Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mutter (Beschwer- deführerin 1) und ihre volljährigen Kinder (Beschwerdeführer 2 und 3 sowie Beschwerdeführerin 4). Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 18. Sep- tember 2025 um Asyl und wurde am 10. Oktober 2025 zu ihren Asylgrün- den angehört. Die Beschwerdeführenden 2-4 ersuchten am 19. September 2025 um Asyl. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden am 7. Oktober 2025 und die Beschwerdeführerin 4 am 10. Oktober 2025 zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Ehemann respektive Vater der Be- schwerdeführenden sei im Jahr 1995 in die Schweiz ausgewandert und lebe im Kanton E._______. Er sei regelmässig in die Türkei gekommen und habe sie auch unterstützt. Sie selbst hätten zusammen in einem Haus der Familie in F._______ gelebt. Ein Sohn der Beschwerdeführerin 1 res- pektive Bruder der Beschwerdeführenden 2-4, G._______, sei erfolgrei- cher (…) gewesen. Nachdem sein Geschäft in den vergangenen Jahren schlechter gelaufen sei, habe dieser sich bei H._______ verschuldet. Beim Letztgenannten handle es sich um einem Textilunternehmer und Kredithai mit Verbindungen zur Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) und zur Polizei. Besagter Kreditgeber habe von G._______ zur Begleichung der Schulden Immobilien der Familie eingefordert. G._______ habe daraufhin die Be- schwerdeführerin 1 überzeugt, das Haus sowie ein Grundstück der Familie in F._______ auf H._______ zu überschreiben, da dieser damit gedroht habe, andernfalls Familienmitglieder zu entführen oder umzubringen. Die Überschreibungen seien im Februar und Mai 2025 erfolgt. H._______ habe in der Folge die Schlüssel des Hauses verlangt und die Beschwerdefüh- renden gedrängt, aus dem Haus auszuziehen, was sie im Juni 2025 auch getan hätten. Sie seien bei anderen Familienmitgliedern untergekommen. G._______ habe sich mit seiner Familie im Juli/August 2025 nach Italien abgesetzt. Daraufhin habe H._______ begonnen, den Beschwerdeführer 4 und einen weiteren Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden, I._______, zu verfolgen, so dass auch I._______ sich nach Italien begeben habe. Maskiert habe H._______ die Nachbarin der Beschwerdeführenden aufgesucht und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 hätten daraufhin einen Anwalt bevollmäch- tigt und am 5. August 2025 eine Zivilklage gegen H._______ und
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 3 G._______ wegen absichtlicher Täuschung eingereicht, die noch hängig sei. Es gehe darum, die Überschreibung rückgängig zu machen. Am
25. August 2025 habe das Zivilgericht in F._______ das Protokoll zur Pro- zessvorbereitung der Zivilklage wegen unlauterer Besitzübertragung und Täuschung gegen G._______ und H._______ veröffentlicht. Es sei eine einstweilige Verfügung und ein Verkaufsverbot für das Haus erlassen wor- den. Auf Anraten des Anwaltes hätten die Beschwerdeführenden am 27./28. August 2025 zudem versucht, bei der Polizei eine Anzeige gegen H._______ einzureichen. Da H._______ gegenüber der Polizei jedoch te- lefonisch geltend gemacht habe, die Sache sei erledigt, habe die Polizei die Anzeige nicht entgegengenommen. Am 23. September 2025 habe H._______ einen Anwalt mit seiner Verteidigung engagiert. Weil die Bedro- hungen durch H._______ nicht aufgehört hätten und die Beschwerdefüh- renden befürchtet hätten, dieser würde sie überall in der Türkei ausfindig machen und allenfalls umbringen, hätten sie sich dazu entschieden, zu ih- rem in der Schweiz lebenden Ehemann und Vater zu fliehen. Der Beschwerdeführer 2 machte sodann geltend, im August 2024 habe er zu Studienzwecken in die Schweiz reisen wollen. Da seine Aufenthaltsbe- willigung seit zwei bis drei Tagen abgelaufen gewesen sei, habe man ihn am Flughafen nicht ausreisen lassen und mithin diskriminiert. Im Januar 2025 habe er dem Schweizer Konsulat in der Türkei seine Situation ge- schildert, dieses habe jedoch nichts unternommen. Für die eingereichten Beweismittel ist jeweils auf die Aktenverzeichnisse zu verweisen (vgl. SEM-act. […]-17/39; […]-14/51; […]-15/40; […]-16/30). C. Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden jeweils mit Eingabe vom
5. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragen, die jeweiligen Verfügungen seien aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurück-zuwei- sen. Ferner ersuchen sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 4 Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Be- schwerdeeingaben (Anhänge) verwiesen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeverfahren E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025 und E-8496/2025 sind aufgrund ihres engen sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs zu vereinigen und es ist in einem Urteil über die Beschwer- den zu entscheiden.
E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am jeweiligen Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 5
E. 1.5 Da den vorliegenden Beschwerden von Gesetzes wegen die aufschie- bende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf die Eventualanträge auf Wiederherstellung dieses suspensiven Effekts nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor Ver- folgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist viel- mehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 6 Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7, Entscheidungen und Mitteilun- gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei- nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In den angefochtenen Verfügungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen durch H._______ stellten auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Hand- lungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der türkische Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzfähig und schutz- willig. Die Annahme der Zivilklage zeige, dass die türkischen Behörden auch im Fall der Beschwerdeführenden willens seien, die gesetzlichen Grundlagen umzusetzen und anzuwenden. Angesichts des laufenden Zi- vilverfahrens sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden die zu jenem Zeitpunkt als nötig erachteten Schritte zur zivilrechtlichen Verfol- gung von H._______ eingeleitet hätten und diese auch weiterführen wür- den. Da in diesem Prozess unweigerlich auch strafrechtlich relevante Tat- bestände zur Sprache kommen würden, sei anzunehmen, dass die Behör- den auch jene verfolgen würden. In der Sache der Drohungen hätten die Beschwerdeführenden lediglich einmalig auf dem Polizeiposten des Wohn- quartiers versucht, Anzeige zu erstatten und um Schutz zu ersuchen. H._______ habe den dortigen Polizisten telefonisch zugesichert, die Be- schwerdeführenden nicht weiter zu belästigen, da sie sich schon informell geeinigt hätten. Da der Polizist unter diesen Umständen davon ausgegan- gen sein könnte, die Sache habe sich erledigt, sei aus der anschliessenden Weigerung, die Anzeige entgegenzunehmen, nicht auf einen mangelnden Schutzwillen der Behörden zu schliessen. Dem Vorbringen sei kein Hin- weis darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden anhaltende
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 7 Konflikte mit den Behörden gehabt hätten und diese ihnen aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv nicht helfen würden. Auch wenn der Kon- takt mit den Polizeibehörden für die Beschwerdeführenden unangenehm gewesen sein möge und sie sich zuweilen nicht vollständig ernstgenom- men gefühlt hätten, wäre es ihnen zuzumuten gewesen, den Ausgang des laufenden Verfahrens und etwaige daraus erfolgende gerichtliche Auflagen für H._______ in der Türkei abzuwarten und wenn nötig, die Polizei situativ und mit Nachdruck um zwischenzeitliche Massnahmen zu ihrem Schutz zu ersuchen. So wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, mit der Hilfe ihres Anwaltes einen erneuten Versuch zu unternehmen, in der Sache der anhaltenden Todesdrohungen eine Anzeige gegen H._______ einzureichen. Die geltend gemachten Nachteile seien sodann regional be- schränkt und es sei den Beschwerdeführenden angesichts des grossen fa- miliären Netzwerks und mehreren im europäischen Ausland lebenden Ver- wandten möglich und zuzumuten, zumindest für die Dauer des laufenden Verfahrens innerhalb ihres Heimatstaats den Wohnort zu wechseln.
E. 5.2 In den Beschwerden wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass in der Türkei eine Systematisierung von Wucher und mafiosen Struk- turen erkennbar sei, eine passive Haltung des Staates und die Kultur der Straffreiheit vorherrsche, weshalb die Beschwerdeführenden als Opfer schutzlos seien. In diesem Zusammenhang wurde auf verschiedene Be- richte von Nichtregierungsorganisationen und Entscheide des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen. Im Nachgang an die Ausreise der Beschwerdeführenden seien enge Verwandte, die in der Tür- kei leben würden, von H._______ bedroht und aufgefordert worden, die Schulden von G._______ zu begleichen. Sämtliche Verwandte hätten da- raufhin den Kontakt mit den Beschwerdeführenden abgebrochen, um nicht selbst in den Fokus von H._______ zu geraten. Ein Netzwerk, welches die Beschwerdeführenden unterstützen könne, sei daher nicht mehr vorhan- den.
E. 6 Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vertief- ten Abklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen, da keine Verfahrensfeh- ler ersichtlich sind und solche auch nicht substanziiert geltend gemacht wurden.
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 8
E. 7.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Vernei- nung derer Flüchtlingseigenschaften abgelehnt hat. Vorab ist vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügungen SEM-act. […]-30/12; […]- 35/12; […]-30/12; […]-28/11). Die Beschwerdeführenden schildern Prob- leme mit einer privaten Drittperson, welche sich aus unlauteren Kreditge- schäften des Sohnes beziehungsweise Bruders G._______ ergeben ha- ben. Ein Motiv ist somit aus Art. 3 AsylG bereits zu verneinen. Darüber hin- aus ist festzustellen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und es ist den Beschwerdefüh- renden zuzumuten, diesen Schutz auch in Anspruch zu nehmen. Anhand der eingereichten Justizdokumente wird ersichtlich, dass sie ein Zivilver- fahren einleiten konnten und effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hatten, zumal die zuständigen Institutionen die Verwen- dung der Immobilie und des Grundstücks durch H._______ untersagt ha- ben (vgl. z.B. Beschwerde E-8489/2025 S. 10). Diese Inanspruchnahme des Schutzes ist ihnen auch in Bezug auf allenfalls strafrechtlich relevante Drohungen zuzumuten. Daraus, dass man ihre Anzeige nicht entgegenge- nommen hat, nachdem die besagte Drittperson versichert habe, es sei al- les in Ordnung und zwischenzeitlich geklärt, kann nicht auf eine Schutzver- weigerung der türkischen Straforgane im konkreten Fall geschlossen wer- den. Zudem haben die Beschwerdeführenden selbst auf Beschwerde- ebene geltend gemacht, dass ein Verwandter namens J._______, einen Anwalt in der Türkei beauftragt habe, gegen H._______ vorzugehen (vgl. z.B. Beschwerde E-8949/2025 S. 10).
E. 7.2 Ferner vermögen die allgemeinen Ausführungen zu verschiedenen Be- richten von Nichtregierungsorganisationen, die zitierten Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und anderer internatio- naler Entscheide sowie die zitierten Beispiele in Bezug auf andere, nicht mit den Beschwerdeführenden im Zusammenhang stehenden Personen, nichts an der Einschätzung zu ändern und wiederholen sie in ihren Be- schwerdeschriften im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem vo- rinstanzlichen Verfahren.
E. 7.3 Sofern der Beschwerdeführer 2 geltend macht, er sei im August 2024 am Flughafen seines Heimatstaates aufgrund einer fehlenden Aufenthalts- bewilligung für die Schweiz an der Ausreise gehindert und diskriminiert worden, ergibt sich daraus keine staatliche Verfolgungshandlung im Sinne
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 9 von Art. 3 AsylG, sondern ist im geschilderten Kontext von einem legitimen Handeln auszugehen.
E. 7.4 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden wurde daher zu- treffend durch die Vorinstanz verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
E. 8.3 Zwar verfügte der Beschwerdeführer 2 bis im August 2024 wohl über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks Ausübung seines Stu- diums, welche aber seinen Angaben gemäss bereits vor seiner letzten Aus- reise aus der Türkei abgelaufen war. Für eine allfällig erneute Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung hat er sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden. Ein Anspruch auf eine entsprechende Erteilung ist aber aktuell nicht ersichtlich. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist sodann festzuhal- ten, dass zwar ihr Ehemann (Vater ihrer Kinder) seit dem Jahr 1995 auf- enthaltsberechtigt in der Schweiz lebt, dieser aber zwischenzeitlich mit ei- ner Schweizerin verheiratet war (vgl. SEM-act. […]-20/17 F17). Eine aktuell bestehende familiäre Beziehung zu ihm wurde denn auch weder im vo- rinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Folglich ergibt sich kein Anspruch aus Art. 8 EMRK für die Beschwerdefüh- rerin 1. Gleiches hat in Bezug auf die zwischenzeitlich volljährigen Be- schwerdeführenden 2-4 zu gelten. Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 10 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 11 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. (vgl. Refe- renzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2).
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Region F._______, wel- che im Februar 2023 vom schweren Erdbeben im Südosten getroffen wurde. Der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der indi- viduellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbe- sondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tra- gen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Neben einem breiten familiären Netzwerk vor Ort und in Europa, dass den Beschwerdeführenden sowohl sozial und bei Bedarf auch finanziell zur Seite stehen kann, verfügen die Beschwerdeführenden 2-4 zusätzlich über eine gute schulische Ausbildung und haben Berufserfahrungen in verschie- denen Bereichen. Es ist ihnen zumutbar, für ihren eigenen Bedarf zu
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 12 sorgen und die sich im Rentenalter befindende Beschwerdeführerin 1, so- fern überhaupt notwendig, finanziell zu unterstützen. Der auf Beschwerde- ebene geltend gemachte Kontaktabbruch durch sämtliche im Heimatstaat lebende Verwandte, die sich durch H._______ eingeschüchtert gefühlt hät- ten, ist nachgeschoben, bleibt unsubstanziiert und ist mithin nicht glaub- haft. Demnach ist bei einer Rückkehr in die Türkei nicht davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführenden in eine existenzielle Notlage geraten werden.
E. 9.3.4 In Bezug auf gesundheitliche Probleme ergibt sich Folgendes aus den Akten: Die Beschwerdeführerin 1 hat Arthrose im Handgelenk, Osteo- porose, Asthma, Bluthochdruck und Diabetes. Der Beschwerdeführer 2 hat psychische Beschwerden. Bei diesen Gesundheitsproblemen handelt es sich nicht um derart schwerwiegende Erkrankungen, die einer Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges entgegenstehen würden, zumal diese schon im Heimatstaat behandelt wurden und generell dort behandelbar sind.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellten und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen sind.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind – ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführenden – abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 13 erwiesen haben. Ebenso sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsa- che gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Folglich sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1ʹ600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025, E-8496/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Verfahren E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025 und E-8496/2025 werden aufgrund ihres engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1ʹ600.‒ werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8489/2025E-8491/2025E-8494/2025E-8496/2025 Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 1) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 2) C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 3) D._______, geboren am (...),(Beschwerdeführerin 4) Türkei, alle vertreten durch Aysegül Dilber, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügungen des SEM vom 27. Oktober 2025 N (...) / N (...) / N (...) / N (...). Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mutter (Beschwerdeführerin 1) und ihre volljährigen Kinder (Beschwerdeführer 2 und 3 sowie Beschwerdeführerin 4). Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 18. September 2025 um Asyl und wurde am 10. Oktober 2025 zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden 2-4 ersuchten am 19. September 2025 um Asyl. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden am 7. Oktober 2025 und die Beschwerdeführerin 4 am 10. Oktober 2025 zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden sei im Jahr 1995 in die Schweiz ausgewandert und lebe im Kanton E._______. Er sei regelmässig in die Türkei gekommen und habe sie auch unterstützt. Sie selbst hätten zusammen in einem Haus der Familie in F._______ gelebt. Ein Sohn der Beschwerdeführerin 1 respektive Bruder der Beschwerdeführenden 2-4, G._______, sei erfolgreicher (...) gewesen. Nachdem sein Geschäft in den vergangenen Jahren schlechter gelaufen sei, habe dieser sich bei H._______ verschuldet. Beim Letztgenannten handle es sich um einem Textilunternehmer und Kredithai mit Verbindungen zur Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) und zur Polizei. Besagter Kreditgeber habe von G._______ zur Begleichung der Schulden Immobilien der Familie eingefordert. G._______ habe daraufhin die Beschwerdeführerin 1 überzeugt, das Haus sowie ein Grundstück der Familie in F._______ auf H._______ zu überschreiben, da dieser damit gedroht habe, andernfalls Familienmitglieder zu entführen oder umzubringen. Die Überschreibungen seien im Februar und Mai 2025 erfolgt. H._______ habe in der Folge die Schlüssel des Hauses verlangt und die Beschwerdeführenden gedrängt, aus dem Haus auszuziehen, was sie im Juni 2025 auch getan hätten. Sie seien bei anderen Familienmitgliedern untergekommen. G._______ habe sich mit seiner Familie im Juli/August 2025 nach Italien abgesetzt. Daraufhin habe H._______ begonnen, den Beschwerdeführer 4 und einen weiteren Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden, I._______, zu verfolgen, so dass auch I._______ sich nach Italien begeben habe. Maskiert habe H._______ die Nachbarin der Beschwerdeführenden aufgesucht und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 hätten daraufhin einen Anwalt bevollmächtigt und am 5. August 2025 eine Zivilklage gegen H._______ und G._______ wegen absichtlicher Täuschung eingereicht, die noch hängig sei. Es gehe darum, die Überschreibung rückgängig zu machen. Am 25. August 2025 habe das Zivilgericht in F._______ das Protokoll zur Prozessvorbereitung der Zivilklage wegen unlauterer Besitzübertragung und Täuschung gegen G._______ und H._______ veröffentlicht. Es sei eine einstweilige Verfügung und ein Verkaufsverbot für das Haus erlassen worden. Auf Anraten des Anwaltes hätten die Beschwerdeführenden am 27./28. August 2025 zudem versucht, bei der Polizei eine Anzeige gegen H._______ einzureichen. Da H._______ gegenüber der Polizei jedoch telefonisch geltend gemacht habe, die Sache sei erledigt, habe die Polizei die Anzeige nicht entgegengenommen. Am 23. September 2025 habe H._______ einen Anwalt mit seiner Verteidigung engagiert. Weil die Bedrohungen durch H._______ nicht aufgehört hätten und die Beschwerdeführenden befürchtet hätten, dieser würde sie überall in der Türkei ausfindig machen und allenfalls umbringen, hätten sie sich dazu entschieden, zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und Vater zu fliehen. Der Beschwerdeführer 2 machte sodann geltend, im August 2024 habe er zu Studienzwecken in die Schweiz reisen wollen. Da seine Aufenthaltsbewilligung seit zwei bis drei Tagen abgelaufen gewesen sei, habe man ihn am Flughafen nicht ausreisen lassen und mithin diskriminiert. Im Januar 2025 habe er dem Schweizer Konsulat in der Türkei seine Situation geschildert, dieses habe jedoch nichts unternommen. Für die eingereichten Beweismittel ist jeweils auf die Aktenverzeichnisse zu verweisen (vgl. SEM-act. [...]-17/39; [...]-14/51; [...]-15/40; [...]-16/30). C. Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden jeweils mit Eingabe vom 5. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die jeweiligen Verfügungen seien aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurück-zuweisen. Ferner ersuchen sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Beschwerdeeingaben (Anhänge) verwiesen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeverfahren E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025 und E-8496/2025 sind aufgrund ihres engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu vereinigen und es ist in einem Urteil über die Beschwerden zu entscheiden. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am jeweiligen Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Da den vorliegenden Beschwerden von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf die Eventualanträge auf Wiederherstellung dieses suspensiven Effekts nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In den angefochtenen Verfügungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen durch H._______ stellten auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der türkische Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Die Annahme der Zivilklage zeige, dass die türkischen Behörden auch im Fall der Beschwerdeführenden willens seien, die gesetzlichen Grundlagen umzusetzen und anzuwenden. Angesichts des laufenden Zivilverfahrens sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden die zu jenem Zeitpunkt als nötig erachteten Schritte zur zivilrechtlichen Verfolgung von H._______ eingeleitet hätten und diese auch weiterführen würden. Da in diesem Prozess unweigerlich auch strafrechtlich relevante Tatbestände zur Sprache kommen würden, sei anzunehmen, dass die Behörden auch jene verfolgen würden. In der Sache der Drohungen hätten die Beschwerdeführenden lediglich einmalig auf dem Polizeiposten des Wohnquartiers versucht, Anzeige zu erstatten und um Schutz zu ersuchen. H._______ habe den dortigen Polizisten telefonisch zugesichert, die Beschwerdeführenden nicht weiter zu belästigen, da sie sich schon informell geeinigt hätten. Da der Polizist unter diesen Umständen davon ausgegangen sein könnte, die Sache habe sich erledigt, sei aus der anschliessenden Weigerung, die Anzeige entgegenzunehmen, nicht auf einen mangelnden Schutzwillen der Behörden zu schliessen. Dem Vorbringen sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden anhaltende Konflikte mit den Behörden gehabt hätten und diese ihnen aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv nicht helfen würden. Auch wenn der Kontakt mit den Polizeibehörden für die Beschwerdeführenden unangenehm gewesen sein möge und sie sich zuweilen nicht vollständig ernstgenommen gefühlt hätten, wäre es ihnen zuzumuten gewesen, den Ausgang des laufenden Verfahrens und etwaige daraus erfolgende gerichtliche Auflagen für H._______ in der Türkei abzuwarten und wenn nötig, die Polizei situativ und mit Nachdruck um zwischenzeitliche Massnahmen zu ihrem Schutz zu ersuchen. So wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, mit der Hilfe ihres Anwaltes einen erneuten Versuch zu unternehmen, in der Sache der anhaltenden Todesdrohungen eine Anzeige gegen H._______ einzureichen. Die geltend gemachten Nachteile seien sodann regional beschränkt und es sei den Beschwerdeführenden angesichts des grossen familiären Netzwerks und mehreren im europäischen Ausland lebenden Verwandten möglich und zuzumuten, zumindest für die Dauer des laufenden Verfahrens innerhalb ihres Heimatstaats den Wohnort zu wechseln. 5.2 In den Beschwerden wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass in der Türkei eine Systematisierung von Wucher und mafiosen Strukturen erkennbar sei, eine passive Haltung des Staates und die Kultur der Straffreiheit vorherrsche, weshalb die Beschwerdeführenden als Opfer schutzlos seien. In diesem Zusammenhang wurde auf verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen. Im Nachgang an die Ausreise der Beschwerdeführenden seien enge Verwandte, die in der Türkei leben würden, von H._______ bedroht und aufgefordert worden, die Schulden von G._______ zu begleichen. Sämtliche Verwandte hätten daraufhin den Kontakt mit den Beschwerdeführenden abgebrochen, um nicht selbst in den Fokus von H._______ zu geraten. Ein Netzwerk, welches die Beschwerdeführenden unterstützen könne, sei daher nicht mehr vorhanden.
6. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen, da keine Verfahrensfehler ersichtlich sind und solche auch nicht substanziiert geltend gemacht wurden. 7. 7.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Verneinung derer Flüchtlingseigenschaften abgelehnt hat. Vorab ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügungen SEM-act. [...]-30/12; [...]-35/12; [...]-30/12; [...]-28/11). Die Beschwerdeführenden schildern Probleme mit einer privaten Drittperson, welche sich aus unlauteren Kreditgeschäften des Sohnes beziehungsweise Bruders G._______ ergeben haben. Ein Motiv ist somit aus Art. 3 AsylG bereits zu verneinen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, diesen Schutz auch in Anspruch zu nehmen. Anhand der eingereichten Justizdokumente wird ersichtlich, dass sie ein Zivilverfahren einleiten konnten und effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hatten, zumal die zuständigen Institutionen die Verwendung der Immobilie und des Grundstücks durch H._______ untersagt haben (vgl. z.B. Beschwerde E-8489/2025 S. 10). Diese Inanspruchnahme des Schutzes ist ihnen auch in Bezug auf allenfalls strafrechtlich relevante Drohungen zuzumuten. Daraus, dass man ihre Anzeige nicht entgegengenommen hat, nachdem die besagte Drittperson versichert habe, es sei alles in Ordnung und zwischenzeitlich geklärt, kann nicht auf eine Schutzverweigerung der türkischen Straforgane im konkreten Fall geschlossen werden. Zudem haben die Beschwerdeführenden selbst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass ein Verwandter namens J._______, einen Anwalt in der Türkei beauftragt habe, gegen H._______ vorzugehen (vgl. z.B. Beschwerde E-8949/2025 S. 10). 7.2 Ferner vermögen die allgemeinen Ausführungen zu verschiedenen Berichten von Nichtregierungsorganisationen, die zitierten Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und anderer internationaler Entscheide sowie die zitierten Beispiele in Bezug auf andere, nicht mit den Beschwerdeführenden im Zusammenhang stehenden Personen, nichts an der Einschätzung zu ändern und wiederholen sie in ihren Beschwerdeschriften im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. 7.3 Sofern der Beschwerdeführer 2 geltend macht, er sei im August 2024 am Flughafen seines Heimatstaates aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz an der Ausreise gehindert und diskriminiert worden, ergibt sich daraus keine staatliche Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern ist im geschilderten Kontext von einem legitimen Handeln auszugehen. 7.4 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden wurde daher zutreffend durch die Vorinstanz verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 8.3 Zwar verfügte der Beschwerdeführer 2 bis im August 2024 wohl über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks Ausübung seines Studiums, welche aber seinen Angaben gemäss bereits vor seiner letzten Ausreise aus der Türkei abgelaufen war. Für eine allfällig erneute Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung hat er sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden. Ein Anspruch auf eine entsprechende Erteilung ist aber aktuell nicht ersichtlich. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist sodann festzuhalten, dass zwar ihr Ehemann (Vater ihrer Kinder) seit dem Jahr 1995 aufenthaltsberechtigt in der Schweiz lebt, dieser aber zwischenzeitlich mit einer Schweizerin verheiratet war (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F17). Eine aktuell bestehende familiäre Beziehung zu ihm wurde denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Folglich ergibt sich kein Anspruch aus Art. 8 EMRK für die Beschwerdeführerin 1. Gleiches hat in Bezug auf die zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführenden 2-4 zu gelten. Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Region F._______, welche im Februar 2023 vom schweren Erdbeben im Südosten getroffen wurde. Der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Neben einem breiten familiären Netzwerk vor Ort und in Europa, dass den Beschwerdeführenden sowohl sozial und bei Bedarf auch finanziell zur Seite stehen kann, verfügen die Beschwerdeführenden 2-4 zusätzlich über eine gute schulische Ausbildung und haben Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen. Es ist ihnen zumutbar, für ihren eigenen Bedarf zu sorgen und die sich im Rentenalter befindende Beschwerdeführerin 1, sofern überhaupt notwendig, finanziell zu unterstützen. Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Kontaktabbruch durch sämtliche im Heimatstaat lebende Verwandte, die sich durch H._______ eingeschüchtert gefühlt hätten, ist nachgeschoben, bleibt unsubstanziiert und ist mithin nicht glaubhaft. Demnach ist bei einer Rückkehr in die Türkei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in eine existenzielle Notlage geraten werden. 9.3.4 In Bezug auf gesundheitliche Probleme ergibt sich Folgendes aus den Akten: Die Beschwerdeführerin 1 hat Arthrose im Handgelenk, Osteoporose, Asthma, Bluthochdruck und Diabetes. Der Beschwerdeführer 2 hat psychische Beschwerden. Bei diesen Gesundheitsproblemen handelt es sich nicht um derart schwerwiegende Erkrankungen, die einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegenstehen würden, zumal diese schon im Heimatstaat behandelt wurden und generell dort behandelbar sind. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellten und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführenden - abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben. Ebenso sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 11.2 Folglich sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-8489/2025, E-8491/2025, E-8494/2025 und E-8496/2025 werden aufgrund ihres engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1 600. werden den Beschwerde-führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand