opencaselaw.ch

E-3326/2019

E-3326/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende September oder Anfangs Oktober 2018. Am 12. Mai 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 20. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 5. Juni 2019 die Erstbefragung. Die Vorinstanz hörte ihn am 13. Juni 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei persischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter gelebt. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Die Schule habe er im Alter von 18 Jahren mit der Matura abgeschlossen. Nach dem Schulabschluss habe er sechs oder sieben Monate lang Militärdienst geleistet. Aufgrund seines schwachen (...) sei er vom Dienst freigestellt worden. Danach habe er mit seinem Bruder ein (...) eröffnet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sieben oder acht Monate vor seiner Ausreise habe er durch seinen Bruder vom Bahai Glauben erfahren. Sein Bruder habe aufgrund dieses Glaubens Probleme mit seiner Frau und deren Familie bekommen, welche der C._______ angehörten. Als er - der Beschwerdeführer - eines Abends auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe er vor dem Haus seiner Mutter seine Schwägerin, deren Eltern und Bruder sowie Angehörige der C._______ gesehen, die seinen Bruder zur (...) der C._______ hätten mitnehmen wollen. Er - der Beschwerdeführer - habe sich vor seinen Bruder gestellt. Er sei geschubst worden, worauf er die anderen Personen ebenfalls geschubst habe. Nachbarn seien zugegen gewesen und hätten vermitteln wollen. Schlussendlich hätten sie sich darauf geeinigt, dass der Bruder sich am folgenden Tag auf der (...) melden würde. Von diesem Zeitpunkt an hätten seine Probleme begonnen. Auf dem Weg ins Geschäft habe er jedes Mal das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden. Einmal sei er auf dem Nachhauseweg vom Schwager seines Bruders und dessen C._______-Freunden angehalten worden. Sie hätten begonnen, ihn zu beleidigen und ihm vorgeworfen, dass er unrein geworden sei und den Islam verlassen habe. Entweder solle er sich beim (...) der C._______ melden oder sie würden ihn töten. Er habe gehört, dass die C._______ Waffen, Tränengas und Elektroschock einsetzen würden, um Personen zu bestrafen. Zwei Tage später, als er wiederum an der (...) vorbeigefahren sei, hätten sie ihn erneut beleidigt, bedroht und gezwungen, mit in die (...) zu kommen. Nachdem er seinen Onkel telefonisch informiert habe, sei dieser zur (...) gekommen und habe mit dem (...) gesprochen, welchen er persönlich gekannt habe. Daraufhin sei er freigelassen worden. Am nächsten Morgen sei er ins Geschäft gegangen, um die Rechnungen der Inhaber des (...) zu bezahlen. Danach habe er sich zur Zweitresidenz seines Onkels begeben und die Ausreise organisiert. Als Beweismittel gab er seine Shenasnameh, seine Melli-Karte, einen Führerausweis, einen Militärausweis, ein Maturitätszeugnis, eine Mitgliederbestätigung und -karte der Schweizer Bahai Gemeinde sowie zwei Einladungen von Privatpersonen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gewünschten Protokollauszüge der Erstbefragung des Bruders des Beschwerdeführers zukommen. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. E. Am 18. Juli 2019 sistierte die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]). F. Mit Urteil E-3790/2019 vom 20. September 2019 wurde der Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt und die Vorinstanz angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. G. Am 26. September 2019 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 24. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Probleme hätten nach dem Weggang seines Bruders D._______ nach einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und der Schwiegerfamilie seines Bruders begonnen. Während dieser Auseinandersetzung habe er sich vor seinen Bruder gestellt und verhindert, dass dieser von den C._______ mitgenommen werde. Sein Bruder habe versucht, die Atmosphäre zu beruhigen. Anschliessend sei er - der Beschwerdeführer - in seine Wohnung gebracht worden. Nur wenig später seien sein Bruder und seine Mutter in die Wohnung gekommen. Dem Asyldossier des Bruders sei zu entnehmen, dass dieser sich nicht erinnern könne, ob der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung anwesend gewesen sei. Im Hinblick auf die geltend gemachte Schlüsselfunktion und Interaktion liege hier ein erheblicher Widerspruch vor. Mit dem Hinweis auf das schlechte Gedächtnis des Bruders und der Anwesenheit vieler Personen, die versucht hätten zu vermitteln, vermöge der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb seine Version bezüglich seiner Anwesenheit anlässlich der Auseinandersetzung nicht mit derjenigen seines Bruders übereinstimme. Zudem hätten er und sein Bruder unterschiedliche Zeitangaben bezüglich der Dauer der Auseinandersetzung gemacht. Aufgrund dieser schwerwiegenden Widersprüche würden starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen. Ferner gestalte sich die allgemeine Lage der Bahai im Iran schwierig. Nach Kenntnis des SEM würden seit der islamischen Revolution im Iran im Jahr 1979 die Bahai systematisch von der Regierung verfolgt. Auch nach der Machtübernahme durch Präsident Rouhani im Jahr 2013 habe sich die Situation für die Bahai nicht wesentlich verbessert. Bezüglich seine Konversion zum Bahaitum sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Situation der Bahai im Iran bekannt sei. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er sich der Nachteile durchaus bewusst gewesen sei, welchen die Bahai im Iran unterliegen würden. Dennoch würden seine Ausführungen keinerlei Überlegungen zum genannten Spannungsverhältnis enthalten. Im Rahmen der Befragung sei es ihm nicht gelungen, seinen Glaubenswechsel in den Kontext der allgemeinen Lage der Bahai zu setzen. Seine Aussage, wonach er mit seiner Schwägerin und dem Schwager seines Bruders und dessen C._______-Freunden offen über seinen Glaubenswechsel gesprochen habe, erstaune angesichts der fundamentalistischen Einstellungen dieser Personen. Nicht zu überzeugen vermöge, dass er bei einem Glaubenswechsel und damit der Abwendung vom Islam keine Schwierigkeiten seitens dieser Personen erwartet habe. Weiter sei nicht nachzuvollziehen, dass er nach der Ausreise seines Bruders versucht habe, sein Leben normal weiterzuführen, obschon zu diesem Zeitpunkt alle über seinen Glaubenswechsel Bescheid gewusst hätten und sein Bruder aufgrund des Glaubenswechsels den Iran habe verlassen müssen. Er habe angegeben, nach der Auseinandersetzung auf dem Weg ins Geschäft das Gefühl gehabt zu haben, verfolgt zu werden. Er sei ungefähr zehn Tage nach der Ausreise des Bruders von dessen Schwager und seinen C._______-Freunden vor dem C._______-Gebäude das erste Mal angehalten worden. Diese (...) liege auf seinem Nachhauseweg. Die C._______ würden Leute mit Peitschenhieben und Elektroschocks bestrafen, wenn sie sich nicht normkonform verhalten würden. In Anbetracht seines Wissens über die Nachteile der Bahai in der iranischen Gesellschaft erstaune sein Verhalten nach dem Weggang des Bruders. Die Nachricht über seinen Glaubenswechsel sei bis zum (...) der C._______ gelangt. Dass er zum Alltag übergegangen sei und versucht habe, sein Leben normal fortzuführen, befremde angesichts dieser Aussage. Nicht nachzuvollziehen sei zudem, dass er immer wieder an der (...) vorbeigefahren sei, selbst nachdem er dort von seinem Schwager und dessen C._______-Freunden angehalten worden sei. Seine Aussagen seien somit unplausibel.

E. 4.3 Wie bereits ausgeführt, sei die Konversion des Beschwerdeführers zum Bahaitum im Iran unglaubhaft. Die Aufnahme in der Bahai Gemeinde der Schweiz könne lediglich als Beweis dafür dienen, dass er aktuell dieser Gemeinde angehöre. Daraus liessen sich jedoch keine Schlüsse ziehen, dass er bereits im Iran vom Islam zum Bahaitum konvertiert sei. Schliesslich seien die religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz als niederschwellig einzustufen. Die blosse Mitgliedschaft in der Bahai Gemeinde Schweiz und die Teilnahme an Bahai-Treffen vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Er verfüge demnach nicht über ein Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.

E. 4.4 In der Rechtmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Entgegen der Ansicht des SEM habe er seine Vorbringen widerspruchsfrei vorgetragen. Der wesentliche und wichtige Teil seiner Aussagen würde mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen. Sodann sei er bereits in Griechenland mit der Bahai-Gemeinde in Kontakt getreten. In der Schweiz sei er dieser beigetreten und habe sich offiziell registrieren lassen. Es sei allgemein bekannt, dass Religionsfreiheit im Iran nicht existiere. Die iranische Regierung diskriminiere und belästige alle anderen Glaubensrichtungen, welche nicht schiitische Gemeinschaften seien. Der Bahai Glaube werde von den iranischen Behörden als politische Sekte betrachtet und deren Angehörige würden systematisch diskriminiert, belästigt und verfolgt. Laut internationalen Berichten würden nach einem negativen Asylentscheid zurückkehrende iranische Konvertiten von den Behörden verhört und falls sie ihre Konvertierung preisgeben, würden sie gemäss «Amnesty International» wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit bestraft.

E. 4.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung aus, allein aufgrund der Tatsache, dass dem Bruder Asyl gewährt worden sei, sei nicht per se von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Er habe nicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise das Interesse der iranischen Behörden geweckt zu haben. Im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat sei festzuhalten, dass weder den Asylakten noch der Beschwerdeschrift entnommen werden könne, dass die nahen Familienangehörigen, namentlich die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers, aufgrund der Probleme des Bruders D._______ jemals Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder nach eigenen Angaben in regelmässigem Kontakt mit der Familie im Iran stehen würden. Folglich würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehung zu D._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung drohen könnte.

E. 5.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar vorab festzuhalten, dass seine Aussagen in gewissen Punkten mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen. Dies betrifft indes nicht die Kernpunkte seiner Asylvorbringen. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb diese Kernvorbringen nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, unplausibel und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass bezüglich der Anwesenheit und der Rolle des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung zwischen dem Bruder und dessen Schwager sowie den C._______ ein eklatanter Widerspruch besteht. Namentlich führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich als Schutzschild vor seinen Bruder gestellt. Dieser habe ihn dann zu beruhigen versucht. Ein solches Eingreifen erwähnte der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen seiner ausführlichen Schilderung zum Vorfall mit keinem Wort (vgl. Akten D._______ N [...], Befragung vom 28. März 2019 F98 ff.). Einzig gab er an, er wisse nicht, ob sein Bruder an jenem Abend schon zu Hause gewesen sei oder nicht (a.a.O. F151). Auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte der Bruder die Version des Beschwerdeführers nicht. Vielmehr führte er aus, er habe nicht bemerkt, dass sich sein Bruder in der Menschenmenge befunden habe. Auch könne er sich nicht erinnern, mit diesem gesprochen zu haben (vgl. Akten D._______, Stellungnahme vom 11. Juni 2019).

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, Angehörige des Bahai Glaubens würden im Iran systematisch diskriminiert, belästigt und verfolgt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Konversion im Wissen um derartige Konsequenzen seiner Schwägerin und dem Schwager des Bruders sowie dessen C._______-Freunden, welche eine fundamentalistische Einstellung hätten, kommunizierte. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er sein Leben nach der Ausreise seines Bruders - dessen Glaubenswechsel Grund für die Ausreise gewesen sein soll - normal habe weiterführen wollen, obwohl alle im Quartier und insbesondere das (...) der C._______ über seinen Glaubenswechsel informiert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Konversion des Beschwerdeführers im Iran zum Bahaitum nicht glaubhaft. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG ist unbegründet.

E. 5.3 Im Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers alleine aufgrund der Verfolgung seines Bruders vor. Aus objektiver Sicht sind keine Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der Konversion seines Bruders zum Bahaitum Probleme mit den Behörden gehabt hat. So führte er aus, er habe sein Leben nach der Ausreise seines Bruders normal weiterleben wollen. Er sei einige Tage nach seinem Bruder ausgereist, weil er noch Rechnungen von den Inhabern des (...) habe bezahlen müssen (vgl. Erstbefragung F61). Sodann führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden könne, dass die Mutter und Schwestern des Beschwerdeführers aufgrund der Konversion ihres Sohnes respektive Bruders jemals ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein sollen.

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei in der Schweiz dem Bahai-Glauben beigetreten und habe sich offiziell registrieren lassen, womit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden.

E. 6.2 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszuführen: Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als politische Sekte. Die im Anschluss an die islamische Revolution einsetzende Verfolgung der Anhänger der Bahai hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren. Die Bahai gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritanniens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt: Bahais dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium an die Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetzkampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2).

E. 6.3 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Bahai-Gemeinde der Schweiz belegt. Den Dokumenten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland innerhalb der Bahai-Gemeinde bei verschiedenen Aktivitäten engagiert und an Kursen teilgenommen habe. Diese Kurse und Aktivitäten würden auch in der Schweiz durchgeführt werden. Sodann ist der Bruder des Beschwerdeführers im Iran als Angehöriger der Bahai registriert und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. In Anbetracht dessen, dass die iranischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2) und ihrer vorstehend dargelegten harten Gangart gegenüber religiösen Minderheiten (Erw. 5.2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. Es ist ihm somit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu attestieren.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handelt, bleibt er vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG).

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 9.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat glaubhaft machen können, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich demzufolge wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) als unzulässig.

E. 10 Die Beschwerde ist demnach, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2019 ist in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Bei der vorliegenden Konstellation ist praxisgemäss von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen. Sodann wurde mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Im Umfang des Obsiegens von zwei Dritteln ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400. (inkl. Auslagen) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung vom 24. Juni 2019 wird in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3326/2019 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende September oder Anfangs Oktober 2018. Am 12. Mai 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 20. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 5. Juni 2019 die Erstbefragung. Die Vorinstanz hörte ihn am 13. Juni 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei persischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter gelebt. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Die Schule habe er im Alter von 18 Jahren mit der Matura abgeschlossen. Nach dem Schulabschluss habe er sechs oder sieben Monate lang Militärdienst geleistet. Aufgrund seines schwachen (...) sei er vom Dienst freigestellt worden. Danach habe er mit seinem Bruder ein (...) eröffnet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sieben oder acht Monate vor seiner Ausreise habe er durch seinen Bruder vom Bahai Glauben erfahren. Sein Bruder habe aufgrund dieses Glaubens Probleme mit seiner Frau und deren Familie bekommen, welche der C._______ angehörten. Als er - der Beschwerdeführer - eines Abends auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe er vor dem Haus seiner Mutter seine Schwägerin, deren Eltern und Bruder sowie Angehörige der C._______ gesehen, die seinen Bruder zur (...) der C._______ hätten mitnehmen wollen. Er - der Beschwerdeführer - habe sich vor seinen Bruder gestellt. Er sei geschubst worden, worauf er die anderen Personen ebenfalls geschubst habe. Nachbarn seien zugegen gewesen und hätten vermitteln wollen. Schlussendlich hätten sie sich darauf geeinigt, dass der Bruder sich am folgenden Tag auf der (...) melden würde. Von diesem Zeitpunkt an hätten seine Probleme begonnen. Auf dem Weg ins Geschäft habe er jedes Mal das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden. Einmal sei er auf dem Nachhauseweg vom Schwager seines Bruders und dessen C._______-Freunden angehalten worden. Sie hätten begonnen, ihn zu beleidigen und ihm vorgeworfen, dass er unrein geworden sei und den Islam verlassen habe. Entweder solle er sich beim (...) der C._______ melden oder sie würden ihn töten. Er habe gehört, dass die C._______ Waffen, Tränengas und Elektroschock einsetzen würden, um Personen zu bestrafen. Zwei Tage später, als er wiederum an der (...) vorbeigefahren sei, hätten sie ihn erneut beleidigt, bedroht und gezwungen, mit in die (...) zu kommen. Nachdem er seinen Onkel telefonisch informiert habe, sei dieser zur (...) gekommen und habe mit dem (...) gesprochen, welchen er persönlich gekannt habe. Daraufhin sei er freigelassen worden. Am nächsten Morgen sei er ins Geschäft gegangen, um die Rechnungen der Inhaber des (...) zu bezahlen. Danach habe er sich zur Zweitresidenz seines Onkels begeben und die Ausreise organisiert. Als Beweismittel gab er seine Shenasnameh, seine Melli-Karte, einen Führerausweis, einen Militärausweis, ein Maturitätszeugnis, eine Mitgliederbestätigung und -karte der Schweizer Bahai Gemeinde sowie zwei Einladungen von Privatpersonen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gewünschten Protokollauszüge der Erstbefragung des Bruders des Beschwerdeführers zukommen. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. E. Am 18. Juli 2019 sistierte die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]). F. Mit Urteil E-3790/2019 vom 20. September 2019 wurde der Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt und die Vorinstanz angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. G. Am 26. September 2019 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 24. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 4.2 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Probleme hätten nach dem Weggang seines Bruders D._______ nach einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und der Schwiegerfamilie seines Bruders begonnen. Während dieser Auseinandersetzung habe er sich vor seinen Bruder gestellt und verhindert, dass dieser von den C._______ mitgenommen werde. Sein Bruder habe versucht, die Atmosphäre zu beruhigen. Anschliessend sei er - der Beschwerdeführer - in seine Wohnung gebracht worden. Nur wenig später seien sein Bruder und seine Mutter in die Wohnung gekommen. Dem Asyldossier des Bruders sei zu entnehmen, dass dieser sich nicht erinnern könne, ob der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung anwesend gewesen sei. Im Hinblick auf die geltend gemachte Schlüsselfunktion und Interaktion liege hier ein erheblicher Widerspruch vor. Mit dem Hinweis auf das schlechte Gedächtnis des Bruders und der Anwesenheit vieler Personen, die versucht hätten zu vermitteln, vermöge der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb seine Version bezüglich seiner Anwesenheit anlässlich der Auseinandersetzung nicht mit derjenigen seines Bruders übereinstimme. Zudem hätten er und sein Bruder unterschiedliche Zeitangaben bezüglich der Dauer der Auseinandersetzung gemacht. Aufgrund dieser schwerwiegenden Widersprüche würden starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen. Ferner gestalte sich die allgemeine Lage der Bahai im Iran schwierig. Nach Kenntnis des SEM würden seit der islamischen Revolution im Iran im Jahr 1979 die Bahai systematisch von der Regierung verfolgt. Auch nach der Machtübernahme durch Präsident Rouhani im Jahr 2013 habe sich die Situation für die Bahai nicht wesentlich verbessert. Bezüglich seine Konversion zum Bahaitum sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Situation der Bahai im Iran bekannt sei. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er sich der Nachteile durchaus bewusst gewesen sei, welchen die Bahai im Iran unterliegen würden. Dennoch würden seine Ausführungen keinerlei Überlegungen zum genannten Spannungsverhältnis enthalten. Im Rahmen der Befragung sei es ihm nicht gelungen, seinen Glaubenswechsel in den Kontext der allgemeinen Lage der Bahai zu setzen. Seine Aussage, wonach er mit seiner Schwägerin und dem Schwager seines Bruders und dessen C._______-Freunden offen über seinen Glaubenswechsel gesprochen habe, erstaune angesichts der fundamentalistischen Einstellungen dieser Personen. Nicht zu überzeugen vermöge, dass er bei einem Glaubenswechsel und damit der Abwendung vom Islam keine Schwierigkeiten seitens dieser Personen erwartet habe. Weiter sei nicht nachzuvollziehen, dass er nach der Ausreise seines Bruders versucht habe, sein Leben normal weiterzuführen, obschon zu diesem Zeitpunkt alle über seinen Glaubenswechsel Bescheid gewusst hätten und sein Bruder aufgrund des Glaubenswechsels den Iran habe verlassen müssen. Er habe angegeben, nach der Auseinandersetzung auf dem Weg ins Geschäft das Gefühl gehabt zu haben, verfolgt zu werden. Er sei ungefähr zehn Tage nach der Ausreise des Bruders von dessen Schwager und seinen C._______-Freunden vor dem C._______-Gebäude das erste Mal angehalten worden. Diese (...) liege auf seinem Nachhauseweg. Die C._______ würden Leute mit Peitschenhieben und Elektroschocks bestrafen, wenn sie sich nicht normkonform verhalten würden. In Anbetracht seines Wissens über die Nachteile der Bahai in der iranischen Gesellschaft erstaune sein Verhalten nach dem Weggang des Bruders. Die Nachricht über seinen Glaubenswechsel sei bis zum (...) der C._______ gelangt. Dass er zum Alltag übergegangen sei und versucht habe, sein Leben normal fortzuführen, befremde angesichts dieser Aussage. Nicht nachzuvollziehen sei zudem, dass er immer wieder an der (...) vorbeigefahren sei, selbst nachdem er dort von seinem Schwager und dessen C._______-Freunden angehalten worden sei. Seine Aussagen seien somit unplausibel. 4.3 Wie bereits ausgeführt, sei die Konversion des Beschwerdeführers zum Bahaitum im Iran unglaubhaft. Die Aufnahme in der Bahai Gemeinde der Schweiz könne lediglich als Beweis dafür dienen, dass er aktuell dieser Gemeinde angehöre. Daraus liessen sich jedoch keine Schlüsse ziehen, dass er bereits im Iran vom Islam zum Bahaitum konvertiert sei. Schliesslich seien die religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz als niederschwellig einzustufen. Die blosse Mitgliedschaft in der Bahai Gemeinde Schweiz und die Teilnahme an Bahai-Treffen vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Er verfüge demnach nicht über ein Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 4.4 In der Rechtmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Entgegen der Ansicht des SEM habe er seine Vorbringen widerspruchsfrei vorgetragen. Der wesentliche und wichtige Teil seiner Aussagen würde mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen. Sodann sei er bereits in Griechenland mit der Bahai-Gemeinde in Kontakt getreten. In der Schweiz sei er dieser beigetreten und habe sich offiziell registrieren lassen. Es sei allgemein bekannt, dass Religionsfreiheit im Iran nicht existiere. Die iranische Regierung diskriminiere und belästige alle anderen Glaubensrichtungen, welche nicht schiitische Gemeinschaften seien. Der Bahai Glaube werde von den iranischen Behörden als politische Sekte betrachtet und deren Angehörige würden systematisch diskriminiert, belästigt und verfolgt. Laut internationalen Berichten würden nach einem negativen Asylentscheid zurückkehrende iranische Konvertiten von den Behörden verhört und falls sie ihre Konvertierung preisgeben, würden sie gemäss «Amnesty International» wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit bestraft. 4.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung aus, allein aufgrund der Tatsache, dass dem Bruder Asyl gewährt worden sei, sei nicht per se von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Er habe nicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise das Interesse der iranischen Behörden geweckt zu haben. Im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat sei festzuhalten, dass weder den Asylakten noch der Beschwerdeschrift entnommen werden könne, dass die nahen Familienangehörigen, namentlich die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers, aufgrund der Probleme des Bruders D._______ jemals Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder nach eigenen Angaben in regelmässigem Kontakt mit der Familie im Iran stehen würden. Folglich würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehung zu D._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung drohen könnte. 5. 5.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar vorab festzuhalten, dass seine Aussagen in gewissen Punkten mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen. Dies betrifft indes nicht die Kernpunkte seiner Asylvorbringen. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb diese Kernvorbringen nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, unplausibel und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass bezüglich der Anwesenheit und der Rolle des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung zwischen dem Bruder und dessen Schwager sowie den C._______ ein eklatanter Widerspruch besteht. Namentlich führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich als Schutzschild vor seinen Bruder gestellt. Dieser habe ihn dann zu beruhigen versucht. Ein solches Eingreifen erwähnte der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen seiner ausführlichen Schilderung zum Vorfall mit keinem Wort (vgl. Akten D._______ N [...], Befragung vom 28. März 2019 F98 ff.). Einzig gab er an, er wisse nicht, ob sein Bruder an jenem Abend schon zu Hause gewesen sei oder nicht (a.a.O. F151). Auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte der Bruder die Version des Beschwerdeführers nicht. Vielmehr führte er aus, er habe nicht bemerkt, dass sich sein Bruder in der Menschenmenge befunden habe. Auch könne er sich nicht erinnern, mit diesem gesprochen zu haben (vgl. Akten D._______, Stellungnahme vom 11. Juni 2019). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, Angehörige des Bahai Glaubens würden im Iran systematisch diskriminiert, belästigt und verfolgt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Konversion im Wissen um derartige Konsequenzen seiner Schwägerin und dem Schwager des Bruders sowie dessen C._______-Freunden, welche eine fundamentalistische Einstellung hätten, kommunizierte. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er sein Leben nach der Ausreise seines Bruders - dessen Glaubenswechsel Grund für die Ausreise gewesen sein soll - normal habe weiterführen wollen, obwohl alle im Quartier und insbesondere das (...) der C._______ über seinen Glaubenswechsel informiert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Konversion des Beschwerdeführers im Iran zum Bahaitum nicht glaubhaft. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG ist unbegründet. 5.3 Im Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers alleine aufgrund der Verfolgung seines Bruders vor. Aus objektiver Sicht sind keine Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der Konversion seines Bruders zum Bahaitum Probleme mit den Behörden gehabt hat. So führte er aus, er habe sein Leben nach der Ausreise seines Bruders normal weiterleben wollen. Er sei einige Tage nach seinem Bruder ausgereist, weil er noch Rechnungen von den Inhabern des (...) habe bezahlen müssen (vgl. Erstbefragung F61). Sodann führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden könne, dass die Mutter und Schwestern des Beschwerdeführers aufgrund der Konversion ihres Sohnes respektive Bruders jemals ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein sollen. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei in der Schweiz dem Bahai-Glauben beigetreten und habe sich offiziell registrieren lassen, womit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden. 6.2 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszuführen: Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als politische Sekte. Die im Anschluss an die islamische Revolution einsetzende Verfolgung der Anhänger der Bahai hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren. Die Bahai gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritanniens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt: Bahais dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium an die Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetzkampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). 6.3 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Bahai-Gemeinde der Schweiz belegt. Den Dokumenten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland innerhalb der Bahai-Gemeinde bei verschiedenen Aktivitäten engagiert und an Kursen teilgenommen habe. Diese Kurse und Aktivitäten würden auch in der Schweiz durchgeführt werden. Sodann ist der Bruder des Beschwerdeführers im Iran als Angehöriger der Bahai registriert und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. In Anbetracht dessen, dass die iranischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2) und ihrer vorstehend dargelegten harten Gangart gegenüber religiösen Minderheiten (Erw. 5.2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. Es ist ihm somit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu attestieren.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handelt, bleibt er vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG).

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat glaubhaft machen können, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich demzufolge wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) als unzulässig.

10. Die Beschwerde ist demnach, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2019 ist in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei der vorliegenden Konstellation ist praxisgemäss von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen. Sodann wurde mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Im Umfang des Obsiegens von zwei Dritteln ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400. (inkl. Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung vom 24. Juni 2019 wird in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: