Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch wurde vom SEM im beschleunigten Verfahren ge- prüft. Anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2023 machte er im Wesentli- chen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie und in B._______ ge- boren, wo er bis zum Alter von 14 Jahren gelebt habe. Das Gymnasium habe er in C._______ besucht. Von 2011 bis 2015 habe er in D._______ an der «E._______» studiert, die der Gülen-Bewegung nahegestanden habe. Diese Gruppierung habe ihn dabei unterstützt und ihm geraten, tür- kische Sprache und Literatur anstatt – wie von ihm ursprünglich geplant – englische Sprache und Literatur zu studieren. Er sei im Studentenheim der Bewegung untergekommen, habe den Studierenden die Ideologie von Gü- len gelehrt und mit ihnen über seine Moralvorstellungen gesprochen. Er habe die Aufgabe erhalten, die Familien von Studierenden zu empfangen, welche die Universität besuchten. Ausserdem sei er für das Tourismusun- ternehmen «F._______» tätig gewesen, habe Ausflüge mit Touristen orga- nisiert und ihnen das Gedankengut der Gülenisten nähergebracht. Nach dem Militärputsch im Jahr 2016 sei er zurück in die Türkei gegangen. Sein Diplom sei aufgrund der Nähe der Universität zur Gülen-Bewegung nicht anerkannt worden. Die Zeit nach seiner Rückkehr sei beunruhigend gewe- sen. Er habe alle Bücher in Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung ver- brannt beziehungsweise versteckt und seine diesbezüglichen Beiträge auf Facebook und YouTube gelöscht. Als er gesehen habe, dass Menschen angeklagt worden seien, welche lediglich die ByLock-App heruntergeladen oder ein Konto bei der Asya-Bank hätten, habe er befürchtet, dass er als Nächster an die Reihe komme. Tatsächlich hätten sich dann ungefähr drei Jahre vor seiner Ausreise – mithin ungefähr Anfang des Jahres 2020 – Be- amte bei seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt. Sie hätten wissen wollen, wer er sei, was er tue und ob er sich terroristisch betätige. Beim Dorfvor- steher, welcher sein Schwager sei, hätten sie zweimal – erstmals ungefähr zwei Jahre und das zweite Mal ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise – nach ihm gefragt. Seine Mitmenschen hätten ihn als Terroristen wahrge- nommen und ihn ausgegrenzt. Den Druck habe auch sein Arbeitgeber zu spüren bekommen, welcher sich um das Ansehen seines Unternehmens gesorgt habe. Daher habe er den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, zu kündigen, was er dann auch gemacht habe. Aus Furcht, verurteilt und
E-3551/2023 Seite 3 inhaftiert zu werden, habe er am (…) Februar 2023 sein Heimatland ver- lassen. Als Identitätsnachweise reichte der Beschwerdeführer seine Identitäts- karte, seinen Pass und seinen Führerschein (jeweils im Original) ein. Aus- serdem legte er eine (…) im Original, eine Bestätigung über die Aberken- nung seines Universitätsdiploms, ein undatiertes Schreiben des Dorfvor- stehers und ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 28. Februar 2023 (jeweils in Kopie) ins Recht. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 22. Mai 2023 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (G._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer am
22. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiord- nung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Wei- ter sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde legte er weitere Beweismittel (Diplom der E._______ vom (…), Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung seines Diploms inkl. Über- setzung, Liste der Einzahlungen der Studiengebühren an die Bank Asya, Mail-Korrespondenz mit der Bank Asya vom (…), undatiertes Schreiben seines Arbeitgebers inkl. Übersetzung [jeweils in Kopie], Haftbefehl der
E-3551/2023 Seite 4 Staatsanwaltschaft […] vom […] inkl. Übersetzung und mit dem Stempel «wie im Original») sowie Übersetzungen von bereits eingereichten Beweis- mitteln bei. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 bestätigte die zuständige Instruktionsrich- terin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdefüh- rer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. F. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 wurde einstweilen auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses verzichtet sowie die Behandlung der Ge- suche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Vorinstanz wurde Frist zur Ein- reichung einer Vernehmlassung gesetzt. G. Am 6. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Ankla- geschrift vom […], Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom […] [jeweils im Original und inkl. Übersetzung auf Deutsch]) zu den Akten. Diese leitete das Gericht am 7. Juli 2023 dem SEM weiter. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Juli 2023 eine Replik ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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E. 4.1 Das SEM begründet den ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die verbalen Belei- digungen, gesellschaftlichen Ausgrenzungen und die Aberkennung des Diploms seien Nachteile, welche die nötige asylrechtlich relevante Intensi- tät nicht erreichen würden. Diese hätten ihm ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht: Er habe immer gearbeitet, sei eine Ehe eingegangen und habe ein Kind bekommen. Die geltend gemachten behördlichen Er- kundigungen nach ihm lägen ein bis drei Jahre zurück. Seit dem Jahr 2015 habe er die Gülen-Bewegung nicht mehr unterstützt. Er habe kein hängi- ges Strafverfahren und sei nie strafrechtlich verfolgt oder direkt von den Behörden angesprochen worden. Aufgrund des Ausreisestempels in sei- nem Pass sei davon auszugehen, dass er legal aus der Türkei ausgereist sei. Den eingereichten Beweismitteln seien lediglich Mutmassungen zu entnehmen.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen, er sei seit seiner Jugend bis ins Jahr 2015 ein äusserst aktives Mitglied der Gülen-Bewegung gewesen und sei deshalb beschimpft, schi- kaniert und ausgegrenzt worden. Ausserdem hätten sich die Behörden mehrmals nach ihm erkundigt. Sein Diplom sei aberkannt worden und er habe über zehn Jahre der Gülen-Bewegung angehört und neue Mitglieder für sie angeworben. Der Umstand, dass er die Studiengebühren bei der Asya-Bank eingezahlt habe, werde von den türkischen Behörden als Ter- rorfinanzierung angesehen. Es sei selbsterklärend, dass diese über Dritt- personen an weitere Indizien hätten gelangen wollen, zumal er sich nicht selbst belasten würde. Anfangs sei ein Durchsuchungsbefehl gegen ihn er- lassen worden, jetzt liege sogar ein Haftbefehl vor. Daher müsse er mit einer Verhaftung und einem Strafprozess rechnen. Er wisse nicht, wie der Stempel in seinen Pass gekommen sei, zumal sich der Schlepper um die Organisation der Reise gekümmert habe. Von den schweizerischen Behör- den habe er keinen Stempel erhalten und es liege auch kein Visumseintrag vor, woraus zu schliessen sei, dass seine Ausreise illegal gewesen sei.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das Universitätsdiplom und die Liste mit den Einzahlungen an die Asya- Bank seien nicht geeignet, ihre Einschätzung umzustossen. Sie habe bis- her nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer an der besagten Universität studiert sowie Verbindungen zur Gülen-Bewegung gehabt habe. Weder das Schreiben des Dorfvorstehers, welches seine Furcht vor staatlichen Sanktionen bestätige, noch das Schreiben des angeblichen
E-3551/2023 Seite 7 Anwalts des Beschwerdeführers belegten eine Verfolgung. Zwei der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente seien amtsintern überprüft worden, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich um Fälschungen handle. Die Form des Haftbefehls entspreche nicht derjenigen eines vom Gericht für schwere Straftaten ausgestellten Dokuments. Wesentliche An- gaben zum Unterzeichner seien nicht korrekt und gewisse Bezeichnungen im Dokument entsprächen nicht den Vorgaben der türkischen Strafpro- zessordnung. Der aufgeführte Gesetzesartikel im Haftbefehl entspreche nicht der Straftat, welche dem Verdächtigen beziehungsweise Angeklagten vorgeworfen werde. Die Referenznummern in der Anklageschrift entsprä- chen nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane. Ausserdem werde in der Anklageschrift als Tatbestand die «Mitgliedschaft bei einer be- waffneten Terrororganisation» aufgeführt, wohingegen sich der Haftbefehl auf den Artikel 7/2 des türkischen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 stütze, wel- cher die «Propaganda für eine Terrororganisation» betreffe. Vor diesem Hintergrund könne auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte polizeiliche Fahndung nicht geglaubt werden.
E. 4.4 Darauf repliziert der Beschwerdeführer, dass bereits Transaktionen an die Asya-Bank nach dem Jahr 2014 für die Verhängung einer Haftstrafe ausreichen würden. Er habe somit nicht nur bloss Verbindungen zur Gülen- Bewegung, sondern werde vom türkischen Staat als ehemaliges aktives Mitglied derselben eingestuft. Die vermehrten Versuche der Behörden, ihn ausfindig zu machen, welche zur Kündigung durch seinen Arbeitgeber ge- führt hätten, seien in den zwei Jahren vor seiner Ausreise geschehen und
– zusammen mit der Zunahme an Verhaftungen im Sommer 2022 an sei- nem Wohnort – kausal für seine Flucht gewesen. Dadurch sei ihm die akute Gefahr erst gänzlich bewusst geworden, nachdem er gemeint habe, nach all den Jahren nicht mehr ins Visier der Strafbehörden zu geraten. Hinsicht- lich der Wahlen im Frühling dieses Jahres habe der türkische Staatspräsi- dent die Intensität der Verfolgung von Gülen-Anhängern und -Anhängerin- nen durch die Strafbehörden erhöht. Ausserdem habe die Polizei am (…) Mai 2023 bei seiner Ehefrau eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei Gegenstände beschlagnahmt, die ihn vor Gericht belasten wür- den. Die Form von Haftbefehlen könne variieren, wie sich an den Beispie- len von drei (der Replik angehängten) und online abrufbaren Haftbefehlen betreffend anderen Personen vorgeworfenen schweren Straftaten zeigten. Die im Haftbefehl genannten Artikel entsprächen sehr wohl den ihm vorge- worfenen Straftaten. Zusammengefasst bedeuteten sie, dass er aufgrund des Verdachts auf Propaganda für die Gülen-Bewegung, des Missbrauchs einer Stellung in einer öffentlichen Institution und der mehrfachen Wieder-
E-3551/2023 Seite 8 holung einer Straftat zur Haft ausgeschrieben sei. Die restlichen Artikel be- träfen formelle Schritte in einem Strafverfahren. Der Unterzeichner des Haftbefehls sei auf der offiziellen Regierungsseite von C._______ als Prä- sident der Justizkommission und als erster Gerichtspräsident aufgeführt, weshalb unklar sei, welche Angaben zu ihm nicht stimmen würden. Wäh- rend der Haftbefehl aus dem Jahr 2022 stamme, weise die Referenznum- mer der Anklageschrift darauf hin, dass diese im Jahr 2023 verfasst worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich in der Zwischenzeit der Verdacht durch Ermittlungen gegen ihn erhärtet habe und er nun wegen konkreten Vergehens gegen das Anti-Terrorgesetz angeklagt werde. Somit erkläre sich von selbst, dass diese Tatbestände im Haftbefehl noch nicht genannt worden seien. Es sei unzureichend, dass die Vorinstanz nur anhand des Haftbefehls und der Anklageschrift das Durchsuchungs- und Beschlagnah- mungsprotokoll ebenfalls als gefälscht erachte.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermö- gen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im an- gefochtenen Asylentscheid und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 4.1 und E. 4.3).
E. 5.2 An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesver- waltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der Glaubhaftigkeit der im vor- instanzlichen Verfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Jedoch erreichen die in der Anhörung geltend gemachten Nach- teile nicht die asylrechtlich relevante Intensität und auch eine objektiv be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu verneinen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 3 f.), denen der Beschwerdeführer nichts Stichhal- tiges entgegensetzt. Insbesondere deuten die drei Erkundigungen nach ihm (bei seinem Arbeitgeber sowie beim Dorfvorsteher), welche mit relativ grossen Abständen stattfanden, nicht darauf hin, dass die Behörden ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an ihm hätten. An dieser Einschätzung ändern auch die Schreiben des Dorfvorstehers, des Anwalts und des Arbeitgebers nichts, welche lediglich die obengenann- ten Erkundigungen, seinen Besuch an einer der Gülen-Bewegung ange- gliederten Universität sowie die gesellschaftliche Stigmatisierung des
E-3551/2023 Seite 9 Beschwerdeführers bestätigen. Diese werden – wie oben dargelegt – nicht in Frage gestellt, führen aber nicht zur Annahme einer objektiv begründe- ten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die allenfalls subjektiv beste- hende Furcht des Beschwerdeführers vor staatlichen Verfolgungsmass- nahmen erscheint somit objektiv nicht begründet. Auch der Umstand, dass das Haus seiner Familie regelmässig von der Polizei beobachtet worden sei, führt nicht zu einer solchen Annahme. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise an seiner registrierten Adresse wohnhaft, so dass er ohne Weiteres hätte festgenommen und befragt werden können. Sodann spricht die Tatsache, dass er im Januar 2023 problemlos einen Pass aus- stellen lassen konnte, mit welchem er auch in die Schweiz gereist ist, ge- gen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung (SEM act. […]-[nachfol- gend SEM act. ]14/17 F67 ff.).
E. 5.3 Hingegen erfüllen die erst auf Beschwerdeebene erläuterten Vorbrin- gen in Bezug auf das angebliche hängige Strafverfahren die Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit nicht. Es ist auch vor dem Hintergrund der Wah- len in der Türkei nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet nach Erhalt des negativen Asylentscheids ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer er- lassen sowie eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, zumal er sich seit über acht Jahren nicht mehr für die Gülen-Bewegung engagiert hatte. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung dargelegt, wes- halb die eingereichten Dokumente als Fälschungen einzustufen sind. Vor dem Hintergrund der gewichtigen Geheimhaltungsinteressen bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Dokumentenana- lyse hat sie dabei die zentralen inhaltlichen Anhaltspunkte im Sinne der Art. 27 und 28 VwVG aufgezeigt, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4 m.w.H. ). Auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung kann daher verwiesen werden. Der Beschwerdeführer weiss dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ins- besondere vermögen die mit der Replik eingereichten (nicht ihn betreffen- den) Justizdokumente, mit denen er belegen möchte, dass das Format von Haftbefehlen nicht einheitlich ist, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich nämlich nicht um Haft- beziehungsweise Vorführbefehle, sondern um ein Verhandlungsprotokoll, ein begründetes Urteil sowie die Abweisung eines Gesuchs um Haftentlas- sung. Sodann steht der Inhalt der eingereichten Unterlagen teilweise im Wider- spruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Beispielsweise hatte er
E-3551/2023 Seite 10 anlässlich der Anhörung zu Protokoll gebracht, «alle Bücher von Herrn Gü- len verbrannt» und andere Bücher, die nicht von ihm geschrieben worden seien, wegen einer allfälligen Razzia oder Festnahme versteckt zu haben (vgl. SEM act. 14/17 F80). Dies hat er in der Rechtsmitteleingabe bestätigt (vgl. dort S. 5). Dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsprotokoll vom (…) ist jedoch zu entnehmen, dass im Kleiderschrank seiner Wohnung Bücher und CDs mit Gesprächen von Fetullah Gülen gefunden worden seien, was mit seinen Angaben nicht vereinbar und angesichts der geltend gemachten Verfolgungsfurcht nicht nachvollziehbar ist. Ferner hat er zu Protokoll gegeben, nie über ein Konto bei der Asya-Bank verfügt zu haben (vgl. a.a.O. F102). Hingegen ist in der Anklageschrift vom (…) die Rede von einem Konto des Beschwerdeführers bei der Bank Asya, deren Aktivitäten in der Zwischenzeit eingestellt worden seien (vgl. Ein- gabe vom 6. Juli 2023, Übersetzung der Anklageschrift, S. 3 Bst. C und S. 4 Bst. E). Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Ausführungen in der Anklageschrift vom (…) unter dem Titel «Der Beschuldigte A._______ fasste in seiner Verteidigung/Stellungnahme folgendes zusammen». Aufgrund der darin enthaltenen detaillierten Anga- ben wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – oder zumin- dest sein Anwalt – tatsächlich zum angeblich gegen ihn eröffneten Verfah- ren Stellung genommen hätte (vgl. a.a.O. S. 4). Der Beschwerdeführer hat aber weder eine entsprechende Befragung erwähnt, noch war jemals von einer Stellungnahme durch den Anwalt die Rede. Eine solche ist auch in den Akten nicht ersichtlich. Der folgende Satz in der Anklageschrift erweckt weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers: «Es wurde festgestellt, dass er/seine Kinder keine Ausbildungsnachweise in den geschlossenen Bildungsein- richtungen haben, es keine Arbeitsnachweise in Einrichtungen gibt, die der Vereinigung zuzuordnen sind» (vgl. a.a.O. S. 3 Bst. C). In diesem Zusam- menhang fällt auf, dass die E._______ in keinem der eingereichten Verfah- rensakten genannt wird. Dies, obwohl der Beschwerdeführer sein Studium an dieser Universität und seine Aktivitäten in deren Umfeld als Kernelement seiner Verfolgungsgefahr darstellt und diese gemäss der eingereichten Ab- lehnung seines Gesuchs um Anerkennung des Diploms sowie dem An- waltsschreiben als der Gülen-Bewegung angegliedert angesehen wird (vgl. SEM act. 14/17 F80, F100). Es wäre anzunehmen, dass die Universität, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für das Tourismusunternehmen
E-3551/2023 Seite 11 «F._______» oder eine seiner weiteren Tätigkeiten für die Gülen-Bewe- gung in der Anklageschrift erwähnt würden, nachdem gemäss seinen Aus- sagen seit über drei Jahren Informationen über seine Person eingeholt worden seien (vgl. a.a.O. F88). Stattdessen ist dort lediglich in genereller Weise von «Aktivitäten als Ältester Hausbruder» (vgl. Eingabe vom 6. Juli 2023, Übersetzung der Anklageschrift, S. 4 Bst. E) die Rede. Aufgrund des Umstandes, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen als Fälschungen einzustufen sind, sowie der inhaltlichen Unge- reimtheiten ist nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren in Zusammenhang mit seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei (beziehungsweise der ihm unterstellten Nähe zu) der Gülen-Bewegung er- öffnet wurde. Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zi- tierten Berichte und Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten ist nach dem Gesagten nicht von einer begründeten Furcht vor einer künftigen asyl- relevanten Verfolgung auszugehen. Die behördlichen Erkundigungen nach ihm entfalten – wie oben unter E. 5.2 dargelegt – keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm zi- tierten Urteil D-1400/2021 vom 16. August 2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diesem eine nicht vergleichbare Ausgangslage zu Grunde lag (vgl. dort insbesondere E. 5.7).
E. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3551/2023 Seite 12
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-3551/2023 Seite 13 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur- dischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschver- such im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer stamme aus der Pro- vinz C._______, welche nicht von den Erdbeben betroffen sei. Weiter han- delt es sich bei ihm um einen jungen, (physisch) gesunden und arbeitsfä- higen Mann, welcher über Arbeitserfahrungen und eine Ausbildung als (…) verfügt. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Be- schwerden (depressive Stimmung, Schlafmangel, Ruhelosigkeit und Ängste) bleiben unbelegt und sind auch nicht von einer derartigen Schwere, als dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entge- genstehen könnten. Seine Ehefrau, sein Kind und seine Eltern leben nach wie vor an dem Ort, an welchem er aufgewachsen ist und den Grossteil seines Lebens – auch nach seiner Rückkehr aus D._______ – verbracht hat (vgl. SEM act. 14/17 F2 ff.). Nach dem Gesagten ist trotz der Verwei- gerung der Anerkennung seines Universitätsdiploms und auch vor dem Hintergrund der vorgebrachten gesellschaftlichen Stigmatisierung davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich sein dürfte, sich in seiner Heimat wirtschaftlich erneut zu integrieren und Fuss zu fassen. Darüber hinaus verfügt er über ein soziales Umfeld, welches ihn unterstützen kann.
E-3551/2023 Seite 14 Unter diesen Umständen muss nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die ge- stellten Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – als aussichtslos zu bezeich- nen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind daher unbesehen der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E-3551/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3551/2023 Urteil vom 20. November 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch wurde vom SEM im beschleunigten Verfahren geprüft. Anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zum Alter von 14 Jahren gelebt habe. Das Gymnasium habe er in C._______ besucht. Von 2011 bis 2015 habe er in D._______ an der «E._______» studiert, die der Gülen-Bewegung nahegestanden habe. Diese Gruppierung habe ihn dabei unterstützt und ihm geraten, türkische Sprache und Literatur anstatt - wie von ihm ursprünglich geplant - englische Sprache und Literatur zu studieren. Er sei im Studentenheim der Bewegung untergekommen, habe den Studierenden die Ideologie von Gülen gelehrt und mit ihnen über seine Moralvorstellungen gesprochen. Er habe die Aufgabe erhalten, die Familien von Studierenden zu empfangen, welche die Universität besuchten. Ausserdem sei er für das Tourismusunternehmen «F._______» tätig gewesen, habe Ausflüge mit Touristen organisiert und ihnen das Gedankengut der Gülenisten nähergebracht. Nach dem Militärputsch im Jahr 2016 sei er zurück in die Türkei gegangen. Sein Diplom sei aufgrund der Nähe der Universität zur Gülen-Bewegung nicht anerkannt worden. Die Zeit nach seiner Rückkehr sei beunruhigend gewesen. Er habe alle Bücher in Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung verbrannt beziehungsweise versteckt und seine diesbezüglichen Beiträge auf Facebook und YouTube gelöscht. Als er gesehen habe, dass Menschen angeklagt worden seien, welche lediglich die ByLock-App heruntergeladen oder ein Konto bei der Asya-Bank hätten, habe er befürchtet, dass er als Nächster an die Reihe komme. Tatsächlich hätten sich dann ungefähr drei Jahre vor seiner Ausreise - mithin ungefähr Anfang des Jahres 2020 - Beamte bei seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt. Sie hätten wissen wollen, wer er sei, was er tue und ob er sich terroristisch betätige. Beim Dorfvorsteher, welcher sein Schwager sei, hätten sie zweimal - erstmals ungefähr zwei Jahre und das zweite Mal ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise - nach ihm gefragt. Seine Mitmenschen hätten ihn als Terroristen wahrgenommen und ihn ausgegrenzt. Den Druck habe auch sein Arbeitgeber zu spüren bekommen, welcher sich um das Ansehen seines Unternehmens gesorgt habe. Daher habe er den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, zu kündigen, was er dann auch gemacht habe. Aus Furcht, verurteilt und inhaftiert zu werden, habe er am (...) Februar 2023 sein Heimatland verlassen. Als Identitätsnachweise reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Pass und seinen Führerschein (jeweils im Original) ein. Ausserdem legte er eine (...) im Original, eine Bestätigung über die Aberkennung seines Universitätsdiploms, ein undatiertes Schreiben des Dorfvorstehers und ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 28. Februar 2023 (jeweils in Kopie) ins Recht. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 22. Mai 2023 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (G._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde legte er weitere Beweismittel (Diplom der E._______ vom (...), Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung seines Diploms inkl. Übersetzung, Liste der Einzahlungen der Studiengebühren an die Bank Asya, Mail-Korrespondenz mit der Bank Asya vom (...), undatiertes Schreiben seines Arbeitgebers inkl. Übersetzung [jeweils in Kopie], Haftbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom [...] inkl. Übersetzung und mit dem Stempel «wie im Original») sowie Übersetzungen von bereits eingereichten Beweismitteln bei. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. F. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet sowie die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Vorinstanz wurde Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. G. Am 6. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Anklageschrift vom [...], Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom [...] [jeweils im Original und inkl. Übersetzung auf Deutsch]) zu den Akten. Diese leitete das Gericht am 7. Juli 2023 dem SEM weiter. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Juli 2023 eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet den ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die verbalen Beleidigungen, gesellschaftlichen Ausgrenzungen und die Aberkennung des Diploms seien Nachteile, welche die nötige asylrechtlich relevante Intensität nicht erreichen würden. Diese hätten ihm ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht: Er habe immer gearbeitet, sei eine Ehe eingegangen und habe ein Kind bekommen. Die geltend gemachten behördlichen Erkundigungen nach ihm lägen ein bis drei Jahre zurück. Seit dem Jahr 2015 habe er die Gülen-Bewegung nicht mehr unterstützt. Er habe kein hängiges Strafverfahren und sei nie strafrechtlich verfolgt oder direkt von den Behörden angesprochen worden. Aufgrund des Ausreisestempels in seinem Pass sei davon auszugehen, dass er legal aus der Türkei ausgereist sei. Den eingereichten Beweismitteln seien lediglich Mutmassungen zu entnehmen. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er sei seit seiner Jugend bis ins Jahr 2015 ein äusserst aktives Mitglied der Gülen-Bewegung gewesen und sei deshalb beschimpft, schikaniert und ausgegrenzt worden. Ausserdem hätten sich die Behörden mehrmals nach ihm erkundigt. Sein Diplom sei aberkannt worden und er habe über zehn Jahre der Gülen-Bewegung angehört und neue Mitglieder für sie angeworben. Der Umstand, dass er die Studiengebühren bei der Asya-Bank eingezahlt habe, werde von den türkischen Behörden als Terrorfinanzierung angesehen. Es sei selbsterklärend, dass diese über Drittpersonen an weitere Indizien hätten gelangen wollen, zumal er sich nicht selbst belasten würde. Anfangs sei ein Durchsuchungsbefehl gegen ihn erlassen worden, jetzt liege sogar ein Haftbefehl vor. Daher müsse er mit einer Verhaftung und einem Strafprozess rechnen. Er wisse nicht, wie der Stempel in seinen Pass gekommen sei, zumal sich der Schlepper um die Organisation der Reise gekümmert habe. Von den schweizerischen Behörden habe er keinen Stempel erhalten und es liege auch kein Visumseintrag vor, woraus zu schliessen sei, dass seine Ausreise illegal gewesen sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das Universitätsdiplom und die Liste mit den Einzahlungen an die Asya-Bank seien nicht geeignet, ihre Einschätzung umzustossen. Sie habe bisher nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer an der besagten Universität studiert sowie Verbindungen zur Gülen-Bewegung gehabt habe. Weder das Schreiben des Dorfvorstehers, welches seine Furcht vor staatlichen Sanktionen bestätige, noch das Schreiben des angeblichen Anwalts des Beschwerdeführers belegten eine Verfolgung. Zwei der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente seien amtsintern überprüft worden, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich um Fälschungen handle. Die Form des Haftbefehls entspreche nicht derjenigen eines vom Gericht für schwere Straftaten ausgestellten Dokuments. Wesentliche Angaben zum Unterzeichner seien nicht korrekt und gewisse Bezeichnungen im Dokument entsprächen nicht den Vorgaben der türkischen Strafprozessordnung. Der aufgeführte Gesetzesartikel im Haftbefehl entspreche nicht der Straftat, welche dem Verdächtigen beziehungsweise Angeklagten vorgeworfen werde. Die Referenznummern in der Anklageschrift entsprächen nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane. Ausserdem werde in der Anklageschrift als Tatbestand die «Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation» aufgeführt, wohingegen sich der Haftbefehl auf den Artikel 7/2 des türkischen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 stütze, welcher die «Propaganda für eine Terrororganisation» betreffe. Vor diesem Hintergrund könne auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte polizeiliche Fahndung nicht geglaubt werden. 4.4 Darauf repliziert der Beschwerdeführer, dass bereits Transaktionen an die Asya-Bank nach dem Jahr 2014 für die Verhängung einer Haftstrafe ausreichen würden. Er habe somit nicht nur bloss Verbindungen zur Gülen-Bewegung, sondern werde vom türkischen Staat als ehemaliges aktives Mitglied derselben eingestuft. Die vermehrten Versuche der Behörden, ihn ausfindig zu machen, welche zur Kündigung durch seinen Arbeitgeber geführt hätten, seien in den zwei Jahren vor seiner Ausreise geschehen und - zusammen mit der Zunahme an Verhaftungen im Sommer 2022 an seinem Wohnort - kausal für seine Flucht gewesen. Dadurch sei ihm die akute Gefahr erst gänzlich bewusst geworden, nachdem er gemeint habe, nach all den Jahren nicht mehr ins Visier der Strafbehörden zu geraten. Hinsichtlich der Wahlen im Frühling dieses Jahres habe der türkische Staatspräsident die Intensität der Verfolgung von Gülen-Anhängern und -Anhängerinnen durch die Strafbehörden erhöht. Ausserdem habe die Polizei am (...) Mai 2023 bei seiner Ehefrau eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei Gegenstände beschlagnahmt, die ihn vor Gericht belasten würden. Die Form von Haftbefehlen könne variieren, wie sich an den Beispielen von drei (der Replik angehängten) und online abrufbaren Haftbefehlen betreffend anderen Personen vorgeworfenen schweren Straftaten zeigten. Die im Haftbefehl genannten Artikel entsprächen sehr wohl den ihm vorgeworfenen Straftaten. Zusammengefasst bedeuteten sie, dass er aufgrund des Verdachts auf Propaganda für die Gülen-Bewegung, des Missbrauchs einer Stellung in einer öffentlichen Institution und der mehrfachen Wiederholung einer Straftat zur Haft ausgeschrieben sei. Die restlichen Artikel beträfen formelle Schritte in einem Strafverfahren. Der Unterzeichner des Haftbefehls sei auf der offiziellen Regierungsseite von C._______ als Präsident der Justizkommission und als erster Gerichtspräsident aufgeführt, weshalb unklar sei, welche Angaben zu ihm nicht stimmen würden. Während der Haftbefehl aus dem Jahr 2022 stamme, weise die Referenznummer der Anklageschrift darauf hin, dass diese im Jahr 2023 verfasst worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich in der Zwischenzeit der Verdacht durch Ermittlungen gegen ihn erhärtet habe und er nun wegen konkreten Vergehens gegen das Anti-Terrorgesetz angeklagt werde. Somit erkläre sich von selbst, dass diese Tatbestände im Haftbefehl noch nicht genannt worden seien. Es sei unzureichend, dass die Vorinstanz nur anhand des Haftbefehls und der Anklageschrift das Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsprotokoll ebenfalls als gefälscht erachte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 4.1 und E. 4.3). 5.2 An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der Glaubhaftigkeit der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Jedoch erreichen die in der Anhörung geltend gemachten Nachteile nicht die asylrechtlich relevante Intensität und auch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu verneinen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 3 f.), denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegensetzt. Insbesondere deuten die drei Erkundigungen nach ihm (bei seinem Arbeitgeber sowie beim Dorfvorsteher), welche mit relativ grossen Abständen stattfanden, nicht darauf hin, dass die Behörden ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an ihm hätten. An dieser Einschätzung ändern auch die Schreiben des Dorfvorstehers, des Anwalts und des Arbeitgebers nichts, welche lediglich die obengenannten Erkundigungen, seinen Besuch an einer der Gülen-Bewegung angegliederten Universität sowie die gesellschaftliche Stigmatisierung des Beschwerdeführers bestätigen. Diese werden - wie oben dargelegt - nicht in Frage gestellt, führen aber nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die allenfalls subjektiv bestehende Furcht des Beschwerdeführers vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen erscheint somit objektiv nicht begründet. Auch der Umstand, dass das Haus seiner Familie regelmässig von der Polizei beobachtet worden sei, führt nicht zu einer solchen Annahme. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise an seiner registrierten Adresse wohnhaft, so dass er ohne Weiteres hätte festgenommen und befragt werden können. Sodann spricht die Tatsache, dass er im Januar 2023 problemlos einen Pass ausstellen lassen konnte, mit welchem er auch in die Schweiz gereist ist, gegen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung (SEM act. [...]-[nachfolgend SEM act. ]14/17 F67 ff.). 5.3 Hingegen erfüllen die erst auf Beschwerdeebene erläuterten Vorbringen in Bezug auf das angebliche hängige Strafverfahren die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Es ist auch vor dem Hintergrund der Wahlen in der Türkei nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet nach Erhalt des negativen Asylentscheids ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, zumal er sich seit über acht Jahren nicht mehr für die Gülen-Bewegung engagiert hatte. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die eingereichten Dokumente als Fälschungen einzustufen sind. Vor dem Hintergrund der gewichtigen Geheimhaltungsinteressen bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Dokumentenanalyse hat sie dabei die zentralen inhaltlichen Anhaltspunkte im Sinne der Art. 27 und 28 VwVG aufgezeigt, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4 m.w.H. ). Auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung kann daher verwiesen werden. Der Beschwerdeführer weiss dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insbesondere vermögen die mit der Replik eingereichten (nicht ihn betreffenden) Justizdokumente, mit denen er belegen möchte, dass das Format von Haftbefehlen nicht einheitlich ist, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich nämlich nicht um Haft- beziehungsweise Vorführbefehle, sondern um ein Verhandlungsprotokoll, ein begründetes Urteil sowie die Abweisung eines Gesuchs um Haftentlassung. Sodann steht der Inhalt der eingereichten Unterlagen teilweise im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Beispielsweise hatte er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gebracht, «alle Bücher von Herrn Gülen verbrannt» und andere Bücher, die nicht von ihm geschrieben worden seien, wegen einer allfälligen Razzia oder Festnahme versteckt zu haben (vgl. SEM act. 14/17 F80). Dies hat er in der Rechtsmitteleingabe bestätigt (vgl. dort S. 5). Dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsprotokoll vom (...) ist jedoch zu entnehmen, dass im Kleiderschrank seiner Wohnung Bücher und CDs mit Gesprächen von Fetullah Gülen gefunden worden seien, was mit seinen Angaben nicht vereinbar und angesichts der geltend gemachten Verfolgungsfurcht nicht nachvollziehbar ist. Ferner hat er zu Protokoll gegeben, nie über ein Konto bei der Asya-Bank verfügt zu haben (vgl. a.a.O. F102). Hingegen ist in der Anklageschrift vom (...) die Rede von einem Konto des Beschwerdeführers bei der Bank Asya, deren Aktivitäten in der Zwischenzeit eingestellt worden seien (vgl. Eingabe vom 6. Juli 2023, Übersetzung der Anklageschrift, S. 3 Bst. C und S. 4 Bst. E). Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Ausführungen in der Anklageschrift vom (...) unter dem Titel «Der Beschuldigte A._______ fasste in seiner Verteidigung/Stellungnahme folgendes zusammen». Aufgrund der darin enthaltenen detaillierten Angaben wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - oder zumindest sein Anwalt - tatsächlich zum angeblich gegen ihn eröffneten Verfahren Stellung genommen hätte (vgl. a.a.O. S. 4). Der Beschwerdeführer hat aber weder eine entsprechende Befragung erwähnt, noch war jemals von einer Stellungnahme durch den Anwalt die Rede. Eine solche ist auch in den Akten nicht ersichtlich. Der folgende Satz in der Anklageschrift erweckt weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers: «Es wurde festgestellt, dass er/seine Kinder keine Ausbildungsnachweise in den geschlossenen Bildungseinrichtungen haben, es keine Arbeitsnachweise in Einrichtungen gibt, die der Vereinigung zuzuordnen sind» (vgl. a.a.O. S. 3 Bst. C). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die E._______ in keinem der eingereichten Verfahrensakten genannt wird. Dies, obwohl der Beschwerdeführer sein Studium an dieser Universität und seine Aktivitäten in deren Umfeld als Kernelement seiner Verfolgungsgefahr darstellt und diese gemäss der eingereichten Ablehnung seines Gesuchs um Anerkennung des Diploms sowie dem Anwaltsschreiben als der Gülen-Bewegung angegliedert angesehen wird (vgl. SEM act. 14/17 F80, F100). Es wäre anzunehmen, dass die Universität, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für das Tourismusunternehmen «F._______» oder eine seiner weiteren Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung in der Anklageschrift erwähnt würden, nachdem gemäss seinen Aussagen seit über drei Jahren Informationen über seine Person eingeholt worden seien (vgl. a.a.O. F88). Stattdessen ist dort lediglich in genereller Weise von «Aktivitäten als Ältester Hausbruder» (vgl. Eingabe vom 6. Juli 2023, Übersetzung der Anklageschrift, S. 4 Bst. E) die Rede. Aufgrund des Umstandes, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen als Fälschungen einzustufen sind, sowie der inhaltlichen Ungereimtheiten ist nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren in Zusammenhang mit seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei (beziehungsweise der ihm unterstellten Nähe zu) der Gülen-Bewegung eröffnet wurde. Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte und Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten ist nach dem Gesagten nicht von einer begründeten Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Die behördlichen Erkundigungen nach ihm entfalten - wie oben unter E. 5.2 dargelegt - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Urteil D-1400/2021 vom 16. August 2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diesem eine nicht vergleichbare Ausgangslage zu Grunde lag (vgl. dort insbesondere E. 5.7). 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz C._______, welche nicht von den Erdbeben betroffen sei. Weiter handelt es sich bei ihm um einen jungen, (physisch) gesunden und arbeitsfähigen Mann, welcher über Arbeitserfahrungen und eine Ausbildung als (...) verfügt. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Beschwerden (depressive Stimmung, Schlafmangel, Ruhelosigkeit und Ängste) bleiben unbelegt und sind auch nicht von einer derartigen Schwere, als dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. Seine Ehefrau, sein Kind und seine Eltern leben nach wie vor an dem Ort, an welchem er aufgewachsen ist und den Grossteil seines Lebens - auch nach seiner Rückkehr aus D._______ - verbracht hat (vgl. SEM act. 14/17 F2 ff.). Nach dem Gesagten ist trotz der Verweigerung der Anerkennung seines Universitätsdiploms und auch vor dem Hintergrund der vorgebrachten gesellschaftlichen Stigmatisierung davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich sein dürfte, sich in seiner Heimat wirtschaftlich erneut zu integrieren und Fuss zu fassen. Darüber hinaus verfügt er über ein soziales Umfeld, welches ihn unterstützen kann. Unter diesen Umständen muss nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die gestellten Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind daher unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: