Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangten über die Türkei und Griechenland am 25. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der in den beiden durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2015 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 18. März 2016 beziehungsweise 19. April 2016 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien iranische Staatsangehörige türkischer Ethnie aus C._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und ihrem älteren Bruder gelebt hätten. Während der Beschwerdeführer 1 die Matura im Bereich Bauingenieurwesen abgeschlossen habe, habe der Beschwerdeführer 2 die Schule nach dem zehnten Schuljahr abgebrochen, um mit dem Beschwerdeführer 1 im Baubereich zu arbeiten. Als Teil der grünen Bewegung "Jonbesh Sabz" hätten sie, zunächst alleine, später zusammen mit einem Bekannten, in C._______ während sieben bis neun Jahren regelmässig regimekritische Parolen an die Wände gesprayt und Flugblätter gegen die iranische Regierung verfasst und verteilt. Nachdem sie Unbekannte verraten hätten, seien sie Anfang April 2015 von Sepah-Beamten zu Hause aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer 2 habe noch rechtzeitig die Flucht ergreifen können. Der Beschwerdeführer 1 sei hingegen mitgenommen worden und einen halben Tag in Haft gewesen. Weil er sich geweigert habe, die ihm zur Last gelegten Sprayereien einzugestehen, seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden. Noch in derselben Nacht habe man ihn deswegen ins Spital gebracht, wo er mithilfe eines Reinigungsangestellten - bei diesem habe es sich um einen Bekannten gehandelt - in einem günstigen Moment habe die Flucht ergreifen können. Er sei mithilfe seines älteren Bruders nach Teheran gefahren und habe dort den Beschwerdeführer 2 in einer Wohnung, welche ihm durch ihren Schwager zur Verfügung gestellt worden sei, angetroffen. In dieser Wohnung hätten sie sich zusammen eine Zeit lang versteckt. Im Juni 2015 hätten sie dann gemeinsam versucht, den Iran auf dem Luftweg zu verlassen. Weil gegen sie ein Reiseverbot bestanden habe, seien sie jedoch am Flughafen in Teheran festgenommen worden, mithilfe ihres einflussreichen Schwagers aber bereits nach ein paar Stunden wieder freigekommen. Danach hätten sie sich erneut in Teheran versteckt gehalten bis sie im September 2015 auf dem Landweg hätten ausreisen können. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie sich weiterhin regimekritisch betätigt, indem sie als Mitglieder der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) an Kundgebungen teilgenommen hätten. Aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Iran und aufgrund der regimekritischen Aktivitäten sowohl im Iran als auch in der Schweiz müssten sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat damit rechnen, verhaftet, gefoltert und allenfalls sogar hingerichtet zu werden. Zu den vorinstanzlichen Akten wurden die Geburtsurkunden, die iranischen Identitätskarten sowie je eine Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von Dezember 2015 bis März 2016 eingereicht. B. Mit im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen je vom 13. Juni 2016 - beide eröffnet am 14. Juni 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - ihre Wegweisung aus der Schweiz an. C. Mit Eingaben vom 14. Juli 2016 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer je separat Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 13. Juni 2016. Der Beschwerdeführer 1 beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Koordination der beiden Beschwerdeverfahren. Ferner ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit im Dispositiv gleichlautenden Zwischenverfügungen je vom 21. Juli 2016 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die beiden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt würden, verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gut. Den Beschwerdeführern wurde in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, sich innert Frist zu den Beschwerden vernehmen zu lassen. E. Am 2. August 2017 wurde den Beschwerdeführern angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. F. Mit Vernehmlassungen vom 4. August 2017, welche den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurden, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. G. Mit im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen je vom 17. November 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer hätten nach Durchsicht der Befragungs- und Anhörungsprotokolle verschiedene (in der Verfügung aufgelistete) Widersprüche festgestellt werden können, weshalb ihnen Frist zur Stellungnahme eingeräumt werde. H. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 fristgerecht Stellung. I. Mit Eingaben vom 12. Dezember 2017 liessen die Beschwerdeführer eine Dokumentation ihrer exilpolitischen Aktivitäten für den Zeitraum von Mai 2016 bis September 2017 zu den Beschwerdeakten reichen.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Nachdem die beiden Beschwerden einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt es sich, diese nicht nur koordiniert zu behandeln, sondern darüber im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch ein illegales Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt sinngemäss die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) beziehungsweise die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG), indem er in seiner Beschwerde ausführen lässt, die Vorinstanz habe nicht sogfältig geprüft und gewürdigt, dass er von Sepah-Beamten gefangen genommen, massiv geschlagen und gefoltert worden sei. Ihm seien in der Anhörung zwar Fragen zur ärztlichen Behandlung, jedoch nicht zu den erlittenen Verletzungen gestellt worden, etwa wie und in welchem Ausmass die Verletzungen entstanden seien. Nachdem diese formelle Rüge allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu beurteilen.
E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten allgemein der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht der verfügenden Behörde zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Insbesondere besteht die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Naturgemäss kommt der Mitwirkungspflicht dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die gesuchstellenden Personen von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 m.w.H.). So hat die gesuchstellende Person bei der vertieften Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG alle Gründe zu nennen, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die allgemeinen Anforderungen an die mündliche Anhörung und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.
E. 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 109 E. b m.H.; vgl. auch BGE 114 Ia 242 E. 2d).
E. 4.4 Im konkreten Fall dringt die formelle Rüge der Verfahrenspflichtverletzung aus mehreren Gründen nicht durch.
E. 4.4.1 Zunächst hatte der Beschwerdeführer 1 in der BzP - wenn auch nur in einem verkürzten Rahmen, aber immerhin in einem freien Bericht - die Möglichkeit, seine Gesuchsgründe vorzutragen. Statt beispielsweise darzulegen, dass er in seinem Herkunftsstaat verhaftet und geschlagen worden sei, beschränkte er sich lediglich darauf, zu erklären, er habe Probleme mit den Behörden gehabt (E-4360/2016, A4/11, S. 6). Erst auf Nachfrage hin führte er aus, verhaftet und geschlagen worden zu sein. Weshalb er zu diesem Zeitpunkt die aus seiner Sicht entscheidrelevanten Umstände, zum Beispiel von wie vielen Personen er geschlagen worden sein soll, nicht schon hier hätte ausführen können, ist nicht ersichtlich. Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich jedenfalls nicht, dass er seitens des Befragers in irgendeiner Form unterbrochen und damit sein freier Vortrag abgekürzt worden wäre. In der Anhörung erhielt er sodann mehrfach die Möglichkeit, sich umfassend und frei zu seinen Asylgründen zu äussern (E-4360/2017, A13/21, F108, F110, F117 f.). Gleichwohl trug er die nun in der Beschwerde geltend gemachten Umstände aber auch hier nicht vor. Selbst die Frage, ob er noch etwas Wesentliches, Unerwähntes ergänzen möchte, verneinte er ausdrücklich (E-4360/2016, A13/21, F189 f.). Im Anschluss an die Anhörung bestätigte er schliesslich unterschriftlich die Richtigkeit und insbesondere die Vollständigkeit des rückübersetzten Protokolls. Auch im Rahmen der Rückübersetzung machte er also nicht geltend, er habe weitere Ausführungen zu entscheidrelevanten Umständen zu machen. Wenn der Beschwerdeführer 1 es unterlässt, Umstände, welche für ihn fluchtrelevant waren und die letztlich nur er kennt, zu nennen, obwohl er mehrmals die Gelegenheit dazu erhält, liegt darin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
E. 4.4.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der angeblichen Inhaftierung und anschliessenden Misshandlungen im Sachverhalt aufgenommen und ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt (E-4360/2016, A16/18, S. 2). Sie führt aus, weshalb sie seine Aussagen zu den geltend gemachten Verfolgungshandlungen - und damit auch diejenigen zur Inhaftierung und zu den Misshandlungen - als nicht glaubhaft erachtet. Inwieweit die Vorinstanz diesbezüglich ihre Prüfungspflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs reicht es selbstredend nicht aus, zu behaupten, dass einzelne entscheidrelevante Umstände unberücksichtigt beziehungsweise nicht genügend gewürdigt oder abgeklärt worden seien. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es aber gänzlich, substanziiert darzulegen, inwiefern die Tatsachen, von wie vielen Beamten er geschlagen oder wie und in welchem Ausmass seine Verletzungen letztlich entstanden sind, für das vorliegende Verfahren wesentlich sein sollen. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz während der Befragung weitere Rückfragen zur Inhaftierung und zu den Misshandlungen hätte tätigen müssen.
E. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 mit seiner formellen Rüge darauf abzielt, die Glaubhaftmachung seiner Aussagen zu belegen, ist schliesslich anzumerken, dass die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht darauf geschlossen hat, dass seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung bildet.
E. 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag des Beschwerdeführers 1, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, dass an den Ausführungen der Beschwerdeführer schon deshalb Zweifel anzubringen seien, weil beide an der BzP vorgebracht hätten, nebst den Sprayereien auch Flugblätter gegen die Regierung geschrieben und verteilt zu haben, letzteres in den Anhörungen hingegen ausdrücklich in Abrede gestellt hätten. Dies stelle einen wesentlichen Widerspruch in ihren Kernvorbringen dar. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zur Vorgehensweise bei den Sprayereien, so zum Beispiel diejenigen zu den nötigen Vorbereitungen, zu den jeweiligen Fluchtvorkehrungen, ferner zur Nachbereitung sowie zur dritten beteiligten Person, detailarm, schematisch und damit unsubstanziiert ausgefallen. Diese würden nicht den Eindruck des tatsächlich Erlebten erwecken. Auch seine Schilderungen zu seiner Flucht aus dem Spital, wonach es seinem Bruder innert weniger Stunden gelungen sein soll, innerhalb des Spitals eine Person ausfindig zu machen, welche gewillt gewesen wäre, ihm zur Flucht zu verhelfen, würden unrealistisch erscheinen. Bezüglich der Verhaftung am Flughafen und der anschliessenden Freilassung gelte sich sodann zu vergegenwärtigen, dass die Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden einige Wochen zuvor von Sicherheitskräften in C._______ gesucht worden seien und sich nach Teheran abgesetzt hätten, um sich einem weiteren Zugriff der Polizeibehörden zu entziehen. Bei einer derartigen Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer am Flughafen festgenommen und an die sie suchende Behörde überstellt worden wären. Angesichts der auf iranischen Flughäfen herrschenden Sicherheitsvorkehren dürfte es zudem kaum möglich sein, mittels Beziehungen innert weniger Stunden die Freilassung einer festgehaltenen und mutmasslich behördlich gesuchten Person zu erwirken. Ferner erscheine es vor dem Hintergrund der realen iranischen Gegebenheiten unwahrscheinlich und als viel zu riskant, dass es den Beschwerdeführern gelungen sein soll, über mehrere Jahre und zu nächtlicher Stunde in einer kleineren Stadt wie C._______ regimekritische Parolen an verkehrsreichen Stellen anzubringen, ohne jemals auf frischer Tat ertappt worden zu sein. Der Beschwerdeführer 2 habe selbst auf die Gefährlichkeit derartiger Aktivitäten hingewiesen.
E. 5.2 Dem wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Beschwerdeführer bereits in der Anhörung erklärt hätten, dass sie gar nicht die notwendigen Gerätschaften besessen hätten, um auch Flugblätter herzustellen und zu verteilen. Da bei ihnen beiden in der BzP dieselbe Dolmetscherin übersetzt habe, liege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um ein Verständigungsproblem bezüglich der Tätigkeit "Slogans schreiben in der Öffentlichkeit" gehandelt habe. Wahrscheinlich habe die Dolmetscherin ihre Aussagen derart interpretiert, dass die Verbreitung der Slogans auch mittels Flugblätter erfolgt sei. Dieses Missverständnis habe in der BzP, welche aufgrund eines Kapazitätsengpasses verkürzt durchgeführt worden sei, auch im Rahmen der Rückübersetzung nicht geklärt werden können. Soweit die Vorinstanz sodann ausführe, die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Sprayereien seien unsubstanziiert geblieben, falle bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls auf, dass er offenbar nicht alle Fragen richtig verstanden habe. Das Fehlen detailreicher Informationen sei zu einem Grossteil darauf zurückzuführen, dass entsprechende Nachfragen seitens der Vorinstanz ausgeblieben seien. Allgemein falle auf, dass es während der Anhörung zu vielen Missverständnissen gekommen sei. Der Befrager habe es unterlassen, diese Missverständnisse aufzulösen, indem er keine Nachfragen gestellt habe. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung sei weiter zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Beschwerdeführer mehrheitlich, namentlich auch in Details, übereinstimmen würden. So hätten sie zum Beispiel übereinstimmend ausgesagt, bei den Sprayereien eine rote Farbe verwendet zu haben. Auch den Inhalt der angebrachten Parolen hätten beide übereinstimmend wiedergegeben. Der Beschwerdeführer 2 habe seine regimekritische Tätigkeit sodann substanziiert, mehrheitlich widerspruchsfrei, insbesondere in mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1 kohärenter Art und Weise und somit glaubhaft darlegen können. Die Vorinstanz stelle weiter eine reine Hypothese auf, wenn sie ausführe, es erscheine unwahrscheinlich, dass es ihnen gelungen sein soll, über mehrere Jahre Parolen anzubringen, ohne dabei jemals auf frischer Tat ertappt worden zu sein. Aus der Gefährlichkeit, die der oppositionellen Tätigkeit unter einem strikt autoritär regierenden Regime grundsätzlich inne liege, und aus dem Umstand, dass sie lange Zeit nicht ertappt worden seien, könne keinesfalls geschlossen werden, dies sei vor den realen iranischen Gegebenheiten nicht überzeugend. Es sei zwar allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden rigoros gegen Oppositionelle vorgehen würden. Es könne deswegen aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine oppositionelle Tätigkeit nicht möglich sei beziehungsweise nur über eine kurze Dauer ausgeführt werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Freilassung am Flughafen Teheran nicht an die ihn suchenden Behörde überstellt worden sei, sei sodann offensichtlich auf die Bestechung der Beamten durch den Schwager zurückzuführen. Beim Argument der Vorinstanz, es sei angesichts der Sicherheitsvorkehrungen im Iran nicht möglich, mittels Beziehungen eine Freilassung zu erwirken, handle es sich erneut um eine reine Hypothese. Es sei allgemein bekannt, dass Korruption im Iran weit verbreitet sei. Was den Beschwerdeführer 2 betreffe, sei festzuhalten, dass dieser selbst zu keinen Zeitpunkt festgenommen worden sei.
E. 5.3 In ihren Vernehmlassungen vom 4. August 2018 hielt die Vorinstanz fest, in den Beschwerden seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt deshalb weiter daran fest, dass die geschilderten Vorfluchtgründe in der geltend gemachten Form den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen.
E. 6 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe zu bestätigen sind, weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann. Nachfolgend ist auf folgende unglaubhafte Elemente hinzuweisen:
E. 6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt, haben sich die Beschwerdeführer im Kern widersprochen, indem sie in der BzP ausgeführt haben, auch Flugblätter geschrieben und verteilt zu haben (E-4360/2016, A4/11, S.6; E-4376/2016, A4/11, S. 6), dies demgegenüber in der Anhörung ausdrücklich in Abrede gestellt haben (E-4360/2016, A13/21, F88-94; E-4376/2016, A14/19, F87-89). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach diese Ungereimtheit vermutlich auf ein Verständigungsproblem zwischen den Beschwerdeführern und der an den Befragungen anwesenden Dolmetscherin zurückzuführen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass während der BzP derartige Probleme bestanden hätten. Im Gegenteil erklärten beide Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Befragung, sie würden die Dolmetscherin gut verstehen beziehungsweise hätten diese gut verstanden (E4360/2016, A4/11, S. 2 und S. 8; E-4376/2016, A4/11, S. 2 und S. 7). Hinzu kommt, dass die Befragungsprotokolle den Beschwerdeführern rückübersetzt wurden und sie diese unterschriftlich als vollständig und ihren Angaben entsprechend bestätigten. Weshalb es generell nicht möglich sein soll, wie auf Beschwerdeebene weiter vorgebracht wird, allfällige Missverständnisse im Rahmen der Rückübersetzung zu klären, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher ausgeführt.
E. 6.2 Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zu den regimekritischen Aktivitäten im Iran nicht den Eindruck des tatsächlich Erlebten erwecken, weil seine Ausführungen dazu detailarm, schematisch und damit unsubstanziiert ausgefallen sind. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E-4360/2016, A16/8, S. 4). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass diesbezüglich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers 2 lediglich rudimentär ausgefallen sind, seine Aussagen jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen lassen und insgesamt ebenfalls nicht den Eindruck erwecken, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt (vgl. dazu E-4376/2016, A14/19, F61 f., F65 f., F75). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht haben. So führte der Beschwerdeführer 1 beispielsweise aus, nach dem Anbringen der Parolen nie zu den betreffenden Örtlichkeiten zurückgekehrt zu sein, weil diese danach unter Beobachtung der iranischen Behörden gestanden hätten (E-4360/2016, A13/21, F74). Der Beschwerdeführer 2 führte demgegenüber aus, sich zwar aus demselben Grund, jedoch lediglich ein bis zwei Wochen nicht mehr an diese Orte begeben zu haben (E-4376/2016, A14/19, F62). Weiter schilderte der Beschwerdeführer 1, während einer von ihnen jeweils die Parolen angebracht habe, hätten die anderen beiden Wache gehalten und mit einem Motorrad gewartet. Danach sei man sofort geflüchtet. Auf die Frage, wie viele Personen auf dem Motorrad Platz gehabt hätten, antwortete er: "drei Personen" (E-4360/2016, A13/21, F65-71). Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer jeweils nur mit einem Motorrad unterwegs gewesen sind. Der Beschwerdeführer 2 machte aber geltend, jeweils mit drei Motorrädern unterwegs gewesen zu sein (E-4376/2016, A14/19, F76). Auf Beschwerdeebene wird hierzu ausgeführt, je nach Lage des Quartiers seien die Beschwerdeführer mit einem oder aber mit drei Motorrädern unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe auf die - wohl generelle - Frage, wie viele Personen auf einem Motorrad Platz gehabt hätten, korrekterweise mit "drei" geantwortet. Ob beziehungsweise wie oft sie zu dritt auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien, sei nicht Thema der betreffenden Befragungspassage gewesen (Beschwerdedossiers E-4360/2016 und E-4376/2016, je act. 8, S. 2). Aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers 1 geht indes klar hervor, dass dieser nicht nur auf eine generelle Frage, nämlich wie viele Personen allgemein auf einem solchen Motorrad Platz haben, antwortete, sondern vielmehr selbst zum Ausdruck brachte, dass er, sein Bruder und der gemeinsame Kollege zu dritt mit nur einem Motorrad unterwegs gewesen seien. Nur so lässt sich erklären, dass er auf die Frage, wohin sie zuerst gefahren seien, wenn sie zu dritt auf einem Motorrad sassen, antwortete, ohne dabei klar zu stellen, dass er diesbezüglich falsch verstanden worden wäre (E-4360/2016, A13/21, F71).
E. 6.3 Weitere wesentliche Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich der geschilderten Umstände am Flughafen in Teheran. Der Beschwerdeführer 2 erklärte in der BzP, er und sein Bruder seien am Flughafen verhaftet worden und mithilfe ihres Schwagers "nach einer Stunde und etwas mehr" wieder freigekommen (E-4376/2016, A4/11, S. 6). In Widerspruch dazu verneinte er in der Anhörung die Frage, ob er jemals festgenommen oder inhaftiert worden sei (E-4376/2016, A14/19, F57). Der Beschwerdeführer 1 führte in der BzP sodann aus, sein Bruder sei am Flughafen nicht verhaftet worden, weil er die Flucht habe ergreifen können (E-4360/2016, A4/11, S. 7). Er selbst sei erst nach einem halben Tag mit Hilfe seines Schwagers wieder freigekommen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 nun ebenfalls am Flughafen verhaftet wurde oder nicht, bildet einen wesentlichen Aspekt in den Vorbringen der Beschwerdeführer, die sich in diesem Punkt offensichtlich widersprochen haben. Auch im Rahmen des ihnen auf Beschwerdeebene gewährten rechtlichen Gehörs gelang es ihnen nicht, diesen Widerspruch plausibel zu erklären. Die Beschwerdeführer halten sodann weiter daran fest, dass nur der Beschwerdeführer 1 verhaftet worden sei, ohne dass schlüssig dargelegt wurde, warum der Beschwerdeführer 2 nicht ebenfalls in Haft genommen wurde. Tatsächlich wäre aber bei einer derartigen Sachlage zu erwarten gewesen, dass beide Beschwerdeführer festgenommen worden wären, sollen doch beide von den iranischen Behörden gesucht worden sein. Hinzu kommt, dass auch gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ein Reiseverbot bestanden haben soll und er ebenfalls am Flughafen angehalten worden sein soll. Der Beschwerdeführer 2 führte sodann aus, er habe - nachdem der Beschwerdeführer 1 am Flughafen verhaftet worden sei - den Schwager kontaktiert, danach den Flughafen verlassen und sei mit einem Taxi zur Wohnung des Schwagers nach Teheran gefahren (E-4376/2016, A14/19, F116 f.). Der Beschwerdeführer 1 erklärte demgegenüber, sein Bruder sei nach ihm vom Flughafen in die besagte Wohnung zurückgekehrt (E-4360/2016, A13/21, F168). Wäre der Beschwerdeführer 2 tatsächlich unmittelbar nach der Verhaftung seines Bruders in die Wohnung zurückgekehrt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bereits in der Wohnung befunden hätte, wenn der Beschwerdeführer 1 - nachdem er nach seiner Festnahme am Flughafen angeblich wieder freigelassen worden sein soll - zurückgekehrt wäre. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer 2 sehr lange im Stau gestanden habe, deshalb nach dem Beschwerdeführer 1 eingetroffen sei (Beschwerdedossiers, E-4360/2016, E-4376/2016, act. 8, S. 2), erscheint höchst unwahrscheinlich. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer 1 über mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden sein soll (E-4360/2016, A4/11, S. 7; E-4376/2016, A13/21, F159).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer 1 hat sich weiter bezüglich des angeblich gegen ihn verhängten Reiseverbotes widersprochen, als er die Frage, ob er hierzu etwas Schriftliches habe, in der BzP ausdrücklich bejahte und der Vorinstanz sogar von sich aus in Aussicht stellte, eine Kopie, welche er durch seinen Schwager erhältlich machen würde, zukommen zu lassen (E-4360/2016, A4/11, S. 7). Auch der Beschwerdeführer 2 bestätigte in der BzP, dass sein Bruder etwas Schriftliches bekommen habe, was das gegen ihn verhängte Reiseverbot bestätigen würde (E4376/2016, A4/11, S. 7). Die in Aussicht gestellte Kopie hat der Beschwerdeführer 2 indes bis heute nicht zu den Akten gereicht. Darauf angesprochen, erklärte er in der Anhörung in Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen und denjenigen seines Bruders, man habe nichts erhalten; von den iranischen Behörden bekomme man keine Dokumente; er habe daher nichts in der Hand (E-4360/2016, A13/21, F173). Auf Beschwerdeebene wird hierzu vorgebracht, der Schwager habe nur, aber immerhin, ein Foto von einem Dokument betreffend ein Reiseverbot erhältlich machen können (Beschwerdedossiers, E-4360/2016, E-4376/2016, act. 8, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer 1 aber auch ein solches Foto nicht zu den Akten gereicht hat, obwohl er offenbar die Möglichkeit dazu hatte, ergeben sich weitere erhebliche Zweifel, dass überhaupt ein entsprechendes Reiseverbot bestand.
E. 6.5 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der aufgeführten und als wesentlich zu erachtenden Widersprüche darauf verzichtet werden, auf weitere, nicht glaubhafte Aspekte in den Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 7.1 Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, namentlich der exilpolitischen Aktivitäten, kam die Vorinstanz zum Schluss, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, nachdem nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfügen würden, welches sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer zwar offenbar an zwei Kundgebungen und einer weiteren Veranstaltung in der Schweiz teilgenommen hätten, aus den eingereichten Dokumentationen indes ersichtlich sei, dass sie sich lediglich als einfache Demonstrationsteilnehmer beteiligt zu haben scheinen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, wonach sie sich exponiert exilpolitisch betätigt hätten. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es würden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass im Iran aufgrund der geltend gemachten politischen Aktivitäten behördliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführer reichten mit ihrer Beschwerdeeingabe zusätzliche Dokumentationen, welche weitere Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz belegen, zu den Akten. Sie führten hierzu aus, anlässlich dieser Demonstrationen Plakate mit regimekritischen Aufschriften gehalten und Parolen ausgerufen zu haben. Weiter merkten sie an, dass - soweit das Gericht davon ausgehen sollte, dass die bisherige exilpolitische Tätigkeit nicht in qualifizierter Weise in Erscheinung getreten sei - dies vor dem Hintergrund der bereits im Iran ausgeübten regimekritischen Tätigkeit und der sich daraus ergebenen Verfolgungsgefahr gewürdigt werden müsse.
E. 7.3 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
E. 7.4 Die Beschwerdeführer haben nachweislich an diversen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Das Gericht gelangt jedoch nach Prüfung der eingereichten Akten zum Schluss, dass sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fallen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den eingereichten Akten - insbesondere der Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten seit Dezember 2015, den diversen Fotos und Publizierung derselben auf der Internetseite des DVF - ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sie sich bei diesen Kundgebungen oder beim DVF in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätten. Selbst der Umstand, dass sie während den Demonstrationen Plakate mit regimekritischen Äusserungen vor sich gehalten und darüber hinaus Parolen ausgerufen haben, ist nicht geeignet um bei ihnen das Profil exponierter Regierungsgegner bejahen zu können. Vielmehr zeichnen sich die Veranstaltungen und Demonstrationen, an denen die Beschwerdeführer regelmässig teilnahmen beziehungsweise teilgenommen haben sollen, durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Obschon sich im Weiteren auf der Internetseite der DVF mehrere Bilder befinden, auf welchen - soweit erkennbar - die Beschwerdeführer als Teilnehmer von Veranstaltungen und Demonstrationen abgelichtet sind, bewirken diese noch keinen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, die Beschwerdeführer würden aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als Personen herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müssten. Weitere exilpolitische Aktivitäten, welche über die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen hinausgehen, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Sodann ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die von ihnen geltend gemachten Vorfluchtgründe sich als unglaubhaft erweisen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein könnten. Es rechtfertigt sich daher nicht, geringere Anforderungen an das Profil der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu stellen.
E. 7.5 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, illegal aus dem Iran ausgereist zu sein. Unter Verweis auf einen Bericht der Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und einen Entscheid des EGMR führen sie aus, aufgrund des auferlegten Reiseverbotes den Beweis der legalen Ausreise nicht erbringen zu können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran erneut ins Visier der iranischen Behörden geraten.
E. 7.6 Diesbezüglich ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Demnach ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte. Vorliegend ist zudem unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat mit einem Reiseverbot belegt waren.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, namentlich die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz und die illegale Ausreise, nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.).
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären.
E. 9.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als zumutbar erachtet. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich zudem um junge, alleinstehende Männer, die im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, eine fundierte Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügen, was ihnen eine Reintegration ermöglichen wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerden und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2016 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
E. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügungen vom 21. Juli 2016 wurden die Gesuche um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführern Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 eine Kostennote ein, welche einen Vertretungsaufwand von 14.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 56.90 ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 150.- bis Fr. 200.- bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Nachdem der geltend gemachte Zeitaufwand sowohl die Aufwendungen des Verfahrens E-4360/2016 als auch diejenigen des Verfahrens E-4376/2016 umfassen, erweist sich dieser als angemessen, weshalb bei einem Ansatz von Fr. 200.- das amtliche Honorar auf Fr. 2820.- zu bemessen ist. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 56.90 sowie ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 230.15 (8% von Fr. 2876.90). Das zu entschädigende Honorar von Fr. 3107.05 geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die beiden unter den Geschäftsnummern E-4360/2016 und E-4376/2016 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 3107.05 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4360/2016, E-4376/2016 Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, und dessen Bruder B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 13. Juni 2016 / N (...) / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangten über die Türkei und Griechenland am 25. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der in den beiden durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2015 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 18. März 2016 beziehungsweise 19. April 2016 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien iranische Staatsangehörige türkischer Ethnie aus C._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und ihrem älteren Bruder gelebt hätten. Während der Beschwerdeführer 1 die Matura im Bereich Bauingenieurwesen abgeschlossen habe, habe der Beschwerdeführer 2 die Schule nach dem zehnten Schuljahr abgebrochen, um mit dem Beschwerdeführer 1 im Baubereich zu arbeiten. Als Teil der grünen Bewegung "Jonbesh Sabz" hätten sie, zunächst alleine, später zusammen mit einem Bekannten, in C._______ während sieben bis neun Jahren regelmässig regimekritische Parolen an die Wände gesprayt und Flugblätter gegen die iranische Regierung verfasst und verteilt. Nachdem sie Unbekannte verraten hätten, seien sie Anfang April 2015 von Sepah-Beamten zu Hause aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer 2 habe noch rechtzeitig die Flucht ergreifen können. Der Beschwerdeführer 1 sei hingegen mitgenommen worden und einen halben Tag in Haft gewesen. Weil er sich geweigert habe, die ihm zur Last gelegten Sprayereien einzugestehen, seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden. Noch in derselben Nacht habe man ihn deswegen ins Spital gebracht, wo er mithilfe eines Reinigungsangestellten - bei diesem habe es sich um einen Bekannten gehandelt - in einem günstigen Moment habe die Flucht ergreifen können. Er sei mithilfe seines älteren Bruders nach Teheran gefahren und habe dort den Beschwerdeführer 2 in einer Wohnung, welche ihm durch ihren Schwager zur Verfügung gestellt worden sei, angetroffen. In dieser Wohnung hätten sie sich zusammen eine Zeit lang versteckt. Im Juni 2015 hätten sie dann gemeinsam versucht, den Iran auf dem Luftweg zu verlassen. Weil gegen sie ein Reiseverbot bestanden habe, seien sie jedoch am Flughafen in Teheran festgenommen worden, mithilfe ihres einflussreichen Schwagers aber bereits nach ein paar Stunden wieder freigekommen. Danach hätten sie sich erneut in Teheran versteckt gehalten bis sie im September 2015 auf dem Landweg hätten ausreisen können. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie sich weiterhin regimekritisch betätigt, indem sie als Mitglieder der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) an Kundgebungen teilgenommen hätten. Aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Iran und aufgrund der regimekritischen Aktivitäten sowohl im Iran als auch in der Schweiz müssten sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat damit rechnen, verhaftet, gefoltert und allenfalls sogar hingerichtet zu werden. Zu den vorinstanzlichen Akten wurden die Geburtsurkunden, die iranischen Identitätskarten sowie je eine Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von Dezember 2015 bis März 2016 eingereicht. B. Mit im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen je vom 13. Juni 2016 - beide eröffnet am 14. Juni 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - ihre Wegweisung aus der Schweiz an. C. Mit Eingaben vom 14. Juli 2016 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer je separat Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 13. Juni 2016. Der Beschwerdeführer 1 beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Koordination der beiden Beschwerdeverfahren. Ferner ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit im Dispositiv gleichlautenden Zwischenverfügungen je vom 21. Juli 2016 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die beiden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt würden, verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gut. Den Beschwerdeführern wurde in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, sich innert Frist zu den Beschwerden vernehmen zu lassen. E. Am 2. August 2017 wurde den Beschwerdeführern angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. F. Mit Vernehmlassungen vom 4. August 2017, welche den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurden, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. G. Mit im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen je vom 17. November 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer hätten nach Durchsicht der Befragungs- und Anhörungsprotokolle verschiedene (in der Verfügung aufgelistete) Widersprüche festgestellt werden können, weshalb ihnen Frist zur Stellungnahme eingeräumt werde. H. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 fristgerecht Stellung. I. Mit Eingaben vom 12. Dezember 2017 liessen die Beschwerdeführer eine Dokumentation ihrer exilpolitischen Aktivitäten für den Zeitraum von Mai 2016 bis September 2017 zu den Beschwerdeakten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Nachdem die beiden Beschwerden einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt es sich, diese nicht nur koordiniert zu behandeln, sondern darüber im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch ein illegales Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt sinngemäss die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) beziehungsweise die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG), indem er in seiner Beschwerde ausführen lässt, die Vorinstanz habe nicht sogfältig geprüft und gewürdigt, dass er von Sepah-Beamten gefangen genommen, massiv geschlagen und gefoltert worden sei. Ihm seien in der Anhörung zwar Fragen zur ärztlichen Behandlung, jedoch nicht zu den erlittenen Verletzungen gestellt worden, etwa wie und in welchem Ausmass die Verletzungen entstanden seien. Nachdem diese formelle Rüge allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu beurteilen. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten allgemein der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht der verfügenden Behörde zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Insbesondere besteht die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Naturgemäss kommt der Mitwirkungspflicht dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die gesuchstellenden Personen von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 m.w.H.). So hat die gesuchstellende Person bei der vertieften Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG alle Gründe zu nennen, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die allgemeinen Anforderungen an die mündliche Anhörung und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 109 E. b m.H.; vgl. auch BGE 114 Ia 242 E. 2d). 4.4 Im konkreten Fall dringt die formelle Rüge der Verfahrenspflichtverletzung aus mehreren Gründen nicht durch. 4.4.1 Zunächst hatte der Beschwerdeführer 1 in der BzP - wenn auch nur in einem verkürzten Rahmen, aber immerhin in einem freien Bericht - die Möglichkeit, seine Gesuchsgründe vorzutragen. Statt beispielsweise darzulegen, dass er in seinem Herkunftsstaat verhaftet und geschlagen worden sei, beschränkte er sich lediglich darauf, zu erklären, er habe Probleme mit den Behörden gehabt (E-4360/2016, A4/11, S. 6). Erst auf Nachfrage hin führte er aus, verhaftet und geschlagen worden zu sein. Weshalb er zu diesem Zeitpunkt die aus seiner Sicht entscheidrelevanten Umstände, zum Beispiel von wie vielen Personen er geschlagen worden sein soll, nicht schon hier hätte ausführen können, ist nicht ersichtlich. Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich jedenfalls nicht, dass er seitens des Befragers in irgendeiner Form unterbrochen und damit sein freier Vortrag abgekürzt worden wäre. In der Anhörung erhielt er sodann mehrfach die Möglichkeit, sich umfassend und frei zu seinen Asylgründen zu äussern (E-4360/2017, A13/21, F108, F110, F117 f.). Gleichwohl trug er die nun in der Beschwerde geltend gemachten Umstände aber auch hier nicht vor. Selbst die Frage, ob er noch etwas Wesentliches, Unerwähntes ergänzen möchte, verneinte er ausdrücklich (E-4360/2016, A13/21, F189 f.). Im Anschluss an die Anhörung bestätigte er schliesslich unterschriftlich die Richtigkeit und insbesondere die Vollständigkeit des rückübersetzten Protokolls. Auch im Rahmen der Rückübersetzung machte er also nicht geltend, er habe weitere Ausführungen zu entscheidrelevanten Umständen zu machen. Wenn der Beschwerdeführer 1 es unterlässt, Umstände, welche für ihn fluchtrelevant waren und die letztlich nur er kennt, zu nennen, obwohl er mehrmals die Gelegenheit dazu erhält, liegt darin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 4.4.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der angeblichen Inhaftierung und anschliessenden Misshandlungen im Sachverhalt aufgenommen und ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt (E-4360/2016, A16/18, S. 2). Sie führt aus, weshalb sie seine Aussagen zu den geltend gemachten Verfolgungshandlungen - und damit auch diejenigen zur Inhaftierung und zu den Misshandlungen - als nicht glaubhaft erachtet. Inwieweit die Vorinstanz diesbezüglich ihre Prüfungspflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs reicht es selbstredend nicht aus, zu behaupten, dass einzelne entscheidrelevante Umstände unberücksichtigt beziehungsweise nicht genügend gewürdigt oder abgeklärt worden seien. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es aber gänzlich, substanziiert darzulegen, inwiefern die Tatsachen, von wie vielen Beamten er geschlagen oder wie und in welchem Ausmass seine Verletzungen letztlich entstanden sind, für das vorliegende Verfahren wesentlich sein sollen. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz während der Befragung weitere Rückfragen zur Inhaftierung und zu den Misshandlungen hätte tätigen müssen. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 mit seiner formellen Rüge darauf abzielt, die Glaubhaftmachung seiner Aussagen zu belegen, ist schliesslich anzumerken, dass die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht darauf geschlossen hat, dass seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung bildet. 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag des Beschwerdeführers 1, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, dass an den Ausführungen der Beschwerdeführer schon deshalb Zweifel anzubringen seien, weil beide an der BzP vorgebracht hätten, nebst den Sprayereien auch Flugblätter gegen die Regierung geschrieben und verteilt zu haben, letzteres in den Anhörungen hingegen ausdrücklich in Abrede gestellt hätten. Dies stelle einen wesentlichen Widerspruch in ihren Kernvorbringen dar. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zur Vorgehensweise bei den Sprayereien, so zum Beispiel diejenigen zu den nötigen Vorbereitungen, zu den jeweiligen Fluchtvorkehrungen, ferner zur Nachbereitung sowie zur dritten beteiligten Person, detailarm, schematisch und damit unsubstanziiert ausgefallen. Diese würden nicht den Eindruck des tatsächlich Erlebten erwecken. Auch seine Schilderungen zu seiner Flucht aus dem Spital, wonach es seinem Bruder innert weniger Stunden gelungen sein soll, innerhalb des Spitals eine Person ausfindig zu machen, welche gewillt gewesen wäre, ihm zur Flucht zu verhelfen, würden unrealistisch erscheinen. Bezüglich der Verhaftung am Flughafen und der anschliessenden Freilassung gelte sich sodann zu vergegenwärtigen, dass die Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden einige Wochen zuvor von Sicherheitskräften in C._______ gesucht worden seien und sich nach Teheran abgesetzt hätten, um sich einem weiteren Zugriff der Polizeibehörden zu entziehen. Bei einer derartigen Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer am Flughafen festgenommen und an die sie suchende Behörde überstellt worden wären. Angesichts der auf iranischen Flughäfen herrschenden Sicherheitsvorkehren dürfte es zudem kaum möglich sein, mittels Beziehungen innert weniger Stunden die Freilassung einer festgehaltenen und mutmasslich behördlich gesuchten Person zu erwirken. Ferner erscheine es vor dem Hintergrund der realen iranischen Gegebenheiten unwahrscheinlich und als viel zu riskant, dass es den Beschwerdeführern gelungen sein soll, über mehrere Jahre und zu nächtlicher Stunde in einer kleineren Stadt wie C._______ regimekritische Parolen an verkehrsreichen Stellen anzubringen, ohne jemals auf frischer Tat ertappt worden zu sein. Der Beschwerdeführer 2 habe selbst auf die Gefährlichkeit derartiger Aktivitäten hingewiesen. 5.2 Dem wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Beschwerdeführer bereits in der Anhörung erklärt hätten, dass sie gar nicht die notwendigen Gerätschaften besessen hätten, um auch Flugblätter herzustellen und zu verteilen. Da bei ihnen beiden in der BzP dieselbe Dolmetscherin übersetzt habe, liege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um ein Verständigungsproblem bezüglich der Tätigkeit "Slogans schreiben in der Öffentlichkeit" gehandelt habe. Wahrscheinlich habe die Dolmetscherin ihre Aussagen derart interpretiert, dass die Verbreitung der Slogans auch mittels Flugblätter erfolgt sei. Dieses Missverständnis habe in der BzP, welche aufgrund eines Kapazitätsengpasses verkürzt durchgeführt worden sei, auch im Rahmen der Rückübersetzung nicht geklärt werden können. Soweit die Vorinstanz sodann ausführe, die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Sprayereien seien unsubstanziiert geblieben, falle bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls auf, dass er offenbar nicht alle Fragen richtig verstanden habe. Das Fehlen detailreicher Informationen sei zu einem Grossteil darauf zurückzuführen, dass entsprechende Nachfragen seitens der Vorinstanz ausgeblieben seien. Allgemein falle auf, dass es während der Anhörung zu vielen Missverständnissen gekommen sei. Der Befrager habe es unterlassen, diese Missverständnisse aufzulösen, indem er keine Nachfragen gestellt habe. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung sei weiter zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Beschwerdeführer mehrheitlich, namentlich auch in Details, übereinstimmen würden. So hätten sie zum Beispiel übereinstimmend ausgesagt, bei den Sprayereien eine rote Farbe verwendet zu haben. Auch den Inhalt der angebrachten Parolen hätten beide übereinstimmend wiedergegeben. Der Beschwerdeführer 2 habe seine regimekritische Tätigkeit sodann substanziiert, mehrheitlich widerspruchsfrei, insbesondere in mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1 kohärenter Art und Weise und somit glaubhaft darlegen können. Die Vorinstanz stelle weiter eine reine Hypothese auf, wenn sie ausführe, es erscheine unwahrscheinlich, dass es ihnen gelungen sein soll, über mehrere Jahre Parolen anzubringen, ohne dabei jemals auf frischer Tat ertappt worden zu sein. Aus der Gefährlichkeit, die der oppositionellen Tätigkeit unter einem strikt autoritär regierenden Regime grundsätzlich inne liege, und aus dem Umstand, dass sie lange Zeit nicht ertappt worden seien, könne keinesfalls geschlossen werden, dies sei vor den realen iranischen Gegebenheiten nicht überzeugend. Es sei zwar allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden rigoros gegen Oppositionelle vorgehen würden. Es könne deswegen aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine oppositionelle Tätigkeit nicht möglich sei beziehungsweise nur über eine kurze Dauer ausgeführt werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Freilassung am Flughafen Teheran nicht an die ihn suchenden Behörde überstellt worden sei, sei sodann offensichtlich auf die Bestechung der Beamten durch den Schwager zurückzuführen. Beim Argument der Vorinstanz, es sei angesichts der Sicherheitsvorkehrungen im Iran nicht möglich, mittels Beziehungen eine Freilassung zu erwirken, handle es sich erneut um eine reine Hypothese. Es sei allgemein bekannt, dass Korruption im Iran weit verbreitet sei. Was den Beschwerdeführer 2 betreffe, sei festzuhalten, dass dieser selbst zu keinen Zeitpunkt festgenommen worden sei. 5.3 In ihren Vernehmlassungen vom 4. August 2018 hielt die Vorinstanz fest, in den Beschwerden seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt deshalb weiter daran fest, dass die geschilderten Vorfluchtgründe in der geltend gemachten Form den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen. 6. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe zu bestätigen sind, weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann. Nachfolgend ist auf folgende unglaubhafte Elemente hinzuweisen: 6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt, haben sich die Beschwerdeführer im Kern widersprochen, indem sie in der BzP ausgeführt haben, auch Flugblätter geschrieben und verteilt zu haben (E-4360/2016, A4/11, S.6; E-4376/2016, A4/11, S. 6), dies demgegenüber in der Anhörung ausdrücklich in Abrede gestellt haben (E-4360/2016, A13/21, F88-94; E-4376/2016, A14/19, F87-89). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach diese Ungereimtheit vermutlich auf ein Verständigungsproblem zwischen den Beschwerdeführern und der an den Befragungen anwesenden Dolmetscherin zurückzuführen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass während der BzP derartige Probleme bestanden hätten. Im Gegenteil erklärten beide Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Befragung, sie würden die Dolmetscherin gut verstehen beziehungsweise hätten diese gut verstanden (E4360/2016, A4/11, S. 2 und S. 8; E-4376/2016, A4/11, S. 2 und S. 7). Hinzu kommt, dass die Befragungsprotokolle den Beschwerdeführern rückübersetzt wurden und sie diese unterschriftlich als vollständig und ihren Angaben entsprechend bestätigten. Weshalb es generell nicht möglich sein soll, wie auf Beschwerdeebene weiter vorgebracht wird, allfällige Missverständnisse im Rahmen der Rückübersetzung zu klären, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher ausgeführt. 6.2 Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zu den regimekritischen Aktivitäten im Iran nicht den Eindruck des tatsächlich Erlebten erwecken, weil seine Ausführungen dazu detailarm, schematisch und damit unsubstanziiert ausgefallen sind. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E-4360/2016, A16/8, S. 4). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass diesbezüglich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers 2 lediglich rudimentär ausgefallen sind, seine Aussagen jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen lassen und insgesamt ebenfalls nicht den Eindruck erwecken, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt (vgl. dazu E-4376/2016, A14/19, F61 f., F65 f., F75). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht haben. So führte der Beschwerdeführer 1 beispielsweise aus, nach dem Anbringen der Parolen nie zu den betreffenden Örtlichkeiten zurückgekehrt zu sein, weil diese danach unter Beobachtung der iranischen Behörden gestanden hätten (E-4360/2016, A13/21, F74). Der Beschwerdeführer 2 führte demgegenüber aus, sich zwar aus demselben Grund, jedoch lediglich ein bis zwei Wochen nicht mehr an diese Orte begeben zu haben (E-4376/2016, A14/19, F62). Weiter schilderte der Beschwerdeführer 1, während einer von ihnen jeweils die Parolen angebracht habe, hätten die anderen beiden Wache gehalten und mit einem Motorrad gewartet. Danach sei man sofort geflüchtet. Auf die Frage, wie viele Personen auf dem Motorrad Platz gehabt hätten, antwortete er: "drei Personen" (E-4360/2016, A13/21, F65-71). Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer jeweils nur mit einem Motorrad unterwegs gewesen sind. Der Beschwerdeführer 2 machte aber geltend, jeweils mit drei Motorrädern unterwegs gewesen zu sein (E-4376/2016, A14/19, F76). Auf Beschwerdeebene wird hierzu ausgeführt, je nach Lage des Quartiers seien die Beschwerdeführer mit einem oder aber mit drei Motorrädern unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe auf die - wohl generelle - Frage, wie viele Personen auf einem Motorrad Platz gehabt hätten, korrekterweise mit "drei" geantwortet. Ob beziehungsweise wie oft sie zu dritt auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien, sei nicht Thema der betreffenden Befragungspassage gewesen (Beschwerdedossiers E-4360/2016 und E-4376/2016, je act. 8, S. 2). Aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers 1 geht indes klar hervor, dass dieser nicht nur auf eine generelle Frage, nämlich wie viele Personen allgemein auf einem solchen Motorrad Platz haben, antwortete, sondern vielmehr selbst zum Ausdruck brachte, dass er, sein Bruder und der gemeinsame Kollege zu dritt mit nur einem Motorrad unterwegs gewesen seien. Nur so lässt sich erklären, dass er auf die Frage, wohin sie zuerst gefahren seien, wenn sie zu dritt auf einem Motorrad sassen, antwortete, ohne dabei klar zu stellen, dass er diesbezüglich falsch verstanden worden wäre (E-4360/2016, A13/21, F71). 6.3 Weitere wesentliche Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich der geschilderten Umstände am Flughafen in Teheran. Der Beschwerdeführer 2 erklärte in der BzP, er und sein Bruder seien am Flughafen verhaftet worden und mithilfe ihres Schwagers "nach einer Stunde und etwas mehr" wieder freigekommen (E-4376/2016, A4/11, S. 6). In Widerspruch dazu verneinte er in der Anhörung die Frage, ob er jemals festgenommen oder inhaftiert worden sei (E-4376/2016, A14/19, F57). Der Beschwerdeführer 1 führte in der BzP sodann aus, sein Bruder sei am Flughafen nicht verhaftet worden, weil er die Flucht habe ergreifen können (E-4360/2016, A4/11, S. 7). Er selbst sei erst nach einem halben Tag mit Hilfe seines Schwagers wieder freigekommen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 nun ebenfalls am Flughafen verhaftet wurde oder nicht, bildet einen wesentlichen Aspekt in den Vorbringen der Beschwerdeführer, die sich in diesem Punkt offensichtlich widersprochen haben. Auch im Rahmen des ihnen auf Beschwerdeebene gewährten rechtlichen Gehörs gelang es ihnen nicht, diesen Widerspruch plausibel zu erklären. Die Beschwerdeführer halten sodann weiter daran fest, dass nur der Beschwerdeführer 1 verhaftet worden sei, ohne dass schlüssig dargelegt wurde, warum der Beschwerdeführer 2 nicht ebenfalls in Haft genommen wurde. Tatsächlich wäre aber bei einer derartigen Sachlage zu erwarten gewesen, dass beide Beschwerdeführer festgenommen worden wären, sollen doch beide von den iranischen Behörden gesucht worden sein. Hinzu kommt, dass auch gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ein Reiseverbot bestanden haben soll und er ebenfalls am Flughafen angehalten worden sein soll. Der Beschwerdeführer 2 führte sodann aus, er habe - nachdem der Beschwerdeführer 1 am Flughafen verhaftet worden sei - den Schwager kontaktiert, danach den Flughafen verlassen und sei mit einem Taxi zur Wohnung des Schwagers nach Teheran gefahren (E-4376/2016, A14/19, F116 f.). Der Beschwerdeführer 1 erklärte demgegenüber, sein Bruder sei nach ihm vom Flughafen in die besagte Wohnung zurückgekehrt (E-4360/2016, A13/21, F168). Wäre der Beschwerdeführer 2 tatsächlich unmittelbar nach der Verhaftung seines Bruders in die Wohnung zurückgekehrt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bereits in der Wohnung befunden hätte, wenn der Beschwerdeführer 1 - nachdem er nach seiner Festnahme am Flughafen angeblich wieder freigelassen worden sein soll - zurückgekehrt wäre. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer 2 sehr lange im Stau gestanden habe, deshalb nach dem Beschwerdeführer 1 eingetroffen sei (Beschwerdedossiers, E-4360/2016, E-4376/2016, act. 8, S. 2), erscheint höchst unwahrscheinlich. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer 1 über mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden sein soll (E-4360/2016, A4/11, S. 7; E-4376/2016, A13/21, F159). 6.4 Der Beschwerdeführer 1 hat sich weiter bezüglich des angeblich gegen ihn verhängten Reiseverbotes widersprochen, als er die Frage, ob er hierzu etwas Schriftliches habe, in der BzP ausdrücklich bejahte und der Vorinstanz sogar von sich aus in Aussicht stellte, eine Kopie, welche er durch seinen Schwager erhältlich machen würde, zukommen zu lassen (E-4360/2016, A4/11, S. 7). Auch der Beschwerdeführer 2 bestätigte in der BzP, dass sein Bruder etwas Schriftliches bekommen habe, was das gegen ihn verhängte Reiseverbot bestätigen würde (E4376/2016, A4/11, S. 7). Die in Aussicht gestellte Kopie hat der Beschwerdeführer 2 indes bis heute nicht zu den Akten gereicht. Darauf angesprochen, erklärte er in der Anhörung in Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen und denjenigen seines Bruders, man habe nichts erhalten; von den iranischen Behörden bekomme man keine Dokumente; er habe daher nichts in der Hand (E-4360/2016, A13/21, F173). Auf Beschwerdeebene wird hierzu vorgebracht, der Schwager habe nur, aber immerhin, ein Foto von einem Dokument betreffend ein Reiseverbot erhältlich machen können (Beschwerdedossiers, E-4360/2016, E-4376/2016, act. 8, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer 1 aber auch ein solches Foto nicht zu den Akten gereicht hat, obwohl er offenbar die Möglichkeit dazu hatte, ergeben sich weitere erhebliche Zweifel, dass überhaupt ein entsprechendes Reiseverbot bestand. 6.5 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der aufgeführten und als wesentlich zu erachtenden Widersprüche darauf verzichtet werden, auf weitere, nicht glaubhafte Aspekte in den Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7. 7.1 Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, namentlich der exilpolitischen Aktivitäten, kam die Vorinstanz zum Schluss, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, nachdem nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfügen würden, welches sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer zwar offenbar an zwei Kundgebungen und einer weiteren Veranstaltung in der Schweiz teilgenommen hätten, aus den eingereichten Dokumentationen indes ersichtlich sei, dass sie sich lediglich als einfache Demonstrationsteilnehmer beteiligt zu haben scheinen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, wonach sie sich exponiert exilpolitisch betätigt hätten. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es würden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass im Iran aufgrund der geltend gemachten politischen Aktivitäten behördliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würden. 7.2 Die Beschwerdeführer reichten mit ihrer Beschwerdeeingabe zusätzliche Dokumentationen, welche weitere Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz belegen, zu den Akten. Sie führten hierzu aus, anlässlich dieser Demonstrationen Plakate mit regimekritischen Aufschriften gehalten und Parolen ausgerufen zu haben. Weiter merkten sie an, dass - soweit das Gericht davon ausgehen sollte, dass die bisherige exilpolitische Tätigkeit nicht in qualifizierter Weise in Erscheinung getreten sei - dies vor dem Hintergrund der bereits im Iran ausgeübten regimekritischen Tätigkeit und der sich daraus ergebenen Verfolgungsgefahr gewürdigt werden müsse. 7.3 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 7.4 Die Beschwerdeführer haben nachweislich an diversen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Das Gericht gelangt jedoch nach Prüfung der eingereichten Akten zum Schluss, dass sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fallen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den eingereichten Akten - insbesondere der Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten seit Dezember 2015, den diversen Fotos und Publizierung derselben auf der Internetseite des DVF - ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sie sich bei diesen Kundgebungen oder beim DVF in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätten. Selbst der Umstand, dass sie während den Demonstrationen Plakate mit regimekritischen Äusserungen vor sich gehalten und darüber hinaus Parolen ausgerufen haben, ist nicht geeignet um bei ihnen das Profil exponierter Regierungsgegner bejahen zu können. Vielmehr zeichnen sich die Veranstaltungen und Demonstrationen, an denen die Beschwerdeführer regelmässig teilnahmen beziehungsweise teilgenommen haben sollen, durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Obschon sich im Weiteren auf der Internetseite der DVF mehrere Bilder befinden, auf welchen - soweit erkennbar - die Beschwerdeführer als Teilnehmer von Veranstaltungen und Demonstrationen abgelichtet sind, bewirken diese noch keinen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, die Beschwerdeführer würden aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als Personen herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müssten. Weitere exilpolitische Aktivitäten, welche über die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen hinausgehen, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Sodann ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die von ihnen geltend gemachten Vorfluchtgründe sich als unglaubhaft erweisen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein könnten. Es rechtfertigt sich daher nicht, geringere Anforderungen an das Profil der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu stellen. 7.5 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, illegal aus dem Iran ausgereist zu sein. Unter Verweis auf einen Bericht der Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und einen Entscheid des EGMR führen sie aus, aufgrund des auferlegten Reiseverbotes den Beweis der legalen Ausreise nicht erbringen zu können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran erneut ins Visier der iranischen Behörden geraten. 7.6 Diesbezüglich ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Demnach ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte. Vorliegend ist zudem unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat mit einem Reiseverbot belegt waren. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, namentlich die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz und die illegale Ausreise, nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. 9.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als zumutbar erachtet. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich zudem um junge, alleinstehende Männer, die im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, eine fundierte Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügen, was ihnen eine Reintegration ermöglichen wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerden und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2016 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügungen vom 21. Juli 2016 wurden die Gesuche um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführern Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 eine Kostennote ein, welche einen Vertretungsaufwand von 14.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 56.90 ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 150.- bis Fr. 200.- bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Nachdem der geltend gemachte Zeitaufwand sowohl die Aufwendungen des Verfahrens E-4360/2016 als auch diejenigen des Verfahrens E-4376/2016 umfassen, erweist sich dieser als angemessen, weshalb bei einem Ansatz von Fr. 200.- das amtliche Honorar auf Fr. 2820.- zu bemessen ist. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 56.90 sowie ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 230.15 (8% von Fr. 2876.90). Das zu entschädigende Honorar von Fr. 3107.05 geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die beiden unter den Geschäftsnummern E-4360/2016 und E-4376/2016 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 3107.05 zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj