Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im September 2018 in Richtung Griechenland. Am 5. März 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 7. März 2019 um Asyl nach. Am 15. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. März 2019 und 16. April 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe einen Bruder und (...) Schwestern. Sein Vater sei verstorben. Er sei verheiratet, habe jedoch die letzten Monate vor seiner Ausreise getrennt von seiner Ehefrau gelebt. Zuletzt habe er bei (...) gewohnt. Er habe die Schule mit der (...) abgeschlossen und danach (...) von B._______ für eine Firma gearbeitet, die dort Aufträge erhalten habe. Er habe (...)arbeit geleistet und in der Freizeit (...) gemacht. Nebenbei habe er an der Universität (...) studiert, wobei er sich auf (...) spezialisiert habe. Zudem habe er mit (...) ein (...)laden betrieben. Er sei als Moslem geboren worden, habe jedoch nach seiner Heirat als Atheist gelebt. Seine Frau und deren Familie seien sehr gläubig und hätten von ihm verlangt, vermehrt die Moschee zu besuchen und am Freitagsgebet teilzunehmen. Sie seien Mitglied der Basij und hätten ihn aufgefordert, an religiösen und propagandistischen Anlässen teilzunehmen. Er sei diesen Aufforderungen jeweils nicht nachgekommen, was allerdings keine Konsequenzen für ihn gehabt habe. Zu seinen Asylgründen führte er aus, etwa (...) Monate vor seiner Ausreise habe er begonnen, sich für die Bahai-Religion zu interessieren. Er habe verschiedene Webseiten dieser Glaubensrichtung aufgerufen. Das Ziel des Bahaitum sei, dass die Menschen auf der Welt in einer Einheit, ohne Krieg und ohne Probleme zusammenleben könnten. Er sei fasziniert von diesen Ansichten gewesen. Der Islam sei vor vierzehnhundert Jahren ins Leben gerufen worden und habe zu den Menschen von damals gepasst. Aber der Bahai und seine Propheten würden die heutigen Probleme ansprechen. Der Grund, weshalb der iranische Staat Probleme mit dieser Religion habe, liege darin, dass die Lehre, die diese Religion verbreite, den Leuten im Iran die Augen öffnen würde und die Iraner nicht mehr nach den Glaubensgrundsätzen des Islam leben würden. Er habe nur (...) von seinem Interesse für das Bahaitum erzählt. Seine Ehefrau habe auf einem Laptop, den sie beide benutzen würden, die Seiten, die er im Zusammenhang mit dem Bahaitum besucht habe, angeschaut. Er habe versucht, sie zu beruhigen und sie gebeten, ihrer Familie nichts davon zu erzählen. Aufgrund ihrer fanatischen Einstellung habe seine Ehefrau sein Interesse für das Bahaitum allerdings nicht nachvollziehen können. Als sie gemerkt habe, dass er sich ernsthaft mit dem Bahaitum beschäftige, habe sie ihm gesagt, er sei unrein, verkommen, ein Bastard und Aussätziger. Ihre Reaktion sei sehr heftig gewesen und es habe oft Streit zwischen ihnen gegeben. Sie sei zu ihrer Mutter gegangen und habe ihr von seinem Interesse für das Bahaitum erzählt. Nach etwa zwei Tagen seien sein (...) und ein (...) der Basij zu ihm Nachhause gekommen und hätten ihn beschimpft. Sie hätten ihm gesagt, dass sie den Chef der Basij über seine Einstellung zum Bahaitum informiert hätten. Dieser habe gesagt, er - der Beschwerdeführer - solle auf den Basij-Posten kommen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, da er gewusst habe, dass auf ihn Handschellen und Elektroschocks warten würden. In der Folge habe er heftige Auseinandersetzungen mit der Familie seiner Ehefrau gehabt und sei von deren Angehörigen mit dem Tod bedroht worden. Bevor er seinerzeit seine Stelle (...) habe antreten können, seien im Quartier (...) gesammelt worden, da ein (...) vorausgesetzt werde. Die Sepah sei (...) präsent und würde eng mit den Basij zusammenarbeiten. Dort gebe es auch eine sogenannte (...). Dies sei eine Art (...), welche (...) über einzelne Personen sammeln würde. Da er schon (...) Jahre (...) gearbeitet habe, habe er alle Mitarbeiter gekannt, auch jene der (...). Eines Tages sei ein Mitarbeiter eines (...) gekommen und habe ihm kollegial gesagt, er solle bei ihm vorbeikommen. Als er am selben Abend zu diesem Mitarbeiter gegangen sei, habe er gemerkt, dass sich dessen Sprache völlig verändert habe. Er sei zum Islam befragt worden. Er - der Beschwerdeführer - habe gesagt, der Islam sei eine gute Religion, worauf sein Gegenüber erwidert habe, er habe etwas Anderes über ihn gehört. Er habe präzisiert, dass der Islam eine gute Religion für die Leute von damals gewesen sei, die Menschen heute jedoch eine andere Religion brauchen würden. Auf die Frage, ob er Bahai geworden sei, habe er geantwortet, er akzeptiere und ehre den Propheten Bahoollah. Nach diesem Gespräch sei er von seinem Arbeitgeber für (...) Tage - mit der Auflage B._______ nicht zu verlassen - freigestellt worden. Am Abend seien seine (...), sein (...), sein (...) und einige Angehörige der Basij zum Haus (...) gekommen und hätten ihn gewaltsam mitnehmen wollen. Da seine Familie in der Nachbarschaft einen gewissen Respekt geniesse, hätten die Nachbarn die (...) gebeten, ihn nicht gewaltsam aus dem Haus zu schleppen. Die Nachbarn hätten ihm gesagt, er solle sich am nächsten Tag auf dem Posten der Basij melden. Aus Respekt vor den Nachbarn habe die (...) ihn losgelassen und den Vorschlag der Nachbarn akzeptiert. Da er bereits mehrmals von der (...) und deren Basij-Freunden bedroht worden sei und gewusst habe, was ihn auf dem Basij-Posten erwarten würde, habe er Angst bekommen. Er sei von seinem (...) in ein Haus (...) gebracht worden. Dort habe er sich (...) Tage aufgehalten und danach die Flucht ergriffen. In C._______ habe er mit der Gemeinschaft der Bahai Kontakt aufgenommen und Kinder unterrichtet. In der Schweiz sei er der Bahai Gemeinde beigetreten und nehme an Sitzungen teil. Seine Mutter habe B._______ mittlerweile aus Angst verlassen und lebe bei ihrer Tochter. Sein (...), welcher ebenfalls zum Bahaitum konvertiert sei, habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Melli-Karte, ein Führer-ausweis, ein (...)ausweis des Militärs, seine Shenasnahme, eine (...)verfügung vom (...) 2018, ein Dankesbrief seines Arbeitgebers, ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, diverse Ausweise, ein (...)diplom der (...) Universität, diverse Zeugnisse, Bestätigungen von Sozialversicherungen und ein (...) zu den Akten. B. Am 6. Juni 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Unstimmigkeit in seinen Aussagen. Am 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er einen Artikel aus dem Internet über das Verschwinden eines Mitglieds der Bahai im Iran ein. E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seines Glaubenswechsels zum Bahaitum Probleme in seinem Heimatstaat bekommen zu haben. Als Beweismittel habe er eine (...)verfügung vom (...) 2018 eingereicht. Darin stehe gemäss seinen Aussagen, dass er verfolgt werde. Bahai bekämen oft willkürliche Vorwürfe, damit sie verurteilt werden könnten. Dem Dokument sei indes zu entnehmen, dass (...) Anzeige gegen ihn wegen (...) von (...) erstattet habe. Weiter sei dem Dokument zu entnehmen, dass eine Verfolgungssuspendierung ausgesprochen worden und der Fall damit abgeschlossen sei. Hinweise auf die vom ihm geschilderte Verfolgung seien dem Dokument nicht zu entnehmen, womit ein grober Widerspruch zwischen seinen Aussagen und dem Inhalt des Dokuments bestehe. Weiter habe er sich unvereinbar zum Erhalt des Dokuments geäussert. In der ersten Befragung habe der Beschwerdeführer sodann angegeben, er wisse nicht, ob (...) anlässlich der Auseinandersetzung anwesend gewesen sei. Dem Dossier (...) lasse sich hingegen entnehmen, dass dieser während der Auseinandersetzung vor Ort gewesen sei, wobei dieser gar eine Schlüsselfunktion ausgeübt habe, indem er sich vor die (...) des Beschwerdeführers gestellt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob (...) an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Dieser schwerwiegende Widerspruch liesse starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen. Zum Beginn seiner Probleme befragt, habe er angegeben, seine Ehefrau und deren Familie seien sehr religiös sowie fanatisch und hätten von ihm verlangt, gläubiger zu werden. Etwa (...) Monate vor seiner Ausreise habe er begonnen, über die Bahai zu recherchieren. Er habe sich mit diesem Glauben identifiziert und diesen in der Folge angenommen. Zirka vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise habe seine Ehefrau Informationen über die Bahai auf dem Laptop gefunden. Danach sei es zu einem Streit zwischen ihnen gekommen. Die allgemeine Lage der Bahai gestalte sich schwierig. Seit der islamischen Revolution im Jahr 1979 würden die Bahai systematisch von der Regierung verfolgt, verhaftet, gefoltert und ermordet. Auch nach der Machtübernahme durch Präsident Rouhani im Jahr 2013 habe sich die Situation nicht wesentlich verbessert. Obwohl sich der Beschwerdeführer der Nachteile, denen die Bahai im Iran unterliegen würden, durchaus bewusst gewesen sei, seien seinen Ausführungen keine Überlegungen zu diesem Spannungsverhältnis zu entnehmen. Auf Nachfragen habe er ausweichend geantwortet und es sei ihm nicht gelungen, seinen Glaubenswechsel in den Kontext der allgemeinen Lage der Bahai zu bringen. In Anbetracht der Ausführungen zur fundamentalistischen Einstellung seiner Ehefrau und deren Familie, erstaune seine Aussage, wonach ihn die heftige Reaktion seiner Ehefrau überrascht habe. Er habe erklärt, bereits als Moslem Probleme mit seiner Ehefrau bezüglich seiner Glaubensausrichtung gehabt zu haben. Dass er bei einem Glaubenswechsel und einer damit verbundenen Abkehr vom Islam keine weiteren Schwierigkeiten erwartet habe, vermöge nicht zu überzeugen. Im Hinblick auf die Bedrängungen seitens der Familie der Ehefrau, habe er angegeben, sich der möglichen Konsequenzen bewusst gewesen zu sein. Er habe ausgeführt, genau gewusst zu haben, was auf ihn gewartet habe, wenn er wie gewünscht zum Basij-Posten des Quartiers gegangen wäre. Umso mehr befremde, dass er in der Folge seinen Glaubenswechsel vor der (...) von sich aus und bei der ersten Gelegenheit dargelegt habe. Sein Verhalten erscheine wenig nachvollziehbar, zumal er geltend mache, bereits im Visier des Basij-Chefs seines Wohnquartiers gestanden zu haben. Im Kontext der allgemeinen Lage der Bahai im Iran vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Reaktion seiner Familienmitglieder bezüglich des Glaubenswechsels nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien knapp und oberflächlich ausgefallen. Seine Konversion zum Bahaitum im Iran sei demnach nicht glaubhaft. Soweit er geltend mache, er sei in der Schweiz Mitglied der Bahai Gemeinde geworden - was aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht angezweifelt werde - sei festzuhalten, dass die Aufnahme in der Schweizer Bahai-Gemeinde nicht geeignet sei, um eine bereits im Iran erfolgte Konversion glaubhaft zu machen. Weiter seien seine religiösen Aktivitäten in der Schweiz als niederschwellig zu qualifizieren, womit er keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran habe. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei somit zu verneinen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei, schlüssig und mit Realkennzeichen versehen vorgetragen. Die (...)verfügung vom (...) 2018 habe er von seiner Schwester erhalten. Deren (...), welcher ein entfernter Verwandter der Familie sei und beim Basij-Posten freiwillige Arbeit leiste, sei in den Besitz dieses Schriftstücks gelangt. Die Feststellung des SEM aufgrund unterschiedlicher Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und dessen Bruders die Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren, sei fragwürdig. Aus dem Anhörungsprotokoll sei klar ersichtlich, dass er das Wort «wir» und nicht «ich» bei seinen Erzählungen bezüglich der Auseinandersetzung benutzt habe. Zudem habe er ausgeführt, dass er sich nicht erinnern könne, ob (...) anwesend gewesen sei, da er unter Stress und Angst gelitten habe. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach nicht glaubhaft sei, dass er trotz der ihm bekannten Nachteile zum Bahaitum konvertiert sei, sei unerhört und nicht nachvollziehbar. Er habe zu erklären versucht, dass er im Iran keinen direkten Kontakt mit den Bahai gehabt habe. Er habe nur mit (...) über seine Überzeugung und seinen Sinneswandel gesprochen. Deshalb sei er überrascht und ratlos gewesen, als seine Ehefrau ihn damit konfrontiert habe. Aufgrund des eingereichten Schreibens des Nationalen Geistlichen Rates der Bahai der Schweiz stehe fest, dass er bereits in C._______ mit der Bahai-Gemeinde in Kontakt getreten sei. In der Schweiz sei er dem Bahai-Glauben beigetreten und habe sich offiziell registrieren lassen. Dementsprechend würde er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran von den Behörden verhört. Da er bereits bei seiner Ehefrau und deren Familie bei den Basij als «Mortad» denunziert worden sei und der iranische Geheimdienst aufgrund der Überwachung in der Schweiz höchstwahrscheinlich über seine Konversion informiert sei, werde er bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Die Vorinstanz übersehe weiter, welcher (...) Tätigkeit (...) nachgegangen sei. Er habe sich der Anordnung seines Vorgesetzten, B._______ nicht zu verlassen, widersetzt. Allein dieser Akt werde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile mit sich bringen.
E. 5.1 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Konversion des Beschwerdeführers zum Bahaitum unglaubhaft sei, kann nicht gefolgt werden. Die Begründung der Vorinstanz vermag in zentralen Punkten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der PA an, Bahai zu sein. Nach seinen Asylgründen gefragt, erzählte er anlässlich der Anhörung als erstes von den Problemen mit seiner Ehefrau und deren Familie, welche er aufgrund seines Interesses für das Bahaitum gehabt habe. In der Folge vermag der Beschwerdeführer detailliert zu erklären, wie der innere Prozess, der zur Konversion geführt hat, bei ihm abgelaufen sei. Er legte dar, dass er als Muslim geboren worden sei und nach seiner Heirat für einige Jahre Atheist gewesen sei, aber gleichwohl Gott akzeptiert habe. Irgendwann habe er gemerkt, dass er als Religionsloser viele Umwege gehen und sich verlaufen könne. Durch seine Recherchen im Internet sei er auf das Bahaitum gestossen und habe sich über die Propheten Bab und Bahoollah informiert. Weiter vermochte der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, was ihn am Glauben der Bahai überzeugte. Er erklärte, das Ziel dieser Religion sei, dass die Menschen ohne Krieg in einer Einheit zusammenleben können. Auch verurteile das Bahaitum keine anderen Religionen. Dies habe er als Gegensatz zu dem in seinem Umfeld gelebten Islam empfunden. Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage, zahlreiche allgemeine Angaben zur Religion der Bahai zu machen und über deren Bräuche zu informieren (vgl. Erstbefragung F96 ff.). Als leichtfertigt kann allenfalls sein Verhalten bezeichnet werden, wonach er seiner Ehefrau auf dem gemeinsamen Laptop den Zugriff auf die von ihm abgerufenen Webseiten ermöglichte. Indes ist dieses Argument nicht geeignet, seine Konversion insgesamt als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer konnte sodann den Inhalt des Gesprächs mit einem Mitarbeiter des (...) wiedergeben und realitätsnah beschreiben, was ihm gesagt worden ist. Seine Ausführungen zu den Auseinandersetzungen mit der Familie seiner Ehefrau und den Basij erscheinen ebenfalls in sich schlüssig und plausibel. So führt er diesbezüglich aus, sein (...) und ein (...) der Basij seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gefragt, was ihm eigentlich einfalle. Er entehre sie. So etwas dürfe er nicht einmal denken (vgl. Erstbefragung F96). Sein (...) habe mit dem Chef der Basij gesprochen und diesen über den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers informiert. Nachdem er von seiner Arbeit für (...) Tage freigestellt worden sei, sei sein (...), sein (...) sowie ein paar Angehörige der Basij zum Haus (...) gekommen und hätten ihn gewaltsam mitnehmen wollen. Die Nachbarn hätten sich eingemischt, da seine Familie in diesem Quartier einen gewissen Respekt geniesse, und die anderen gebeten, ihn nicht mitzunehmen. Aus Achtung vor der Nachbarschaft hätten die anderen ihn losgelassen und akzeptiert, dass er sich am nächsten Tag auf dem Basij-Posten melden würde (vgl. SEM-Akten Erstbefragung F96 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind demnach detailliert und vermitteln den Eindruck von Selbsterlebtem. Zudem hat er in einer Gesamtbetrachtung den Ablauf seiner Geschichte übereinstimmend und in sich stimmig erzählt.
E. 5.2 Insgesamt ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Konversion zum Bahaitum und die daraus entstandenen Probleme mit der Familie seiner Ehefrau und den Basij glaubhaft sind. In einem nächsten Schritt ist die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen.
E. 5.3 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszuführen: Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als politische Sekte. Die im Anschluss an die islamische Revolution einsetzende Verfolgung der Anhänger der Bahai hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren. Die Bahai gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritanniens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt: Bahais dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium an die Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetzkampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2).
E. 5.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden als Angehöriger der Bahai registriert ist. In Anbetracht dessen, dass er im Jahr 2018 unter Beobachtung stand, von der Arbeit freigestellt und von den Basij gesucht wurde, hatte er - vor dem Hintergrund der harten Gangart des iranischen Regimes gegen religiöse Minderheiten - zum Zeitpunkt der Ausreise hinreichend Anlass, weitere Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden zu befürchten (vgl. BVGE 2011/51 E.6.2). Er war damit im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht und dürfte solche im Falle einer Rückkehr weiterhin zu gewärtigen haben. Eine Fluchtalternative innerhalb des Irans lässt sich vorliegend nicht annehmen, da der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion sowohl von Privaten als auch von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, weshalb ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20).
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandlos geworden.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 750. (inkl. Auslagen) auszurichten. Der Antrag auf Gewährung einer unentgeltlichen Vertretung ist damit gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 21. Juni 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3790/2019 Urteil vom 20. September 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im September 2018 in Richtung Griechenland. Am 5. März 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 7. März 2019 um Asyl nach. Am 15. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. März 2019 und 16. April 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe einen Bruder und (...) Schwestern. Sein Vater sei verstorben. Er sei verheiratet, habe jedoch die letzten Monate vor seiner Ausreise getrennt von seiner Ehefrau gelebt. Zuletzt habe er bei (...) gewohnt. Er habe die Schule mit der (...) abgeschlossen und danach (...) von B._______ für eine Firma gearbeitet, die dort Aufträge erhalten habe. Er habe (...)arbeit geleistet und in der Freizeit (...) gemacht. Nebenbei habe er an der Universität (...) studiert, wobei er sich auf (...) spezialisiert habe. Zudem habe er mit (...) ein (...)laden betrieben. Er sei als Moslem geboren worden, habe jedoch nach seiner Heirat als Atheist gelebt. Seine Frau und deren Familie seien sehr gläubig und hätten von ihm verlangt, vermehrt die Moschee zu besuchen und am Freitagsgebet teilzunehmen. Sie seien Mitglied der Basij und hätten ihn aufgefordert, an religiösen und propagandistischen Anlässen teilzunehmen. Er sei diesen Aufforderungen jeweils nicht nachgekommen, was allerdings keine Konsequenzen für ihn gehabt habe. Zu seinen Asylgründen führte er aus, etwa (...) Monate vor seiner Ausreise habe er begonnen, sich für die Bahai-Religion zu interessieren. Er habe verschiedene Webseiten dieser Glaubensrichtung aufgerufen. Das Ziel des Bahaitum sei, dass die Menschen auf der Welt in einer Einheit, ohne Krieg und ohne Probleme zusammenleben könnten. Er sei fasziniert von diesen Ansichten gewesen. Der Islam sei vor vierzehnhundert Jahren ins Leben gerufen worden und habe zu den Menschen von damals gepasst. Aber der Bahai und seine Propheten würden die heutigen Probleme ansprechen. Der Grund, weshalb der iranische Staat Probleme mit dieser Religion habe, liege darin, dass die Lehre, die diese Religion verbreite, den Leuten im Iran die Augen öffnen würde und die Iraner nicht mehr nach den Glaubensgrundsätzen des Islam leben würden. Er habe nur (...) von seinem Interesse für das Bahaitum erzählt. Seine Ehefrau habe auf einem Laptop, den sie beide benutzen würden, die Seiten, die er im Zusammenhang mit dem Bahaitum besucht habe, angeschaut. Er habe versucht, sie zu beruhigen und sie gebeten, ihrer Familie nichts davon zu erzählen. Aufgrund ihrer fanatischen Einstellung habe seine Ehefrau sein Interesse für das Bahaitum allerdings nicht nachvollziehen können. Als sie gemerkt habe, dass er sich ernsthaft mit dem Bahaitum beschäftige, habe sie ihm gesagt, er sei unrein, verkommen, ein Bastard und Aussätziger. Ihre Reaktion sei sehr heftig gewesen und es habe oft Streit zwischen ihnen gegeben. Sie sei zu ihrer Mutter gegangen und habe ihr von seinem Interesse für das Bahaitum erzählt. Nach etwa zwei Tagen seien sein (...) und ein (...) der Basij zu ihm Nachhause gekommen und hätten ihn beschimpft. Sie hätten ihm gesagt, dass sie den Chef der Basij über seine Einstellung zum Bahaitum informiert hätten. Dieser habe gesagt, er - der Beschwerdeführer - solle auf den Basij-Posten kommen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, da er gewusst habe, dass auf ihn Handschellen und Elektroschocks warten würden. In der Folge habe er heftige Auseinandersetzungen mit der Familie seiner Ehefrau gehabt und sei von deren Angehörigen mit dem Tod bedroht worden. Bevor er seinerzeit seine Stelle (...) habe antreten können, seien im Quartier (...) gesammelt worden, da ein (...) vorausgesetzt werde. Die Sepah sei (...) präsent und würde eng mit den Basij zusammenarbeiten. Dort gebe es auch eine sogenannte (...). Dies sei eine Art (...), welche (...) über einzelne Personen sammeln würde. Da er schon (...) Jahre (...) gearbeitet habe, habe er alle Mitarbeiter gekannt, auch jene der (...). Eines Tages sei ein Mitarbeiter eines (...) gekommen und habe ihm kollegial gesagt, er solle bei ihm vorbeikommen. Als er am selben Abend zu diesem Mitarbeiter gegangen sei, habe er gemerkt, dass sich dessen Sprache völlig verändert habe. Er sei zum Islam befragt worden. Er - der Beschwerdeführer - habe gesagt, der Islam sei eine gute Religion, worauf sein Gegenüber erwidert habe, er habe etwas Anderes über ihn gehört. Er habe präzisiert, dass der Islam eine gute Religion für die Leute von damals gewesen sei, die Menschen heute jedoch eine andere Religion brauchen würden. Auf die Frage, ob er Bahai geworden sei, habe er geantwortet, er akzeptiere und ehre den Propheten Bahoollah. Nach diesem Gespräch sei er von seinem Arbeitgeber für (...) Tage - mit der Auflage B._______ nicht zu verlassen - freigestellt worden. Am Abend seien seine (...), sein (...), sein (...) und einige Angehörige der Basij zum Haus (...) gekommen und hätten ihn gewaltsam mitnehmen wollen. Da seine Familie in der Nachbarschaft einen gewissen Respekt geniesse, hätten die Nachbarn die (...) gebeten, ihn nicht gewaltsam aus dem Haus zu schleppen. Die Nachbarn hätten ihm gesagt, er solle sich am nächsten Tag auf dem Posten der Basij melden. Aus Respekt vor den Nachbarn habe die (...) ihn losgelassen und den Vorschlag der Nachbarn akzeptiert. Da er bereits mehrmals von der (...) und deren Basij-Freunden bedroht worden sei und gewusst habe, was ihn auf dem Basij-Posten erwarten würde, habe er Angst bekommen. Er sei von seinem (...) in ein Haus (...) gebracht worden. Dort habe er sich (...) Tage aufgehalten und danach die Flucht ergriffen. In C._______ habe er mit der Gemeinschaft der Bahai Kontakt aufgenommen und Kinder unterrichtet. In der Schweiz sei er der Bahai Gemeinde beigetreten und nehme an Sitzungen teil. Seine Mutter habe B._______ mittlerweile aus Angst verlassen und lebe bei ihrer Tochter. Sein (...), welcher ebenfalls zum Bahaitum konvertiert sei, habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Melli-Karte, ein Führer-ausweis, ein (...)ausweis des Militärs, seine Shenasnahme, eine (...)verfügung vom (...) 2018, ein Dankesbrief seines Arbeitgebers, ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, diverse Ausweise, ein (...)diplom der (...) Universität, diverse Zeugnisse, Bestätigungen von Sozialversicherungen und ein (...) zu den Akten. B. Am 6. Juni 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Unstimmigkeit in seinen Aussagen. Am 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er einen Artikel aus dem Internet über das Verschwinden eines Mitglieds der Bahai im Iran ein. E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seines Glaubenswechsels zum Bahaitum Probleme in seinem Heimatstaat bekommen zu haben. Als Beweismittel habe er eine (...)verfügung vom (...) 2018 eingereicht. Darin stehe gemäss seinen Aussagen, dass er verfolgt werde. Bahai bekämen oft willkürliche Vorwürfe, damit sie verurteilt werden könnten. Dem Dokument sei indes zu entnehmen, dass (...) Anzeige gegen ihn wegen (...) von (...) erstattet habe. Weiter sei dem Dokument zu entnehmen, dass eine Verfolgungssuspendierung ausgesprochen worden und der Fall damit abgeschlossen sei. Hinweise auf die vom ihm geschilderte Verfolgung seien dem Dokument nicht zu entnehmen, womit ein grober Widerspruch zwischen seinen Aussagen und dem Inhalt des Dokuments bestehe. Weiter habe er sich unvereinbar zum Erhalt des Dokuments geäussert. In der ersten Befragung habe der Beschwerdeführer sodann angegeben, er wisse nicht, ob (...) anlässlich der Auseinandersetzung anwesend gewesen sei. Dem Dossier (...) lasse sich hingegen entnehmen, dass dieser während der Auseinandersetzung vor Ort gewesen sei, wobei dieser gar eine Schlüsselfunktion ausgeübt habe, indem er sich vor die (...) des Beschwerdeführers gestellt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob (...) an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Dieser schwerwiegende Widerspruch liesse starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen. Zum Beginn seiner Probleme befragt, habe er angegeben, seine Ehefrau und deren Familie seien sehr religiös sowie fanatisch und hätten von ihm verlangt, gläubiger zu werden. Etwa (...) Monate vor seiner Ausreise habe er begonnen, über die Bahai zu recherchieren. Er habe sich mit diesem Glauben identifiziert und diesen in der Folge angenommen. Zirka vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise habe seine Ehefrau Informationen über die Bahai auf dem Laptop gefunden. Danach sei es zu einem Streit zwischen ihnen gekommen. Die allgemeine Lage der Bahai gestalte sich schwierig. Seit der islamischen Revolution im Jahr 1979 würden die Bahai systematisch von der Regierung verfolgt, verhaftet, gefoltert und ermordet. Auch nach der Machtübernahme durch Präsident Rouhani im Jahr 2013 habe sich die Situation nicht wesentlich verbessert. Obwohl sich der Beschwerdeführer der Nachteile, denen die Bahai im Iran unterliegen würden, durchaus bewusst gewesen sei, seien seinen Ausführungen keine Überlegungen zu diesem Spannungsverhältnis zu entnehmen. Auf Nachfragen habe er ausweichend geantwortet und es sei ihm nicht gelungen, seinen Glaubenswechsel in den Kontext der allgemeinen Lage der Bahai zu bringen. In Anbetracht der Ausführungen zur fundamentalistischen Einstellung seiner Ehefrau und deren Familie, erstaune seine Aussage, wonach ihn die heftige Reaktion seiner Ehefrau überrascht habe. Er habe erklärt, bereits als Moslem Probleme mit seiner Ehefrau bezüglich seiner Glaubensausrichtung gehabt zu haben. Dass er bei einem Glaubenswechsel und einer damit verbundenen Abkehr vom Islam keine weiteren Schwierigkeiten erwartet habe, vermöge nicht zu überzeugen. Im Hinblick auf die Bedrängungen seitens der Familie der Ehefrau, habe er angegeben, sich der möglichen Konsequenzen bewusst gewesen zu sein. Er habe ausgeführt, genau gewusst zu haben, was auf ihn gewartet habe, wenn er wie gewünscht zum Basij-Posten des Quartiers gegangen wäre. Umso mehr befremde, dass er in der Folge seinen Glaubenswechsel vor der (...) von sich aus und bei der ersten Gelegenheit dargelegt habe. Sein Verhalten erscheine wenig nachvollziehbar, zumal er geltend mache, bereits im Visier des Basij-Chefs seines Wohnquartiers gestanden zu haben. Im Kontext der allgemeinen Lage der Bahai im Iran vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Reaktion seiner Familienmitglieder bezüglich des Glaubenswechsels nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien knapp und oberflächlich ausgefallen. Seine Konversion zum Bahaitum im Iran sei demnach nicht glaubhaft. Soweit er geltend mache, er sei in der Schweiz Mitglied der Bahai Gemeinde geworden - was aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht angezweifelt werde - sei festzuhalten, dass die Aufnahme in der Schweizer Bahai-Gemeinde nicht geeignet sei, um eine bereits im Iran erfolgte Konversion glaubhaft zu machen. Weiter seien seine religiösen Aktivitäten in der Schweiz als niederschwellig zu qualifizieren, womit er keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran habe. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei somit zu verneinen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei, schlüssig und mit Realkennzeichen versehen vorgetragen. Die (...)verfügung vom (...) 2018 habe er von seiner Schwester erhalten. Deren (...), welcher ein entfernter Verwandter der Familie sei und beim Basij-Posten freiwillige Arbeit leiste, sei in den Besitz dieses Schriftstücks gelangt. Die Feststellung des SEM aufgrund unterschiedlicher Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und dessen Bruders die Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren, sei fragwürdig. Aus dem Anhörungsprotokoll sei klar ersichtlich, dass er das Wort «wir» und nicht «ich» bei seinen Erzählungen bezüglich der Auseinandersetzung benutzt habe. Zudem habe er ausgeführt, dass er sich nicht erinnern könne, ob (...) anwesend gewesen sei, da er unter Stress und Angst gelitten habe. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach nicht glaubhaft sei, dass er trotz der ihm bekannten Nachteile zum Bahaitum konvertiert sei, sei unerhört und nicht nachvollziehbar. Er habe zu erklären versucht, dass er im Iran keinen direkten Kontakt mit den Bahai gehabt habe. Er habe nur mit (...) über seine Überzeugung und seinen Sinneswandel gesprochen. Deshalb sei er überrascht und ratlos gewesen, als seine Ehefrau ihn damit konfrontiert habe. Aufgrund des eingereichten Schreibens des Nationalen Geistlichen Rates der Bahai der Schweiz stehe fest, dass er bereits in C._______ mit der Bahai-Gemeinde in Kontakt getreten sei. In der Schweiz sei er dem Bahai-Glauben beigetreten und habe sich offiziell registrieren lassen. Dementsprechend würde er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran von den Behörden verhört. Da er bereits bei seiner Ehefrau und deren Familie bei den Basij als «Mortad» denunziert worden sei und der iranische Geheimdienst aufgrund der Überwachung in der Schweiz höchstwahrscheinlich über seine Konversion informiert sei, werde er bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Die Vorinstanz übersehe weiter, welcher (...) Tätigkeit (...) nachgegangen sei. Er habe sich der Anordnung seines Vorgesetzten, B._______ nicht zu verlassen, widersetzt. Allein dieser Akt werde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile mit sich bringen. 5. 5.1 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Konversion des Beschwerdeführers zum Bahaitum unglaubhaft sei, kann nicht gefolgt werden. Die Begründung der Vorinstanz vermag in zentralen Punkten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der PA an, Bahai zu sein. Nach seinen Asylgründen gefragt, erzählte er anlässlich der Anhörung als erstes von den Problemen mit seiner Ehefrau und deren Familie, welche er aufgrund seines Interesses für das Bahaitum gehabt habe. In der Folge vermag der Beschwerdeführer detailliert zu erklären, wie der innere Prozess, der zur Konversion geführt hat, bei ihm abgelaufen sei. Er legte dar, dass er als Muslim geboren worden sei und nach seiner Heirat für einige Jahre Atheist gewesen sei, aber gleichwohl Gott akzeptiert habe. Irgendwann habe er gemerkt, dass er als Religionsloser viele Umwege gehen und sich verlaufen könne. Durch seine Recherchen im Internet sei er auf das Bahaitum gestossen und habe sich über die Propheten Bab und Bahoollah informiert. Weiter vermochte der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, was ihn am Glauben der Bahai überzeugte. Er erklärte, das Ziel dieser Religion sei, dass die Menschen ohne Krieg in einer Einheit zusammenleben können. Auch verurteile das Bahaitum keine anderen Religionen. Dies habe er als Gegensatz zu dem in seinem Umfeld gelebten Islam empfunden. Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage, zahlreiche allgemeine Angaben zur Religion der Bahai zu machen und über deren Bräuche zu informieren (vgl. Erstbefragung F96 ff.). Als leichtfertigt kann allenfalls sein Verhalten bezeichnet werden, wonach er seiner Ehefrau auf dem gemeinsamen Laptop den Zugriff auf die von ihm abgerufenen Webseiten ermöglichte. Indes ist dieses Argument nicht geeignet, seine Konversion insgesamt als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer konnte sodann den Inhalt des Gesprächs mit einem Mitarbeiter des (...) wiedergeben und realitätsnah beschreiben, was ihm gesagt worden ist. Seine Ausführungen zu den Auseinandersetzungen mit der Familie seiner Ehefrau und den Basij erscheinen ebenfalls in sich schlüssig und plausibel. So führt er diesbezüglich aus, sein (...) und ein (...) der Basij seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gefragt, was ihm eigentlich einfalle. Er entehre sie. So etwas dürfe er nicht einmal denken (vgl. Erstbefragung F96). Sein (...) habe mit dem Chef der Basij gesprochen und diesen über den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers informiert. Nachdem er von seiner Arbeit für (...) Tage freigestellt worden sei, sei sein (...), sein (...) sowie ein paar Angehörige der Basij zum Haus (...) gekommen und hätten ihn gewaltsam mitnehmen wollen. Die Nachbarn hätten sich eingemischt, da seine Familie in diesem Quartier einen gewissen Respekt geniesse, und die anderen gebeten, ihn nicht mitzunehmen. Aus Achtung vor der Nachbarschaft hätten die anderen ihn losgelassen und akzeptiert, dass er sich am nächsten Tag auf dem Basij-Posten melden würde (vgl. SEM-Akten Erstbefragung F96 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind demnach detailliert und vermitteln den Eindruck von Selbsterlebtem. Zudem hat er in einer Gesamtbetrachtung den Ablauf seiner Geschichte übereinstimmend und in sich stimmig erzählt. 5.2 Insgesamt ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Konversion zum Bahaitum und die daraus entstandenen Probleme mit der Familie seiner Ehefrau und den Basij glaubhaft sind. In einem nächsten Schritt ist die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. 5.3 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszuführen: Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als politische Sekte. Die im Anschluss an die islamische Revolution einsetzende Verfolgung der Anhänger der Bahai hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren. Die Bahai gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritanniens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt: Bahais dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium an die Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetzkampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). 5.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden als Angehöriger der Bahai registriert ist. In Anbetracht dessen, dass er im Jahr 2018 unter Beobachtung stand, von der Arbeit freigestellt und von den Basij gesucht wurde, hatte er - vor dem Hintergrund der harten Gangart des iranischen Regimes gegen religiöse Minderheiten - zum Zeitpunkt der Ausreise hinreichend Anlass, weitere Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden zu befürchten (vgl. BVGE 2011/51 E.6.2). Er war damit im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht und dürfte solche im Falle einer Rückkehr weiterhin zu gewärtigen haben. Eine Fluchtalternative innerhalb des Irans lässt sich vorliegend nicht annehmen, da der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion sowohl von Privaten als auch von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, weshalb ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20).
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandlos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 750. (inkl. Auslagen) auszurichten. Der Antrag auf Gewährung einer unentgeltlichen Vertretung ist damit gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 21. Juni 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: