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E-7733/2025

E-7733/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. August 2025 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 18. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. B.b Sie gab im Wesentlichen zu Protokoll, seit der Geburt ihres ersten Kindes jahrelang von ihrem Ehemann physisch und psychisch misshandelt worden zu sein. Er habe sie auch mit Waffen bedroht und ihr damit gedroht sie und die Kinder umzubringen. Ihre Familie habe sie nicht unterstützt und die Gewaltausbrüche ihres Ehemannes beschwichtigt oder ignoriert. Sie habe sich hilf- und mutlos gefühlt und nur einmal, im Jahr 2023, erfolglos die Polizei kontaktiert. Der Beamte habe sie weggeschickt, ohne ein Protokoll aufzusetzen. Das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und den Kindern sei sehr distanziert. Sie vermute seit längerer Zeit, dass ihr Mann homosexuell sei und habe auch beobachtet, wie er ihren Sohn gegen dessen Willen intim berührt habe. Ihre älteste Tochter leide an Epilepsie und unter ernsthaften psychischen Problemen, die zu einem einmaligen Suizid-versuch geführt hätten und medikamentöser Behandlung bedürften. Der Ehemann habe die psychiatrische Abklärung und Behandlung aber abgelehnt und die Tochter stattdessen einem religiösen Ritual unterzogen. Sie habe geplant, zusammen mit ihrer Schwester und den Kindern Ferien in Albanien zu machen. Ihr Ehemann habe diesen Plänen zugestimmt und seine Einwilligung für die Ausreise der Kinder zu diesem Zweck erteilt. Kurz vor ihrer Abreise habe er sie vergewaltigt. Dabei sei sie schwanger geworden und habe anschliessend im August 2025 einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Sie habe unter diesen Umständen den Entschluss gefasst, die Reise nach Albanien anzutreten, diese aber zu nutzen, um ihre Ehe zu beenden und mit den Kindern nicht wieder in die Türkei zurückzukehren. B.c Am Tag der Anhörung der Beschwerdeführerin fanden - ebenfalls im Beisein der Rechtsvertretung - kurze Gespräche mit allen drei Kindern der Beschwerdeführerin statt. Diese erklärten im Wesentlichen übereinstimmend, ein distanziertes und belastetes Verhältnis zum Vater zu haben. Dieser habe kaum Zeit mit ihnen verbracht und sie - wenn er einmal da gewesen sei - häufig angeschrien oder beschimpft, so etwa, weil er ihre schulischen Leistungen für ungenügend befunden habe. Sie hätten auch gewalt-same Handlungen des Vaters gegenüber der Mutter miterlebt. Der Sohn gab ausserdem an, von seinem Vater gegen seinen Willen intim berührt worden zu sein. B.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten und eine notariell beglaubigte Ausreiseerlaubnis für die Kinder zu den Akten. C. C.a Am 25. September 2025 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom Folgetag hielt die Rechtsvertretung fest, ihre Mandanten seien mit der geplanten Verfügung des SEM nicht einverstanden. Es sei der Beschwerdeführerin als alleinerziehende - und auch sonst auf sich allein gestellte - Mutter gesundheitlich angeschlagener Kinder nicht zuzumuten, bei den türkischen Behörden um Schutz vor ihrem Mann nachzusuchen. D. Mit Verfügung vom 29. September 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 2. Oktober 2025 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Vertretungsmandats. F. F.a Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 8. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: einen ärztlichen Bericht vom 12. September 2025 betreffend die Diagnose und Behandlung der ältesten Tochter wegen ihrer Epi-lepsieerkrankung in der Türkei; einen psychologischen Bericht vom 17. September 2025 betreffend die Diagnose und Behandlung der ältesten Tochter zwischen dem 12. Oktober 2023 und dem 2. Mai 2025; einen Bericht einer türkischen Klinik für reproduktive Gesundheit vom 18. September 2025 betreffend den dort am (...) August 2025 bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch; einen Entscheid der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) September 2025, wonach kein Anlass zur Strafverfolgung der Beschwerdeführerin, ihres Vaters oder ihrer Schwester im Zusammenhang mit mutmasslicher Kindesentführung bestehe; ein psychiatrisches Konsilium betreffend die Beschwerdeführerin vom 24. September 2025. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 gut, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz liess sich am 21. November 2025 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2025. Sie liessen dabei ihrerseits an den Rechtsbegehren der Beschwerde festhalten. Mit ihrer Replik reichten sie einen Verlaufs-bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 7. November 2025 betreffend die drei Kinder zu den Akten. J. J.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei am 9. Januar 2026 an das Obergericht des Kantons F._______ gelangt und habe beantragt, es sei gestützt auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (SR 0.211.230.02; sog Haager Übereinkommen) die Rück-führung der drei Kinder in die Türkei anzuordnen. Unabhängig vom Ausgang dieses Rückführungsverfahrens würden sie und ihre Kinder am vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren und ihren Vorbringen betreffend häusliche Gewalt im Herkunftsstaat festhalten. Die Kinder seien aufgrund der jüngsten Entwicklungen psychisch erheblich belastet und eine Rückkehr in die Türkei würde sie erneut einem hoch konfliktbelasteten familiären Umfeld aussetzen. J.b Mit ihrer Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem das Urteil (...) des Obergerichts des Kantons F._______, vom (...) Februar 2026, wonach das Rückführungsgesuch gutgeheissen werde, die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2026 mit den Kindern in die Türkei zurückzukehren habe und zwecks Gewährleistung ihrer aller Sicherheit vorab eine Gefährdungsmeldung bei den zuständigen türkischen Behörden zu erstatten sei, eine Kopie ihrer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. Februar 2026, einen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik F._______ betreffend alle drei Kinder vom 28. Januar 2026, einen ärztlichen Bericht betreffend die älteste Tochter vom 1. Oktober 2025, ein psychiatrisches Re-Konsilium betreffend die Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2025 sowie weitere medizinische Unterlagen aus der Zeit vom 10. September 2025 bis zum 5. Februar 2026 ein. J.c Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Obergerichts F._______ erhobenen Beschwerden mit vereinigtem Urteil BGer 5A_120/2026 (Beschwerdeführerin) und 5A_138/2026 (Kinder) vom 17. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. K. Einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons F._______ vom 2. März 2026 zufolge waren die Beschwerdeführenden ab dem 27. Februar 2026 unbekannten Aufenthalts. L. Das Bundesamt für Justiz teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2026 mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 6. März 2026 den Eingang einer Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2026 gemeldet habe. M. M.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. März 2026 auf, ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben und eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung betreffend ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse einzureichen. M.b Die Beschwerdeführenden erklärten mit Eingabe vom 16. März 2026 (Datum Postaufgabe), sie hätten sich zuletzt angesichts des Bundes-gerichtsurteils betreffend die Rückführung der Kinder in einer belastenden Angst- und Stresssituation befunden und seien tief verunsichert gewesen. In einem Moment der Panik und Überforderung hätten sie ihre Unterkunft deshalb - ohne Absicht einer Mitwirkungspflichtverletzung - kurzzeitig verlassen. Sie gaben ihre aktuelle Wohnadresse bekannt und beteuerten, sie würden sich den zuständigen Behörden nun wieder vollumfänglich zur Verfügung halten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Der türkische Staat verfüge grundsätzlich über funktionierende, wirksame und zugängliche Polizei- und Justizorgane, die insbesondere willens und fähig seien, Frauen vor Gewalt im familiären Kontext zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge nur einmal bei den türkischen Behörden um Schutz bemüht. Insgesamt könne den türkischen Behörden keine Untätigkeit vorgeworfen werden, zumal sie die ihr zumutbaren Schritte, sich Gehör zu verschaffen und Anzeige gegen ihren Ehemann zu erstatten, nicht unternommen habe. Ihre Erklärungen, wonach sie sich aus Angst und Hilflosigkeit ausserstande gesehen habe, die Behörden einzuschalten, überzeuge nicht. Die Planung und Finanzierung ihrer Ausreise im August 2025 deute auf beachtliche persönliche Ressourcen hin, auf die sie auch im Umgang mit den türkischen Behörden hätte zurückgreifen können, um ihren Schutzanspruch geltend zu machen. Die geltend ge-machten Nachteile seien ausserdem lokal beschränkt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich durch den Umzug in einen anderen Landesteil einem Grossteil der geltend gemachten Misshandlungen entziehen könne.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, das blosse Vorhandensein gesetzlicher Bestimmungen und formeller Schutzmechanismen in der Türkei bedeute nicht, dass Frauen dort tatsächlich wirksam vor häuslicher Gewalt geschützt seien. Die von der Vorinstanz angeführten Massnahmen zum Schutz von Frauen würden nur ungenügend umgesetzt und hätten kaum zu einer Verbesserung der Lage geführt; die Zahl der Übergriffe auf Frauen und der Femizide sei nicht gesunken. Der Austritt der Türkei aus der sogenannten Istanbul-Konvention und der darauffolgende Anstieg der Gewalt an Frauen belege, dass die angeblichen staatlichen Bemühungen zum Schutz der Frauen weder ernst zu nehmen noch wirksam seien. Sie werde nach wie vor ständig von ihrem Ehemann, der in der Türkei auch juristische Schritte wegen Kindesentführung gegen sie eingeleitet habe, bedroht. Damit stehe ihr - wie bereits in der Vergangenheit - keine wirksame Schutzmöglichkeit offen. Insgesamt habe sie glaubhaft dargelegt, dass sie sich und ihre Kinder bei einem Verbleib in der Türkei einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Die ein-gereichten Beweismittel würden sowohl die schwere physische und psychische Gewalt, der sie ausgesetzt gewesen sei, als auch die in ihrem Fall mangelhafte Schutzinfrastruktur in der Türkei belegen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Einwände der Beschwerdeführenden die Feststellungen zur vorhandenen und zugänglichen Schutzinfrastruktur in der Türkei nicht infrage zu stellen vermöchten. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet zu belegen, dass die genannte Schutzinfrastruktur in ihrem Fall nicht zur Verfügung stehen könnte. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der (erstmals vorgetragenen) Darstellung in der Beschwerde, wonach es trotz erlassener Schutzanordnungen im Mai 2024 zu einem Messerangriff auf die Beschwerdeführerin mit Stichverletzungen gekommen sei, wohl um einen redaktionellen Fehler ihrer Rechtsvertretung handle; die entsprechenden Sachverhaltsaspekte würden keinerlei nachvollziehbaren Konnex zu den übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren aufweisen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden erklärten in ihrer Replik und den weiteren Eingaben, aufgrund der erlebten Gewalt psychisch stark traumatisiert zu sein. Insbesondere die Kinder hätten grosse Angst vor ihrem Vater. Eine Rückkehr in ein Umfeld, in dem ihr Ehemann beziehungsweise Vater mittels unbegründeter Strafanzeigen bereits erheblichen Einfluss auf die örtlichen Behörden genommen habe und wo er weiterhin gezielt Druck ausübe, stelle eine konkrete und schwerwiegende Gesundheitsgefährdung dar.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. erstmals Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich dann beachtlich, wenn der Heimatstaat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden, zumal es keinem Staat gelingen kann, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Dem-gegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei einen früher eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen. In der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So weisen Beschwerdeführenden zu Recht auf die Tatsache hin, dass die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Türkei tritt aus Istanbul-Konvention gegen Gewalt an Frauen aus - landesweite Empörung, 21. März 2021 < https:// www.nzz.ch/international/tuerkei-verlaesst-istanbul-konvention-gegen-gewalt-an-frauen-ld.1607689 > abgerufen am 20.3.2026).

E. 5.3.2 Entgegen der von den Beschwerdeführenden geäusserten Auffassung vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt aber nicht grundlegend zu erschüttern; mithin hat die bestehende Praxis, wonach die behördliche Schutz-fähigkeit und der Schutzwille mit Bezug auf weibliche Opfer häuslicher Gewalt grundsätzlich bejaht wird, weiterhin Bestand (vgl. etwa das Urteil BVGer D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 6.3.2 mit Hinweisen auf das einschlägige Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Länderberichte sind dem Gericht bekannt und nicht geeignet, die erwähnte Regelvermutung umzustossen.

E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie das damit verbundene Leid. Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin sich in der Türkei im Rahmen ihrer Möglichkeiten ernsthaft darum bemüht hätte, staatlichen Schutz zu erhalten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge habe sie sich im Jahr 2023 einmal an die Polizei an ihrem Wohnort gewandt; dort habe man sie zurückgeschickt, ohne ein Protokoll aufzusetzen (vgl. SEM-act. A33 F107 f.). Einzelheiten dieses Behördenkontakts, wie beispielsweise die konkreten Anschuldigungen, die sie damals erhoben haben will, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Die protokollierten Aussagen zu diesem einmaligen Kontakt lassen somit nicht auf fehlende Schutzfähigkeit oder mangelnden Schutzwillen der Beschwerdeführerin gegenüber schliessen. Deren Einwände, wonach sie sich kaum frei habe bewegen dürfen und sich angesichts ihrer Hilf- und Mutlosigkeit ausser Stande gesehen habe, sich um staatlichen oder anderweitigen Schutz zu bemühen, sind mit ihren übrigen Angaben nicht zu vereinbaren und überzeugen das Bundesverwaltungsgericht demzufolge nicht: Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Universitätsabschluss, war zuletzt berufstätig und erhielt dank ihrer Arbeit einen Kredit zur Finanzierung der Ausreise. Die gesamte Prozessgeschichte im Rückführungsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin zunächst das Urteil des F._______ Obergerichts durch eine von ihr organisierte Rechts-vertretung an das Bundesgericht weitergezogen und zuletzt am EGMR Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts eingelegt hat, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin durchaus über die für die Durchsetzung ihrer Interessen notwendigen Ressourcen verfügt.

E. 5.3.4 Somit ist auch mit Blick auf die Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch ihren Noch-Ehemann (aus dem BGer-Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei zwischenzeitlich ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat, ebd. E. 5.3 und 5.5) mit dem SEM festzuhalten, dass vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Gerichte im Rückführungsverfahren ausdrücklich darauf erkannt haben, vor der Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei sei bei den zuständigen Behörden eine Gefährdungsmeldung gegen den Ehemann und Vater zu erstatten, damit diese die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin und der Kinder ergreifen könnten. Die Staatsanwaltschaft E._______ sah ausserdem die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben an, weshalb auch die diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdeebene nicht überzeugen.

E. 5.4 Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob es der Beschwerdeführerin im Falle eines Wiederaufflammens des familiären Konflikts möglich respektive zuzumuten wäre, diesem gestützt auf ihre Niederlassungsfreiheit durch Wegzug in eine andere Region der Türkei zu entgehen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.

E. 7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

E. 7.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten:

E. 7.2.4.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015).

E. 7.2.4.3 Bei der Beschwerdeführerin wurden im Verlauf des Asylverfahrens eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), eine schwere depressive Episode (F32.3), eine Folsäure-Mangelanämie, Obstipation und eine akute Kolpitis diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde dabei medikamentös und - hinsichtlich ihrer psychischen Probleme auch - therapeutisch behandelt. Die älteste Tochter wurde in der Schweiz aufgrund der den Akten zufolge bereits in der Türkei bestehenden Beschwerden (Epilepsie, Inkontinenz und unklare psychische Belastungs-situation) behandelt, wobei auch bereits diagnostische und therapeutische Untersuchungen und Behandlungen im Heimatland aktenkundig sind. In Bezug auf alle drei Kinder wurde (auf Beschwerdeebene) das symptomatische Vorliegen einer komplexen PTBS bejaht, die sich angesichts des negativen Asylentscheids akzentuiert habe, wobei die Kinder sich jedoch von suizidalen Gedanken distanzieren könnten.

E. 7.2.4.4 Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch die - in seelischer und körperlicher Hinsicht - gewaltgeprägte Familiendynamik und die bisher erfolglosen Gerichtsprozesse in der Schweiz emotional und psychisch belastet sind. Die älteste Tochter hatte überdies bereits in der Türkei mit weiteren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Insgesamt ist aber nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch insoweit keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.).

E. 7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist praxisgemäss erst aus-zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-zustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 7.3.2.2 Die aktenkundigen Erkrankungen der Beschwerdeführenden sind in der Türkei (erneut beziehungsweise weiterhin) behandelbar. Insbesondere in den westlichen Grossstädten - der bisherige Wohnort der Familie liegt rund zwei Autostunden von G._______ entfernt - entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Es steht den Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde wird ihrer gesundheitlichen Situation ausserdem mit der Definition geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.

E. 7.3.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat angesichts der emotionalen Belastung und der medizinischen Bedürfnisse mit gewissen Herausforderungen verbunden sein wird. Dies vermag nach dem Gesagten allerdings die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen, zumal die Be-schwerdeführenden letztlich über gute Voraussetzungen zur wirtschaftlichen und sozialen Reintegration im Heimatland verfügen. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die universitäre Ausbildung und die Berufs-erfahrung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, die von ihr behauptete Distanzierung von ihren Familienangehörigen überzeugend darzulegen. Die Kinder berichten dem-gegenüber übereinstimmend von einer emotionalen Bindung insbesondere zu ihren Grosseltern mütterlicherseits (vgl. SEM-act. A32 F15 ff., A34 F27 ff. und A35 F34). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, jedenfalls gute Beziehungen zu ihrer in Deutschland wohnhaften Schwester zu unterhalten (vgl. SEM-act. A33 F34); ihr in der Türkei lebender Bruder habe sie zum Flughafen gefahren und sie bei der Beschaffung von Beweismitteln unterstützt (vgl. a.a.O. F56, F67, F113); zudem habe sie von einer Freundin einen grösseren Geldbetrag zur Finanzierung der Reise erhalten (vgl. a.a.O. F63). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Türkei auf ein Beziehungsnetz wird stützen können. Es besteht kein Grund zur Annahme, es könne ihnen eine Notlage drohen. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach lediglich rund neunmonatiger Landesabwesenheit somit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als vertretbar.

E. 7.3.4 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte, aber nicht näher begründete, Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständigen kantonalen Behörden (Migrationsamt und Amt für Jugend und Berufsberatung) und das Bundesamt für Justiz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7733/2025 Urteil vom 31. März 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu, Rechtsbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. August 2025 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 18. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. B.b Sie gab im Wesentlichen zu Protokoll, seit der Geburt ihres ersten Kindes jahrelang von ihrem Ehemann physisch und psychisch misshandelt worden zu sein. Er habe sie auch mit Waffen bedroht und ihr damit gedroht sie und die Kinder umzubringen. Ihre Familie habe sie nicht unterstützt und die Gewaltausbrüche ihres Ehemannes beschwichtigt oder ignoriert. Sie habe sich hilf- und mutlos gefühlt und nur einmal, im Jahr 2023, erfolglos die Polizei kontaktiert. Der Beamte habe sie weggeschickt, ohne ein Protokoll aufzusetzen. Das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und den Kindern sei sehr distanziert. Sie vermute seit längerer Zeit, dass ihr Mann homosexuell sei und habe auch beobachtet, wie er ihren Sohn gegen dessen Willen intim berührt habe. Ihre älteste Tochter leide an Epilepsie und unter ernsthaften psychischen Problemen, die zu einem einmaligen Suizid-versuch geführt hätten und medikamentöser Behandlung bedürften. Der Ehemann habe die psychiatrische Abklärung und Behandlung aber abgelehnt und die Tochter stattdessen einem religiösen Ritual unterzogen. Sie habe geplant, zusammen mit ihrer Schwester und den Kindern Ferien in Albanien zu machen. Ihr Ehemann habe diesen Plänen zugestimmt und seine Einwilligung für die Ausreise der Kinder zu diesem Zweck erteilt. Kurz vor ihrer Abreise habe er sie vergewaltigt. Dabei sei sie schwanger geworden und habe anschliessend im August 2025 einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Sie habe unter diesen Umständen den Entschluss gefasst, die Reise nach Albanien anzutreten, diese aber zu nutzen, um ihre Ehe zu beenden und mit den Kindern nicht wieder in die Türkei zurückzukehren. B.c Am Tag der Anhörung der Beschwerdeführerin fanden - ebenfalls im Beisein der Rechtsvertretung - kurze Gespräche mit allen drei Kindern der Beschwerdeführerin statt. Diese erklärten im Wesentlichen übereinstimmend, ein distanziertes und belastetes Verhältnis zum Vater zu haben. Dieser habe kaum Zeit mit ihnen verbracht und sie - wenn er einmal da gewesen sei - häufig angeschrien oder beschimpft, so etwa, weil er ihre schulischen Leistungen für ungenügend befunden habe. Sie hätten auch gewalt-same Handlungen des Vaters gegenüber der Mutter miterlebt. Der Sohn gab ausserdem an, von seinem Vater gegen seinen Willen intim berührt worden zu sein. B.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten und eine notariell beglaubigte Ausreiseerlaubnis für die Kinder zu den Akten. C. C.a Am 25. September 2025 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom Folgetag hielt die Rechtsvertretung fest, ihre Mandanten seien mit der geplanten Verfügung des SEM nicht einverstanden. Es sei der Beschwerdeführerin als alleinerziehende - und auch sonst auf sich allein gestellte - Mutter gesundheitlich angeschlagener Kinder nicht zuzumuten, bei den türkischen Behörden um Schutz vor ihrem Mann nachzusuchen. D. Mit Verfügung vom 29. September 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 2. Oktober 2025 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Vertretungsmandats. F. F.a Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 8. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: einen ärztlichen Bericht vom 12. September 2025 betreffend die Diagnose und Behandlung der ältesten Tochter wegen ihrer Epi-lepsieerkrankung in der Türkei; einen psychologischen Bericht vom 17. September 2025 betreffend die Diagnose und Behandlung der ältesten Tochter zwischen dem 12. Oktober 2023 und dem 2. Mai 2025; einen Bericht einer türkischen Klinik für reproduktive Gesundheit vom 18. September 2025 betreffend den dort am (...) August 2025 bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch; einen Entscheid der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) September 2025, wonach kein Anlass zur Strafverfolgung der Beschwerdeführerin, ihres Vaters oder ihrer Schwester im Zusammenhang mit mutmasslicher Kindesentführung bestehe; ein psychiatrisches Konsilium betreffend die Beschwerdeführerin vom 24. September 2025. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 gut, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz liess sich am 21. November 2025 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2025. Sie liessen dabei ihrerseits an den Rechtsbegehren der Beschwerde festhalten. Mit ihrer Replik reichten sie einen Verlaufs-bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 7. November 2025 betreffend die drei Kinder zu den Akten. J. J.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei am 9. Januar 2026 an das Obergericht des Kantons F._______ gelangt und habe beantragt, es sei gestützt auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (SR 0.211.230.02; sog Haager Übereinkommen) die Rück-führung der drei Kinder in die Türkei anzuordnen. Unabhängig vom Ausgang dieses Rückführungsverfahrens würden sie und ihre Kinder am vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren und ihren Vorbringen betreffend häusliche Gewalt im Herkunftsstaat festhalten. Die Kinder seien aufgrund der jüngsten Entwicklungen psychisch erheblich belastet und eine Rückkehr in die Türkei würde sie erneut einem hoch konfliktbelasteten familiären Umfeld aussetzen. J.b Mit ihrer Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem das Urteil (...) des Obergerichts des Kantons F._______, vom (...) Februar 2026, wonach das Rückführungsgesuch gutgeheissen werde, die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2026 mit den Kindern in die Türkei zurückzukehren habe und zwecks Gewährleistung ihrer aller Sicherheit vorab eine Gefährdungsmeldung bei den zuständigen türkischen Behörden zu erstatten sei, eine Kopie ihrer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. Februar 2026, einen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik F._______ betreffend alle drei Kinder vom 28. Januar 2026, einen ärztlichen Bericht betreffend die älteste Tochter vom 1. Oktober 2025, ein psychiatrisches Re-Konsilium betreffend die Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2025 sowie weitere medizinische Unterlagen aus der Zeit vom 10. September 2025 bis zum 5. Februar 2026 ein. J.c Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Obergerichts F._______ erhobenen Beschwerden mit vereinigtem Urteil BGer 5A_120/2026 (Beschwerdeführerin) und 5A_138/2026 (Kinder) vom 17. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. K. Einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons F._______ vom 2. März 2026 zufolge waren die Beschwerdeführenden ab dem 27. Februar 2026 unbekannten Aufenthalts. L. Das Bundesamt für Justiz teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2026 mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 6. März 2026 den Eingang einer Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2026 gemeldet habe. M. M.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. März 2026 auf, ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben und eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung betreffend ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse einzureichen. M.b Die Beschwerdeführenden erklärten mit Eingabe vom 16. März 2026 (Datum Postaufgabe), sie hätten sich zuletzt angesichts des Bundes-gerichtsurteils betreffend die Rückführung der Kinder in einer belastenden Angst- und Stresssituation befunden und seien tief verunsichert gewesen. In einem Moment der Panik und Überforderung hätten sie ihre Unterkunft deshalb - ohne Absicht einer Mitwirkungspflichtverletzung - kurzzeitig verlassen. Sie gaben ihre aktuelle Wohnadresse bekannt und beteuerten, sie würden sich den zuständigen Behörden nun wieder vollumfänglich zur Verfügung halten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Der türkische Staat verfüge grundsätzlich über funktionierende, wirksame und zugängliche Polizei- und Justizorgane, die insbesondere willens und fähig seien, Frauen vor Gewalt im familiären Kontext zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge nur einmal bei den türkischen Behörden um Schutz bemüht. Insgesamt könne den türkischen Behörden keine Untätigkeit vorgeworfen werden, zumal sie die ihr zumutbaren Schritte, sich Gehör zu verschaffen und Anzeige gegen ihren Ehemann zu erstatten, nicht unternommen habe. Ihre Erklärungen, wonach sie sich aus Angst und Hilflosigkeit ausserstande gesehen habe, die Behörden einzuschalten, überzeuge nicht. Die Planung und Finanzierung ihrer Ausreise im August 2025 deute auf beachtliche persönliche Ressourcen hin, auf die sie auch im Umgang mit den türkischen Behörden hätte zurückgreifen können, um ihren Schutzanspruch geltend zu machen. Die geltend ge-machten Nachteile seien ausserdem lokal beschränkt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich durch den Umzug in einen anderen Landesteil einem Grossteil der geltend gemachten Misshandlungen entziehen könne. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, das blosse Vorhandensein gesetzlicher Bestimmungen und formeller Schutzmechanismen in der Türkei bedeute nicht, dass Frauen dort tatsächlich wirksam vor häuslicher Gewalt geschützt seien. Die von der Vorinstanz angeführten Massnahmen zum Schutz von Frauen würden nur ungenügend umgesetzt und hätten kaum zu einer Verbesserung der Lage geführt; die Zahl der Übergriffe auf Frauen und der Femizide sei nicht gesunken. Der Austritt der Türkei aus der sogenannten Istanbul-Konvention und der darauffolgende Anstieg der Gewalt an Frauen belege, dass die angeblichen staatlichen Bemühungen zum Schutz der Frauen weder ernst zu nehmen noch wirksam seien. Sie werde nach wie vor ständig von ihrem Ehemann, der in der Türkei auch juristische Schritte wegen Kindesentführung gegen sie eingeleitet habe, bedroht. Damit stehe ihr - wie bereits in der Vergangenheit - keine wirksame Schutzmöglichkeit offen. Insgesamt habe sie glaubhaft dargelegt, dass sie sich und ihre Kinder bei einem Verbleib in der Türkei einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Die ein-gereichten Beweismittel würden sowohl die schwere physische und psychische Gewalt, der sie ausgesetzt gewesen sei, als auch die in ihrem Fall mangelhafte Schutzinfrastruktur in der Türkei belegen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Einwände der Beschwerdeführenden die Feststellungen zur vorhandenen und zugänglichen Schutzinfrastruktur in der Türkei nicht infrage zu stellen vermöchten. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet zu belegen, dass die genannte Schutzinfrastruktur in ihrem Fall nicht zur Verfügung stehen könnte. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der (erstmals vorgetragenen) Darstellung in der Beschwerde, wonach es trotz erlassener Schutzanordnungen im Mai 2024 zu einem Messerangriff auf die Beschwerdeführerin mit Stichverletzungen gekommen sei, wohl um einen redaktionellen Fehler ihrer Rechtsvertretung handle; die entsprechenden Sachverhaltsaspekte würden keinerlei nachvollziehbaren Konnex zu den übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren aufweisen. 4.4 Die Beschwerdeführenden erklärten in ihrer Replik und den weiteren Eingaben, aufgrund der erlebten Gewalt psychisch stark traumatisiert zu sein. Insbesondere die Kinder hätten grosse Angst vor ihrem Vater. Eine Rückkehr in ein Umfeld, in dem ihr Ehemann beziehungsweise Vater mittels unbegründeter Strafanzeigen bereits erheblichen Einfluss auf die örtlichen Behörden genommen habe und wo er weiterhin gezielt Druck ausübe, stelle eine konkrete und schwerwiegende Gesundheitsgefährdung dar. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. erstmals Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich dann beachtlich, wenn der Heimatstaat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden, zumal es keinem Staat gelingen kann, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Dem-gegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei einen früher eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen. In der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So weisen Beschwerdeführenden zu Recht auf die Tatsache hin, dass die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Türkei tritt aus Istanbul-Konvention gegen Gewalt an Frauen aus - landesweite Empörung, 21. März 2021 abgerufen am 20.3.2026). 5.3.2 Entgegen der von den Beschwerdeführenden geäusserten Auffassung vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt aber nicht grundlegend zu erschüttern; mithin hat die bestehende Praxis, wonach die behördliche Schutz-fähigkeit und der Schutzwille mit Bezug auf weibliche Opfer häuslicher Gewalt grundsätzlich bejaht wird, weiterhin Bestand (vgl. etwa das Urteil BVGer D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 6.3.2 mit Hinweisen auf das einschlägige Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Länderberichte sind dem Gericht bekannt und nicht geeignet, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie das damit verbundene Leid. Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin sich in der Türkei im Rahmen ihrer Möglichkeiten ernsthaft darum bemüht hätte, staatlichen Schutz zu erhalten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge habe sie sich im Jahr 2023 einmal an die Polizei an ihrem Wohnort gewandt; dort habe man sie zurückgeschickt, ohne ein Protokoll aufzusetzen (vgl. SEM-act. A33 F107 f.). Einzelheiten dieses Behördenkontakts, wie beispielsweise die konkreten Anschuldigungen, die sie damals erhoben haben will, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Die protokollierten Aussagen zu diesem einmaligen Kontakt lassen somit nicht auf fehlende Schutzfähigkeit oder mangelnden Schutzwillen der Beschwerdeführerin gegenüber schliessen. Deren Einwände, wonach sie sich kaum frei habe bewegen dürfen und sich angesichts ihrer Hilf- und Mutlosigkeit ausser Stande gesehen habe, sich um staatlichen oder anderweitigen Schutz zu bemühen, sind mit ihren übrigen Angaben nicht zu vereinbaren und überzeugen das Bundesverwaltungsgericht demzufolge nicht: Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Universitätsabschluss, war zuletzt berufstätig und erhielt dank ihrer Arbeit einen Kredit zur Finanzierung der Ausreise. Die gesamte Prozessgeschichte im Rückführungsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin zunächst das Urteil des F._______ Obergerichts durch eine von ihr organisierte Rechts-vertretung an das Bundesgericht weitergezogen und zuletzt am EGMR Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts eingelegt hat, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin durchaus über die für die Durchsetzung ihrer Interessen notwendigen Ressourcen verfügt. 5.3.4 Somit ist auch mit Blick auf die Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch ihren Noch-Ehemann (aus dem BGer-Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei zwischenzeitlich ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat, ebd. E. 5.3 und 5.5) mit dem SEM festzuhalten, dass vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Gerichte im Rückführungsverfahren ausdrücklich darauf erkannt haben, vor der Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei sei bei den zuständigen Behörden eine Gefährdungsmeldung gegen den Ehemann und Vater zu erstatten, damit diese die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin und der Kinder ergreifen könnten. Die Staatsanwaltschaft E._______ sah ausserdem die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben an, weshalb auch die diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdeebene nicht überzeugen. 5.4 Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob es der Beschwerdeführerin im Falle eines Wiederaufflammens des familiären Konflikts möglich respektive zuzumuten wäre, diesem gestützt auf ihre Niederlassungsfreiheit durch Wegzug in eine andere Region der Türkei zu entgehen. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 7.2.4 7.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 7.2.4.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). 7.2.4.3 Bei der Beschwerdeführerin wurden im Verlauf des Asylverfahrens eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), eine schwere depressive Episode (F32.3), eine Folsäure-Mangelanämie, Obstipation und eine akute Kolpitis diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde dabei medikamentös und - hinsichtlich ihrer psychischen Probleme auch - therapeutisch behandelt. Die älteste Tochter wurde in der Schweiz aufgrund der den Akten zufolge bereits in der Türkei bestehenden Beschwerden (Epilepsie, Inkontinenz und unklare psychische Belastungs-situation) behandelt, wobei auch bereits diagnostische und therapeutische Untersuchungen und Behandlungen im Heimatland aktenkundig sind. In Bezug auf alle drei Kinder wurde (auf Beschwerdeebene) das symptomatische Vorliegen einer komplexen PTBS bejaht, die sich angesichts des negativen Asylentscheids akzentuiert habe, wobei die Kinder sich jedoch von suizidalen Gedanken distanzieren könnten. 7.2.4.4 Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch die - in seelischer und körperlicher Hinsicht - gewaltgeprägte Familiendynamik und die bisher erfolglosen Gerichtsprozesse in der Schweiz emotional und psychisch belastet sind. Die älteste Tochter hatte überdies bereits in der Türkei mit weiteren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Insgesamt ist aber nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch insoweit keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). 7.3.2 7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist praxisgemäss erst aus-zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-zustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 7.3.2.2 Die aktenkundigen Erkrankungen der Beschwerdeführenden sind in der Türkei (erneut beziehungsweise weiterhin) behandelbar. Insbesondere in den westlichen Grossstädten - der bisherige Wohnort der Familie liegt rund zwei Autostunden von G._______ entfernt - entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Es steht den Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde wird ihrer gesundheitlichen Situation ausserdem mit der Definition geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. 7.3.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat angesichts der emotionalen Belastung und der medizinischen Bedürfnisse mit gewissen Herausforderungen verbunden sein wird. Dies vermag nach dem Gesagten allerdings die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen, zumal die Be-schwerdeführenden letztlich über gute Voraussetzungen zur wirtschaftlichen und sozialen Reintegration im Heimatland verfügen. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die universitäre Ausbildung und die Berufs-erfahrung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, die von ihr behauptete Distanzierung von ihren Familienangehörigen überzeugend darzulegen. Die Kinder berichten dem-gegenüber übereinstimmend von einer emotionalen Bindung insbesondere zu ihren Grosseltern mütterlicherseits (vgl. SEM-act. A32 F15 ff., A34 F27 ff. und A35 F34). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, jedenfalls gute Beziehungen zu ihrer in Deutschland wohnhaften Schwester zu unterhalten (vgl. SEM-act. A33 F34); ihr in der Türkei lebender Bruder habe sie zum Flughafen gefahren und sie bei der Beschaffung von Beweismitteln unterstützt (vgl. a.a.O. F56, F67, F113); zudem habe sie von einer Freundin einen grösseren Geldbetrag zur Finanzierung der Reise erhalten (vgl. a.a.O. F63). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Türkei auf ein Beziehungsnetz wird stützen können. Es besteht kein Grund zur Annahme, es könne ihnen eine Notlage drohen. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach lediglich rund neunmonatiger Landesabwesenheit somit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als vertretbar. 7.3.4 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte, aber nicht näher begründete, Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständigen kantonalen Behörden (Migrationsamt und Amt für Jugend und Berufsberatung) und das Bundesamt für Justiz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: