Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller reichte am 28. August 2021 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei Türke kurdischer Ethnie und werde in seinem Heimatstaat beschuldigt, Mit- glied bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) oder der Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) zu sein. Um einen Freund zu denunzieren und aufgrund des entstandenen Verdachts an seiner eigenen Person, werde er von der Polizei respektive der Terrorbekämpfung gesucht. Er habe sich allen Auf- forderungen, sich auf der Wache zu melden, aus Angst vor einer Fest- nahme entzogen und sei ausgereist. Auch seine Mutter sei bereits zweimal auf die Wache mitgenommen und zu ihm befragt worden. In der Schweiz habe er erfahren, dass die Staatsanwaltschaft, basierend auf seinen On- line-Posts und dem von der Polizei verfälschten Anhörungsprotokoll seiner Mutter, ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eröffnet habe. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Gesuchsteller seinen Identitätsausweis im Original, sowie Kopien der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft, eine Erlaubnis des Justizministeriums betreffend Ermittlungen, das Befragungs- protokoll der Mutter des Gesuchstellers sowie verschiedenen Screenshots von Online-Posts und einen UYAP-Auszug zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-2746/2022 vom 14. September 2022 mangels Bezah- lung des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 24. September 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bun- desverwaltungsgericht ein als «Revisionsgesuch» betiteltes Schreiben ein und beantragte darin, es sei das Urteil E-2746/2022 vom 14. September 2022 zu revidieren, die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung seines Revisionsgesuchs.
D-4316/2022 Seite 3 Als Beweismittel reichte er zwei Dokumente, betitelt mit «Akte 1, Strafver- fahren wegen Beleidung des Staatspräsidenten» sowie «Akte 2, Verbrei- tung von Propaganda der PKK» und ausserdem eine «Fürsorgebestäti- gung im Original» zu den Akten. C. Der Instruktionsrichter setzte am 27. September 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können somit materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch, unter gewissen Um- ständen, formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 8f).
D-4316/2022 Seite 4
E. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt in seinem Revisionsgesuch vom 24. Sep- tember 2022, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. September 2022 (E-2746/2022) in Revision zu ziehen. Als Revisions- grund ruft er sinngemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Person nach- träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus- schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind. Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, den einge- reichten Akten «Akte 1, Strafverfahren wegen Beleidung des Staatspräsi- denten» sowie «Akte 2, Verbreitung von Propaganda der PKK» könne ent- nommen werden, dass gegen ihn wegen Verbreitung von Propaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten ermittelt werde. Er sei somit dem Risiko ausgesetzt, in der Türkei verhaftet, misshandelt und gefoltert zu werden, da ihm vorgeworfen werde, Propaganda einer Terrororganisation verbreitet zu haben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die neuen Beweismittel früher einzureichen. Sein Anwalt habe ihm zwei weitere Akten gesendet, die wich- tigsten Originale werde er bis Mitte Oktober 2022 übersetzt einreichen.
E. 2.2 Aus der Begründung des Revisionsgesuchs ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller eine Überprüfung seiner im ordentlichen Asylverfahren gel- tend gemachten Verfolgungsvorbringen – unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel – verlangt. Anfechtungsobjekt bildet somit die rechtskräftig gewordene Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022 und nicht der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. September 2022. Die Revision des Urteils E-2746/2022 könnte nur mit Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses Pro- zessurteils selber beziehen, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sach- entscheid (vgl. Urteil des BVGer D-4009/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurs- kommission [EMARK] 1998/8 E. 3, m.w.H.). Entsprechendes wird vorlie- gend jedoch nicht geltend gemacht. Die Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch sind offensichtlich nicht darauf gerichtet und deshalb auch nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Nichteintretensent- scheides an sich in Frage zu stellen.
E. 2.3 Sofern sich die Revisionsgründe auf eine rechtskräftige Verfügung des SEM beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen
D-4316/2022 Seite 5 keiner materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Be- schwerdeverfahren mit einem formellen Urteil – wie vorliegend aufgrund eines nichtbezahlten Kostenvorschusses – endete, begründen diese einen Anspruch auf Wiedererwägung. Ein solchermassen als qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu be- handeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 2003/17 E. 2a, 1998/8). Somit wäre ein entsprechendes Gesuch um Wiedererwägung bei der Vorinstanz anhängig zu machen.
E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Verfahren angerufenen Revisionsgründe unzulässig sind, womit auf das Gesuch um Revision des Urteils E-2746/2022 vom 14. September 2022 nicht einzutre- ten ist.
E. 4 Der am 27. September 2019 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 5 Angesichts des vorliegenden, verfahrensbeendenden Prozessentscheids erweisen sich die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge- genstandslos.
E. 6 Da der Gesuchsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten war, wird in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4316/2022 Seite 6
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4316/2022 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2746/2022 vom 14. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller reichte am 28. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei Türke kurdischer Ethnie und werde in seinem Heimatstaat beschuldigt, Mitglied bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) oder der Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) zu sein. Um einen Freund zu denunzieren und aufgrund des entstandenen Verdachts an seiner eigenen Person, werde er von der Polizei respektive der Terrorbekämpfung gesucht. Er habe sich allen Aufforderungen, sich auf der Wache zu melden, aus Angst vor einer Festnahme entzogen und sei ausgereist. Auch seine Mutter sei bereits zweimal auf die Wache mitgenommen und zu ihm befragt worden. In der Schweiz habe er erfahren, dass die Staatsanwaltschaft, basierend auf seinen Online-Posts und dem von der Polizei verfälschten Anhörungsprotokoll seiner Mutter, ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eröffnet habe. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Gesuchsteller seinen Identitätsausweis im Original, sowie Kopien der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft, eine Erlaubnis des Justizministeriums betreffend Ermittlungen, das Befragungsprotokoll der Mutter des Gesuchstellers sowie verschiedenen Screenshots von Online-Posts und einen UYAP-Auszug zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2746/2022 vom 14. September 2022 mangels Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 24. September 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein als «Revisionsgesuch» betiteltes Schreiben ein und beantragte darin, es sei das Urteil E-2746/2022 vom 14. September 2022 zu revidieren, die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seines Revisionsgesuchs. Als Beweismittel reichte er zwei Dokumente, betitelt mit «Akte 1, Strafverfahren wegen Beleidung des Staatspräsidenten» sowie «Akte 2, Verbreitung von Propaganda der PKK» und ausserdem eine «Fürsorgebestätigung im Original» zu den Akten. C. Der Instruktionsrichter setzte am 27. September 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich gegen jeden verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revision können somit materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch, unter gewissen Umständen, formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 8f). 2.1 Der Gesuchsteller beantragt in seinem Revisionsgesuch vom 24. September 2022, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2022 (E-2746/2022) in Revision zu ziehen. Als Revisionsgrund ruft er sinngemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, den eingereichten Akten «Akte 1, Strafverfahren wegen Beleidung des Staatspräsidenten» sowie «Akte 2, Verbreitung von Propaganda der PKK» könne entnommen werden, dass gegen ihn wegen Verbreitung von Propaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten ermittelt werde. Er sei somit dem Risiko ausgesetzt, in der Türkei verhaftet, misshandelt und gefoltert zu werden, da ihm vorgeworfen werde, Propaganda einer Terrororganisation verbreitet zu haben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die neuen Beweismittel früher einzureichen. Sein Anwalt habe ihm zwei weitere Akten gesendet, die wichtigsten Originale werde er bis Mitte Oktober 2022 übersetzt einreichen. 2.2 Aus der Begründung des Revisionsgesuchs ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller eine Überprüfung seiner im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen - unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel - verlangt. Anfechtungsobjekt bildet somit die rechtskräftig gewordene Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022 und nicht der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2022. Die Revision des Urteils E-2746/2022 könnte nur mit Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils selber beziehen, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (vgl. Urteil des BVGer D-4009/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1998/8 E. 3, m.w.H.). Entsprechendes wird vorliegend jedoch nicht geltend gemacht. Die Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch sind offensichtlich nicht darauf gerichtet und deshalb auch nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides an sich in Frage zu stellen. 2.3 Sofern sich die Revisionsgründe auf eine rechtskräftige Verfügung des SEM beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen keiner materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil - wie vorliegend aufgrund eines nichtbezahlten Kostenvorschusses - endete, begründen diese einen Anspruch auf Wiedererwägung. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 2003/17 E. 2a, 1998/8). Somit wäre ein entsprechendes Gesuch um Wiedererwägung bei der Vorinstanz anhängig zu machen.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Verfahren angerufenen Revisionsgründe unzulässig sind, womit auf das Gesuch um Revision des Urteils E-2746/2022 vom 14. September 2022 nicht einzutreten ist.
4. Der am 27. September 2019 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
5. Angesichts des vorliegenden, verfahrensbeendenden Prozessentscheids erweisen sich die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
6. Da der Gesuchsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten war, wird in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: