Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus B._______ in der Provinz Kahramanmaras. Er ersuchte am 10. November 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, er stamme aus einer politisch-oppositionellen Fa- milie. Mehrere Familienmitglieder seien umgebracht worden. Er selbst sei während vielen Jahren Mitglied bei verschiedenen oppositionellen kurdi- schen Parteien gewesen. Wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und illegaler Aus- reise habe er in der Türkei eine zwölfjährige und eine fünfmonatige Haft- strafe abgesessen. Danach sei er während langer Zeit vom türkischen Ge- heimdienst belästigt worden, welcher ihn als Spion habe gewinnen wollen. B. Mit Verfügung vom 21. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Seine Verfügung begründete das SEM damit, dass die früher erlittenen Be- helligungen – sofern sie denn wie geschildert stattgefunden hätten – abge- schlossene Verfolgungsmassnahmen darstellten, welche asylrechtlich nicht relevant seien. C. Am 6. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Auf diese Beschwerde trat das Gericht mit Urteil D-77/2020 vom 8. Januar 2020 nicht ein, weil sie verspätet war. D. Am 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein mit "Wie- dererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein. E. Am 14. Januar 2020 verlangte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht die Revision des Urteils D-77/2020 vom 8. Januar 2020 und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfü- gung des SEM vom 21. November 2019.
D-4277/2022 Seite 3 F. Mit Urteil D-233/2020 vom 31. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab. G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 nahm das SEM die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 13. Januar 2020 als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte das Gesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Eingabe vom 27. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde wies das Gericht mit Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 ab. Das Urteil begründete es damit, dass die im Rahmen des Beschwerdever- fahrens eingereichten Beweismittel (Dokumente betreffend seinen frühe- ren Gefängnisaufenthalt und sein politisches Engagement in der Türkei) bereits im ersten Asylverfahren hätten eingereicht werden müssen und zu- dem nicht geeignet seien, eine erlittene Verfolgung im Sinne des Asylge- setzes zu belegen. Andererseits vermochten die geltend gemachten exil- politischen Tätigkeiten nicht zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgrün- den und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. I. Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom
11. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und machte geltend, er habe vor ungefähr drei Wochen Dokumente erhal- ten, welche belegten, dass er in der Türkei in Abwesenheit wegen politi- scher Aktivitäten zu vier Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt wor- den sei. Er habe davon bislang keine Kenntnis gehabt und habe die Doku- mente nicht bereits früher bei den Asylbehörden einreichen und gegen die- ses Strafurteil in der Türkei auch kein Rechtsmittel ergreifen können. Auf- grund dieser neu erfahrenen Tatsache und den entsprechenden Beweis- mitteln lägen Wiedererwägungsgründe, eventuell Revisionsgründe vor, welche zur Aufhebung der fehlerhaften vorinstanzlichen Verfügung führen müssten.
D-4277/2022 Seite 4 Als Beweismittel reichte er eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom 22. Januar 2020, ein Urteil vom 24. August 2021 sowie einen Haftbefehl des 6. Strafgerichts C._______ vom 25. August 2021 ein. J. Mit Verfügung vom 15. September 2022 – eröffnet am 16. September 2022
– trat das SEM auf das Gesuch aufgrund fehlender funktioneller Zustän- digkeit nicht ein. Seine Verfügung begründete es damit, dass die vom Be- schwerdeführer eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsa- chen vor Erlass des letzten materiellen Beschwerdeurteils D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 entstanden beziehungsweise eingetreten seien. Deshalb handle es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um ein Revisions- gesuch, welches vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei. Ge- mäss Art. 9 Abs. 2 VwVG trete die Behörde, die sich als unzuständig er- achte, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn die Partei die Zu- ständigkeit behaupte. Die mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe sei durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an das SEM ge- sandt worden, womit unmissverständlich dessen Zuständigkeit behauptet worden sei. Aus diesem Grund werde auf das Gesuch nicht eingetreten. K. Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungs- gericht am 26. September 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben mit der Anweisung, auf das Asyl- gesuch einzutreten und ein materielles "Asylverfahren" durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, falls die funktionelle Zu- ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werde, sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Verbesserung des Revisi- onsgesuchs zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung in die Türkei abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin.
D-4277/2022 Seite 5 L. Mit superprovisorischer Massnahme setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 27. September 2022 per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-4277/2022 Seite 6
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtsmitteleingabe mangels funktioneller Zustän- digkeit einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor- instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
E. 4.2 Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zu- ständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin beim SEM eingereichten und als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichne- ten Eingabe um ein Wiedererwägungsgesuch, für dessen Beurteilung das SEM zuständig wäre, oder um ein Revisionsgesuch handelt, das in die Zu- ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt.
E. 4.3 Mit der Eingabe vom 11. September 2022 reichte der Beschwerdefüh- rer Beweismittel ein, die darauf abzielen, die Einschätzung des Gerichts im Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, zu widerlegen. Somit wird – obwohl in der Eingabe nicht explizit benannt – die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschwerdeurteils gerügt. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG hält fest, dass die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent- scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts sind vor einem materiellen Beschwerdeurteil des BVGer entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rah- men eines Revisionsgesuchs zu prüfen, während nach dem Beschwerde- urteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen be- ziehen, gestützt auf den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungs- verfahrens durch das SEM zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22).
D-4277/2022 Seite 7 Die eingereichten Beweismittel (Anklageschrift Staatsanwaltschaft C._______ vom 22. Januar 2020, Urteil des (…) Strafgerichts C._______ vom 24. August 2021 und Haftbefehl des (…) Strafgerichts C._______ vom
25. August 2021) sind alle vor Erlass des oben genannten Beschwerdeur- teils vom 27. Juli 2022 entstanden. Aus diesem Grund und angesichts des- sen, dass ein materielles (und nicht nur ein prozessuales) Beschwerdeur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, handelt es sich dabei um gel- tend gemachte Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Wa- rum diese nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht wurden, wird in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt. Der Beschwerde- führer macht diesbezüglich nur geltend, die neu vorgebrachte Verfolgung habe bereits zum Zeitpunkt seines (ersten) Asylentscheides bestanden und er habe die entsprechenden Beweismittel nicht früher beschaffen kön- nen. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, richtigerweise hätte der Be- schwerdeführer sich mit den neuen – aber vorbestandenen – Beweismit- teln für die neu vorgebrachte – aber ebenfalls vorbestandene – Tatsache revisionshalber an das Bundesverwaltungsgericht wenden müssen.
E. 4.4 Das SEM hat demnach seine funktionelle Zuständigkeit zu Recht ver- neint und ist in Anwendung von Art. 9. Abs. 2 VwVG zu Recht auf die als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe des Beschwer- deführers vom 11. September 2022 nicht eingetreten.
E. 5 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2022 ist unter der Geschäftsnummer D-4479/2022 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-1764/2022 vom 27. Juli 2022 entgegenzunehmen.
E. 6 In der Beschwerde vom 23. September 2022 beantragt der Beschwerde- führer, falls die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werde, sei ihm eine angemessene Frist für die Nachbesserung der Revisionseingabe zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Über diesen An- trag kann das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht befinden, er wird Gegenstand des neu eröffneten Revisionsverfahrens sein.
E. 7 Das Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid des SEM ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist
D-4277/2022 Seite 8 und der mit superprovisorischer Massnahme vom 27. September 2022 an- geordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozess- führung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4277/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2022 wird unter der Geschäftsnummer D-4479/2022 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 entgegengenommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4277/2022 Urteil vom 4. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus B._______ in der Provinz Kahramanmaras. Er ersuchte am 10. November 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, er stamme aus einer politisch-oppositionellen Familie. Mehrere Familienmitglieder seien umgebracht worden. Er selbst sei während vielen Jahren Mitglied bei verschiedenen oppositionellen kurdischen Parteien gewesen. Wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und illegaler Ausreise habe er in der Türkei eine zwölfjährige und eine fünfmonatige Haftstrafe abgesessen. Danach sei er während langer Zeit vom türkischen Geheimdienst belästigt worden, welcher ihn als Spion habe gewinnen wollen. B. Mit Verfügung vom 21. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Seine Verfügung begründete das SEM damit, dass die früher erlittenen Behelligungen - sofern sie denn wie geschildert stattgefunden hätten - abgeschlossene Verfolgungsmassnahmen darstellten, welche asylrechtlich nicht relevant seien. C. Am 6. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf diese Beschwerde trat das Gericht mit Urteil D-77/2020 vom 8. Januar 2020 nicht ein, weil sie verspätet war. D. Am 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein mit "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein. E. Am 14. Januar 2020 verlangte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils D-77/2020 vom 8. Januar 2020 und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung des SEM vom 21. November 2019. F. Mit Urteil D-233/2020 vom 31. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab. G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2020 als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte das Gesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Eingabe vom 27. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde wies das Gericht mit Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 ab. Das Urteil begründete es damit, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel (Dokumente betreffend seinen früheren Gefängnisaufenthalt und sein politisches Engagement in der Türkei) bereits im ersten Asylverfahren hätten eingereicht werden müssen und zudem nicht geeignet seien, eine erlittene Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu belegen. Andererseits vermochten die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. I. Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 11. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und machte geltend, er habe vor ungefähr drei Wochen Dokumente erhalten, welche belegten, dass er in der Türkei in Abwesenheit wegen politischer Aktivitäten zu vier Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Er habe davon bislang keine Kenntnis gehabt und habe die Dokumente nicht bereits früher bei den Asylbehörden einreichen und gegen dieses Strafurteil in der Türkei auch kein Rechtsmittel ergreifen können. Aufgrund dieser neu erfahrenen Tatsache und den entsprechenden Beweismitteln lägen Wiedererwägungsgründe, eventuell Revisionsgründe vor, welche zur Aufhebung der fehlerhaften vorinstanzlichen Verfügung führen müssten. Als Beweismittel reichte er eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom 22. Januar 2020, ein Urteil vom 24. August 2021 sowie einen Haftbefehl des 6. Strafgerichts C._______ vom 25. August 2021 ein. J. Mit Verfügung vom 15. September 2022 - eröffnet am 16. September 2022 - trat das SEM auf das Gesuch aufgrund fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Seine Verfügung begründete es damit, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsachen vor Erlass des letzten materiellen Beschwerdeurteils D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 entstanden beziehungsweise eingetreten seien. Deshalb handle es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um ein Revisionsgesuch, welches vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG trete die Behörde, die sich als unzuständig erachte, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn die Partei die Zuständigkeit behaupte. Die mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe sei durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an das SEM gesandt worden, womit unmissverständlich dessen Zuständigkeit behauptet worden sei. Aus diesem Grund werde auf das Gesuch nicht eingetreten. K. Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles "Asylverfahren" durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, falls die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werde, sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Verbesserung des Revisionsgesuchs zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung in die Türkei abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. L. Mit superprovisorischer Massnahme setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 27. September 2022 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtsmitteleingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 4.2 Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin beim SEM eingereichten und als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe um ein Wiedererwägungsgesuch, für dessen Beurteilung das SEM zuständig wäre, oder um ein Revisionsgesuch handelt, das in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. 4.3 Mit der Eingabe vom 11. September 2022 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel ein, die darauf abzielen, die Einschätzung des Gerichts im Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, zu widerlegen. Somit wird - obwohl in der Eingabe nicht explizit benannt - die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschwerdeurteils gerügt. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG hält fest, dass die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vor einem materiellen Beschwerdeurteil des BVGer entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gestützt auf den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22). Die eingereichten Beweismittel (Anklageschrift Staatsanwaltschaft C._______ vom 22. Januar 2020, Urteil des (...) Strafgerichts C._______ vom 24. August 2021 und Haftbefehl des (...) Strafgerichts C._______ vom 25. August 2021) sind alle vor Erlass des oben genannten Beschwerdeurteils vom 27. Juli 2022 entstanden. Aus diesem Grund und angesichts dessen, dass ein materielles (und nicht nur ein prozessuales) Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, handelt es sich dabei um geltend gemachte Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Warum diese nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht wurden, wird in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich nur geltend, die neu vorgebrachte Verfolgung habe bereits zum Zeitpunkt seines (ersten) Asylentscheides bestanden und er habe die entsprechenden Beweismittel nicht früher beschaffen können. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, richtigerweise hätte der Beschwerdeführer sich mit den neuen - aber vorbestandenen - Beweismitteln für die neu vorgebrachte - aber ebenfalls vorbestandene - Tatsache revisionshalber an das Bundesverwaltungsgericht wenden müssen. 4.4 Das SEM hat demnach seine funktionelle Zuständigkeit zu Recht verneint und ist in Anwendung von Art. 9. Abs. 2 VwVG zu Recht auf die als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe des Beschwer-deführers vom 11. September 2022 nicht eingetreten.
5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2022 ist unter der Geschäftsnummer D-4479/2022 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-1764/2022 vom 27. Juli 2022 entgegenzunehmen.
6. In der Beschwerde vom 23. September 2022 beantragt der Beschwerdeführer, falls die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werde, sei ihm eine angemessene Frist für die Nachbesserung der Revisionseingabe zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Über diesen Antrag kann das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht befinden, er wird Gegenstand des neu eröffneten Revisionsverfahrens sein.
7. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid des SEM ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der mit superprovisorischer Massnahme vom 27. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2022 wird unter der Geschäftsnummer D-4479/2022 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 entgegengenommen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: