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E-69/2024

E-69/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am (…) November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung der Asylgesuche machten die kurdischen Gesuchstel- lenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Gesuchsteller 1 stamme aus einem Dorf in der Provinz Mardin, das Anfang der 1990er-Jahre durch die türkischen Behörden zerstört worden sei. Er sei damals während mehrerer Tage festgehalten und in dieser Zeit misshandelt worden. Danach sei er innerhalb der Heimatprovinz nach F._______ umgezogen, wo er – später mit der Gesuchstellerin 2 und den gemeinsamen Kindern – Wohnsitz genommen und (mit Unterbrüchen) bis zur Ausreise gelebt habe. Der Gesuchsteller 1 unterstütze seit dem (…) Lebensjahr die "Halklarin Demokratik Partisi" (HDP), ohne Mitglied dieser Partei zu sein. Im Jahr 2014 sei er aus politischen Gründen während zehn Tagen in Gewahrsam genommen worden. Im Jahr 2018 sei ihm von türkischen Soldaten unter- stellt worden, er sei ein Angehöriger der "Yekîneyên Parastina Gel" (YPG) oder unterstütze diese Guerilla-Miliz. Er sei bewusstlos geschlagen und danach im Spital dazu genötigt worden, die ihm zugefügten Verletzungen als Folgen eines Unfalls zu bezeichnen. Im Oktober 2022 habe im Haus der Familie eine Razzia stattgefunden, wobei der Gesuchsteller nicht vor Ort gewesen sei. Die Beamten hätten Gegenstände beschlagnahmt und zwei Neffen des Gesuchstellers 1 festgenommen, die zuvor mit ihm zu- sammen die HDP unterstützt gehabt hätten. Er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach Hause gegangen, und nach weiteren Razzien in ihrem Haus hätten sie sich aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen zur Ausreise entschieden. Weil gegen den Gesuchsteller 1 zwischenzeitlich ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, habe er – anders als seine Ange- hörigen – illegal ausreisen müssen.

E-69/2024 Seite 3 B. B.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Gesuchstellenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleich- zeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegwei- sungsvollzug. B.b Zur Begründung seines Entscheids führt das SEM aus, die zentralen Vorbringen der Gesuchstellenden seien unglaubhaft. Die angeblichen Raz- zien vom Herbst 2022 hätten sie unsubstanziiert, widersprüchlich und ohne persönlichen Bezug beschrieben. Der Gesuchsteller 1 habe die Fotografie eines Haftbefehls vom (…) Januar 2023 zu den Akten gereicht und diesen als Grund für die Ausreise bezeichnet; jene habe allerdings bereits deutlich vor Erlass des angeblichen Haftbefehls, nämlich am (…) November 2022, stattgefunden. Dieses Dokument habe unter diesen Umständen keinen Be- weiswert. Auch die angebliche Unterstützung der HDP habe er nicht glaub- haft beschreiben können. Den länger zurückliegenden Ereignissen sei die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. C. In einer gegen diesen Asylentscheid am 30. August 2023 erhobenen Be- schwerde der Gesuchstellenden bestritten diese die Richtigkeit der vor- instanzlichen Argumentation. Das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ihr niedriges Bildungsniveau ausser Acht gelassen; ausserdem sei der Gesuchsteller 1 wegen der erlebten Folter vergesslich. Die angeblichen Aussagewidersprüche würden sich bei ge- nauer Betrachtung auflösen. Die Authentizität des eingereichten Haftbe- fehls können überprüft werden, was das SEM zu Unrecht unterlassen habe. Das Datum dieses Dokuments spreche ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen: Der Gesuchsteller 1 sei durch seinen An- walt bereits vor Erlass und Erhalt dieses Dokuments gewarnt worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt werden könnte, zumal damals bereits die Neffen des Gesuchstellers 1 inhaftiert gewesen seien. Er habe im Visier der türkischen Behörden gestanden und die Repressalien hätten im Laufe der Zeit an Intensität zugenommen. Die mehrmaligen Razzien und die Ver- haftung seiner beiden Neffen seien ausschlaggebend für die Flucht gewe- sen.

E-69/2024 Seite 4 D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit seinem Urteil E-4665/2023 vom 17. November 2023 vollumfänglich ab. D.b Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, die von den Gesuchstellenden geltend gemachten Verfolgungsmassnah- men kurz vor ihrer Ausreise seien unglaubhaft. Ihre diesbezüglichen Schil- derungen seien unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich beziehungs- weise nicht nachvollziehbar. An dieser Feststellung vermöge auch ihr nied- riges Bildungsniveau nichts zu ändern. Auch die Behauptung, der Gesuch- steller 1 unterstütze seit dem (…) Lebensjahr die HDP in erheblicher Weise, erweise sich als unglaubhaft. Bei der eingereichten Fotografie eines Haftbefehls handle es sich angesichts mehrerer Ungereimtheiten offen- sichtlich nicht um das Bild eines authentischen Dokuments. Für die be- hauptete Inhaftierung der Neffen seien keinerlei Belege eingereicht wor- den. Aus den Akten gehe nicht hervor, aus welchen Gründen die türkischen Behörden irgendein relevantes Verfolgungsinteresse an den Gesuchstel- lenden haben sollten. D.c Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der länger zurückliegenden Vor- bringen habe die Vorinstanz zu Recht verneint. Die Frage der Glaubhaf- tigkeit könne daher offenbleiben. II. E. E.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 12. Dezember 2023 beantragten die Gesuchstellenden, das SEM solle wiedererwägungs- weise auf seinen Asylentscheid vom 27. Juli 2023 zurückkommen, ihre Flüchtlingseigenschaft anerkennen und ihnen Asyl gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung festzustellen und seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. E.b Die Gesuchstellenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass die beiden Neffen des Gesuchstellers 1 am (…) Oktober 2023 von einem türkischen Gericht wegen Unterstützung einer ter- roristischen Organisation beziehungsweise Mitgliedschaft bei einer sol- chen zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Sie reichten unter anderem Kopien dieses Strafurteils sowie des Bestätigungsschrei-

E-69/2024 Seite 5 bens eines türkischen Rechtsanwalts vom 29. November 2023 zu den Ak- ten. F. F.a Das SEM trat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 auf das Wieder- erwägungsgesuch nicht ein. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das türkische Strafurteil vom (…) Oktober 2023 habe im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Asylverfahrens durch das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 17. November 2023 bereits existiert und ziele da- mit inhaltlich auf eine Neubeurteilung des Sachverhalts ab, mit dem sich die Beschwerdeinstanz bereits materiell auseinandergesetzt habe. Es handle sich um einen Revisionsgrund, der durch dieses Gericht zu prüfen sei. Das Bestätigungsschreiben des türkischen Rechtsanwalts datiere zwar vom 29. November 2023, mithin kurz nach Ausfällung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts. Ihm sei jedoch kein nennenswerter Be- weiswert zuzusprechen. Soweit das SEM für die Beurteilung des Wieder- erwägungsgesuchs zuständig sei, erweise sich dieses Rechtsmittel als in- haltlich haltlos. F.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. G. G.a Die Gesuchstellenden reichten am 3. Januar 2024 beim Bundesver- waltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie liessen durch ihren Rechts- vertreter beantragen, das Urteil E-4665/2023 sei revisionsweise aufzuhe- ben. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehör- den seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Mit dem Revisionsgesuch wurden Kopien des türkischen Urteils und des Anwaltsschreibens vom 29. November 2023 samt (auszugsweiser) deutschsprachiger Übersetzung zu den Akten gereicht. H. Am 4. Januar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der

E-69/2024 Seite 6 Wegweisung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil E-4665/2023 vom 17. No- vember 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revi- sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un- abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde- entscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar

E-69/2024 Seite 7 zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler / von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Hand- kommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist aller- dings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchstellenden dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Die Gesuchstellenden rufen in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2024 sinn- gemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) und reichen zwei Beweismittel zu den Akten. Das Revisionsgesuch, das auch Anträge für das wiederaufzunehmende Beschwerdeverfahren enthält, ist damit grundsätzlich hinreichend begrün- det.

E. 2.5 Die Frage der Fristwahrung (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) kann an- gesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

E. 3.1 In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines Ur- teils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; dies unter Ausschluss der Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 3.2 Soweit das Revisionsgesuch auch auf das Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 29. November 2023 abgestützt werden soll, ist darauf nicht einzutreten, weil es erst nach dem revisionsweise angefochtenen Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2023 entstan- den ist (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. BVGE 2013/22 E. 3 ff.).

E. 3.3.1 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG betrifft Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das

E-69/2024 Seite 8 Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).

E. 3.3.2 Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei bereits im ordentli- chen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten dem- nach nicht als Revisionsgründe. Ein solches Revisionsgesuch ist – vorbe- hältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung – unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bis- herige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).

E. 4.1 Die Gesuchstellenden bestätigen und wiederholen im Revisionsgesuch inhaltlich im Wesentlichen die Ausführungen in ihrem Wiedererwägungs- gesuch an das SEM vom 12. Dezember 2023. Sie äussern sich in ihrem Revisionsgesuch jedoch nicht zur Frage, ob es ihnen möglich gewesen wäre, die angebliche Verurteilung ihrer beiden Verwandten vom (…) Okto- ber 2023 (und entsprechende Beweismittel) bereits in ihrem – mit Urteil vom 17. November 2023 abgeschlossenen – Beschwerdeverfahren vorzu- tragen.

E. 4.2 Vor dem Hintergrund der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. oben E. 3.3.2) ist in diesem Zusammenhang Folgendes in Betracht zu ziehen:

E. 4.2.1 Das eingereichte Strafurteil gegen die beiden Neffen des Gesuchstel- lers 1 soll am (…) Oktober 2023 ausgefällt worden sein. Im Zeitalter mobi- ler Telekommunikation darf davon ausgegangen werden, dass den Ge- suchstellenden ein solcher Urteilsspruch durch ihre Verwandten in der Tür- kei sofort zur Kenntnis gebracht worden wäre.

E. 4.2.2 Im Revisionsgesuch wird auf den Umstand hingewiesen, dass der Verteidiger des Neffen G._______, Rechtsanwalt H._______, gleichzeitig auch Rechtsvertreter des Gesuchstellers 1 sei (vgl. Revisionsgesuch S. 5 und 7); dasselbe hatte dieser auch so zu Protokoll gegeben (vgl. Pro- tokoll der Anhörung vom 3. Juli 2023 [SEM-act. A41/19] ad F62 f. und F65). Umso mehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller über die angeb- liche Verurteilung seines Neffen umgehend informiert worden wäre.

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E. 4.2.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil

– wie sich aus dem Vermerk in der Fusszeile ergibt – auf der Datenbank UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi; das elektronische Justiz-Informati- onssystem der Türkei) zugänglich war und ohne relevanten Zeitaufwand von dort heruntergeladen und dann elektronisch weitergeleitet werden konnte.

E. 4.3 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es den Gesuch- stellenden möglich gewesen wäre, dem Bundesverwaltungsgericht das angebliche Strafurteil vom (…) Oktober 2023 in den (…) Wochen bis zum definitiven Abschluss des Asylverfahrens mit dem Urteil E-4665/2023 vom

17. November 2023 einzureichen. Diese Tatsache wurde somit verspätet vorgebracht (vgl. auch BVGE 2021 VI/4).

E. 5.1 Relevante revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können in Asylverfahren praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision ei- nes rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offen- sichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder men- schenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht; das Vorliegen solcher Vollzugshindernisse ist dabei schlüssig nachzuweisen und die Asylgewährung bleibt in einem solchen Fall ausgeschlossen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6 m.H.a. Entschei- dungen und Mitteilung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 5.2 Das nun revisionsweise vorgelegte Beweismittel vermag die Flücht- lingseigenschaft der Gesuchstellenden (respektive das Vorliegen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses im erwähnten Sinn) nicht schlüssig nachzuweisen: Weder vermöchte diese Tatsache die vielen Ungereimtheiten im Sachvortrag der Gesuchstellenden zu erklären (vgl. Urteil E-4665/2023 E. 6.3), noch wäre aufgrund einer Verurteilung zweier Neffen des Gesuchstellers 1 zu schliessen, dass ihm – quasi im Rahmen eines Reflexverfolgungs-Automatismus – zwingend das gleiche Schicksal blühen würde.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden keine revi- sionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan haben. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4665/2023 vom

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17. November 2023 ist demzufolge – in einem Spruchkörper aus drei Rich- terinnen oder Richtern (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12) – nicht einzutreten.

E. 7 Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob es sich beim angeb- lichen türkischen Strafurteil vom (…) Oktober 2023 um ein authentisches Dokument handelt.

E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlos- sen. Der provisorische Vollzugsstopp vom 4. Januar 2024 fällt dahin.

E. 9 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1500.– sind den Gesuchstellenden auf- zuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellenden aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-69/2024 Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...) Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4665/2023 vom 17. November 2023 (N [...]). Sachverhalt: I. A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am (...) November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung der Asylgesuche machten die kurdischen Gesuchstellenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Gesuchsteller 1 stamme aus einem Dorf in der Provinz Mardin, das Anfang der 1990er-Jahre durch die türkischen Behörden zerstört worden sei. Er sei damals während mehrerer Tage festgehalten und in dieser Zeit misshandelt worden. Danach sei er innerhalb der Heimatprovinz nach F._______ umgezogen, wo er - später mit der Gesuchstellerin 2 und den gemeinsamen Kindern - Wohnsitz genommen und (mit Unterbrüchen) bis zur Ausreise gelebt habe. Der Gesuchsteller 1 unterstütze seit dem (...) Lebensjahr die "Halklarin Demokratik Partisi" (HDP), ohne Mitglied dieser Partei zu sein. Im Jahr 2014 sei er aus politischen Gründen während zehn Tagen in Gewahrsam genommen worden. Im Jahr 2018 sei ihm von türkischen Soldaten unterstellt worden, er sei ein Angehöriger der "Yekîneyên Parastina Gel" (YPG) oder unterstütze diese Guerilla-Miliz. Er sei bewusstlos geschlagen und danach im Spital dazu genötigt worden, die ihm zugefügten Verletzungen als Folgen eines Unfalls zu bezeichnen. Im Oktober 2022 habe im Haus der Familie eine Razzia stattgefunden, wobei der Gesuchsteller nicht vor Ort gewesen sei. Die Beamten hätten Gegenstände beschlagnahmt und zwei Neffen des Gesuchstellers 1 festgenommen, die zuvor mit ihm zusammen die HDP unterstützt gehabt hätten. Er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach Hause gegangen, und nach weiteren Razzien in ihrem Haus hätten sie sich aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen zur Ausreise entschieden. Weil gegen den Gesuchsteller 1 zwischenzeitlich ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, habe er - anders als seine Ange-hörigen - illegal ausreisen müssen. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. B.b Zur Begründung seines Entscheids führt das SEM aus, die zentralen Vorbringen der Gesuchstellenden seien unglaubhaft. Die angeblichen Razzien vom Herbst 2022 hätten sie unsubstanziiert, widersprüchlich und ohne persönlichen Bezug beschrieben. Der Gesuchsteller 1 habe die Fotografie eines Haftbefehls vom (...) Januar 2023 zu den Akten gereicht und diesen als Grund für die Ausreise bezeichnet; jene habe allerdings bereits deutlich vor Erlass des angeblichen Haftbefehls, nämlich am (...) November 2022, stattgefunden. Dieses Dokument habe unter diesen Umständen keinen Beweiswert. Auch die angebliche Unterstützung der HDP habe er nicht glaubhaft beschreiben können. Den länger zurückliegenden Ereignissen sei die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. C. In einer gegen diesen Asylentscheid am 30. August 2023 erhobenen Beschwerde der Gesuchstellenden bestritten diese die Richtigkeit der vorinstanzlichen Argumentation. Das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ihr niedriges Bildungsniveau ausser Acht gelassen; ausserdem sei der Gesuchsteller 1 wegen der erlebten Folter vergesslich. Die angeblichen Aussagewidersprüche würden sich bei genauer Betrachtung auflösen. Die Authentizität des eingereichten Haftbefehls können überprüft werden, was das SEM zu Unrecht unterlassen habe. Das Datum dieses Dokuments spreche ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen: Der Gesuchsteller 1 sei durch seinen Anwalt bereits vor Erlass und Erhalt dieses Dokuments gewarnt worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt werden könnte, zumal damals bereits die Neffen des Gesuchstellers 1 inhaftiert gewesen seien. Er habe im Visier der türkischen Behörden gestanden und die Repressalien hätten im Laufe der Zeit an Intensität zugenommen. Die mehrmaligen Razzien und die Verhaftung seiner beiden Neffen seien ausschlaggebend für die Flucht gewesen. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit seinem Urteil E-4665/2023 vom 17. November 2023 vollumfänglich ab. D.b Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, die von den Gesuchstellenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen kurz vor ihrer Ausreise seien unglaubhaft. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich beziehungsweise nicht nachvollziehbar. An dieser Feststellung vermöge auch ihr niedriges Bildungsniveau nichts zu ändern. Auch die Behauptung, der Gesuchsteller 1 unterstütze seit dem (...) Lebensjahr die HDP in erheblicher Weise, erweise sich als unglaubhaft. Bei der eingereichten Fotografie eines Haftbefehls handle es sich angesichts mehrerer Ungereimtheiten offensichtlich nicht um das Bild eines authentischen Dokuments. Für die behauptete Inhaftierung der Neffen seien keinerlei Belege eingereicht worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, aus welchen Gründen die türkischen Behörden irgendein relevantes Verfolgungsinteresse an den Gesuchstellenden haben sollten. D.c Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der länger zurückliegenden Vor-bringen habe die Vorinstanz zu Recht verneint. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne daher offenbleiben. II. E. E.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 12. Dezember 2023 beantragten die Gesuchstellenden, das SEM solle wiedererwägungsweise auf seinen Asylentscheid vom 27. Juli 2023 zurückkommen, ihre Flüchtlingseigenschaft anerkennen und ihnen Asyl gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung festzustellen und seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. E.b Die Gesuchstellenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass die beiden Neffen des Gesuchstellers 1 am (...) Oktober 2023 von einem türkischen Gericht wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation beziehungsweise Mitgliedschaft bei einer solchen zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Sie reichten unter anderem Kopien dieses Strafurteils sowie des Bestätigungsschrei-bens eines türkischen Rechtsanwalts vom 29. November 2023 zu den Akten. F. F.a Das SEM trat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das türkische Strafurteil vom (...) Oktober 2023 habe im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Asylverfahrens durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2023 bereits existiert und ziele damit inhaltlich auf eine Neubeurteilung des Sachverhalts ab, mit dem sich die Beschwerdeinstanz bereits materiell auseinandergesetzt habe. Es handle sich um einen Revisionsgrund, der durch dieses Gericht zu prüfen sei. Das Bestätigungsschreiben des türkischen Rechtsanwalts datiere zwar vom 29. November 2023, mithin kurz nach Ausfällung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts. Ihm sei jedoch kein nennenswerter Beweiswert zuzusprechen. Soweit das SEM für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zuständig sei, erweise sich dieses Rechtsmittel als inhaltlich haltlos. F.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. G. G.a Die Gesuchstellenden reichten am 3. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie liessen durch ihren Rechtsvertreter beantragen, das Urteil E-4665/2023 sei revisionsweise aufzuheben. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Mit dem Revisionsgesuch wurden Kopien des türkischen Urteils und des Anwaltsschreibens vom 29. November 2023 samt (auszugsweiser) deutschsprachiger Übersetzung zu den Akten gereicht. H. Am 4. Januar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil E-4665/2023 vom 17. November 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-entscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; Nicolas von Werdt, in: Seiler / von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchstellenden dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Die Gesuchstellenden rufen in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2024 sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) und reichen zwei Beweismittel zu den Akten. Das Revisionsgesuch, das auch Anträge für das wiederaufzunehmende Beschwerdeverfahren enthält, ist damit grundsätzlich hinreichend begründet. 2.5 Die Frage der Fristwahrung (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 3. 3.1 In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.2 Soweit das Revisionsgesuch auch auf das Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 29. November 2023 abgestützt werden soll, ist darauf nicht einzutreten, weil es erst nach dem revisionsweise angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2023 entstanden ist (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. BVGE 2013/22 E. 3 ff.). 3.3 3.3.1 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG betrifft Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). 3.3.2 Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten demnach nicht als Revisionsgründe. Ein solches Revisionsgesuch ist - vorbehältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4). 4. 4.1 Die Gesuchstellenden bestätigen und wiederholen im Revisionsgesuch inhaltlich im Wesentlichen die Ausführungen in ihrem Wiedererwägungsgesuch an das SEM vom 12. Dezember 2023. Sie äussern sich in ihrem Revisionsgesuch jedoch nicht zur Frage, ob es ihnen möglich gewesen wäre, die angebliche Verurteilung ihrer beiden Verwandten vom (...) Oktober 2023 (und entsprechende Beweismittel) bereits in ihrem - mit Urteil vom 17. November 2023 abgeschlossenen - Beschwerdeverfahren vorzutragen. 4.2 Vor dem Hintergrund der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. oben E. 3.3.2) ist in diesem Zusammenhang Folgendes in Betracht zu ziehen: 4.2.1 Das eingereichte Strafurteil gegen die beiden Neffen des Gesuchstellers 1 soll am (...) Oktober 2023 ausgefällt worden sein. Im Zeitalter mobiler Telekommunikation darf davon ausgegangen werden, dass den Gesuchstellenden ein solcher Urteilsspruch durch ihre Verwandten in der Türkei sofort zur Kenntnis gebracht worden wäre. 4.2.2 Im Revisionsgesuch wird auf den Umstand hingewiesen, dass der Verteidiger des Neffen G._______, Rechtsanwalt H._______, gleichzeitig auch Rechtsvertreter des Gesuchstellers 1 sei (vgl. Revisionsgesuch S. 5 und 7); dasselbe hatte dieser auch so zu Protokoll gegeben (vgl. Protokoll der Anhörung vom 3. Juli 2023 [SEM-act. A41/19] ad F62 f. und F65). Umso mehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller über die angebliche Verurteilung seines Neffen umgehend informiert worden wäre. 4.2.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil - wie sich aus dem Vermerk in der Fusszeile ergibt - auf der Datenbank UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; das elektronische Justiz-Informationssystem der Türkei) zugänglich war und ohne relevanten Zeitaufwand von dort heruntergeladen und dann elektronisch weitergeleitet werden konnte. 4.3 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es den Gesuchstellenden möglich gewesen wäre, dem Bundesverwaltungsgericht das angebliche Strafurteil vom (...) Oktober 2023 in den (...) Wochen bis zum definitiven Abschluss des Asylverfahrens mit dem Urteil E-4665/2023 vom 17. November 2023 einzureichen. Diese Tatsache wurde somit verspätet vorgebracht (vgl. auch BVGE 2021 VI/4). 5. 5.1 Relevante revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können in Asylverfahren praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht; das Vorliegen solcher Vollzugshindernisse ist dabei schlüssig nachzuweisen und die Asylgewährung bleibt in einem solchen Fall ausgeschlossen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 5.2 Das nun revisionsweise vorgelegte Beweismittel vermag die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden (respektive das Vorliegen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses im erwähnten Sinn) nicht schlüssig nachzuweisen: Weder vermöchte diese Tatsache die vielen Ungereimtheiten im Sachvortrag der Gesuchstellenden zu erklären (vgl. Urteil E-4665/2023 E. 6.3), noch wäre aufgrund einer Verurteilung zweier Neffen des Gesuchstellers 1 zu schliessen, dass ihm - quasi im Rahmen eines Reflexverfolgungs-Automatismus - zwingend das gleiche Schicksal blühen würde.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan haben. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4665/2023 vom 17. November 2023 ist demzufolge - in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12) - nicht einzutreten.

7. Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob es sich beim angeblichen türkischen Strafurteil vom (...) Oktober 2023 um ein authentisches Dokument handelt.

8. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen. Der provisorische Vollzugsstopp vom 4. Januar 2024 fällt dahin.

9. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1500.- sind den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: