Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 2. Dezember 2022 ersuchte der Gesuchsteller in der Schweiz um Asyl. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz so- wie deren Vollzug an. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 17. März 2023 wurde mit Urteil E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 abge- wiesen. B. B.a Am 26. Juni 2023 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe vom Kanton eine Einladung zu einem Ausreisegespräch erhalten, ob- wohl noch gar kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Am (…) 2023 habe der Anwalt des türkischen Staatspräsidenten ein Gesuch ein- gereicht, um im gegen ihn in der Türkei laufenden Strafverfahren als Ge- genpartei akzeptiert zu werden. Dies stelle eine weitere Beeinflussung der Justiz dar, und er könne nicht mit einem rechtstaatlich korrekten Verfahren rechnen. Ausserdem habe das erstinstanzliche Friedensstrafgericht in B._______ am (…) 2023 gegen ihn einen Festnahmebefehl wegen Ver- breitung von Propaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) erlas- sen, und es sei mehrmals bei seiner Familie in der Türkei nach ihm gesucht worden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Der Eingabe waren folgende, nicht übersetze Beweismittel beige- legt: Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informa- tionssystem) betreffend Festnahmebefehl vom (…) 2023, Schreiben des Anwalts des türkischen Staatspräsidenten vom (…) 2023, Referenzschrei- ben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom 27. Juni 2023. B.b Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 übermittelte das SEM die Eingabe inklusive Beweismittel gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesver- waltungsgericht und führte aus, zwar datierten zwei der eingereichten Be- weismittel nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 19. Juni 2023. Mit den Beweismitteln solle jedoch in der Hauptsache die Aussage des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren untermauert werden, wonach gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe. Der Haftbefehl
E-3700/2023 Seite 3 datiere vom (…) 2023, womit es sich um ein vorbestandenes, revisions- rechtlich zu beurteilendes Beweismittel handle. Aus den revisionsrechtli- chen Überlegungen ergebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. C. Am 5. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei- sung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstwei- len aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung im Sinne der revisionsrechtlichen Vorgaben einzureichen. Das Original des Urteils E-1518/2023 vom 19. Juni 2023, welches vom Gesuchsteller damals nicht abgeholt und infolgedessen an das Gericht retourniert wurde, war der Zwi- schenverfügung beigelegt. E. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Gesuchsverbesserung zu den Akten und beantragte, das Urteil E-1518/2023 sei aufzuheben und auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits ent- schiedene Streitsache neu zu beurteilen, und es sei ein neues Urteil zu fällen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumut- barkeit anzuordnen respektive die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Eingabe waren im Wesentlichen folgende neue Beweismittel beigelegt: Be- stätigungsschreiben des Kurdischen Gemeinschaftszentrums in C._______ vom 11. Juli 2023, Verhandlungsprotokoll des erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (…) 2023 inklusive Übersetzung, Überset- zung des Festnahmebefehls vom (…) 2023, Gerichtsverfügung des erstin- stanzlichen Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2023 ohne Überset- zung.
E-3700/2023 Seite 4 F. Am 24. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller – eigenen Angaben zufolge – fünf Originale von bereits eingereichten Beweismitteln zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der ange- rufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisions- begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
E. 2.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderheblicher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend.
E. 2.2 Im Revisionsgesuch vom 26. Juni 2023 sowie der Revisionsverbesserung vom 13. Juli 2023 führt er im Wesentlichen aus, er habe erst am 26. Juni 2023 erfahren, dass gegen ihn am (...) 2023 wegen der Verbreitung von Propaganda für die PKK ein Haftbefehl erlassen worden sei. Zudem habe der türkische Staatspräsident am (...) 2023 beim zuständigen türkischen Strafgericht ein Gesuch eingereicht, um als Gegenpartei akzeptiert zu werden. Es drohe ihm eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Die Menschenrechtslage in der Türkei sei schlecht und es gebe unzählige politisch motivierte Strafverfahren. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat werde er in einem rechtstaatlich illegitimen Strafverfahren aufgrund seiner politischen Anschauungen verurteilt und im Rahmen des Strafvollzugs drohe ihm Folter oder gar der Tod. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Originale der eingereichten Beweismittel seien unterwegs, er werde diese nach Erhalt umgehend einreichen. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, alle Beweismittel zu übersetzen, weshalb er beantrage, dass das Gericht diese von Amtes wegen übersetzen lasse.
E. 2.3 Vier der eingereichten Beweismittel - Antrag des Anwalts des Staatspräsidenten vom (...) 2023, Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 27. Juni 2023, Schreiben des kurdischen Vereins in der Schweiz vom 11. Juli 2023, Verhandlungsprotokoll des erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (...) 2023 inklusive Übersetzung - datieren nach dem Urteil E-1518/2023 vom 19. Juni 2023. Es handelt sich somit um nachträglich entstandene Beweismittel, welche, wie vom SEM ausgeführt, vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Diese Beweismittel sind daher allenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz zu beurteilen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22). Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Diese Beweismittel sind mit dem vorliegenden Urteil an die Vorinstanz zurückzuüberweisen.
E. 2.4 Mit den beiden anderen Beweismittel - Festnahmebefehl vom (...) 2023 sowie Gerichtsverfügung des erstinstanzlichen Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2023 - zeigt der Gesuchsteller den Revisionsgrund im Sinne von Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf. Die gesetzliche Revisionsfrist von 90 Tagen ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund ist damit grundsätzlich eingehalten. Der Gesuchsteller ist sodann durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und formgerechte eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 3 Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Er- fahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderhebli- cher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend.
E-3700/2023 Seite 5 2.2 Im Revisionsgesuch vom 26. Juni 2023 sowie der Revisionsverbesse- rung vom 13. Juli 2023 führt er im Wesentlichen aus, er habe erst am
26. Juni 2023 erfahren, dass gegen ihn am (…) 2023 wegen der Verbrei- tung von Propaganda für die PKK ein Haftbefehl erlassen worden sei. Zu- dem habe der türkische Staatspräsident am (…) 2023 beim zuständigen türkischen Strafgericht ein Gesuch eingereicht, um als Gegenpartei akzep- tiert zu werden. Es drohe ihm eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Die Menschenrechtslage in der Türkei sei schlecht und es gebe unzählige po- litisch motivierte Strafverfahren. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat werde er in einem rechtstaatlich illegitimen Strafverfahren aufgrund seiner politischen Anschauungen verurteilt und im Rahmen des Strafvollzugs drohe ihm Folter oder gar der Tod. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Originale der eingereichten Beweismittel seien unterwegs, er werde diese nach Erhalt umgehend einreichen. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, alle Beweismittel zu übersetzen, weshalb er beantrage, dass das Gericht diese von Amtes wegen übersetzen lasse. 2.3 Vier der eingereichten Beweismittel – Antrag des Anwalts des Staats- präsidenten vom (…) 2023, Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 27. Juni 2023, Schreiben des kurdischen Vereins in der Schweiz vom
11. Juli 2023, Verhandlungsprotokoll des erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (…) 2023 inklusive Übersetzung – datieren nach dem Ur- teil E-1518/2023 vom 19. Juni 2023. Es handelt sich somit um nachträglich entstandene Beweismittel, welche, wie vom SEM ausgeführt, vorbestan- dene Tatsachen belegen sollen. Diese Beweismittel sind daher allenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch die Vo- rinstanz zu beurteilen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Re- visionsverfahrens (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22). Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Diese Beweismittel sind mit dem vorliegenden Urteil an die Vorinstanz zurückzuüberweisen. 2.4 Mit den beiden anderen Beweismittel – Festnahmebefehl vom (…) 2023 sowie Gerichtsverfügung des erstinstanzlichen Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2023 – zeigt der Gesuchsteller den Revisionsgrund im Sinne von Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf. Die gesetzliche Revisi- onsfrist von 90 Tagen ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund ist damit grundsätzlich eingehalten. Der Gesuchsteller ist sodann durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs
E-3700/2023 Seite 6 legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und formgerechte eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 3.1 Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel müssen revisi- onsrechtlich erheblich sein. Revisionsrechtliche Erheblichkeit von beige- brachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Be- rücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden.
E. 3.2 Dem Gesuchsteller gelingt es im Rahmen des vorliegenden Revisions- verfahrens nicht, die revisionsrechtliche Erheblichkeit darzutun, was nach- folgend aufzuzeigen ist. In der Gerichtsverfügung des erstinstanzlichen Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2023, welche vom Gericht sum- marisch übersetzt wurde, wird im Wesentlichen festgehalten, dass gegen den Gesuchsteller wegen Propaganda für eine Terrororganisation ein Er- mittlungsverfahren laufe. Da er bisher nicht erreichbar gewesen sei, seien die Voraussetzungen erfüllt, um einen Festnahmebefehl zwecks Einver- nahme zu erlassen. Gemäss dem Festnahmebefehl vom (…) 2023 sei der Gesuchsteller nach der Einvernahme freizulassen (vgl. zum Ganzen Bei- lagen 6 und 7 der Revisionsverbesserung vom 13. Juli 2023). Im ordentli- chen Asylbeschwerdeverfahren hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2023 unter anderem fest, dass das Risiko für eine Verurtei- lung des Gesuchstellers zu einer unbedingten Haftstrafe selbst bei Vorlie- gen eines Festnahmebefehls gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen An- titerrorgesetzes relativ gering sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlun- gen und Folter drohe. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Urteil E- 1518/2023 vom 19. Juni 2023 aus, es sei aufgrund der Aktenlage zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafver- folgungsbehörden das Ermittlungsverfahren im Falle seiner Rückkehr wei- terführen werden. Er werde an dieser Stelle jedoch Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten auf den sozialen Medien darzule- gen. «Der vom SEM in seiner Vernehmlassung einlässlich und überzeu- gend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammen- hang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten
E-3700/2023 Seite 7 Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (…)» werde dadurch zusätzlich bestärkt (vgl. SEM-act. A32/3 [Vernehmlassung] sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.4). Der nunmehr eingereichte Festnahmebefehl vom (…) 2023 sowie die diesbezügliche Gerichtsverfügung vom (…) 2023 bestätigen le- diglich das immer noch laufende Ermittlungsverfahren in der Türkei, wel- ches jedoch bereits Gegenstand des vorangehenden Asylverfahrens, ins- besondere auch des Beschwerdeverfahrens bildete. Im Urteil E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht, wie vorstehend ausgeführt, damit bereits materiell auseinandergesetzt. Diese Beweismittel sind daher offensichtlich revisionsrechtlich unerheblich. An dieser Ein- schätzung vermögen auch die Ausführungen zu angeblichen Hausbesu- chen der Polizei seit seiner Ausreise sowie die übrigen Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Türkei nichts zu ändern.
E. 4 Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 26. Juni 2023 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung – gleich wie das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht – erweisen sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als ge- genstandslos. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 5. Juli 2023 fällt dahin.
E. 5.2 Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-3700/2023 Seite 8
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. – werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3700/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 2. Dezember 2022 ersuchte der Gesuchsteller in der Schweiz um Asyl. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 17. März 2023 wurde mit Urteil E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 abgewiesen. B. B.a Am 26. Juni 2023 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe vom Kanton eine Einladung zu einem Ausreisegespräch erhalten, obwohl noch gar kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Am (...) 2023 habe der Anwalt des türkischen Staatspräsidenten ein Gesuch eingereicht, um im gegen ihn in der Türkei laufenden Strafverfahren als Gegenpartei akzeptiert zu werden. Dies stelle eine weitere Beeinflussung der Justiz dar, und er könne nicht mit einem rechtstaatlich korrekten Verfahren rechnen. Ausserdem habe das erstinstanzliche Friedensstrafgericht in B._______ am (...) 2023 gegen ihn einen Festnahmebefehl wegen Verbreitung von Propaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) erlassen, und es sei mehrmals bei seiner Familie in der Türkei nach ihm gesucht worden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Eingabe waren folgende, nicht übersetze Beweismittel beigelegt: Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informationssystem) betreffend Festnahmebefehl vom (...) 2023, Schreiben des Anwalts des türkischen Staatspräsidenten vom (...) 2023, Referenzschreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom 27. Juni 2023. B.b Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 übermittelte das SEM die Eingabe inklusive Beweismittel gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, zwar datierten zwei der eingereichten Beweismittel nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 19. Juni 2023. Mit den Beweismitteln solle jedoch in der Hauptsache die Aussage des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren untermauert werden, wonach gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe. Der Haftbefehl datiere vom (...) 2023, womit es sich um ein vorbestandenes, revisionsrechtlich zu beurteilendes Beweismittel handle. Aus den revisionsrechtlichen Überlegungen ergebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. C. Am 5. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung im Sinne der revisionsrechtlichen Vorgaben einzureichen. Das Original des Urteils E-1518/2023 vom 19. Juni 2023, welches vom Gesuchsteller damals nicht abgeholt und infolgedessen an das Gericht retourniert wurde, war der Zwischenverfügung beigelegt. E. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Gesuchsverbesserung zu den Akten und beantragte, das Urteil E-1518/2023 sei aufzuheben und auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen, und es sei ein neues Urteil zu fällen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit anzuordnen respektive die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Eingabe waren im Wesentlichen folgende neue Beweismittel beigelegt: Bestätigungsschreiben des Kurdischen Gemeinschaftszentrums in C._______ vom 11. Juli 2023, Verhandlungsprotokoll des erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (...) 2023 inklusive Übersetzung, Übersetzung des Festnahmebefehls vom (...) 2023, Gerichtsverfügung des erstinstanzlichen Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2023 ohne Übersetzung. F. Am 24. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller - eigenen Angaben zufolge - fünf Originale von bereits eingereichten Beweismitteln zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderheblicher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. 2.2 Im Revisionsgesuch vom 26. Juni 2023 sowie der Revisionsverbesserung vom 13. Juli 2023 führt er im Wesentlichen aus, er habe erst am 26. Juni 2023 erfahren, dass gegen ihn am (...) 2023 wegen der Verbreitung von Propaganda für die PKK ein Haftbefehl erlassen worden sei. Zudem habe der türkische Staatspräsident am (...) 2023 beim zuständigen türkischen Strafgericht ein Gesuch eingereicht, um als Gegenpartei akzeptiert zu werden. Es drohe ihm eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Die Menschenrechtslage in der Türkei sei schlecht und es gebe unzählige politisch motivierte Strafverfahren. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat werde er in einem rechtstaatlich illegitimen Strafverfahren aufgrund seiner politischen Anschauungen verurteilt und im Rahmen des Strafvollzugs drohe ihm Folter oder gar der Tod. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Originale der eingereichten Beweismittel seien unterwegs, er werde diese nach Erhalt umgehend einreichen. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, alle Beweismittel zu übersetzen, weshalb er beantrage, dass das Gericht diese von Amtes wegen übersetzen lasse. 2.3 Vier der eingereichten Beweismittel - Antrag des Anwalts des Staatspräsidenten vom (...) 2023, Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 27. Juni 2023, Schreiben des kurdischen Vereins in der Schweiz vom 11. Juli 2023, Verhandlungsprotokoll des erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (...) 2023 inklusive Übersetzung - datieren nach dem Urteil E-1518/2023 vom 19. Juni 2023. Es handelt sich somit um nachträglich entstandene Beweismittel, welche, wie vom SEM ausgeführt, vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Diese Beweismittel sind daher allenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz zu beurteilen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22). Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Diese Beweismittel sind mit dem vorliegenden Urteil an die Vorinstanz zurückzuüberweisen. 2.4 Mit den beiden anderen Beweismittel - Festnahmebefehl vom (...) 2023 sowie Gerichtsverfügung des erstinstanzlichen Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2023 - zeigt der Gesuchsteller den Revisionsgrund im Sinne von Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf. Die gesetzliche Revisionsfrist von 90 Tagen ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund ist damit grundsätzlich eingehalten. Der Gesuchsteller ist sodann durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und formgerechte eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden. 3.2 Dem Gesuchsteller gelingt es im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht, die revisionsrechtliche Erheblichkeit darzutun, was nachfolgend aufzuzeigen ist. In der Gerichtsverfügung des erstinstanzlichen Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2023, welche vom Gericht summarisch übersetzt wurde, wird im Wesentlichen festgehalten, dass gegen den Gesuchsteller wegen Propaganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren laufe. Da er bisher nicht erreichbar gewesen sei, seien die Voraussetzungen erfüllt, um einen Festnahmebefehl zwecks Einvernahme zu erlassen. Gemäss dem Festnahmebefehl vom (...) 2023 sei der Gesuchsteller nach der Einvernahme freizulassen (vgl. zum Ganzen Beilagen 6 und 7 der Revisionsverbesserung vom 13. Juli 2023). Im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2023 unter anderem fest, dass das Risiko für eine Verurteilung des Gesuchstellers zu einer unbedingten Haftstrafe selbst bei Vorliegen eines Festnahmebefehls gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes relativ gering sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen und Folter drohe. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Urteil E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 aus, es sei aufgrund der Aktenlage zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren im Falle seiner Rückkehr weiterführen werden. Er werde an dieser Stelle jedoch Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten auf den sozialen Medien darzulegen. «Der vom SEM in seiner Vernehmlassung einlässlich und überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (...)» werde dadurch zusätzlich bestärkt (vgl. SEM-act. A32/3 [Vernehmlassung] sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.4). Der nunmehr eingereichte Festnahmebefehl vom (...) 2023 sowie die diesbezügliche Gerichtsverfügung vom (...) 2023 bestätigen lediglich das immer noch laufende Ermittlungsverfahren in der Türkei, welches jedoch bereits Gegenstand des vorangehenden Asylverfahrens, insbesondere auch des Beschwerdeverfahrens bildete. Im Urteil E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht, wie vorstehend ausgeführt, damit bereits materiell auseinandergesetzt. Diese Beweismittel sind daher offensichtlich revisionsrechtlich unerheblich. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen zu angeblichen Hausbesuchen der Polizei seit seiner Ausreise sowie die übrigen Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Türkei nichts zu ändern.
4. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1518/2023 vom 26. Juni 2023 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung - gleich wie das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht - erweisen sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 5. Juli 2023 fällt dahin. 5.2 Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. - werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: