Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe als Schneider gearbeitet. Im Mai 2011 sei er von der Terrororganisation Jabhat al-Nusra entführt worden. Sie hätten ihn geschlagen. Nachdem sein Vater drei Millionen syrische Lira gezahlt habe, hätten sie ihn nach vier Monaten freigelassen. Im November 2012 sei er für 70 Tage von den syrischen Behörden festgenommen worden. Sie hätten ihn beschuldigt, Kleider und Gesichtsmasken für die freie syrische Armee zu nähen. In der Anhörung vom 31. August 2015 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei im November 2012 von der regulären syrischen Armee verhaftet worden und zwei Monate im Gefängnis gewesen. Im April 2013 sei er von der Jabhat al-Nusra entführt worden, damit sich sein Bruder, der Militärdienst leistete, ihnen anschliesse. Nachdem sein Vater zwei Millionen syrische Lira bezahlt habe, sei er nach vier Monaten freigelassen worden. Im Jahr 2014 habe ihn die Regierung aufgrund einer Verwechslung für einen Tag verhaftet. Es sei ihm geraten worden, Syrien zu verlassen, weil er als Reservist wieder ins Militär hätte einrücken müssen; ein entsprechendes Aufgebot habe er allerdings nicht erhalten. Inzwischen habe er den Befehl, als Reservist ins Militär einzurücken, bekommen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte, sein Familienbüchlein sowie eine Entlassungsbestätigung der Polizei von Damaskus als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm einen Rechtsbeistand seiner Wahl gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Staates. Der Beschwerdeführer reichte ein Mobilisierungsaufgebot, einen Haftbefehl des syrischen Justizministeriums vom 13. März 2016 betreffend der Flucht vor der militärischen Reservepflicht sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 2 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers seien voller Widersprüche und es fehle ihnen an der inneren Logik. Die Angaben zum Zeitpunkt der Entführung durch die Jabhat al-Nusra seien widersprüchlich. Die Entführung sei von niemandem bemerkt worden, obwohl ein Freund anwesend gewesen sei. Er habe verschiedene Gründe für die Freilassung aus der Gefangenschaft der syrischen Armee genannt. Die Beschreibung des Gefängnisalltages wirke überzeichnet und realitätsfremd. Die Angaben zu den Identitätsdokumenten und zur Ausreise seien ebenfalls nicht stimmig. Er habe die Einberufung ins Militär bei der Befragung nicht erwähnt und keinen Nachweis für den geleisteten Militärdienst erbracht. Gegen die Einberufung als Reservist spreche die Ausstellung seines Passes in Damaskus am 5. Februar 2015 und die legale Ausreise. Die kurzzeitige Festnahme im Januar 2014 sei nicht asylrelevant.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Durcheinanderbringen von Zahlen und Sachverhalten sei auf seinen posttraumatischen Zustand zurückzuführen. Die Entführung durch die Jabhat al-Nusra habe sich während seines Aufenthalts in Darah ereignet. Er sei vom syrischen Regime freigelassen worden, weil er unschuldig gewesen sei und seine Familie Lösegeld gezahlt habe. Den Gefängnisalltag habe er detailliert geschildert. Er habe erzählt, dass ein Gefängnisinsasse starb. Es sei natürlich, dass bei seiner Ankunft Mitgefangene trotz Redeverbot mit ihm gesprochen hätten, schliesslich habe es nichts zu verlieren gegeben. Bei den Checkpoints habe er die Identitätskarte nie zeigen müssen. Den Pass habe er erst für die Einreise in den Libanon gebraucht. In Syrien habe er via Hörensagen von seiner Einberufung als Reservist ins Militär erfahren. Mittlerweile habe er einen Marschbefehl sowie einen Haftbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr würde ihm daher Gefangenschaft und Folter drohen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer gab an, die Personen der Jabhat al-Nusra hätten ihn entführt, damit sich sein Bruder, der Militärdienst leiste, ihnen anschliesse. An der Befragung nannte er den Mai 2011 als Entführungsdatum. Bei der Anhörung meinte er, er sei im November 2012 in der Gefangenschaft der syrischen Behörden gewesen. Die Entführung durch die Jabhat al-Nusra habe sich erst danach, im April 2013, ereignet. Bei zwei solch einschneidenden Vorfällen ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest übereinstimmend angeben kann, welcher dieser Vorfälle sich zuerst ereignet hat. Bei der Anhörung gab er anfangs an, er habe kurz nach der Entführung das erste Mal mit seinem Vater sprechen können. Etwas später meinte er, er habe erst nach vier Monaten, als es um das Lösegeld ging, mit seinem Vater sprechen dürfen. Widersprüchlich waren auch seine Angaben zur Höhe des Lösegeldes, das sein Vater für seine Entlassung gezahlt haben soll; bei der Befragung gab er drei Millionen syrische Lira an, bei der Anhörung zwei Millionen. Seine Erklärung, die Widersprüche seien auf seinen posttraumatischen Zustand zurückzuführen, ist als Schutzbehauptung einzustufen. Der Beschwerdeführer hat sowohl an der Befragung als auch an der Anhörung angegeben, ihm gehe es gut. Zu den Widersprüchen kommt hinzu, dass der Vorfall mit der Jabhat al-Nusra nicht plausibel erscheint. Nach Angaben des Beschwerdeführers leistete sein Bruder als Mitglied des Putzpersonals in einem Spital seinen Militärdienst. Wieso die Jabhat al-Nusra an seinem Bruder, der im Militärdienst eine völlig untergeordnete Rolle innehatte, ein so grosses Interesse gehabt haben soll, dass sie den Beschwerdeführer entführt und vier Monate lang gefangen gehalten haben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Aussage, die Personen der Jabhat al-Nusra seien freundlich gewesen und hätten sich mit seiner Weigerung, sich ihnen anzuschliessen, ohne Weiteres abgefunden, ist wenig überzeugend. In Anbetracht der Widersprüche und der fehlenden inneren Logik sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Entführung durch die Jabhat al-Nusra als unglaubhaft einzustufen. Hinsichtlich der Verhaftung durch die syrische Armee im November 2012 und den zweimonatigen Gefängnisaufenthalt ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er gewisse Details, beispielsweise bei der Beschreibung der Gefängniszelle, zu nennen vermochte. Seine Angaben weisen indes auch Ungereimtheiten auf. So wusste er trotz verbunden Augen, dass er mit einem Militärauto mit Vierradantrieb ins Gefängnis gebracht wurde. Einerseits gab er an, die anderen Gefangenen seien gekommen und hätten mit ihm reden wollen, als er in die Zelle gebracht worden sei; andererseits sagte er aus, es habe ein Redeverbot geherrscht. Wer trotzdem gesprochen habe, sei aus der Zelle genommen worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers für diesen Widerspruch, sie hätten ohnehin nichts mehr zu verlieren gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Dass jemand Folter oder gar sein Leben riskiert, nur um allfällige Neuigkeiten zu erfahren, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer schilderte, in der ca. zwei auf drei Meter grossen Zelle seien 28 bis 31 Gefangene gewesen. Ausser zu den Verhören hätten sie die Zelle nie verlassen dürfen. Es habe keine Toiletten gegeben; die Notdurft hätten sie in der Zelle verrichten müssen. Angesichts dieser äusserst prekären, sanitären Zustände, ist es verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nur von einem Todesfall, hervorgerufen durch Folter, berichtete. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel an seiner Ausführungen; indes kann offengelassen werden, ob die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung erfüllt sind. Denn selbst wenn sich der Vorfall mit der zweimonatigen Gefangenschaft tatsächlich ereignet hätte, ist er als nicht asylrelevant einzustufen. Der Beschwerdeführer ist im Januar 2013 entlassen worden. Seit diesem Datum bis zu seiner Ausreise am 1. Juni 2015 hatte er keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden. Er wurde zwar im Jahr 2014 wegen einer Namensverwechslung verhaftet, aber nach Klärung des Missverständnisses gleichentags wieder freigelassen. Am 5. Februar 2015 konnte er sich von den syrischen Behörden zudem problemlos einen Pass ausstellen lassen. Dies zeigt, dass ihm seitens der syrischen Behörden keine asylrelevante Gefährdung drohte. Bestätigt wird dies durch die - zwar widersprüchlichen - Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise. An der Befragung gab er an, legal mit seinem Pass ausgereist zu sein. An der Anhörung meinte er, er sei mit einem Sammeltaxi ausgereist, wobei sie drei Checkpoints passiert hätten. Es ist entgegen seinem Vorbringen anzunehmen, dass er dabei seine Identitätskarte zeigen musste, zumal er in der Beschwerdeschrift selbst ausführt, es sei unmöglich, ohne einen Ausweis einen syrischen Checkpoint zu passieren. Wäre er durch die syrischen Behörden asylrelevant verfolgt worden, ist davon auszugehen, dass er beim Vorzeigen seiner Ausweispapiere an den Checkpoints aufgehalten worden wäre.
E. 5 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Reservist in der syrischen Armee und habe eine Mobilisierungsnachricht und einen Haftbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde ihm Gefangenschaft und Folter drohen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein Militärbüchlein eingereicht, welches bestätigen könnte, dass er Militärdienst geleistet hat und der Reserve der syrischen Armee zugeteilt worden ist. Bei der eingereichten Mobilisierungsnachricht und dem Haftbefehl handelt es sich um Dokumente, die in Syrien leicht käuflich erwerbbar und eigenhändig fälschbar sind. Die Dokumente weisen denn auch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. In Frage gestellt wird die Echtheit der Dokumente zudem dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise erklärt, wie er in den Besitz dieser Dokumente gekommen sein will und wieso er die Mobilisierungsnachricht und den Haftbefehl vom 13. März 2016 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Bei dieser Sachlage ist der Mobilisierungsnachricht und dem Haftbefehl der Beweiswert abzusprechen. Anzufügen ist, dass es sich bei der Mobilisierungsnachricht nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot handelt, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch einen konkreten Einrückungsort enthält (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
E. 6 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Da seine Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht aufdrängen, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4190/2016 E. 9 vom 7. September 2016). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6378/2016 : Urteil vom 21. Dezember 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe als Schneider gearbeitet. Im Mai 2011 sei er von der Terrororganisation Jabhat al-Nusra entführt worden. Sie hätten ihn geschlagen. Nachdem sein Vater drei Millionen syrische Lira gezahlt habe, hätten sie ihn nach vier Monaten freigelassen. Im November 2012 sei er für 70 Tage von den syrischen Behörden festgenommen worden. Sie hätten ihn beschuldigt, Kleider und Gesichtsmasken für die freie syrische Armee zu nähen. In der Anhörung vom 31. August 2015 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei im November 2012 von der regulären syrischen Armee verhaftet worden und zwei Monate im Gefängnis gewesen. Im April 2013 sei er von der Jabhat al-Nusra entführt worden, damit sich sein Bruder, der Militärdienst leistete, ihnen anschliesse. Nachdem sein Vater zwei Millionen syrische Lira bezahlt habe, sei er nach vier Monaten freigelassen worden. Im Jahr 2014 habe ihn die Regierung aufgrund einer Verwechslung für einen Tag verhaftet. Es sei ihm geraten worden, Syrien zu verlassen, weil er als Reservist wieder ins Militär hätte einrücken müssen; ein entsprechendes Aufgebot habe er allerdings nicht erhalten. Inzwischen habe er den Befehl, als Reservist ins Militär einzurücken, bekommen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte, sein Familienbüchlein sowie eine Entlassungsbestätigung der Polizei von Damaskus als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm einen Rechtsbeistand seiner Wahl gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Staates. Der Beschwerdeführer reichte ein Mobilisierungsaufgebot, einen Haftbefehl des syrischen Justizministeriums vom 13. März 2016 betreffend der Flucht vor der militärischen Reservepflicht sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers seien voller Widersprüche und es fehle ihnen an der inneren Logik. Die Angaben zum Zeitpunkt der Entführung durch die Jabhat al-Nusra seien widersprüchlich. Die Entführung sei von niemandem bemerkt worden, obwohl ein Freund anwesend gewesen sei. Er habe verschiedene Gründe für die Freilassung aus der Gefangenschaft der syrischen Armee genannt. Die Beschreibung des Gefängnisalltages wirke überzeichnet und realitätsfremd. Die Angaben zu den Identitätsdokumenten und zur Ausreise seien ebenfalls nicht stimmig. Er habe die Einberufung ins Militär bei der Befragung nicht erwähnt und keinen Nachweis für den geleisteten Militärdienst erbracht. Gegen die Einberufung als Reservist spreche die Ausstellung seines Passes in Damaskus am 5. Februar 2015 und die legale Ausreise. Die kurzzeitige Festnahme im Januar 2014 sei nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Durcheinanderbringen von Zahlen und Sachverhalten sei auf seinen posttraumatischen Zustand zurückzuführen. Die Entführung durch die Jabhat al-Nusra habe sich während seines Aufenthalts in Darah ereignet. Er sei vom syrischen Regime freigelassen worden, weil er unschuldig gewesen sei und seine Familie Lösegeld gezahlt habe. Den Gefängnisalltag habe er detailliert geschildert. Er habe erzählt, dass ein Gefängnisinsasse starb. Es sei natürlich, dass bei seiner Ankunft Mitgefangene trotz Redeverbot mit ihm gesprochen hätten, schliesslich habe es nichts zu verlieren gegeben. Bei den Checkpoints habe er die Identitätskarte nie zeigen müssen. Den Pass habe er erst für die Einreise in den Libanon gebraucht. In Syrien habe er via Hörensagen von seiner Einberufung als Reservist ins Militär erfahren. Mittlerweile habe er einen Marschbefehl sowie einen Haftbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr würde ihm daher Gefangenschaft und Folter drohen. 4.3 Der Beschwerdeführer gab an, die Personen der Jabhat al-Nusra hätten ihn entführt, damit sich sein Bruder, der Militärdienst leiste, ihnen anschliesse. An der Befragung nannte er den Mai 2011 als Entführungsdatum. Bei der Anhörung meinte er, er sei im November 2012 in der Gefangenschaft der syrischen Behörden gewesen. Die Entführung durch die Jabhat al-Nusra habe sich erst danach, im April 2013, ereignet. Bei zwei solch einschneidenden Vorfällen ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest übereinstimmend angeben kann, welcher dieser Vorfälle sich zuerst ereignet hat. Bei der Anhörung gab er anfangs an, er habe kurz nach der Entführung das erste Mal mit seinem Vater sprechen können. Etwas später meinte er, er habe erst nach vier Monaten, als es um das Lösegeld ging, mit seinem Vater sprechen dürfen. Widersprüchlich waren auch seine Angaben zur Höhe des Lösegeldes, das sein Vater für seine Entlassung gezahlt haben soll; bei der Befragung gab er drei Millionen syrische Lira an, bei der Anhörung zwei Millionen. Seine Erklärung, die Widersprüche seien auf seinen posttraumatischen Zustand zurückzuführen, ist als Schutzbehauptung einzustufen. Der Beschwerdeführer hat sowohl an der Befragung als auch an der Anhörung angegeben, ihm gehe es gut. Zu den Widersprüchen kommt hinzu, dass der Vorfall mit der Jabhat al-Nusra nicht plausibel erscheint. Nach Angaben des Beschwerdeführers leistete sein Bruder als Mitglied des Putzpersonals in einem Spital seinen Militärdienst. Wieso die Jabhat al-Nusra an seinem Bruder, der im Militärdienst eine völlig untergeordnete Rolle innehatte, ein so grosses Interesse gehabt haben soll, dass sie den Beschwerdeführer entführt und vier Monate lang gefangen gehalten haben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Aussage, die Personen der Jabhat al-Nusra seien freundlich gewesen und hätten sich mit seiner Weigerung, sich ihnen anzuschliessen, ohne Weiteres abgefunden, ist wenig überzeugend. In Anbetracht der Widersprüche und der fehlenden inneren Logik sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Entführung durch die Jabhat al-Nusra als unglaubhaft einzustufen. Hinsichtlich der Verhaftung durch die syrische Armee im November 2012 und den zweimonatigen Gefängnisaufenthalt ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er gewisse Details, beispielsweise bei der Beschreibung der Gefängniszelle, zu nennen vermochte. Seine Angaben weisen indes auch Ungereimtheiten auf. So wusste er trotz verbunden Augen, dass er mit einem Militärauto mit Vierradantrieb ins Gefängnis gebracht wurde. Einerseits gab er an, die anderen Gefangenen seien gekommen und hätten mit ihm reden wollen, als er in die Zelle gebracht worden sei; andererseits sagte er aus, es habe ein Redeverbot geherrscht. Wer trotzdem gesprochen habe, sei aus der Zelle genommen worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers für diesen Widerspruch, sie hätten ohnehin nichts mehr zu verlieren gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Dass jemand Folter oder gar sein Leben riskiert, nur um allfällige Neuigkeiten zu erfahren, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer schilderte, in der ca. zwei auf drei Meter grossen Zelle seien 28 bis 31 Gefangene gewesen. Ausser zu den Verhören hätten sie die Zelle nie verlassen dürfen. Es habe keine Toiletten gegeben; die Notdurft hätten sie in der Zelle verrichten müssen. Angesichts dieser äusserst prekären, sanitären Zustände, ist es verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nur von einem Todesfall, hervorgerufen durch Folter, berichtete. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel an seiner Ausführungen; indes kann offengelassen werden, ob die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung erfüllt sind. Denn selbst wenn sich der Vorfall mit der zweimonatigen Gefangenschaft tatsächlich ereignet hätte, ist er als nicht asylrelevant einzustufen. Der Beschwerdeführer ist im Januar 2013 entlassen worden. Seit diesem Datum bis zu seiner Ausreise am 1. Juni 2015 hatte er keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden. Er wurde zwar im Jahr 2014 wegen einer Namensverwechslung verhaftet, aber nach Klärung des Missverständnisses gleichentags wieder freigelassen. Am 5. Februar 2015 konnte er sich von den syrischen Behörden zudem problemlos einen Pass ausstellen lassen. Dies zeigt, dass ihm seitens der syrischen Behörden keine asylrelevante Gefährdung drohte. Bestätigt wird dies durch die - zwar widersprüchlichen - Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise. An der Befragung gab er an, legal mit seinem Pass ausgereist zu sein. An der Anhörung meinte er, er sei mit einem Sammeltaxi ausgereist, wobei sie drei Checkpoints passiert hätten. Es ist entgegen seinem Vorbringen anzunehmen, dass er dabei seine Identitätskarte zeigen musste, zumal er in der Beschwerdeschrift selbst ausführt, es sei unmöglich, ohne einen Ausweis einen syrischen Checkpoint zu passieren. Wäre er durch die syrischen Behörden asylrelevant verfolgt worden, ist davon auszugehen, dass er beim Vorzeigen seiner Ausweispapiere an den Checkpoints aufgehalten worden wäre.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Reservist in der syrischen Armee und habe eine Mobilisierungsnachricht und einen Haftbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde ihm Gefangenschaft und Folter drohen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein Militärbüchlein eingereicht, welches bestätigen könnte, dass er Militärdienst geleistet hat und der Reserve der syrischen Armee zugeteilt worden ist. Bei der eingereichten Mobilisierungsnachricht und dem Haftbefehl handelt es sich um Dokumente, die in Syrien leicht käuflich erwerbbar und eigenhändig fälschbar sind. Die Dokumente weisen denn auch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. In Frage gestellt wird die Echtheit der Dokumente zudem dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise erklärt, wie er in den Besitz dieser Dokumente gekommen sein will und wieso er die Mobilisierungsnachricht und den Haftbefehl vom 13. März 2016 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Bei dieser Sachlage ist der Mobilisierungsnachricht und dem Haftbefehl der Beweiswert abzusprechen. Anzufügen ist, dass es sich bei der Mobilisierungsnachricht nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot handelt, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch einen konkreten Einrückungsort enthält (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Da seine Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht aufdrängen, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4190/2016 E. 9 vom 7. September 2016). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: