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D-971/2024

D-971/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 und gelangte nach zweieinhalb Monaten in Bosnien und Herze- gowina in die Schweiz. Hier stellte er am 17. Dezember 2022 ein Asylge- such und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Gleichentags erfolgt die Personalienaufnahme (PA). B. Am 24. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 28. August 2023 erfolgte eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2023 dem Kanton Schwyz zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Provinz Kahramanma- ras, und sei kurdischer Ethnie. Er sei Sympathisant der kurdischen Arbei- terpartei (PKK; Partiya Karkerên Kurdistanê) und habe einmal im Jahr Geld an die Partei gespendet. Im (…) 2022, als er in den Bergen Schafe gehütet habe, sei er von zwei Guerillakämpfern der PKK angesprochen worden, die behauptet hätten, ihn zu kennen und ihn aufgefordert hätten, sie mit Lebensmitteln zu versorgen. Er habe eingewilligt. Mitte (…) 2022 habe er begonnen, Beiträge zur Unterstützung der Kurden auf seinem Facebook- Profil zu veröffentlichen. Am (…) 2022 habe er seine Mutter zum Arzt ge- bracht und sei auf dem Rückweg von einem Polizeiauto und einem Auto mit zivilen Polizeibeamten angehalten worden. Sie hätten ihn geschlagen, mit Gewalt in den Kofferraum geladen und ihn dann nach D._______ ge- bracht. Dort hätten sie ihn erneut geschlagen und beschuldigt, der PKK geholfen zu haben, indem er Guerillakämpfern Essen gebracht habe. An- schliessend hätten sie ihn gehen lassen aber aufgefordert, ihnen Informa- tionen zu den Personen zu geben, mit denen er zusammenarbeite. In der Folge sei er ausgereist. Nach einer Anzeige gegen ihn bei der Staatsan- waltschaft Istanbul sei im (…) 2022 ausserdem ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) gegen ihn eröffnet und dann am (…) 2023 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Einer seiner Brüder sei Mitglied der demokratischen Partei der Völker (HDP; Halkların Demokratik Partisi) und seine zwei anderen Brüder, beide Sympathisanten der PKK, hätten aufgrund des Drucks durch die Polizei ihr Heimatland verlassen

D-971/2024 Seite 3 müssen, nachdem sie an der Beerdigung eines Guerillakämpfers teilge- nommen haben. Zum Nachweis seiner Identität legte er seine Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem diverse türkische Gerichtsdokumente betreffend das gegen ihn laufende Strafverfahren we- gen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation, ein Protokoll vom Amt für Terrorismusbekämpfung, Auszüge aus den sozialen Medien und Fotos einer Demonstration in Lausanne ein. C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

17. Januar 2024 – eröffnet am 18. Januar 2024 – ab und ordnete die Weg- weisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässig- keit, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen humanitären Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2024 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses, aber forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen. Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Rechtsvertreter zu benennen, der die persönlichen Vorausset- zungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

D-971/2024 Seite 4 F. Das SEM reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 seine Vernehmlas- sung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichte der Beschwerdeführer die eingefor- derte Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Am 3. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 lud die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer zur Replik ein. J. Mit Replik vom 20. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-971/2024 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft

D-971/2024 Seite 6 Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).

E. 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 3.5 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass- gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu- chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan- zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen mit der Unglaubhaftigkeit und fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei kurz vor seiner Ausreise infolge angeblicher Zusammenarbeit mit der PKK entführt worden, werde ohne Details und Präzisierung erzählt, sodass sie stereotypisch und unglaubhaft wirke. Bemerkenswert sei zudem, dass er die angebliche Versorgung der Guerillakämpfer seit (…) 2022 in der ersten

D-971/2024 Seite 7 Anhörung nicht erwähnt habe, obwohl er explizit zu seinen Tätigkeiten in der Türkei vor seiner Ausreise befragt worden sei. Er habe ausdrücklich erklärt, nur als Bauer gearbeitet und keine weiteren Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Auf Nachfrage nach seiner Sympathie für die PKK habe er le- diglich angegeben, einmal im Jahr Geld an die Partei gespendet zu haben. Wenn er tatsächlich PKK-Guerillakämpfer mit Lebensmitteln versorgt und deshalb von der Geheimpolizei entführt worden wäre, hätte er dies sicher vorgebracht, als er gefragt worden sei, in welcher Weise er die Guerilla unterstützt habe. Zudem erscheine das Verhalten der türkischen Behörden ihm gegenüber völlig unlogisch, denn wenn der Beschwerdeführer tatsäch- lich im Visier der Antiterrorabteilung gestanden hätte, weil er verdächtigt wurde, mit der Guerilla zusammenzuarbeiten, hätte er sicherlich nicht un- gehindert das Land legal über den Flughafen Istanbul verlassen können. In Bezug auf die geltend gemachten Strafverfahren hielt das SEM fest, sei- ner angeblichen politischen Aktivität für die PKK fehle es an der erforderli- chen Intensität, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür fänden, dass er in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Er sei zudem lediglich Sym- pathisant und kein Mitglied der Partei. Da er keine Vorstrafen und kein po- litisches Profil habe, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe verurteilt werde, gering. Der Beschwerdeführer sei straf- rechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es bestehe somit keine objek- tiv begründete Furcht vor Verfolgung. Schliesslich seien die gegen ihn er- hobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos, da er mit seinen auf den so- zialen Medien publizierten Beiträgen unter anderem Bilder weiterverbreitet habe, welche das gewaltsame Auftreten der PKK gutheissen würden. So- mit sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens führe und die strafrechtliche Verfolgung erscheine als rechtsstaatlich legitim. Solche gewaltverherrlichenden Veröffentlichungen stünden im Übrigen auch in der Schweiz unter Strafe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er die betreffenden Facebook-Beiträge erst im (…) 2022, also nach seiner Ausreise ins Ausland, veröffentlicht habe. Der Be- schwerdeführer habe im Wesentlichen Bildmaterial aus anderen Quellen geteilt ohne jemals dazu seine eigene Meinung zu geben und erwecke da- mit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Zudem seien seine Ak- tivitäten nicht auf grosse Resonanz gestossen, da zu diesem Zeitpunkt sein Profil nur 73 Follower gehabt habe. Diesen Umständen dürften die türki- schen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens Rech- nung tragen. Die Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um in der Schweiz

D-971/2024 Seite 8 einen Schutzstatus zu erlangen. Dies sei rechtsmissbräuchlich und Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Insgesamt vermöge er nicht darzulegen, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, dass er wegen des Verdachts der Propaganda für die PKK im Jahr 2013 aus dem Gym- nasium entlassen worden sei. Zwei seiner Brüder hätten das Land verlas- sen müssen und weitere Familienmitglieder seien wegen politischer Delikte angeklagt worden. Sein Schwager lebe in Grossbritannien als anerkannter Flüchtling. Seine Eltern seien in der Region als HDP-Anhänger bekannt. Gemeinsam hätten sie an Wahlaktivitäten und Veranstaltungen in der Pro- vinzorganisation der HDP teilgenommen. Er habe zudem PKK-Kämpfer mit Essen und Kleidung vorsorgt sowie regelmässig Geld gespendet, auch wenn er nicht als offizielles Parteimitglied registriert gewesen sei. Er sei bei der Befragung sehr nervös und unruhig gewesen und er habe die Frage nach seiner Tätigkeit in der Türkei entweder nicht genau verstanden oder sie sei ihm nicht präzise gestellt worden, weshalb er nur so knapp geant- wortet habe. Die türkischen Behörden würden jede kurdische Person als potentiellen PKK-Anhänger, kurdischen Separatisten oder Landesverräter betrachten. In der Türkei sei er ständig von der Polizei belästigt und von der Geheimpolizei zur Zusammenarbeit erpresst worden. Der türkische Staat beziehungsweise die Geheimpolizei habe ihn schikaniert, zur Spio- nagearbeit gezwungen und mit dem Tode bedroht. Aufgrund seiner Veröf- fentlichungen in den sozialen Medien werde er in der Türkei polizeilich ge- sucht. Ihm drohe wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren. Zudem habe die Ge- neralstaatsanwaltschaft Anklage gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung erhoben, wofür Haftstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren vor- gesehen seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er mit einer sofor- tigen Verhaftung rechnen. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden keine fairen Verfahrensgarantien gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben be- reits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente unter anderem ein gegen seinen Bruder ausgestelltes Gerichtsdokument, einen positiven Asylentscheid seines Schwagers in Grossbritannien, ein gegen seinen On- kel ausgestelltes Gerichtsdokument, ein Schreiben seines Anwalts aus der Türkei, ein Screenshot einer Whatsapp-Nachricht sowie ein Schreiben der HDP zu den Akten.

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E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM erneut fest, dass die Flucht- gründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten seien. Die all- fälligen Probleme seiner Familienangehörigen mit den Behörden würden nach ständiger Rechtsprechung keine (Reflex-)Verfolgung begründen be- ziehungsweise würden Ermittlungen gegen Familienmitglieder missliebiger politischer Akteure im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen. Den geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner kur- dischen Herkunft sei zu entgegnen, dass allgemein bekannt sei, dass An- gehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt sind, die allgemeine Si- tuation der kurischen Minderheit in der Türkei jedoch nach ständiger Praxis für sich allein keinen ausreichenden Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft darstelle. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behaup- tung, jede kurdische Person werde von den Behörden automatisch als Mit- glied der PKK betrachtet, sei eine rein subjektive und unbegründete Aus- sage. Auch das eingereichte Schreiben seines türkischen Anwalts be- schränke sich darauf, geprüfte Sachverhalte zu wiederholen. Der beige- legte Screenshot einer an seinen Bruder gerichteten Nachricht sei ohne Beweiswert. Aus den Akten gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren bewusst provoziert hat. Die In- halte der geteilten Beiträge könnten zudem durchaus als öffentliche Auffor- derung zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) interpretiert werden, weshalb die von den türki- schen Behörden erhobenen Vorwürfe als legitim erscheinen würden.

E. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet, gefoltert und inhaftiert werde. Aus diesem Grund bestehe für den Beschwerdeführer eine begrün- dete Furcht vor Verfolgung.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG respektive Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- her – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, wegen seiner Nähe zur PKK und seiner Unterstützung der Guerilla-Kämpfer entführt worden zu

D-971/2024 Seite 10 sein und von der Geheimpolizei in der Türkei gesucht zu werden, ist Fol- gendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, sind diese Vorbringen nicht als glaubhaft zu qualifizieren. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die in der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte Darle- gung von Widersprüchen und mangelnder Substanz der Schilderungen verwiesen werden. Bemerkenswert ist insbesondere, dass der Beschwer- deführer auf Nachfrage zu seiner Sympathie für die PKK lediglich angab, einmal im Jahr Geld an die Partei gespendet zu haben. Dass er die Über- gabe von Nahrungsmitteln in den Bergen hier nicht nannte, ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde macht er dann zusätzlich eine Versorgung der PKK-Kämpfer mit Kleidung geltend. Diese Aussage ist als nachgeschoben und Versuch zu werten, den behaupteten Vorkomm- nissen die von der Vorinstanz zur Recht abgesprochene Asylrelevanz zu verleihen. Auffallend sind zudem seine Schilderungen, die sich über weite Strecken als vage und unsubstanziiert darstellen. Realkennzeichen, Ne- bensächlichkeiten sowie persönliche Überlegungen oder innere Gedan- kengänge sind kaum vorhanden. Es gelang ihm nicht erlebnisbasiert zu schildern, wie er die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt habe und des- halb von dem Geheimdienst entführt und misshandelt worden sein soll. Un- logisch erscheint zudem, wie er, sollte er wirklich im Visier der Antiterror- abteilung gestanden haben, die Türkei legal über den Luftweg hat verlas- sen können.

E. 5.3 Das Gericht geht mit der Vorinstanz sodann insofern einig, als die im Übrigen geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nicht als ernsthaft zu qualifizieren sind und die erlebten Nachteile gemäss gefestig- ter Rechtsprechung in aller Regel – und so auch vorliegend – mangels In- tensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdi- sche Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schi- kanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwick- lungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).

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E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die türkischen Strafverfol- gungsbehörden hätten nach seiner Ausreise unter dem Vorwurf der Propa- ganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren gegen ihn er- öffnet und er werde mittels Festnahmebefehls gesucht. Den eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass die türkischen Behörden unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG) eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer angehoben hat. Die angeb- lich gegen ihn erhobene Anklage wegen Präsidentenbeleidigung wurde erstmalig auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Die Frage, ob diese Verfahren missbräuchlich in die Wege geleitet wurden, kann an dieser Stelle offenbleiben, weshalb sich auch eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Beschwerdevorbringen erübrigt. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist vorlie- gend im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren we- gen Aktivitäten in den sozialen Medien nicht auf eine rechtserhebliche Ge- fährdungssituation zu schliessen. So hat der Beschwerdeführer zwar eine Anklageschrift eingereicht, indessen ist offen, ob vom zuständigen erstin- stanzliche Gericht die Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsver- fahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlings- rechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zu- mal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Beleidigung des Präsidenten oder Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Ermittlungsverfahren betroffen sind, im Rah- men der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im ab- soluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer- Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom

E. 5.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz als exilpolitische Tätigkeit stellt keinen subjektiven Nachfluchtgrund (vgl. Art. 54 AsylG) dar. Diese wird auch in der Beschwerdeschrift nicht näher substantiiert. Demnach besteht keinerlei Veranlassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch poli- tische Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte (vgl. zur Rechtsprechung betreffend exilpolitische Aktivitäten türkischer Asylsuchender bspw. Urteile BVGer D-36/2018 vom

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-971/2024 Seite 13 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")

D-971/2024 Seite 14 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Unzumutbarkeit unter anderem in der Provinz Kahramanmaras sind heute nicht mehr aktu- ell. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht länger von einer generellen Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Provinz Kahramanmaras aus, wes- halb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E 4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 13.4.8 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal er vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und einem seiner Brüder zusammenlebte. Aus den vorinstanzlichen Akten ist zwar zu entnehmen, dass bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2023 gesund- heitliche Beeinträchtigungen bestanden, insbesondere eine Verletzung am Fuss. Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten aber jedenfalls kein Krank- heitsbild, das die Möglichkeit der Behandlung im Heimatstaat ausschlies- sen würde. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Landwirt dürfte es ihm zudem gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaf- fen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-971/2024 Seite 15 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die zuständige In- struktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat – und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Nachdem die Nennung einer amtlichen Vertretung, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, unterblieben ist, ist androhungsgemäss von einem Verzicht auszugehen.

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D-971/2024 Seite 16

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Unzumutbarkeit unter anderem in der Provinz Kahramanmaras sind heute nicht mehr aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht länger von einer generellen Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Provinz Kahramanmaras aus, weshalb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal er vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und einem seiner Brüder zusammenlebte. Aus den vorinstanzlichen Akten ist zwar zu entnehmen, dass bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2023 gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden, insbesondere eine Verletzung am Fuss. Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten aber jedenfalls kein Krankheitsbild, das die Möglichkeit der Behandlung im Heimatstaat ausschliessen würde. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Landwirt dürfte es ihm zudem gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Juni 2023 E. 6). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Daran ändern auch die politischen Tätigkeiten seines Bruders und Onkels nichts. Der Beschwerdeführer machte weder anlässlich der Befragungen noch in seiner Beschwerdeschrift ernsthafte Konsequenzen wegen politi- scher Tätigkeiten seiner Familienmitglieder geltend. Die pauschale

D-971/2024 Seite 12 Aussage, in der Türkei würden insbesondere junge Kurden von der Ge- heimpolizei als gefährlich eingestuft und als PKK-Guerilla betrachtet, er- reicht jedenfalls nicht die Intensität von solchen Nachteilen. Eigenen Aus- sagen zufolge wurde auch der Beschwerdeführer nie inhaftiert, festgenom- men oder angeklagt. An dieser Einschätzung ändern die vom Beschwer- deführer eingereichten Beweismittel, insbesondere das auf Beschwerde- ebene eingereichte Unterstützungsschreiben eines türkischen Anwalts, nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat - und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben - ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Nachdem die Nennung einer amtlichen Vertretung, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, unterblieben ist, ist androhungsgemäss von einem Verzicht auszugehen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-971/2024 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Candan Enver, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 und gelangte nach zweieinhalb Monaten in Bosnien und Herzegowina in die Schweiz. Hier stellte er am 17. Dezember 2022 ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Gleichentags erfolgt die Personalienaufnahme (PA). B. Am 24. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 28. August 2023 erfolgte eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2023 dem Kanton Schwyz zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Provinz Kahramanmaras, und sei kurdischer Ethnie. Er sei Sympathisant der kurdischen Arbeiterpartei (PKK; Partiya Karkerên Kurdistanê) und habe einmal im Jahr Geld an die Partei gespendet. Im (...) 2022, als er in den Bergen Schafe gehütet habe, sei er von zwei Guerillakämpfern der PKK angesprochen worden, die behauptet hätten, ihn zu kennen und ihn aufgefordert hätten, sie mit Lebensmitteln zu versorgen. Er habe eingewilligt. Mitte (...) 2022 habe er begonnen, Beiträge zur Unterstützung der Kurden auf seinem Facebook-Profil zu veröffentlichen. Am (...) 2022 habe er seine Mutter zum Arzt gebracht und sei auf dem Rückweg von einem Polizeiauto und einem Auto mit zivilen Polizeibeamten angehalten worden. Sie hätten ihn geschlagen, mit Gewalt in den Kofferraum geladen und ihn dann nach D._______ gebracht. Dort hätten sie ihn erneut geschlagen und beschuldigt, der PKK geholfen zu haben, indem er Guerillakämpfern Essen gebracht habe. Anschliessend hätten sie ihn gehen lassen aber aufgefordert, ihnen Informationen zu den Personen zu geben, mit denen er zusammenarbeite. In der Folge sei er ausgereist. Nach einer Anzeige gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Istanbul sei im (...) 2022 ausserdem ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) gegen ihn eröffnet und dann am (...) 2023 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Einer seiner Brüder sei Mitglied der demokratischen Partei der Völker (HDP; Halklarin Demokratik Partisi) und seine zwei anderen Brüder, beide Sympathisanten der PKK, hätten aufgrund des Drucks durch die Polizei ihr Heimatland verlassen müssen, nachdem sie an der Beerdigung eines Guerillakämpfers teilgenommen haben. Zum Nachweis seiner Identität legte er seine Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem diverse türkische Gerichtsdokumente betreffend das gegen ihn laufende Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation, ein Protokoll vom Amt für Terrorismusbekämpfung, Auszüge aus den sozialen Medien und Fotos einer Demonstration in Lausanne ein. C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Januar 2024 - eröffnet am 18. Januar 2024 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen humanitären Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, aber forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen. Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Rechtsvertreter zu benennen, der die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 seine Vernehmlassung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Am 3. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Replik ein. J. Mit Replik vom 20. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3.5 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit und fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei kurz vor seiner Ausreise infolge angeblicher Zusammenarbeit mit der PKK entführt worden, werde ohne Details und Präzisierung erzählt, sodass sie stereotypisch und unglaubhaft wirke. Bemerkenswert sei zudem, dass er die angebliche Versorgung der Guerillakämpfer seit (...) 2022 in der ersten Anhörung nicht erwähnt habe, obwohl er explizit zu seinen Tätigkeiten in der Türkei vor seiner Ausreise befragt worden sei. Er habe ausdrücklich erklärt, nur als Bauer gearbeitet und keine weiteren Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Auf Nachfrage nach seiner Sympathie für die PKK habe er lediglich angegeben, einmal im Jahr Geld an die Partei gespendet zu haben. Wenn er tatsächlich PKK-Guerillakämpfer mit Lebensmitteln versorgt und deshalb von der Geheimpolizei entführt worden wäre, hätte er dies sicher vorgebracht, als er gefragt worden sei, in welcher Weise er die Guerilla unterstützt habe. Zudem erscheine das Verhalten der türkischen Behörden ihm gegenüber völlig unlogisch, denn wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der Antiterrorabteilung gestanden hätte, weil er verdächtigt wurde, mit der Guerilla zusammenzuarbeiten, hätte er sicherlich nicht ungehindert das Land legal über den Flughafen Istanbul verlassen können. In Bezug auf die geltend gemachten Strafverfahren hielt das SEM fest, seiner angeblichen politischen Aktivität für die PKK fehle es an der erforderlichen Intensität, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür fänden, dass er in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Er sei zudem lediglich Sympathisant und kein Mitglied der Partei. Da er keine Vorstrafen und kein politisches Profil habe, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, gering. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es bestehe somit keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Schliesslich seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos, da er mit seinen auf den sozialen Medien publizierten Beiträgen unter anderem Bilder weiterverbreitet habe, welche das gewaltsame Auftreten der PKK gutheissen würden. Somit sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens führe und die strafrechtliche Verfolgung erscheine als rechtsstaatlich legitim. Solche gewaltverherrlichenden Veröffentlichungen stünden im Übrigen auch in der Schweiz unter Strafe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er die betreffenden Facebook-Beiträge erst im (...) 2022, also nach seiner Ausreise ins Ausland, veröffentlicht habe. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen Bildmaterial aus anderen Quellen geteilt ohne jemals dazu seine eigene Meinung zu geben und erwecke damit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Zudem seien seine Aktivitäten nicht auf grosse Resonanz gestossen, da zu diesem Zeitpunkt sein Profil nur 73 Follower gehabt habe. Diesen Umständen dürften die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens Rechnung tragen. Die Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dies sei rechtsmissbräuchlich und Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Insgesamt vermöge er nicht darzulegen, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, dass er wegen des Verdachts der Propaganda für die PKK im Jahr 2013 aus dem Gymnasium entlassen worden sei. Zwei seiner Brüder hätten das Land verlassen müssen und weitere Familienmitglieder seien wegen politischer Delikte angeklagt worden. Sein Schwager lebe in Grossbritannien als anerkannter Flüchtling. Seine Eltern seien in der Region als HDP-Anhänger bekannt. Gemeinsam hätten sie an Wahlaktivitäten und Veranstaltungen in der Provinzorganisation der HDP teilgenommen. Er habe zudem PKK-Kämpfer mit Essen und Kleidung vorsorgt sowie regelmässig Geld gespendet, auch wenn er nicht als offizielles Parteimitglied registriert gewesen sei. Er sei bei der Befragung sehr nervös und unruhig gewesen und er habe die Frage nach seiner Tätigkeit in der Türkei entweder nicht genau verstanden oder sie sei ihm nicht präzise gestellt worden, weshalb er nur so knapp geantwortet habe. Die türkischen Behörden würden jede kurdische Person als potentiellen PKK-Anhänger, kurdischen Separatisten oder Landesverräter betrachten. In der Türkei sei er ständig von der Polizei belästigt und von der Geheimpolizei zur Zusammenarbeit erpresst worden. Der türkische Staat beziehungsweise die Geheimpolizei habe ihn schikaniert, zur Spionagearbeit gezwungen und mit dem Tode bedroht. Aufgrund seiner Veröffentlichungen in den sozialen Medien werde er in der Türkei polizeilich gesucht. Ihm drohe wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung erhoben, wofür Haftstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren vorgesehen seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er mit einer sofortigen Verhaftung rechnen. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden keine fairen Verfahrensgarantien gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente unter anderem ein gegen seinen Bruder ausgestelltes Gerichtsdokument, einen positiven Asylentscheid seines Schwagers in Grossbritannien, ein gegen seinen Onkel ausgestelltes Gerichtsdokument, ein Schreiben seines Anwalts aus der Türkei, ein Screenshot einer Whatsapp-Nachricht sowie ein Schreiben der HDP zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM erneut fest, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten seien. Die allfälligen Probleme seiner Familienangehörigen mit den Behörden würden nach ständiger Rechtsprechung keine (Reflex-)Verfolgung begründen beziehungsweise würden Ermittlungen gegen Familienmitglieder missliebiger politischer Akteure im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen. Den geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Herkunft sei zu entgegnen, dass allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt sind, die allgemeine Situation der kurischen Minderheit in der Türkei jedoch nach ständiger Praxis für sich allein keinen ausreichenden Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, jede kurdische Person werde von den Behörden automatisch als Mitglied der PKK betrachtet, sei eine rein subjektive und unbegründete Aussage. Auch das eingereichte Schreiben seines türkischen Anwalts beschränke sich darauf, geprüfte Sachverhalte zu wiederholen. Der beigelegte Screenshot einer an seinen Bruder gerichteten Nachricht sei ohne Beweiswert. Aus den Akten gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren bewusst provoziert hat. Die Inhalte der geteilten Beiträge könnten zudem durchaus als öffentliche Aufforderung zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) interpretiert werden, weshalb die von den türkischen Behörden erhobenen Vorwürfe als legitim erscheinen würden. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet, gefoltert und inhaftiert werde. Aus diesem Grund bestehe für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG respektive Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, wegen seiner Nähe zur PKK und seiner Unterstützung der Guerilla-Kämpfer entführt worden zu sein und von der Geheimpolizei in der Türkei gesucht zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, sind diese Vorbringen nicht als glaubhaft zu qualifizieren. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die in der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte Darlegung von Widersprüchen und mangelnder Substanz der Schilderungen verwiesen werden. Bemerkenswert ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu seiner Sympathie für die PKK lediglich angab, einmal im Jahr Geld an die Partei gespendet zu haben. Dass er die Übergabe von Nahrungsmitteln in den Bergen hier nicht nannte, ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde macht er dann zusätzlich eine Versorgung der PKK-Kämpfer mit Kleidung geltend. Diese Aussage ist als nachgeschoben und Versuch zu werten, den behaupteten Vorkommnissen die von der Vorinstanz zur Recht abgesprochene Asylrelevanz zu verleihen. Auffallend sind zudem seine Schilderungen, die sich über weite Strecken als vage und unsubstanziiert darstellen. Realkennzeichen, Nebensächlichkeiten sowie persönliche Überlegungen oder innere Gedankengänge sind kaum vorhanden. Es gelang ihm nicht erlebnisbasiert zu schildern, wie er die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt habe und deshalb von dem Geheimdienst entführt und misshandelt worden sein soll. Unlogisch erscheint zudem, wie er, sollte er wirklich im Visier der Antiterrorabteilung gestanden haben, die Türkei legal über den Luftweg hat verlassen können. 5.3 Das Gericht geht mit der Vorinstanz sodann insofern einig, als die im Übrigen geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nicht als ernsthaft zu qualifizieren sind und die erlebten Nachteile gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel - und so auch vorliegend - mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten nach seiner Ausreise unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet und er werde mittels Festnahmebefehls gesucht. Den eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass die türkischen Behörden unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG) eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer angehoben hat. Die angeblich gegen ihn erhobene Anklage wegen Präsidentenbeleidigung wurde erstmalig auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Die Frage, ob diese Verfahren missbräuchlich in die Wege geleitet wurden, kann an dieser Stelle offenbleiben, weshalb sich auch eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Beschwerdevorbringen erübrigt. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist vorliegend im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungssituation zu schliessen. So hat der Beschwerdeführer zwar eine Anklageschrift eingereicht, indessen ist offen, ob vom zuständigen erstinstanzliche Gericht die Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Beleidigung des Präsidenten oder Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Ermittlungsverfahren betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Daran ändern auch die politischen Tätigkeiten seines Bruders und Onkels nichts. Der Beschwerdeführer machte weder anlässlich der Befragungen noch in seiner Beschwerdeschrift ernsthafte Konsequenzen wegen politischer Tätigkeiten seiner Familienmitglieder geltend. Die pauschale Aussage, in der Türkei würden insbesondere junge Kurden von der Geheimpolizei als gefährlich eingestuft und als PKK-Guerilla betrachtet, erreicht jedenfalls nicht die Intensität von solchen Nachteilen. Eigenen Aussagen zufolge wurde auch der Beschwerdeführer nie inhaftiert, festgenommen oder angeklagt. An dieser Einschätzung ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, insbesondere das auf Beschwerdeebene eingereichte Unterstützungsschreiben eines türkischen Anwalts, nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann. 5.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz als exilpolitische Tätigkeit stellt keinen subjektiven Nachfluchtgrund (vgl. Art. 54 AsylG) dar. Diese wird auch in der Beschwerdeschrift nicht näher substantiiert. Demnach besteht keinerlei Veranlassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch politische Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte (vgl. zur Rechtsprechung betreffend exilpolitische Aktivitäten türkischer Asylsuchender bspw. Urteile BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7). 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Unzumutbarkeit unter anderem in der Provinz Kahramanmaras sind heute nicht mehr aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht länger von einer generellen Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Provinz Kahramanmaras aus, weshalb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal er vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und einem seiner Brüder zusammenlebte. Aus den vorinstanzlichen Akten ist zwar zu entnehmen, dass bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2023 gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden, insbesondere eine Verletzung am Fuss. Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten aber jedenfalls kein Krankheitsbild, das die Möglichkeit der Behandlung im Heimatstaat ausschliessen würde. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Landwirt dürfte es ihm zudem gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat - und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben - ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Nachdem die Nennung einer amtlichen Vertretung, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, unterblieben ist, ist androhungsgemäss von einem Verzicht auszugehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: