Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 und reiste am 19. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er glei- chentags um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 26. Oktober 2022 statt. Am 17. Mai 2024 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM- Akten […] [A]33). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ (C._______) geboren und aufgewachsen. Er habe Sport an vier verschiedenen Universitäten in D._______, E._______, F._______ und G._______ studiert. Bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit Partnern ein eigenes Restaurant in B._______ betrieben. Seine Familie werde von den türkischen Behörden seit den (…)er Jahren als problematisch erachtet. Während des Militärdienstes sei er von sieben Soldaten angegriffen und ein Schuss sei abgefeuert worden, wobei er am Finger verletzt worden sei. Sein Vater arbeite für die HDP (Halkların De- mokratik Partisi). Er habe die HDP unterstützt, sei jedoch nicht Mitglied der Partei. Nach Absolvierung des Studiums sei er im Jahr 20(…) nach B._______ zurückgekehrt. Damals hätten Strassenkämpfe stattgefunden. Sein Onkel väterlicherseits, welcher ihm nahestehe, sei verhaftet und auf Bewährung entlassen worden. Er habe seinen Onkel nach dessen Entlas- sung finanziell unterstützt, um ihm die Eröffnung einer (…) zu ermöglichen. Sein Onkel sei unter Beobachtung gestanden und habe sich deshalb zur Ausreise entschieden. Dabei habe der Beschwerdeführer ihm geholfen, in- dem er ihm Geld gegeben, die Verfahrensdokumente an die Schweizer Be- hörden geschickt und ihn beim Familiennachzug unterstützt habe. Die tür- kischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten gewusst und ihn beobach- tet. Nach der Ausreise seines Onkels im (…) 20(…) sei er mit ihm in Kon- takt geblieben und habe sich während fünf bis sechs Monaten um die Buchhaltung seines Geschäfts gekümmert. Die Polizei habe sich drei, vier Mal nach seinem Onkel erkundigt sowie den Beschwerdeführer einmal auf den Polizeiposten gebracht. Auf seinem Mobiltelefon habe die Polizei dann die Nachrichten seines Onkels aus der Schweiz sowie die Geldüberwei- sungsbeträge entdeckt und ihn daraufhin geschlagen. Eine Woche später habe die Polizei das Mobiltelefon in die (…) zurückgebracht. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass sein Onkel ihm erzählt habe, dass die Behörden ihn
E-4468/2024 Seite 3 töten würden und er deshalb ins Ausland gegangen sei. Die Polizei habe ihn daraufhin vier, fünf Mal aufgesucht und von ihm aufgrund der guten Kontakte zur Bevölkerung Informationen verlangt, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin sei er auf der Strasse mehrmals kontrolliert worden. Nach dem Ende der Corona-Pandemie habe er im Jahr 20(…) gemeinsam mit einem Freund ein (…)geschäft eröffnet. Obwohl er alle Bewilligungen vom Staat erhalten habe, sei die Polizei immer wieder zu ihm ins Geschäft ge- kommen und habe ihn auf der Strasse kontrolliert. Danach habe er ein (…) eröffnet, aber auch dort sei er weiterhin durch die Polizei belästigt worden. Weiter gab der Beschwerdeführer an, bereits im Jahr 20(…) habe das Ter- rorbekämpfungsbüro angefangen, an Jugendliche Drogen abzugeben, da- mit sie sich nicht der PKK anschliessen oder politisch tätig würden. Er habe versucht, die Jugendlichen von den Drogen wegzubringen. In diesem Zu- sammenhang sei er am (…) 2021 von zwei kurdischen Polizisten mitge- nommen worden. Diese hätten ihn zu einem Ort ausserhalb von B._______ gebracht und ihm vorgeworfen, Informationen gesammelt zu haben. Sie hätten ihn getreten und bedroht, ihm Ohrfeigen verpasst und Plastikhand- schellen angelegt; im Morgengrauen hätten sie ihn zurückgebracht. Über die nächsten Tage hinweg sei er beobachtet und einmal um zwei Uhr mor- gens von einem weissen Auto verfolgt worden. Am (…) 2021 sei morgens um neun oder zehn Uhr auf sein Haus und sein Auto geschossen worden. Er habe daraufhin die Polizei benachrichtigt und Anzeige erstattet. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er nicht zu viel erwarten solle. Er habe gewusst, dass das Terrorbekämpfungsbüro auf sein Haus geschossen habe, was er jedoch aus Angst nicht habe sagen können. Obwohl er unter Beobachtung gestanden sei, habe er sich weiterhin im Kampf gegen die Drogen enga- giert. Am (…) 2022 habe er eine Demonstration organisiert und der Bevöl- kerung empfohlen, indirekt zum Ausdruck zu bringen, dass der Staat und das Terrorbekämpfungsbüro hinter den Drogen stecken würden. Nach der Demonstration habe sich die Bevölkerung teilweise von seinem Kampf ge- gen Drogen distanziert und sich von ihm abgewendet. Auch sei er von den Behörden wieder verfolgt worden. Am (…) 2022 seien (…) Menschen von zwei LKW der H._______, die einem Anhänger von Erdogan gehörten, überfahren worden. Er habe ein Video aufgenommen, welches zeige, dass ein dritter LKW aufgrund einer Panne nicht habe weiterfahren können. Die Behörden hätten das Video gelöscht, dieses habe sich jedoch im Papier- korb seines Mobiltelefons befunden, weshalb er der Bevölkerung habe zei- gen können, dass die Version der Behörden, dass nur zwei LKW involviert gewesen seien, nicht stimme. Nach dem Unfall habe er im Auftrag der HDP das Essen für die Hinterbliebenen organisiert.
E-4468/2024 Seite 4 Nach seiner Einreise in der Schweiz sei wegen seinen Beiträgen in den Sozialen Medien ein Verfahren wegen des Vorwurfes der Präsidentenbe- leidigung und Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet worden. Zudem habe er in der Schweiz an einer Demonstration gegen den Einsatz chemischer Waffen teilgenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer in Kopie seinen Führer- schein, einen Auszug aus dem Einwohnerregister, sein Universitätsdiplom und die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den geltend gemachten in der Türkei hängigen Verfahren ein. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung eines amtli- chen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen unter anderem UYAP-Auszüge betreffend Ermittlungs- verfahren wegen Herabsetzung der türkischen Nation und ihrer Institutio- nen sowie wegen Präsidentenbeleidigung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
E-4468/2024 Seite 5 G. Der Beschwerdeführer leistete am 25. Juli 2024 den einverlangten Kosten- vorschuss fristgerecht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4468/2024 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass in Bezug auf die geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit seinem Kampf des Beschwerdeführers gegen Drogen ein adäquater Schutz durch die Türkei sowie eine innerstaatliche Schutz- alternative bestehe. Auch seien die türkischen Behörden bereits tätig ge- worden. So habe die Polizei die Anzeige wegen der Schüsse auf sein Haus und sein Auto entgegengenommen. Demgegenüber habe er die geltend gemachte Mitnahme durch die zwei kurdischen Polizisten nicht angezeigt. Ausserdem werde die willkürliche behördliche Gewaltanwendung in der Türkei strafrechtlich geahndet. Sodann erreichten die geltend gemachten Massnahmen seitens der türkischen Behörden in ihrer Intensität kein Aus- mass, das ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, sodass der Beschwerde- führer sich dieser Lage nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen könne. Vielmehr seien die geltend gemachten Nachteile lokal oder regional be- schränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Hinzu komme, dass er während des Studiums bereits in D._______, E._______, F._______ und G._______ gelebt habe. Auch sei angesichts der legalen und problemlosen Ausreise über den Flughafen I._______ davon auszugehen, dass seine Sicherheit in einer anderen Stadt gewährleistet sei. Überdies beträfen die geltend gemachten Vorbringen Ereignisse, die mehrere Jahre zurücklägen, weshalb es ihnen grundsätzlich an Aktualität fehle. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund einer Videoaufnahme betreffend das
E-4468/2024 Seite 7 Überfahren von (…) Menschen durch zwei LKWs der H._______ flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hätte. In Bezug auf die geltend gemachten Ermittlungsverfahren sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit zu einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung führten. Die geltend Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Herabsetzung der türkischen Nation und ih- rer Institutionen stimmten nicht mit dem eingereichten UYAP Avukat-Aus- zug überein. Auch wiesen die eingereichten Ermittlungsakten keinen ma- teriellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Textbaustei- nen. Sie liessen deshalb keine Rückschlüsse auf die vorgeworfenen Ver- gehen zu. Zudem verfügten sie über keinerlei verifizierbare Sicherheits- merkmale und seien daher sehr einfach zu fälschen, weshalb sie einen geringen Beweiswert hätten und keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen könnten. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit den eingereichten Dokumenten öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt via professionelle Fälscher oder korrupte Justiz- angestellte beschafft werden könnten. Vor diesem Hintergrund könne auf die Prüfung von objektiven Fälschungsmerkmalen verzichtet werden. Un- abhängig davon würden in der Türkei Ermittlungsverfahren zwar oft einge- leitet, aber auch häufig wieder eingestellt. Daher sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung ei- nes Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Auch bezwecke der einge- reichte Vorführbefehl lediglich die Einvernahme mit anschliessender Frei- lassung. Weiter seien die Beiträge auf X (vormals Twitter) in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz erfolgt und sie vermittelten weder den Eindruck eines politi- schen Aktivisten noch eine grosse Resonanz. Vielmehr habe der Be- schwerdeführer die in der Türkei hängigen Strafverfahren mit hoher Wahr- scheinlichkeit in rechtsmissbräuchlicher Weise bewusst eingeleitet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Überdies habe er durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehm- lichkeiten konfrontiert zu werden. Es sei davon auszugehen, dass er gege- benenfalls auch in der Lage sei, allfällig drohende weitergehende Nachteile wie eine mögliche Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder eine kaum
E-4468/2024 Seite 8 wahrscheinliche Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe auf geeignetem Wege abzuwenden. Schliesslich seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP und seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ausreichend, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung an- zunehmen. Insbesondere sei er nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen, da er an der Demonstration gegen den Einsatz von Chemiewaffen keine spezielle Rolle eingenommen habe und das in der Schweiz geltend gemachte Verhalten kein ernsthaftes Interesse der türki- schen Behörden an seiner Person bewirke.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, entgegen der vo- rinstanzlichen Auffassung bestehe in der Türkei kein adäquater Schutz und keine innerstaatliche Schutzalternative. Auch habe er sehr wohl ein ausge- prägtes politisches Profil und die Vorinstanz verkenne die politische Dimen- sion seines Engagements im Kampf gegen Drogen, da die Drogenproble- matik im kurdischen Gebiet nicht unabhängig von der Unterdrückung durch die türkischen Behörden gesehen werden könne. Diese würden gezielt Drogen einsetzen, um die politischen Aktivitäten und den Widerstand der kurdischen Jugend zu untergraben. Auch ein Ortswechsel innerhalb der Türkei würde nichts bringen, da die systematische Verfolgung der türki- schen Behörden sich gegen seine politische Identität und sein Engage- ment richteten, weshalb er auch in einer anderen Stadt nicht vor Verfolgung sicher wäre. Betreffend die Schüsse auf sein Haus und sein Auto könne aus der blossen Entgegennahme der Anzeige durch die türkischen Behör- den nicht geschlossen werden, dass er den erforderlichen staatlichen Schutz erhalten habe. Die Untätigkeit der Polizei und die fehlende Aufklä- rung des Angriffs zeigten deutlich, dass er gerade keinen wirksamen Schutz von den Behörden erhalten habe. Dasselbe gelte für den Vorfall, bei dem er von zwei Polizisten mitgenommen und misshandelt worden sei. Es könne ihm aufgrund der erheblichen Risiken und der strukturellen Straf- losigkeit von Polizeigewalt in der Türkei nicht vorgeworfen werden, die ihn misshandelnden Polizisten nicht angezeigt zu haben. Insbesondere wür- den Anzeigen gegen Polizisten in kurdischen Gebieten oft zu weiteren Re- pressalien und Einschüchterungen führen. Des Weiteren erfüllten die gel- tend gemachten Nachteile auch die rechtlichen Anforderungen an die In- tensität von Verfolgungsmassnahmen. Sodann seien die zu den Ermittlungsverfahren eingereichten Dokumente von der Vorinstanz nicht auf ihre Echtheit überprüft worden, weshalb diese
E-4468/2024 Seite 9 ihrer Pflicht hinsichtlich Beweiswürdigung nicht nachgekommen sei. Es sei nicht zulässig, einem offiziellen Dokument mit der pauschalen Begründung, im Herkunftsland herrsche Korruption, die Beweiskraft abzusprechen. Aus- serdem zeigten die Ermittlungsakten aufgrund welcher Handlungen dem Beschwerdeführer die konkreten Straftatbestände vorgeworfen würden. Zudem könne die Vorinstanz nicht mit dem pauschalen Hinweis, dass in der Türkei viele Ermittlungsverfahren eingeleitet, doch diese häufig wieder eingestellt würden und es offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Ver- urteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten, die hän- gigen Ermittlungsverfahren abhandeln. Ferner sei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er offensichtlich einem Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung aus- gesetzt sei. Die Gerichte in der Türkei verhängten unter politischen Druck in solchen Fällen oft die Höchststrafe. Auch seien die nach der Einreise in die Schweiz getätigten politischen Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien aufgrund seiner politischen Vergangenheit und seines aktenkundigen politischen Profils nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten. Es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise und den eingeleiteten Ermittlungsverfahren und er sei von den türkischen Behörden als politischer Gegner identifiziert worden. Aufgrund der Aktenlage sei der Beschwerdeführer einem politisch motivierten Strafverfahren ausgesetzt und daher sei die Festnahme bei einer Rückkehr in die Türkei sehr wahr- scheinlich.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat aus- führlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Be- schwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Be- gründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen durch Dritte und zwei kurdische Polizisten ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat vorhan- den ist. Insbesondere hat der Beschwerdeführer betreffend die am (…) 2021 auf sein Haus abgegebenen Schüsse bei der türkischen Polizei eine Anzeige erstattet, worauf diese Ermittlungen aufgenommen hat (A33 F61).
E-4468/2024 Seite 10 Nach der Mitnahme und den damit verbundenen Übergriffen durch zwei kurdischen Polizisten am (…) 2021 hat er keine Anzeige eingereicht (A33 F78), weshalb den türkischen Behörden keine Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Die hierzu auf Beschwerdestufe vorgebrachten und nicht weiter substantiierten Mutmassungen, wonach die türkischen Behörden trotz Anzeige bewusst untätig geblieben seien und der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden in der ganzen Türkei systematisch verfolgt werde sowie aus Angst vor weiterer Polizeigewalt keine Anzeige gegen die kurdischen Polizisten eingereicht habe, führen zu keinem anderen Schluss. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde- führer sich nicht in einer anderen Stadt seines Heimatstaates hätte nieder- lassen und beispielsweise ein Geschäft im (…) gründen könnte, zumal die geltend gemachten Behelligungen deutlich lokal beschränkt gewesen zu sein scheinen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe gegen einen Umzug innerhalb der Türkei vermögen offensichtlich nicht zu über- zeugen. Daran ändert die blosse Behauptung in der Beschwerde, es be- stehe aufgrund einer systematischen Verfolgung der türkischen Behörden, die sich gegen seine politische Identität und sein Engagement richteten, keine innerstaatliche Schutzalternative, nichts. Zutreffend ist schliesslich insbesondere auch das Argument des SEM im Zusammenhang mit der le- galen Ausreise des Beschwerdeführers; offenkundig stand er in jenem Zeit- punkt nicht im Fokus der türkischen Behörden aufgrund von vergangenen Ereignissen, dies auch ungeachtet seines angeblich heiklen Familienna- mens.
E. 6.3 Sodann wirft die Vorinstanz berechtigterweise die Frage auf, ob die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente authentisch sind. In diesem Zusammenhang hat sie ebenfalls zutreffend erwogen, dass es – selbst wenn Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären – insbesondere an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatsstaat in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. Daher kann
– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf eine in der Beschwerde geltend gemachte Prüfung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Beweismittel auf objektive Fälschungsmerkmale verzichtet werden. Auch hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei zutreffend festgehalten, dass solche in der Türkei oft in teils ho- her Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den
E-4468/2024 Seite 11 Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). In der Beschwerde wird insbesondere nicht rechtsgenüglich substantiiert, inwiefern beim Be- schwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit von rechtsstaatlich nicht le- gitimen Massnahmen auszugehen wäre oder er von einem Politmalus be- troffen ist. Hieran ändern auch die Verweise auf diverse bundesverwal- tungsgerichtliche Entscheide und auf die Länderinformationen in der Türkei nichts. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei sehr wohl beachtet. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein entscheidendes politisches Profil. Daran ändert das geltend gemachte En- gagement gegen den Drogenhandel und -konsum in der Türkei (A33 F60 f., F64, F77), die Unterstützung der HDP (A33 F90), die Teilnahme sowie Mitwirkung an Demonstrationen (A33 F64, F102 f.) und die politischen Ak- tivitäten in den sozialen Medien (A33 F65, F86) mangels flüchtlingsrecht- lich relevanter Exponiertheit nichts.
E. 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für den Be- schwerdeführer haben. Daran ändern die übrigen Einwände in der Be- schwerde und die eingereichten Dokumente (Beschwerdebeilage 4 und 5)
– wonach die geltend gemachten Ermittlungsverfahren nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft B._______ hängig seien – nichts, weiter hieraus – wie oben dargelegt – mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Furcht vor Verfolgung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-4468/2024 Seite 12 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Verweis in der Beschwerde auf die Haftbedingungen in der Türkei ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar stehen diese in- ternational in der Kritik. Aus den Akten ergibt sich aber keine unmittelbare Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, dass der
E-4468/2024 Seite 13 Beschwerdeführer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, zumal im aktuellen Zeitpunkt nicht einmal annä- hernd gewiss ist, ob er je zu einer Haftstrafe verurteilt werden könnte, die er auch in Haft verbüssen müsste. Eine rein hypothetische Möglichkeit, ir- gendeinmal in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur Annahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt B._______ (Provinz C._______), in welcher der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat, war zudem nicht unmittelbar von den Auswir- kungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen.
E. 8.3.3 Die Vorinstanz hält in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdefüh- rer sei jung, gesund, gut ausgebildet und verfüge über mehrjährige Berufs- erfahrung. Er habe ein (…) an vier verschiedenen Universitäten in D._______, E._______, F._______ und G._______ absolviert und verfüge über Berufserfahrung als (…), (…) sowie im (…). Bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit Partnern ein eigenes (…)betrieben. Die finanzielle Situation sei gemäss eigenen Angaben gut und er habe ein Haus und ein Auto besessen. Zudem verfüge seine Familie über Ländereien. Seine El- tern lebten in seinem Haus in J._______ und seine Geschwister seien in J._______ und in K._______ wohnhaft. Ausserdem habe er mehrere
E-4468/2024 Seite 14 Verwandte, die in I._______ leben würden. Er verfüge somit in der Türkei über ein solides soziales Beziehungsnetz und die Verwandten würden ihn bei einer Rückkehr und bei Bedarf unterstützen. Auch sei er ledig und kin- derlos, weshalb er nur für sich selbst sorgen müsse. Somit sei eine rasche soziale sowie wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich. Im Übri- gen bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb von C._______. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu be- stätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 25. Juli 2024 vom Beschwerdefüh- rer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E-4468/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4468/2024 Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 und reiste am 19. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 26. Oktober 2022 statt. Am 17. Mai 2024 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]33). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ (C._______) geboren und aufgewachsen. Er habe Sport an vier verschiedenen Universitäten in D._______, E._______, F._______ und G._______ studiert. Bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit Partnern ein eigenes Restaurant in B._______ betrieben. Seine Familie werde von den türkischen Behörden seit den (...)er Jahren als problematisch erachtet. Während des Militärdienstes sei er von sieben Soldaten angegriffen und ein Schuss sei abgefeuert worden, wobei er am Finger verletzt worden sei. Sein Vater arbeite für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Er habe die HDP unterstützt, sei jedoch nicht Mitglied der Partei. Nach Absolvierung des Studiums sei er im Jahr 20(...) nach B._______ zurückgekehrt. Damals hätten Strassenkämpfe stattgefunden. Sein Onkel väterlicherseits, welcher ihm nahestehe, sei verhaftet und auf Bewährung entlassen worden. Er habe seinen Onkel nach dessen Entlassung finanziell unterstützt, um ihm die Eröffnung einer (...) zu ermöglichen. Sein Onkel sei unter Beobachtung gestanden und habe sich deshalb zur Ausreise entschieden. Dabei habe der Beschwerdeführer ihm geholfen, indem er ihm Geld gegeben, die Verfahrensdokumente an die Schweizer Behörden geschickt und ihn beim Familiennachzug unterstützt habe. Die türkischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten gewusst und ihn beobachtet. Nach der Ausreise seines Onkels im (...) 20(...) sei er mit ihm in Kontakt geblieben und habe sich während fünf bis sechs Monaten um die Buchhaltung seines Geschäfts gekümmert. Die Polizei habe sich drei, vier Mal nach seinem Onkel erkundigt sowie den Beschwerdeführer einmal auf den Polizeiposten gebracht. Auf seinem Mobiltelefon habe die Polizei dann die Nachrichten seines Onkels aus der Schweiz sowie die Geldüberweisungsbeträge entdeckt und ihn daraufhin geschlagen. Eine Woche später habe die Polizei das Mobiltelefon in die (...) zurückgebracht. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass sein Onkel ihm erzählt habe, dass die Behörden ihn töten würden und er deshalb ins Ausland gegangen sei. Die Polizei habe ihn daraufhin vier, fünf Mal aufgesucht und von ihm aufgrund der guten Kontakte zur Bevölkerung Informationen verlangt, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin sei er auf der Strasse mehrmals kontrolliert worden. Nach dem Ende der Corona-Pandemie habe er im Jahr 20(...) gemeinsam mit einem Freund ein (...)geschäft eröffnet. Obwohl er alle Bewilligungen vom Staat erhalten habe, sei die Polizei immer wieder zu ihm ins Geschäft gekommen und habe ihn auf der Strasse kontrolliert. Danach habe er ein (...) eröffnet, aber auch dort sei er weiterhin durch die Polizei belästigt worden. Weiter gab der Beschwerdeführer an, bereits im Jahr 20(...) habe das Terrorbekämpfungsbüro angefangen, an Jugendliche Drogen abzugeben, damit sie sich nicht der PKK anschliessen oder politisch tätig würden. Er habe versucht, die Jugendlichen von den Drogen wegzubringen. In diesem Zusammenhang sei er am (...) 2021 von zwei kurdischen Polizisten mitgenommen worden. Diese hätten ihn zu einem Ort ausserhalb von B._______ gebracht und ihm vorgeworfen, Informationen gesammelt zu haben. Sie hätten ihn getreten und bedroht, ihm Ohrfeigen verpasst und Plastikhandschellen angelegt; im Morgengrauen hätten sie ihn zurückgebracht. Über die nächsten Tage hinweg sei er beobachtet und einmal um zwei Uhr morgens von einem weissen Auto verfolgt worden. Am (...) 2021 sei morgens um neun oder zehn Uhr auf sein Haus und sein Auto geschossen worden. Er habe daraufhin die Polizei benachrichtigt und Anzeige erstattet. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er nicht zu viel erwarten solle. Er habe gewusst, dass das Terrorbekämpfungsbüro auf sein Haus geschossen habe, was er jedoch aus Angst nicht habe sagen können. Obwohl er unter Beobachtung gestanden sei, habe er sich weiterhin im Kampf gegen die Drogen engagiert. Am (...) 2022 habe er eine Demonstration organisiert und der Bevölkerung empfohlen, indirekt zum Ausdruck zu bringen, dass der Staat und das Terrorbekämpfungsbüro hinter den Drogen stecken würden. Nach der Demonstration habe sich die Bevölkerung teilweise von seinem Kampf gegen Drogen distanziert und sich von ihm abgewendet. Auch sei er von den Behörden wieder verfolgt worden. Am (...) 2022 seien (...) Menschen von zwei LKW der H._______, die einem Anhänger von Erdogan gehörten, überfahren worden. Er habe ein Video aufgenommen, welches zeige, dass ein dritter LKW aufgrund einer Panne nicht habe weiterfahren können. Die Behörden hätten das Video gelöscht, dieses habe sich jedoch im Papierkorb seines Mobiltelefons befunden, weshalb er der Bevölkerung habe zeigen können, dass die Version der Behörden, dass nur zwei LKW involviert gewesen seien, nicht stimme. Nach dem Unfall habe er im Auftrag der HDP das Essen für die Hinterbliebenen organisiert. Nach seiner Einreise in der Schweiz sei wegen seinen Beiträgen in den Sozialen Medien ein Verfahren wegen des Vorwurfes der Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet worden. Zudem habe er in der Schweiz an einer Demonstration gegen den Einsatz chemischer Waffen teilgenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer in Kopie seinen Führerschein, einen Auszug aus dem Einwohnerregister, sein Universitätsdiplom und die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den geltend gemachten in der Türkei hängigen Verfahren ein. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen unter anderem UYAP-Auszüge betreffend Ermittlungsverfahren wegen Herabsetzung der türkischen Nation und ihrer Institutionen sowie wegen Präsidentenbeleidigung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G. Der Beschwerdeführer leistete am 25. Juli 2024 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass in Bezug auf die geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit seinem Kampf des Beschwerdeführers gegen Drogen ein adäquater Schutz durch die Türkei sowie eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Auch seien die türkischen Behörden bereits tätig geworden. So habe die Polizei die Anzeige wegen der Schüsse auf sein Haus und sein Auto entgegengenommen. Demgegenüber habe er die geltend gemachte Mitnahme durch die zwei kurdischen Polizisten nicht angezeigt. Ausserdem werde die willkürliche behördliche Gewaltanwendung in der Türkei strafrechtlich geahndet. Sodann erreichten die geltend gemachten Massnahmen seitens der türkischen Behörden in ihrer Intensität kein Ausmass, das ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, sodass der Beschwerdeführer sich dieser Lage nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen könne. Vielmehr seien die geltend gemachten Nachteile lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Hinzu komme, dass er während des Studiums bereits in D._______, E._______, F._______ und G._______ gelebt habe. Auch sei angesichts der legalen und problemlosen Ausreise über den Flughafen I._______ davon auszugehen, dass seine Sicherheit in einer anderen Stadt gewährleistet sei. Überdies beträfen die geltend gemachten Vorbringen Ereignisse, die mehrere Jahre zurücklägen, weshalb es ihnen grundsätzlich an Aktualität fehle. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund einer Videoaufnahme betreffend das Überfahren von (...) Menschen durch zwei LKWs der H._______ flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hätte. In Bezug auf die geltend gemachten Ermittlungsverfahren sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten. Die geltend Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Herabsetzung der türkischen Nation und ihrer Institutionen stimmten nicht mit dem eingereichten UYAP Avukat-Auszug überein. Auch wiesen die eingereichten Ermittlungsakten keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Textbausteinen. Sie liessen deshalb keine Rückschlüsse auf die vorgeworfenen Vergehen zu. Zudem verfügten sie über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale und seien daher sehr einfach zu fälschen, weshalb sie einen geringen Beweiswert hätten und keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen könnten. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit den eingereichten Dokumenten öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte beschafft werden könnten. Vor diesem Hintergrund könne auf die Prüfung von objektiven Fälschungsmerkmalen verzichtet werden. Unabhängig davon würden in der Türkei Ermittlungsverfahren zwar oft eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt. Daher sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Auch bezwecke der eingereichte Vorführbefehl lediglich die Einvernahme mit anschliessender Freilassung. Weiter seien die Beiträge auf X (vormals Twitter) in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz erfolgt und sie vermittelten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch eine grosse Resonanz. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die in der Türkei hängigen Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit in rechtsmissbräuchlicher Weise bewusst eingeleitet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Überdies habe er durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Es sei davon auszugehen, dass er gegebenenfalls auch in der Lage sei, allfällig drohende weitergehende Nachteile wie eine mögliche Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder eine kaum wahrscheinliche Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe auf geeignetem Wege abzuwenden. Schliesslich seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP und seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ausreichend, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Insbesondere sei er nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen, da er an der Demonstration gegen den Einsatz von Chemiewaffen keine spezielle Rolle eingenommen habe und das in der Schweiz geltend gemachte Verhalten kein ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person bewirke. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bestehe in der Türkei kein adäquater Schutz und keine innerstaatliche Schutzalternative. Auch habe er sehr wohl ein ausgeprägtes politisches Profil und die Vorinstanz verkenne die politische Dimension seines Engagements im Kampf gegen Drogen, da die Drogenproblematik im kurdischen Gebiet nicht unabhängig von der Unterdrückung durch die türkischen Behörden gesehen werden könne. Diese würden gezielt Drogen einsetzen, um die politischen Aktivitäten und den Widerstand der kurdischen Jugend zu untergraben. Auch ein Ortswechsel innerhalb der Türkei würde nichts bringen, da die systematische Verfolgung der türkischen Behörden sich gegen seine politische Identität und sein Engagement richteten, weshalb er auch in einer anderen Stadt nicht vor Verfolgung sicher wäre. Betreffend die Schüsse auf sein Haus und sein Auto könne aus der blossen Entgegennahme der Anzeige durch die türkischen Behörden nicht geschlossen werden, dass er den erforderlichen staatlichen Schutz erhalten habe. Die Untätigkeit der Polizei und die fehlende Aufklärung des Angriffs zeigten deutlich, dass er gerade keinen wirksamen Schutz von den Behörden erhalten habe. Dasselbe gelte für den Vorfall, bei dem er von zwei Polizisten mitgenommen und misshandelt worden sei. Es könne ihm aufgrund der erheblichen Risiken und der strukturellen Straflosigkeit von Polizeigewalt in der Türkei nicht vorgeworfen werden, die ihn misshandelnden Polizisten nicht angezeigt zu haben. Insbesondere würden Anzeigen gegen Polizisten in kurdischen Gebieten oft zu weiteren Repressalien und Einschüchterungen führen. Des Weiteren erfüllten die geltend gemachten Nachteile auch die rechtlichen Anforderungen an die Intensität von Verfolgungsmassnahmen. Sodann seien die zu den Ermittlungsverfahren eingereichten Dokumente von der Vorinstanz nicht auf ihre Echtheit überprüft worden, weshalb diese ihrer Pflicht hinsichtlich Beweiswürdigung nicht nachgekommen sei. Es sei nicht zulässig, einem offiziellen Dokument mit der pauschalen Begründung, im Herkunftsland herrsche Korruption, die Beweiskraft abzusprechen. Ausserdem zeigten die Ermittlungsakten aufgrund welcher Handlungen dem Beschwerdeführer die konkreten Straftatbestände vorgeworfen würden. Zudem könne die Vorinstanz nicht mit dem pauschalen Hinweis, dass in der Türkei viele Ermittlungsverfahren eingeleitet, doch diese häufig wieder eingestellt würden und es offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten, die hängigen Ermittlungsverfahren abhandeln. Ferner sei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er offensichtlich einem Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung ausgesetzt sei. Die Gerichte in der Türkei verhängten unter politischen Druck in solchen Fällen oft die Höchststrafe. Auch seien die nach der Einreise in die Schweiz getätigten politischen Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien aufgrund seiner politischen Vergangenheit und seines aktenkundigen politischen Profils nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten. Es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise und den eingeleiteten Ermittlungsverfahren und er sei von den türkischen Behörden als politischer Gegner identifiziert worden. Aufgrund der Aktenlage sei der Beschwerdeführer einem politisch motivierten Strafverfahren ausgesetzt und daher sei die Festnahme bei einer Rückkehr in die Türkei sehr wahrscheinlich. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 6.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen durch Dritte und zwei kurdische Polizisten ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat vorhanden ist. Insbesondere hat der Beschwerdeführer betreffend die am (...) 2021 auf sein Haus abgegebenen Schüsse bei der türkischen Polizei eine Anzeige erstattet, worauf diese Ermittlungen aufgenommen hat (A33 F61). Nach der Mitnahme und den damit verbundenen Übergriffen durch zwei kurdischen Polizisten am (...) 2021 hat er keine Anzeige eingereicht (A33 F78), weshalb den türkischen Behörden keine Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Die hierzu auf Beschwerdestufe vorgebrachten und nicht weiter substantiierten Mutmassungen, wonach die türkischen Behörden trotz Anzeige bewusst untätig geblieben seien und der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden in der ganzen Türkei systematisch verfolgt werde sowie aus Angst vor weiterer Polizeigewalt keine Anzeige gegen die kurdischen Polizisten eingereicht habe, führen zu keinem anderen Schluss. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht in einer anderen Stadt seines Heimatstaates hätte niederlassen und beispielsweise ein Geschäft im (...) gründen könnte, zumal die geltend gemachten Behelligungen deutlich lokal beschränkt gewesen zu sein scheinen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe gegen einen Umzug innerhalb der Türkei vermögen offensichtlich nicht zu überzeugen. Daran ändert die blosse Behauptung in der Beschwerde, es bestehe aufgrund einer systematischen Verfolgung der türkischen Behörden, die sich gegen seine politische Identität und sein Engagement richteten, keine innerstaatliche Schutzalternative, nichts. Zutreffend ist schliesslich insbesondere auch das Argument des SEM im Zusammenhang mit der legalen Ausreise des Beschwerdeführers; offenkundig stand er in jenem Zeitpunkt nicht im Fokus der türkischen Behörden aufgrund von vergangenen Ereignissen, dies auch ungeachtet seines angeblich heiklen Familiennamens. 6.3 Sodann wirft die Vorinstanz berechtigterweise die Frage auf, ob die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente authentisch sind. In diesem Zusammenhang hat sie ebenfalls zutreffend erwogen, dass es - selbst wenn Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären - insbesondere an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatsstaat in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. Daher kann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auf eine in der Beschwerde geltend gemachte Prüfung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf objektive Fälschungsmerkmale verzichtet werden. Auch hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei zutreffend festgehalten, dass solche in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). In der Beschwerde wird insbesondere nicht rechtsgenüglich substantiiert, inwiefern beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit von rechtsstaatlich nicht legitimen Massnahmen auszugehen wäre oder er von einem Politmalus betroffen ist. Hieran ändern auch die Verweise auf diverse bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide und auf die Länderinformationen in der Türkei nichts. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei sehr wohl beachtet. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein entscheidendes politisches Profil. Daran ändert das geltend gemachte Engagement gegen den Drogenhandel und -konsum in der Türkei (A33 F60 f., F64, F77), die Unterstützung der HDP (A33 F90), die Teilnahme sowie Mitwirkung an Demonstrationen (A33 F64, F102 f.) und die politischen Aktivitäten in den sozialen Medien (A33 F65, F86) mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Exponiertheit nichts. 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für den Beschwerdeführer haben. Daran ändern die übrigen Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente (Beschwerdebeilage 4 und 5) - wonach die geltend gemachten Ermittlungsverfahren nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft B._______ hängig seien - nichts, weiter hieraus - wie oben dargelegt - mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Furcht vor Verfolgung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Verweis in der Beschwerde auf die Haftbedingungen in der Türkei ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar stehen diese international in der Kritik. Aus den Akten ergibt sich aber keine unmittelbare Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, zumal im aktuellen Zeitpunkt nicht einmal annähernd gewiss ist, ob er je zu einer Haftstrafe verurteilt werden könnte, die er auch in Haft verbüssen müsste. Eine rein hypothetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur Annahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt B._______ (Provinz C._______), in welcher der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 8.3.3 Die Vorinstanz hält in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei jung, gesund, gut ausgebildet und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung. Er habe ein (...) an vier verschiedenen Universitäten in D._______, E._______, F._______ und G._______ absolviert und verfüge über Berufserfahrung als (...), (...) sowie im (...). Bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit Partnern ein eigenes (...)betrieben. Die finanzielle Situation sei gemäss eigenen Angaben gut und er habe ein Haus und ein Auto besessen. Zudem verfüge seine Familie über Ländereien. Seine Eltern lebten in seinem Haus in J._______ und seine Geschwister seien in J._______ und in K._______ wohnhaft. Ausserdem habe er mehrere Verwandte, die in I._______ leben würden. Er verfüge somit in der Türkei über ein solides soziales Beziehungsnetz und die Verwandten würden ihn bei einer Rückkehr und bei Bedarf unterstützen. Auch sei er ledig und kinderlos, weshalb er nur für sich selbst sorgen müsse. Somit sei eine rasche soziale sowie wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich. Im Übrigen bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb von C._______. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 25. Juli 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: