Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 6. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie geltend, ihr Heimatland hauptsächlich wegen des Gesundheitszustands des Gesuchstellers verlassen zu haben. Dieser leide namentlich an chronischen Autoimmunerkrankungen ([...] und [...]), die in Georgien aufgrund ihrer fehlenden finanziellen Ressourcen respektive mangels Verfügbarkeit der benötigten Medikamente nicht hätten behandelt werden können. Die Gesuchstellenden reichten dem SEM unter anderem - teilweise durch ihre in der Schweiz behandelnden Ärzte - zahlreiche Arztberichte zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers und im Übrigen auch demjenigen der Gesuchstellerin zu den Akten. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 31. Januar 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die gegen den verfügten Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-828/2020 vom 19. März 2020 ab. B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und an das SEM gerichteter Eingabe vom 23. März 2020 ersuchten die Gesuchstellenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter - unter Einreichung mehrerer ärztlicher Berichte - um Wiedererwägung des Entscheids vom 31. Januar 2020. B.b Das SEM überwies diese Eingabe (inkl. Beilagen und den bestehenden Verfahrensakten) am 31. März 2020 gestützt auf Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Mit Urteil D-1874/2020 vom 19. Mai 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe wegen nicht fristgerechter Einreichung einer Revisionsverbesserung nicht ein. C. C.a Mit Revisionsgesuch vom 29. Mai 2020 (Datum Poststempel: 2. Juni 2020) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Gesuchstellenden - wiederum handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - in materieller Hinsicht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2020 sei in Revision zu ziehen und es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Falls dies nicht möglich sei, sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer superprovisorischen Massnahme und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. C.b Der Revisionseingabe lagen betreffend den Gesuchsteller ein Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten vom 22. Mai 2020 (inkl. deutschsprachiger Übersetzung und entsprechender Anfrage per E-Mail vom 2. April 2020), zwei ärztliche Berichte der (..) des Universitätsspitals C._______ vom 18. Februar 2020 respektive 1. April 2020, ein ärztlicher Bericht von Med. Pract. D._______ ([...]) vom 11. März 2020 (inkl. Medikamentenausweis vom 12. März 2020), ein ambulanter Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 12. März 2020 sowie ein ärztlicher Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 27. März 2020 und betreffend die Gesuchstellerin ein Arztbericht von Dr. E._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2020 bei. C.c Unter Bezugnahme auf diese Beweismittel führten die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revisionsgesuchs im Wesentlichen an, es würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würden. So ergebe sich aus den Arztberichten, dass sich ihr Gesundheitszustand (während des ordentlichen Verfahrens respektive danach) verschlechtert habe. Ausserdem sei dem Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller in Georgien keinen Zugang zu der von ihm benötigten Behandlung haben werde. Weitergehend wird auf die Ausführungen im Revisionsgesuch verwiesen. D. Am 5. Juni 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 liessen die Gesuchstellenden ein weiteres Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten vom 8. Juli 2020 (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) zu den Akten reichen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden rufen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2.3 Die beiden Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten vom 22. Mai 2020 (inkl. entsprechende E-Mail-Anfrage) respektive vom 8. Juli 2020 sowie der ärztliche Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 27. März 2020 und derjenige der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 1. April 2020 sind erst nach dem Beschwerdeurteil vom 19. März 2020 entstanden. Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22).
E. 2.4 Der ambulante Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 12. März 2020, der ärztliche Bericht von Med. Pract. D._______ ([...]) vom 11. März 2020 sowie der Arztbericht von Dr. E._______ vom 2. März 2020 wurden bereits mit der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. März 2020 respektive im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens D-1874/2020 beigebracht, weshalb diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Dass in jenem Verfahren kein Entscheid in der Sache, sondern lediglich ein prozessuales Urteil ergangen ist, ändert nichts daran (vgl. Urteil des BVGer D-4009/2017 vom 7. August 2017 E. 3.3 ff.). Das Gleiche gilt für die bereits in der Eingabe vom 23. März 2020 enthaltenen Ausführungen zur Gefährdung des Gesuchstellers angesichts der jetzigen Corona-Situation in Georgien.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48).
E. 4.1 Mit dem Revisionsgesuch wurde ein ärztlicher Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 18. Februar 2020 sowie - als Beilage zum ärztlichen Bericht von Med. Pract. D._______ ([...]) vom 11. März 2020 - ein Medikamentenausweis vom 12. März 2020 eingereicht. Die Gesuchstellenden machen in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers während des ordentlichen Verfahrens geltend, welche den Wegweisungsvollzug nun als unzumutbar erscheinen lasse.
E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass mangels konkreter Ausführungen zum Zeitpunkt des Erhalts der genannten ärztlichen Dokumente nicht ersichtlich ist, weshalb diese nicht bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Gesuchstellenden bringen bezüglich der verspäteten Einreichung sinngemäss lediglich vor, sie hätten sämtliche von ihnen angeforderten ärztlichen Berichte zur gebündelten Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht abwarten wollen (vgl. Revisionseingabe S. 3 f.). Damit ist aber nicht dargetan, dass eine Einreichung während des ordentlichen Verfahrens respektive des Beschwerdeverfahrens unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Mithin ist die Einreichung der entsprechenden ärztlichen Dokumente als verspätet zu bezeichnen.
E. 4.3 Darüber hinaus erweist sich weder der ärztliche Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 18. Februar 2020 noch der Medikamentenausweis vom 12. März 2020 als geeignet, etwas an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Bereits im ordentlichen Verfahren wurden zahlreiche Berichte der (...) des Universitätsspitals C._______ zu den Akten gereicht, wobei der letzte vom 9. August 2019 datiert. Inwiefern sich aus dem nunmehr eingereichten ärztlichen Bericht sowie aus dem Medikamentenausweis vom 12. März 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers respektive eine bezogen auf das Beschwerdeurteil vom 19. März 2020 und nicht bereits im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens eingebrachte neue erhebliche Tatsache ergibt, wird in der Revisionseingabe nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sofern in der Revisionseingabe geltend gemacht wird, es würden sich aus den entsprechenden Beweismitteln neue Therapien respektive medikamentöse Behandlungen ergeben, welche die Gesuchstellenden mangels finanzkräftiger Angehöriger in Georgien nicht bezahlen könnten, ist Folgendes festzuhalten: Im Beschwerdeurteil vom 19. März 2020 wurde - unter Berücksichtigung des Umstands, dass gemäss dem Arztbericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 9. August 2019 eine Systembehandlung erforderlich ist und im Übrigen ohne auf spezifisch benötigte Medikamente sowie (weitere) Behandlungen einzugehen - erwogen, dass aufgrund der allgemein zufriedenstellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller seine gesundheitlichen Beschwerden dort behandeln lassen könne und auch die Behandlung seiner psychiatrischen Erkrankungen in Georgien möglich sowie gewährleistet sei. Ausserdem wurde auf das Sozialhilfeprogramm, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse, sowie das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm "Universal Health Care Program" (UHCP) hingewiesen (vgl. ebenda E. 7.2.4). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das genannte Vorbringen eine (neue) erhebliche Tatsache enthält. Soweit sodann in der Revisionseingabe vorgebracht wird, der Gesuchsteller habe kein Recht auf eine Rente und auf staatliche Unterstützung für die Behandlung seiner Beschwerden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Zusammenhang mit den beiden nicht im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten (vgl. E. 2.3 vorstehend) steht, weshalb darauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist.
E. 5 Den Gesuchstellenden ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-828/2020 vom 19. März 2020 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 29. Mai 2020 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Es obliegt dem Gesuchsteller, gegebenenfalls mit den nach dem Beschwerdeurteil vom 19. März 2020 entstandenen Beweismitteln (vgl. E. 2.3 vorstehend) beim SEM vorstellig zu werden. Die besagten Beweismittel sind ihm entsprechend zu retournieren.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden sind. Der am 5. Juni 2020 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Gesuchstellenden nicht erfüllt sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2884/2020 Urteil vom 25. August 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Georgien, beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-828/2020 vom 19. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 6. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie geltend, ihr Heimatland hauptsächlich wegen des Gesundheitszustands des Gesuchstellers verlassen zu haben. Dieser leide namentlich an chronischen Autoimmunerkrankungen ([...] und [...]), die in Georgien aufgrund ihrer fehlenden finanziellen Ressourcen respektive mangels Verfügbarkeit der benötigten Medikamente nicht hätten behandelt werden können. Die Gesuchstellenden reichten dem SEM unter anderem - teilweise durch ihre in der Schweiz behandelnden Ärzte - zahlreiche Arztberichte zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers und im Übrigen auch demjenigen der Gesuchstellerin zu den Akten. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 31. Januar 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die gegen den verfügten Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-828/2020 vom 19. März 2020 ab. B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und an das SEM gerichteter Eingabe vom 23. März 2020 ersuchten die Gesuchstellenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter - unter Einreichung mehrerer ärztlicher Berichte - um Wiedererwägung des Entscheids vom 31. Januar 2020. B.b Das SEM überwies diese Eingabe (inkl. Beilagen und den bestehenden Verfahrensakten) am 31. März 2020 gestützt auf Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Mit Urteil D-1874/2020 vom 19. Mai 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe wegen nicht fristgerechter Einreichung einer Revisionsverbesserung nicht ein. C. C.a Mit Revisionsgesuch vom 29. Mai 2020 (Datum Poststempel: 2. Juni 2020) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Gesuchstellenden - wiederum handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - in materieller Hinsicht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2020 sei in Revision zu ziehen und es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Falls dies nicht möglich sei, sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer superprovisorischen Massnahme und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. C.b Der Revisionseingabe lagen betreffend den Gesuchsteller ein Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten vom 22. Mai 2020 (inkl. deutschsprachiger Übersetzung und entsprechender Anfrage per E-Mail vom 2. April 2020), zwei ärztliche Berichte der (..) des Universitätsspitals C._______ vom 18. Februar 2020 respektive 1. April 2020, ein ärztlicher Bericht von Med. Pract. D._______ ([...]) vom 11. März 2020 (inkl. Medikamentenausweis vom 12. März 2020), ein ambulanter Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 12. März 2020 sowie ein ärztlicher Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 27. März 2020 und betreffend die Gesuchstellerin ein Arztbericht von Dr. E._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2020 bei. C.c Unter Bezugnahme auf diese Beweismittel führten die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revisionsgesuchs im Wesentlichen an, es würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würden. So ergebe sich aus den Arztberichten, dass sich ihr Gesundheitszustand (während des ordentlichen Verfahrens respektive danach) verschlechtert habe. Ausserdem sei dem Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller in Georgien keinen Zugang zu der von ihm benötigten Behandlung haben werde. Weitergehend wird auf die Ausführungen im Revisionsgesuch verwiesen. D. Am 5. Juni 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 liessen die Gesuchstellenden ein weiteres Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten vom 8. Juli 2020 (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden rufen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2.3 Die beiden Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten vom 22. Mai 2020 (inkl. entsprechende E-Mail-Anfrage) respektive vom 8. Juli 2020 sowie der ärztliche Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 27. März 2020 und derjenige der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 1. April 2020 sind erst nach dem Beschwerdeurteil vom 19. März 2020 entstanden. Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22). 2.4 Der ambulante Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 12. März 2020, der ärztliche Bericht von Med. Pract. D._______ ([...]) vom 11. März 2020 sowie der Arztbericht von Dr. E._______ vom 2. März 2020 wurden bereits mit der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. März 2020 respektive im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens D-1874/2020 beigebracht, weshalb diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Dass in jenem Verfahren kein Entscheid in der Sache, sondern lediglich ein prozessuales Urteil ergangen ist, ändert nichts daran (vgl. Urteil des BVGer D-4009/2017 vom 7. August 2017 E. 3.3 ff.). Das Gleiche gilt für die bereits in der Eingabe vom 23. März 2020 enthaltenen Ausführungen zur Gefährdung des Gesuchstellers angesichts der jetzigen Corona-Situation in Georgien. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48). 4. 4.1 Mit dem Revisionsgesuch wurde ein ärztlicher Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 18. Februar 2020 sowie - als Beilage zum ärztlichen Bericht von Med. Pract. D._______ ([...]) vom 11. März 2020 - ein Medikamentenausweis vom 12. März 2020 eingereicht. Die Gesuchstellenden machen in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers während des ordentlichen Verfahrens geltend, welche den Wegweisungsvollzug nun als unzumutbar erscheinen lasse. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass mangels konkreter Ausführungen zum Zeitpunkt des Erhalts der genannten ärztlichen Dokumente nicht ersichtlich ist, weshalb diese nicht bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Gesuchstellenden bringen bezüglich der verspäteten Einreichung sinngemäss lediglich vor, sie hätten sämtliche von ihnen angeforderten ärztlichen Berichte zur gebündelten Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht abwarten wollen (vgl. Revisionseingabe S. 3 f.). Damit ist aber nicht dargetan, dass eine Einreichung während des ordentlichen Verfahrens respektive des Beschwerdeverfahrens unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Mithin ist die Einreichung der entsprechenden ärztlichen Dokumente als verspätet zu bezeichnen. 4.3 Darüber hinaus erweist sich weder der ärztliche Bericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 18. Februar 2020 noch der Medikamentenausweis vom 12. März 2020 als geeignet, etwas an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Bereits im ordentlichen Verfahren wurden zahlreiche Berichte der (...) des Universitätsspitals C._______ zu den Akten gereicht, wobei der letzte vom 9. August 2019 datiert. Inwiefern sich aus dem nunmehr eingereichten ärztlichen Bericht sowie aus dem Medikamentenausweis vom 12. März 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers respektive eine bezogen auf das Beschwerdeurteil vom 19. März 2020 und nicht bereits im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens eingebrachte neue erhebliche Tatsache ergibt, wird in der Revisionseingabe nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sofern in der Revisionseingabe geltend gemacht wird, es würden sich aus den entsprechenden Beweismitteln neue Therapien respektive medikamentöse Behandlungen ergeben, welche die Gesuchstellenden mangels finanzkräftiger Angehöriger in Georgien nicht bezahlen könnten, ist Folgendes festzuhalten: Im Beschwerdeurteil vom 19. März 2020 wurde - unter Berücksichtigung des Umstands, dass gemäss dem Arztbericht der (...) des Universitätsspitals C._______ vom 9. August 2019 eine Systembehandlung erforderlich ist und im Übrigen ohne auf spezifisch benötigte Medikamente sowie (weitere) Behandlungen einzugehen - erwogen, dass aufgrund der allgemein zufriedenstellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller seine gesundheitlichen Beschwerden dort behandeln lassen könne und auch die Behandlung seiner psychiatrischen Erkrankungen in Georgien möglich sowie gewährleistet sei. Ausserdem wurde auf das Sozialhilfeprogramm, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse, sowie das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm "Universal Health Care Program" (UHCP) hingewiesen (vgl. ebenda E. 7.2.4). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das genannte Vorbringen eine (neue) erhebliche Tatsache enthält. Soweit sodann in der Revisionseingabe vorgebracht wird, der Gesuchsteller habe kein Recht auf eine Rente und auf staatliche Unterstützung für die Behandlung seiner Beschwerden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Zusammenhang mit den beiden nicht im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Auskunftsschreiben des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten (vgl. E. 2.3 vorstehend) steht, weshalb darauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist.
5. Den Gesuchstellenden ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-828/2020 vom 19. März 2020 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 29. Mai 2020 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Es obliegt dem Gesuchsteller, gegebenenfalls mit den nach dem Beschwerdeurteil vom 19. März 2020 entstandenen Beweismitteln (vgl. E. 2.3 vorstehend) beim SEM vorstellig zu werden. Die besagten Beweismittel sind ihm entsprechend zu retournieren.
7. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden sind. Der am 5. Juni 2020 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Gesuchstellenden nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: