Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-233/2020 Urteil vom 31. Januar 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Candan Enver, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-77/2020 vom 8. Januar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 21. November 2019 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 10. November 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen am 6. Januar 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil D-77/2020 vom 8. Januar 2020 nicht eintrat, dass es dabei anführte, die angefochtene Verfügung sei gemäss Rückschein der schweizerischen Post am 25. November 2019 eröffnet worden und die 30-tägige Beschwerdefrist demnach am 27. Dezember 2019 abgelaufen, weshalb die am 6. Januar 2020 eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei, dass der Gesuchsteller mit als «Revision betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2020» bezeichneter Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Januar 2020 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter anderem um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 21. November 2019 ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass als Beweismittel unter anderem zwei Akteneinsichtsgesuche an das SEM vom 29. November 2019 und 17. Dezember 2019 sowie ein Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2019 betreffend Gewährung der Akteneinsicht ins Recht gelegt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungswiese Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 6 zu Art. 24), dass der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (fehlende Akteneinsicht) das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat und zudem die versäumte Rechtshandlung (Einreichen der Beschwerdeschrift) mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erfolgte, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 24), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 4 zu Art. 24), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., N 10 zu Art. 24), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., N 12 zu Art. 24), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., N 14 zu Art. 24), dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss (Stefan Vogel, a.a.O., N 17 zu Art. 24), dass das Fristwiederherstellungsgesuch vorliegend damit begründet wird, der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe am 29. November 2019 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, wobei ihm die Akten nicht innert nützlicher Frist zugestellt worden seien, dass der Rechtsvertreter deshalb mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 erneut an das SEM gelangt sei und ein zweites Gesuch um Akteneinsicht gestellt habe, dass er gleichzeitig - aufgrund des baldigen Ablaufs der Beschwerdefrist - beim SEM ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe, dass ihm das SEM mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 zwar Kopien der Verfahrensakten habe zukommen lassen, aber nicht auf das Fristerstreckungsgesuch eingegangen sei, dass ihm aufgrund der unrechtmässig verzögerten Akteneinsicht sowie der Nichtbehandlung des Fristerstreckungsgesuchs ein rechtzeitiges Handeln - insbesondere vor dem Hintergrund der Weihnachtstage - nicht möglich gewesen sei, dass dem Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 entsprochen wurde und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers dieses Schreiben eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2019 - und somit vier Tage vor Fristablauf - erhalten hat (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2020 S. 2), dass er somit ausreichend Zeit gehabt hätte, die Beschwerde innert Frist einzureichen, dass im Übrigen aus dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht hervorgeht, weshalb es dem Rechtsvertreter nicht bereits vor dem 17. Dezember 2019 (Stellen des zweiten Akteneinsichtsgesuchs) möglich gewesen sein soll, sich beim SEM nach dem Stand des ersten Akteneinsichtsgesuchs vom 29. November 2019 zu erkundigen, dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist sodann um eine gesetzliche Frist handelt, die gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG nicht erstreckt werden kann, und die Bestimmung von Art. 22a VwVG über den Fristenstillstand auf das Asylverfahren keine Anwendung findet (Art. 17 Abs. 1 AsylG), was dem in Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet des Asylrechts kundigen Rechtsvertreter bekannt sein musste, dass es Sache des Rechtsvertreters ist, sich innerhalb dieser gesetzlichen Frist so zu organisieren, dass er seine prozessualen Pflichten entsprechend wahrnehmen kann respektive es gegebenenfalls an ihm gelegen hätte, dieses Mandat nicht zu übernehmen, dass das Fristwiederherstellungsgesuch folglich als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, sondern vielmehr auf der Nachlässigkeit des Rechtsvertreters beruht, dass sich der Gesuchsteller - wie vorstehend ausgeführt - das schuldhafte Verhalten seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, dass das Fristwiederherstellungsgesuch daher abzuweisen ist, dass - soweit der Gesuchsteller mit der Einreichung von weiteren Beweismitteln die Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-77/2020 vom 8. Januar 2020 anstrebt (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2020 S. 3 f.) - darauf hinzuweisen bleibt, dass die Revision von formellen Nichteintretensentscheiden wie dem vorliegenden nur aus Gründen verlangt werden kann, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber beziehen, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), es dem Gesuchsteller aber unbenommen bleibt, diese Unterlagen in den dafür vorgesehenen Verfahren beim SEM einzureichen, dass das Verfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: