entsprechender Medikamente und Therapien ist - erneut - auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens für den Fall einer freiwilligen Rückkehr gilt (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich weiterhin keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 4.2.2 Den gänzlichen Wegfall tragfähiger sozialer Beziehungen und Kontakte aufgrund einer verschlechterten finanziellen Situation ihrer Familie in Eritrea vermag die Beschwerdeführerin mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten nicht zu belegen. Aus den Fotoaufnahmen eines Raumes mit kaputtem Mobiliar und eines Zettels, gemäss welchem ein nicht genanntes Objekt durch das (...) der Region (...) am 18. Juli 2019 geschlossen worden sei, lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die betreffenden Örtlichkeiten ziehen. Den geltend gemachten Verlust des Arbeitsplatzes der Mutter vermögen diese Aufnahmen jedenfalls nicht zu belegen, zumal ein Zusammenhang zwischen dem von der Beschwerdeführerin bereits in der Rechtsmitteleingabe im ordentlichen Beschwerdeverfahren vom 13. Dezember 2018 vorgebrachten Brand an der Arbeitsstätte der Mutter und dem erst vom 18. Juli 2019 datierenden Schreiben über eine Objektschliessung nicht erkennbar ist. Hinsichtlich der in der Eingabe vom 27. Januar 2020 angekündigten Nachreichung des Originals des Schreibens der Haus- und Geschäftsbank an die Mutter vom 19. Juli 2019, wonach es der Mutter untersagt sei, Geld von ihrem Konto bei dieser Bank zu überweisen, ist festzustellen, dass das Original bis dato nicht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin trägt die diesbezügliche Substanziierungslast. Ein weiteres Zuwarten ist nicht angezeigt, zumal in antizipierender Beweiswürdigung festzustellen ist, dass auch das Originaldokument kein Wegweisungshindernis zu belegen vermöchte. Diesem Dokument, das weder einen Briefkopf trägt noch die Adresse der Empfängerin oder das betreffende Bankkonto nennt, kommt auch bei Vorlage des Originals nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Die effektiven finanziellen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin vermag dieses Dokument nicht zu belegen, geht daraus doch beispielsweise nicht hervor, dass es sich bei dem besagten Konto um das einzige Bankkonto der Familie handeln würde. Die vorgelegten Beweismittel vermögen auch nicht zu belegen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit 2018 keinerlei Einkommen generieren würde oder es ihr aus gesundheitlichen Gründen künftig gänzlich verunmöglicht wäre, einer Arbeit nachzugehen. Aus dem Arztzeugnis vom 1. November 2019 geht lediglich hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter Schmerzen in den (...) leide (Diagnose: [...]) und im damaligen Zeitpunkt "currently under followup" im (...) gewesen sei. Jedenfalls vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin, die Familie lebe nun in ärmlichen Verhältnissen und es wäre für sie schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von den die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mehr auf eine Unterbringungsmöglichkeit bei ihrer in B._______ wohnhaften Mutter und damit über eine Anlaufstelle im Heimatland zählen könnte, wird weder vorgebracht noch aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich. Nebst der einen Schwester, die verschwunden sei, und der Schwester im Sudan verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben auch noch über eine dritte, in Eritrea lebende Schwester. Soziale und unterstützende Anknüpfungspunkte (finanzielle Hilfe durch den (Verwandten) in den E._______ erfolgt) sind somit nach wie vor erkennbar. 4.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit weiterhin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und ihre diesbezüglichen Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen vermögen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Sie sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 9. November 2018 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2019 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: