Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zu- gewiesen. A.b Nachdem er am 4. November 2022 die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentrum B._______ mit seiner Rechtsvertre- tung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, wurde mit ihm am
15. November 2022 das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durchgeführt. Mit Verfügung vom
17. Januar 2023 trat das SEM auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte den Vollzug der Wegweisung nach C._______. A.c Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren D-550/2023). Dieser lagen unter anderem ein Printscreen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers mit dem angezeigten Kaufbeleg der Flugtickets vom Flughafen D._______ über E._______ nach F._______, beide Flüge auf den Namen des Beschwerdeführers und für den 11. Okto- ber 2022 (Beilage 3), ein e-Ticket des Beschwerdeführers für die zwei Flüge von D._______ nach E._______ am 11. Oktober 2022 um 03:05 Uhr und von E._______ nach F._______ am 11. Oktober 2022 um 07:25 Uhr, beide Flüge auf den Namen des Beschwerdeführers (Beilage 4) sowie ein Foto des Tickets des Beschwerdeführers für den Flug von F._______ nach G._______ am 11. Oktober 2022 um 15:30 Uhr, Flug auf den Namen des Beschwerdeführers (Beilage 5) bei. A.d Nachdem das SEM am 17. Februar 2023 im Rahmen des Schriften- wechsels seine Verfügung vom 17. Januar 2023 wiedererwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Asylverfahren wiederaufgenommen hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Ent- scheid D-550/2023 vom 23. Februar 2023 als gegenstandslos geworden ab.
D-4214/2023 Seite 3 B. B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 6. April 2023 gemäss Art. 29 AsylG einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 12. April 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begrün- dung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und im Dorf H._______, Landkreis I._______, Pro- vinz D._______, geboren und aufgewachsen. Nach seinem Gymnasialab- schluss sei er in die Stadt D._______ gezogen und habe dort mit seinem Vater als (…) gearbeitet. Danach habe er sein eigenes (…) geöffnet und sein Vater sei (…) geworden. Auch als (…) sei er (der Beschwerdeführer) tätig gewesen. Im Jahr 2022 habe er an einer (…) Universität ein Studium in Altenpflege begonnen. In den letzten Jahren sei er wiederholt aus touristischen Gründen nach C._______ gereist. Zuletzt sei er von (…) bis (…) 2022 dort gewesen. Rund ein Jahr zuvor, im (…) 2021, seien zwei Freunde des (…) zu ihm gekom- men und hätten ihn gefragt, ob er für die kurdische Bevölkerung in J._______ (…) könnte. Er sei diesem Anliegen entgegengekommen, habe alle drei Monate (…) und diese (…) seinen beiden Freunden übergeben. Diese wiederum hätten die (…) an (…) in J._______ verteilt. Zuletzt habe er im (…) 2022 (…). Er sei weder Mitglied einer Partei noch anderweitig politisch aktiv gewesen, allerdings habe er seit (…) 2021 auf Facebook Beiträge mit politischem Inhalt veröffentlicht. Seine Posts hätten die türki- schen Behörden immer wieder entfernt, da es in ihren Augen eine Straftat gewesen sei. Am (…) 2022 sei er von D._______ nach E._______ geflogen und am sel- ben Tag mit einem griechischen Visum und ebenfalls auf dem Luftweg von E._______ nach F._______ (Griechenland) gereist. Er habe dort einen Freund besucht. Kurz nach seiner Ankunft in F._______ habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass früh morgens die Gendarmerie zuhause nach ihm gefragt habe. Die Beamten hätten seinem Vater gesagt, dass geheime Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) geführt würden. Er habe dann sogleich seine Schwester K._______ in der Schweiz angerufen, welche ihm empfohlen habe, ein Asylgesuch in Griechenland einzureichen. Sein Freund in Griechenland, der Zeuge seiner Telefongespräche gewor- den sei, habe ihm erklärt, dass Griechenland aufgrund des türkischen
D-4214/2023 Seite 4 Geheimdienstes nicht sicher für ihn (den Beschwerdeführer) sei und habe ihm deshalb die Weiterreise in die Schweiz empfohlen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe alsdann versucht, seine beiden Freunde vom (…) telefonisch zu kontaktieren, habe diese aber nicht erreicht. Da er nie mehr etwas von ihnen vernommen habe, könne es sein, dass sie einvernommen worden seien und etwas über ihn verraten hätten. Von seinem Anwalt in der Türkei wisse er, dass drei Anschuldigungen ge- gen ihn erhoben worden seien, und zwar wegen Terrorpropaganda, der Beleidigung von Präsident Erdogan und Innenminister Soylu sowie der Er- niedrigung des türkischen Staates. Es seien heute deswegen zwei sepa- rate Verfahren gegen ihn hängig. Vielleicht seien diese Verfahren ein Vor- wand dafür, um ihn festzunehmen und ihn für (…) zu bestrafen. Aufgrund der Neuigkeiten von zuhause habe er noch am gleichen Tag sei- ner Ankunft in F._______ ein Flugticket nach G._______ erworben und sei am (…) legal in die Schweiz weitergereist. Er habe sich zu seiner Schwes- ter K._______ begeben und dort die weiteren Entwicklungen abgewartet. Er habe indes nichts Weiteres erfahren und sein griechisches Schengen- visum sei nach 20 Tagen abgelaufen, weshalb er am 31. Oktober 2022 ein Asylgesuch eingereicht habe. Seinen Pass habe er in der Schweiz unter- dessen verloren. Am (…) hätten sich die türkischen Behörden bei seinem älteren Bruder nach seinem Verbleib erkundigt. Dieser habe geantwortet, dass er (der Be- schwerdeführer) sich im Ausland aufhalte. In seinen Unterlagen – so der Beschwerdeführer – befinde sich ein Vorführ- respektive Haftbefehl, es liege auch eine Anklageschrift hinsichtlich der drei genannten Vorwürfe ge- gen ihn vor. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens neben seiner nationalen Identitätskarte im Original, einen UYAP-Screen- shot (eine vom Justizministerium betriebene Online Plattform, Anmerkung BVGer) hinsichtlich seiner Verfahren, die Anzeige einer Drittperson gegen ihn, einen Unzuständigkeitsentscheid, OSINT-Ermittlungsberichte (Open Source Intelligence; Anmerkung BVGer), eine Anfrage zur Übermittlung ei- nes solchen sowie einen Nachweis über seine letzte Wohnadresse, je in Kopie, zu den Akten (vgl. SEM-Akten […]-40/1).
D-4214/2023 Seite 5 C. C.a Die damalige Rechtsvertretung beendete am 12. April 2023 ihr Rechts- vertretungsmandat mit sofortiger Wirkung. C.b Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, verschiedene Beweismittel (lesbare Version des angehängten Beweismittels [Schreiben der Staatsanwaltschaft zu D._______], datierter Kaufbeleg seines Flugtickets für den Flug nach G._______ vom 11. Okto- ber 2022, unterzeichnete Vollmacht an seinen Rechtsanwalt in der Türkei, allfällig neu bei ihm eingegangene Ermittlungsakten) innert Frist einzu- reichen. C.c Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Mai 2023 nach, indem er eine lesbare Version des Schreibens der Staatsanwaltschaft D._______, eine Flugreservation für den Rückflug nach L._______-E._______, E._______-D._______ und einen Hotel-Reservati- onsbeleg in L._______ einreichte. Einen Kaufbeleg seines Flugtickets habe sein Vater nicht finden können, weshalb er diesen nicht einreichen könne. C.d Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 teilte die vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertretung dem SEM unter Vorlage einer entsprechen- den Vollmacht mit, dass sie mit der Wahrung seiner Interessen im Asylver- fahren betraut worden sei. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte am 25. Juli 2023 ihr Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob mit vom 28. Juli 2023 datierter Eingabe (Poststempel vom 2. August 2023) gegen die Verfügung des SEM vom
5. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In
D-4214/2023 Seite 6 verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe als beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Bankkontoaus- zug, ein Referenzschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdefüh- rers inklusive einer deutschen Übersetzung desselben und eine Fürsorge- bestätigung vom 13. April 2023, je in Kopie, bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. August 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum
13. September 2023 an, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Be- schwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. In der Verfügung wurde zudem festgehalten, in antizi- pierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) könne auf Überset- zungen weiterer Beweismittel verzichtet werden, zumal aus der Be- schwerde nicht klar werde, welche Beweismittel gemeint seien. I. Am 5. September 2023 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbe- zahlt. J. Mit Eingabe vom 12. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine eigene Übersetzung des zuvor eingereichten Bankkontoauszugs nach und stellte klar, dass mit dem nicht übersetzten Dokument in seiner Be- schwerde dieser gemeint gewesen sei. Zudem reichte er den Zahlungsbe- leg des Kostenvorschusses zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine
D-4214/2023 Seite 7 Verfügung des (…) D._______ vom (…) sowie den Festnahmebefehl vom (…) ein. L. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, bis zum 15. November 2023 zur Beschwerde und den einge- reichten Beweismitteln eine Vernehmlassung einzureichen. Dieses nahm mit Vernehmlassung vom 7. November 2023 zu den Beweismitteln Stel- lung und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. M. Mit Verfügung vom 8. November 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und gab ihm Gele- genheit, bis zum 23. November 2023 eine Replik einzureichen. N. Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Dieser lagen ein Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an das erstinstanzliche Strafgericht vom (…) betreffend die Ausstellung eines Haftbefehls zwecks Befragung (inklusive deutscher Übersetzung), zwei Facebook-Auszüge, die vor dem (…) (recte: 2022) datieren sollen sowie drei Fotos, die belegen sollen, dass der Beschwerdeführer exilpolitisch ak- tiv sei, bei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-4214/2023 Seite 8 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kosten- vorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde – unter nachstehenden Vorbehalt (vgl. E. 8) – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die geltend ge- machten Vorfluchtgründe seien unglaubhaft ausgefallen und mit der Be- weismittellage nicht zu vereinbaren. Bezüglich seiner Gefährdungslage sei abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gel- tend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung zu befürchten habe. Seine Vorbringen würden weder den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Im Einzelnen führt das SEM aus, es habe den Beschwerdeführer zweimal
– einmal während der Anhörung vom 6. April 2023 und einmal mit Instruk- tionsschreiben vom 1. Mai 2023 – zur Nachreichung eines datierten Kauf- belegs für den erwähnten Flug von F._______ nach G._______ aufgefor- dert. Er habe das Kaufdatum des angeblich am (…) spontan erworbenen Flugtickets nach G._______ nicht belegen können. Nicht zuletzt auch an- gesichts der grossen Zufälligkeit, wonach er just in den Morgenstunden seiner Ausreise am (…) zuhause gesucht worden sei, gehe das SEM da- von aus, dass er das Ticket für seinen Weiterflug nach G._______ bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei erworben respektive seine Reise in die Schweiz von langer Hand geplant habe. Es passe denn auch nicht ins Bild, dass angeblich geheim gegen ihn ermittelt worden sei. Träfe dies zu, wären wohl kaum Beamte der Gendarmerie bei ihm zuhause vorstellig geworden, die seinen Vater sogar noch darüber in Kenntnis gesetzt hätten, dass ge- gen den Beschwerdeführer geheim ermittelt werde. Ohnehin wäre anzu- nehmen, dass in diesem Zeitpunkt ein Vorführbefehl zwecks einer Einver- nahme gegen ihn bestanden hätte, handle die Gendarmerie in einem sol- chen Fall doch nicht ohne Anweisung der Staatsanwaltschaft. Entgegen
D-4214/2023 Seite 9 der Ansicht des Beschwerdeführers liege weder ein Vorführ- noch Haftbe- fehl gegen ihn vor. Genau so wenig seien Anklageschriften Teil seiner ab- gegebenen Beweismittel. Weitere Punkte sprächen deutlich gegen seine Sicht der Dinge: Eine als Beweismittel eingereichte Anzeige einer Drittperson wegen seiner Beiträge auf Sozialen Medien datiere auf den (…) und sei an die Generalstaatsan- waltschaft E._______ gerichtet. Die ihm zur Last gelegte Straftat der Ter- rorpropaganda sei am (…) datiert. Die Einleitung der Ermittlung sei am (…) erfolgt und ein erster OSINT-Untersuchungsbericht sei am (…) erstellt wor- den. Frühere Verfahrenseröffnungen seien nicht aktenkundig. Am (…) habe die Staatsanwaltschaft E._______ sich als unzuständig erklärt und die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft D._______ weitergeleitet. Diese habe in der Folge erst im Jahr 2023 ein Untersuchungsdossier eröff- net. Auch das zweite Untersuchungsdossier mit der Nummer (…) habe die Staatsanwaltschaft D._______ offensichtlich erst im Jahr 2023 eröffnet. Vor diesem Hintergrund würden seine Erläuterungen, wonach die Gendar- merie in D._______ bereits am (…) bei ihm zu Hause erschienen sei, ins Leere greifen. Im Weiteren sei erstaunlich, dass die angebliche Anzeige vom (…) in allen anderen Beweismitteln nicht erwähnt werde. Es sei auch merkwürdig, dass der Anhang dieser Anzeige – 14 Seiten mit Screenshots von Facebook-Beiträgen – genau derselbe sei wie der Anhang des For- schungsberichts der Cyber-Polizei vom (…). Äusserst seltsam sei denn auch, dass die Beiträge in diesen Anhängen bereits (…) von ihm geteilt worden seien, obwohl er in der Anhörung angegeben habe, er habe erst ab (…) politische Inhalte veröffentlicht. In seinen Beweismitteln befänden sich indes nur Facebook-Beiträge aus dem Jahr 2016 und ab dem (…) 2022, also in Zeiträumen weit vor sowie kurz nach seiner Ausreise am
11. Oktober 2022. Der (…) stimme denn auch wieder mit dem in den Be- weismitteln festgehaltenen Datum der Straftat überein, er könne jedoch in keinem Zusammenhang mit der Anzeige vom (…) stehen. Da diese leicht selbst fabriziert und nicht gefolgert werden könne, ob das Schreiben über- haupt Eingang bei den türkischen Behörden gefunden habe, gehe die Vor- instanz aufgrund aller bisherigen Erwägungen davon aus, dass es sich bei dieser um eine Fälschung handle. Diese habe er mutmasslich mit der miss- bräuchlichen Absicht eingereicht, die ihm zur Last gelegte Straftat vorzu- datieren, um einen Vorfluchtgrund zu kreieren. Angesichts der vorangehen- den Erwägungen könne darauf verzichtet werden, sein Vorbringen, wo- nach er für zwei Personen des (…) habe, zu würdigen. Seine Vermutung, dass die Behörden die zwei eingeleiteten Verfahren gegen ihn als Vorwand
D-4214/2023 Seite 10 benutzen könnten, ihn wegen dieser Sache zu belangen, ergebe ohnehin keinen Sinn. Insgesamt seien die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu erachten und mit der Beweismittellage nicht zu vereinbaren. Es könne als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner legalen Ausreise aus Türkei Gegenstand von Ermittlungen geworden sei. Mutmasslich habe er diese Ermittlungen von der Schweiz aus bewusst pro- voziert respektive in die Wege geleitet, um sich für sein Asylverfahren eine bessere Ausgangslage zu verschaffen. Ein solch missbräuchliches Vorge- hen verdiene keinen Schutz. In den Ermittlungsakten, die er eingereicht habe, lägen keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- bezie- hungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Eine Anklage sei ebenfalls nicht er- hoben worden. Aufgrund der Beweismittellage sei nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden die Verfahren gegen ihn eingestellt hätten. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle ei- ner – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Aufgrund der bisher aufgezeigten Ungereimtheiten dränge sich insgesamt der Verdacht auf, dass er bewusst und willentlich subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Selbst wenn er im Zusammenhang mit seinen Ermittlungsverfahren im Falle seiner Rückkehr einvernommen werden sollte, hätte er an dieser Stelle die Gelegenheit, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozi- alen Medien – nämlich die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offenzulegen. Hinsichtlich einer allfällig zukünftigen Anklage wegen der Beleidigung von Präsident Erdogan und Innenminister Soylu sowie der Erniedrigung des türkischen Staates würden türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündigung des Urteils aufschieben. In Bezug auf eine allfällig zu- künftige Anklage wegen Terrorpropaganda sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen aber bei Art. 7 Abs. 2 ATG bei rund einem Drittel der Fälle gelegen habe. In
D-4214/2023 Seite 11 Anbetracht aller Gesamtumstände sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen würde. Dies gelte umso mehr, als dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schul- dig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde zunächst aus- führlich den Sachverhalt und macht alsdann im Wesentlichen geltend, das SEM habe entschieden, ohne seine Situation in der Türkei zu recherchie- ren. Obwohl er alles detailliert dargestellt habe, wolle die Vorinstanz sein Vorbringen nicht glauben. Er verstehe nicht, warum die Vorinstanz diesen Kaufbeleg wolle. Sein Vater kenne sich nicht so gut aus mit der Technik. Er habe gestern seinen Bruder zusammen mit seinem Vater zu seiner Bank, der (…) Bank, geschickt. Diese habe den gewünschten Beleg ausgehän- digt. Somit sei die Vermutung der Vorinstanz falsch. Damit die Polizei eine Durchsuchung machen könne, benötige sie nicht unbedingt einen Festnahmebefehl. Was bei der Polizei wirklich laufe, vor allem bei den Ermittlungen, die politisch begründet seien, könne man nicht genau wissen. Die Vorinstanz sollte wissen, wie in der Türkei solche Dinge funktionieren würden. Er wisse nicht, ob alle Handlungen der Polizei, Gen- darmerie oder Staatsanwaltschaft in seinen Akten seien. Er gehe davon aus, dass mehrere Ermittlungen gegen ihn geführt würden. Aus diesem Grund könne nicht alles mit den vorhandenen Akten erklärt werden. Die Vorinstanz manipuliere gerne die Umstände. Die Vorinstanz versuche ei- nen Grund zu finden, um sein Asylgesuch abzulehnen. Ihr Entscheid ba- siere auf reinen Vermutungen und Vorurteilen. Er sei politisch tätig. Seit 2016 poste er politische Beiträge. Wann er ange- zeigt worden sei, darauf habe er keinen Einfluss. Dies hätte auch vorher passieren können. Bei den Dokumenten, die er eingereicht habe, gebe es keine Fälschung. Die Vorinstanz könne es in der Türkei überprüfen lassen oder bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, wann gegen ihn Anzeige ge- macht worden sei. Bei der Anhörung habe er bereits gesagt, dass er seit Langem politische Beiträge gepostet habe. Er habe aber gedacht, dass er sie gelöscht habe. Deswegen habe er bei der Anhörung gesagt, dass er seit April 2021 angefangen habe, wieder politische Beiträge zu posten. Die Vermutung oder der Verdacht der Vorinstanz sei falsch. Warum solle sich jemand in seiner Lage in diese Situation begehen. Die Vorinstanz verzichte darauf, sein Vorbringen wegen des (…) zu würdigen. Es sei eine illegale Arbeit gewesen. Zahlreiche Menschen seien aus diesem Grund als
D-4214/2023 Seite 12 Mitglied der PKK verurteilt worden. Dieses Risiko bestehe auch für ihn. Die Vorinstanz könne nicht wissen, ob er in der Türkei bestraft würde oder nicht. Sie könne über ihn nicht mit Statistiken entscheiden. Sie wolle ihn ausschaffen und dann schauen, ob sie Recht habe oder nicht. Das sei nicht menschlich. Er habe seine Meinung im Rahmen der Meinungsfreiheit ge- äussert. Warum bekomme er dafür keinen Schutz? Es stimme nicht, dass er alles geplant habe. Wie aus seinen Beweismitteln ersichtlich sei, werde er mit der PKK in Verbindung gebracht. In der Beschwerde würden neue entscheidrelevante Informationen und Beweismittel erwähnt, von denen die Vorinstanz keine Kenntnis hätte haben können.
E. 3.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, wie aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hervorgehe, beurteile es die Vorflucht- gründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft und die damit erfolglos in Verbindung gebrachten Ermittlungsverfahren gegen ihn als provoziert. Dies werde angesichts der abgegebenen Beweismittel bestätigt, die den (…) als (frühesten) Tatzeitpunkt festhalten würden – ein Datum also, an dem sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befunden habe. Die beiden nachgereichten Beweismittel – ein Beschluss in sonstiger Sache vom (…) sowie ein Vorführ-/Festnahmebefehl vom (…) – würden diesbe- züglich kein anderes Bild vermitteln. Es handle sich zudem um kopierte Unterlagen, deren Aussagekraft und Beweiswert grundsätzlich begrenzt seien. Die zwei einzelseitigen Dokumente könnten denn auch leicht mani- puliert oder gefälscht werden, zumal sie grösstenteils standardisierte In- halte aufweisen würden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ auf die Ausstellung eines Vorführ-/Fest- nahmebefehls nicht als Beweismittel vorliege. Letzterer halte zudem fest, dass der Beschwerdeführer nach dessen Befragung freizulassen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden im Falle eines Ersttäters ohne ersichtliches politisches Profil zu flüchtlingsrechtlich relevanten Mas- snahmen greifen würden. Diesbezüglich werde auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid unter Punkt II.2 verwiesen. Wie das SEM dort ebenfalls argumentiere, könne der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden seine eigentliche (unpolitische) Motivation hinter den geposteten Beiträgen erläutern.
E. 3.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht zu, dass der Tatzeitpunkt beziehungs- weise seine politischen Beiträge auf seinem Facebook-Account erst ab dem (…), erfolgt seien, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Wie er bei der Anhörung erwähnte habe, seien mehrere Facebook-
D-4214/2023 Seite 13 Accounts, die Beiträge, die seine politische Anschauung beinhalten wür- den, blockiert worden. Ausserdem gebe es auch im aktuellsten Account Beiträge, die von 6. und 26. Juli 2023 (recte: 2022) datieren würden. Den Antrag der Staatsanwaltschaft für einen Festnahmebefehl habe er von sei- nem Anwalt verlangt; er reiche diesen nunmehr mit Übersetzung ein. Hin- sichtlich des vom SEM als nicht ersichtlich bezeichneten politischen Profils führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, er sei politisch engagiert und er nehme auch hier in der Schweiz an regimekritischen Demonstrationen teil. Er reiche als Beweismittel drei Fotos ein, die seine Teilnahme an De- monstrationen beweisen würden. Seine Vorbringen sowie die eingereich- ten Beweismittel seien aussagekräftig und plausibel. Er werde in der Türkei weiterhin verfolgt; die Polizei frage immer wieder nach, wo er sei.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
D-4214/2023 Seite 14 Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung respektive auf Erwägung E. 4.3 hiervor verwiesen werden.
E. 5.2 Mit den Einwänden in der Beschwerde und in der Replik sowie den nachträglich eingereichten Beweismitteln wird nichts vorgebracht, das zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung des zur Begrün- dung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts führen.
E. 5.3 Aus dem mit deutscher Übersetzung eingereichten Referenzschreiben seines türkischen Anwalts (Beilage 3) ergibt sich lediglich, dass in der Tür- kei gegen den Beschwerdeführer wegen «Propaganda für eine terroristi- sche Organisation und Beleidigung des Präsidenten» Ermittlungsverfahren mit den Akten (…) eröffnet worden seien. Damit wird nicht Neues, sondern bereits Bekanntes vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat sodann zum Beleg der Buchung eines Fluges von F._______ nach G._______ einen Bankkontoauszug eingereicht, auf dem eine Buchung vom 11. Oktober 2022 für einen Flug mit der Swiss vermerkt ist. Allerdings kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts offen bleiben, ob der Beschwerdeführer – wie vom SEM vermutet – seine Weiterreise von F._______ nach G._______ am 11. Oktober 2022 bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei geplant hat, oder ob sich der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – spontan in F._______ dazu entschieden hat, nach G._______ weiterzurei- sen. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, bleiben seine Vorbringen zu den Vorfluchtgründen aus den vom SEM ausführlich dargelegten Gründen un- glaubhaft. Daran ändern auch die mit der Replik eingereichten, auf seinem aktuellsten Facebook-Account enthaltenen Beiträge, die von (…) und (…) (recte: 2022) datieren, nichts, zumal der Beschwerdeführer nicht erläutert und auch sonst nicht klar wird, inwiefern deren Inhalt in der Türkei in ir- gendeiner Weise strafrechtlich von Relevanz sein könnte. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des SEM an. Es besteht der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise, seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Der vom SEM überzeu- gend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammen- hang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei
D-4214/2023 Seite 15 als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil auf- weise mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbeding- ten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus be- haftete Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 4.1 und E. 4.3), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gela- gerten Fällen (vgl. die Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und E. 7.2.5, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und E. 6.5., E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 und D-691/2023 vom 28. April 2023 E. 6) und ist nicht zu beanstanden. Daran ändern auch – wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht darlegt – die mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 eingereichten Dokumente (vgl. Bst. K) nichts, und auch der mit der Replik nachträglich eingereichte Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an das erstinstanz- liche Strafgericht vom (…) betreffend die Ausstellung eines Haftbefehls zwecks Befragung des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Er- gebnis.
E. 5.4 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer nicht an- schaulich aufzeigt, in welchem Rahmen und Ausmass er in der Schweiz exilpolitisch tätig ist. Aufgrund der eingereichten Fotos (vgl. insbesondere Beilagen zur Replik) ist von einem niederschwelligen Engagement auszu- gehen und es ist nicht ersichtlich oder anzunehmen, dass die türkischen Behörden von seinen Teilnahmen an Demonstrationen überhaupt Kenntnis erlangt haben sollten. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auf- grund exilpolitischer Aktivitäten kann dem Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden.
E. 5.5 Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist so- dann nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erhoben haben soll, weshalb auch kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sa- che zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
D-4214/2023 Seite 16 verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Die Vorinstanz führte ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegwei- sungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. ange- fochtene Verfügung, Ziff. III). Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was zu einer anderen Beurteilung füh- ren könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass das SEM den Beschwerdeführer betref- fende Daten an seinen Heimatstaat weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe des Be- schwerdeführers in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. September 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4214/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4214/2023 law/blp Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. A.b Nachdem er am 4. November 2022 die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentrum B._______ mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, wurde mit ihm am 15. November 2022 das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durchgeführt. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 trat das SEM auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte den Vollzug der Wegweisung nach C._______. A.c Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren D-550/2023). Dieser lagen unter anderem ein Printscreen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers mit dem angezeigten Kaufbeleg der Flugtickets vom Flughafen D._______ über E._______ nach F._______, beide Flüge auf den Namen des Beschwerdeführers und für den 11. Oktober 2022 (Beilage 3), ein e-Ticket des Beschwerdeführers für die zwei Flüge von D._______ nach E._______ am 11. Oktober 2022 um 03:05 Uhr und von E._______ nach F._______ am 11. Oktober 2022 um 07:25 Uhr, beide Flüge auf den Namen des Beschwerdeführers (Beilage 4) sowie ein Foto des Tickets des Beschwerdeführers für den Flug von F._______ nach G._______ am 11. Oktober 2022 um 15:30 Uhr, Flug auf den Namen des Beschwerdeführers (Beilage 5) bei. A.d Nachdem das SEM am 17. Februar 2023 im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 17. Januar 2023 wiedererwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Asylverfahren wiederaufgenommen hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid D-550/2023 vom 23. Februar 2023 als gegenstandslos geworden ab. B. B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 6. April 2023 gemäss Art. 29 AsylG einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 12. April 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und im Dorf H._______, Landkreis I._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Nach seinem Gymnasialabschluss sei er in die Stadt D._______ gezogen und habe dort mit seinem Vater als (...) gearbeitet. Danach habe er sein eigenes (...) geöffnet und sein Vater sei (...) geworden. Auch als (...) sei er (der Beschwerdeführer) tätig gewesen. Im Jahr 2022 habe er an einer (...) Universität ein Studium in Altenpflege begonnen. In den letzten Jahren sei er wiederholt aus touristischen Gründen nach C._______ gereist. Zuletzt sei er von (...) bis (...) 2022 dort gewesen. Rund ein Jahr zuvor, im (...) 2021, seien zwei Freunde des (...) zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, ob er für die kurdische Bevölkerung in J._______ (...) könnte. Er sei diesem Anliegen entgegengekommen, habe alle drei Monate (...) und diese (...) seinen beiden Freunden übergeben. Diese wiederum hätten die (...) an (...) in J._______ verteilt. Zuletzt habe er im (...) 2022 (...). Er sei weder Mitglied einer Partei noch anderweitig politisch aktiv gewesen, allerdings habe er seit (...) 2021 auf Facebook Beiträge mit politischem Inhalt veröffentlicht. Seine Posts hätten die türkischen Behörden immer wieder entfernt, da es in ihren Augen eine Straftat gewesen sei. Am (...) 2022 sei er von D._______ nach E._______ geflogen und am selben Tag mit einem griechischen Visum und ebenfalls auf dem Luftweg von E._______ nach F._______ (Griechenland) gereist. Er habe dort einen Freund besucht. Kurz nach seiner Ankunft in F._______ habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass früh morgens die Gendarmerie zuhause nach ihm gefragt habe. Die Beamten hätten seinem Vater gesagt, dass geheime Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) geführt würden. Er habe dann sogleich seine Schwester K._______ in der Schweiz angerufen, welche ihm empfohlen habe, ein Asylgesuch in Griechenland einzureichen. Sein Freund in Griechenland, der Zeuge seiner Telefongespräche geworden sei, habe ihm erklärt, dass Griechenland aufgrund des türkischen Geheimdienstes nicht sicher für ihn (den Beschwerdeführer) sei und habe ihm deshalb die Weiterreise in die Schweiz empfohlen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe alsdann versucht, seine beiden Freunde vom (...) telefonisch zu kontaktieren, habe diese aber nicht erreicht. Da er nie mehr etwas von ihnen vernommen habe, könne es sein, dass sie einvernommen worden seien und etwas über ihn verraten hätten. Von seinem Anwalt in der Türkei wisse er, dass drei Anschuldigungen gegen ihn erhoben worden seien, und zwar wegen Terrorpropaganda, der Beleidigung von Präsident Erdogan und Innenminister Soylu sowie der Erniedrigung des türkischen Staates. Es seien heute deswegen zwei separate Verfahren gegen ihn hängig. Vielleicht seien diese Verfahren ein Vorwand dafür, um ihn festzunehmen und ihn für (...) zu bestrafen. Aufgrund der Neuigkeiten von zuhause habe er noch am gleichen Tag seiner Ankunft in F._______ ein Flugticket nach G._______ erworben und sei am (...) legal in die Schweiz weitergereist. Er habe sich zu seiner Schwester K._______ begeben und dort die weiteren Entwicklungen abgewartet. Er habe indes nichts Weiteres erfahren und sein griechisches Schengenvisum sei nach 20 Tagen abgelaufen, weshalb er am 31. Oktober 2022 ein Asylgesuch eingereicht habe. Seinen Pass habe er in der Schweiz unterdessen verloren. Am (...) hätten sich die türkischen Behörden bei seinem älteren Bruder nach seinem Verbleib erkundigt. Dieser habe geantwortet, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Ausland aufhalte. In seinen Unterlagen - so der Beschwerdeführer - befinde sich ein Vorführ- respektive Haftbefehl, es liege auch eine Anklageschrift hinsichtlich der drei genannten Vorwürfe gegen ihn vor. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens neben seiner nationalen Identitätskarte im Original, einen UYAP-Screen- shot (eine vom Justizministerium betriebene Online Plattform, Anmerkung BVGer) hinsichtlich seiner Verfahren, die Anzeige einer Drittperson gegen ihn, einen Unzuständigkeitsentscheid, OSINT-Ermittlungsberichte (Open Source Intelligence; Anmerkung BVGer), eine Anfrage zur Übermittlung eines solchen sowie einen Nachweis über seine letzte Wohnadresse, je in Kopie, zu den Akten (vgl. SEM-Akten [...]-40/1). C. C.a Die damalige Rechtsvertretung beendete am 12. April 2023 ihr Rechtsvertretungsmandat mit sofortiger Wirkung. C.b Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Beweismittel (lesbare Version des angehängten Beweismittels [Schreiben der Staatsanwaltschaft zu D._______], datierter Kaufbeleg seines Flugtickets für den Flug nach G._______ vom 11. Oktober 2022, unterzeichnete Vollmacht an seinen Rechtsanwalt in der Türkei, allfällig neu bei ihm eingegangene Ermittlungsakten) innert Frist einzureichen. C.c Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2023 nach, indem er eine lesbare Version des Schreibens der Staatsanwaltschaft D._______, eine Flugreservation für den Rückflug nach L._______-E._______, E._______-D._______ und einen Hotel-Reservationsbeleg in L._______ einreichte. Einen Kaufbeleg seines Flugtickets habe sein Vater nicht finden können, weshalb er diesen nicht einreichen könne. C.d Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 teilte die vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertretung dem SEM unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren betraut worden sei. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte am 25. Juli 2023 ihr Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob mit vom 28. Juli 2023 datierter Eingabe (Poststempel vom 2. August 2023) gegen die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe als beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Bankkontoauszug, ein Referenzschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers inklusive einer deutschen Übersetzung desselben und eine Fürsorgebestätigung vom 13. April 2023, je in Kopie, bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. August 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 13. September 2023 an, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. In der Verfügung wurde zudem festgehalten, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) könne auf Übersetzungen weiterer Beweismittel verzichtet werden, zumal aus der Beschwerde nicht klar werde, welche Beweismittel gemeint seien. I. Am 5. September 2023 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 12. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine eigene Übersetzung des zuvor eingereichten Bankkontoauszugs nach und stellte klar, dass mit dem nicht übersetzten Dokument in seiner Beschwerde dieser gemeint gewesen sei. Zudem reichte er den Zahlungsbeleg des Kostenvorschusses zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des (...) D._______ vom (...) sowie den Festnahmebefehl vom (...) ein. L. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, bis zum 15. November 2023 zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln eine Vernehmlassung einzureichen. Dieses nahm mit Vernehmlassung vom 7. November 2023 zu den Beweismitteln Stellung und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. M. Mit Verfügung vom 8. November 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 23. November 2023 eine Replik einzureichen. N. Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Dieser lagen ein Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an das erstinstanzliche Strafgericht vom (...) betreffend die Ausstellung eines Haftbefehls zwecks Befragung (inklusive deutscher Übersetzung), zwei Facebook-Auszüge, die vor dem (...) (recte: 2022) datieren sollen sowie drei Fotos, die belegen sollen, dass der Beschwerdeführer exilpolitisch aktiv sei, bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde - unter nachstehenden Vorbehalt (vgl. E. 8) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien unglaubhaft ausgefallen und mit der Beweismittellage nicht zu vereinbaren. Bezüglich seiner Gefährdungslage sei abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Im Einzelnen führt das SEM aus, es habe den Beschwerdeführer zweimal - einmal während der Anhörung vom 6. April 2023 und einmal mit Instruktionsschreiben vom 1. Mai 2023 - zur Nachreichung eines datierten Kaufbelegs für den erwähnten Flug von F._______ nach G._______ aufgefordert. Er habe das Kaufdatum des angeblich am (...) spontan erworbenen Flugtickets nach G._______ nicht belegen können. Nicht zuletzt auch angesichts der grossen Zufälligkeit, wonach er just in den Morgenstunden seiner Ausreise am (...) zuhause gesucht worden sei, gehe das SEM davon aus, dass er das Ticket für seinen Weiterflug nach G._______ bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei erworben respektive seine Reise in die Schweiz von langer Hand geplant habe. Es passe denn auch nicht ins Bild, dass angeblich geheim gegen ihn ermittelt worden sei. Träfe dies zu, wären wohl kaum Beamte der Gendarmerie bei ihm zuhause vorstellig geworden, die seinen Vater sogar noch darüber in Kenntnis gesetzt hätten, dass gegen den Beschwerdeführer geheim ermittelt werde. Ohnehin wäre anzunehmen, dass in diesem Zeitpunkt ein Vorführbefehl zwecks einer Einvernahme gegen ihn bestanden hätte, handle die Gendarmerie in einem solchen Fall doch nicht ohne Anweisung der Staatsanwaltschaft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liege weder ein Vorführ- noch Haftbefehl gegen ihn vor. Genau so wenig seien Anklageschriften Teil seiner abgegebenen Beweismittel. Weitere Punkte sprächen deutlich gegen seine Sicht der Dinge: Eine als Beweismittel eingereichte Anzeige einer Drittperson wegen seiner Beiträge auf Sozialen Medien datiere auf den (...) und sei an die Generalstaatsanwaltschaft E._______ gerichtet. Die ihm zur Last gelegte Straftat der Terrorpropaganda sei am (...) datiert. Die Einleitung der Ermittlung sei am (...) erfolgt und ein erster OSINT-Untersuchungsbericht sei am (...) erstellt worden. Frühere Verfahrenseröffnungen seien nicht aktenkundig. Am (...) habe die Staatsanwaltschaft E._______ sich als unzuständig erklärt und die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft D._______ weitergeleitet. Diese habe in der Folge erst im Jahr 2023 ein Untersuchungsdossier eröffnet. Auch das zweite Untersuchungsdossier mit der Nummer (...) habe die Staatsanwaltschaft D._______ offensichtlich erst im Jahr 2023 eröffnet. Vor diesem Hintergrund würden seine Erläuterungen, wonach die Gendarmerie in D._______ bereits am (...) bei ihm zu Hause erschienen sei, ins Leere greifen. Im Weiteren sei erstaunlich, dass die angebliche Anzeige vom (...) in allen anderen Beweismitteln nicht erwähnt werde. Es sei auch merkwürdig, dass der Anhang dieser Anzeige - 14 Seiten mit Screenshots von Facebook-Beiträgen - genau derselbe sei wie der Anhang des Forschungsberichts der Cyber-Polizei vom (...). Äusserst seltsam sei denn auch, dass die Beiträge in diesen Anhängen bereits (...) von ihm geteilt worden seien, obwohl er in der Anhörung angegeben habe, er habe erst ab (...) politische Inhalte veröffentlicht. In seinen Beweismitteln befänden sich indes nur Facebook-Beiträge aus dem Jahr 2016 und ab dem (...) 2022, also in Zeiträumen weit vor sowie kurz nach seiner Ausreise am 11. Oktober 2022. Der (...) stimme denn auch wieder mit dem in den Beweismitteln festgehaltenen Datum der Straftat überein, er könne jedoch in keinem Zusammenhang mit der Anzeige vom (...) stehen. Da diese leicht selbst fabriziert und nicht gefolgert werden könne, ob das Schreiben überhaupt Eingang bei den türkischen Behörden gefunden habe, gehe die Vor-instanz aufgrund aller bisherigen Erwägungen davon aus, dass es sich bei dieser um eine Fälschung handle. Diese habe er mutmasslich mit der missbräuchlichen Absicht eingereicht, die ihm zur Last gelegte Straftat vorzudatieren, um einen Vorfluchtgrund zu kreieren. Angesichts der vorangehenden Erwägungen könne darauf verzichtet werden, sein Vorbringen, wonach er für zwei Personen des (...) habe, zu würdigen. Seine Vermutung, dass die Behörden die zwei eingeleiteten Verfahren gegen ihn als Vorwand benutzen könnten, ihn wegen dieser Sache zu belangen, ergebe ohnehin keinen Sinn. Insgesamt seien die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu erachten und mit der Beweismittellage nicht zu vereinbaren. Es könne als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner legalen Ausreise aus Türkei Gegenstand von Ermittlungen geworden sei. Mutmasslich habe er diese Ermittlungen von der Schweiz aus bewusst provoziert respektive in die Wege geleitet, um sich für sein Asylverfahren eine bessere Ausgangslage zu verschaffen. Ein solch missbräuchliches Vorgehen verdiene keinen Schutz. In den Ermittlungsakten, die er eingereicht habe, lägen keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Eine Anklage sei ebenfalls nicht erhoben worden. Aufgrund der Beweismittellage sei nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden die Verfahren gegen ihn eingestellt hätten. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Aufgrund der bisher aufgezeigten Ungereimtheiten dränge sich insgesamt der Verdacht auf, dass er bewusst und willentlich subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Selbst wenn er im Zusammenhang mit seinen Ermittlungsverfahren im Falle seiner Rückkehr einvernommen werden sollte, hätte er an dieser Stelle die Gelegenheit, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - nämlich die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenzulegen. Hinsichtlich einer allfällig zukünftigen Anklage wegen der Beleidigung von Präsident Erdogan und Innenminister Soylu sowie der Erniedrigung des türkischen Staates würden türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündigung des Urteils aufschieben. In Bezug auf eine allfällig zukünftige Anklage wegen Terrorpropaganda sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen aber bei Art. 7 Abs. 2 ATG bei rund einem Drittel der Fälle gelegen habe. In Anbetracht aller Gesamtumstände sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen würde. Dies gelte umso mehr, als dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. 3.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde zunächst ausführlich den Sachverhalt und macht alsdann im Wesentlichen geltend, das SEM habe entschieden, ohne seine Situation in der Türkei zu recherchieren. Obwohl er alles detailliert dargestellt habe, wolle die Vorinstanz sein Vorbringen nicht glauben. Er verstehe nicht, warum die Vorinstanz diesen Kaufbeleg wolle. Sein Vater kenne sich nicht so gut aus mit der Technik. Er habe gestern seinen Bruder zusammen mit seinem Vater zu seiner Bank, der (...) Bank, geschickt. Diese habe den gewünschten Beleg ausgehändigt. Somit sei die Vermutung der Vorinstanz falsch. Damit die Polizei eine Durchsuchung machen könne, benötige sie nicht unbedingt einen Festnahmebefehl. Was bei der Polizei wirklich laufe, vor allem bei den Ermittlungen, die politisch begründet seien, könne man nicht genau wissen. Die Vorinstanz sollte wissen, wie in der Türkei solche Dinge funktionieren würden. Er wisse nicht, ob alle Handlungen der Polizei, Gendarmerie oder Staatsanwaltschaft in seinen Akten seien. Er gehe davon aus, dass mehrere Ermittlungen gegen ihn geführt würden. Aus diesem Grund könne nicht alles mit den vorhandenen Akten erklärt werden. Die Vorinstanz manipuliere gerne die Umstände. Die Vorinstanz versuche einen Grund zu finden, um sein Asylgesuch abzulehnen. Ihr Entscheid basiere auf reinen Vermutungen und Vorurteilen. Er sei politisch tätig. Seit 2016 poste er politische Beiträge. Wann er angezeigt worden sei, darauf habe er keinen Einfluss. Dies hätte auch vorher passieren können. Bei den Dokumenten, die er eingereicht habe, gebe es keine Fälschung. Die Vorinstanz könne es in der Türkei überprüfen lassen oder bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, wann gegen ihn Anzeige gemacht worden sei. Bei der Anhörung habe er bereits gesagt, dass er seit Langem politische Beiträge gepostet habe. Er habe aber gedacht, dass er sie gelöscht habe. Deswegen habe er bei der Anhörung gesagt, dass er seit April 2021 angefangen habe, wieder politische Beiträge zu posten. Die Vermutung oder der Verdacht der Vorinstanz sei falsch. Warum solle sich jemand in seiner Lage in diese Situation begehen. Die Vorinstanz verzichte darauf, sein Vorbringen wegen des (...) zu würdigen. Es sei eine illegale Arbeit gewesen. Zahlreiche Menschen seien aus diesem Grund als Mitglied der PKK verurteilt worden. Dieses Risiko bestehe auch für ihn. Die Vorinstanz könne nicht wissen, ob er in der Türkei bestraft würde oder nicht. Sie könne über ihn nicht mit Statistiken entscheiden. Sie wolle ihn ausschaffen und dann schauen, ob sie Recht habe oder nicht. Das sei nicht menschlich. Er habe seine Meinung im Rahmen der Meinungsfreiheit geäussert. Warum bekomme er dafür keinen Schutz? Es stimme nicht, dass er alles geplant habe. Wie aus seinen Beweismitteln ersichtlich sei, werde er mit der PKK in Verbindung gebracht. In der Beschwerde würden neue entscheidrelevante Informationen und Beweismittel erwähnt, von denen die Vorinstanz keine Kenntnis hätte haben können. 3.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, wie aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hervorgehe, beurteile es die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft und die damit erfolglos in Verbindung gebrachten Ermittlungsverfahren gegen ihn als provoziert. Dies werde angesichts der abgegebenen Beweismittel bestätigt, die den (...) als (frühesten) Tatzeitpunkt festhalten würden - ein Datum also, an dem sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befunden habe. Die beiden nachgereichten Beweismittel - ein Beschluss in sonstiger Sache vom (...) sowie ein Vorführ-/Festnahmebefehl vom (...) - würden diesbezüglich kein anderes Bild vermitteln. Es handle sich zudem um kopierte Unterlagen, deren Aussagekraft und Beweiswert grundsätzlich begrenzt seien. Die zwei einzelseitigen Dokumente könnten denn auch leicht manipuliert oder gefälscht werden, zumal sie grösstenteils standardisierte Inhalte aufweisen würden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ auf die Ausstellung eines Vorführ-/Festnahmebefehls nicht als Beweismittel vorliege. Letzterer halte zudem fest, dass der Beschwerdeführer nach dessen Befragung freizulassen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden im Falle eines Ersttäters ohne ersichtliches politisches Profil zu flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen greifen würden. Diesbezüglich werde auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unter Punkt II.2 verwiesen. Wie das SEM dort ebenfalls argumentiere, könne der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden seine eigentliche (unpolitische) Motivation hinter den geposteten Beiträgen erläutern. 3.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht zu, dass der Tatzeitpunkt beziehungsweise seine politischen Beiträge auf seinem Facebook-Account erst ab dem (...), erfolgt seien, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Wie er bei der Anhörung erwähnte habe, seien mehrere Facebook-Accounts, die Beiträge, die seine politische Anschauung beinhalten würden, blockiert worden. Ausserdem gebe es auch im aktuellsten Account Beiträge, die von 6. und 26. Juli 2023 (recte: 2022) datieren würden. Den Antrag der Staatsanwaltschaft für einen Festnahmebefehl habe er von seinem Anwalt verlangt; er reiche diesen nunmehr mit Übersetzung ein. Hinsichtlich des vom SEM als nicht ersichtlich bezeichneten politischen Profils führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, er sei politisch engagiert und er nehme auch hier in der Schweiz an regimekritischen Demonstrationen teil. Er reiche als Beweismittel drei Fotos ein, die seine Teilnahme an Demonstrationen beweisen würden. Seine Vorbringen sowie die eingereichten Beweismittel seien aussagekräftig und plausibel. Er werde in der Türkei weiterhin verfolgt; die Polizei frage immer wieder nach, wo er sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung respektive auf Erwägung E. 4.3 hiervor verwiesen werden. 5.2 Mit den Einwänden in der Beschwerde und in der Replik sowie den nachträglich eingereichten Beweismitteln wird nichts vorgebracht, das zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts führen. 5.3 Aus dem mit deutscher Übersetzung eingereichten Referenzschreiben seines türkischen Anwalts (Beilage 3) ergibt sich lediglich, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Präsidenten» Ermittlungsverfahren mit den Akten (...) eröffnet worden seien. Damit wird nicht Neues, sondern bereits Bekanntes vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat sodann zum Beleg der Buchung eines Fluges von F._______ nach G._______ einen Bankkontoauszug eingereicht, auf dem eine Buchung vom 11. Oktober 2022 für einen Flug mit der Swiss vermerkt ist. Allerdings kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts offen bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie vom SEM vermutet - seine Weiterreise von F._______ nach G._______ am 11. Oktober 2022 bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei geplant hat, oder ob sich der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - spontan in F._______ dazu entschieden hat, nach G._______ weiterzureisen. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, bleiben seine Vorbringen zu den Vorfluchtgründen aus den vom SEM ausführlich dargelegten Gründen unglaubhaft. Daran ändern auch die mit der Replik eingereichten, auf seinem aktuellsten Facebook-Account enthaltenen Beiträge, die von (...) und (...) (recte: 2022) datieren, nichts, zumal der Beschwerdeführer nicht erläutert und auch sonst nicht klar wird, inwiefern deren Inhalt in der Türkei in irgendeiner Weise strafrechtlich von Relevanz sein könnte. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des SEM an. Es besteht der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise, seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 4.1 und E. 4.3), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und E. 7.2.5, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und E. 6.5., E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 und D-691/2023 vom 28. April 2023 E. 6) und ist nicht zu beanstanden. Daran ändern auch - wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht darlegt - die mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 eingereichten Dokumente (vgl. Bst. K) nichts, und auch der mit der Replik nachträglich eingereichte Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an das erstinstanzliche Strafgericht vom (...) betreffend die Ausstellung eines Haftbefehls zwecks Befragung des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Ergebnis. 5.4 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer nicht anschaulich aufzeigt, in welchem Rahmen und Ausmass er in der Schweiz exilpolitisch tätig ist. Aufgrund der eingereichten Fotos (vgl. insbesondere Beilagen zur Replik) ist von einem niederschwelligen Engagement auszugehen und es ist nicht ersichtlich oder anzunehmen, dass die türkischen Behörden von seinen Teilnahmen an Demonstrationen überhaupt Kenntnis erlangt haben sollten. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten kann dem Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden. 5.5 Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erhoben haben soll, weshalb auch kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Die Vorinstanz führte ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass das SEM den Beschwerdeführer betreffende Daten an seinen Heimatstaat weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. September 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: