Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein iranischer Staatsangehöriger – reiste am 7. November 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Mit Vollmacht vom 13. November 2019 mandatierte er die ihm im Bun- desasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 19. November 2019 wurde er – im Beisein seines Rechtsvertreters
– zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuch- gründen befragt (Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende [EB UMA]) und am 27. November 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.d Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch ge- stützt auf Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt und er dem Kanton C._______ zugeteilt werde. A.e Am 6. Dezember 2019 mandatierte der Beschwerdeführer seine bis- herige Rechtsvertretung zur Vertretung im erweiterten Asylverfahren. A.f Am 10. Januar 2020 wurde – im Beisein seines Rechtsvertreters sowie seiner Vertrauensperson – eine ergänzende Anhörung durchgeführt. A.g Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Identitätsausweis (Shenasnameh) im Original, eine Bestätigung der nationalen Identitätsnummer in Kopie, seine Geburtsurkunde in Kopie so- wie eine Verbandsmaterialliste aus dem Spital (…) vom (…) 2018 für sei- nen Vater im Original mitsamt Kopie eines Briefumschlages zu den Akten. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Des Weiteren wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D-1197/2020 Seite 3 C. C.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die vorläufige Auf- nahme, subeventualiter die vorläufige Aufnahme und subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020, eine Kopie der Empfangsbestätigung vom 29. Ja- nuar 2020, eine Vollmacht vom 6. Dezember 2019, ein Schreiben betref- fend den Grossvater des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung sowie eine Kopie eines Schreibens der Schule des Beschwerdeführers vom (…) 2017 betreffend seinen Schulausschluss mit beglaubigter Über- setzung bei. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
2. März 2020 in elektronischer Form vor. C.c Mit Schreiben vom 5. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 12. März 2020 stellte die damals zuständige Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Bülent Zengin als amtlichen Rechts- beistand ein. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen eine Vernehmlas- sung einzureichen. E. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 zur Be- schwerde Stellung.
D-1197/2020 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Ver- nehmlassung zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. April 2020. Mit der Eingabe wurden eine Vorladung der moralischen Sicherheitspolizei in D._______ betreffend den Vater des Beschwerdeführers, einen Auszug aus dem iranischen Strafregister des Vaters des Beschwerdeführers, eine Anmeldebestätigung bezüglich des Strafregisterauszuges sowie eine Be- stätigung der Abnahme der elektronischen Fingerabdrücke (allesamt in Ko- pie und mit deutscher Übersetzung) ins Recht gelegt. H. H.a Mit Eingabe vom 5. März 2021 wurde eine Verfahrensstandsanfrage gestellt und gleichzeitig ein schriftlicher Verlaufsbericht der Beiständin des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 zu den Akten gereicht. H.b Mit Schreiben vom 10. März 2021 beantwortete die damals zuständige Instruktionsrichterin die Verfahrensstandsanfrage. I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlas- sung aus dem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von MLaw Thierry Büttiker als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerde- führers. K. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wurde das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung gutgeheissen, MLaw Bülent Zenging aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand entbunden und MLaw Thierry Büttiker antragsgemäss als neuen amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Gleich- zeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Ergänzungen und Beweismittel bezüglich seiner religiösen Betätigungen in der Schweiz einzureichen.
D-1197/2020 Seite 5 L. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Juli 2022 ein undatiertes Schreiben von E._______ sowie ein undatier- tes Bestätigungsschreiben von F._______ mit einer Kopie von dessen Flüchtlingsausweis zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1197/2020 Seite 6
E. 3 In der Beschwerdeschrift wurden (teilweise sinngemäss) formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen wären, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Angesichts dessen, dass die materielle Prü- fung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, kann auf die Prüfung der formellen Rügen ver- zichtet werden.
E. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
D-1197/2020 Seite 7 das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes- sen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an- lässlich der Befragungen aus, sowohl seine Familie als auch er würden der Glaubensgemeinschaft der Bahai angehören. Aufgrund dessen seien sie ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten und zu Hause immer wieder von der Sicherheitspolizei aufgesucht worden. Insbesondere die Fest- nahme seines Vaters im (…) 2017, als er (…) Jahre alt gewesen sei, sei ihm in Erinnerung geblieben. Dabei sei sein Vater am Morgen von Polizei- beamten in Handschellen abgeführt und laut beschimpft worden, so dass auch alle Nachbarn Kenntnis über die Religionszugehörigkeit seiner Fami- lie erhalten hätten. Sein Vater sei erst zwei oder drei Tage später wieder freigelassen worden. Ein weiterer Vorfall habe sich am (…) 2018 ereignet. Während der Vorbereitungen, um den Geburtstag des Propheten Bahāʾullāh zu feiern, sei die Sicherheitspolizei mit einem Haft- sowie einem Durchsuchungsbefehl gekommen und hätte seinen Vater wegen Gottes- lästerung erneut festgenommen. Als dieser eine Woche später nach Hause zurückgekehrt sei, sei er körperlich derart stark angeschlagen gewesen, dass er sich im Spital habe behandeln lassen müssen. In der Folge habe sich seine Familie hauptsächlich zu Hause aufgehalten und an keinen reli- giösen Zeremonien mehr teilgenommen. Er selbst sei in der Schule auf- grund seiner Religionszugehörigkeit immer wieder beleidigt und schikaniert worden. Er sei deshalb auch zwei Mal der Schule verwiesen worden. Da sich seine Familie grosse Sorgen um ihn gemacht habe, hätten seine El- tern schliesslich entschieden, ihn – noch bevor er ins militärpflichtige Alter gekommen sei – ins Ausland zu schicken. Infolgedessen sei er am (…) 2019 versteckt in einem Lastwagen illegal aus dem Iran geflüchtet und
D-1197/2020 Seite 8 anschliessend auf dem Landweg via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
E. 5.2 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Zugehörigkeit zur Religion der Bahai glaubhaft darzulegen, da aus seinen Aussagen seine innere Überzeugung und persönliche Verbundenheit nicht erkennbar sei. Obwohl er ausführlich zu seinem Glauben und zu seiner persönlichen Motivation befragt worden sei, habe er sich stets nur in allgemeine Hinweise und Er- klärungen geflüchtet. Trotz wiederholter Aufforderungen habe er seine per- sönlichen Eindrücke des Rituals, an welchem er nach Erreichen des Ge- betsalters mit 15 Jahren erstmals habe teilnehmen dürfen, nicht beschrei- ben können und nur oberflächliche Ausführungen dazu gemacht. Gleiches gelte für das Fest am 12. Tag von Eyde Razawan. Zwar habe er allgemeine Angaben zum Bahaitum machen können, mit diesem Wissen habe er seine persönliche Verbundenheit zur Religion jedoch nicht überzeugend darge- legt, zumal dieses auswendig gelernt werden könne und nicht zwingend auf eigenen Erfahrungen basieren müsse. Des Weiteren spreche auch der Umstand, dass er die daraus abgeleitete Verfolgung seines Vaters nicht plausibel darzulegen vermochte, gegen die geltend gemachte Religionszu- gehörigkeit. Obwohl die zweite Festnahme seines Vaters im (…) 2018 für ihn prägend und letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sein soll, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Emotionen und sein sub- jektives Empfinden während dessen Haft zu schildern. Darüber hinaus scheine es nicht plausibel, dass nach der Freilassung seines Vaters bis zu seiner Ausreise und damit mithin während eines Jahres nichts mehr pas- siert sein soll. Wäre seinem Vater tatsächlich Gotteslästerung vorgeworfen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass die iranischen Behörden weiter- hin gegen ihn vorgegangen wären. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wes- halb sein Vater nicht vor ihm aus dem Iran geflüchtet sei, insbesondere da dieser aktuell gefährdet gewesen sei, wohingegen der Beschwerdeführer noch keine Probleme mit den Behörden gehabt und auch erst ab seiner Volljährigkeit mit Massnahmen gerechnet habe. Weiter sei nicht glaubhaft, dass sein Vater nach den geltend gemachten Erlebnissen ohne Vorkeh- rungen für seine eigene Sicherheit weiterhin an der den Behörden bekann- ten Adresse wohnhaft geblieben sei und sich darüber hinaus mit der illega- len Ausreise seines Sohnes weiter exponiert habe. Die als Beweismittel eingereichte Verbandsmaterialliste vermöge diese Einschätzung nicht um- zustossen, da sie keine Angaben zum Grund für den Bezug von medizini- schem Material enthalte. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Religionszugehörigkeit nicht geglaubt werden
D-1197/2020 Seite 9 könne, falle auch der Grund für die vorgebrachten Schikanen in der Schule weg. Selbst wenn er mehrmals von der Schule verwiesen worden sein sollte, bestünden keine Hinweise dafür, dass ihm der Schulbesuch verwei- gert worden sei. Schliesslich seien die angeführten Beleidigungen von Sei- ten seiner Mitschüler und einiger Lehrer, welche ohnehin unglaubhaft seien, mangels Intensität als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
E. 5.3 In seiner Rechtsmittelschrift wendete der Beschwerdeführer zunächst ein, er habe – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – erlebnisorien- tiert, detailliert und substantiiert erzählt, was seine Religion für ihn ausma- che und wie er diese praktiziere. Dabei habe er nicht nur sein allgemeines Wissen zum Bahaitum, sondern auch seine persönlichen Erfahrungen bei unterschiedlichen Zeremonien und Ritualen wiedergegeben. Er habe ins- besondere über seine Gefühle beim Ritual, an welchem er nach Erreichen des Gebetsalters mit 15 Jahren erstmals teilgenommen habe, berichtet. Zwar könne der Vorhalt des SEM, wonach er die Informationen zum Bahaitum auswendig gelernt haben könnte, naturgemäss nicht widerlegen, allerdings erscheine dies aufgrund seiner gesamten Aussagen als sehr un- wahrscheinlich. Insgesamt habe er seine Verbundenheit mit der Religion deutlich machen können. Sodann lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass das Bahaitum eine "de facto" verbotene Religion im Iran sei, weshalb die Zeremonien und Rituale zurückhaltend und einfach gestaltet und logischer- weise nicht öffentlich gefeiert werden würden. Darüber hinaus handle es sich um eine Religion, welche den Gläubigen nicht starre und strenge Re- geln zur Vornahme von "Aktivitäten" vorschreibe und schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass er bis zu seinem 15. Lebensjahr an keiner re- ligiösen Zeremonie habe teilnehmen dürfen. Weiter habe er auch die Ver- folgung seines Vaters konsistent dargelegt. Seine Antworten auf die Fra- gen bezüglich der beiden Vorfälle, bei denen sein Vater von der Sicher- heitspolizei verhaftet worden sei, seien ausführlich, detailliert und mit zahl- reichen Realkennzeichen versehen ausgefallen. Er habe auch detailliert erzählt, wie die Woche verlaufen sei, als sein Vater im (…) 2018 inhaftiert gewesen sei. Dass er nicht mehr habe erzählen können, habe damit zu tun, dass seine Eltern ihn verständlicherweise nicht mit Details zu den Haft- umständen hätten belasten wollen. Soweit die Vorinstanz das Vorgehen der iranischen Behörden als unplausibel qualifiziere, weil sie seinen Vater während eines ganzen Jahres nicht weiter behelligt hätten, sei entgegen- zuhalten, dass die Plausibilität als kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse, weshalb sich die Beurteilung der Vor- bringen auf objektivierbaren Kriterien abstützen sollte, anstatt auf dem sub-
D-1197/2020 Seite 10 jektiven Gefühl des Entscheidungsträgers. Bei den Gründen für die ausge- bliebene Verfolgung handle es sich um eine innere Tatsache des Verfol- gers, wozu er keine Angaben machen könne. Für seine Glaubhaftigkeit spreche, dass er sich weder Wissen angemasst noch im Ausmass oder der Intensität der Verfolgung Übertreibungen vorgenommen habe. Des Weite- ren habe er auch nachvollziehbar erklärt, weshalb sich seine Familie dazu entschieden habe, ihn zuerst ins Ausland zu schicken. Schliesslich habe er erlebnisgeprägte Schilderungen zu den Schikanen in der Schule gemacht und eine Bestätigung der Schulbehörden zu den Akten gereicht. Zusam- menfassend habe die Vorinstanz eine rechtsfehlerhafte Glaubhaftigkeits- prüfung vorgenommen, wobei Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, völlig ausser Acht gelassen worden seien. Seine Vor- bringen, mithin seine Religionszugehörigkeit, seien als glaubhaft gemacht zu qualifizieren.
E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zum auf Beschwerde- ebene eingereichten Schreiben der ehemaligen Schule des Beschwerde- führers vom (…) 2017 aus, aufgrund der nicht gesicherten Herkunft sei dessen Beweiswert vermindert. Ausserdem werde darin kein Bezug auf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers genommen, weshalb dar- aus geschlossen werde, dass allfällige Schikanen in der Schule in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Bahaitum gestanden hätten. Im Übrigen hielt sie daran fest, dass die geltend ge- machten Schikanen mangels Intensität nicht als asylrelevant einzustufen seien und er keine Gründe geltend gemacht habe, welche zur Annahme geführt hätten, dass ihm der Schulabschluss vollständig verweigert worden wäre. Hinsichtlich des ebenfalls mit der Beschwerde zu den Akten gereich- ten Dokuments betreffend den Grossvater des Beschwerdeführers machte die Vorinstanz geltend, dass darin zwar von Verstössen gegen die Religion die Rede sei, jedoch würde der Beschwerdeführer damit keine ihn betref- fenden Verfolgungsmassnahmen zu belegen vermögen.
E. 5.5 In der Replik wurde festgehalten, dass es – entgegen der Ansicht des SEM – logisch erscheine, dass seitens der Schulbehörden die Religions- zugehörigkeit im Schreiben vom (…) 2017 nicht explizit als Grund für den Schulausschluss angegeben worden sei, da sie ihn ansonsten öffentlich diskriminieren würden. Des Weiteren komme dem Dokument ein hoher Be- weiswert zu, da es im Original und mit einer durch das iranische Aussen- ministerium beglaubigten Übersetzung eingereicht worden sei. Das den Grossvater betreffende Beweismittel sei ein Indiz dafür, dass die Familie
D-1197/2020 Seite 11 des Beschwerdeführers bereits seit langem im Fokus der iranischen Be- hörden stehe. Alsdann sei die Tatsache, dass die Familie den Beschwer- deführer vermisse und nach Möglichkeit den Kontakt zu diesem aufrecht- erhalten möchte, als selbstverständlich und nicht als Indiz für die Zumut- barkeit der Wegweisung zu erachten. Ferner wurden mit der Eingabe unter anderem eine Vorladung der moralischen Sicherheitspolizei vom (…) 2019 sowie ein Auszug aus dem iranischen Strafregister als Beweismittel zu den Akten gereicht, welche die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung seines Vaters untermauern sollen.
E. 6.1 Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren ist die Frage der Zugehörig- keit des Beschwerdeführers zum Bahaitum von entscheidwesentlicher Be- deutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2 m.H. auf WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 78). In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwä- gungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zugehörigkeit zum Bahaitum anschliessen kann.
E. 6.1.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurtei- lung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sach- verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer spre- chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Ele- mente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor- gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER/LINUS SONDEREGGER Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfah- ren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, in: ASYL 2/2015 S. 4 ff.). Ferner sind von den Behörden auch bei der Würdigung des Sachverhalts beziehungsweise der Glaubhaftigkeitsprü- fung die Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Minderjährigkeit der asylsuchenden Person ergeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
D-1197/2020 Seite 12 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.1.2 Das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben stellt eine innere Tatsa- che dar, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern nur anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann. Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizien- beweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich selbst betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstär- kend – können Indizien zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tat- sache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der In- dizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 m.w.H.). Die religiöse Zugehörigkeit kann praktisch nur anhand der Aussagen der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer konkreten Handlungen (Be- suche von Gottesdiensten, Dauer und Intensität des religiösen Engage- ments zum Beispiel in einer Kirchgemeinde, religiöse Bildung, Aussagen Dritter usw.) beurteilt werden. Sie ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die gesamthafte Betrachtung und Beurteilung solcher Indizien für den reli- giösen Glauben der betroffenen Person zum Schluss führt, dass die religi- öse Zugehörigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung ernsthaft ist. Eine lediglich formelle Religionszugehörigkeit, wie auch eine formelle Kon- version, beispielsweise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht dafür in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2 so- wie Urteil des BVGer E-3033/2016 vom 19. Dezember 2019 E. 5.7).
E. 6.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers ausführlich, detailliert und anschaulich ausgefallen sind und den Ein- druck von Selbsterlebtem vermitteln. Er stellte seine Asylvorbringen nicht übertrieben dar und sagte jeweils klar, wenn er etwas nicht (mehr) wusste (vgl. SEM-Akten 19/12, F25 und F40, sowie 27/21, F75, F89, F114 und F117) und wirkt als Person insgesamt glaubwürdig.
D-1197/2020 Seite 13
E. 6.2.2 Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass der Beschwer- deführer seit Beginn seines Asylverfahrens geltend machte, Bahai zu sein. Bereits im Personalienblatt gab er an, der Religion der Bahai anzugehören (vgl. SEM-Akte […]-1/2). Auch anlässlich der EB UMA erklärte er, der Kon- fession der Bahai anzugehören und führte zur Begründung seiner Asyl- gründe aus, "das Ganze" habe mit seiner Religion zu tun, denn er und seine Familienangehörigen seien wegen ihrer Zugehörigkeit zum Bahaitum immer wieder benachteiligt worden (vgl. SEM-Akte […]-11/10 [nachfol- gend: SEM-Akte 11/10], Ziff. 1.13, Ziff. 7.01 und 7.02). Diese bereits zu Be- ginn seines Asylverfahrens gemachten Angaben zum Glauben sind als In- diz zu werten, welches für deren Glaubhaftigkeit spricht. Sodann finden sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – in seinen Aussagen zahlrei- che Hinweise auf seine innere Überzeugung am Bahaitum. Anlässlich der ersten Anhörung erklärte er beispielsweise auf die entsprechende Frage, was für ihn die Religion der Bahai ausmache und das Wichtigste sei, dass für ihn die Einheit und Gleichstellung der Menschen ein zentrales Prinzip sei (vgl. SEM-Akte 19/12, F42 und F44). In der ergänzenden Anhörung führte er weiter aus, für ihn seien ferner das Prinzip der Gewaltlosigkeit sowie das Gebot, niemandem etwas Schlechtes anzutun wichtige Be- standteile des Bahai-Glaubens (vgl. SEM-Akte 27/21, F99). In seiner Ant- wort auf die Frage, was er über seine muslimischen Mitschüler dachte, nahm er Bezug auf einen Grundsatz seines Glaubens und führte aus, "Wir Bahais denken, dass jede Religion gut ist und wir müssen jede Religion respektieren und jeder darf seine Religion ausleben. Der Bahaismus ist entstanden, damit alle Menschen gleichstellt werden." (vgl. SEM- Akte 19/12, F57). Damit veranschaulichte er, dass er sich eingehend mit dem Bahaitum befasst und auseinandergesetzt hat und die Glaubensin- halte auch verinnerlicht hat. Ferner zeigte er auch mit seinem Wissen über die Religion sein ernsthaftes Interesse. Zwar könnten – wie von der Vorinstanz vorgebracht – durchaus einzelne Angaben auch auswendig ge- lernt sein, doch ist einerseits fraglich, wie er sonst an solche Informationen gelangt sein könnte, zumal die religiöse Minderheit der Bahai im Iran ver- folgt wird (vgl. E. 6.3.1 hiernach). Andererseits sind seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, wonach er nicht infolge persönlich Erlebtem über die entsprechenden Kenntnisse verfüge. So machte er zunächst allge- meine Ausführungen zu den verschiedenen Gebetsarten (vgl. SEM- Akte 19/12, F45) und erläuterte anschliessend detailliert, wie er selber be- tete (vgl. SEM-Akte 19/12, F46–49). Auf die Frage, wie er seine Religion – abgesehen von Gebeten – praktiziert habe, antwortete er lebensnah und ohne seine persönliche Glaubensausübung gewichtiger darzustellen als sie es war, er habe manchmal das Buch Aqdas durchgeblättert, da er die
D-1197/2020 Seite 14 auf Farsi verfassten Bücher des Propheten Bahāʾullāh fast nicht verstan- den habe (vgl. SEM-Akte 19/12, F50). Ausserdem habe er schon vor Errei- chen des fünfzehnten Lebensalters von sich aus mit seinem Vater über den Bahaismus gesprochen und dieser habe ihm Bücher vorgelesen sowie Ge- schichten von Bahāʾullāh erzählt (vgl. SEM-Akte 19/12, F55). Soweit er vorbrachte, sein Vater habe gewollt, dass er sich selber über die Religion informiere und nicht einfach einen Glauben annehme, ist anzumerken, dass diese Einstellung mit dem ethischen Grundsatz der selbständigen Wahrheitsfindung im Einklang steht. Des Weiteren vermochte er trotz sei- nes im damaligen Zeitpunkt jugendlichen Alters und obwohl er erst als 15- Jähriger aktiv an Zeremonien teilgenommen habe, verschiedene Feste, wie die Geburtstage von Bab und Bahāʾullāh, das Neujahrsfest Naw-Rúz am 21. März oder das Riḍván-Fest, welches an die Verkündung Bahāʾullāhs erinnert, aufzuzählen (vgl. SEM-Akte 19/12, F51 f.). Zwar schilderte er das Ritual, an welchem er nach Erreichen des Gebetsalters von 15 Jahren erstmals teilgenommen habe, anlässlich der ersten Anhö- rung nicht besonders ausführlich, aber dennoch erlebnisgeprägt und mit Realkennzeichen versehen. So führte er aus, besonders gefallen habe ihm die sehr schöne Musik und dass alle zusammen gebetet und gesungen hätten. Weiter räumte er ein, nicht alle Wörter auf Farsi verstanden zu ha- ben. Auf entsprechende Ergänzungsfrage seines Rechtsvertreters be- schrieb er den groben Ablauf des Abends und zählte auch die anwesenden Personen auf (vgl. SEM-Akte 19/12, F53 und F59). Die Fragen, ob es eine Verpflichtung gebe, welche ihm schwer falle zu erfüllen und weshalb, be- antwortete er ebenfalls authentisch, es sei ihm schwer gefallen 19 Tage lang zu fasten und auch das Lesen aus dem heiligen Buch sei anfangs nicht leicht gewesen, da vieles für ihn nicht verständlich gewesen sei (vgl. SEM-Akte 27/21, F102 und F110 f.).
E. 6.2.3 Sodann lassen sich auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Be- weismittel – welchen zwar als solchen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, da sie verspätet und teilweise lediglich als Kopien zu den Akten gereicht wurden –, stimmig in das Gesamtbild der Vorbringen des Be- schwerdeführers einfügen. So ist dem Schreiben betreffend seinen Gross- vater zu entnehmen, dass dieser "der Beleidigung der islamischen Ge- setze", "des Verbreitens von unmoralischem religiösem Benehmen", "des Nichtbeachtens der religiösen Linie" und "des Verbreitens von Lügen ge- gen die Religion" bezichtigt wurde (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 4). Weiter wurde sein Vater offenbar mit Schreiben vom (…) 2019 von der morali- schen Sicherheitspolizei vorgeladen (vgl. BVGer-Akte 6, Beilage 1) und gemäss Strafbefehl vom (…) 2020 wegen "der Verleugnung des Propheten
D-1197/2020 Seite 15 Islam und der Ablehnung dieser heiligen Religion" angeschuldigt und ver- haftet (vgl. BVGer-Akte 6, Beilage 2). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Bahai den heimatlichen Behörden bekannt sein dürfte. Schliesslich erscheint durchaus naheliegend, dass der Beschwer- deführer ebenfalls aufgrund seiner Religion bereits Diskriminierungen aus- gesetzt war, denn gemäss dem im Original eingereichten Schreiben seiner ehemaligen Schule vom (…) 2017 mit beglaubigter Übersetzung des irani- schen Aussenministeriums wurde er im Schuljahr (…) wegen mangelnder Moral und fehlendem religiösem Pflichtbewusstsein von der Schule verwie- sen ("was expelled from the educational unit due to lack of moral and reli- gious observance"; vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 5).
E. 6.2.4 Nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass – unter Berücksichtigung ei- nes infolge der unbestrittenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers re- duzierten Beweismassstabs (vgl. E. 6.1.1 hiervor) – die Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit der Zugehörigkeit zum Bahaitum des Beschwerdefüh- rers und seine innere Zuwendung zu dieser Religionsgemeinschaft gegen- über jenen überwiegen, die dagegensprechen. Auch kann aufgrund seiner Ausführungen und der ins Recht gelegten Beweismitteln nicht ausge- schlossen werden, dass er aus einer Familie stammt, die als Bahai den Behörden bekannt ist. Mit anderen Worten überwiegen bei einer Gesamt- beurteilung aller massgeblichen Aspekte die für die Richtigkeit der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den Un- glaubhaftigkeitsindizien (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.3.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die als glaubhaft befun- dene Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Bahai-Religion und seine innere Zuwendung zu diesem Glauben die Voraussetzungen für die Aner- kennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
E. 6.3.1.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehören-
D-1197/2020 Seite 16 der Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kol- lektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müs- sen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine be- stimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahr- scheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.1; vgl. ferner BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.4.2; 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.).
E. 6.3.1.2 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszu- führen: Die Verfolgung der Bahai setzte bereits vor der islamischen Revo- lution 1979 ein (vgl. hierzu MARTIN DOUGLAS, The Persecution of the Bahá'ís of Iran 1844-1984, 1984, <https://bahai-library.com/pdf/m/martin_ persecution_bahais_iran.pdf>, zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022) und hält seither an (vgl. Encyclopedia Iranica, Bahaism iv. The Bahai Com- munities, <https://www.iranicaonline.org/articles/bahaism-iv> und Iran Hu- man Rights Documentation Center [IRDC], Blocked from Progress; Perse- cution of Iran's Bahá'í Community since 1979, 31. Mai 2022, <https://iran- hrdc.org/blocked-from-progress-persecution-of-irans-bahai-community-sin ce-1979>, beide zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022; vgl. ferner MOOJAN MOMEN, The Bahá'í community of Iran – Cultural genocide and resilience, in: Jeffrey Bachman [Hrsg.], Cultural Genocide, Law, Politics and Global Manifestations, 2019, S. 304). Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft wird in offiziellen Dokumenten als "Unreine", "Sekte", "Feinde" und Spione für das "zionistische Regime" bezeichnet (vgl. Washington Institute, Iran's increased Persecution of the Bahai,
21. Januar 2022, <https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/iran s-increased-persecution-bahai>, zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022). Im Gegensatz zu anderen religiösen Minderheiten wie Muslime, Juden, Christen oder Zoroastrier, erkennt die Verfassung der islamischen Repub- lik Irans das Bahaitum nicht als eigenständige Religionsgemeinschaft an (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Neue Welle der Repression gegen die Bahai-Gemeinschaft in Iran, 29. August 2022, <https://www.nzz.ch/interna tional/iran-neue-welle-der-repression-gegen-die-bahai-ld.1699853?reduc ed=true>, zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022). Gemäss der schweize- rischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2 m.H. auf WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl- verfahrens, 1990, S. 78; zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer
D-1197/2020 Seite 17 D-5099/2019 vom 19. März 2021 E. 6.5.1, E-3326/2019 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 6.2 und E-3790/2019 vom 20. September 2019 E. 5.3). Auch im heutigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, von dieser Rechtspre- chung abzuweichen. Die Situation der Bahai im Iran ist weiterhin vom Sta- tus als nicht offiziell anerkannte Religion geprägt, wodurch ihre Religions- angehörigen offiziell und gesellschaftlich diskriminiert sowie systematisch verfolgt werden (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2022 – Iran,
24. Februar 2022, <https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/ 2022>; Amnesty International, The State of the World's Human Rights; Iran 2021, 29. März 2022, <https://www.amnesty.org/en/location/middle-east- and-north-africa/iran/report-iran/>, alle zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022). Sie dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben (vgl. United States [U.S.] Department of State, 2021 Report on International Religious Free- dom: Iran, 2. Juni 2022 [nachfolgend: 2021 Report], <https://www.state. gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/iran/>; Ministe- rie van Buitenlandse Zaken, Algeemen ambtsbericht Iran, 31. Mai 2022, <https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsbe- richten/2022/05/31/algemeen-ambtsbericht-iran-van-mei-2022/Algemeen +ambtsbericht+Iran+2022-05.pdf>, beide zuletzt abgerufen am 25. Okto- ber 2022), werden vom Zugang zu Universitäten, Hochschulen und weiter- führenden Schulen ausgeschlossen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.; United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights [OH- CHR], 22. August 2022, <https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/ 08/iran-un-experts-alarmed-escalating-religious-persecution>, beide zu- letzt abgerufen am 25. Oktober 2022), erhalten keine Stellen in der Ver- waltung oder solche mit Einfluss (vgl. MOOJAN MOMEN, a.a.O., S. 306 f. zu- letzt abgerufen am 25. Oktober 2022), werden rechtlich benachteiligt (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022) und sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (wie bei- spielweise willkürliche Verhaftung, gewaltsames Verschwinden, Haus- durchsuchungen und Zerstörung oder Beschlagnahmung von Eigentum) ausgesetzt (vgl. hierzu OHCHR, a.a.O., zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022). Vor diesem Hintergrund ist weiterhin davon auszugehen, dass An- gehörige des Bahaitum im Iran eine objektiv begründete Furcht vor Verfol- gung haben, womit nach wie vor von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist.
E. 6.3.2 Wie in E. 6.2 hiervor dargelegt wurde, vermochte der Beschwerde- führer seine Zugehörigkeit und seine innere Zuwendung zu den Bahai glaubhaft darlegen. Aufgrund seines Glaubens hat er in seinem Heimatland
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– wie jede Person, welche dem Bahaitum angehört – eine objektiv begrün- dete und weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfol- gungshandlungen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). Vor diesem Hinter- grund erübrigt es sich zu prüfen, ob er infolge der Schikanen, welchen er während seiner Schulzeit ausgesetzt gewesen sein soll, auch eine ge- zielte, ernsthafte und individuelle Verfolgung aus religiösen Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat oder ob ihm aufgrund der Religionsaus- übung seines Grossvaters und seines Vaters eine Reflexverfolgung droht. Ebenso kann die Frage, ob infolge seiner Religionsausübung in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe bestehen, offengelassen werden.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die asylrechtlich relevanten Vorbrin- gen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entneh- men. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung vom 29. Januar 2020 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Be- schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags werden die Rechtsbegeh- ren 3 und 4 der Beschwerde gegenstandslos.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Entschä- digung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten ge- reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig ab- geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Beschwerde- führer ist aufgrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8–
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E. 13 VGKE) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'940.– (inklusive Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient- schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 wird aufgeho- ben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM ange- wiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1'940.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1197/2020 Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein iranischer Staatsangehöriger - reiste am 7. November 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Mit Vollmacht vom 13. November 2019 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 19. November 2019 wurde er - im Beisein seines Rechtsvertreters - zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt (Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]) und am 27. November 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.d Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch gestützt auf Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt und er dem Kanton C._______ zugeteilt werde. A.e Am 6. Dezember 2019 mandatierte der Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertretung zur Vertretung im erweiterten Asylverfahren. A.f Am 10. Januar 2020 wurde - im Beisein seines Rechtsvertreters sowie seiner Vertrauensperson - eine ergänzende Anhörung durchgeführt. A.g Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Identitätsausweis (Shenasnameh) im Original, eine Bestätigung der nationalen Identitätsnummer in Kopie, seine Geburtsurkunde in Kopie sowie eine Verbandsmaterialliste aus dem Spital (...) vom (...) 2018 für seinen Vater im Original mitsamt Kopie eines Briefumschlages zu den Akten. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Des Weiteren wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die vorläufige Aufnahme und subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020, eine Kopie der Empfangsbestätigung vom 29. Januar 2020, eine Vollmacht vom 6. Dezember 2019, ein Schreiben betreffend den Grossvater des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung sowie eine Kopie eines Schreibens der Schule des Beschwerdeführers vom (...) 2017 betreffend seinen Schulausschluss mit beglaubigter Übersetzung bei. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2020 in elektronischer Form vor. C.c Mit Schreiben vom 5. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 12. März 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Bülent Zengin als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen eine Vernehmlassung einzureichen. E. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 zur Beschwerde Stellung. F. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. April 2020. Mit der Eingabe wurden eine Vorladung der moralischen Sicherheitspolizei in D._______ betreffend den Vater des Beschwerdeführers, einen Auszug aus dem iranischen Strafregister des Vaters des Beschwerdeführers, eine Anmeldebestätigung bezüglich des Strafregisterauszuges sowie eine Bestätigung der Abnahme der elektronischen Fingerabdrücke (allesamt in Kopie und mit deutscher Übersetzung) ins Recht gelegt. H. H.a Mit Eingabe vom 5. März 2021 wurde eine Verfahrensstandsanfrage gestellt und gleichzeitig ein schriftlicher Verlaufsbericht der Beiständin des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 zu den Akten gereicht. H.b Mit Schreiben vom 10. März 2021 beantwortete die damals zuständige Instruktionsrichterin die Verfahrensstandsanfrage. I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung aus dem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von MLaw Thierry Büttiker als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. K. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wurde das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung gutgeheissen, MLaw Bülent Zenging aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand entbunden und MLaw Thierry Büttiker antragsgemäss als neuen amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Ergänzungen und Beweismittel bezüglich seiner religiösen Betätigungen in der Schweiz einzureichen. L. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2022 ein undatiertes Schreiben von E._______ sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben von F._______ mit einer Kopie von dessen Flüchtlingsausweis zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerdeschrift wurden (teilweise sinngemäss) formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen wären, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Angesichts dessen, dass die materielle Prüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, kann auf die Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden. 4. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aus, sowohl seine Familie als auch er würden der Glaubensgemeinschaft der Bahai angehören. Aufgrund dessen seien sie ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten und zu Hause immer wieder von der Sicherheitspolizei aufgesucht worden. Insbesondere die Festnahme seines Vaters im (...) 2017, als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei ihm in Erinnerung geblieben. Dabei sei sein Vater am Morgen von Polizeibeamten in Handschellen abgeführt und laut beschimpft worden, so dass auch alle Nachbarn Kenntnis über die Religionszugehörigkeit seiner Familie erhalten hätten. Sein Vater sei erst zwei oder drei Tage später wieder freigelassen worden. Ein weiterer Vorfall habe sich am (...) 2018 ereignet. Während der Vorbereitungen, um den Geburtstag des Propheten Bah ull h zu feiern, sei die Sicherheitspolizei mit einem Haft- sowie einem Durchsuchungsbefehl gekommen und hätte seinen Vater wegen Gotteslästerung erneut festgenommen. Als dieser eine Woche später nach Hause zurückgekehrt sei, sei er körperlich derart stark angeschlagen gewesen, dass er sich im Spital habe behandeln lassen müssen. In der Folge habe sich seine Familie hauptsächlich zu Hause aufgehalten und an keinen religiösen Zeremonien mehr teilgenommen. Er selbst sei in der Schule aufgrund seiner Religionszugehörigkeit immer wieder beleidigt und schikaniert worden. Er sei deshalb auch zwei Mal der Schule verwiesen worden. Da sich seine Familie grosse Sorgen um ihn gemacht habe, hätten seine Eltern schliesslich entschieden, ihn - noch bevor er ins militärpflichtige Alter gekommen sei - ins Ausland zu schicken. Infolgedessen sei er am (...) 2019 versteckt in einem Lastwagen illegal aus dem Iran geflüchtet und anschliessend auf dem Landweg via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. 5.2 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Zugehörigkeit zur Religion der Bahai glaubhaft darzulegen, da aus seinen Aussagen seine innere Überzeugung und persönliche Verbundenheit nicht erkennbar sei. Obwohl er ausführlich zu seinem Glauben und zu seiner persönlichen Motivation befragt worden sei, habe er sich stets nur in allgemeine Hinweise und Erklärungen geflüchtet. Trotz wiederholter Aufforderungen habe er seine persönlichen Eindrücke des Rituals, an welchem er nach Erreichen des Gebetsalters mit 15 Jahren erstmals habe teilnehmen dürfen, nicht beschreiben können und nur oberflächliche Ausführungen dazu gemacht. Gleiches gelte für das Fest am 12. Tag von Eyde Razawan. Zwar habe er allgemeine Angaben zum Bahaitum machen können, mit diesem Wissen habe er seine persönliche Verbundenheit zur Religion jedoch nicht überzeugend dargelegt, zumal dieses auswendig gelernt werden könne und nicht zwingend auf eigenen Erfahrungen basieren müsse. Des Weiteren spreche auch der Umstand, dass er die daraus abgeleitete Verfolgung seines Vaters nicht plausibel darzulegen vermochte, gegen die geltend gemachte Religionszugehörigkeit. Obwohl die zweite Festnahme seines Vaters im (...) 2018 für ihn prägend und letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sein soll, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Emotionen und sein subjektives Empfinden während dessen Haft zu schildern. Darüber hinaus scheine es nicht plausibel, dass nach der Freilassung seines Vaters bis zu seiner Ausreise und damit mithin während eines Jahres nichts mehr passiert sein soll. Wäre seinem Vater tatsächlich Gotteslästerung vorgeworfen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass die iranischen Behörden weiterhin gegen ihn vorgegangen wären. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater nicht vor ihm aus dem Iran geflüchtet sei, insbesondere da dieser aktuell gefährdet gewesen sei, wohingegen der Beschwerdeführer noch keine Probleme mit den Behörden gehabt und auch erst ab seiner Volljährigkeit mit Massnahmen gerechnet habe. Weiter sei nicht glaubhaft, dass sein Vater nach den geltend gemachten Erlebnissen ohne Vorkehrungen für seine eigene Sicherheit weiterhin an der den Behörden bekannten Adresse wohnhaft geblieben sei und sich darüber hinaus mit der illegalen Ausreise seines Sohnes weiter exponiert habe. Die als Beweismittel eingereichte Verbandsmaterialliste vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da sie keine Angaben zum Grund für den Bezug von medizinischem Material enthalte. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Religionszugehörigkeit nicht geglaubt werden könne, falle auch der Grund für die vorgebrachten Schikanen in der Schule weg. Selbst wenn er mehrmals von der Schule verwiesen worden sein sollte, bestünden keine Hinweise dafür, dass ihm der Schulbesuch verweigert worden sei. Schliesslich seien die angeführten Beleidigungen von Seiten seiner Mitschüler und einiger Lehrer, welche ohnehin unglaubhaft seien, mangels Intensität als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 5.3 In seiner Rechtsmittelschrift wendete der Beschwerdeführer zunächst ein, er habe - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - erlebnisorientiert, detailliert und substantiiert erzählt, was seine Religion für ihn ausmache und wie er diese praktiziere. Dabei habe er nicht nur sein allgemeines Wissen zum Bahaitum, sondern auch seine persönlichen Erfahrungen bei unterschiedlichen Zeremonien und Ritualen wiedergegeben. Er habe insbesondere über seine Gefühle beim Ritual, an welchem er nach Erreichen des Gebetsalters mit 15 Jahren erstmals teilgenommen habe, berichtet. Zwar könne der Vorhalt des SEM, wonach er die Informationen zum Bahaitum auswendig gelernt haben könnte, naturgemäss nicht widerlegen, allerdings erscheine dies aufgrund seiner gesamten Aussagen als sehr unwahrscheinlich. Insgesamt habe er seine Verbundenheit mit der Religion deutlich machen können. Sodann lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass das Bahaitum eine "de facto" verbotene Religion im Iran sei, weshalb die Zeremonien und Rituale zurückhaltend und einfach gestaltet und logischerweise nicht öffentlich gefeiert werden würden. Darüber hinaus handle es sich um eine Religion, welche den Gläubigen nicht starre und strenge Regeln zur Vornahme von "Aktivitäten" vorschreibe und schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass er bis zu seinem 15. Lebensjahr an keiner religiösen Zeremonie habe teilnehmen dürfen. Weiter habe er auch die Verfolgung seines Vaters konsistent dargelegt. Seine Antworten auf die Fragen bezüglich der beiden Vorfälle, bei denen sein Vater von der Sicherheitspolizei verhaftet worden sei, seien ausführlich, detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen ausgefallen. Er habe auch detailliert erzählt, wie die Woche verlaufen sei, als sein Vater im (...) 2018 inhaftiert gewesen sei. Dass er nicht mehr habe erzählen können, habe damit zu tun, dass seine Eltern ihn verständlicherweise nicht mit Details zu den Haftumständen hätten belasten wollen. Soweit die Vorinstanz das Vorgehen der iranischen Behörden als unplausibel qualifiziere, weil sie seinen Vater während eines ganzen Jahres nicht weiter behelligt hätten, sei entgegenzuhalten, dass die Plausibilität als kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse, weshalb sich die Beurteilung der Vorbringen auf objektivierbaren Kriterien abstützen sollte, anstatt auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers. Bei den Gründen für die ausgebliebene Verfolgung handle es sich um eine innere Tatsache des Verfolgers, wozu er keine Angaben machen könne. Für seine Glaubhaftigkeit spreche, dass er sich weder Wissen angemasst noch im Ausmass oder der Intensität der Verfolgung Übertreibungen vorgenommen habe. Des Weiteren habe er auch nachvollziehbar erklärt, weshalb sich seine Familie dazu entschieden habe, ihn zuerst ins Ausland zu schicken. Schliesslich habe er erlebnisgeprägte Schilderungen zu den Schikanen in der Schule gemacht und eine Bestätigung der Schulbehörden zu den Akten gereicht. Zusammenfassend habe die Vorinstanz eine rechtsfehlerhafte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, wobei Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, völlig ausser Acht gelassen worden seien. Seine Vorbringen, mithin seine Religionszugehörigkeit, seien als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. 5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zum auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der ehemaligen Schule des Beschwerdeführers vom (...) 2017 aus, aufgrund der nicht gesicherten Herkunft sei dessen Beweiswert vermindert. Ausserdem werde darin kein Bezug auf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers genommen, weshalb daraus geschlossen werde, dass allfällige Schikanen in der Schule in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Bahaitum gestanden hätten. Im Übrigen hielt sie daran fest, dass die geltend gemachten Schikanen mangels Intensität nicht als asylrelevant einzustufen seien und er keine Gründe geltend gemacht habe, welche zur Annahme geführt hätten, dass ihm der Schulabschluss vollständig verweigert worden wäre. Hinsichtlich des ebenfalls mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Dokuments betreffend den Grossvater des Beschwerdeführers machte die Vorinstanz geltend, dass darin zwar von Verstössen gegen die Religion die Rede sei, jedoch würde der Beschwerdeführer damit keine ihn betreffenden Verfolgungsmassnahmen zu belegen vermögen. 5.5 In der Replik wurde festgehalten, dass es - entgegen der Ansicht des SEM - logisch erscheine, dass seitens der Schulbehörden die Religionszugehörigkeit im Schreiben vom (...) 2017 nicht explizit als Grund für den Schulausschluss angegeben worden sei, da sie ihn ansonsten öffentlich diskriminieren würden. Des Weiteren komme dem Dokument ein hoher Beweiswert zu, da es im Original und mit einer durch das iranische Aussenministerium beglaubigten Übersetzung eingereicht worden sei. Das den Grossvater betreffende Beweismittel sei ein Indiz dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers bereits seit langem im Fokus der iranischen Behörden stehe. Alsdann sei die Tatsache, dass die Familie den Beschwerdeführer vermisse und nach Möglichkeit den Kontakt zu diesem aufrechterhalten möchte, als selbstverständlich und nicht als Indiz für die Zumutbarkeit der Wegweisung zu erachten. Ferner wurden mit der Eingabe unter anderem eine Vorladung der moralischen Sicherheitspolizei vom (...) 2019 sowie ein Auszug aus dem iranischen Strafregister als Beweismittel zu den Akten gereicht, welche die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung seines Vaters untermauern sollen. 6. 6.1 Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren ist die Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Bahaitum von entscheidwesentlicher Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2 m.H. auf Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 78). In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zugehörigkeit zum Bahaitum anschliessen kann. 6.1.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/ 11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer/ Linus Sonderegger Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 4 ff.). Ferner sind von den Behörden auch bei der Würdigung des Sachverhalts beziehungsweise der Glaubhaftigkeitsprüfung die Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Minderjährigkeit der asylsuchenden Person ergeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2 m.w.H.). 6.1.2 Das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben stellt eine innere Tatsache dar, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern nur anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann. Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich selbst betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 m.w.H.). Die religiöse Zugehörigkeit kann praktisch nur anhand der Aussagen der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer konkreten Handlungen (Besuche von Gottesdiensten, Dauer und Intensität des religiösen Engagements zum Beispiel in einer Kirchgemeinde, religiöse Bildung, Aussagen Dritter usw.) beurteilt werden. Sie ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die gesamthafte Betrachtung und Beurteilung solcher Indizien für den religiösen Glauben der betroffenen Person zum Schluss führt, dass die religiöse Zugehörigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung ernsthaft ist. Eine lediglich formelle Religionszugehörigkeit, wie auch eine formelle Konversion, beispielsweise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht dafür in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2 sowie Urteil des BVGer E-3033/2016 vom 19. Dezember 2019 E. 5.7). 6.2 6.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers ausführlich, detailliert und anschaulich ausgefallen sind und den Eindruck von Selbsterlebtem vermitteln. Er stellte seine Asylvorbringen nicht übertrieben dar und sagte jeweils klar, wenn er etwas nicht (mehr) wusste (vgl. SEM-Akten 19/12, F25 und F40, sowie 27/21, F75, F89, F114 und F117) und wirkt als Person insgesamt glaubwürdig. 6.2.2 Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Asylverfahrens geltend machte, Bahai zu sein. Bereits im Personalienblatt gab er an, der Religion der Bahai anzugehören (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). Auch anlässlich der EB UMA erklärte er, der Konfession der Bahai anzugehören und führte zur Begründung seiner Asylgründe aus, "das Ganze" habe mit seiner Religion zu tun, denn er und seine Familienangehörigen seien wegen ihrer Zugehörigkeit zum Bahaitum immer wieder benachteiligt worden (vgl. SEM-Akte [...]-11/10 [nachfolgend: SEM-Akte 11/10], Ziff. 1.13, Ziff. 7.01 und 7.02). Diese bereits zu Beginn seines Asylverfahrens gemachten Angaben zum Glauben sind als Indiz zu werten, welches für deren Glaubhaftigkeit spricht. Sodann finden sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - in seinen Aussagen zahlreiche Hinweise auf seine innere Überzeugung am Bahaitum. Anlässlich der ersten Anhörung erklärte er beispielsweise auf die entsprechende Frage, was für ihn die Religion der Bahai ausmache und das Wichtigste sei, dass für ihn die Einheit und Gleichstellung der Menschen ein zentrales Prinzip sei (vgl. SEM-Akte 19/12, F42 und F44). In der ergänzenden Anhörung führte er weiter aus, für ihn seien ferner das Prinzip der Gewaltlosigkeit sowie das Gebot, niemandem etwas Schlechtes anzutun wichtige Bestandteile des Bahai-Glaubens (vgl. SEM-Akte 27/21, F99). In seiner Antwort auf die Frage, was er über seine muslimischen Mitschüler dachte, nahm er Bezug auf einen Grundsatz seines Glaubens und führte aus, "Wir Bahais denken, dass jede Religion gut ist und wir müssen jede Religion respektieren und jeder darf seine Religion ausleben. Der Bahaismus ist entstanden, damit alle Menschen gleichstellt werden." (vgl. SEM-Akte 19/12, F57). Damit veranschaulichte er, dass er sich eingehend mit dem Bahaitum befasst und auseinandergesetzt hat und die Glaubensinhalte auch verinnerlicht hat. Ferner zeigte er auch mit seinem Wissen über die Religion sein ernsthaftes Interesse. Zwar könnten - wie von der Vorinstanz vorgebracht - durchaus einzelne Angaben auch auswendig gelernt sein, doch ist einerseits fraglich, wie er sonst an solche Informationen gelangt sein könnte, zumal die religiöse Minderheit der Bahai im Iran verfolgt wird (vgl. E. 6.3.1 hiernach). Andererseits sind seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, wonach er nicht infolge persönlich Erlebtem über die entsprechenden Kenntnisse verfüge. So machte er zunächst allgemeine Ausführungen zu den verschiedenen Gebetsarten (vgl. SEM-Akte 19/12, F45) und erläuterte anschliessend detailliert, wie er selber betete (vgl. SEM-Akte 19/12, F46-49). Auf die Frage, wie er seine Religion - abgesehen von Gebeten - praktiziert habe, antwortete er lebensnah und ohne seine persönliche Glaubensausübung gewichtiger darzustellen als sie es war, er habe manchmal das Buch Aqdas durchgeblättert, da er die auf Farsi verfassten Bücher des Propheten Bah ull h fast nicht verstanden habe (vgl. SEM-Akte 19/12, F50). Ausserdem habe er schon vor Erreichen des fünfzehnten Lebensalters von sich aus mit seinem Vater über den Bahaismus gesprochen und dieser habe ihm Bücher vorgelesen sowie Geschichten von Bah ull h erzählt (vgl. SEM-Akte 19/12, F55). Soweit er vorbrachte, sein Vater habe gewollt, dass er sich selber über die Religion informiere und nicht einfach einen Glauben annehme, ist anzumerken, dass diese Einstellung mit dem ethischen Grundsatz der selbständigen Wahrheitsfindung im Einklang steht. Des Weiteren vermochte er trotz seines im damaligen Zeitpunkt jugendlichen Alters und obwohl er erst als 15-Jähriger aktiv an Zeremonien teilgenommen habe, verschiedene Feste, wie die Geburtstage von Bab und Bah ull h, das Neujahrsfest Naw-Rúz am 21. März oder das Ri ván-Fest, welches an die Verkündung Bah ull hs erinnert, aufzuzählen (vgl. SEM-Akte 19/12, F51 f.). Zwar schilderte er das Ritual, an welchem er nach Erreichen des Gebetsalters von 15 Jahren erstmals teilgenommen habe, anlässlich der ersten Anhörung nicht besonders ausführlich, aber dennoch erlebnisgeprägt und mit Realkennzeichen versehen. So führte er aus, besonders gefallen habe ihm die sehr schöne Musik und dass alle zusammen gebetet und gesungen hätten. Weiter räumte er ein, nicht alle Wörter auf Farsi verstanden zu haben. Auf entsprechende Ergänzungsfrage seines Rechtsvertreters beschrieb er den groben Ablauf des Abends und zählte auch die anwesenden Personen auf (vgl. SEM-Akte 19/12, F53 und F59). Die Fragen, ob es eine Verpflichtung gebe, welche ihm schwer falle zu erfüllen und weshalb, beantwortete er ebenfalls authentisch, es sei ihm schwer gefallen 19 Tage lang zu fasten und auch das Lesen aus dem heiligen Buch sei anfangs nicht leicht gewesen, da vieles für ihn nicht verständlich gewesen sei (vgl. SEM-Akte 27/21, F102 und F110 f.). 6.2.3 Sodann lassen sich auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel - welchen zwar als solchen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, da sie verspätet und teilweise lediglich als Kopien zu den Akten gereicht wurden -, stimmig in das Gesamtbild der Vorbringen des Beschwerdeführers einfügen. So ist dem Schreiben betreffend seinen Grossvater zu entnehmen, dass dieser "der Beleidigung der islamischen Gesetze", "des Verbreitens von unmoralischem religiösem Benehmen", "des Nichtbeachtens der religiösen Linie" und "des Verbreitens von Lügen gegen die Religion" bezichtigt wurde (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 4). Weiter wurde sein Vater offenbar mit Schreiben vom (...) 2019 von der moralischen Sicherheitspolizei vorgeladen (vgl. BVGer-Akte 6, Beilage 1) und gemäss Strafbefehl vom (...) 2020 wegen "der Verleugnung des Propheten Islam und der Ablehnung dieser heiligen Religion" angeschuldigt und verhaftet (vgl. BVGer-Akte 6, Beilage 2). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Bahai den heimatlichen Behörden bekannt sein dürfte. Schliesslich erscheint durchaus naheliegend, dass der Beschwerdeführer ebenfalls aufgrund seiner Religion bereits Diskriminierungen ausgesetzt war, denn gemäss dem im Original eingereichten Schreiben seiner ehemaligen Schule vom (...) 2017 mit beglaubigter Übersetzung des iranischen Aussenministeriums wurde er im Schuljahr (...) wegen mangelnder Moral und fehlendem religiösem Pflichtbewusstsein von der Schule verwiesen ("was expelled from the educational unit due to lack of moral and religious observance"; vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 5). 6.2.4 Nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass - unter Berücksichtigung eines infolge der unbestrittenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers reduzierten Beweismassstabs (vgl. E. 6.1.1 hiervor) - die Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit der Zugehörigkeit zum Bahaitum des Beschwerdeführers und seine innere Zuwendung zu dieser Religionsgemeinschaft gegenüber jenen überwiegen, die dagegensprechen. Auch kann aufgrund seiner Ausführungen und der ins Recht gelegten Beweismitteln nicht ausgeschlossen werden, dass er aus einer Familie stammt, die als Bahai den Behörden bekannt ist. Mit anderen Worten überwiegen bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte die für die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.3 6.3.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die als glaubhaft befundene Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Bahai-Religion und seine innere Zuwendung zu diesem Glauben die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 6.3.1.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.1; vgl. ferner BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6; 2013/ 11 E. 5.4.2; 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). 6.3.1.2 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszuführen: Die Verfolgung der Bahai setzte bereits vor der islamischen Revolution 1979 ein (vgl. hierzu Martin Douglas, The Persecution of the Bahá'ís of Iran 1844-1984, 1984, https://bahai-library.com/pdf/m/martin_ persecution_bahais_iran.pdf , zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022) und hält seither an (vgl. Encyclopedia Iranica, Bahaism iv. The Bahai Communities, https:// www.iranicaonline.org/articles/bahaism-iv und Iran Human Rights Documentation Center [IRDC], Blocked from Progress; Persecution of Iran's Bahá'í Community since 1979, 31. Mai 2022, https://iranhrdc. org/ blocked-from-progress-persecution-of-irans-bahai-community-sin ce-1979 , beide zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022; vgl. ferner Moojan Momen, The Bahá'í community of Iran - Cultural genocide and resilience, in: Jeffrey Bachman [Hrsg.], Cultural Genocide, Law, Politics and Global Manifestations, 2019, S. 304). Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft wird in offiziellen Dokumenten als "Unreine", "Sekte", "Feinde" und Spione für das "zionistische Regime" bezeichnet (vgl. Washington Institute, Iran's increased Persecution of the Bahai, 21. Januar 2022, https://www.washingtoninstitute.org/ policy-analysis/iran s-increased-persecution-bahai , zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022). Im Gegensatz zu anderen religiösen Minderheiten wie Muslime, Juden, Christen oder Zoroastrier, erkennt die Verfassung der islamischen Republik Irans das Bahaitum nicht als eigenständige Religionsgemeinschaft an (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Neue Welle der Repression gegen die Bahai-Gemeinschaft in Iran, 29. August 2022, https://www.nzz.ch/interna tional/iran-neue-welle-der-repression-gegen-die-bahai-ld.1699853?reduc ed=true , zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022). Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2 m.H. auf Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 78; zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer D-5099/2019 vom 19. März 2021 E. 6.5.1, E-3326/ 2019 vom 8. Januar 2020 E. 6.2 und E-3790/2019 vom 20. September 2019 E. 5.3). Auch im heutigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Situation der Bahai im Iran ist weiterhin vom Status als nicht offiziell anerkannte Religion geprägt, wodurch ihre Religionsangehörigen offiziell und gesellschaftlich diskriminiert sowie systematisch verfolgt werden (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2022 - Iran, 24. Februar 2022, https://freedomhouse.org/ country/iran/freedom-world/ 2022 ; Amnesty International, The State of the World's Human Rights; Iran 2021, 29. März 2022, https://www.amnesty.org/en/location/ middle-east-and-north-africa/ iran/ report-iran/ , alle zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022). Sie dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben (vgl. United States [U.S.] Department of State, 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, 2. Juni 2022 [nachfolgend: 2021 Report], https://www.state. gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/ iran/ ; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algeemen ambtsbericht Iran, 31. Mai 2022, https://www.rijksoverheid.nl / binaries / rijksoverheid/documenten/ ambtsberichten/ 2022/05/31/algemeen- ambtsbericht- iran-van-mei-2022/Al gemeen +ambtsbericht+Iran+2022- 05.pdf , beide zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022), werden vom Zugang zu Universitäten, Hochschulen und weiterführenden Schulen ausgeschlossen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.; United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], 22. August 2022, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/ 08/iran-un-experts-alarmed-escalating-religious-persecution , beide zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022), erhalten keine Stellen in der Verwaltung oder solche mit Einfluss (vgl. Moojan Momen, a.a.O., S. 306 f. zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022), werden rechtlich benachteiligt (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022) und sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (wie beispielweise willkürliche Verhaftung, gewaltsames Verschwinden, Hausdurchsuchungen und Zerstörung oder Beschlagnahmung von Eigentum) ausgesetzt (vgl. hierzu OHCHR, a.a.O., zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022). Vor diesem Hintergrund ist weiterhin davon auszugehen, dass Angehörige des Bahaitum im Iran eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung haben, womit nach wie vor von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist. 6.3.2 Wie in E. 6.2 hiervor dargelegt wurde, vermochte der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit und seine innere Zuwendung zu den Bahai glaubhaft darlegen. Aufgrund seines Glaubens hat er in seinem Heimatland - wie jede Person, welche dem Bahaitum angehört - eine objektiv begründete und weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich zu prüfen, ob er infolge der Schikanen, welchen er während seiner Schulzeit ausgesetzt gewesen sein soll, auch eine gezielte, ernsthafte und individuelle Verfolgung aus religiösen Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat oder ob ihm aufgrund der Religionsausübung seines Grossvaters und seines Vaters eine Reflexverfolgung droht. Ebenso kann die Frage, ob infolge seiner Religionsausübung in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe bestehen, offengelassen werden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die asylrechtlich relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2020 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags werden die Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'940.- (inklusive Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'940.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: