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E-8156/2024

E-8156/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

betreffend des strafrechtlichen Verfahrens in der Türkei beziehen, sinnge- mäss eine Verletzung von Art. 12 VwVG geltend gemacht wird und eine Frist von 30 Tagen zur Beschaffung weiterer Beweismittel beantragt wird, dass weiter die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubwürdig, kor- rekt, widerspruchsfrei und wahrheitsgemäss seien, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043),

E-8156/2024 Seite 5 dass die Frage, ob die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung zutreffend erfolgte, in materieller Hinsicht zu prüfen sein wird, dass gemäss Aktenlage bisher kein Urteil im geltend gemachten strafrecht- lichen Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ergangen ist und die Ausführungen der Vorinstanz, die auch gerichtliche Verfahren miteinbezieht, entsprechend nach wie vor als zutreffend zu qualifizieren sind, dass die letzten Eingaben mit Beweismitteln vom 15. Oktober 2024 und 8. November 2024 datiert sind und der festgestellte Sachverhalt als aktuell zu bewerten ist, dass es gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein aktuell weiteres hängiges Strafverfahren in der Türkei gibt, dass sich die vorinstanzliche Verfügung mit dem Verfahren wegen Terror- propaganda eingehend auseinandersetzt und sich das SEM nicht zu wei- teren Abklärungen veranlasst sehen musste, dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln nach diesen Erwägungen ebenfalls abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand,

E-8156/2024 Seite 6 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli- chen geltend macht, es drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verhaftung und politisch motivierte Verurteilung, dass seine politischen Aktivitäten sowie jene von Familienangehörigen falsch eingestuft worden seien und seine Familie bereits seit den 90er Jah- ren Repressionen ausgesetzt sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass im geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Aktenlage bisher kein Urteil ergangen und diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Verfügung zu ver- weisen ist, welche auch gerichtliche Verfahren miteinbeziehen, dass in Bezug auf strafrechtliche Verfahren in der Türkei wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation und die allgemeine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung auf das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103 vom 8. November 2024 zu verweisen ist (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8 ff.), dass die Vorinstanz, entgegen der Argumentation in der Rechtsmittel- schrift, die Aktivitäten der Cousine des Beschwerdeführers für die PKK und der anderen Familienmitglieder in der Verfügung genügend berücksichtigt, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass aufgrund der Ausführungen bezüglich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu er- kennen sind, so verweist auch die Beschwerdeschrift im Abschnitt «Be- gründete Furcht» nur auf das hängige Strafverfahren (vgl. S. 11), dass die Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Übereinstimmung der Aussagen des Beschwerdeführers mit dem Bericht des Menschenrechts- vereins der Türkei (IHD) nicht geeignet sind, um die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, ein Angebot als Agent zu arbeiten erhalten zu haben, zu be- stätigen, da dieser Bericht öffentlich zugänglich ist und jede Person

E-8156/2024 Seite 7 entsprechende Ausführungen machen könnte, und auf die Ausführungen in der Verfügung zu verweisen ist, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass die legale Ausreise des Be- schwerdeführers als Indiz dafür zu werten ist, dass kein Verfolgungsinte- resse seitens des türkischen Staats bestand, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

E-8156/2024 Seite 8 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Be- urteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Bursa stammt, die nicht vom Erdbeben betroffen gewesen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfä- higen Alter ist, über eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in seiner Heimat auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgrei- fen kann (vgl. SEM-Akten A17/13 F36 ff.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist,

E-8156/2024 Seite 9 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-8156/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8156/2024 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 11. Mai 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, dass er weiter geltend machte, er habe das Berufsgymnasium in Fachrichtung Elektrik abgeschlossen und zuletzt bei einem Möbelhersteller gearbeitet, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch die türkische Polizei und Strafverfolgungsbehörden geltend machte, dass er aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme, die der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und der Demokratischen Partei der Völker (HDP) nahestehe und von den Behörden seit jeher unterdrückt und eingeschüchtert worden sei, dass die Polizei ihm kurz vor seiner Ausreise ein Angebot gemacht habe als Agent zu arbeiten um mehr über die HDP zu erfahren, was er angenommen habe um wieder freigelassen zu werden und die Türkei daraufhin verlassen habe, dass er nach seiner Ausreise diverse Beiträge auf sozialen Medien geteilt habe, woraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente aus der türkischen Justiz zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November 2024 - eröffnet am folgenden Tag - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Dezember 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er sub-eventualiter beantragt die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er sub-sub-eventualiter eine Frist von 30 Tagen für die Beschaffung weiterer Beweismittel beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 6. Januar 2025 bestätigte, Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, da das SEM es versäumt habe den Sachverhalt richtig und vollständig zu erstellen, dass sich die Einwände der Rechtsmittelschrift hierzu auf den Sachverhalt betreffend des strafrechtlichen Verfahrens in der Türkei beziehen, sinngemäss eine Verletzung von Art. 12 VwVG geltend gemacht wird und eine Frist von 30 Tagen zur Beschaffung weiterer Beweismittel beantragt wird, dass weiter die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubwürdig, korrekt, widerspruchsfrei und wahrheitsgemäss seien, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043), dass die Frage, ob die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung zutreffend erfolgte, in materieller Hinsicht zu prüfen sein wird, dass gemäss Aktenlage bisher kein Urteil im geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ergangen ist und die Ausführungen der Vorinstanz, die auch gerichtliche Verfahren miteinbezieht, entsprechend nach wie vor als zutreffend zu qualifizieren sind, dass die letzten Eingaben mit Beweismitteln vom 15. Oktober 2024 und 8. November 2024 datiert sind und der festgestellte Sachverhalt als aktuell zu bewerten ist, dass es gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein aktuell weiteres hängiges Strafverfahren in der Türkei gibt, dass sich die vorinstanzliche Verfügung mit dem Verfahren wegen Terrorpropaganda eingehend auseinandersetzt und sich das SEM nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen musste, dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln nach diesen Erwägungen ebenfalls abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, es drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verhaftung und politisch motivierte Verurteilung, dass seine politischen Aktivitäten sowie jene von Familienangehörigen falsch eingestuft worden seien und seine Familie bereits seit den 90er Jahren Repressionen ausgesetzt sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass im geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Aktenlage bisher kein Urteil ergangen und diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Verfügung zu verweisen ist, welche auch gerichtliche Verfahren miteinbeziehen, dass in Bezug auf strafrechtliche Verfahren in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation und die allgemeine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung auf das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103 vom 8. November 2024 zu verweisen ist (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8 ff.), dass die Vorinstanz, entgegen der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, die Aktivitäten der Cousine des Beschwerdeführers für die PKK und der anderen Familienmitglieder in der Verfügung genügend berücksichtigt, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass aufgrund der Ausführungen bezüglich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu erkennen sind, so verweist auch die Beschwerdeschrift im Abschnitt «Begründete Furcht» nur auf das hängige Strafverfahren (vgl. S. 11), dass die Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Übereinstimmung der Aussagen des Beschwerdeführers mit dem Bericht des Menschenrechtsvereins der Türkei (IHD) nicht geeignet sind, um die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, ein Angebot als Agent zu arbeiten erhalten zu haben, zu bestätigen, da dieser Bericht öffentlich zugänglich ist und jede Person entsprechende Ausführungen machen könnte, und auf die Ausführungen in der Verfügung zu verweisen ist, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass die legale Ausreise des Beschwerdeführers als Indiz dafür zu werten ist, dass kein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats bestand, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Bursa stammt, die nicht vom Erdbeben betroffen gewesen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in seiner Heimat auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akten A17/13 F36 ff.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: