Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom
6. Dezember 2023 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien F._______ kurdischer Ethnie und stammten aus G._______. Der Beschwerdeführer 1 habe nach Abschluss der Mittelschule ein Jahr in An- talya gelebt. Nach Abschluss des Militärdienstes circa im Jahr 1998 habe er eineinhalb Jahre in G._______ und danach von 2000 bis 2015 in Istan- bul gelebt. Danach habe er bis zur Ausreise wiederum in G._______ ge- wohnt. Die Beschwerdeführerin 2 habe nach der Heirat mit dem Beschwer- deführer 1 von 2009 bis 2015 ebenfalls in Istanbul gelebt und sei danach mit ihm wieder nach G._______ gezogen. Für den Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer 1 mit dem (…) gesorgt. Als der Beschwerdeführer 1 eines Abends Anfang 2016 mit seinem Fahr- zeug aus der umliegenden Region nach G._______ zurückgekehrt sei, sei er an einem Militärposten angehalten worden. Ein Kommandant habe ihm gesagt, dass die Behörden wüssten, wo er überall (…) einkaufe. Man habe ihn aufgefordert, für die Behörden zu arbeiten und in Erfahrung zu bringen, wer unter den (…) der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) Hilfe leiste. Dies habe er jedoch nicht machen wollen. Danach sei er etwa fünf bis sechs Mal in weitere Militärkontrollen geraten. Dabei sei er verbal und körperlich belästigt worden. Am (…) 2016 sei sein Auto in der Nacht beschossen worden, was er erst am nächsten Tag bemerkt habe. Die Staatsanwaltschaft habe Ermittlungen eingeleitet, Fachpersonen zum Tatort geschickt und Videomaterial ausgewertet. Die Täterschaft habe jedoch nicht identifiziert werden können und sei bis zum Datum der Verjäh- rung – also dem (…) 2024 – zur dauerhaften Fahndung ausgeschrieben worden. Danach habe er oft Schüsse in ihrem Stadtteil gehört. Eines Mor- gens im September habe er gesehen, wie ihr Haus mit einem roten Kreuz markiert gewesen sei. Er habe vermutet, dies sei wegen ihres (…) gemacht worden. Am (…) 2022 sei sein Auto in der Nacht erneut beschossen wor- den. Wiederum habe die Staatsanwaltschaft Ermittlungen in die Wege ge- leitet und Beamte zur Spurensicherung an den Tatort geschickt. Man habe jedoch nicht herausfinden können, wer der Täter gewesen sei. Die
E-1780/2024 Seite 3 Täterschaft sei bis zum Datum der Verjährung – dem (…) 2030 – zur dau- erhaften Fahndung ausgeschrieben worden. Während der Spurensiche- rung bei seinem Haus habe ihn jedoch ein Polizist zur Seite genommen und ihm gesagt, dass er der Nächste sein würde, welcher von Pistolen- schüssen getroffen würde. (…) 2023 sei er auf dem Heimweg von einem Auto ohne Kennzeichen angehalten worden. Die unbekannten Personen hätten ihn aus seinem Fahrzeug gezerrt und ihn an eine Wand gedrückt. Einer dieser Unbekannten habe ihm gesagt, dass er unverbesserlich sei und man ihn und seine Familie verschwinden lassen werde, wenn er sich nicht dazu bereit erkläre, als Spitzel zu arbeiten. Er habe gesehen, dass diese Unbekannten ein Funkgerät im Auto gehabt hätten. Nachdem er sei- ner Frau von diesem Vorfall berichtet habe, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Beschwerdeführerin 2 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Hinsichtlich der Kinder führten sie aus, dass diese aufgrund ihres (…) in der Schule Diskriminierungen erfahren hätten, weshalb sie den Beschwer- deführer 3 auf eine Privatschule geschickt hätten. Am (…) 2023 hätten sie die Türkei legal mit dem Flugzeug verlassen und seien über Albanien auf dem Landweg am 8. August 2023 in die Schweiz gelangt. B.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweis- mittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert): – Ihre Identitätskarten im Original, – Pass des Beschwerdeführers 3 im Original, – Kurszertifikat des Beschwerdeführers 1, – Familienbüchlein und Familienausweis, – Führerausweis des Beschwerdeführers 1, – Fahrzeugversicherungsausweis (unleserlich) sowie Fahrzeugschein, – Bescheinigung über die Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus dem Mili- tärdienst, – zwei Beschlüsse zur dauerhaften Fahndung der Oberstaatsanwaltschaft G._______, – verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft (teilweise unleserlich), – Foto eines mit einem roten Kreuz markierten Hauses, – Versicherungsauszüge,
E-1780/2024 Seite 4 – Wohnsitzbestätigung sowie Auszug über Adressänderungen, – Personenstandsregisterauszug, – Auszug der legalen Ein- und Ausreisen aus der Türkei, – Auszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers 1, – beglaubigte Vollmachtskopie für einen türkischen Anwalt. C. Am 11. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 – eröffnet am 26. Februar 2024 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig händigte es ihnen die editionspflichti- gen Akten aus. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 20. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vor- instanz weitere Beweismittel (einen UYAP-Auszug betreffend den Be- schwerdeführer 1 und zwei Justizdokumente) ein. In der Aktennotiz vom
22. Februar 2024 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-56/1 [nachfolgend: act. 56]) bezieht sich das SEM auf diese Beweismittel und kommt darin zum Schluss, dass es sich bei den Justizdokumenten um die bereits ein- gereichten Fahndungsbeschlüsse handelt. Auf dem UYAP-Auszug seien die beiden eröffneten Verfahren gegen die unbekannten Täter ersichtlich, welche asylrechtlich nicht relevant seien. F. Mit Eingabe vom 21. März 2024 (Datum Poststempel) an das Bundesver- waltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2024 und beantragten das Eintreten auf die Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Ablehnung der Asylgesuche und die Gewährung des Asyls sowie eventua- liter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Un- zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
E-1780/2024 Seite 5 Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 26. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten könnten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der zur Einreichung der Be- schwerde legitimierten Beschwerdeführenden ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-1780/2024 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine falsche res- pektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer 1 sei während der Anhörung mehrmals aufgefordert worden, schneller respek- tive kürzer zu erzählen und bestimmte Punkte auszulassen; man habe ihm nicht die Zeit gegeben, frei von seinen Fluchtgründen zu erzählen. So sei er insbesondere daran gehindert worden, die Ereignisse im Zusammen- hang mit seinem Vater und dessen politisches Profil zu schildern, obschon dies mit der Verfolgung der Familie zusammenhängen könnte. Weiter sei auch ihr Gesundheitszustand – insbesondere in psychischer Hinsicht – nicht genügend abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer 3 sei von einem (…) gezeichnet. Sie hätten mehrmals um eine Gelegenheit gebeten, dar- über zu berichten, seien aber nicht gehört worden. Zudem habe das Erd- beben bei den Kindern zu einem psychischen Schock geführt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung zwar mehrmals aufgefordert, sich kurz zu fassen (vgl. act. 33 F7, F13 f., F46, F106). So- dann wurde er bei der freien Schilderung der Asylgründe kurz zum Zwecke der zeitlichen Einordnung des Geschilderten unterbrochen und anschlies- send gebeten, mit der Erzählung fortzufahren (vgl. a.a.O. F43; vgl. auch F119), was unproblematisch erscheint. Zwar wurde er auch bei der Schil- derung von Problemen des Vaters unterbrochen und darauf hingewiesen, sich auf die Schilderung der eigenen Probleme zu konzentrieren (vgl. a.a.O. F49 f.). Indes lassen auch seine weiteren Vorbringen nicht erken- nen, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung in irgendeiner Art auf die Tätigkeiten seines Vaters zurückzuführen und damit vorliegend allen- falls von besonderer Relevanz wären (vgl. hierzu nachfolgend E. 6). Die entsprechenden Unterbrechungen dienten demnach augenscheinlich dazu, die Anhörung in gezielter und geordneter Manier durchzuführen. Schliesslich erhielt er am Ende der Anhörung auf Nachfragen seiner Rechtsvertretung nochmals die Möglichkeit, sowohl das politische Enga- gement seines Vaters als auch den mentalen Gesundheitszustand der Fa- milie zu konkretisieren (vgl. a.a.O. F123 ff.). Er erhielt ausreichend Gele- genheit, seine Fluchtgründe frei und ungebrochen zu schildern und auf
E-1780/2024 Seite 7 offene Nachfragen zu vertiefen (vgl. a.a.O. F82 f., F84 f., F92, F102). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Fluchtgründe als auch in medizinischer Hinsicht nicht in rechtsgenü- gender Weise abgeklärt worden wäre. Bezeichnenderweise wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Beispiele für mangelhaft abgeklärte Sachverhaltselemente genannt. Es erschliesst sich ferner nicht, inwiefern der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte (…) betreffend den Be- schwerdeführer 3 für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft oder des Vollzugs der Wegweisung relevant wäre, zumal dieser eigenen Angaben zufolge bereits vor über sechs Jahren stattgefunden habe und die Be- schwerdeführenden dies den türkischen Behörden nicht einmal angezeigt hätten. Bei der Angabe, sie hätten das SEM mehrmals vergeblich um Ge- legenheit gebeten, darüber zu berichten, handelt es sich sodann um eine Parteibehauptung, welche in den Akten keine Stütze findet.
E. 4.3 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die formellen Rügen als unbe- gründet. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Gericht entscheidet in der vorliegen- den Sache materiell.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 E-1780/2024 Seite 8
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Situation nach den Erdbeben, Schikanen und Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den (…), Bedrohung respektive Übergriffe durch Dritte) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (verbale und körperliche Belästigung auf Militärposten mit der Aufforderung als Spitzel zu arbeiten, Bedrohung durch Behörden, allfällige Strafverfahren) zu genügen vermochten. Sowohl nach dem Vorfall vom (…) 2016 als auch nach dem Vorfall vom (…) 2022 seien ihre Aussagen protokolliert, der Tatort durch verschiedene Fachequipen inspiziert, das Videomaterial ausgewertet, Zeugen befragt und die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft habe in beiden Fällen die Täterschaft zur Fahndung ausgeschrieben. Die Polizei sei in beiden Fällen ihrer Pflicht nachgekom- men und habe die Ermittlungen und Strafverfolgungen eingeleitet. Somit hätten sich die Behörden als schutzwillig und schutzfähig erwiesen und die Beschwerdeführenden hätten Zugang zu diesem Schutz gehabt. Da die geschilderten Vorfälle als Übergriffe Dritter zu qualifizieren seien und sie von den Behörden Schutz erhalten hätten, seien auch diese flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Sodann sei nicht nachvollziehbar, warum die Be- hörden den Beschwerdeführer 1 als Spitzel hätten anheuern wollen. Er sel- ber verfüge weder über ein politisches Profil noch habe er Beziehungen zur PKK geltend gemacht. Er sei kein Mitglied einer Partei gewesen und habe jeweils nur in den Zeiten des Wahlkampfes eine kurdische Partei un- terstützt. Zudem sei er ein gewöhnlicher [Händler] gewesen. Es sei mit Si- cherheit anzunehmen, dass er nicht gewusst habe, wer von den Bauern, von welchen er (…) eingekauft habe, mit der PKK in Kontakt stehen würde. Er verfüge somit in keiner Weise über ein Profil oder Wissen, welches den Behörden nützlich sein könnte. Er sei zudem auch nicht in der Lage gewe- sen, präzise zu sagen, wann und wo die anderen fünf Kontrollen, bei denen er verbal und physisch belästigt worden sei, passiert seien. Er habe nicht annährend korrekte Angaben dazu machen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bei den Routinekontrollen der Polizei an den Einfahr- ten zu G._______ angehalten und eventuell von den Polizisten oder dem Militär schlecht behandelt worden sei. Zudem sei es auch seitens der Poli- zei oder des Militärs nicht glaubwürdig, dass sie ihn immer wieder an öf- fentlichen Orten anhalten und ihn auffordern würden, als Spitzel zu arbei- ten. Wären die Behörden wirklich daran interessiert, ihn als Spitzel zu ge- winnen, wäre davon auszugehen, dass sie diskreter vorgehen würden. Fer- ner sei nicht nachvollziehbar, dass wegen der Aussage des Polizisten
E-1780/2024 Seite 9 anlässlich der Ermittlungen am (…) 2023 eine Gefahr von den Behörden ausgehen würde. Die Staatsanwaltschaft hätte nicht zweimal Ermittlungen eingeleitet, Fachequipen geschickt und die Täterschaft zur Fahndung aus- geschrieben, wenn er gleichzeitig von der Polizei gesucht worden wäre. Zudem würden die Behörden sein Auto auch nicht in einem Abstand von sechs Jahren beschiessen, wenn sie ein Interesse an ihm hätten und ihm Probleme hätten verursachen wollen. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass die türkischen Behörden professioneller vorgehen würden, hätten sie ein Interesse daran, ihm zu schaden. Die entsprechenden Vorbringen hiel- ten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht stand. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, einen UYAP-Auszug einzureichen. Es sei daher anzunehmen, dass sie dem SEM etwas vorenthalten wollten. Der Be- schwerdeführer 1 habe im Laufe der Anhörung nicht geltend gemacht, dass irgendwelche Verfahren gegen ihn liefen. Da er seine Ausreisegründe nicht glaubwürdig dargelegt habe und staatlichen Schutz bekommen habe, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Behörden auch in jüngster Zeit kein Verfahren wegen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der PKK gegen ihn eröffnet hätten. Schliesslich könne festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführen- den den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes wie zum Beispiel nach Istanbul, wo sie schon ge- lebt hätten, hätten entziehen können, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien.
E. 6.2 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden zunächst mit- tels separater, von ihnen unterzeichneter «Zeugenaussage» geltend, der Beschwerdeführer 3 sei vor einigen Jahren Opfer eines (…) geworden. An- lässlich der Anhörung hätten sie sich nicht wohl gefühlt, über den psychi- schen Zustand des Sohnes und seine Erlebnisse zu sprechen. Weiter machten sie geltend, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der F._______, der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 und der Mordversuche respektive -drohungen die Flüchtlingseigenschaft erfüll- ten. Der Beschwerdeführer 1 sei Opfer mehrerer Tötungsversuche gewe- sen. So sei einmal auf sein Auto geschossen worden und er sei mehrmals von Soldaten oder anderen Männern – welche sehr wahrscheinlich Beamte in Zivil gewesen seien – geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Diese Aggressionen und Bedrohungen gegen sein Leben aufgrund seiner
E-1780/2024 Seite 10 kurdischen Ethnie und den polizeibekannten politischen Tätigkeiten seines Vaters seien gezielt und genügend intensiv, um ein menschenwürdiges Le- ben in der Türkei zu verunmöglichen. Entgegen der Annahme des SEM hätten die türkischen Behörden ihnen ferner nicht den notwendigen Schutz gewährt. Zum einen sei dem Be- schwerdeführer 1 verwehrt worden, auf der Polizeistation Informationen über die laufenden Ermittlungen einzuholen. Zum anderen hätten die Be- hörden keinerlei Massnahmen zum Schutz der Familie getroffen, zumal sie weiter attackiert worden seien. Weiter habe er von willkürlichen Festhaltun- gen berichtet, welche nicht aufgehört hätten. Die Behörden, welche sie ei- gentlich hätten schützen sollen, hätten also die Familie weiterhin psychisch schikaniert. Die Ermittlungsunterlagen bezüglich ihrer Angreifer seien nach wie vor nicht einsehbar. Dies illustriere, dass die Behörden nicht gewillt seien, die Ermittlungen weiterzuverfolgen. Der Beschwerdeführer 1 habe nie geltend gemacht, von der Polizei gesucht worden zu sein – man habe aber im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit der Polizei enormen Druck auf ihn ausgeübt, welcher sich mit der Zeit intensiviert habe und ihn um sein Leben und dasjenige seiner Familie hätten fürchten lassen. Das Argu- ment des SEM, dass die Familie effektiven Schutz durch die Behörden er- halten habe, sei daher unbegründet. Sollten die Behörden hinter den Druckversuchen stehen, hätten sie erhebliches Interesse daran, ihre Spu- ren zu vertuschen, und den Eindruck zu erwecken, dass ein Verfahren durchgeführt werde. Es sei notorisch, dass die türkischen Behörden will- kürliche Methoden anwendeten und dass Polizeibeamte ungestraft gegen die kurdische Minderheit oder Oppositionelle vorgingen. Weiter habe der Beschwerdeführer 1 aktiv an Veranstaltungen der HDP (Halkların Demo- kratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) teilgenommen. Zudem sei sein Vater politisch tätig gewesen und habe Misshandlungen und Folter im Gefängnis erlebt. Es lasse sich daher nicht schliessen, er verfüge über kein Profil, welches das Interesse der Behörden auf sich ziehen könnte. Ferner lasse sich nicht ausschliessen, dass er Zeuge von Ereignissen gewesen sein könnte, die für die Behörden in Bezug auf die Machenschaften der PKK von Interesse sein könnten. Der eingereichte Zeitungsartikel belege, dass es in der Region, in der er als [Händler] tätig gewesen sei, PKK-Mit- glieder gebe. Er wäre daher als Informant für die türkischen Behörden von Interesse gewesen. Hinsichtlich der vom SEM bemängelten Substanz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 an psychischen Problemen leide. Dies gehe aus dem Protokoll hervor und sei vom SEM nicht abgeklärt worden. Sie hätten
E-1780/2024 Seite 11 traumatisches erlebt, was das Erinnerungsvermögen bekanntermassen beeinträchtigen könne.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und weitestgehend überzeugender Begründung zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerde- führenden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei- genschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhielten. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Beschwerde nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Aus- führungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer 1 machte in der Beschwerde eine Reflexver- folgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters geltend. Indes lassen seine Vorbringen nicht erkennen, dass die von ihm geltend ge- machte Verfolgung in irgendeiner Weise auf den Vater zurückzuführen wäre (vgl. act. 33 F40, F43, F48, F51). So ergeben sich aus seinen Schil- derungen keine Hinweise darauf, dass sein Vater anlässlich der Behelli- gungen durch die Polizei oder das Militär jemals erwähnt worden oder für die Beamten von Interesse gewesen sei. Auch der Beschwerde lassen sich keine stichhaltigen Argumente entnehmen, weshalb die vom Vater erlittene Verfolgung vorliegend relevant sein sollte.
E. 7.1.2 Im Weiteren zeugen die eingeleiteten umfangreichen Ermittlungen sowie die Einleitung der dauerhaften Fahndung durchaus klar von einem ernsthaften Schutzwillen der türkischen Behörden. Den aktenkundigen Be- weismitteln (vgl. act. 1 ID-011-017 sowie Übersetzungen in act. 53 f.) las- sen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Ermittlungen nicht mit der geforderten Ernsthaftigkeit geführt würden. Es ist denn auch nicht aus- geschlossen, dass die zur Fahndung ausgeschriebenen Täter doch noch gefasst werden. Alleine der Umstand, dass den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Ermittlungsunterlagen gewährt worden sei, stellt of- fensichtlich kein Indiz für den fehlenden Schutzwillen der türkischen Behör- den dar, zumal es für eine Verweigerung der Akteneinsicht in ein Ermitt- lungsverfahren betreffend Drittpersonen zahlreiche legitime Gründe gibt. Ungeachtet dessen kann den mit der Beschwerde eingereichten UYAP- Bildschirmfotos zu den beiden Ermittlungen Nr. (…) und (…) die Meldung
E-1780/2024 Seite 12 entnommen werden, dass die Dokumente nach Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft eingesehen werden können («Cumhuriyet savcisinin onayi sonrasi evrak goruntulenebilecektir»). Die in der Türkei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden vermochten indes nicht darzutun, wel- che konkreten Bemühungen sie unternommen haben, um Einsicht in diese Akten zu erhalten respektive dass sie überhaupt ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätten. Schliesslich kann die angebliche Drohung eines Polizisten anlässlich der Spurensicherung (vgl. act. 33 F48) auch als gutgemeinte Warnung verstanden werden und lässt nicht auf eine Verwicklung der Po- lizei schliessen. Es ist den Beschwerdeführenden zwar dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers 1 zu den Menschen «in den Bergen», bei welchen er jeweils (…) gekauft habe, nicht gänzlich unvorstellbar ist, dass die türkischen Behörden allenfalls ein ge- wisses Interesse an seiner Person gehabt haben könnten (vgl. act. 33 F40, F118). Indes ist nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn anlässlich der ge- schilderten zahlreichen Kontrollen angeblich verdächtigt habe, die PKK mit Lebensmittellieferungen zu unterstützen, ihn dann aber scheinbar – ob- wohl er und sein Fahrzeug den Polizisten unweigerlich bekannt gewesen wären – nie auf dem Hinweg in die Dörfer, sondern ausschliesslich auf dem Rückweg kontrolliert habe (vgl. a.a.O.). Bei einem solch schwerwiegenden Verdacht wäre zu erwarten, dass man sein Auto auch auf dem Hinweg kon- trolliert hätte. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2.1). Nebst den Argumenten der Vorinstanz (vgl. ange- fochtene Verfügung Ziff. II.2.1) spricht auch dies gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen respektive die angebliche asylrelevante In- tensität dieser Kontrollen. Es ist dem Beschwerdeführer 1 sodann auch hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Vorfalls im (…) 2023 nicht gelungen, eine Involvierung der Polizei glaubhaft darzutun. Zwar können den entsprechenden Schilde- rungen durchaus einzelne Realkennzeichen entnommen werden (vgl. act. 33 F48 f.). Diese sind indes gesamthaft betrachtet nicht geeignet, die Elemente aufzuwiegen, welche gegen die Glaubhaftigkeit einer asylrele- vanten behördlichen Verfolgung sprechen. Diesbezüglich kann auf die zu- treffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2.2 f.).
E-1780/2024 Seite 13 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden scheinbar problemlos über einen Istanbuler Flughafen legal ausreisen konnten (vgl. act. 33 F30 f.), deutlich gegen die behauptete asylrelevante behördliche Verfolgung.
E. 7.1.3 Die türkischen Behörden sind im vorliegenden Fall somit als schutz- fähig und schutzwillig zu betrachten. Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in die Türkei von Drittpersonen behelligt oder bedroht werden, ist ihnen zuzumuten, diesbezüglich erneut um Schutz bei den tür- kischen Behörden zu ersuchen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach es dem Beschwerdeführer 1 in psychischer Hinsicht nicht möglich gewesen wäre, vollständig und ausführlich von seinen Erlebnissen zu berichten.
E. 7.1.4 Rein ergänzend kann angefügt werden, dass im vorliegenden Fall – ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen dürfte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Be- schwerdeführenden sich scheinbar keine Gedanken über eine innerstaat- liche Fluchtalternative gemacht hätten, sondern stattdessen umgehend ins unbekannte Ausland gereist seien. So habe der Beschwerdeführer in Is- tanbul – wo er bereits 15 Jahre lang gelebt und gearbeitet habe – eine finanziell gut situierte Schwester (vgl. act. 33 F8, F57-59). Damit hätten sie sich wohl sowohl einer Verfolgung durch die unbekannten Drittpersonen als auch der regelmässigen Belästigung an den Kontrollposten entziehen können. Auf eine entsprechende Nachfrage des SEM verwiesen die Be- schwerdeführenden lediglich sinngemäss auf die allgemeine Diskriminie- rung von F._______ und Kurden und auf die Schwierigkeit, in Istanbul Ar- beit zu finden (vgl. act. 33 F120; act. 32 F29). Dies genügt offensichtlich nicht, um eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausschliessen zu kön- nen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auch in einem anderen Landesteil niederlassen könnten.
E. 7.2 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
E-1780/2024 Seite 14 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und umfassender Begründung für zulässig, zu- mutbar und möglich (vgl. a.a.O. Ziff. III). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden zur Be- gründung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung pauschal auf ihre Asylgründe verwiesen (vgl. Beschwerde Ziff. 23), welche vorstehend für nicht asylrelevant respektive unglaubhaft befunden wurden. Sodann besteht wie erwähnt mit Istanbul eine Aufent- haltsalternative. Mangels entsprechender Beschwerdevorbringen kann da- her auf weitergehende Ausführungen verzichtet und stattdessen auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Im Übrigen vermag auch der erst auf Beschwerdeebene angeführte (…) des Beschwerdeführers 3 diese Einschätzungen nicht umzustossen. Sollten die Beschwerdeführen- den diesbezüglich Hilfe in Anspruch nehmen wollen – sei es in medizini- scher oder polizeilicher Hinsicht – stehen in ihrer Heimat entsprechende Möglichkeiten und Angebote zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.w.H.). Aus Sicht des Kindeswohls spricht vorliegend ebenfalls nichts gegen den Vollzug der Wegweisung.
E-1780/2024 Seite 15
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich als gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1780/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1780/2024 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder,
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Emilie Touillet und Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 6. Dezember 2023 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien F._______ kurdischer Ethnie und stammten aus G._______. Der Beschwerdeführer 1 habe nach Abschluss der Mittelschule ein Jahr in Antalya gelebt. Nach Abschluss des Militärdienstes circa im Jahr 1998 habe er eineinhalb Jahre in G._______ und danach von 2000 bis 2015 in Istanbul gelebt. Danach habe er bis zur Ausreise wiederum in G._______ gewohnt. Die Beschwerdeführerin 2 habe nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 von 2009 bis 2015 ebenfalls in Istanbul gelebt und sei danach mit ihm wieder nach G._______ gezogen. Für den Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer 1 mit dem (...) gesorgt. Als der Beschwerdeführer 1 eines Abends Anfang 2016 mit seinem Fahrzeug aus der umliegenden Region nach G._______ zurückgekehrt sei, sei er an einem Militärposten angehalten worden. Ein Kommandant habe ihm gesagt, dass die Behörden wüssten, wo er überall (...) einkaufe. Man habe ihn aufgefordert, für die Behörden zu arbeiten und in Erfahrung zu bringen, wer unter den (...) der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) Hilfe leiste. Dies habe er jedoch nicht machen wollen. Danach sei er etwa fünf bis sechs Mal in weitere Militärkontrollen geraten. Dabei sei er verbal und körperlich belästigt worden. Am (...) 2016 sei sein Auto in der Nacht beschossen worden, was er erst am nächsten Tag bemerkt habe. Die Staatsanwaltschaft habe Ermittlungen eingeleitet, Fachpersonen zum Tatort geschickt und Videomaterial ausgewertet. Die Täterschaft habe jedoch nicht identifiziert werden können und sei bis zum Datum der Verjährung - also dem (...) 2024 - zur dauerhaften Fahndung ausgeschrieben worden. Danach habe er oft Schüsse in ihrem Stadtteil gehört. Eines Morgens im September habe er gesehen, wie ihr Haus mit einem roten Kreuz markiert gewesen sei. Er habe vermutet, dies sei wegen ihres (...) gemacht worden. Am (...) 2022 sei sein Auto in der Nacht erneut beschossen worden. Wiederum habe die Staatsanwaltschaft Ermittlungen in die Wege geleitet und Beamte zur Spurensicherung an den Tatort geschickt. Man habe jedoch nicht herausfinden können, wer der Täter gewesen sei. Die Täterschaft sei bis zum Datum der Verjährung - dem (...) 2030 - zur dauerhaften Fahndung ausgeschrieben worden. Während der Spurensicherung bei seinem Haus habe ihn jedoch ein Polizist zur Seite genommen und ihm gesagt, dass er der Nächste sein würde, welcher von Pistolenschüssen getroffen würde. (...) 2023 sei er auf dem Heimweg von einem Auto ohne Kennzeichen angehalten worden. Die unbekannten Personen hätten ihn aus seinem Fahrzeug gezerrt und ihn an eine Wand gedrückt. Einer dieser Unbekannten habe ihm gesagt, dass er unverbesserlich sei und man ihn und seine Familie verschwinden lassen werde, wenn er sich nicht dazu bereit erkläre, als Spitzel zu arbeiten. Er habe gesehen, dass diese Unbekannten ein Funkgerät im Auto gehabt hätten. Nachdem er seiner Frau von diesem Vorfall berichtet habe, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Beschwerdeführerin 2 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Hinsichtlich der Kinder führten sie aus, dass diese aufgrund ihres (...) in der Schule Diskriminierungen erfahren hätten, weshalb sie den Beschwerdeführer 3 auf eine Privatschule geschickt hätten. Am (...) 2023 hätten sie die Türkei legal mit dem Flugzeug verlassen und seien über Albanien auf dem Landweg am 8. August 2023 in die Schweiz gelangt. B.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweismittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
- Ihre Identitätskarten im Original,
- Pass des Beschwerdeführers 3 im Original,
- Kurszertifikat des Beschwerdeführers 1,
- Familienbüchlein und Familienausweis,
- Führerausweis des Beschwerdeführers 1,
- Fahrzeugversicherungsausweis (unleserlich) sowie Fahrzeugschein,
- Bescheinigung über die Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus dem Militärdienst,
- zwei Beschlüsse zur dauerhaften Fahndung der Oberstaatsanwaltschaft G._______,
- verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft (teilweise unleserlich),
- Foto eines mit einem roten Kreuz markierten Hauses,
- Versicherungsauszüge,
- Wohnsitzbestätigung sowie Auszug über Adressänderungen,
- Personenstandsregisterauszug,
- Auszug der legalen Ein- und Ausreisen aus der Türkei,
- Auszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers 1,
- beglaubigte Vollmachtskopie für einen türkischen Anwalt. C. Am 11. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 - eröffnet am 26. Februar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 20. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz weitere Beweismittel (einen UYAP-Auszug betreffend den Beschwerdeführer 1 und zwei Justizdokumente) ein. In der Aktennotiz vom 22. Februar 2024 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-56/1 [nachfolgend: act. 56]) bezieht sich das SEM auf diese Beweismittel und kommt darin zum Schluss, dass es sich bei den Justizdokumenten um die bereits eingereichten Fahndungsbeschlüsse handelt. Auf dem UYAP-Auszug seien die beiden eröffneten Verfahren gegen die unbekannten Täter ersichtlich, welche asylrechtlich nicht relevant seien. F. Mit Eingabe vom 21. März 2024 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2024 und beantragten das Eintreten auf die Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Ablehnung der Asylgesuche und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 26. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der zur Einreichung der Beschwerde legitimierten Beschwerdeführenden ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine falsche respektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer 1 sei während der Anhörung mehrmals aufgefordert worden, schneller respektive kürzer zu erzählen und bestimmte Punkte auszulassen; man habe ihm nicht die Zeit gegeben, frei von seinen Fluchtgründen zu erzählen. So sei er insbesondere daran gehindert worden, die Ereignisse im Zusammenhang mit seinem Vater und dessen politisches Profil zu schildern, obschon dies mit der Verfolgung der Familie zusammenhängen könnte. Weiter sei auch ihr Gesundheitszustand - insbesondere in psychischer Hinsicht - nicht genügend abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer 3 sei von einem (...) gezeichnet. Sie hätten mehrmals um eine Gelegenheit gebeten, darüber zu berichten, seien aber nicht gehört worden. Zudem habe das Erdbeben bei den Kindern zu einem psychischen Schock geführt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung zwar mehrmals aufgefordert, sich kurz zu fassen (vgl. act. 33 F7, F13 f., F46, F106). Sodann wurde er bei der freien Schilderung der Asylgründe kurz zum Zwecke der zeitlichen Einordnung des Geschilderten unterbrochen und anschliessend gebeten, mit der Erzählung fortzufahren (vgl. a.a.O. F43; vgl. auch F119), was unproblematisch erscheint. Zwar wurde er auch bei der Schilderung von Problemen des Vaters unterbrochen und darauf hingewiesen, sich auf die Schilderung der eigenen Probleme zu konzentrieren (vgl. a.a.O. F49 f.). Indes lassen auch seine weiteren Vorbringen nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung in irgendeiner Art auf die Tätigkeiten seines Vaters zurückzuführen und damit vorliegend allenfalls von besonderer Relevanz wären (vgl. hierzu nachfolgend E. 6). Die entsprechenden Unterbrechungen dienten demnach augenscheinlich dazu, die Anhörung in gezielter und geordneter Manier durchzuführen. Schliesslich erhielt er am Ende der Anhörung auf Nachfragen seiner Rechtsvertretung nochmals die Möglichkeit, sowohl das politische Engagement seines Vaters als auch den mentalen Gesundheitszustand der Familie zu konkretisieren (vgl. a.a.O. F123 ff.). Er erhielt ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe frei und ungebrochen zu schildern und auf offene Nachfragen zu vertiefen (vgl. a.a.O. F82 f., F84 f., F92, F102). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Fluchtgründe als auch in medizinischer Hinsicht nicht in rechtsgenügender Weise abgeklärt worden wäre. Bezeichnenderweise wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Beispiele für mangelhaft abgeklärte Sachverhaltselemente genannt. Es erschliesst sich ferner nicht, inwiefern der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte (...) betreffend den Beschwerdeführer 3 für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft oder des Vollzugs der Wegweisung relevant wäre, zumal dieser eigenen Angaben zufolge bereits vor über sechs Jahren stattgefunden habe und die Beschwerdeführenden dies den türkischen Behörden nicht einmal angezeigt hätten. Bei der Angabe, sie hätten das SEM mehrmals vergeblich um Gelegenheit gebeten, darüber zu berichten, handelt es sich sodann um eine Parteibehauptung, welche in den Akten keine Stütze findet. 4.3 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Situation nach den Erdbeben, Schikanen und Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den (...), Bedrohung respektive Übergriffe durch Dritte) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (verbale und körperliche Belästigung auf Militärposten mit der Aufforderung als Spitzel zu arbeiten, Bedrohung durch Behörden, allfällige Strafverfahren) zu genügen vermochten. Sowohl nach dem Vorfall vom (...) 2016 als auch nach dem Vorfall vom (...) 2022 seien ihre Aussagen protokolliert, der Tatort durch verschiedene Fachequipen inspiziert, das Videomaterial ausgewertet, Zeugen befragt und die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft habe in beiden Fällen die Täterschaft zur Fahndung ausgeschrieben. Die Polizei sei in beiden Fällen ihrer Pflicht nachgekommen und habe die Ermittlungen und Strafverfolgungen eingeleitet. Somit hätten sich die Behörden als schutzwillig und schutzfähig erwiesen und die Beschwerdeführenden hätten Zugang zu diesem Schutz gehabt. Da die geschilderten Vorfälle als Übergriffe Dritter zu qualifizieren seien und sie von den Behörden Schutz erhalten hätten, seien auch diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sodann sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörden den Beschwerdeführer 1 als Spitzel hätten anheuern wollen. Er selber verfüge weder über ein politisches Profil noch habe er Beziehungen zur PKK geltend gemacht. Er sei kein Mitglied einer Partei gewesen und habe jeweils nur in den Zeiten des Wahlkampfes eine kurdische Partei unterstützt. Zudem sei er ein gewöhnlicher [Händler] gewesen. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass er nicht gewusst habe, wer von den Bauern, von welchen er (...) eingekauft habe, mit der PKK in Kontakt stehen würde. Er verfüge somit in keiner Weise über ein Profil oder Wissen, welches den Behörden nützlich sein könnte. Er sei zudem auch nicht in der Lage gewesen, präzise zu sagen, wann und wo die anderen fünf Kontrollen, bei denen er verbal und physisch belästigt worden sei, passiert seien. Er habe nicht annährend korrekte Angaben dazu machen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bei den Routinekontrollen der Polizei an den Einfahrten zu G._______ angehalten und eventuell von den Polizisten oder dem Militär schlecht behandelt worden sei. Zudem sei es auch seitens der Polizei oder des Militärs nicht glaubwürdig, dass sie ihn immer wieder an öffentlichen Orten anhalten und ihn auffordern würden, als Spitzel zu arbeiten. Wären die Behörden wirklich daran interessiert, ihn als Spitzel zu gewinnen, wäre davon auszugehen, dass sie diskreter vorgehen würden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass wegen der Aussage des Polizisten anlässlich der Ermittlungen am (...) 2023 eine Gefahr von den Behörden ausgehen würde. Die Staatsanwaltschaft hätte nicht zweimal Ermittlungen eingeleitet, Fachequipen geschickt und die Täterschaft zur Fahndung ausgeschrieben, wenn er gleichzeitig von der Polizei gesucht worden wäre. Zudem würden die Behörden sein Auto auch nicht in einem Abstand von sechs Jahren beschiessen, wenn sie ein Interesse an ihm hätten und ihm Probleme hätten verursachen wollen. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass die türkischen Behörden professioneller vorgehen würden, hätten sie ein Interesse daran, ihm zu schaden. Die entsprechenden Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht stand. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, einen UYAP-Auszug einzureichen. Es sei daher anzunehmen, dass sie dem SEM etwas vorenthalten wollten. Der Beschwerdeführer 1 habe im Laufe der Anhörung nicht geltend gemacht, dass irgendwelche Verfahren gegen ihn liefen. Da er seine Ausreisegründe nicht glaubwürdig dargelegt habe und staatlichen Schutz bekommen habe, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Behörden auch in jüngster Zeit kein Verfahren wegen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der PKK gegen ihn eröffnet hätten. Schliesslich könne festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführenden den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes wie zum Beispiel nach Istanbul, wo sie schon gelebt hätten, hätten entziehen können, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. 6.2 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden zunächst mittels separater, von ihnen unterzeichneter «Zeugenaussage» geltend, der Beschwerdeführer 3 sei vor einigen Jahren Opfer eines (...) geworden. Anlässlich der Anhörung hätten sie sich nicht wohl gefühlt, über den psychischen Zustand des Sohnes und seine Erlebnisse zu sprechen. Weiter machten sie geltend, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der F._______, der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 und der Mordversuche respektive -drohungen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Der Beschwerdeführer 1 sei Opfer mehrerer Tötungsversuche gewesen. So sei einmal auf sein Auto geschossen worden und er sei mehrmals von Soldaten oder anderen Männern - welche sehr wahrscheinlich Beamte in Zivil gewesen seien - geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Diese Aggressionen und Bedrohungen gegen sein Leben aufgrund seiner kurdischen Ethnie und den polizeibekannten politischen Tätigkeiten seines Vaters seien gezielt und genügend intensiv, um ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen. Entgegen der Annahme des SEM hätten die türkischen Behörden ihnen ferner nicht den notwendigen Schutz gewährt. Zum einen sei dem Beschwerdeführer 1 verwehrt worden, auf der Polizeistation Informationen über die laufenden Ermittlungen einzuholen. Zum anderen hätten die Behörden keinerlei Massnahmen zum Schutz der Familie getroffen, zumal sie weiter attackiert worden seien. Weiter habe er von willkürlichen Festhaltungen berichtet, welche nicht aufgehört hätten. Die Behörden, welche sie eigentlich hätten schützen sollen, hätten also die Familie weiterhin psychisch schikaniert. Die Ermittlungsunterlagen bezüglich ihrer Angreifer seien nach wie vor nicht einsehbar. Dies illustriere, dass die Behörden nicht gewillt seien, die Ermittlungen weiterzuverfolgen. Der Beschwerdeführer 1 habe nie geltend gemacht, von der Polizei gesucht worden zu sein - man habe aber im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit der Polizei enormen Druck auf ihn ausgeübt, welcher sich mit der Zeit intensiviert habe und ihn um sein Leben und dasjenige seiner Familie hätten fürchten lassen. Das Argument des SEM, dass die Familie effektiven Schutz durch die Behörden erhalten habe, sei daher unbegründet. Sollten die Behörden hinter den Druckversuchen stehen, hätten sie erhebliches Interesse daran, ihre Spuren zu vertuschen, und den Eindruck zu erwecken, dass ein Verfahren durchgeführt werde. Es sei notorisch, dass die türkischen Behörden willkürliche Methoden anwendeten und dass Polizeibeamte ungestraft gegen die kurdische Minderheit oder Oppositionelle vorgingen. Weiter habe der Beschwerdeführer 1 aktiv an Veranstaltungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) teilgenommen. Zudem sei sein Vater politisch tätig gewesen und habe Misshandlungen und Folter im Gefängnis erlebt. Es lasse sich daher nicht schliessen, er verfüge über kein Profil, welches das Interesse der Behörden auf sich ziehen könnte. Ferner lasse sich nicht ausschliessen, dass er Zeuge von Ereignissen gewesen sein könnte, die für die Behörden in Bezug auf die Machenschaften der PKK von Interesse sein könnten. Der eingereichte Zeitungsartikel belege, dass es in der Region, in der er als [Händler] tätig gewesen sei, PKK-Mitglieder gebe. Er wäre daher als Informant für die türkischen Behörden von Interesse gewesen. Hinsichtlich der vom SEM bemängelten Substanz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 an psychischen Problemen leide. Dies gehe aus dem Protokoll hervor und sei vom SEM nicht abgeklärt worden. Sie hätten traumatisches erlebt, was das Erinnerungsvermögen bekanntermassen beeinträchtigen könne. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und weitestgehend überzeugender Begründung zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhielten. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Beschwerde nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden. 7.1.1 Der Beschwerdeführer 1 machte in der Beschwerde eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters geltend. Indes lassen seine Vorbringen nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung in irgendeiner Weise auf den Vater zurückzuführen wäre (vgl. act. 33 F40, F43, F48, F51). So ergeben sich aus seinen Schilderungen keine Hinweise darauf, dass sein Vater anlässlich der Behelligungen durch die Polizei oder das Militär jemals erwähnt worden oder für die Beamten von Interesse gewesen sei. Auch der Beschwerde lassen sich keine stichhaltigen Argumente entnehmen, weshalb die vom Vater erlittene Verfolgung vorliegend relevant sein sollte. 7.1.2 Im Weiteren zeugen die eingeleiteten umfangreichen Ermittlungen sowie die Einleitung der dauerhaften Fahndung durchaus klar von einem ernsthaften Schutzwillen der türkischen Behörden. Den aktenkundigen Beweismitteln (vgl. act. 1 ID-011-017 sowie Übersetzungen in act. 53 f.) lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Ermittlungen nicht mit der geforderten Ernsthaftigkeit geführt würden. Es ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass die zur Fahndung ausgeschriebenen Täter doch noch gefasst werden. Alleine der Umstand, dass den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Ermittlungsunterlagen gewährt worden sei, stellt offensichtlich kein Indiz für den fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden dar, zumal es für eine Verweigerung der Akteneinsicht in ein Ermittlungsverfahren betreffend Drittpersonen zahlreiche legitime Gründe gibt. Ungeachtet dessen kann den mit der Beschwerde eingereichten UYAP-Bildschirmfotos zu den beiden Ermittlungen Nr. (...) und (...) die Meldung entnommen werden, dass die Dokumente nach Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft eingesehen werden können («Cumhuriyet savcisinin onayi sonrasi evrak goruntulenebilecektir»). Die in der Türkei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden vermochten indes nicht darzutun, welche konkreten Bemühungen sie unternommen haben, um Einsicht in diese Akten zu erhalten respektive dass sie überhaupt ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätten. Schliesslich kann die angebliche Drohung eines Polizisten anlässlich der Spurensicherung (vgl. act. 33 F48) auch als gutgemeinte Warnung verstanden werden und lässt nicht auf eine Verwicklung der Polizei schliessen. Es ist den Beschwerdeführenden zwar dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers 1 zu den Menschen «in den Bergen», bei welchen er jeweils (...) gekauft habe, nicht gänzlich unvorstellbar ist, dass die türkischen Behörden allenfalls ein gewisses Interesse an seiner Person gehabt haben könnten (vgl. act. 33 F40, F118). Indes ist nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn anlässlich der geschilderten zahlreichen Kontrollen angeblich verdächtigt habe, die PKK mit Lebensmittellieferungen zu unterstützen, ihn dann aber scheinbar - obwohl er und sein Fahrzeug den Polizisten unweigerlich bekannt gewesen wären - nie auf dem Hinweg in die Dörfer, sondern ausschliesslich auf dem Rückweg kontrolliert habe (vgl. a.a.O.). Bei einem solch schwerwiegenden Verdacht wäre zu erwarten, dass man sein Auto auch auf dem Hinweg kontrolliert hätte. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2.1). Nebst den Argumenten der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2.1) spricht auch dies gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen respektive die angebliche asylrelevante Intensität dieser Kontrollen. Es ist dem Beschwerdeführer 1 sodann auch hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Vorfalls im (...) 2023 nicht gelungen, eine Involvierung der Polizei glaubhaft darzutun. Zwar können den entsprechenden Schilderungen durchaus einzelne Realkennzeichen entnommen werden (vgl. act. 33 F48 f.). Diese sind indes gesamthaft betrachtet nicht geeignet, die Elemente aufzuwiegen, welche gegen die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten behördlichen Verfolgung sprechen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2.2 f.). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden scheinbar problemlos über einen Istanbuler Flughafen legal ausreisen konnten (vgl. act. 33 F30 f.), deutlich gegen die behauptete asylrelevante behördliche Verfolgung. 7.1.3 Die türkischen Behörden sind im vorliegenden Fall somit als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten. Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in die Türkei von Drittpersonen behelligt oder bedroht werden, ist ihnen zuzumuten, diesbezüglich erneut um Schutz bei den türkischen Behörden zu ersuchen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach es dem Beschwerdeführer 1 in psychischer Hinsicht nicht möglich gewesen wäre, vollständig und ausführlich von seinen Erlebnissen zu berichten. 7.1.4 Rein ergänzend kann angefügt werden, dass im vorliegenden Fall - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen dürfte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden sich scheinbar keine Gedanken über eine innerstaatliche Fluchtalternative gemacht hätten, sondern stattdessen umgehend ins unbekannte Ausland gereist seien. So habe der Beschwerdeführer in Istanbul - wo er bereits 15 Jahre lang gelebt und gearbeitet habe - eine finanziell gut situierte Schwester (vgl. act. 33 F8, F57-59). Damit hätten sie sich wohl sowohl einer Verfolgung durch die unbekannten Drittpersonen als auch der regelmässigen Belästigung an den Kontrollposten entziehen können. Auf eine entsprechende Nachfrage des SEM verwiesen die Beschwerdeführenden lediglich sinngemäss auf die allgemeine Diskriminierung von F._______ und Kurden und auf die Schwierigkeit, in Istanbul Arbeit zu finden (vgl. act. 33 F120; act. 32 F29). Dies genügt offensichtlich nicht, um eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausschliessen zu können. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auch in einem anderen Landesteil niederlassen könnten. 7.2 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und umfassender Begründung für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. Ziff. III). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden zur Begründung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung pauschal auf ihre Asylgründe verwiesen (vgl. Beschwerde Ziff. 23), welche vorstehend für nicht asylrelevant respektive unglaubhaft befunden wurden. Sodann besteht wie erwähnt mit Istanbul eine Aufenthaltsalternative. Mangels entsprechender Beschwerdevorbringen kann daher auf weitergehende Ausführungen verzichtet und stattdessen auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Im Übrigen vermag auch der erst auf Beschwerdeebene angeführte (...) des Beschwerdeführers 3 diese Einschätzungen nicht umzustossen. Sollten die Beschwerdeführenden diesbezüglich Hilfe in Anspruch nehmen wollen - sei es in medizinischer oder polizeilicher Hinsicht - stehen in ihrer Heimat entsprechende Möglichkeiten und Angebote zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.w.H.). Aus Sicht des Kindeswohls spricht vorliegend ebenfalls nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: