Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Dezember 2021 wurden die beiden volljährigen Be- schwerdeführenden zu ihrer Person befragt. Das SEM hörte sie am 31. Ja- nuar 2022 ausführlich zu ihren Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylge- suchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus E._______ respektive F._______ und hätten zuletzt in G._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin A._______ sei zudem alevitischen Glaubens. In der Türkei habe sie in einer Obstfabrik sowie im Textilbereich gearbeitet. Der Beschwerdeführer B._______ sei in den Bäckerei- und Restaurantbe- trieben seines Bruders tätig gewesen. Zudem hätten beide während meh- rerer Jahre ein Café in G._______ geführt. Seit 1994 engagiere sich die Beschwerdeführerin A._______ für die Halkların Demokratik Partisi (HDP). Seit sie und ihre Schwester sich im Jahr 1997 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen hätten, hät- ten es die türkischen Behörden auf ihre Familie abgesehen. In den Jahren 2012 und 2016 sei es zu behördlichen Hausdurchsuchungen gekommen. Auch im von den Beschwerdeführenden geführten Café sei es immer wie- der zu staatlichen Kontrollen gekommen. Im Jahr 2019 sei die Beschwer- deführerin A._______ erstinstanzlich verurteilt worden, da sie auf Face- book einen Beitrag zum Tod des Sohnes eines PYD-Oberen in Syrerin ver- fasst habe. Nach Eröffnung des begründeten Urteils sei sie mehrfach auf der Strasse und am Arbeitsplatz behördlich kontrolliert worden. Aus Angst vor einer Inhaftierung hätten die Beschwerdeführenden G._______ verlas- sen und seien für einige Zeit nach E._______ gezogen. In ihrer Abwesen- heit hätten die türkischen Behörden sowohl den ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers B._______ als auch ihre Meldeadresse in G._______ aufgesucht. Vor ihrer Ausreise sei die Familie für einige Monate nach G._______ zurückgekehrt und habe sich bei Verwandten und Freun- den aufgehalten. Da die Beschwerdeführerin A._______ fürchte, erneut angeklagt und allenfalls inhaftiert zu werden, sei sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und ihren Kindern – die persönlich jeweils nichts zu be- fürchten hätten – am 15. November 2021 aus der Türkei ausgereist. Am
25. November 2021 seien sie in die Schweiz gelangt.
D-1226/2022 Seite 3 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Kopien diverser Mitgliedskarten politischer Parteien, ein polizeiliches Protokoll vom 9. Januar 2019, eine Anklageschrift vom 25. Januar 2019, ein gericht- liches Verhandlungsprotokoll vom 1. Oktober 2019 sowie ein begründetes Urteil vom 3. Dezember 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 15. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vor- instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel- lung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien einer Parteidelegiertenkarte, Kopien der Aufenthaltsbewilligungen von H._______ und I._______ für die Schweiz, Kopien einer Anklageschrift vom 25. Januar 2019 in türkischer Sprache, ein Urteil vom 3. Dezember 2019 in türkischer Sprache sowie diverse handschriftlich datierte respektive kommentierte Fotografien bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un- entgeltlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 31. Mai 2022 leisteten die Beschwerdeführenden den mit Zwischen- verfügung vom 19. Mai 2022 eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 liessen die Beschwerdeführenden unter an- derem eine Kopie eines Schreibens eines türkischen Rechtsanwaltes vom
4. Juli 2022 (inkl. deutscher Übersetzung und Beilagen), ein Schreiben des
D-1226/2022 Seite 4 Kurdischen Kurkurvereins J._______ vom 3. Juni 2022 sowie sechs Aus- drucke undatierter Fotografien einreichen. H. Am 5. August 2022 gab der rubrizierte Rechtsvertreter eine Kopie eines weiteren Schreibens eines türkischen Anwalts vom 23. August 2022 (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird pauschal eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde
D-1226/2022 Seite 5 verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 4.3 Vorliegend erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhalts- feststellung als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nach- vollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämt- lichen zentralen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln ausei- nandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden und ihr Rechtsvertreter die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Eine solche hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2).
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
D-1226/2022 Seite 6 staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand hielten. Während der Be- schwerdeführer B._______ und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ in der Türkei keine persönlichen Probleme gehabt hätten, sei die Beschwerdeführerin A._______ zwar im Dezember 2019 zu einer Haft- strafe verurteilt worden, welche jedoch bedingt ausgesprochen worden sei. Dass sie oder ihre Familie begründete Furcht hätten, seitens der heimatli- chen Behörden einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei aber dennoch nicht anzunehmen, zumal sie trotz mehrfachem Nachfragen nicht zu erklären vermocht habe, warum die Familie erst zwei Jahre nach Abschluss des Strafverfahrens ausgereist sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin wiederholt von einem Haftbefehl respektive einer fünf- jährigen Haftstrafe, zu der sie verurteilt worden sei, berichtet, doch sei an- gesichts dessen, dass die verfügte Haftstrafe bedingt ausgefällt worden sei, lediglich davon auszugehen, dass sie das begründete Urteil inhaltlich nicht verstanden habe. Bezüglich ihres Wohnsitzwechsels innerhalb der Türkei wie auch der behaupteten politischen Aktivitäten habe sie sich oh- nehin mehrfach in Widersprüche verstrickt. Gesamthaft handle es sich bei den Befürchtungen der Beschwerdeführenden um reine Spekulationen. Von einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der sich in der Türkei res- pektive in der Schweiz befindenden Familienangehörigen der Beschwer- deführenden sei ebenso wenig auszugehen.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten durchaus eine begründete Furcht vor Verfolgung durch den türkischen Staat. Insbesondere die Beschwerdefüh- rerin A._______ weise klar ein politisches Profil auf und stehe aufgrund ihrer Verurteilung und ihrer anhaltenden politischen Aktivitäten im Fokus der Behörden. Sie entstamme einer politisch engagierten Familie und setze sich bereits seit Jahren aktiv für die kurdische Sache, Frauenrechte sowie Demokratie ein. So habe sie mit zahlreichen bekannten Persönlichkeiten
D-1226/2022 Seite 7 zusammengearbeitet, welche später aus politischen Gründen inhaftiert worden seien, und sich aktiv in der HDP engagiert. Sie müsse jederzeit mit der Einleitung neuer Strafverfahren gegen sich rechnen, deren Folge mit grosser Wahrscheinlichkeit ihre Inhaftierung sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die be- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hier- vor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Befürchtungen künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An- nahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft verwirklicht (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2020 vom 9. März 2022 E. 6.3). Alleine die wiederholt geäusserte vage Furcht vor einem neuerlich eingeleiteten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin A._______ – die übrigen Beschwerdeführenden ma- chen auch auf Beschwerdeebene keine eigenen Asylgründe geltend – ver- mag keinen begründeten Anlass zur Annahme zu geben, dass sich eine allfällige Verfolgung durch die türkischen Behörden in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zwar ist unbestritten, dass sie mit Urteil vom 3. De- zember 2019 in der Türkei zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, doch sind den Akten – entgegen ihren pauschalen Behauptungen – keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie nach Abschluss des Strafverfahrens in irgendeiner Weise in der Türkei schikaniert worden wäre (vgl. A33/29 F142 f.). Entgegen der Beschwerdeschrift ist denn auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin A._______ durch ein (angeb- liches) Fortführen ihres politischen Engagements in den Fokus der Behör- den geraten ist, gab sie doch zu Protokoll, sich seit Ergehen des Urteils im Jahr 2019 weitestgehend zurückgehalten und ihre Aktivitäten auf Treffen mit Frauen aus dem Quartier zum gemeinsamen Teekochen und Ausflüge beschränkt zu haben (vgl. A33/29 F152). Es ist demnach nicht davon aus- zugehen, die türkischen Behörden hätten A._______ (nach Abschluss des Strafverfahrens) als Regimegegnerin identifiziert. Ohnehin stellt das gel- tend gemachte gelegentliche behördliche Erkundigen nach ihren Tätigkei- ten und Aufenthaltsorten – bei Wahrunterstellung – keine Verfolgung
D-1226/2022 Seite 8 flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität dar. Die wiederholte Behauptung, obgleich die Haftstrafe bedingt ausgefällt worden sei, sei ihre Inhaftierung im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei sehr wahrscheinlich (vgl. beispiels- weise A33/29 F133 und Beschwerde S. 21), ist demnach als reine Speku- lation zu werten. Diese Einschätzung bestätigte die Beschwerdeführerin denn (implizit) auch selbst, indem sie zu Protokoll gab, sie wisse nicht, ob weitere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien (vgl. A33/29 F121). Ihr diesbezüglicher Rechtfertigungsversuch, in den gut zwei Jahren zwischen der Urteilseröffnung und der Ausreise habe sie keine Zeit gefun- den, entsprechende Erkundigungen einzuholen (vgl. A33/29 F176 f.), ver- mag keineswegs zu überzeugen. Demnach erscheint denn auch das Vor- bringen, nach ihrer Ausreise hätten die Behörden ihre Verwandten aufge- sucht und sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt (vgl. A33/29 F179), konstruiert und nachgeschoben. Gegen eine akute Bedrohungslage spricht ohnehin, dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Ausreise offensicht- lich wiederholt mit Anträgen an die türkischen Behörden wandten, bei- spielsweise zur legalen Passbeschaffung oder um sich eine Parteimitglied- schaft in der HDP bewilligen zu lassen (vgl. A33/29 F66, F103ff.). Dass es aufgrund dieser Behördenkontakte zu irgendwelchen Problemen gekom- men wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und lässt ihr Vorbringen, sie hätten sich versteckt halten müssen klar unglaubhaft erscheinen (vgl. A33/29 F27, F102, F160, F178 und A34/5 F7). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die während des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Dokumente beziehen sich (beinahe) ausschliesslich auf das abgeschlossene Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und vermögen lediglich die unbestrittene Tatsache ihrer Verurteilung zu bele- gen. Die zahlreichen undatierten Fotografien lassen sich über das Face- book-Profil der Beschwerdeführerin, welches unter dem in der Beschwerde angegebenen Link öffentlich abrufbar ist (vgl. Beschwerde S. 11), einse- hen. Dabei fällt auf, dass die Fotografien mehrheitlich vor der Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 veröffentlicht wurden. Da die Be- schwerdeführerin A._______ mit begründetem Urteil vom 3. Dezember 2019 unbestrittenermassen für ihre Aktivitäten auf Facebook für schuldig befunden wurde, kann sie aus den vor dem Urteilszeitpunkt datierten Social-Media-Aktivitäten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar äusserten die türkischen Anwälte K._______ und L._______ in ihren Schreiben vom
4. Juli 2022 respektive 23. August 2022 jeweils Bedenken, dass gegen die Beschwerdeführerin A._______ jederzeit erneut ein Strafverfahren eröffnet
D-1226/2022 Seite 9 werden könne; doch handelt es sich dabei offensichtlich nur um eine Ver- mutung. Da die Schreiben als blosse Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind, kommt ihnen ohnehin keine hohe Beweiskraft zu. Es besteht somit auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden könnten – wie behauptet – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein.
E. 7.3 Sofern die Beschwerdeführenden durch den pauschalen Hinweis in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin A._______ entstamme einer politisch aktiven Familie und einige ihrer Verwandten seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, eine Reflexverfolgung geltend machen, ist auch diese klar zu verneinen. Bezüglich ihrer in der Schweiz lebenden Cousins gaben sie lediglich zu Protokoll, dass es im Jahr 2012 zu einer Durchsuchung ihres Hauses gekommen sei, nachdem ein Cousin verhaftet worden sei (vgl. A33/29 F113 ff.). Weitergehende Konsequenzen sind den Akten diesbezüglich nicht zu entnehmen. Darüber hinaus legen sie denn weder dar, inwiefern sich ihre in der Türkei lebenden Familienmitglieder politisch engagieren, noch, dass diese in irgendeiner Form durch die Be- hörden behelligt würden.
E. 7.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann da- von ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisatio- nen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen For- mats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenver- tretern der Türkei beobachtet werden. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatli- chen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.).
E. 7.4.2 Wie unter E. 7.2 hiervor dargelegt, ist seit Abschluss des Strafverfah- rens im Jahr 2019 keiner der Beschwerdeführenden als regimefeindliche Person in Erscheinung getreten. Sie machen jedoch geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. So nähmen sie hierzulande an regime- kritischen Demonstrationen teil. Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von einem allfälligen Beitrag der Beschwerdeführenden an vereinzelten Veranstaltungen genommen haben, erscheint bei der der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz
D-1226/2022 Seite 10 Westeuropa unwahrscheinlich. Die Teilnahme der Beschwerdeführenden an solchen Protesten, ist im Übrigen weder belegt noch substantiiert wor- den. Dem diesbezüglich zu den Akten gereichten Schreiben des Kurdi- schen Kulturvereins J._______ vom 3. Juni 2022 kommt nur eine geringe Beweiskraft zu, zumal darin – ohne dies näher auszuführen – lediglich pau- schal behauptet wird, die Beschwerdeführenden nähmen hierzulande an Demonstrationen teil. Ebenso unbehelflich sind die undatierten Fotografien (vgl. Beschwerdebeilage 19 und Eingabe vom 8. Juli 2022, Beilage 5), geht doch daraus nicht hervor, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnah- men entstanden sind und die abgebildeten Personen sind teilweise nur schwer erkennbar. Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führenden hätten aufgrund ihrer allfälligen Beteiligung an – in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeichnenden – Protest- aktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelun- gen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1226/2022 Seite 11
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrecht- liche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman,
D-1226/2022 Seite 12 Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent- wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei
– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.).
E. 9.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden, die wäh- rend vieler Jahre in G._______ gelebt und gearbeitet haben, sind gesund und stammen gemäss eigenen Angaben aus sehr guten finanziellen Ver- hältnissen (vgl. A33/29 F3, F56 und A34/5 F3). Ihre gute Arbeitserfahrung
– teilweise sogar im eigenen Betrieb und als Führungskraft – wird ihnen beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen (vgl. A33/29 F24 ff., F33 f., F56). Zudem leben weiterhin zahlreiche Ver- wandte der Beschwerdeführenden in der Türkei, die sie bereits vor ihrer Ausreise teilweise unterstützten und zu welchen sie weiterhin den Kontakt pflegen (vgl. A33/29 F24 ff., F33, F40, F42, F45). Sollten die Beschwerde- führenden wiedererwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist dem- nach davon auszugehen, dass sie auf ihr umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen können.
E. 9.4.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeu- tung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände ein- zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent- lich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6 S. 749). Nach einem einjährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den (…)jährigen Be- schwerdeführenden C._______ und D._______ noch nicht von einer fort- geschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen darstellen. Weder in den vo- rinstanzlichen Akten noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Der Wegwei- sungsvollzug in die Türkei hätte damit keine derartige Entwurzelung der gesunden Kinder (vgl. A33/29 F4) zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
E. 9.4.4 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei in
D-1226/2022 Seite 13 eine existenzielle Notlage geraten würden, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
D-1226/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1226/2022 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Dezember 2021 wurden die beiden volljährigen Beschwerdeführenden zu ihrer Person befragt. Das SEM hörte sie am 31. Januar 2022 ausführlich zu ihren Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus E._______ respektive F._______ und hätten zuletzt in G._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin A._______ sei zudem alevitischen Glaubens. In der Türkei habe sie in einer Obstfabrik sowie im Textilbereich gearbeitet. Der Beschwerdeführer B._______ sei in den Bäckerei- und Restaurantbetrieben seines Bruders tätig gewesen. Zudem hätten beide während mehrerer Jahre ein Café in G._______ geführt. Seit 1994 engagiere sich die Beschwerdeführerin A._______ für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Seit sie und ihre Schwester sich im Jahr 1997 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen hätten, hätten es die türkischen Behörden auf ihre Familie abgesehen. In den Jahren 2012 und 2016 sei es zu behördlichen Hausdurchsuchungen gekommen. Auch im von den Beschwerdeführenden geführten Café sei es immer wieder zu staatlichen Kontrollen gekommen. Im Jahr 2019 sei die Beschwerdeführerin A._______ erstinstanzlich verurteilt worden, da sie auf Facebook einen Beitrag zum Tod des Sohnes eines PYD-Oberen in Syrerin verfasst habe. Nach Eröffnung des begründeten Urteils sei sie mehrfach auf der Strasse und am Arbeitsplatz behördlich kontrolliert worden. Aus Angst vor einer Inhaftierung hätten die Beschwerdeführenden G._______ verlassen und seien für einige Zeit nach E._______ gezogen. In ihrer Abwesenheit hätten die türkischen Behörden sowohl den ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers B._______ als auch ihre Meldeadresse in G._______ aufgesucht. Vor ihrer Ausreise sei die Familie für einige Monate nach G._______ zurückgekehrt und habe sich bei Verwandten und Freunden aufgehalten. Da die Beschwerdeführerin A._______ fürchte, erneut angeklagt und allenfalls inhaftiert zu werden, sei sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und ihren Kindern - die persönlich jeweils nichts zu befürchten hätten - am 15. November 2021 aus der Türkei ausgereist. Am 25. November 2021 seien sie in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Kopien diverser Mitgliedskarten politischer Parteien, ein polizeiliches Protokoll vom 9. Januar 2019, eine Anklageschrift vom 25. Januar 2019, ein gerichtliches Verhandlungsprotokoll vom 1. Oktober 2019 sowie ein begründetes Urteil vom 3. Dezember 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 15. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vor-instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien einer Parteidelegiertenkarte, Kopien der Aufenthaltsbewilligungen von H._______ und I._______ für die Schweiz, Kopien einer Anklageschrift vom 25. Januar 2019 in türkischer Sprache, ein Urteil vom 3. Dezember 2019 in türkischer Sprache sowie diverse handschriftlich datierte respektive kommentierte Fotografien bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 31. Mai 2022 leisteten die Beschwerdeführenden den mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem eine Kopie eines Schreibens eines türkischen Rechtsanwaltes vom 4. Juli 2022 (inkl. deutscher Übersetzung und Beilagen), ein Schreiben des Kurdischen Kurkurvereins J._______ vom 3. Juni 2022 sowie sechs Ausdrucke undatierter Fotografien einreichen. H. Am 5. August 2022 gab der rubrizierte Rechtsvertreter eine Kopie eines weiteren Schreibens eines türkischen Anwalts vom 23. August 2022 (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird pauschal eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Vorliegend erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhalts-feststellung als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden und ihr Rechtsvertreter die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Eine solche hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand hielten. Während der Beschwerdeführer B._______ und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ in der Türkei keine persönlichen Probleme gehabt hätten, sei die Beschwerdeführerin A._______ zwar im Dezember 2019 zu einer Haftstrafe verurteilt worden, welche jedoch bedingt ausgesprochen worden sei. Dass sie oder ihre Familie begründete Furcht hätten, seitens der heimatlichen Behörden einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei aber dennoch nicht anzunehmen, zumal sie trotz mehrfachem Nachfragen nicht zu erklären vermocht habe, warum die Familie erst zwei Jahre nach Abschluss des Strafverfahrens ausgereist sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin wiederholt von einem Haftbefehl respektive einer fünfjährigen Haftstrafe, zu der sie verurteilt worden sei, berichtet, doch sei angesichts dessen, dass die verfügte Haftstrafe bedingt ausgefällt worden sei, lediglich davon auszugehen, dass sie das begründete Urteil inhaltlich nicht verstanden habe. Bezüglich ihres Wohnsitzwechsels innerhalb der Türkei wie auch der behaupteten politischen Aktivitäten habe sie sich ohnehin mehrfach in Widersprüche verstrickt. Gesamthaft handle es sich bei den Befürchtungen der Beschwerdeführenden um reine Spekulationen. Von einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der sich in der Türkei respektive in der Schweiz befindenden Familienangehörigen der Beschwerdeführenden sei ebenso wenig auszugehen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten durchaus eine begründete Furcht vor Verfolgung durch den türkischen Staat. Insbesondere die Beschwerdeführerin A._______ weise klar ein politisches Profil auf und stehe aufgrund ihrer Verurteilung und ihrer anhaltenden politischen Aktivitäten im Fokus der Behörden. Sie entstamme einer politisch engagierten Familie und setze sich bereits seit Jahren aktiv für die kurdische Sache, Frauenrechte sowie Demokratie ein. So habe sie mit zahlreichen bekannten Persönlichkeiten zusammengearbeitet, welche später aus politischen Gründen inhaftiert worden seien, und sich aktiv in der HDP engagiert. Sie müsse jederzeit mit der Einleitung neuer Strafverfahren gegen sich rechnen, deren Folge mit grosser Wahrscheinlichkeit ihre Inhaftierung sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Befürchtungen künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2020 vom 9. März 2022 E. 6.3). Alleine die wiederholt geäusserte vage Furcht vor einem neuerlich eingeleiteten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin A._______ - die übrigen Beschwerdeführenden machen auch auf Beschwerdeebene keine eigenen Asylgründe geltend - vermag keinen begründeten Anlass zur Annahme zu geben, dass sich eine allfällige Verfolgung durch die türkischen Behörden in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zwar ist unbestritten, dass sie mit Urteil vom 3. Dezember 2019 in der Türkei zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, doch sind den Akten - entgegen ihren pauschalen Behauptungen - keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie nach Abschluss des Strafverfahrens in irgendeiner Weise in der Türkei schikaniert worden wäre (vgl. A33/29 F142 f.). Entgegen der Beschwerdeschrift ist denn auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin A._______ durch ein (angebliches) Fortführen ihres politischen Engagements in den Fokus der Behörden geraten ist, gab sie doch zu Protokoll, sich seit Ergehen des Urteils im Jahr 2019 weitestgehend zurückgehalten und ihre Aktivitäten auf Treffen mit Frauen aus dem Quartier zum gemeinsamen Teekochen und Ausflüge beschränkt zu haben (vgl. A33/29 F152). Es ist demnach nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden hätten A._______ (nach Abschluss des Strafverfahrens) als Regimegegnerin identifiziert. Ohnehin stellt das geltend gemachte gelegentliche behördliche Erkundigen nach ihren Tätigkeiten und Aufenthaltsorten - bei Wahrunterstellung - keine Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität dar. Die wiederholte Behauptung, obgleich die Haftstrafe bedingt ausgefällt worden sei, sei ihre Inhaftierung im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei sehr wahrscheinlich (vgl. beispielsweise A33/29 F133 und Beschwerde S. 21), ist demnach als reine Spekulation zu werten. Diese Einschätzung bestätigte die Beschwerdeführerin denn (implizit) auch selbst, indem sie zu Protokoll gab, sie wisse nicht, ob weitere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien (vgl. A33/29 F121). Ihr diesbezüglicher Rechtfertigungsversuch, in den gut zwei Jahren zwischen der Urteilseröffnung und der Ausreise habe sie keine Zeit gefunden, entsprechende Erkundigungen einzuholen (vgl. A33/29 F176 f.), vermag keineswegs zu überzeugen. Demnach erscheint denn auch das Vorbringen, nach ihrer Ausreise hätten die Behörden ihre Verwandten aufgesucht und sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt (vgl. A33/29 F179), konstruiert und nachgeschoben. Gegen eine akute Bedrohungslage spricht ohnehin, dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Ausreise offensichtlich wiederholt mit Anträgen an die türkischen Behörden wandten, beispielsweise zur legalen Passbeschaffung oder um sich eine Parteimitgliedschaft in der HDP bewilligen zu lassen (vgl. A33/29 F66, F103ff.). Dass es aufgrund dieser Behördenkontakte zu irgendwelchen Problemen gekommen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und lässt ihr Vorbringen, sie hätten sich versteckt halten müssen klar unglaubhaft erscheinen (vgl. A33/29 F27, F102, F160, F178 und A34/5 F7). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die während des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Dokumente beziehen sich (beinahe) ausschliesslich auf das abgeschlossene Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und vermögen lediglich die unbestrittene Tatsache ihrer Verurteilung zu belegen. Die zahlreichen undatierten Fotografien lassen sich über das Facebook-Profil der Beschwerdeführerin, welches unter dem in der Beschwerde angegebenen Link öffentlich abrufbar ist (vgl. Beschwerde S. 11), einsehen. Dabei fällt auf, dass die Fotografien mehrheitlich vor der Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 veröffentlicht wurden. Da die Beschwerdeführerin A._______ mit begründetem Urteil vom 3. Dezember 2019 unbestrittenermassen für ihre Aktivitäten auf Facebook für schuldig befunden wurde, kann sie aus den vor dem Urteilszeitpunkt datierten Social-Media-Aktivitäten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar äusserten die türkischen Anwälte K._______ und L._______ in ihren Schreiben vom 4. Juli 2022 respektive 23. August 2022 jeweils Bedenken, dass gegen die Beschwerdeführerin A._______ jederzeit erneut ein Strafverfahren eröffnet werden könne; doch handelt es sich dabei offensichtlich nur um eine Vermutung. Da die Schreiben als blosse Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind, kommt ihnen ohnehin keine hohe Beweiskraft zu. Es besteht somit auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden könnten - wie behauptet - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein. 7.3 Sofern die Beschwerdeführenden durch den pauschalen Hinweis in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin A._______ entstamme einer politisch aktiven Familie und einige ihrer Verwandten seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, eine Reflexverfolgung geltend machen, ist auch diese klar zu verneinen. Bezüglich ihrer in der Schweiz lebenden Cousins gaben sie lediglich zu Protokoll, dass es im Jahr 2012 zu einer Durchsuchung ihres Hauses gekommen sei, nachdem ein Cousin verhaftet worden sei (vgl. A33/29 F113 ff.). Weitergehende Konsequenzen sind den Akten diesbezüglich nicht zu entnehmen. Darüber hinaus legen sie denn weder dar, inwiefern sich ihre in der Türkei lebenden Familienmitglieder politisch engagieren, noch, dass diese in irgendeiner Form durch die Behörden behelligt würden. 7.4 7.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). 7.4.2 Wie unter E. 7.2 hiervor dargelegt, ist seit Abschluss des Strafverfahrens im Jahr 2019 keiner der Beschwerdeführenden als regimefeindliche Person in Erscheinung getreten. Sie machen jedoch geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. So nähmen sie hierzulande an regimekritischen Demonstrationen teil. Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von einem allfälligen Beitrag der Beschwerdeführenden an vereinzelten Veranstaltungen genommen haben, erscheint bei der der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Die Teilnahme der Beschwerdeführenden an solchen Protesten, ist im Übrigen weder belegt noch substantiiert worden. Dem diesbezüglich zu den Akten gereichten Schreiben des Kurdischen Kulturvereins J._______ vom 3. Juni 2022 kommt nur eine geringe Beweiskraft zu, zumal darin - ohne dies näher auszuführen - lediglich pauschal behauptet wird, die Beschwerdeführenden nähmen hierzulande an Demonstrationen teil. Ebenso unbehelflich sind die undatierten Fotografien (vgl. Beschwerdebeilage 19 und Eingabe vom 8. Juli 2022, Beilage 5), geht doch daraus nicht hervor, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind und die abgebildeten Personen sind teilweise nur schwer erkennbar. Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund ihrer allfälligen Beteiligung an - in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeichnenden - Protestaktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen. 7.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.). 9.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden, die während vieler Jahre in G._______ gelebt und gearbeitet haben, sind gesund und stammen gemäss eigenen Angaben aus sehr guten finanziellen Verhältnissen (vgl. A33/29 F3, F56 und A34/5 F3). Ihre gute Arbeitserfahrung - teilweise sogar im eigenen Betrieb und als Führungskraft - wird ihnen beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen (vgl. A33/29 F24 ff., F33 f., F56). Zudem leben weiterhin zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden in der Türkei, die sie bereits vor ihrer Ausreise teilweise unterstützten und zu welchen sie weiterhin den Kontakt pflegen (vgl. A33/29 F24 ff., F33, F40, F42, F45). Sollten die Beschwerdeführenden wiedererwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass sie auf ihr umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen können. 9.4.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6 S. 749). Nach einem einjährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den (...)jährigen Beschwerdeführenden C._______ und D._______ noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen darstellen. Weder in den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei hätte damit keine derartige Entwurzelung der gesunden Kinder (vgl. A33/29 F4) zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. 9.4.4 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würden, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: