Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 29. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 4. August 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten 1104158 [in der Folge A] 10). Anlässlich der PA reichte er seinen Führe- rausweis im Original ein, welcher ihm später auf Wunsch wieder ausge- händigt wurde. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er am 8. September 2021 bei der Vorinstanz seine Originalidentitätskarte ein. Ebenfalls am 8. September 2021 reichte er fünf Fotografien ein, die ihn anlässlich des Newroz-Früh- lingsfestes zeigten, einen Medienbericht einer türkischen Zeitung und vier seinen jüngeren Bruder B._______ betreffende türkische Gerichtsdoku- mente. A.c Am 10. September 2021 wurde er in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung: Protokoll in den SEM-Akten A19). A.d Am 17. September 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Ebenfalls am 17. September 2021 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 (eröffnet am 19. Oktober 2022), stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erhob der Beschwerdeführer, han- delnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er bean- tragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-5243/2022 Seite 3 In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu- sehen und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Eingabe waren drei handschriftliche Referenzschreiben in türkischer Sprache vom 8., 10. und 11. November 2022 beigelegt, welche laut Anga- ben des Beschwerdeführers von C._______ (ehemaliges […]mitglied der HDP [Partiya A tî û Demokrasiyê / Demokratische Partei der Völker]), von D._______ (ehemaliger […] der HDP der Gemeinde E._______/F._______) und G._______ ([…] der HDP) ausgestellt worden seien und sein intensives Engagement für die legale kurdische Parteipolitik belegten. Ferner lag der Eingabe eine Unterstützungsbestätigung der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers vom 14. November 2022 bei. D. Am 7. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristansetzung, bis er Beweismittel zu seinem inzwischen in der Türkei ge- gen ihn eröffneten Strafverfahren erhältlich machen könne. Dazu reichte er ein Schreiben in fremder Sprache vom 6. Dezember 2022 zu den Akten. Darin bestätige der Anwalt H._______, dass er vom Bruder des Beschwer- deführers beauftragt worden sei, bei der Staatsanwaltschaft F._______ all- fällige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abzuklären. Tatsäch- lich sei die Abklärung positiv verlaufen, Einsicht in die Akten habe er aller- dings mangels Vollmacht, die er versuchen müsse seinem Anwalt zuzustel- len, noch nicht erhalten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
E-5243/2022 Seite 4 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Subeventualantrages die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig erstellt und zudem nicht begründet, weshalb sie die Schilderung des Ausreisean- lasses vom (…) 2021 als unstimmig erachte. Da sie gleichzeitig seine Aus- sagen insgesamt als präzise und substantiiert erachtet habe, hätte sie ihm diesbezüglich weitere Fragen stellen müssen. Weil sie davon abgesehen habe, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er die- sen letzten Vorfall weniger genau erklärt habe.
E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer be- züglich der geltend gemachten Ereignisse vom (…) 2021 nicht alles aus seiner Sicht Entscheidende hätte vorbringen können (vgl. hierzu A19 F28- F32; F35 f.). Des Weiteren verneinte er die Frage, ob er noch etwas an- merken oder ergänzen möchte (ebd. F55). Vielmehr erklärte er, er habe alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Er habe genug Zeit gehabt und man habe ihn alles erzählen lassen. Weitere Gründe habe er nicht (ebd. F57 f). Zwar ist richtig, dass das SEM zu seiner
E-5243/2022 Seite 5 Feststellung, die Beschreibung des Ereignisses vom (…) 2022 enthalte Un- stimmigkeiten, lediglich auf Protokollstellen verweist. Angesichts dessen, dass es in seiner Hauptbegründung (auch) diesem Ereignis die Asylrele- vanz abspricht, was es hinreichend begründet, ist nichts dagegen einzu- wenden, dass es nur mit Verweis auf Protokollstellen auf Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis hinweist. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsrüge überwiegend Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung, darauf ist gegebe- nenfalls im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung einzugehen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der PA und der Anhörung zur Be- gründung seines Asylgesuchs an, sein im Bezirk I._______ gelegenes Hei- matdorf sei im Jahr (…) von türkischen Sicherheitskräften in Brand ge- steckt und die Einwohner seien zwangsausgesiedelt worden. Daraufhin habe sich seine Familie in F._______ niedergelassen. Ein Onkel sei im Jahr (…), mutmasslich durch eine Person aus dem Umfeld des sogenann- ten "tiefen Staates" getötet worden. Sein Vater sei anlässlich einer Ver- kehrskontrolle in I._______ vorübergehend festgenommen und misshan- delt worden. Einige Jahre später sei er gestorben. Im Jahr (…) sei gegen
E-5243/2022 Seite 6 seinen damals minderjährigen jüngeren Bruder B._______ im Zusammen- hang mit einer Demonstrationsteilnahme, wo Reifen verbrannt worden seien, ein Strafverfahren eröffnet worden. Das Verfahren sei aus prozessu- alen Gründen bis heute hängig und sein Bruder, der sich mutmasslich in J._______ aufhalte, werde deswegen behördlich gesucht. Wegen des frü- hen Todes seines Vaters habe er die Schule nur bis zur achten Klasse be- sucht und sich bereits als sehr junger Mann an die türkische Mittelmeer- küste begeben. Dort habe er rund 12 bis14 Jahre lang in K._______ und L._______ gelebt und im (…)sektor gearbeitet. Auf diese Weise habe er seinen eigenen Lebensunterhalt verdient und seine Familie in F._______ finanziell unterstützt. Ungefähr im Jahr (…) sei er zu seiner Familie nach F._______ zurückge- kehrt und habe ein eigenes (…)geschäft eröffnet. Das Geschäft habe sich in einem politisch exponierten Quartier befunden. Er habe die kurdische Sache unterstützt und sich im weiteren Umfeld der prokurdischen Parteien wie etwa der BDP (Partiya A tî û Demokrasiyê [Partei des Friedens und der Demokratie]) und der HDP bewegt. Er sei jedoch nie Mitglied einer politi- schen Partei geworden. Zwischen (…) und (…) habe er sich als einfacher Teilnehmer an legalen politischen Kundgebungen in der Stadt F._______ sowie an verschiedenen demokratischen Aktionen zugunsten der Men- schenrechte, der Rechte der Kurden und insbesondere der Frauenrechte sowie der kurdischen Sprache beteiligt. Im Rahmen derartiger – grundsätz- lich legaler – Demonstrationen sei er, wie auch andere Demonstrationsteil- nehmer, immer wieder von intervenierenden staatlichen Sicherheitskräften angegriffen worden, beispielsweise mit Tränengas; er sei aber auch ge- schlagen worden. Im Jahr (…) oder (…) hätten Polizisten zudem vergeblich versucht, ihn als Spitzel zu gewinnen. Er sei in deren Fokus geraten, da davon ausgegan- gen worden sei, als Ladenbesitzer könnte er interessante Informationen über die Quartierbewohner haben. Nach seiner Weigerung sei es zu hefti- gen verbalen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten zwischen ihm und den Polizisten gekommen und sie hätten ihn bedroht und ihm gesagt, sie hätten ein Auge auf ihn, zumal sie Videos von seinen Demonstrationsteil- nahmen hätten. Er habe auch festgestellt, dass er anschliessend drei Mo- nate lang beschattet worden sei, weshalb er nicht mehr an Kundgebungen teilgenommen habe. Ungefähr ein Jahr später ([…]) hätten die Polizisten erneut versucht, ihn für Spitzeldienste zu gewinnen. Seine Familie habe ihn daraufhin aufgefordert, den Laden zu schliessen und F._______ zu ver- lassen. Zunächst habe er dann ein Geschäft in einem zentraler gelegenen,
E-5243/2022 Seite 7 wohlhabenderen und ruhigeren Quartier von F._______ übernommen; die- ses habe er rund zwei Jahre lang ungestört führen können. Ungefähr (…) hätten aber vier unbekannte bewaffnete Männer in seinem Laden vorge- sprochen, diesen durchsucht und alles auf den Kopf gestellt. In der Folge habe er sein Geschäft geschlossen und sich entschlossen, F._______ end- gültig zu verlassen. Nach einem Aufenthalt bei seiner Schwester am Schwarzen Meer habe er sich wiederum an die Mittelmeerküste begeben und in K._______ und L._______ mit Hilfe von Freunden ein geeignetes Ladenlokal gesucht. Da die Kosten sehr gestiegen seien, habe er es vor- gezogen im Frühjahr/Sommer (…) nach F._______ zurückzukehren und erneut dort nach einem geeigneten Geschäft Ausschau zu halten. Als er sich am (…) 2021 im Kaffeehaus aufgehalten habe, habe ihm seine Familie telefonisch mitgeteilt, dass unbekannte Personen zu Hause vorgespro- chen, ein Zimmer durchsucht und nach ihm gefragt hätten. Die Familie habe ihm nahegelegt, die Türkei zu verlassen, um weiteren Nachteilen zu entgehen. Dies habe er noch im (…) 2021 getan.
E. 6.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen: So hätten sich die Vorfälle – mit einer Ausnahme – eineinhalb bis zehn Jahre vor dem Ausreisezeitpunkt im (…) 2021 zugetragen. Folglich wiesen sie weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen ersichtlichen Kau- salzusammenhang zu seinem Ausreiseentschluss im (…) 2021 auf. Bei den geltend gemachten Vorkommnissen handle es sich zudem um Einze- lereignisse, in deren Nachgang ihm jeweils keine weiteren Nachteile er- wachsen seien. Insbesondere sei er in all den Jahren weder in Polizei- oder Untersuchungshaft versetzt noch sei gegen ihn eine formelle Strafuntersu- chung eröffnet worden. Dass er im Rahmen einer bewilligten Demonstra- tion in der Stadt F._______ mitunter mit Tränengas in Kontakt gekommen und von Polizisten mit Knüppeln geschlagen worden sei, komme offen- sichtlich ebenfalls keinem ernsthaften und gezielt gegen ihn gerichteten Nachteil gleich. Bei den «Spitzelangeboten» in den Jahren (…) sowie (…) und der Durchsuchung seines Ladens Ende (…)/Anfang (…) habe es sich zweifelsohne um Unannehmlichkeiten gehandelt, in deren Nachgang ihm indessen ebenfalls keine weiteren und ernsthaften Nachteile erwachsen seien. Diese Ereignisse seien zudem darauf zurückzuführen, dass er als Ladeninhaber in einer politisch exponierten Stadt wie F._______ aus Be- hördensicht als eine potentiell interessante Informationsquelle gegolten habe. Diese Einschätzung decke sich auch mit seinen Angaben, wonach
E-5243/2022 Seite 8 er nie Mitglied einer prokurdischen Partei gewesen sei und sich nie in ei- nem engeren Sinn politisch betätigt habe. Er sei jeweils nur als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen mitmarschiert und habe sich immer von gewaltsamen Szenen ferngehalten. Die vom Beschwerdeführer geschil- derten und sich über zehn Jahre verteilenden Einzelereignisse kämen auch keinem objektiv unerträglichen Druck gleich, dem er sich lediglich durch eine Ausreise aus seinem Heimatland habe entziehen können. Weiter erwägt das SEM, der Beschwerdeführer habe nur Vorfälle geltend gemacht, die sich in der Stadt F._______ abgespielt hätten und sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lies- sen. Indem er bereits ungefähr 12 bis 14 Jahre unbehelligt an verschiede- nen Orten an der türkischen Mittelmeerküste gelebt habe, sich Ende (…)/Anfang (…) zuerst zu seiner in M._______ lebenden Schwester und in der Folge nach einem Aufenthalt an der türkischen Mittelmeerküste wieder nach F._______ begeben habe, habe er den Tatbeweis erbracht, dass er sich allfälligen Verfolgungsmassnahmen im Raum F._______ jederzeit – auch nach einer Rückkehr in die Türkei – durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Folglich sei er auch unter diesem As- pekt nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Unabhängig davon, dass seine Angaben zur geltend gemachten behördli- chen Suche am (…) 2021 Unstimmigkeiten enthielten – so das SEM weiter
– ergebe sich auch daraus keine begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung. So sei er nie polizeilich festgenommen und nie mit einer formellen Strafuntersuchung konfrontiert worden. Auch habe er betont, dass in der Türkei auch zum heutigen Zeitpunkt nichts gegen ihn vorliege. Seit seiner Ausreise sei nichts Weiteres geschehen und seiner Familie sei nichts zu- gestossen. Er habe demnach auch im Nachgang zu diesem Ereignis vom (…) 2021 keine Nachteile zu befürchten, die über allfällige Unannehmlich- keiten hinausgehen würden. Zudem stünde ihm ohnehin eine Schutzalter- native innerhalb der Türkei zur Verfügung. Sodann bestehe im Zusammenhang mit einer allfälligen behördlichen Su- che nach seinem jüngeren Bruder B._______ keine Reflexverfolgungsge- fahr, zumal die Suche nach seinem Bruder auf ein bereits im Jahr (…) er- öffnetes und sich aus prozessualen Gründen bis heute hinziehendes ju- gendstrafrechtliches Strafverfahren zurückzuführen sei und er in diesem Zusammenhang keine Nachteile geltend gemacht habe.
E-5243/2022 Seite 9
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe in mate- rieller Hinsicht im Wesentlichen ein, das SEM verkenne seine intensive po- litische Vergangenheit. Seit seiner Kindheit hätten er und seine Familie un- ter staatlicher Gewalt gelitten. Entgegen der Einschätzung des SEM, sei seine politische Tätigkeit als intensiv zu bezeichnen. Aufgrund seines fami- liären Hintergrunds und der politischen Situation in der Türkei sei seine po- litische Aktivität durchaus bedeutsam, auch wenn er kein Parteimitglied sei. Allein der Umstand, dass er als Ladenbesitzer jedes Mal seinen Laden ge- schlossen und die Protestaktionen damit unterstützt habe, mache ihn in den Augen der Sicherheitsbehörden zu einem Militanten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), welche diese Protestakti- onen oft ausgerufen habe. Die Behörde gehe davon aus, dass er die PKK unterstütze. Aus diesem Grund habe sie ihn als Spitzel gewinnen wollen. Im Übrigen sei er im Jahr (…) beziehungsweise (…) auch deshalb unter Druck gesetzt worden, weil er die vom türkischen Militär und Spezialein- heiten eingekesselten Menschen im Stadtbezirk N._______ unterstützt habe, unter anderem mit Lebensmitteln und Verbandsmaterial. Dies sei im Übrigen auch der eigentliche Grund für das Ereignis vom (…) 2021 gewe- sen. Inzwischen habe ein Rechtsanwalt in der Türkei bestätigt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Mangels einer entsprechen- den Vollmacht habe dieser die Dokumente aber noch nicht einsehen kön- nen. Infolgedessen könne er keine weiteren Angaben zur ihm vorgeworfe- nen Tat oder zum Verfahren machen. Er werde aber ein Schreiben des Rechtsanwalts sowie die Dokumente des Strafverfahrens nachreichen. Be- reits aufgrund des inzwischen eingeleiteten Strafverfahrens gebe es für ihn keine Schutzalternative im Westen der Türkei, auch habe er dort rassisti- sche Angriffe erlebt und es sei ihm nicht gelungen, dort eine Existenz auf- zubauen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat ausführlich und mit zutreffender Begründung darge- legt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf ihre in allen Punkten zu- treffenden Argumente kann verweisen werden.
E. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus den Fotos in seiner Akte gehe klarerweise hervor, dass er ein wichtiger Aktivist der HDP sei und er seine politische Anschauung seit Jahren auch in den sozialen Medien teile, ist festzustellen, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ledig- lich fünf Fotografien eingereicht hat, die ihn an einem Newroz-Fest zeigten.
E-5243/2022 Seite 10 Im Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Fotografien ins Recht ge- legt und im bisherigen Verlauf des Verfahrens wurde auch nie geltend ge- macht, er habe massgebliche politische Anschauungen in den sozialen Medien verbreitet. Somit ist auch nicht einzusehen, weshalb er deshalb in den Augen der Sicherheitskräfte nun plötzlich als ein Unterstützer der PKK und Staatsfeind geltend sollte, zumal er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nie ansatzweise geltend gemacht hatte, er werde der Unterstüt- zung der PKK verdächtigt. Auch hatte er dort mehrfach betont, seine Fami- lie oder er selbst seien nicht in besonderer Position politisch tätig, sie seien einfach innerlich dabei gewesen (A19 F25 f., F38, F40-42, F45). Warum aus dem Umstand, dass er sein Geschäft geschlossen habe, um an De- monstrationen teilzunehmen, auf eine besonders intensive politische Akti- vität geschlossen werden sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Weder aus den drei eingereichten Referenzschreiben, die sich je in wenigen hand- schriftlichen Zeilen in türkischer Sprache erschöpfen und das intensive En- gagement des Beschwerdeführers für legale Tätigkeiten der HDP belegen sollen noch aus seinem erstmaligen Vorbringen, er habe die Menschen in N._______ unterstützt, ergeben sich sodann Hinweise darauf, dass die tür- kischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Hal- tung oder Aktivitäten als Staatsfeind betrachten würden.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hatte bisher stets hervorgehoben, dass er nie in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen sei (A19 F47). Seine politi- schen Aktivitäten seien auch stets in legalem Rahmen erfolgt, er habe nie an Auseinandersetzungen auf der Strasse oder mit der Polizei teilgenom- men und sich zurückgehalten (ebd. F37, F39 f.). Demgegenüber macht er auf Beschwerdeebene nun plötzlich geltend, er sei als Aktivist eine be- kannte Person der kurdischen Bewegung und habe über einen Rechtsan- walt erfahren, dass in der Türkei ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Be- zeichnenderweise konnte er aber zu diesem Verfahren bis heute nicht ein- mal ansatzweise Auskunft geben, angeblich mangels Bevollmächtigung. Dies ist nicht nachvollziehbar und es kann in Berücksichtigung der gesam- ten Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen wer- den, es sei der Türkei kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, das einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich- käme. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Doku- menten zu diesem angeblich eröffneten Strafverfahren ist abzuweisen.
E. 7.2.3 Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des SEM zu stüt- zen, wonach es dem Beschwerdeführer freisteht, sich auch künftig allfälli- gen Behelligungen in seiner Herkunftsregion durch eine Niederlassung in
E-5243/2022 Seite 11 einem anderen Landesteilt der Türkei, insbesondere im Westen, zu entzie- hen. Der Umstand, dass er dort kein geeignetes Geschäftslokal gefunden habe, weshalb er es vorgezogen habe, nach F._______ zurückzukehren, ändert an der Zumutbarkeit einer solchen Schutz- respektive Aufenthalts- alternative offensichtlich nichts (vgl. A19 F28 S. 7). Der erstmalige und äus- serst pauschale Einwand in der Beschwerde, er habe dort rassistische An- griffe erlebt, vermag ebenfalls nichts zu seinen Gunsten zu bewirken.
E. 7.2.4 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers verkennt weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Vorbringen in ihrer Gesamtheit; aus den erwogenen Grün- den kommt ihnen jedoch keine Asylrelevanz zu. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer noch im Frühjahr/Sommer 2021 nach F._______ zu- rückgekehrt sei, einzig weil sich eine Existenzgründung nach seinen Anga- ben im Westen der Türkei nicht gelohnt habe (A19 F28 S.7). Dies zeigt deutlich auf, dass er damals auch in subjektiver Hinsicht und nicht einmal an seinem Herkunftsort ernsthafte Nachteile befürchtete. Alleine wegen der angeblichen Suche am (…) 2021 seitens unbekannter Personen habe er dann das Land gleich ganz verlassen. Dies ist nicht nachvollziehbar und wie das SEM zutreffend feststellt, vermag dieses Ereignis, unabhängig von seiner Glaubhaftigkeit eine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auch auf, dass er angegeben hatte, sein Aufenthaltsort sei bekannt gewesen (ebd. F32), weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb man seiner nicht längst habhaft geworden wäre, hätte man ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt.
E. 7.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-5243/2022 Seite 12
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Mit seinen pauschalen Hinweisen auf Bedrohungen seitens unbekannter Personen, die vermu-
E-5243/2022 Seite 13 tungsweise dem sogenannten "tiefen Staat" angehörten, vermag der Be- schwerdeführer eine ernsthafte Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Dyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, es lägen auch in individueller Hin- sicht keine konkrete Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer habe sich be- rufsbedingt viele Jahre an der türkischen Mittelmeerküste aufgehalten und verfüge über eine reichliche Berufserfahrung im (…)sektor. Ausserdem habe er auch eine langjährige Berufserfahrung als Ladenbesitzer und da- mit als Kleinunternehmer erworben. Er sei zudem jung und ungebunden und könne sich gestützt auf seine Berufserfahrung und die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit überall in der Türkei eine neue wirt- schaftliche Existenz aufbauen. Tritt hinzu, dass gemäss seinen Angaben,
E-5243/2022 Seite 14 seine ganze Verwandtschaft in der Türkei lebt (A19 F14) beziehungsweise acht seiner insgesamt neun Geschwister (A19 F16). Des Weiteren hat er Freunde in K._______ und L._______, die ihm auch bei einer erneuten Existenzgründung im Westen der Türkei behilflich sein dürften (ebd. F28). Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein sol- cher auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Be- stimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
E. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrens- kosten nicht befreit wird, ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5243/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5243/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 29. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 4. August 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten 1104158 [in der Folge A] 10). Anlässlich der PA reichte er seinen Führerausweis im Original ein, welcher ihm später auf Wunsch wieder ausgehändigt wurde. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er am 8. September 2021 bei der Vorinstanz seine Originalidentitätskarte ein. Ebenfalls am 8. September 2021 reichte er fünf Fotografien ein, die ihn anlässlich des Newroz-Frühlingsfestes zeigten, einen Medienbericht einer türkischen Zeitung und vier seinen jüngeren Bruder B._______ betreffende türkische Gerichtsdokumente. A.c Am 10. September 2021 wurde er in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung: Protokoll in den SEM-Akten A19). A.d Am 17. September 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Ebenfalls am 17. September 2021 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 (eröffnet am 19. Oktober 2022), stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Eingabe waren drei handschriftliche Referenzschreiben in türkischer Sprache vom 8., 10. und 11. November 2022 beigelegt, welche laut Angaben des Beschwerdeführers von C._______ (ehemaliges [...]mitglied der HDP [Partiya A tî û Demokrasiyê / Demokratische Partei der Völker]), von D._______ (ehemaliger [...] der HDP der Gemeinde E._______/F._______) und G._______ ([...] der HDP) ausgestellt worden seien und sein intensives Engagement für die legale kurdische Parteipolitik belegten. Ferner lag der Eingabe eine Unterstützungsbestätigung der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers vom 14. November 2022 bei. D. Am 7. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristansetzung, bis er Beweismittel zu seinem inzwischen in der Türkei gegen ihn eröffneten Strafverfahren erhältlich machen könne. Dazu reichte er ein Schreiben in fremder Sprache vom 6. Dezember 2022 zu den Akten. Darin bestätige der Anwalt H._______, dass er vom Bruder des Beschwerdeführers beauftragt worden sei, bei der Staatsanwaltschaft F._______ allfällige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abzuklären. Tatsächlich sei die Abklärung positiv verlaufen, Einsicht in die Akten habe er allerdings mangels Vollmacht, die er versuchen müsse seinem Anwalt zuzustellen, noch nicht erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Subeventualantrages die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig erstellt und zudem nicht begründet, weshalb sie die Schilderung des Ausreiseanlasses vom (...) 2021 als unstimmig erachte. Da sie gleichzeitig seine Aussagen insgesamt als präzise und substantiiert erachtet habe, hätte sie ihm diesbezüglich weitere Fragen stellen müssen. Weil sie davon abgesehen habe, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er diesen letzten Vorfall weniger genau erklärt habe. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vom (...) 2021 nicht alles aus seiner Sicht Entscheidende hätte vorbringen können (vgl. hierzu A19 F28-F32; F35 f.). Des Weiteren verneinte er die Frage, ob er noch etwas anmerken oder ergänzen möchte (ebd. F55). Vielmehr erklärte er, er habe alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Er habe genug Zeit gehabt und man habe ihn alles erzählen lassen. Weitere Gründe habe er nicht (ebd. F57 f). Zwar ist richtig, dass das SEM zu seiner Feststellung, die Beschreibung des Ereignisses vom (...) 2022 enthalte Unstimmigkeiten, lediglich auf Protokollstellen verweist. Angesichts dessen, dass es in seiner Hauptbegründung (auch) diesem Ereignis die Asylrelevanz abspricht, was es hinreichend begründet, ist nichts dagegen einzuwenden, dass es nur mit Verweis auf Protokollstellen auf Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis hinweist. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsrüge überwiegend Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung, darauf ist gegebenenfalls im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung einzugehen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der PA und der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs an, sein im Bezirk I._______ gelegenes Heimatdorf sei im Jahr (...) von türkischen Sicherheitskräften in Brand gesteckt und die Einwohner seien zwangsausgesiedelt worden. Daraufhin habe sich seine Familie in F._______ niedergelassen. Ein Onkel sei im Jahr (...), mutmasslich durch eine Person aus dem Umfeld des sogenannten "tiefen Staates" getötet worden. Sein Vater sei anlässlich einer Verkehrskontrolle in I._______ vorübergehend festgenommen und misshandelt worden. Einige Jahre später sei er gestorben. Im Jahr (...) sei gegen seinen damals minderjährigen jüngeren Bruder B._______ im Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme, wo Reifen verbrannt worden seien, ein Strafverfahren eröffnet worden. Das Verfahren sei aus prozessualen Gründen bis heute hängig und sein Bruder, der sich mutmasslich in J._______ aufhalte, werde deswegen behördlich gesucht. Wegen des frühen Todes seines Vaters habe er die Schule nur bis zur achten Klasse besucht und sich bereits als sehr junger Mann an die türkische Mittelmeerküste begeben. Dort habe er rund 12 bis14 Jahre lang in K._______ und L._______ gelebt und im (...)sektor gearbeitet. Auf diese Weise habe er seinen eigenen Lebensunterhalt verdient und seine Familie in F._______ finanziell unterstützt. Ungefähr im Jahr (...) sei er zu seiner Familie nach F._______ zurückgekehrt und habe ein eigenes (...)geschäft eröffnet. Das Geschäft habe sich in einem politisch exponierten Quartier befunden. Er habe die kurdische Sache unterstützt und sich im weiteren Umfeld der prokurdischen Parteien wie etwa der BDP (Partiya A tî û Demokrasiyê [Partei des Friedens und der Demokratie]) und der HDP bewegt. Er sei jedoch nie Mitglied einer politischen Partei geworden. Zwischen (...) und (...) habe er sich als einfacher Teilnehmer an legalen politischen Kundgebungen in der Stadt F._______ sowie an verschiedenen demokratischen Aktionen zugunsten der Menschenrechte, der Rechte der Kurden und insbesondere der Frauenrechte sowie der kurdischen Sprache beteiligt. Im Rahmen derartiger - grundsätzlich legaler - Demonstrationen sei er, wie auch andere Demonstrationsteilnehmer, immer wieder von intervenierenden staatlichen Sicherheitskräften angegriffen worden, beispielsweise mit Tränengas; er sei aber auch geschlagen worden. Im Jahr (...) oder (...) hätten Polizisten zudem vergeblich versucht, ihn als Spitzel zu gewinnen. Er sei in deren Fokus geraten, da davon ausgegangen worden sei, als Ladenbesitzer könnte er interessante Informationen über die Quartierbewohner haben. Nach seiner Weigerung sei es zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten zwischen ihm und den Polizisten gekommen und sie hätten ihn bedroht und ihm gesagt, sie hätten ein Auge auf ihn, zumal sie Videos von seinen Demonstrationsteilnahmen hätten. Er habe auch festgestellt, dass er anschliessend drei Monate lang beschattet worden sei, weshalb er nicht mehr an Kundgebungen teilgenommen habe. Ungefähr ein Jahr später ([...]) hätten die Polizisten erneut versucht, ihn für Spitzeldienste zu gewinnen. Seine Familie habe ihn daraufhin aufgefordert, den Laden zu schliessen und F._______ zu verlassen. Zunächst habe er dann ein Geschäft in einem zentraler gelegenen, wohlhabenderen und ruhigeren Quartier von F._______ übernommen; dieses habe er rund zwei Jahre lang ungestört führen können. Ungefähr (...) hätten aber vier unbekannte bewaffnete Männer in seinem Laden vorgesprochen, diesen durchsucht und alles auf den Kopf gestellt. In der Folge habe er sein Geschäft geschlossen und sich entschlossen, F._______ endgültig zu verlassen. Nach einem Aufenthalt bei seiner Schwester am Schwarzen Meer habe er sich wiederum an die Mittelmeerküste begeben und in K._______ und L._______ mit Hilfe von Freunden ein geeignetes Ladenlokal gesucht. Da die Kosten sehr gestiegen seien, habe er es vorgezogen im Frühjahr/Sommer (...) nach F._______ zurückzukehren und erneut dort nach einem geeigneten Geschäft Ausschau zu halten. Als er sich am (...) 2021 im Kaffeehaus aufgehalten habe, habe ihm seine Familie telefonisch mitgeteilt, dass unbekannte Personen zu Hause vorgesprochen, ein Zimmer durchsucht und nach ihm gefragt hätten. Die Familie habe ihm nahegelegt, die Türkei zu verlassen, um weiteren Nachteilen zu entgehen. Dies habe er noch im (...) 2021 getan. 6.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen: So hätten sich die Vorfälle - mit einer Ausnahme - eineinhalb bis zehn Jahre vor dem Ausreisezeitpunkt im (...) 2021 zugetragen. Folglich wiesen sie weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen ersichtlichen Kausalzusammenhang zu seinem Ausreiseentschluss im (...) 2021 auf. Bei den geltend gemachten Vorkommnissen handle es sich zudem um Einzelereignisse, in deren Nachgang ihm jeweils keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Insbesondere sei er in all den Jahren weder in Polizei- oder Untersuchungshaft versetzt noch sei gegen ihn eine formelle Strafuntersuchung eröffnet worden. Dass er im Rahmen einer bewilligten Demonstration in der Stadt F._______ mitunter mit Tränengas in Kontakt gekommen und von Polizisten mit Knüppeln geschlagen worden sei, komme offensichtlich ebenfalls keinem ernsthaften und gezielt gegen ihn gerichteten Nachteil gleich. Bei den «Spitzelangeboten» in den Jahren (...) sowie (...) und der Durchsuchung seines Ladens Ende (...)/Anfang (...) habe es sich zweifelsohne um Unannehmlichkeiten gehandelt, in deren Nachgang ihm indessen ebenfalls keine weiteren und ernsthaften Nachteile erwachsen seien. Diese Ereignisse seien zudem darauf zurückzuführen, dass er als Ladeninhaber in einer politisch exponierten Stadt wie F._______ aus Behördensicht als eine potentiell interessante Informationsquelle gegolten habe. Diese Einschätzung decke sich auch mit seinen Angaben, wonach er nie Mitglied einer prokurdischen Partei gewesen sei und sich nie in einem engeren Sinn politisch betätigt habe. Er sei jeweils nur als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen mitmarschiert und habe sich immer von gewaltsamen Szenen ferngehalten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten und sich über zehn Jahre verteilenden Einzelereignisse kämen auch keinem objektiv unerträglichen Druck gleich, dem er sich lediglich durch eine Ausreise aus seinem Heimatland habe entziehen können. Weiter erwägt das SEM, der Beschwerdeführer habe nur Vorfälle geltend gemacht, die sich in der Stadt F._______ abgespielt hätten und sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Indem er bereits ungefähr 12 bis 14 Jahre unbehelligt an verschiedenen Orten an der türkischen Mittelmeerküste gelebt habe, sich Ende (...)/Anfang (...) zuerst zu seiner in M._______ lebenden Schwester und in der Folge nach einem Aufenthalt an der türkischen Mittelmeerküste wieder nach F._______ begeben habe, habe er den Tatbeweis erbracht, dass er sich allfälligen Verfolgungsmassnahmen im Raum F._______ jederzeit - auch nach einer Rückkehr in die Türkei - durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Folglich sei er auch unter diesem Aspekt nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Unabhängig davon, dass seine Angaben zur geltend gemachten behördlichen Suche am (...) 2021 Unstimmigkeiten enthielten - so das SEM weiter - ergebe sich auch daraus keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. So sei er nie polizeilich festgenommen und nie mit einer formellen Strafuntersuchung konfrontiert worden. Auch habe er betont, dass in der Türkei auch zum heutigen Zeitpunkt nichts gegen ihn vorliege. Seit seiner Ausreise sei nichts Weiteres geschehen und seiner Familie sei nichts zugestossen. Er habe demnach auch im Nachgang zu diesem Ereignis vom (...) 2021 keine Nachteile zu befürchten, die über allfällige Unannehmlichkeiten hinausgehen würden. Zudem stünde ihm ohnehin eine Schutzalternative innerhalb der Türkei zur Verfügung. Sodann bestehe im Zusammenhang mit einer allfälligen behördlichen Suche nach seinem jüngeren Bruder B._______ keine Reflexverfolgungsgefahr, zumal die Suche nach seinem Bruder auf ein bereits im Jahr (...) eröffnetes und sich aus prozessualen Gründen bis heute hinziehendes jugendstrafrechtliches Strafverfahren zurückzuführen sei und er in diesem Zusammenhang keine Nachteile geltend gemacht habe. 6.3 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, das SEM verkenne seine intensive politische Vergangenheit. Seit seiner Kindheit hätten er und seine Familie unter staatlicher Gewalt gelitten. Entgegen der Einschätzung des SEM, sei seine politische Tätigkeit als intensiv zu bezeichnen. Aufgrund seines familiären Hintergrunds und der politischen Situation in der Türkei sei seine politische Aktivität durchaus bedeutsam, auch wenn er kein Parteimitglied sei. Allein der Umstand, dass er als Ladenbesitzer jedes Mal seinen Laden geschlossen und die Protestaktionen damit unterstützt habe, mache ihn in den Augen der Sicherheitsbehörden zu einem Militanten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), welche diese Protestaktionen oft ausgerufen habe. Die Behörde gehe davon aus, dass er die PKK unterstütze. Aus diesem Grund habe sie ihn als Spitzel gewinnen wollen. Im Übrigen sei er im Jahr (...) beziehungsweise (...) auch deshalb unter Druck gesetzt worden, weil er die vom türkischen Militär und Spezialeinheiten eingekesselten Menschen im Stadtbezirk N._______ unterstützt habe, unter anderem mit Lebensmitteln und Verbandsmaterial. Dies sei im Übrigen auch der eigentliche Grund für das Ereignis vom (...) 2021 gewesen. Inzwischen habe ein Rechtsanwalt in der Türkei bestätigt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Mangels einer entsprechenden Vollmacht habe dieser die Dokumente aber noch nicht einsehen können. Infolgedessen könne er keine weiteren Angaben zur ihm vorgeworfenen Tat oder zum Verfahren machen. Er werde aber ein Schreiben des Rechtsanwalts sowie die Dokumente des Strafverfahrens nachreichen. Bereits aufgrund des inzwischen eingeleiteten Strafverfahrens gebe es für ihn keine Schutzalternative im Westen der Türkei, auch habe er dort rassistische Angriffe erlebt und es sei ihm nicht gelungen, dort eine Existenz aufzubauen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf ihre in allen Punkten zutreffenden Argumente kann verweisen werden. 7.2 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus den Fotos in seiner Akte gehe klarerweise hervor, dass er ein wichtiger Aktivist der HDP sei und er seine politische Anschauung seit Jahren auch in den sozialen Medien teile, ist festzustellen, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich fünf Fotografien eingereicht hat, die ihn an einem Newroz-Fest zeigten. Im Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Fotografien ins Recht gelegt und im bisherigen Verlauf des Verfahrens wurde auch nie geltend gemacht, er habe massgebliche politische Anschauungen in den sozialen Medien verbreitet. Somit ist auch nicht einzusehen, weshalb er deshalb in den Augen der Sicherheitskräfte nun plötzlich als ein Unterstützer der PKK und Staatsfeind geltend sollte, zumal er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nie ansatzweise geltend gemacht hatte, er werde der Unterstützung der PKK verdächtigt. Auch hatte er dort mehrfach betont, seine Familie oder er selbst seien nicht in besonderer Position politisch tätig, sie seien einfach innerlich dabei gewesen (A19 F25 f., F38, F40-42, F45). Warum aus dem Umstand, dass er sein Geschäft geschlossen habe, um an Demonstrationen teilzunehmen, auf eine besonders intensive politische Aktivität geschlossen werden sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Weder aus den drei eingereichten Referenzschreiben, die sich je in wenigen handschriftlichen Zeilen in türkischer Sprache erschöpfen und das intensive Engagement des Beschwerdeführers für legale Tätigkeiten der HDP belegen sollen noch aus seinem erstmaligen Vorbringen, er habe die Menschen in N._______ unterstützt, ergeben sich sodann Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Haltung oder Aktivitäten als Staatsfeind betrachten würden. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hatte bisher stets hervorgehoben, dass er nie in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen sei (A19 F47). Seine politischen Aktivitäten seien auch stets in legalem Rahmen erfolgt, er habe nie an Auseinandersetzungen auf der Strasse oder mit der Polizei teilgenommen und sich zurückgehalten (ebd. F37, F39 f.). Demgegenüber macht er auf Beschwerdeebene nun plötzlich geltend, er sei als Aktivist eine bekannte Person der kurdischen Bewegung und habe über einen Rechtsanwalt erfahren, dass in der Türkei ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Bezeichnenderweise konnte er aber zu diesem Verfahren bis heute nicht einmal ansatzweise Auskunft geben, angeblich mangels Bevollmächtigung. Dies ist nicht nachvollziehbar und es kann in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, es sei der Türkei kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, das einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Dokumenten zu diesem angeblich eröffneten Strafverfahren ist abzuweisen. 7.2.3 Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des SEM zu stützen, wonach es dem Beschwerdeführer freisteht, sich auch künftig allfälligen Behelligungen in seiner Herkunftsregion durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteilt der Türkei, insbesondere im Westen, zu entziehen. Der Umstand, dass er dort kein geeignetes Geschäftslokal gefunden habe, weshalb er es vorgezogen habe, nach F._______ zurückzukehren, ändert an der Zumutbarkeit einer solchen Schutz- respektive Aufenthaltsalternative offensichtlich nichts (vgl. A19 F28 S. 7). Der erstmalige und äusserst pauschale Einwand in der Beschwerde, er habe dort rassistische Angriffe erlebt, vermag ebenfalls nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. 7.2.4 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers verkennt weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in ihrer Gesamtheit; aus den erwogenen Gründen kommt ihnen jedoch keine Asylrelevanz zu. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer noch im Frühjahr/Sommer 2021 nach F._______ zurückgekehrt sei, einzig weil sich eine Existenzgründung nach seinen Angaben im Westen der Türkei nicht gelohnt habe (A19 F28 S.7). Dies zeigt deutlich auf, dass er damals auch in subjektiver Hinsicht und nicht einmal an seinem Herkunftsort ernsthafte Nachteile befürchtete. Alleine wegen der angeblichen Suche am (...) 2021 seitens unbekannter Personen habe er dann das Land gleich ganz verlassen. Dies ist nicht nachvollziehbar und wie das SEM zutreffend feststellt, vermag dieses Ereignis, unabhängig von seiner Glaubhaftigkeit eine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auch auf, dass er angegeben hatte, sein Aufenthaltsort sei bekannt gewesen (ebd. F32), weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb man seiner nicht längst habhaft geworden wäre, hätte man ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt. 7.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit seinen pauschalen Hinweisen auf Bedrohungen seitens unbekannter Personen, die vermutungsweise dem sogenannten "tiefen Staat" angehörten, vermag der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Dyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, es lägen auch in individueller Hinsicht keine konkrete Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer habe sich berufsbedingt viele Jahre an der türkischen Mittelmeerküste aufgehalten und verfüge über eine reichliche Berufserfahrung im (...)sektor. Ausserdem habe er auch eine langjährige Berufserfahrung als Ladenbesitzer und damit als Kleinunternehmer erworben. Er sei zudem jung und ungebunden und könne sich gestützt auf seine Berufserfahrung und die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit überall in der Türkei eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen. Tritt hinzu, dass gemäss seinen Angaben, seine ganze Verwandtschaft in der Türkei lebt (A19 F14) beziehungsweise acht seiner insgesamt neun Geschwister (A19 F16). Des Weiteren hat er Freunde in K._______ und L._______, die ihm auch bei einer erneuten Existenzgründung im Westen der Türkei behilflich sein dürften (ebd. F28). Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein solcher auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit wird, ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: