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E-3231/2024

E-3231/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zuge- wiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 15. und 18. März 2024 im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Seine Familie sei von den Folgen des Kampfes der türkischen Armee gegen die PKK in dieser Region nahe an der Grenze betroffen gewesen. So sei sein Vater zweimal von Sol- daten angeschossen worden, und sein Onkel väterlicherseits (vs) habe durch Minen ein Bein verloren. Am 28. Dezember 2011 seien er und andere Bewohner des Dorfes Opfer eines Angriffes der türkischen Armee gewor- den, bei dem viele Menschen und Tiere verletzt und auch 35 Menschen getötet worden seien. Er selber habe dabei schwere Schäden davongetra- gen. Sein Vater habe ihn anfänglich nicht ins staatliche Krankenhaus ge- bracht, sondern zuhause gepflegt, aus Angst, man könnte ihm dort etwas antun. Seine physischen Verletzungen seien mit der Zeit verheilt, nicht je- doch sein psychisches Trauma. Deshalb habe sein Vater ihn schlussend- lich dennoch in das Krankenhaus nach D._______ gebracht, wo ihm ein Behindertenausweis ausgestellt worden sei. Mit Hilfe seiner Familie, Freunden und Verwandten sei er in ein Rehabilitationszentrum nach Bali geschickt worden, wo er psychisch behandelt und unterstützt worden sei. 2018 sei seiner schwangeren Mutter in verschiedenen Krankenhäusern in E._______, D._______ und F._______ die Behandlung verweigert worden. Im Krankenhaus G._______ in H._______ angekommen, habe seine Mut- ter das Baby zur WeIt bringen können. Dennoch sei es nach eineinhalb Monaten infolge der Handlungen der Ärzte gestorben. Er sei danach mit dem Leichnam nach D._______ zurückgekehrt. 2019 habe seine Familie wegen Zunahme der Kampfhandlungen der türkischen Armee im Grenzge- biet den Lebensunterhalt in der Land- und Viehwirtschaft nicht mehr be- streiten können. Daher sei er mit seiner Familie nach H._______ gezogen. Dort habe er die in D._______ erlernten Baggerkenntnisse zertifizieren las- sen, sich jedoch vergeblich um eine entsprechende Stelle bemüht. Er sei aufgrund seiner ethnischen Herkunft abgelehnt worden Schliesslich habe er aber doch eine Arbeitsstelle in einem Textilbetrieb gefunden, bei dem auch seine Mutter tätig gewesen sei. In seiner Zeit in H._______ hätten er und seine Familie immer wieder Diskriminierungen aufgrund ihrer

E-3231/2024 Seite 3 ethnischen Herkunft erlebt (unter anderem kurzzeitige Festnahmen nach Identitätskontrollen). Sein jüngerer Bruder I._______ sei 2023 auf dem Weg zu Verlobungsfeier seiner Schwester von der Polizei aufs Revier mit- genommen worden und als Angehöriger der PKK beschimpft worden, weil er zu diesem Anlass traditionelle Kleidung seiner kurdischen Ethnie getra- gen habe. Auch seien mehrere Male bei ihm Zuhause Razzien durchge- führt worden, wobei sie beschimpft worden seien. Am 30. August 2023 sei er auf dem Weg zur Arbeit von zivilen Angehörigen der Sicherheitsbehör- den beleidigt, geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Durch das Einschreiten von einigen Ladenbesitzern aus dem Quartier hätten die An- greifer von ihm abgelassen. Sein Vater habe ihn dann zu seinem Cousin in einen anderen Stadtteil geschickt, wo er sich zwei Monate versteckt habe. Sein Vater habe in der Zwischenzeit die Dokumente und Ausweise für ihn und seinen jüngeren Bruder besorgt. Am 27. Oktober 2023 hätten sie ge- meinsam die Türkei verlassen. Sein Bruder aufgrund der erlebten Diskri- minierungen und um ihn, den Beschwerdeführer, bei seinen psychischen Problemen zu unterstützen. Er, weil er als lebender Beweis für das Robo- ski-Massaker um sein Leben fürchten müsse. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass, seine türkische Iden- titätskarte, einen Behinderten-Ausweis, ein Schreiben des (…) vom

18. Oktober 2022, alle in Kopie, und einen Videobericht «(…)» (UBS-Stick) und einen YouTube-Link zu einem Video über den Roboski-Vorfall im Ori- ginal ein. D. Mit Verfügung vom 24. April 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläu- figen Aufnahme. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessua- ler Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

E-3231/2024 Seite 4 Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist, mit nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

E. 1.3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt und die Vorinstanz letztere nicht entzogen hat, ist auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Notwendigkeit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf

E-3231/2024 Seite 5 Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die Darlegun- gen des Beschwerdeführers zum Roboski-Vorfall im Dezember 2011 und den daraus resultierenden Auswirkungen in seinem Leben angesichts sei- ner Aussagen und den entsprechenden Beweismitteln im Grundsatz nicht zu bezweifeln seien. Jedoch liessen sich aus den Akten keine hinreichen- den Anhaltspunkte finden, die auf ein vergangenes, gegenwärtiges und zu- künftiges Interesse des türkischen Staates am Beschwerdeführer hinwei- sen würden. Zwar habe der Beschwerdeführer einen Vorfall am 30. August 2023 erwähnt, bei der er von Sicherheitsleuten in Zivil beschimpft, geschla- gen und auch mit einer Waffe bedroht worden sei, als auch Razzien, bei denen er und seine Familie als Anhänger der PKK beschimpft worden seien. Gleichwohl habe sein Vater kurz darauf ohne Weiteres Reisepässe für ihn und seinen jüngeren Bruder ausstellen lassen können, so dass beide ohne irgendwelche Komplikationen über den Flughafen in

E-3231/2024 Seite 6 H._______ am 27. Oktober 2023 hätten ausreisen können. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine Informationen geben können, die anhal- tende Anstrengungen des türkischen Staates, seiner habhaft zu werden oder ihm schaden zu wollen, belegen würden. In diesem Sinn würden diese vorgebrachten Vorfälle im Jahre 2023, wenn überhaupt, das verbreitete Verhalten türkischer Behörden gegenüber unterschiedlichen Gruppen in der Türkei gleichen, denen es an einer flüchtlingsrechtlich relevanten In- tensität mangle. Somit könne auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei sei nach dem Ge- sagten objektiv nicht begründet.

E. 5.2 Im Weiteren werde auch die persönliche Betroffenheit aufgrund des Roboski-Vorfalls nicht infrage gestellt. Allerdings könne das Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts noch der Therapie der daraus resultie- renden und teilweise noch immer andauernden physischen und psychi- schen Leiden dienen. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer seit seinem Umzug nach H._______ nie um professionelle Unterstützung be- müht, obwohl in der grössten Stadt in der Türkei ohne weiteres entspre- chende Anlaufstellen und Institutionen vorhanden seien, die ihm bei der Bewältigung seines langjährigen Traumas behilflich sein könnten.

E. 5.3 Hinsichtlich der Vorbringen, der Beschwerdeführer und seine Familie seien als Angehörige der kurdischen Ethnie schikaniert und benachteiligt worden, wies das SEM unter Bezugnahme auf die Verweise zur Situation der Kurden in der Türkei darauf hin, es sei allgemein bekannt, dass Ange- hörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benach- teiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wür- den. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kur- dische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlech- ternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, ins- besondere im Südosten der Türkei, betroffen seien.

E. 6 In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer erneut auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Sachumstände hin. Die genann- ten Vorfälle zeigten ein fortwährendes Interesse der türkischen Behörden

E-3231/2024 Seite 7 und anderer Akteure, ihm und seiner Familie Schaden zuzufügen. Die sys- tematische Natur der erlittenen Verfolgung und Diskriminierung, basierend auf seiner ethnischen Zugehörigkeit, erfüllten seiner Rechtsauffassung zu- folge die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG. In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, die Vor- instanz habe wesentliche Aspekte der vorgetragenen Asylgründe nicht hin- reichend geprüft und diese nicht angemessen gewürdigt. Trotz konsisten- ter und detaillierter Schilderungen der erlittenen Verfolgung und Diskrimi- nierung werde die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nicht an- gemessen bewertet. Eine vertieftere Prüfung der Glaubhaftigkeit und eine umfassende Würdigung der vorgelegten Beweise hätte «möglicherweise zu einer anderen Bewertung geführt». «Sollte das Gericht die vorliegende Angelegenheit also nicht als spruchreif erachten», sei die Sache zur ge- naueren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammen- fassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor- bringen wiederholt und in pauschaler Weise festgehalten, dass die erlitte- nen Behelligungen und Diskriminierungen aufgrund der ethischen Zugehö- rigkeit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Damit wird nichts dargetan, was im Resultat zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Es werden auch keine Gründe genannt, welche die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vertief- ten Abklärung notwendig erscheinen lassen würden. Es liegt eine vollstän- dige Sachverhaltsfeststellung vor.

E. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-3231/2024 Seite 8 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass

E-3231/2024 Seite 9 er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht.

E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erschei- nen lassen würde. Im Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, F._______, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus der Provinz Sirnak, sei jedoch im Jahre 2019 mit seiner Familie nach H._______ gezogen und verfüge dort über ein breites Beziehungsnetz. Hinsichtlich der psychischen Leiden stünde dem Beschwerdeführer in der Türkei ein breites Angebot von gesundheitlichen Strukturen und Dienstleis- tern zur Verfügung (vgl. BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4), insbesondere in H._______. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar

E. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls

E-3231/2024 Seite 10 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

E. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3231/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3231/2024 Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 15. und 18. März 2024 im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Seine Familie sei von den Folgen des Kampfes der türkischen Armee gegen die PKK in dieser Region nahe an der Grenze betroffen gewesen. So sei sein Vater zweimal von Soldaten angeschossen worden, und sein Onkel väterlicherseits (vs) habe durch Minen ein Bein verloren. Am 28. Dezember 2011 seien er und andere Bewohner des Dorfes Opfer eines Angriffes der türkischen Armee geworden, bei dem viele Menschen und Tiere verletzt und auch 35 Menschen getötet worden seien. Er selber habe dabei schwere Schäden davongetragen. Sein Vater habe ihn anfänglich nicht ins staatliche Krankenhaus gebracht, sondern zuhause gepflegt, aus Angst, man könnte ihm dort etwas antun. Seine physischen Verletzungen seien mit der Zeit verheilt, nicht jedoch sein psychisches Trauma. Deshalb habe sein Vater ihn schlussendlich dennoch in das Krankenhaus nach D._______ gebracht, wo ihm ein Behindertenausweis ausgestellt worden sei. Mit Hilfe seiner Familie, Freunden und Verwandten sei er in ein Rehabilitationszentrum nach Bali geschickt worden, wo er psychisch behandelt und unterstützt worden sei. 2018 sei seiner schwangeren Mutter in verschiedenen Krankenhäusern in E._______, D._______ und F._______ die Behandlung verweigert worden. Im Krankenhaus G._______ in H._______ angekommen, habe seine Mutter das Baby zur WeIt bringen können. Dennoch sei es nach eineinhalb Monaten infolge der Handlungen der Ärzte gestorben. Er sei danach mit dem Leichnam nach D._______ zurückgekehrt. 2019 habe seine Familie wegen Zunahme der Kampfhandlungen der türkischen Armee im Grenzgebiet den Lebensunterhalt in der Land- und Viehwirtschaft nicht mehr bestreiten können. Daher sei er mit seiner Familie nach H._______ gezogen. Dort habe er die in D._______ erlernten Baggerkenntnisse zertifizieren lassen, sich jedoch vergeblich um eine entsprechende Stelle bemüht. Er sei aufgrund seiner ethnischen Herkunft abgelehnt worden Schliesslich habe er aber doch eine Arbeitsstelle in einem Textilbetrieb gefunden, bei dem auch seine Mutter tätig gewesen sei. In seiner Zeit in H._______ hätten er und seine Familie immer wieder Diskriminierungen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft erlebt (unter anderem kurzzeitige Festnahmen nach Identitätskontrollen). Sein jüngerer Bruder I._______ sei 2023 auf dem Weg zu Verlobungsfeier seiner Schwester von der Polizei aufs Revier mitgenommen worden und als Angehöriger der PKK beschimpft worden, weil er zu diesem Anlass traditionelle Kleidung seiner kurdischen Ethnie getragen habe. Auch seien mehrere Male bei ihm Zuhause Razzien durchgeführt worden, wobei sie beschimpft worden seien. Am 30. August 2023 sei er auf dem Weg zur Arbeit von zivilen Angehörigen der Sicherheitsbehörden beleidigt, geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Durch das Einschreiten von einigen Ladenbesitzern aus dem Quartier hätten die Angreifer von ihm abgelassen. Sein Vater habe ihn dann zu seinem Cousin in einen anderen Stadtteil geschickt, wo er sich zwei Monate versteckt habe. Sein Vater habe in der Zwischenzeit die Dokumente und Ausweise für ihn und seinen jüngeren Bruder besorgt. Am 27. Oktober 2023 hätten sie gemeinsam die Türkei verlassen. Sein Bruder aufgrund der erlebten Diskriminierungen und um ihn, den Beschwerdeführer, bei seinen psychischen Problemen zu unterstützen. Er, weil er als lebender Beweis für das Roboski-Massaker um sein Leben fürchten müsse. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass, seine türkische Identitätskarte, einen Behinderten-Ausweis, ein Schreiben des (...) vom18. Oktober 2022, alle in Kopie, und einen Videobericht «(...)» (UBS-Stick) und einen YouTube-Link zu einem Video über den Roboski-Vorfall im Original ein. D. Mit Verfügung vom 24. April 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz letztere nicht entzogen hat, ist auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Notwendigkeit nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Roboski-Vorfall im Dezember 2011 und den daraus resultierenden Auswirkungen in seinem Leben angesichts seiner Aussagen und den entsprechenden Beweismitteln im Grundsatz nicht zu bezweifeln seien. Jedoch liessen sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte finden, die auf ein vergangenes, gegenwärtiges und zukünftiges Interesse des türkischen Staates am Beschwerdeführer hinweisen würden. Zwar habe der Beschwerdeführer einen Vorfall am 30. August 2023 erwähnt, bei der er von Sicherheitsleuten in Zivil beschimpft, geschlagen und auch mit einer Waffe bedroht worden sei, als auch Razzien, bei denen er und seine Familie als Anhänger der PKK beschimpft worden seien. Gleichwohl habe sein Vater kurz darauf ohne Weiteres Reisepässe für ihn und seinen jüngeren Bruder ausstellen lassen können, so dass beide ohne irgendwelche Komplikationen über den Flughafen in H._______ am 27. Oktober 2023 hätten ausreisen können. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine Informationen geben können, die anhaltende Anstrengungen des türkischen Staates, seiner habhaft zu werden oder ihm schaden zu wollen, belegen würden. In diesem Sinn würden diese vorgebrachten Vorfälle im Jahre 2023, wenn überhaupt, das verbreitete Verhalten türkischer Behörden gegenüber unterschiedlichen Gruppen in der Türkei gleichen, denen es an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität mangle. Somit könne auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei sei nach dem Gesagten objektiv nicht begründet. 5.2 Im Weiteren werde auch die persönliche Betroffenheit aufgrund des Roboski-Vorfalls nicht infrage gestellt. Allerdings könne das Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts noch der Therapie der daraus resultierenden und teilweise noch immer andauernden physischen und psychischen Leiden dienen. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer seit seinem Umzug nach H._______ nie um professionelle Unterstützung bemüht, obwohl in der grössten Stadt in der Türkei ohne weiteres entsprechende Anlaufstellen und Institutionen vorhanden seien, die ihm bei der Bewältigung seines langjährigen Traumas behilflich sein könnten. 5.3 Hinsichtlich der Vorbringen, der Beschwerdeführer und seine Familie seien als Angehörige der kurdischen Ethnie schikaniert und benachteiligt worden, wies das SEM unter Bezugnahme auf die Verweise zur Situation der Kurden in der Türkei darauf hin, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien.

6. In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer erneut auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Sachumstände hin. Die genannten Vorfälle zeigten ein fortwährendes Interesse der türkischen Behörden und anderer Akteure, ihm und seiner Familie Schaden zuzufügen. Die systematische Natur der erlittenen Verfolgung und Diskriminierung, basierend auf seiner ethnischen Zugehörigkeit, erfüllten seiner Rechtsauffassung zufolge die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG. In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, die Vor-instanz habe wesentliche Aspekte der vorgetragenen Asylgründe nicht hinreichend geprüft und diese nicht angemessen gewürdigt. Trotz konsistenter und detaillierter Schilderungen der erlittenen Verfolgung und Diskriminierung werde die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nicht angemessen bewertet. Eine vertieftere Prüfung der Glaubhaftigkeit und eine umfassende Würdigung der vorgelegten Beweise hätte «möglicherweise zu einer anderen Bewertung geführt». «Sollte das Gericht die vorliegende Angelegenheit also nicht als spruchreif erachten», sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und in pauschaler Weise festgehalten, dass die erlittenen Behelligungen und Diskriminierungen aufgrund der ethischen Zugehörigkeit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Damit wird nichts dargetan, was im Resultat zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Es werden auch keine Gründe genannt, welche die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung notwendig erscheinen lassen würden. Es liegt eine vollständige Sachverhaltsfeststellung vor. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, F._______, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus der Provinz Sirnak, sei jedoch im Jahre 2019 mit seiner Familie nach H._______ gezogen und verfüge dort über ein breites Beziehungsnetz. Hinsichtlich der psychischen Leiden stünde dem Beschwerdeführer in der Türkei ein breites Angebot von gesundheitlichen Strukturen und Dienstleistern zur Verfügung (vgl. BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4), insbesondere in H._______. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: