Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 23. März 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, sein Vater und sein Onkel seien als Mitglieder der Arbeiter- partei Kurdistans (PKK) am 24. Oktober 1994 von türkischen Soldaten ge- tötet worden. Im Jahr 1996 habe seine Familie aufgrund ihrer Ethnie nach Diyarbakir und infolge stetiger Razzien weitere fünfzehn Mal umziehen müssen. Da die Mutter politisch aktiv sei beziehungsweise während einiger Zeit in der Demokratischen Partei der Völker (HDP) der Kreisstadt Balgar sowie Co-Präsidentin des Solidaritätsvereins für Menschen, die Angehö- rige im kurdischen Befreiungskampf verloren hätten (MEBYA-DER), und zwei Legislaturperioden im Parlament gewesen sei, hätten türkische Si- cherheitskräfte oft bei ihnen zu Hause ihre Identitäten und die Wohnad- resse überprüft. Am 28. Oktober 2019 sei die Mutter erstmals unter Dro- hungen, unter anderem gegen den Beschwerdeführer, aufgefordert wor- den, ihr politisches Engagement aufzugeben und als Informantin für den Staat tätig zu werden. Da sich die Mutter geweigert habe, seien sie beide am 27. Februar 2021 während einer erneuten Razzia mit Waffen bedroht und die Mutter verhaftet, angeklagt sowie nach dem Verbüssen einer Ge- fängnisstrafe am 16. November 2022 wieder frei gelassen worden. Der Be- schwerdeführer selbst habe an Kundgebungen der HDP teilgenommen und sei im Jahr 2021 deren Mitglied geworden. Er sei wegen der Mutter häufig von den Behörden kontaktiert und zu Befragungen vorgeladen wor- den, wobei er diese Termine aber nicht wahrgenommen habe. Deswegen sei er bedroht worden und habe nach der Haftentlassung der Mutter bis zu seiner Ausreise Drohanrufe der Polizei ebenfalls mit der Aufforderung, als Agent zu arbeiten und die Politik aufzugeben, erhalten. Am 7. Januar 2023 sei er nach Istanbul gegangen, eine Woche später aus der Türkei aus- und am 16. Januar 2023 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise habe er von der Mutter und seinem Anwalt erfahren, dass die Sicherheitsbehör- den verlangt hätten, er solle sich bei ihnen melden.
D-8134/2024 Seite 3 Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Identitätskarte und zur Stüt- zung seiner Vorbringen unter anderem einen Zeitungsartikel vom 7. No- vember 2019, Fotos (Wohnungszustand am 27. Februar 2021), eine Ur- teilskopie vom 13. Dezember 2021 betreffend die Mutter sowie eine Be- scheinigung der HDP-Mitgliedschaft vom 21. März 2023, ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 3. April 2023 ins erwei- terte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Ver- fügung dem Kanton Schaffhausen zugeteilt. D. Mit am 25. November 2024 eröffnetem Entscheid vom 22. November 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 22. November 2024 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte unter Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um umfassende Einsicht in den Analysenbericht der Vorinstanz, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Fristansetzung für die Nachreichung einer Be- schwerdeergänzung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Dezember 2024 den Ein- gang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 forderte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen sowie gegebenenfalls einen Kostenvorschuss bis zum 30. Januar 2025 zu leisten. Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht bezahlt.
D-8134/2024 Seite 4 H. Am 27. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung eine Beschwerdeverbesserung vom 23. Januar 2025 ein und ersuchte in prozessualer Hinsicht ergänzend, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie präzisierend um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Eingabe lagen unter anderem neue (fremdsprachige) Beweismittel bei: Kopien einer Stellungnahme des türkischen Generalstaatsanwalts, eines Referenzschreibens des Provinzvorsitzes der HDP Diyarbakir vom 12. De- zember 2024, eines Vorführbefehls vom 2. November 2023, einer Ankla- geschrift vom 14. August 2024, eines Eingangsbeschlusses vom 22. Feb- ruar 2024 und eines Verhandlungsprotokolls vom 6. November 2024 (Bei- lagen 3 bis 8).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 4 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Gleiches gilt für den gänzlich un- begründet gebliebenen Prozessantrag auf umfassende Einsicht in den Analysenbericht der Vorinstanz, zumal ein solcher nicht in den Akten der Vorinstanz enthalten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Ereig- nisse der Jahre 1994 bis 1996 betreffend den Vater, Onkel und weitere Verwandte beziehungsweise die unterdrückte Dorfbevölkerung seien keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen und hät- ten keinen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2023. Die damaligen Umzüge infolge Razzien, die Schikanen, die bei ihm zu Hause
D-8134/2024 Seite 6 erfolgten Identitätsüberprüfungen durch die türkischen Sicherheitskräfte und die Probleme bei der Arbeit (Druck) würden nicht die geforderte Inten- sität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die individuell gel- tend gemachten Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über diejenigen Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Be- völkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Selbst wenn die türkischen Behörden ihr Augenmerk nach der Festnahme der Mutter auf ihn gelenkt hätten (Drohungen, Befragungen), habe er selbst angegeben, deren Absicht sei die nähere Beleuchtung seiner eigenen politischen Akti- vitäten beziehungsweise der Beziehungen zur HDP und zur PKK gewesen sowie ihn von weiteren Engagements für Parteien und Vereine abzuhalten. Seine politischen Aktivitäten für die HDP seien niederschwellig und er ver- füge über kein politisches Profil, das für die türkischen Behörden von er- höhtem Interesse sei. Zudem habe er eigens als Begründung dafür, nebst seiner Mutter nichts selbst festgenommen worden zu sein, angegeben, im Gegensatz zu ihr keine speziellen Funktionen bei der HDP wahrgenommen zu haben. Aus den behördlichen Massnahmen seien ihm keine weiteren ernsthaften Konsequenzen erwachsen, obwohl er sein politisches Engage- ment (Zeitungen für die HPD zu verteilen) – wie auch die Mutter ihres – unvermindert fortgesetzt habe. Hierzu habe der Beschwerdeführer nie vor- gebracht, ihm sei während seines Aufenthaltes in der Türkei oder in der Zeit nach der Ausreise ein ernsthafter Tatvorwurf gemacht worden, und eine Konkretisierung der Drohungen sei nicht ersichtlich. Aus den gele- gentlichen Telefonanrufen der Polizei nach der Haftentlassung der Mutter im November 2022 lasse sich keine begründete Furcht vor einer zukünfti- gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ableiten. So habe er nie an- gegeben, es sei beim Angebot (Lohn gegen Informantentätigkeit) eine kon- krete Zusicherung von ihm verlangt worden oder seine ablehnende Hal- tung hätte ernsthafte Folgen für ihn gehabt. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einem Personenkreis mit einem hochgradig politischen Netzwerk, dessen Arbeit aus Sicht der türkischen Behörde als besonders geeignet erscheine und es gebe keine Anhaltspunkte für ein ernsthaftes und dauer- haftes Interesse an einer Zusammenarbeit mit ihm. Im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten der Familienmitglieder (Mutter, Vater, Onkel) be- stünden in seinem Fall keine genügenden Anhaltspunkte für staatliche Re- pressalien, zumal bei Angehörigen von bereits Inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr vor aktuellen Reflexverfol- gungsmassnahmen in der Türkei bestehe. Er habe nie vorgebracht, er sei mit den Aktivitäten der Mutter in nähere Verbindung gebracht worden und es werde auch nicht nach ihr gefahndet. Nach ihrer Verhaftung im Februar
D-8134/2024 Seite 7 2021 sei der Vorwurf einer PKK-Mitgliedschaft vom Berufungsgericht nicht bestätigt worden, sie sei im November 2022 freigelassen worden und lebe nach wie vor in Adiyaman. Beim Beschwerdeführer sei wegen des familiä- ren Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft nicht von einer Reflexverfolgung ernsthaften Ausmasses auszugehen. Die erhaltene Information von Drittpersonen, die Sicherheitsbehörden hätten sich nach seiner Ausreise bei der Mutter nach ihm erkundigt, rechtfertige keine An- nahme einer drohenden Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird nebst ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes hauptsächlich an der aktuellen Verfolgung des Beschwer- deführers von der türkischen Polizei festgehalten, welche durch neue Be- weismittel (Beschwerdebeilagen 4 bis 8) belegt werde. Der Beschwerde- führer sei systematischen Repressalien ausgesetzt gewesen und aufgrund seiner politischen Überzeugung, Familie und Ethnie ins Visier der Behör- den geraten, wobei im Fall der Mutter der Generalstaatsanwalt beim Kas- sationshof in einer Stellungnahme die Bestätigung des Urteils gegen sie gefordert habe (Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer habe zwi- schen 2019 und 2022 in der Türkei aktiv an politischen Kundgebungen der HDP teilgenommen, was das Referenzschreiben des Provinzvorsitzes der HDP Diyarbakir bestätige (Beschwerdebeilage 4). Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Verfolgungsmassnahmen des Beschwerdeführers zeige sich im gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren vom 5. Friedenstrafrichter von Diyarbakir (Aktenzeichen 2023/5903), im Erlass eines Vorführbefehls und in der Anklage wegen Präsidentenbeleidigung (Artikel 299 Abs. 1 und 2 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]; Beschwerdebeilagen 5 und 6). Der Fall des Beschwerdeführers werde vor dem 1. Strafgericht für leich- tere Straftaten in Diyarbakir verhandelt, wobei die Gerichtsverhandlung mangels Vorführung des Beschwerdeführers auf den 22. Januar 2025 ver- schoben worden sei (Beschwerdebeilagen 7 und 8: Eingangsbeschluss, Verhandlungsprotokoll). Trotz geringen Risikos von Verhaftung und Verur- teilung in leichten Fällen wie diesen, sei auf öffentliche Berichte hinzuwei- sen, gemäss denen ein Parteivorsitzender wegen Präsidentenbeleidigung verhaftet worden sei. Das Risiko sei deshalb für den aus einer politischen Familie stammenden Beschwerdeführer als hoch anzusehen. Aufgrund von Länderberichten sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer Fichierung, der Verhaftung am Flughafen und von Misshandlungen und Folter auszugehen. Es bestehe bei Strafverfolgung eine begründete Furcht vor einem Politmalus, mit dem Ziel, ihn als unliebsame Person zum Schweigen zu bringen.
D-8134/2024 Seite 8 Im Weiteren beteilige sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aktiv an allen von der kurdischen Diaspora in der Schweiz organisierten Protesten gegen die türkische Regierung. Er veröffentliche auch in den sozialen Me- dien, insbesondere auf Facebook, täglich politische Beiträge, in denen er die türkische Regierung scharf kritisiere. Gemäss öffentlichen Berichten bestehe deshalb ebenso ein Risiko, dass er bei einer Rückkehr verhaftet würde. Wegen der exilpolitischen Aktivitäten sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Vereinigung eingeleitet worden, wobei der Anwalt hierzu in der Türkei noch Unterlagen besorgen und nachreichen werde.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl- relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor ver- wiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die neu ein- gereichten Beweismittel führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu- en Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Weder den Akten noch den Darlegungen in der Beschwerde ist ein ex- poniertes politisches Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie eines Schreibens des Provinzvorsitzes der HDP ist als Nachweis dafür ungeeignet (Beschwerdebeilage 4), weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt, dies auch vor dem Hintergrund der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Engagement für die HDP. Aus dem gegen den Beschwerdeführer in der Türkei mutmasslich pendenten strafrechtlichen Verfahren wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung (Beschwerdebeilagen 5 bis 8, jeweils in Kopie: Vorführbefehl vom 2. November 2023, Anklageschrift vom 14. August 2024, Eingangsbeschluss vom 22. Februar 2024 und Verhandlungsprotokoll vom 6. November 2024) ist für sich allein keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG abzuleiten. Gleiches gilt für die – in exilpolitischer Hinsicht bloss behauptete (Beschwerde, S. 18; vgl. dazu insbesondere nachstehende E. 7.4) – Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation, ebenso wie für eine
D-8134/2024 Seite 9 Kombination der beiden Verfahren (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom
E. 7.3 Im Zusammenhang mit den Verwandten ist im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vi-Entscheid Ziff. II/2), der Akten sowie der Beschwerdeausführungen keine Behelligung von genügender Intensität im Sinne des Asylgesetzes ersichtlich und zukünftig auch nicht von einer solchen auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen weder die mut- massliche Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes im Fall der Mutter (Beschwerdebeilage 3) noch Hinweise auf zahlreiche Medienberichte, in denen der Beschwerdeführer weder namentlich erwähnt wird noch ihn per- sönlich betreffen, etwas zu ändern. Eine Reflexverfolgung des Be- schwerdeführers ist insgesamt zu verneinen, insbesondere jedoch, da eine solche angesichts der sich noch in der Türkei befindlichen Mutter ohnehin ausser Betracht fällt.
E. 7.4 Die mit der Beschwerde neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Aktivitäten der kurdischen Diaspora in der Schweiz, Facebook Posts) hat der Beschwerdeführer weitgehend unsubstantiiert gelassen. Das von ihm in der Beschwerde (S. 17 unten) diesbezüglich erwähnte Referenzschreiben des Genfer Kurdischen Kultur- vereins lag nicht bei. Bei der hierzu bezeichneten Beilage 4 handelt es sich um das bereits erwähnte Schreiben des Provinzvorsitzes der HDP. Unge- achtet des bereits erwähnten niedrigen Beweiswertes solcher Referenz- schreiben ist bei Wahrunterstellung selbst aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation – wie vorstehend in E. 7.2 dargelegt – keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG abzuleiten. Es besteht somit weder begründeter Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. BVGer Urteil D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. E 7.4) noch dazu, weitere Unterlagen abzuwarten. Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungs- verfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer
D-8134/2024 Seite 10 E-11/2025 a.a.O, E. 6.3.3). Mutmassungen zu allfälliger Fichierung, Gefangenschaft und Folter des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sind unbehelflich.
E. 7.5 Aufgrund des Gesagten sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat objektiv zu untermauern. Der Beschwerde ist insgesamt nichts Substantielles zu entnehmen, dass die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würde.
E. 7.6 Auch ergeben sich aus den Akten keine Gründe, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.7 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8 November 2024 E. 8; statt vieler Urteil des BVGer E-11/2025 vom
26. März 2025 E. 6.3.2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt noch (soweit aktenkundig) nie verurteilt wurde und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Aus Hinweisen auf öffentliche Berichte kann der Beschwerdeführer mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-8134/2024 Seite 11
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimat- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
D-8134/2024 Seite 12 Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H. und Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.).
E. 9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Ma- latya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist praxis- gemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prü- fung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Be- schwerdeführer lebte zuletzt bei seiner Mutter in Diyarbakir, welche zwar zwischenzeitlich umgezogen ist, aber nach wie vor in derselben Ortschaft lebt (A13/13, F5 ff.). Es ist mit den Erwägungen der Vorinstanz festzuhal- ten, dass aufgrund der Erdbeben beziehungsweise der aktuellen Situation vor Ort nicht auf die Unzumutbarkeit einer Rückkehr zu schliessen ist (vgl. vi-Entscheid, Ziff. III/2), zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend macht. Es darf angenommen werden, der Beschwerdeführer kann – nötigenfalls – wieder in den Haushalt seiner Mut- ter zurückkehren und gerät als junger, gesunder Mann mit guter Schulbil- dung (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium, teilwiese absolviertes Studium) und mehrjähriger Arbeitserfahrung beim Amt für Wasserversor- gung und Kanalisation in Diyarbakir (A13/13, F12 ff.) bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existentielle Notlage.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
D-8134/2024 Seite 13
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seine Identi- tätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 30. Januar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8134/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8134/2024 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 23. März 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sein Vater und sein Onkel seien als Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) am 24. Oktober 1994 von türkischen Soldaten getötet worden. Im Jahr 1996 habe seine Familie aufgrund ihrer Ethnie nach Diyarbakir und infolge stetiger Razzien weitere fünfzehn Mal umziehen müssen. Da die Mutter politisch aktiv sei beziehungsweise während einiger Zeit in der Demokratischen Partei der Völker (HDP) der Kreisstadt Balgar sowie Co-Präsidentin des Solidaritätsvereins für Menschen, die Angehörige im kurdischen Befreiungskampf verloren hätten (MEBYA-DER), und zwei Legislaturperioden im Parlament gewesen sei, hätten türkische Sicherheitskräfte oft bei ihnen zu Hause ihre Identitäten und die Wohnadresse überprüft. Am 28. Oktober 2019 sei die Mutter erstmals unter Drohungen, unter anderem gegen den Beschwerdeführer, aufgefordert worden, ihr politisches Engagement aufzugeben und als Informantin für den Staat tätig zu werden. Da sich die Mutter geweigert habe, seien sie beide am 27. Februar 2021 während einer erneuten Razzia mit Waffen bedroht und die Mutter verhaftet, angeklagt sowie nach dem Verbüssen einer Gefängnisstrafe am 16. November 2022 wieder frei gelassen worden. Der Beschwerdeführer selbst habe an Kundgebungen der HDP teilgenommen und sei im Jahr 2021 deren Mitglied geworden. Er sei wegen der Mutter häufig von den Behörden kontaktiert und zu Befragungen vorgeladen worden, wobei er diese Termine aber nicht wahrgenommen habe. Deswegen sei er bedroht worden und habe nach der Haftentlassung der Mutter bis zu seiner Ausreise Drohanrufe der Polizei ebenfalls mit der Aufforderung, als Agent zu arbeiten und die Politik aufzugeben, erhalten. Am 7. Januar 2023 sei er nach Istanbul gegangen, eine Woche später aus der Türkei aus- und am 16. Januar 2023 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise habe er von der Mutter und seinem Anwalt erfahren, dass die Sicherheitsbehörden verlangt hätten, er solle sich bei ihnen melden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem einen Zeitungsartikel vom 7. November 2019, Fotos (Wohnungszustand am 27. Februar 2021), eine Urteilskopie vom 13. Dezember 2021 betreffend die Mutter sowie eine Bescheinigung der HDP-Mitgliedschaft vom 21. März 2023, ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 3. April 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Schaffhausen zugeteilt. D. Mit am 25. November 2024 eröffnetem Entscheid vom 22. November 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 22. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um umfassende Einsicht in den Analysenbericht der Vorinstanz, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Fristansetzung für die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen sowie gegebenenfalls einen Kostenvorschuss bis zum 30. Januar 2025 zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. H. Am 27. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung eine Beschwerdeverbesserung vom 23. Januar 2025 ein und ersuchte in prozessualer Hinsicht ergänzend, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie präzisierend um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Eingabe lagen unter anderem neue (fremdsprachige) Beweismittel bei: Kopien einer Stellungnahme des türkischen Generalstaatsanwalts, eines Referenzschreibens des Provinzvorsitzes der HDP Diyarbakir vom 12. Dezember 2024, eines Vorführbefehls vom 2. November 2023, einer Anklageschrift vom 14. August 2024, eines Eingangsbeschlusses vom 22. Februar 2024 und eines Verhandlungsprotokolls vom 6. November 2024 (Beilagen 3 bis 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Gleiches gilt für den gänzlich unbegründet gebliebenen Prozessantrag auf umfassende Einsicht in den Analysenbericht der Vorinstanz, zumal ein solcher nicht in den Akten der Vorinstanz enthalten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Ereignisse der Jahre 1994 bis 1996 betreffend den Vater, Onkel und weitere Verwandte beziehungsweise die unterdrückte Dorfbevölkerung seien keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen und hätten keinen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2023. Die damaligen Umzüge infolge Razzien, die Schikanen, die bei ihm zu Hause erfolgten Identitätsüberprüfungen durch die türkischen Sicherheitskräfte und die Probleme bei der Arbeit (Druck) würden nicht die geforderte Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die individuell geltend gemachten Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über diejenigen Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Selbst wenn die türkischen Behörden ihr Augenmerk nach der Festnahme der Mutter auf ihn gelenkt hätten (Drohungen, Befragungen), habe er selbst angegeben, deren Absicht sei die nähere Beleuchtung seiner eigenen politischen Aktivitäten beziehungsweise der Beziehungen zur HDP und zur PKK gewesen sowie ihn von weiteren Engagements für Parteien und Vereine abzuhalten. Seine politischen Aktivitäten für die HDP seien niederschwellig und er verfüge über kein politisches Profil, das für die türkischen Behörden von erhöhtem Interesse sei. Zudem habe er eigens als Begründung dafür, nebst seiner Mutter nichts selbst festgenommen worden zu sein, angegeben, im Gegensatz zu ihr keine speziellen Funktionen bei der HDP wahrgenommen zu haben. Aus den behördlichen Massnahmen seien ihm keine weiteren ernsthaften Konsequenzen erwachsen, obwohl er sein politisches Engagement (Zeitungen für die HPD zu verteilen) - wie auch die Mutter ihres - unvermindert fortgesetzt habe. Hierzu habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht, ihm sei während seines Aufenthaltes in der Türkei oder in der Zeit nach der Ausreise ein ernsthafter Tatvorwurf gemacht worden, und eine Konkretisierung der Drohungen sei nicht ersichtlich. Aus den gelegentlichen Telefonanrufen der Polizei nach der Haftentlassung der Mutter im November 2022 lasse sich keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ableiten. So habe er nie angegeben, es sei beim Angebot (Lohn gegen Informantentätigkeit) eine konkrete Zusicherung von ihm verlangt worden oder seine ablehnende Haltung hätte ernsthafte Folgen für ihn gehabt. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einem Personenkreis mit einem hochgradig politischen Netzwerk, dessen Arbeit aus Sicht der türkischen Behörde als besonders geeignet erscheine und es gebe keine Anhaltspunkte für ein ernsthaftes und dauerhaftes Interesse an einer Zusammenarbeit mit ihm. Im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten der Familienmitglieder (Mutter, Vater, Onkel) bestünden in seinem Fall keine genügenden Anhaltspunkte für staatliche Repressalien, zumal bei Angehörigen von bereits Inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr vor aktuellen Reflexverfolgungsmassnahmen in der Türkei bestehe. Er habe nie vorgebracht, er sei mit den Aktivitäten der Mutter in nähere Verbindung gebracht worden und es werde auch nicht nach ihr gefahndet. Nach ihrer Verhaftung im Februar 2021 sei der Vorwurf einer PKK-Mitgliedschaft vom Berufungsgericht nicht bestätigt worden, sie sei im November 2022 freigelassen worden und lebe nach wie vor in Adiyaman. Beim Beschwerdeführer sei wegen des familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft nicht von einer Reflexverfolgung ernsthaften Ausmasses auszugehen. Die erhaltene Information von Drittpersonen, die Sicherheitsbehörden hätten sich nach seiner Ausreise bei der Mutter nach ihm erkundigt, rechtfertige keine Annahme einer drohenden Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird nebst ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes hauptsächlich an der aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers von der türkischen Polizei festgehalten, welche durch neue Beweismittel (Beschwerdebeilagen 4 bis 8) belegt werde. Der Beschwerdeführer sei systematischen Repressalien ausgesetzt gewesen und aufgrund seiner politischen Überzeugung, Familie und Ethnie ins Visier der Behörden geraten, wobei im Fall der Mutter der Generalstaatsanwalt beim Kassationshof in einer Stellungnahme die Bestätigung des Urteils gegen sie gefordert habe (Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer habe zwischen 2019 und 2022 in der Türkei aktiv an politischen Kundgebungen der HDP teilgenommen, was das Referenzschreiben des Provinzvorsitzes der HDP Diyarbakir bestätige (Beschwerdebeilage 4). Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Verfolgungsmassnahmen des Beschwerdeführers zeige sich im gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren vom 5. Friedenstrafrichter von Diyarbakir (Aktenzeichen 2023/5903), im Erlass eines Vorführbefehls und in der Anklage wegen Präsidentenbeleidigung (Artikel 299 Abs. 1 und 2 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]; Beschwerdebeilagen 5 und 6). Der Fall des Beschwerdeführers werde vor dem 1. Strafgericht für leichtere Straftaten in Diyarbakir verhandelt, wobei die Gerichtsverhandlung mangels Vorführung des Beschwerdeführers auf den 22. Januar 2025 verschoben worden sei (Beschwerdebeilagen 7 und 8: Eingangsbeschluss, Verhandlungsprotokoll). Trotz geringen Risikos von Verhaftung und Verurteilung in leichten Fällen wie diesen, sei auf öffentliche Berichte hinzuweisen, gemäss denen ein Parteivorsitzender wegen Präsidentenbeleidigung verhaftet worden sei. Das Risiko sei deshalb für den aus einer politischen Familie stammenden Beschwerdeführer als hoch anzusehen. Aufgrund von Länderberichten sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer Fichierung, der Verhaftung am Flughafen und von Misshandlungen und Folter auszugehen. Es bestehe bei Strafverfolgung eine begründete Furcht vor einem Politmalus, mit dem Ziel, ihn als unliebsame Person zum Schweigen zu bringen. Im Weiteren beteilige sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aktiv an allen von der kurdischen Diaspora in der Schweiz organisierten Protesten gegen die türkische Regierung. Er veröffentliche auch in den sozialen Medien, insbesondere auf Facebook, täglich politische Beiträge, in denen er die türkische Regierung scharf kritisiere. Gemäss öffentlichen Berichten bestehe deshalb ebenso ein Risiko, dass er bei einer Rückkehr verhaftet würde. Wegen der exilpolitischen Aktivitäten sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Vereinigung eingeleitet worden, wobei der Anwalt hierzu in der Türkei noch Unterlagen besorgen und nachreichen werde. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl-relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-gesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor ver-wiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die neu ein-gereichten Beweismittel führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu-en Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Weder den Akten noch den Darlegungen in der Beschwerde ist ein ex-poniertes politisches Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie eines Schreibens des Provinzvorsitzes der HDP ist als Nachweis dafür ungeeignet (Beschwerdebeilage 4), weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt, dies auch vor dem Hintergrund der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Engagement für die HDP. Aus dem gegen den Beschwerdeführer in der Türkei mutmasslich pendenten strafrechtlichen Verfahren wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung (Beschwerdebeilagen 5 bis 8, jeweils in Kopie: Vorführbefehl vom 2. November 2023, Anklageschrift vom 14. August 2024, Eingangsbeschluss vom 22. Februar 2024 und Verhandlungsprotokoll vom 6. November 2024) ist für sich allein keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG abzuleiten. Gleiches gilt für die - in exilpolitischer Hinsicht bloss behauptete (Beschwerde, S. 18; vgl. dazu insbesondere nachstehende E. 7.4) - Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation, ebenso wie für eine Kombination der beiden Verfahren (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; statt vieler Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.3.2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt noch (soweit aktenkundig) nie verurteilt wurde und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Aus Hinweisen auf öffentliche Berichte kann der Beschwerdeführer mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.3 Im Zusammenhang mit den Verwandten ist im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vi-Entscheid Ziff. II/2), der Akten sowie der Beschwerdeausführungen keine Behelligung von genügender Intensität im Sinne des Asylgesetzes ersichtlich und zukünftig auch nicht von einer solchen auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen weder die mut-massliche Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes im Fall der Mutter (Beschwerdebeilage 3) noch Hinweise auf zahlreiche Medienberichte, in denen der Beschwerdeführer weder namentlich erwähnt wird noch ihn per-sönlich betreffen, etwas zu ändern. Eine Reflexverfolgung des Be-schwerdeführers ist insgesamt zu verneinen, insbesondere jedoch, da eine solche angesichts der sich noch in der Türkei befindlichen Mutter ohnehin ausser Betracht fällt. 7.4 Die mit der Beschwerde neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Aktivitäten der kurdischen Diaspora in der Schweiz, Facebook Posts) hat der Beschwerdeführer weitgehend unsubstantiiert gelassen. Das von ihm in der Beschwerde (S. 17 unten) diesbezüglich erwähnte Referenzschreiben des Genfer Kurdischen Kultur-vereins lag nicht bei. Bei der hierzu bezeichneten Beilage 4 handelt es sich um das bereits erwähnte Schreiben des Provinzvorsitzes der HDP. Unge-achtet des bereits erwähnten niedrigen Beweiswertes solcher Referenz-schreiben ist bei Wahrunterstellung selbst aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation - wie vorstehend in E. 7.2 dargelegt - keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG abzuleiten. Es besteht somit weder begründeter Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. BVGer Urteil D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. E 7.4) noch dazu, weitere Unterlagen abzuwarten. Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die An-nahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungs-verfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer E-11/2025 a.a.O, E. 6.3.3). Mutmassungen zu allfälliger Fichierung, Gefangenschaft und Folter des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sind unbehelflich. 7.5 Aufgrund des Gesagten sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat objektiv zu untermauern. Der Beschwerde ist insgesamt nichts Substantielles zu entnehmen, dass die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würde. 7.6 Auch ergeben sich aus den Akten keine Gründe, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7.7 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H. und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.). 9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist praxisgemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer lebte zuletzt bei seiner Mutter in Diyarbakir, welche zwar zwischenzeitlich umgezogen ist, aber nach wie vor in derselben Ortschaft lebt (A13/13, F5 ff.). Es ist mit den Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Erdbeben beziehungsweise der aktuellen Situation vor Ort nicht auf die Unzumutbarkeit einer Rückkehr zu schliessen ist (vgl. vi-Entscheid, Ziff. III/2), zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend macht. Es darf angenommen werden, der Beschwerdeführer kann - nötigenfalls - wieder in den Haushalt seiner Mutter zurückkehren und gerät als junger, gesunder Mann mit guter Schulbildung (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium, teilwiese absolviertes Studium) und mehrjähriger Arbeitserfahrung beim Amt für Wasserversorgung und Kanalisation in Diyarbakir (A13/13, F12 ff.) bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existentielle Notlage. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 AsylG). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 30. Januar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: