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D-4038/2020

D-4038/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 31. Juli 2019 und gelangte über die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder am 9. September 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 13. September 2019 wurde sie summarisch befragt und am 4. Oktober 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie an, sie sei Jezidin und stamme aus dem Dorf Senone im Bezirk Sinjar. Am 3. August 2014 sei ihr Vater telefonisch gewarnt worden, dass der sogenannte Islamische Staat (IS) vorrücke. Daraufhin habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern das Dorf sofort verlassen und sei in die Berge geflüchtet. Dort hätten sie erfahren, dass viele Dorfbewohner entführt sowie umgebracht worden seien und ihr Haus zerstört worden sei. Sie hätten ihre Existenzgrundlage verloren. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in den Bergen in Zelten gewohnt. Die Lebensbedingungen seien sehr schwierig gewesen. Sie hätten sich zudem sehr gefürchtet, weil sie von Arabern umgeben gewesen seien. In den Nordirak (Autonome Region Kurdistan [ARK]) hätten sie sich nicht begeben können, weil die Kurden ihnen feindlich gesinnt gewesen seien. Die Ausreise habe sie nach ihrer Verlobung angetreten, weil ihr Verlobter in Deutschland wohne und ihre Brüder im Irak nicht mehr hätten für sie sorgen können. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 12. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110m AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 1. September 2020 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. H. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 23. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin umgeteilt.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, im Referenzurteil vom 29. November 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Jeziden und Jezidinnen im Irak angesichts des Vormarsches des IS und dessen äusserst brutalen Vorgehens gegen nahezu alle Angehörigen der jezidischen Bevölkerungsgruppe als erfüllt erachtet. Die Machtverhältnisse in der Provinz Ninawa hätten sich inzwischen jedoch grundlegend geändert. Es sei deshalb zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden im Irak zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erfüllt betrachtet werden könnten. Unterdessen habe der IS in der Provinz Ninawa seine Herrschaft nahezu vollständig verloren. Die irakische Armee und die Hashd-Miliz hätten die letzten vom IS kontrollierten Gebiete in der Provinz Ninawa im Herbst 2017 zurückerobert. Im März 2019 sei das letzte Territorium des IS - Baghuz im syrischen Gouvernement Deir ez-Zor - von den Syrian Democratic Forces (SDF) mit Unterstützung der USA zurückgewonnen worden. Damit sei das «Kalifat» des IS territorial vernichtet und die Organisation militärisch besiegt. Der IS gelte somit seit März 2019 als zerschlagen. Zwar sei der IS seither nach wie vor in Zellen aktiv («guerrilla tactics») und deshalb weiterhin als ernstzunehmende Bedrohung einzustufen. Er agiere aus dem Untergrund und werde von Irak-Experten als «highly active and aggressive insurgent movement» eingestuft. Im Irak verübe der IS Angriffe und Attentate und schüchtere mit der Aufstellung von falschen Checkpoints, Entführungen, Tötungen und Diebstählen die Bevölkerung ein. Diese Angriffe träfen verschiedene Regionen und Ziele im Irak. Von März 2019 bis März 2020 habe der IS rund 2000 Angriffe in Syrien und im Irak für sich reklamiert. Sein Fokus liege dabei im Irak auf der Provinz Diyala. Die Tatsache, dass die Angriffe des IS die gesamte irakische Zivilbevölkerung vor Ort gleichermassen träfen und der Fokus in den letzten Monaten auf der Provinz Diyala - und nicht auf der Provinz Ninawa, dem Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden und Jezidinnen - gelegen habe, würden den Schluss zulassen, dass der IS aktuell nicht gezielt gegen die Jezidinnen und Jeziden vorgehe. Auch wenn der IS heute noch über gewisse Zonen einen Einfluss ausübe, sei die aktuelle Situation in Ninawa insgesamt nicht mit der Situation vergleichbar, wie sie sich zum Zeitpunkt der Eroberung des Bezirks Sinjar durch den IS im Sommer 2014 präsentiert habe. Mit dem Verlust der Territorialherrschaft über die Provinz Ninawa sei es ihm nicht mehr möglich, die Jeziden und Jezidinnen flächendeckend und systematisch zu verfolgen. Weiter sei zum heutigen Zeitpunkt auch nicht von einem ähnlichen Rückhalt des IS in Syrien wie in den Jahren 2013/2014 auszugehen. Zudem sei nach dem Einmarsch des IS in die Provinz Ninawa massiv aufgerüstet und es seien verschiedene Sicherheitsakteure durch internationale Organisationen ausgebildet worden, wodurch sich die militärischen Kräfteverhältnisse in der Provinz Ninawa erheblich zu Lasten des IS verschoben hätten. Die Situation in der Provinz Ninawa habe sich somit für die jezidische Bevölkerung hinsichtlich einer flüchtlingserheblichen Verfolgungsgefahr insgesamt nachhaltig verbessert und stabilisiert. Davon würden die wenn auch erst zögerlich stattfindenden Rückkehrbewegungen der Jezidinnen und Jeziden in die Provinz Ninawa zeugen. Die bisher eher tiefen Rückkehrzahlen würden in erster Linie auf fehlender ziviler Infrastruktur, der grossen Zerstörung von Wohnraum, der prekären medizinischen Versorgungslage, den fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und der zerstörten Landwirtschaft beruhen. Insgesamt betrachtet bestünden seit dem territorialen Herrschaftsverlust des IS somit keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Terrorgruppe zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in der Lage wäre, die Provinz Ninawa oder ein anderes Gebiet des Irak zu erobern und die Jeziden und Jezidinnen systematisch zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund sei nicht mehr von einer Kollektivverfolgung von Jezidinnen und Jeziden im Irak auszugehen. Dieses Ergebnis decke sich auch mit der Einschätzung des UNHCR, das bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Kontext - Mitglieder religiöser Minderheiten aus Gegenden, in denen der IS präsent gewesen sei - davon ausgehe, dass die individuellen Umstände des Einzelfalles entscheidend seien und somit kein genereller Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Heute könne somit nicht mehr davon gesprochen werden, dass alle Angehörigen der jezidischen Volksgruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur jezidischen Volksgemeinschaft vermöge deshalb für sich allein die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsyIG nicht zu begründen. Die weiteren Befürchtungen der Beschwerdeführerin, von den «Arabern» in der Nähe des Flüchtlingslagers entführt, vergewaltigt und sogar getötet zu werden, hätten sich in keiner Form konkretisiert. Zudem würden sich ihre Eltern und übrigen Geschwister nach wie vor dort aufhalten. Vor dem Hintergrund dieser Würdigung seien ihre Vorbringen somit flüchtlingsrechtlich nicht erheblich.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in der Rechtsmittelschrift entgegen, nach den Angriffen des IS auf jezidische Dörfer im Jahre 2014, bei denen innerhalb kürzester Zeit eine grosse Anzahl Jeziden und Jezidinnen getötet und entführt worden sei, habe der UNO-Menschenrechtsrat das Vorgehen eindeutig als Genozid eingestuft. Aufgrund der mehreren tausend Jezidinnen und Jeziden (bzw. vor allem Jezidinnen), die sich bis heute in den Händen des IS befänden oder vermisst würden, würden in einem Bericht des Menschenrechtsrates vom 15. Juni 2015 nicht nur die Angriffe im August 2014 als Genozid eingestuft, sondern die langjährige gezielte Verfolgung der Jeziden und Jezidinnen durch den IS als «andauernder Genozid» definiert. Die Jezidinnen und Jeziden gälten in den Augen des IS auch heute noch als «Teufelsverehrer» und stünden in der islamischen Hierarchie tiefer als Christen oder Juden. Ihre Religion, Kultur und Lebensweise widerspreche im Grundsatz den Ansichten der fundamentalislamistischen Terrororganisation, was die über fünf Jahre andauernden schweren systematischen Menschenrechtsverletzungen klar aufzeigen würden. Das Vorgehen, um das Ziel der Auslöschung der Jeziden und Jezidinnen zu erreichen, sei weitläufig, systematisch und zweckgerichtet. Es scheine korrekt, dass sich die Kräfteverhältnisse in der Region verschoben hätten. Daraus jedoch den Schluss zu ziehen, dass die Jezidinnen und Jeziden deswegen heute nicht mehr aufgrund ihrer Religion und Ethnie Ziel des IS seien, erscheine verfehlt. Selbst die Vorinstanz gehe in ihrer Verfügung davon aus, dass der IS in der Region immer noch aktiv gegen die Bevölkerung vorgehe und sich die Führungsriege seit März 2019 im Untergrund organisiert, Schläferzellen koordiniert und Anschläge verübt habe. Ein Wiedererstarken des IS werde von Experten beobachtet. Auch die UNO warne deshalb vor einer Rückkehr des IS im Irak in naher Zukunft. Trotz des Todes des IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi Ende Oktober 2019 würden Analysten davon ausgehen, dass der IS an seiner Rückkehr arbeite. Diese werde dadurch begünstigt, dass im Oktober 2019 zahlreiche IS-Kämpfer aus den Gefängnislagern hätten fliehen können. Der IS habe von März bis November 2019 in der Provinz Ninawa 95 Anschläge verübt. Bereits damals habe das amerikanische Militär gewarnt, dass der IS weiterhin eine Gefahr darstelle und in der Bergregion im nördlichen Irak wieder Fuss gefasst habe. Sie würden vorwiegend in der Nacht aus ihren Verstecken kommen und Städte und Dörfer überfallen. Jüngere Attacken würden zeigen, dass sich der IS inmitten der nationalen und internationalen Uneinigkeit erholt habe und wieder an Stärke gewinne. Der Teilrückzug der US-Truppen aus dem Gebiet und die Corona-Pandemie, welche die Regierung schwäche, würden zum Abzug der militärischen Truppen in der Gegend und dem Einstellen von Trainings für Militär und Sicherheitspersonal führen. Generell müsse die Situation in den betroffenen Gebieten des Iraks als höchst volatil beschrieben werden. Änderungen der Machtverhältnisse seien jederzeit möglich. Das Siedlungsgebiet der Jeziden und Jezidinnen gehöre nach wie vor aufgrund von sozioökonomischen, innen- sowie aussenpolitischen Faktoren und aufgrund der grossen Dichte ethnischer und religiöser Minderheiten zu den umstrittensten Gebieten des Iraks. Verschiedene nationale und regionale politische und militärische Akteure würden um die Vorherrschaft kämpfen. Bereits vor dem Angriff des IS im Jahr 2014 seien Angehörige der Minderheiten in Ninawa sowohl von der irakischen Zentralregierung als auch der ARK gezwungen worden, sich entweder zu den Arabern oder den Kurden zu zählen. Jezidische politische Aktivitäten seien eingeschränkt worden. Ebenso sei bekannt, dass die Peshmerga die Jezidinnen und Jeziden trotz der Zusicherung ihres Schutzes kurz vor dem Angriff im 2014 im Stich gelassen habe. Es sei auch unter diesen Umständen höchst fraglich, ob die Jeziden und Jezidinnen bei einem erneuten Erstarken des IS oder einem Machtwechsel in der Region auf staatlichen Schutz zählen könnten. Dass bisher nicht mehr gezielte Angriffe gegen die Jezidinnen und Jeziden bekannt geworden seien, könne auch der Tatsache geschuldet sein, dass mehrere hunderttausend Jeziden und Jezidinnen aus Ninawa hätten flüchten müssen und sich bis heute in Flüchtlingslagern in Syrien oder im Berggebiet Shingals aufhalten würden. Sollten sie in ihre zerstörten und bis heute stark verminten Dörfer zurückkehren, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der IS wieder vermehrt Angriffe auf ihre Dörfer verübe. Nach diesen Ausführungen scheine die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Situation der Jezidinnen und Jeziden nachhaltig verbessert und stabilisiert habe, unangebracht. Es sei davon auszugehen, dass sie als Minderheit in einem von vielen Akteuren umkämpften Gebiet weiterhin den gezielten Angriffen des IS schutzlos ausgeliefert seien. Aufgrund der alleinigen Tatsache, dass der aktuelle Fokus des IS die angrenzende Provinz zu sein scheine, davon auszugehen, dass die Jeziden und Jezidinnen nicht mehr verhältnismässig öfter, stärker und gezielter von den Angriffen betroffen seien, sei verfrüht. Auch die Aussage der Vorinstanz, aufgrund einer anhaltend schlechten Sicherheitslage für die gesamte irakische Zivilbevölkerung - eingenommen der Jezidinnen und Jeziden - sei davon auszugehen, dass diese nun nicht mehr als einzelne Gruppe verfolgt seien, beschreibe in keiner Weise eine nachhaltig verbesserte und stabilisierte Situation.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die mit der Beschwerde eingereichten Berichte bezögen sich teilweise auf die volatile Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Diesem Umstand sei mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden. Die schwierigen Lebensbedingungen, unter denen die Beschwerdeführerin an ihrem Zufluchtsort in den Bergen seit 2014 habe leben müssen und welche sie als belastend empfunden habe, vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

E. 4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Berichte über die volatile Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin würden deutlich aufzeigen, dass sich die Lage seit der Anerkennung einer Kollektivverfolgung der Jeziden und Jezidinnen nicht in dem Sinne verändert habe, um von einer insgesamt nachhaltig verbesserten und stabilisierten Situation auszugehen zu können.

E. 5.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in verschiedenen Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak auseinandergesetzt (vgl. BVGE 2013/12, 2011/16, 2008/12, 2008/4). In BVGE 2011/16 verwies es in Bezug auf die Lage der Jezidinnen und Jeziden auf die instabile Sicherheitslage in der umstrittenen Provinz Ninawa und nannte verschiedene gewaltsame Zwischenfälle gegen Angehörige der jezidischen Minderheit. Die staatlichen Behörden seien nicht in der Lage, die Jeziden und Jezidinnen zu schützen, und würden sich zu wenig um die Verhinderung weiterer Angriffe bemühen. Jedoch sei nur ein Bruchteil der jezidischen Bevölkerung Opfer der Übergriffe geworden. Die asylrechtlich relevanten Übergriffe hätten somit nicht jene kritische Verfolgungsdichte erreicht, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfolgung zu bejahen wäre (vgl. BVGE 2011/16).

E. 5.3 Diese Beurteilung wurde mit dem Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 angesichts der Angriffe auf die Jezidinnen und Jeziden durch den IS im Jahre 2014 und der damit erheblich veränderten Sicherheitslage umgestossen. Dabei wurde ausgeführt, im August 2014 habe der IS den Bezirk Sinjar und damit das Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden und Jezidinnen im Irak erobert. In der Folge seien durch den IS gegen die jezidische Volksgruppe in systematischer Weise dermassen zahlreiche und grausame Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zur Einschätzung gelangt sei, es liege ein Genozid vor. Trotz der Anstrengungen der Sicherheitskräfte des irakischen Zentralstaats wie auch der nordirakischen Autonomiebehörden mit Unterstützung westlicher Staaten, die Kampfverbände des IS zurückzudrängen, seien die Stadt Mosul und weitere Teile der Provinz Ninawa noch immer unter dessen Kontrolle und es sei nicht absehbar, wie sich die Situation weiter entwickeln werde. So seien im Oktober 2016 durch den IS zweimal Angriffe gegen die Stadt Sinjar unternommen worden. Auch lasse sich nicht abschätzen, ob nach einer allfälligen Zerschlagung der Führungsstruktur des IS auch deren Fähigkeit zu Übergriffen gegen ethnische Minderheiten erfolgreich eingedämmt sein werde. Mindestens 3'200 jezidische Frauen und Mädchen sowie eine unbekannte Zahl jezidischer Knaben befänden sich nach wie vor in der Gewalt des IS. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen komme daher zum Schluss, dass sich der Genozid immer noch fortsetze (vgl. a.a.O. E. 6.4.1). Indem die Verfolgungsgefahr durch den IS alle Angehörigen der jezidischen Gemeinschaft betreffe beziehungsweise jeder Jezide und jede Jezidin allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe begründete Furcht vor Verfolgung habe, sei somit in der Provinz Ninawa eine Kollektivverfolgung gegeben. Zwischenzeitlich habe sich die Lage in der Provinz Ninawa nicht derart gebessert, dass der IS besiegt und die von ihm ausgehende Gefahr ausgeschaltet worden wäre. Eine Gewährleistung staatlichen Schutzes gegen Übergriffe dieser Organisation erscheine unter diesen Bedingungen weiterhin nicht gegeben. Angehörige der jezidischen Volksgruppe in der Provinz Ninawa hätten deshalb eine objektiv begründete Furcht, als Mitglieder des gefährdeten Kollektivs selbst verfolgt zu werden.

E. 5.4 Eine derartige Verfolgungsfurcht vermöge gemäss Referenzurteil nur unter der Voraussetzung wieder wegzufallen, dass sich eine nachhaltige Verbesserung und Stabilisierung der Lage einstelle (vgl. a.a.O. E. 6.4.2). Nachfolgend stellt sich somit insbesondere die Frage, ob für die jezidische Bevölkerung aus der Provinz Ninawa beziehungsweise dem Distrikt Sinjar inzwischen von einer nachhaltigen Verbesserung und Stabilisierung der Lage in diesem Sinne auszugehen ist.

E. 6.1 Für die vorliegende Analyse wurden im Wesentlichen folgende Quellen verwendet: European Council on Foreign Relations (ECFR), When the weapons fall silent: Reconciliation in Sinjar after ISIS, 30. Oktober 2018 International Crisis Group (ICG), Winning the Post-ISIS Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018 European Asylum Support Office (EASO), COI Query: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq? 30. September 2020 EASO, Iraq Security situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020 UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019 UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019 Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Irak: Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020 United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Agony of Yazidis extends to sixth anniversary of their genocide, 3. August 2020 USCIRF, Annual Report 2020, April 2020 Assessment Capacities Project (ACAPS), Iraq - The return to Sinjar, 20. November 2020 Amnesty International (AI), Legacy of Terror: The Plight of Jezidi Child Survivors of ISIS, 30. Juli 2020

E. 6.2 Seit der letzten Beurteilung der politischen Situation dieser Region haben sich die Machtverhältnisse wie nachfolgend dargelegt entwickelt.

E. 6.2.1 Der Distrikt Sinjar liegt im Nordosten der Provinz Ninawa und bildet neben dem Distrikt Sheikhan das historische Hauptsiedlungsgebiet der Jezidinnen und Jeziden im Irak. Aufgrund der geografischen Lage an der syrischen und der Nähe zur türkischen Grenze sowie den Vorkommen an Mineralien, Gas- und Ölfeldern, kommt dem Distrikt eine grosse strategische Bedeutung zu. Der Distrikt gehört denn auch zu den in der irakischen Verfassung als umstritten definierten Gebieten und wird sowohl von der Regierung der ARK, dem Kurdistan Regional Government (KRG), als auch durch die Zentralregierung in Baghdad beansprucht. Auch für den IS kommt der Grenzregion Sinjar eine entscheidende Bedeutung für dessen finanzielle und militärische Operationen zu. In der südlicheren Grenzregion befinden sich Wüstengebiete, die sich als Rückzugsgebiet eignen. Hinzukommen traditionell starke Beziehungen zu den (arabischen) Stämmen auf der syrischen Seite, schwache staatliche Grenzkontrollen sowie Schmuggelnetzwerke mit einer langen Geschichte (vgl. ECFR, a.a.O.; ICG, a.a.O.).

E. 6.2.2 Im November 2015 gelang es Kämpfern der Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana ingal, YB ), einem lokalen Verbündeten der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK), und der syrisch-kurdischen Yekîneyên Parastina Gel (YPG) sowie den Peschmerga der Kurdistan Democratic Party (KDP) mit Luftunterstützung der US-geführten internationalen Koalition zur Bekämpfung des IS, die Stadt Sinjar zurückzuerobern. Einheiten der YB und der YPG übernahmen die Kontrolle über den westlichen Teil des Distrikts. Der östliche Teil wurde durch die Peschmerga der KDP und ihre lokalen Verbündeten kontrolliert. Im Jahr 2017 kehrten die zentralstaatlichen Sicherheitskräfte begleitet von Milizen der Popular Mobilization Forces (PMF) - eine Dachorganisation von etwa 50 paramilitärischen Gruppen mit insgesamt 110'000 Kämpfern, die nominell dem irakischen Staat unterstellt sind - im Rahmen der Ausweitung des Kampfes gegen den IS in den nördlichen Irak zurück. Das im September 2017 durchgeführte Referendum zur Unabhängigkeit der ARK vom Irak liess die Spannungen zwischen der Zentralregierung und der KDP-dominierten ARK erneut aufflammen, woraufhin im Oktober 2017 Milizen der PMF in den umstrittenen Gebieten gegen die KDP vorstiessen. Die Peschmerga der KDP zogen sich in der Folge aus der weiteren Region Sinjar zurück und die mehrheitlich aus Jeziden und Jezidinnen bestehende, KDP-nahe Lokalverwaltung floh in die kurdisch kontrollierten Gebiete. Diese führen nach wie vor den Distrikt Sinjar betreffende Verwaltungsarbeit aus, allerdings aus Dohuk. Im Dezember 2017 lösten sich lokale Peschmerga-Einheiten auf, was es der Zentralregierung und den PMF erlaubte, das Gebiet Sinjar unter ihre Kontrolle zu bringen. In der Folge stärkten die PMF ihre Präsenz durch die lokale Rekrutierung von Kämpfern und das Ersetzen von KRG-Amtsträgern durch eigenes Personal. Die PMF verteidigen zwar zeitweise den irakischen Staat, konkurrenzieren diesen jedoch gleichzeitig und haben innerhalb des Staates politischen Einfluss sowie parallele staatliche Netzwerke aufgebaut. Den Milizen der PMF sind wiederholt schwere Vergehen, auch gegen jezidische Dörfer, vorgeworfen worden. Im Westen und Nordwesten der Provinz sowie im westlichen Teil des Sinjar-Gebirges sind nach wie vor die PKK präsent (vgl. ECFR, a.a.O.; ICG a.a.O.; Minority Rights Group International [MRG], Mosul after the Battle: Reparations for civilian harm and the future of Ninewa, 01.2020; Koontz, Kayla / International Review, Sinjar's Jezidi Militias, 18.06.2020; Vale, Gina [King's College, London], Liberated, not free: Yazidi women after Islamic State captivity, in: Small Wars & Insurgencies, 31 [3], 2020; Genat, Mélisande [Stanford University]; Ahn, Julie et al [Harvard Kennedy School], The Politics of Security in Ninewa: Preventing an ISIS Resurgence in Northern Iraq, 07.05.2018; Cambanis, Thanassis et al. [The Century Foundation], Hybrid Actors: Armed Groups and State Fragmentation in the Middle East, 11.2019).

E. 6.2.3 Aktuell nehmen vorstehenden Erwägungen gemäss verschiedene internationale, nationale und lokale militärische Akteure Einfluss auf die Provinz Ninawa und den Distrikt Sinjar. Diese wurden zum Teil im Hinblick auf die Bekämpfung des IS ausgebildet und aufgerüstet. Unter den verschiedenen Bevölkerungsteilen und bewaffneten Gruppen herrscht allerdings ein tiefes Misstrauen vor und die Spannungen zwischen diesen Gruppen machen die Region weiterhin unsicher.

E. 6.3 Angesichts der dargestellten Machtverhältnisse scheint die Frage berechtigt, ob vom IS noch ein Gefährdungspotential für die jezidische Bevölkerungsgruppe ausgeht.

E. 6.3.1 Gegen die jezidische Minderheit im Irak kam es seit dem Sturz des Regimes von Sadam Hussein regelmässig zu Übergriffen und Drohungen. Dies liegt darin begründet, dass die muslimische Mehrheit die Jezidinnen und Jeziden als Ungläubige betrachten. Jeziden und Jezidinnen waren damit seit Jahren Gewaltakten nichtstaatlicher Gruppen aller Art in besonderem Masse ausgesetzt beziehungsweise darf davon ausgegangen werden, dass auch (para)staatliche Akteure Jezidinnen und Jeziden diskriminierten, wenn nicht verfolgten (vgl. BVGE 2011/16). Der IS ging in der Vergangenheit jedoch mit besonderer und extremer Brutalität gegen die jezidische Gemeinschaft vor. Die Organisation hat ihre Absicht, die jezidische Gemeinschaft auszulöschen, schriftlich kundgetan. Etwa 2,5 Prozent der jezidischen Bevölkerung sind im August 2014 innerhalb weniger Tage entweder getötet oder verschleppt worden. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen schrieb im Jahr 2016 in diesem Kontext von einem weiterhin andauernden Genozid, zumal weiterhin Angriffe stattfanden und sich die Entführten weiterhin in der Gewalt des IS befanden. Neben der physischen Vernichtung der jezidischen Bevölkerung, von der mindestens 83 Massengräber und dutzende individuelle Grabstätten allein in der Region Sinjar zeugen, setzte der IS auch gezielt eine Strategie zur Auslöschung der jezidischen Gemeinschaft um. Zwangskonversionen, die Trennung von Teilen der jezidischen Bevölkerung sowie die Ermordung jezidischer Männer, dienten diesem Ziel. Auch die Vergewaltigung von hunderten von jezidischen Frauen entehrte die Opfer und droht die Gemeinschaft zu zerreissen, da sexuelle Beziehungen mit Nicht-Jeziden und -Jezidinnen verboten sind. Knaben, die durch den IS verschleppt worden waren und später zu ihren Familien zurückkehrten, waren durch die Ideologie des IS indoktriniert worden. Der IS zerstörte schliesslich gezielt und systematisch Kultur, Identität und Erbe der irakischen Jezidinnen und Jeziden: viele historische Denkmäler und Stätten mit religiöser Bedeutung wurden verwüstet (vgl. dazu Referenzurteil D-4600/2014 und Cheterian, Vicken [Université de Genève], ISIS genocide against the Yazidis and mass violence in the Middle East, in: British Journal of Middle East Studies, 30.10.2019; Cetorelli, Valeria et al., Mortality and kidnapping estimates for the Yazidi population in the area of Mount Sinjar, Iraq, in August 2014: A retrospective household survey, in: Public Library of Science [PLoS] Medicine, 14 [5], 2017; "ongoing genocide" UN Human Rights Council [UNHRC], "They came to destroy": ISIS Crimes Against the Yazidis [A/HRC/32/CRP.2], 15.06.2016; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], Kurdistan reports latest numbers of Jezidis rescued from ISIS, 02.09.2020; Vale, Gina [King's College, London], Liberated, not free: Yazidi women after Islamic State captivity, in: Small Wars & Insurgencies, 31 [3], 2020; Al-Monitor [Washington], Yazidis still negotiating return of kidnapped women, children, 06.07.2020; Amnesty International [AI], Legacy of Terror: The Plight of Jezidi Child Survivors of ISIS, 30.07.2020; Yazda / Rashid International / Endangered Archaeology in the Middle East and North Africa [EAMENA], Destroying the Soul of the Yazidis: Cultural Heritage Destruction During the Islamic State's Genocide Against the Yazidis, 08.2019).

E. 6.3.2 Es ist davon auszugehen, dass der IS seit dem Höhepunkt seiner territorialen Ausdehnung 2015 einen grossen Teil seiner Macht eingebüsst hat. Gleichzeitig gilt es aber festzuhalten, dass der IS nicht verschwunden ist, sondern sich nur von einer quasikonventionellen Kriegsführung verabschiedet hat, um sich wie bereits vor 2014 wieder den Guerilla-Taktiken zuzuwenden. Der IS stellt demnach auch ohne territoriale Kontrolle eine reale Bedrohung dar. Gegenwärtig liegt die Stärke des IS nicht zuletzt in der Schwäche seiner Gegner. Der IS profitiert etwa von einer mangelhaften Koordination zwischen Kräften der KRG und der Zentralregierung aufgrund der rechtlich nicht geklärten territorialen Hoheit. Kämpfe zwischen der Türkei und der PKK untergraben die Stabilität zusätzlich. Der Konflikt zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten schränkt die Möglichkeit der US-geführten Koalition ein, den IS zu bekämpfen. Zudem wird den amerikanischen Streitkräften die Luftraumnutzung im Irak eingeschränkt. Als Folge der Corona-Pandemie haben überdies verschiedene Koalitionsmitglieder ihren Truppenbestand im Irak reduziert oder aufgehoben. Die irakischen Sicherheitskräfte sind ohne Unterstützung der Koalition weder genügend ausgebildet noch ausgerüstet, um den IS effektiv zu bekämpfen. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage im Land fehlen sodann die entsprechenden finanziellen Mittel. Schliesslich verstärken auch die sozioökonomischen Auswirkungen der Corona-Krise die Bedingungen, welche dem Terrorismus förderlich sind und die mittel- und langfristige Bedrohung erhöhen könnten (vgl. UN Security Council, Eleventh report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL [Da'esh] to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat [S/2020/774], 04.08.2020; Armed Conflict Location and Event Data Project [ACLED], A Sudden Surfacing of Strength: Evaluating the Possibility of an IS Resurgence in Iraq and Syria, 24.07.2020; Al-Hashimi, Husham / Center for Global Policy, ISIS on the Iraqi-Syrian Border: Thriving Smuggling Networks, 16.06.2020; ICG, When Measuring ISIS's "Resurgence", Use the Right Standard, 13.05.2020; Knights, Michael [The Washington Institute for Near East Policy] et Almeida, Alex [Horizon Client Access], Remaining and Expanding: The Recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel [West Point], 13 [5], 05.2020; Lister, Charles [Middle East Institute, MEI], ISIS's dramatic escalation in Syria and Iraq, 04.05.2020; Al-Hashimi, Husham / Center for Global Policy, ISIS on the Iraqi-Syrian Border: Thriving Smuggling Networks, 16.06.2020; ICG, Averting an ISIS Resurgence in Iraq and Syria, 11.10.2019; Gaston, Erica [University of Cambridge] et Derzsi-Horváth, András [International Committee of the Red Cross, ICRC], Iraq After ISIL: Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, 03.2018; Lead Inspector General, Operation Inherent Resolve: Lead Inspector General Report to the United States Congress [July 1, 2020 - September 30, 2020], 30.10.2020; Kadercan, Burak [United States Naval War College], Territorial logic of the Islamic State: an interdisciplinary approach, in: Territory, Politics, Governance, 24.03.2019).

E. 6.3.3 Es gibt verschiedene Erhebungen von Daten zur Anzahl von Konfliktvorfällen, Verletzten und Todesopfern im Irak. Hierzu ist jedoch vorweg darauf hinzuweisen, dass diese nur bedingt verlässlich sind. So bilden sie nur einen Teil der tatsächlich ausgeübten Gewalt ab, die wiederum nur einen Aspekt der Sicherheitslage bildet. Die realen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen und es werden meist nur visible Formen der Gewalt (Explosionen, Überfälle, Angriffe) dokumentiert, während beispielsweise Entführungen oder Drohungen und Einschüchterungen weniger berücksichtigt werden. Zudem werden Zahlen zu Todesopfern aus politischen Gründen manipuliert (vgl. ACCORD, Irak, 2. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED, 28.10.2020; Knights, Michael [The Washington Institute for Near East Policy] et Almeida, Alex [Horizon Client Access], Remaining and Expanding: The Recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel [West Point], 13 [5], 05.2020; UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI]/ Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], "Unearthing Atrocities: Mass Graves in territory formerly controlled by ISIL", 06.11.2018;Iraq Body Count [IBC]; UNAMI, Civilian Casualties; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], ACLED, 28.10.2020). Vergleicht man den Jahresbeginn der Jahre 2019 und 2020, so kann eine signifikante Zunahme von Angriffen des IS im Irak und in Syrien festgestellt werden. Dies weist auf eine starke und stabile Erholung des IS hin, allerdings weiterhin auf einem relativ tiefen Niveau. Die Angriffe des IS finden neben Baghdad und Anbar hauptsächlich in den Provinzen Diyala, Erbil, Kirkuk, Ninawa und Salah ad-Din statt. Insbesondere der Provinz Diyala scheint dabei eine wichtige Rolle zuzukommen. Die Präsenz des IS ist jedoch nicht auf Diyala beschränkt, sondern erstreckt sich über den gesamten Nordosten des Iraks. All diese Gebiete hat der IS bereits in der Vergangenheit genutzt, um sich neu aufzustellen und seine Präsenz zu verstärken. Der IS war im Jahr 2020 auch in der syrischen Badiya-Wüste aktiv, wobei es sich beim Osten Syriens und dem Westen Iraks um ein zusammenhängendes Operationsgebiet handelt. Ninawa ist die irakische Provinz, in welcher der IS am längsten Territorium kontrollierte. Trotz territorialer Verluste ist der IS in den Gebieten entlang der syrischen Grenze sowie zwischen Tal Afar und Mosul weiterhin aktiv. Über die Jahre 2019 und 2020 hinweg fanden in Ninawa und im Distrikt Sinjar Angriffe des IS statt und es ist eine stete Zunahme von Aktivitäten des IS in der Provinz Ninawa festzustellen. Im Jahr 2019 verzeichnete Ninawa am zweitmeisten Konfliktvorfälle, im ersten Quartal 2020 lag es auf Platz drei unter den Provinzen. Es lässt sich eine Ausdehnung des Operationsgebietes in Ninawa von sechs Sektoren im Dezember 2018 auf elf für das erste Quartal 2020 feststellen. Die Aktivitäten haben sich weg von Mosul aufs Land verlegt. Zu den Ortschaften, in denen die Konfliktvorfälle dokumentiert wurden, gehören unter anderem Sinjar sowie das nördlich des Sinjar-Gebirges gelegene Sinuni (Senone), woher die Beschwerdeführerin stammt. Auch zwei Jahre nach dem Verlust seiner territorialen Kontrolle stellt der IS somit weiterhin eine ernsthafte Bedrohung im Irak dar, dies nicht zuletzt aufgrund bedeutender finanzieller Ressourcen. Zwar gibt es keine konkreten Hinweise, dass der IS in naher Zukunft seine frühere Macht zurückerlangen würde, dies ändert jedoch nichts daran, dass er als Organisation im Untergrund agiert, für zahlreiche Angriffe verantwortlich ist und damit - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - eine ernstzunehmende Bedrohung darstellt. Die vorherrschenden Dynamiken bieten zudem einer steten Erholung des IS günstige Bedingungen (vgl. UN Security Council, Eleventh report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL [Da'esh] to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat [S/2020/774], 04.08.2020; Knights, Michael [The Washington Institute for Near East Policy] et Almeida, Alex [Horizon Client Access], Remaining and Expanding: The Recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel [West Point], 13 [5], 05.2020; UN Security Council, Implementation of resolution 2522 [2020]: Report of the Secretary-General [S/2020/792], 11.08.2020; Institute for the Study of War (ISW), ISIS Operating Areas: August 19, 2019, 20.08.2019; Syria Direct [Amman], Unable to control territory, IS still 'has the upper hand in the Syrian Badiya', 17.05.2020; UNAMI / OHCHR, "Unearthing Atrocities: Mass Graves in territory formerly controlled by ISIL", 06.11.2018; Fatah, Rebwar / UK Upper Tribunal, SMO, KSP & IM [Article 15[[c]]; identity documents] Iraq CG [2019] UKUT 400 [IAC], 20.12.2019; European Asylum Support Office [EASO], COI Query: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq? [Q 22], 30.09.2020; ACCORD, Irak, 2. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED, 28.10.2020; Voronkov, Vladimir [UN Counter-Terrorism Office, UNOCT] / Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], UN terrorism office stresses need for 'continued vigilance' against ISIS, 25.08.2020; Lister, Charles [MEI], Its root causes unaddressed, ISIS looks set for a steady recovery, 29.6.2020).

E. 6.3.4 Vorstehenden Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass der IS in der Vergangenheit mit äusserster Brutalität gegen die jezidische Gemeinschaft vorgegangen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, er habe seine schriftlich festgehaltene Absicht, diese auszulöschen, aufgegeben. Zwar hat der IS einen grossen Teil seiner Macht eingebüsst. Die Sicherheitskräfte vor Ort sind aber weiterhin nicht in der Lage oder nicht Willens, Übergriffe und Aktivitäten des IS in Ninawa effektiv zu unterbinden, womit der IS nach wie vor eine reale Bedrohung darstellt.

E. 6.4 Die Auswirkungen der Ereignisse von August 2014 sind für die jezidische Bevölkerung in Ninawa noch immer gravierend. Seit der Flucht aus ihren Dörfern verblieben zahlreiche Jeziden und Jezidinnen - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise - an ihrem behelfsmässigen Zufluchtsort. Sie sind gezwungen, unter prekären Bedingungen, vielfach in Zelten, zu leben und sind auf die Unterstützung nationaler und internationaler Organisationen angewiesen. Auch heute noch gelten mehr als 2800 Jezidinnen und Jeziden als entführt. Die jezidische Bevölkerung leidet unter einer hohen Suizidrate. Die fehlende Sicherheit hält weiterhin viele jezidische IDPs (Internally Displaced People) davon ab, in ihre Heimat zurückzukehren. Sie ziehen aus Angst vor einem Wiederauferstehen des IS das Verbleiben in IDP-Lagern einer Rückkehr nach Sinjar vor. In diesem Kontext wird auf Misstrauen und Angst vor den ehemaligen (muslimischen) Nachbarn verwiesen, die teilweise mit dem IS zusammengearbeitet haben und mitverantwortlich gemacht werden für Tötungen, Vergewaltigungen und Plünderungen. Der Versöhnungsprozess mit den arabischen Nachbarn ist bis jetzt nicht in Gang gekommen. In diesem Zusammenhang herrscht auch ein Misstrauen gegenüber den Sicherheitskräften; nicht nur an der Schutzfähigkeit, sondern auch an deren Schutzwillen wird aufgrund gemachter Erfahrungen gezweifelt. So fühlt sich die jezidische Gemeinschaft von den Peschmerga der KDP verraten, weil diese sie im August 2014 schutzlos den vorrückenden IS-Kämpfern preisgaben. Im Irak sind bisher keine Personen für Verbrechen gegen die jezidische Bevölkerung vor Gericht gebracht worden. Im April 2019 wurde dem irakischen Parlament vom Präsidenten des Landes zwar ein Entwurf für ein Gesetz für die jezidischen Überlebenden unterbreitet, welches die Verbrechen des IS gegen jezidische Frauen als Genozid anerkennt und entsprechende Entschädigungen sowie ein Generaldirektorat für die Angelegenheiten überlebender Frauen vorsieht. Dieses Gesetz wurde am 1. März 2021 verabschiedet. Wie es zur Anwendung kommt ist aber noch ungewiss. Bezeichnenderweise kam es in den vom IS zerstörten Gebieten auch nicht zu einem Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur. Weiterhin bleiben Landwirtschaft und Wohnraum zerstört, Arbeitsmöglichkeiten fehlen und die medizinische Versorgungslage ist prekär. Eine weitere Folge der IS-Politik ist die physische und kulturelle Fragmentierung der jezidischen Gemeinschaft und ihre zunehmende Isolation von den kurdischen und arabischen Bevölkerungsteilen. Im Jahr 2020 kam es zwar zu Rückkehrbewegungen nach Sinjar. Als Push-Faktoren werden die Corona-Pandemie, der Wunsch nach Hause zurückzukehren sowie die verbesserte Sicherheitssituation genannt. Auch hatte die irakische Regierung angekündigt, alle IDP-Camps bis Ende des Jahre 2020 zu schliessen, was zu Befürchtungen von Vertreibung am Zufluchtsort führte. Dieser Plan wurde von den Vereinten Nationen stark kritisiert. Verschiedene der zurückgekehrten Familien haben Sinjar denn auch aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage schon wieder verlassen (vgl. Thames, Knox / US Institute of Peace [USIP], After ISIS Genocide, Yazidis Need More Than Remembrance, 03.08.2020; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], 80 percent of Jezidi territories are unsafe for the IDPs to return: Official, 04.08.2020; Landinfo, Internt fordrevne i leire, med fokus på Jezidier i Essian og Darkar, 17.06.2020; Kaya, Zeynep [School of Oriental and African Studies, SOAS], Iraq's Yazidis and ISIS: The Causes and Consequences of Sexual Violence in Conflict, 11.2019; ICG, Exiles in Their Own Country: Dealing with Displacement in Post-ISIS Iraq, 19.10.2020; Ayhan, Tutku [University of Central Florida], Genocidal Rape and Community Cohesion: The Case of Jezidis, in: Te Project on Middle East Political Science [POMEPS], Religion, Violence, and the State in Iraq, 10.2019; USIP, Driven from Their Homes By ISIS, Minorities Face a Long Road Back in Iraq, 01.07.2020; Spät, Eszter [Central European University, Budapest], Jezidi Identity Politics and Political Ambitions in the Wake of the ISIS Attack, in: Journal of Balkan and Near East Studies, 20 [5] 2018; IOM, Displacement Tracking Matrix, Displacement and returns to Sinjar and Al-Ba'aj Districts, 17. - 29. October 2020; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], UN: Baghdad 'independently' decided to shutter all IDP camps by end of 2020, 31.10.2020 und UN 'gravely concerned' as Iraq closes camps before displaced can safely return home, 1.12.2020; Vale, Gina [King's College, London], Liberated, not free: Yazidi women after Islamic State captivity, in: Small Wars & Insurgencies, 31 [3], 2020; Landinfo, Internt fordrevne i leire, med fokus på Jezidier i Essian og Darkar, 17.06.2020; Bas News [Hewlêr/Erbil], Official Warns of Further Deterioration of Sinjar Security, 26.12.2020; MRG, Mosul after the Battle: Reparations for civilian harm and the future of Ninewa, 01.2020; Assessment Capacities Project [ACAPS], Iraq - The return to Sinjar, 20.11.2020).

E. 6.5 Am 1. Oktober 2020 vereinbarten die Zentralregierung und die KRG für eine Normalisierung der Situation in Sinjar ein Abkommen. Dieses beinhaltet Vereinbarungen zu Sicherheit, Zivilverwaltung und den Wiederaufbau staatlicher Infrastruktur sowie die Rückkehr von Binnenvertriebenen. Die Sicherheit soll in der Verantwortung der Zentralregierung liegen und mit der KRG koordiniert werden. Das Abkommen sieht den Abzug aller illegalen bewaffneten Gruppen und insbesondere der PKK vor. Auch die Bildung eines Ausschusses für Fragen der Rückkehr von Binnenvertriebenen ist vorgesehen. Das Abkommen wurde durch die UNAMI und von zahlreichen Staaten und internationale Organisationen gelobt. Sowohl das irakische als auch das regionale Parlament der ARK begrüssten das Abkommen. Kritisiert wird das Abkommen aber, weil die Lokalbevölkerung, insbesondere die jezidische Gemeinschaft, Parteien und Organisationen oder religiöse Institutionen nicht konsultiert worden seien. Es wird befürchtet, dass das Abkommen die Sicherheitslage weiter destabilisieren könnte und bestehende Spannungen eskalieren könnten. Diese Einschätzung bezieht sich insbesondere auf die mögliche Reaktion der PKK und der PMF, gegen die sich das Abkommen richtet. Als erste Reaktion hat die PKK vermehrt verschiedene KDP-Einrichtungen angegriffen. Ende November 2020 haben sich Einheiten der irakischen Bundespolizei in das Grenzgebiet zu Syrien im Distrikt Sinjar begeben. Die PKK sowie die PMF-Milizen zögern jedoch, ihre Positionen aufzugeben, was die Umsetzung des Abkommens behindert. Es liegen widersprüchliche Informationen bezüglich der Frage vor, ob sich die bewaffneten Gruppen zurückziehen. Die Implementierung des Sinjar-Abkommens wird auch durch die Türkei und die USA beeinflusst. Bis Januar 2021 wurde noch kein einziges Element des Abkommens vollständig umgesetzt, die mit dem Abkommen beabsichtigte Stabilisierung der Sicherheitslage wurde somit noch nicht ansatzweise erreicht (vgl. Al-Monitor [Washington], Yazidis react to Sinjar accord amid growing KRG-PKK tensions in Iraq, 28.10.2020; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], KRG and Baghdad reach administrative, security agreement on Sinjar, 10.10.2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraq announces 'historic' deal with KRG over disputed Shingal, 09.10.2020; Al-Monitor [Washington], Baghdad, Erbil reach security, administrative agreement on Sinjar district, 14.10.2020; Foreign Policy [FP], Iraqi Kurds Turn Against the PKK, 29.11.2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraqi federal police deployment to Shingal splits local forces, 22.11.2020; Bas News [Hewlêr/Erbil], Iraqi Interior Minister Visits Sinjar, 13.12.2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], YBS has agreed to withdraw from Shingal: local sources, 01.12.2020; Van Veen, Erwin [Clingendael] / Kurd Press, Turkey pressure on PKK is main reason behind KDP-PKK tensions: researcher to KurdPress, 05.01.2021; Foregin Policy (FP), Iraqi Kurds Turn Against the PKK, 29.11.2020; Kirkuk Now, No section of Shingal agreement implemented so far, 05.01.2021).

E. 7.1 Zwar hat der IS in der Provinz Ninawa seine territoriale Herrschaft nahezu (vollständig) verloren. Damit ist der IS als Gebilde zerschlagen, das ein Territorium kontrollierte, aber nicht als Guerilla-Armee, wie er schon vor der Machtübernahme im Jahr 2014 agiert hatte. Dies bestätigt das SEM in seiner Verfügung denn auch selber, indem es ausführt, der IS agiere nun aus dem Untergrund und sei nach wie vor als ernstzunehmende Bedrohung einzustufen. Er verübe Angriffe sowie Attentate und schüchtere mit der Aufstellung von falschen Checkpoints, Entführungen, Tötungen und Diebstählen die Bevölkerung ein. Zwar stellt das SEM richtig fest, dass der Fokus des IS im Irak auf der Provinz Diyala liegt. Er ist aber ebenso in der Provinz Ninawa aktiv, wo durch das Sicherheitsvakuum aufgrund der Zugehörigkeit zu den umstrittenen Gebieten Aktivitäten ermöglicht werden und die Wüstengebiete im Sinjardistrikt einen idealen Rückzugsort für den IS bieten. Aufgrund des schriftlich erklärten Zieles des IS, die Gemeinschaft der Jeziden und Jezidinnen zu vernichten, lässt sich aus der Tatsache, dass dessen Angriffe zurzeit die gesamte irakische Zivilbevölkerung vor Ort gleichermassen träfen, nicht ableiten, dass die Jezidinnen und Jeziden nicht mehr von einer Verfolgung bedroht sind. Der IS ist in Bezug auf die Jeziden und Jezidinnen nicht von seiner Ideologie abgekehrt. Hier kann auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden, wonach die Jezidinnen und Jeziden in den Augen des IS auch heute noch als «Teufelsverehrer» gelten würden, in der islamischen Hierarchie tiefer als Christen oder Juden stünden und ihre Religion, Kultur und Lebensweise im Grundsatz den Ansichten der fundamentalislamistischen Terrororganisation widersprächen. Dabei gilt es zu betonen, dass weiterhin mehr als 2800 Personen jezidischer Glaubenszugehörigtkeit vermisst werden und der Genozid damit in seinen Auswirkungen anhält. Die Sicherheitslage für Jeziden und Jezidinnen in Ninawa ist demnach nach wie vor unsicher. In diesem Kontext ist auch die Einschätzung des UNHCR von 2019 zu sehen, welches davon ausgeht, dass Mitglieder religiöser oder ethnischer Gruppen in Gebieten, in denen der IS präsent ist, oder in deren Nähe aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit oder weiterer Faktoren wahrscheinlich ("likely") auf "international refugee protection" angewiesen seien (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019). Aus dem Hinweis auf die individuellen Umstände ableiten zu wollen, im Bericht des UNHCR werde eine Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden in Ninawa ausgeschlossen - wie es das SEM in seinen Erwägungen tut -, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil in der entsprechenden Textstelle auf viele verschiedene Minderheiten in allen Gegenden des Iraks Bezug genommen wird und demnach offensichtlich auf die individuellen Umstände der einzelnen ethnischen oder religiösen Gruppen abzustellen ist.

E. 7.2 Verschiedene politische Akteure sind in der Region präsent und verschiedene Sicherheitsakteure sind durch internationale Organisationen ausgebildet sowie aufgerüstet worden. Dies hat allerdings bis anhin nicht zu einer stabilen Sicherheitslage der Provinz beigetragen. Die KDP haben sich weitgehend aus dem Gebiet zurückgezogen. Die PMF konkurrenzieren zwar den irakischen Staat, gleichzeitig werden ihnen auch Vergehen gegen die jezidische Bevölkerung vorgeworfen. Die Präsenz der PKK beeinflusst die Sicherheitslage zusätzlich negativ. Ob das Sinjarabkommen vom 1. Oktober 2020 zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beitragen oder den Konflikt zusätzlich verschärfen wird, kann zurzeit nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt und in der Vernehmlassung durch das SEM bestätigt wird, muss die Situation in Ninawa aufgrund der nationalen und internationalen Uneinigkeit generell als höchst volatil erachtet werden. Ausserdem hat ein Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur in den zerstörten Gebieten bis anhin nicht stattgefunden. Rückkehrbewegungen der Jeziden und Jezidinnen in die Provinz Ninawa und insbesondere den Distrikt Sinjar finden denn auch, im Gegensatz zu anderen Gebieten des Iraks, nur sehr zögerlich statt. Dass diese tiefen Zahlen in erster Linie auf den schlechten sozioökonomischen Bedingungen beruhen, trifft nicht zu. Gerade die schlechte Sicherheitslage wird von einem Grossteil der IDPs als Hinderungsgrund genannt. Auch die fehlende Versöhnung mit den arabischen Nachbarn, die zum Teil mit dem IS zusammengearbeitet haben und für die vergangenen Taten mitverantwortlich gemacht werden, und das Misstrauen diesen gegenüber hält die jezidischen IDP von der Rückkehr ab. Angesichts der aktuellen Situation und den Erfahrungen der Vergangenheit scheinen Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte vor Ort denn auch angebracht.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Situation in der Provinz Ninawa für die jezidische Bevölkerung hinsichtlich einer flüchtlingserheblichen Verfolgungsgefahr im Verhältnis zum Urteil D-4400/2016 nicht nachhaltig verbessert und stabilisiert hat. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass Angehörige der jezidischen Volksgruppe aus dieser Provinz eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung haben, womit von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist.

E. 8.1 Vorliegend wird durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin Jezidin ist und aus dem Bezirk Sinjar stammt. Sie musste im Jahr 2014 vor dem Angriff des IS mit ihrer Familie ins Sinjar-Gebirge flüchten und verweilte dort bis zu ihrer Ausreise unter widrigsten Bedingungen. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe aus Sinjar hat sie eine objektiv begründete und weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen.

E. 8.2 Vom Vorhandensein einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Iraks ausserhalb der Provinz Ninawa ist sodann nicht auszugehen. In Frage kämen für die Beschwerdeführerin, die neben ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit ethnische Kurdin ist, die drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Allerdings setzt das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem anderen Landesteil voraus, dass der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (BVGE 2011/51 E. 8). Weiter ist nach geltender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauerhaften Aufenthalts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszusetzen, dass die betroffene Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den dort herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1). Diese letztgenannten Kriterien sind bezüglich der aus der Provinz Ninawa stammenden Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Im Übrigen ist anzumerken, dass mit der angefochtenen Verfügung auch bereits die Vorinstanz zur Einschätzung gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Irak sei für sie unzumutbar.

E. 8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe sind aufgrund der Akten keine erkennbar (vgl. Art. 53 f. AsylG). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4038/2020 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Richter Gérald Bovier, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Katharina Bachmann, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 31. Juli 2019 und gelangte über die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder am 9. September 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 13. September 2019 wurde sie summarisch befragt und am 4. Oktober 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie an, sie sei Jezidin und stamme aus dem Dorf Senone im Bezirk Sinjar. Am 3. August 2014 sei ihr Vater telefonisch gewarnt worden, dass der sogenannte Islamische Staat (IS) vorrücke. Daraufhin habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern das Dorf sofort verlassen und sei in die Berge geflüchtet. Dort hätten sie erfahren, dass viele Dorfbewohner entführt sowie umgebracht worden seien und ihr Haus zerstört worden sei. Sie hätten ihre Existenzgrundlage verloren. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in den Bergen in Zelten gewohnt. Die Lebensbedingungen seien sehr schwierig gewesen. Sie hätten sich zudem sehr gefürchtet, weil sie von Arabern umgeben gewesen seien. In den Nordirak (Autonome Region Kurdistan [ARK]) hätten sie sich nicht begeben können, weil die Kurden ihnen feindlich gesinnt gewesen seien. Die Ausreise habe sie nach ihrer Verlobung angetreten, weil ihr Verlobter in Deutschland wohne und ihre Brüder im Irak nicht mehr hätten für sie sorgen können. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 12. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110m AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 1. September 2020 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. H. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 23. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, im Referenzurteil vom 29. November 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Jeziden und Jezidinnen im Irak angesichts des Vormarsches des IS und dessen äusserst brutalen Vorgehens gegen nahezu alle Angehörigen der jezidischen Bevölkerungsgruppe als erfüllt erachtet. Die Machtverhältnisse in der Provinz Ninawa hätten sich inzwischen jedoch grundlegend geändert. Es sei deshalb zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden im Irak zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erfüllt betrachtet werden könnten. Unterdessen habe der IS in der Provinz Ninawa seine Herrschaft nahezu vollständig verloren. Die irakische Armee und die Hashd-Miliz hätten die letzten vom IS kontrollierten Gebiete in der Provinz Ninawa im Herbst 2017 zurückerobert. Im März 2019 sei das letzte Territorium des IS - Baghuz im syrischen Gouvernement Deir ez-Zor - von den Syrian Democratic Forces (SDF) mit Unterstützung der USA zurückgewonnen worden. Damit sei das «Kalifat» des IS territorial vernichtet und die Organisation militärisch besiegt. Der IS gelte somit seit März 2019 als zerschlagen. Zwar sei der IS seither nach wie vor in Zellen aktiv («guerrilla tactics») und deshalb weiterhin als ernstzunehmende Bedrohung einzustufen. Er agiere aus dem Untergrund und werde von Irak-Experten als «highly active and aggressive insurgent movement» eingestuft. Im Irak verübe der IS Angriffe und Attentate und schüchtere mit der Aufstellung von falschen Checkpoints, Entführungen, Tötungen und Diebstählen die Bevölkerung ein. Diese Angriffe träfen verschiedene Regionen und Ziele im Irak. Von März 2019 bis März 2020 habe der IS rund 2000 Angriffe in Syrien und im Irak für sich reklamiert. Sein Fokus liege dabei im Irak auf der Provinz Diyala. Die Tatsache, dass die Angriffe des IS die gesamte irakische Zivilbevölkerung vor Ort gleichermassen träfen und der Fokus in den letzten Monaten auf der Provinz Diyala - und nicht auf der Provinz Ninawa, dem Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden und Jezidinnen - gelegen habe, würden den Schluss zulassen, dass der IS aktuell nicht gezielt gegen die Jezidinnen und Jeziden vorgehe. Auch wenn der IS heute noch über gewisse Zonen einen Einfluss ausübe, sei die aktuelle Situation in Ninawa insgesamt nicht mit der Situation vergleichbar, wie sie sich zum Zeitpunkt der Eroberung des Bezirks Sinjar durch den IS im Sommer 2014 präsentiert habe. Mit dem Verlust der Territorialherrschaft über die Provinz Ninawa sei es ihm nicht mehr möglich, die Jeziden und Jezidinnen flächendeckend und systematisch zu verfolgen. Weiter sei zum heutigen Zeitpunkt auch nicht von einem ähnlichen Rückhalt des IS in Syrien wie in den Jahren 2013/2014 auszugehen. Zudem sei nach dem Einmarsch des IS in die Provinz Ninawa massiv aufgerüstet und es seien verschiedene Sicherheitsakteure durch internationale Organisationen ausgebildet worden, wodurch sich die militärischen Kräfteverhältnisse in der Provinz Ninawa erheblich zu Lasten des IS verschoben hätten. Die Situation in der Provinz Ninawa habe sich somit für die jezidische Bevölkerung hinsichtlich einer flüchtlingserheblichen Verfolgungsgefahr insgesamt nachhaltig verbessert und stabilisiert. Davon würden die wenn auch erst zögerlich stattfindenden Rückkehrbewegungen der Jezidinnen und Jeziden in die Provinz Ninawa zeugen. Die bisher eher tiefen Rückkehrzahlen würden in erster Linie auf fehlender ziviler Infrastruktur, der grossen Zerstörung von Wohnraum, der prekären medizinischen Versorgungslage, den fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und der zerstörten Landwirtschaft beruhen. Insgesamt betrachtet bestünden seit dem territorialen Herrschaftsverlust des IS somit keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Terrorgruppe zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in der Lage wäre, die Provinz Ninawa oder ein anderes Gebiet des Irak zu erobern und die Jeziden und Jezidinnen systematisch zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund sei nicht mehr von einer Kollektivverfolgung von Jezidinnen und Jeziden im Irak auszugehen. Dieses Ergebnis decke sich auch mit der Einschätzung des UNHCR, das bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Kontext - Mitglieder religiöser Minderheiten aus Gegenden, in denen der IS präsent gewesen sei - davon ausgehe, dass die individuellen Umstände des Einzelfalles entscheidend seien und somit kein genereller Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Heute könne somit nicht mehr davon gesprochen werden, dass alle Angehörigen der jezidischen Volksgruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur jezidischen Volksgemeinschaft vermöge deshalb für sich allein die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsyIG nicht zu begründen. Die weiteren Befürchtungen der Beschwerdeführerin, von den «Arabern» in der Nähe des Flüchtlingslagers entführt, vergewaltigt und sogar getötet zu werden, hätten sich in keiner Form konkretisiert. Zudem würden sich ihre Eltern und übrigen Geschwister nach wie vor dort aufhalten. Vor dem Hintergrund dieser Würdigung seien ihre Vorbringen somit flüchtlingsrechtlich nicht erheblich. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in der Rechtsmittelschrift entgegen, nach den Angriffen des IS auf jezidische Dörfer im Jahre 2014, bei denen innerhalb kürzester Zeit eine grosse Anzahl Jeziden und Jezidinnen getötet und entführt worden sei, habe der UNO-Menschenrechtsrat das Vorgehen eindeutig als Genozid eingestuft. Aufgrund der mehreren tausend Jezidinnen und Jeziden (bzw. vor allem Jezidinnen), die sich bis heute in den Händen des IS befänden oder vermisst würden, würden in einem Bericht des Menschenrechtsrates vom 15. Juni 2015 nicht nur die Angriffe im August 2014 als Genozid eingestuft, sondern die langjährige gezielte Verfolgung der Jeziden und Jezidinnen durch den IS als «andauernder Genozid» definiert. Die Jezidinnen und Jeziden gälten in den Augen des IS auch heute noch als «Teufelsverehrer» und stünden in der islamischen Hierarchie tiefer als Christen oder Juden. Ihre Religion, Kultur und Lebensweise widerspreche im Grundsatz den Ansichten der fundamentalislamistischen Terrororganisation, was die über fünf Jahre andauernden schweren systematischen Menschenrechtsverletzungen klar aufzeigen würden. Das Vorgehen, um das Ziel der Auslöschung der Jeziden und Jezidinnen zu erreichen, sei weitläufig, systematisch und zweckgerichtet. Es scheine korrekt, dass sich die Kräfteverhältnisse in der Region verschoben hätten. Daraus jedoch den Schluss zu ziehen, dass die Jezidinnen und Jeziden deswegen heute nicht mehr aufgrund ihrer Religion und Ethnie Ziel des IS seien, erscheine verfehlt. Selbst die Vorinstanz gehe in ihrer Verfügung davon aus, dass der IS in der Region immer noch aktiv gegen die Bevölkerung vorgehe und sich die Führungsriege seit März 2019 im Untergrund organisiert, Schläferzellen koordiniert und Anschläge verübt habe. Ein Wiedererstarken des IS werde von Experten beobachtet. Auch die UNO warne deshalb vor einer Rückkehr des IS im Irak in naher Zukunft. Trotz des Todes des IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi Ende Oktober 2019 würden Analysten davon ausgehen, dass der IS an seiner Rückkehr arbeite. Diese werde dadurch begünstigt, dass im Oktober 2019 zahlreiche IS-Kämpfer aus den Gefängnislagern hätten fliehen können. Der IS habe von März bis November 2019 in der Provinz Ninawa 95 Anschläge verübt. Bereits damals habe das amerikanische Militär gewarnt, dass der IS weiterhin eine Gefahr darstelle und in der Bergregion im nördlichen Irak wieder Fuss gefasst habe. Sie würden vorwiegend in der Nacht aus ihren Verstecken kommen und Städte und Dörfer überfallen. Jüngere Attacken würden zeigen, dass sich der IS inmitten der nationalen und internationalen Uneinigkeit erholt habe und wieder an Stärke gewinne. Der Teilrückzug der US-Truppen aus dem Gebiet und die Corona-Pandemie, welche die Regierung schwäche, würden zum Abzug der militärischen Truppen in der Gegend und dem Einstellen von Trainings für Militär und Sicherheitspersonal führen. Generell müsse die Situation in den betroffenen Gebieten des Iraks als höchst volatil beschrieben werden. Änderungen der Machtverhältnisse seien jederzeit möglich. Das Siedlungsgebiet der Jeziden und Jezidinnen gehöre nach wie vor aufgrund von sozioökonomischen, innen- sowie aussenpolitischen Faktoren und aufgrund der grossen Dichte ethnischer und religiöser Minderheiten zu den umstrittensten Gebieten des Iraks. Verschiedene nationale und regionale politische und militärische Akteure würden um die Vorherrschaft kämpfen. Bereits vor dem Angriff des IS im Jahr 2014 seien Angehörige der Minderheiten in Ninawa sowohl von der irakischen Zentralregierung als auch der ARK gezwungen worden, sich entweder zu den Arabern oder den Kurden zu zählen. Jezidische politische Aktivitäten seien eingeschränkt worden. Ebenso sei bekannt, dass die Peshmerga die Jezidinnen und Jeziden trotz der Zusicherung ihres Schutzes kurz vor dem Angriff im 2014 im Stich gelassen habe. Es sei auch unter diesen Umständen höchst fraglich, ob die Jeziden und Jezidinnen bei einem erneuten Erstarken des IS oder einem Machtwechsel in der Region auf staatlichen Schutz zählen könnten. Dass bisher nicht mehr gezielte Angriffe gegen die Jezidinnen und Jeziden bekannt geworden seien, könne auch der Tatsache geschuldet sein, dass mehrere hunderttausend Jeziden und Jezidinnen aus Ninawa hätten flüchten müssen und sich bis heute in Flüchtlingslagern in Syrien oder im Berggebiet Shingals aufhalten würden. Sollten sie in ihre zerstörten und bis heute stark verminten Dörfer zurückkehren, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der IS wieder vermehrt Angriffe auf ihre Dörfer verübe. Nach diesen Ausführungen scheine die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Situation der Jezidinnen und Jeziden nachhaltig verbessert und stabilisiert habe, unangebracht. Es sei davon auszugehen, dass sie als Minderheit in einem von vielen Akteuren umkämpften Gebiet weiterhin den gezielten Angriffen des IS schutzlos ausgeliefert seien. Aufgrund der alleinigen Tatsache, dass der aktuelle Fokus des IS die angrenzende Provinz zu sein scheine, davon auszugehen, dass die Jeziden und Jezidinnen nicht mehr verhältnismässig öfter, stärker und gezielter von den Angriffen betroffen seien, sei verfrüht. Auch die Aussage der Vorinstanz, aufgrund einer anhaltend schlechten Sicherheitslage für die gesamte irakische Zivilbevölkerung - eingenommen der Jezidinnen und Jeziden - sei davon auszugehen, dass diese nun nicht mehr als einzelne Gruppe verfolgt seien, beschreibe in keiner Weise eine nachhaltig verbesserte und stabilisierte Situation. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die mit der Beschwerde eingereichten Berichte bezögen sich teilweise auf die volatile Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Diesem Umstand sei mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden. Die schwierigen Lebensbedingungen, unter denen die Beschwerdeführerin an ihrem Zufluchtsort in den Bergen seit 2014 habe leben müssen und welche sie als belastend empfunden habe, vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Berichte über die volatile Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin würden deutlich aufzeigen, dass sich die Lage seit der Anerkennung einer Kollektivverfolgung der Jeziden und Jezidinnen nicht in dem Sinne verändert habe, um von einer insgesamt nachhaltig verbesserten und stabilisierten Situation auszugehen zu können. 5. 5.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in verschiedenen Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak auseinandergesetzt (vgl. BVGE 2013/12, 2011/16, 2008/12, 2008/4). In BVGE 2011/16 verwies es in Bezug auf die Lage der Jezidinnen und Jeziden auf die instabile Sicherheitslage in der umstrittenen Provinz Ninawa und nannte verschiedene gewaltsame Zwischenfälle gegen Angehörige der jezidischen Minderheit. Die staatlichen Behörden seien nicht in der Lage, die Jeziden und Jezidinnen zu schützen, und würden sich zu wenig um die Verhinderung weiterer Angriffe bemühen. Jedoch sei nur ein Bruchteil der jezidischen Bevölkerung Opfer der Übergriffe geworden. Die asylrechtlich relevanten Übergriffe hätten somit nicht jene kritische Verfolgungsdichte erreicht, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfolgung zu bejahen wäre (vgl. BVGE 2011/16). 5.3 Diese Beurteilung wurde mit dem Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 angesichts der Angriffe auf die Jezidinnen und Jeziden durch den IS im Jahre 2014 und der damit erheblich veränderten Sicherheitslage umgestossen. Dabei wurde ausgeführt, im August 2014 habe der IS den Bezirk Sinjar und damit das Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden und Jezidinnen im Irak erobert. In der Folge seien durch den IS gegen die jezidische Volksgruppe in systematischer Weise dermassen zahlreiche und grausame Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zur Einschätzung gelangt sei, es liege ein Genozid vor. Trotz der Anstrengungen der Sicherheitskräfte des irakischen Zentralstaats wie auch der nordirakischen Autonomiebehörden mit Unterstützung westlicher Staaten, die Kampfverbände des IS zurückzudrängen, seien die Stadt Mosul und weitere Teile der Provinz Ninawa noch immer unter dessen Kontrolle und es sei nicht absehbar, wie sich die Situation weiter entwickeln werde. So seien im Oktober 2016 durch den IS zweimal Angriffe gegen die Stadt Sinjar unternommen worden. Auch lasse sich nicht abschätzen, ob nach einer allfälligen Zerschlagung der Führungsstruktur des IS auch deren Fähigkeit zu Übergriffen gegen ethnische Minderheiten erfolgreich eingedämmt sein werde. Mindestens 3'200 jezidische Frauen und Mädchen sowie eine unbekannte Zahl jezidischer Knaben befänden sich nach wie vor in der Gewalt des IS. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen komme daher zum Schluss, dass sich der Genozid immer noch fortsetze (vgl. a.a.O. E. 6.4.1). Indem die Verfolgungsgefahr durch den IS alle Angehörigen der jezidischen Gemeinschaft betreffe beziehungsweise jeder Jezide und jede Jezidin allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe begründete Furcht vor Verfolgung habe, sei somit in der Provinz Ninawa eine Kollektivverfolgung gegeben. Zwischenzeitlich habe sich die Lage in der Provinz Ninawa nicht derart gebessert, dass der IS besiegt und die von ihm ausgehende Gefahr ausgeschaltet worden wäre. Eine Gewährleistung staatlichen Schutzes gegen Übergriffe dieser Organisation erscheine unter diesen Bedingungen weiterhin nicht gegeben. Angehörige der jezidischen Volksgruppe in der Provinz Ninawa hätten deshalb eine objektiv begründete Furcht, als Mitglieder des gefährdeten Kollektivs selbst verfolgt zu werden. 5.4 Eine derartige Verfolgungsfurcht vermöge gemäss Referenzurteil nur unter der Voraussetzung wieder wegzufallen, dass sich eine nachhaltige Verbesserung und Stabilisierung der Lage einstelle (vgl. a.a.O. E. 6.4.2). Nachfolgend stellt sich somit insbesondere die Frage, ob für die jezidische Bevölkerung aus der Provinz Ninawa beziehungsweise dem Distrikt Sinjar inzwischen von einer nachhaltigen Verbesserung und Stabilisierung der Lage in diesem Sinne auszugehen ist. 6. 6.1 Für die vorliegende Analyse wurden im Wesentlichen folgende Quellen verwendet: European Council on Foreign Relations (ECFR), When the weapons fall silent: Reconciliation in Sinjar after ISIS, 30. Oktober 2018 International Crisis Group (ICG), Winning the Post-ISIS Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018 European Asylum Support Office (EASO), COI Query: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq? 30. September 2020 EASO, Iraq Security situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020 UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019 UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019 Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Irak: Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020 United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Agony of Yazidis extends to sixth anniversary of their genocide, 3. August 2020 USCIRF, Annual Report 2020, April 2020 Assessment Capacities Project (ACAPS), Iraq - The return to Sinjar, 20. November 2020 Amnesty International (AI), Legacy of Terror: The Plight of Jezidi Child Survivors of ISIS, 30. Juli 2020 6.2 Seit der letzten Beurteilung der politischen Situation dieser Region haben sich die Machtverhältnisse wie nachfolgend dargelegt entwickelt. 6.2.1 Der Distrikt Sinjar liegt im Nordosten der Provinz Ninawa und bildet neben dem Distrikt Sheikhan das historische Hauptsiedlungsgebiet der Jezidinnen und Jeziden im Irak. Aufgrund der geografischen Lage an der syrischen und der Nähe zur türkischen Grenze sowie den Vorkommen an Mineralien, Gas- und Ölfeldern, kommt dem Distrikt eine grosse strategische Bedeutung zu. Der Distrikt gehört denn auch zu den in der irakischen Verfassung als umstritten definierten Gebieten und wird sowohl von der Regierung der ARK, dem Kurdistan Regional Government (KRG), als auch durch die Zentralregierung in Baghdad beansprucht. Auch für den IS kommt der Grenzregion Sinjar eine entscheidende Bedeutung für dessen finanzielle und militärische Operationen zu. In der südlicheren Grenzregion befinden sich Wüstengebiete, die sich als Rückzugsgebiet eignen. Hinzukommen traditionell starke Beziehungen zu den (arabischen) Stämmen auf der syrischen Seite, schwache staatliche Grenzkontrollen sowie Schmuggelnetzwerke mit einer langen Geschichte (vgl. ECFR, a.a.O.; ICG, a.a.O.). 6.2.2 Im November 2015 gelang es Kämpfern der Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana ingal, YB ), einem lokalen Verbündeten der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK), und der syrisch-kurdischen Yekîneyên Parastina Gel (YPG) sowie den Peschmerga der Kurdistan Democratic Party (KDP) mit Luftunterstützung der US-geführten internationalen Koalition zur Bekämpfung des IS, die Stadt Sinjar zurückzuerobern. Einheiten der YB und der YPG übernahmen die Kontrolle über den westlichen Teil des Distrikts. Der östliche Teil wurde durch die Peschmerga der KDP und ihre lokalen Verbündeten kontrolliert. Im Jahr 2017 kehrten die zentralstaatlichen Sicherheitskräfte begleitet von Milizen der Popular Mobilization Forces (PMF) - eine Dachorganisation von etwa 50 paramilitärischen Gruppen mit insgesamt 110'000 Kämpfern, die nominell dem irakischen Staat unterstellt sind - im Rahmen der Ausweitung des Kampfes gegen den IS in den nördlichen Irak zurück. Das im September 2017 durchgeführte Referendum zur Unabhängigkeit der ARK vom Irak liess die Spannungen zwischen der Zentralregierung und der KDP-dominierten ARK erneut aufflammen, woraufhin im Oktober 2017 Milizen der PMF in den umstrittenen Gebieten gegen die KDP vorstiessen. Die Peschmerga der KDP zogen sich in der Folge aus der weiteren Region Sinjar zurück und die mehrheitlich aus Jeziden und Jezidinnen bestehende, KDP-nahe Lokalverwaltung floh in die kurdisch kontrollierten Gebiete. Diese führen nach wie vor den Distrikt Sinjar betreffende Verwaltungsarbeit aus, allerdings aus Dohuk. Im Dezember 2017 lösten sich lokale Peschmerga-Einheiten auf, was es der Zentralregierung und den PMF erlaubte, das Gebiet Sinjar unter ihre Kontrolle zu bringen. In der Folge stärkten die PMF ihre Präsenz durch die lokale Rekrutierung von Kämpfern und das Ersetzen von KRG-Amtsträgern durch eigenes Personal. Die PMF verteidigen zwar zeitweise den irakischen Staat, konkurrenzieren diesen jedoch gleichzeitig und haben innerhalb des Staates politischen Einfluss sowie parallele staatliche Netzwerke aufgebaut. Den Milizen der PMF sind wiederholt schwere Vergehen, auch gegen jezidische Dörfer, vorgeworfen worden. Im Westen und Nordwesten der Provinz sowie im westlichen Teil des Sinjar-Gebirges sind nach wie vor die PKK präsent (vgl. ECFR, a.a.O.; ICG a.a.O.; Minority Rights Group International [MRG], Mosul after the Battle: Reparations for civilian harm and the future of Ninewa, 01.2020; Koontz, Kayla / International Review, Sinjar's Jezidi Militias, 18.06.2020; Vale, Gina [King's College, London], Liberated, not free: Yazidi women after Islamic State captivity, in: Small Wars & Insurgencies, 31 [3], 2020; Genat, Mélisande [Stanford University]; Ahn, Julie et al [Harvard Kennedy School], The Politics of Security in Ninewa: Preventing an ISIS Resurgence in Northern Iraq, 07.05.2018; Cambanis, Thanassis et al. [The Century Foundation], Hybrid Actors: Armed Groups and State Fragmentation in the Middle East, 11.2019). 6.2.3 Aktuell nehmen vorstehenden Erwägungen gemäss verschiedene internationale, nationale und lokale militärische Akteure Einfluss auf die Provinz Ninawa und den Distrikt Sinjar. Diese wurden zum Teil im Hinblick auf die Bekämpfung des IS ausgebildet und aufgerüstet. Unter den verschiedenen Bevölkerungsteilen und bewaffneten Gruppen herrscht allerdings ein tiefes Misstrauen vor und die Spannungen zwischen diesen Gruppen machen die Region weiterhin unsicher. 6.3 Angesichts der dargestellten Machtverhältnisse scheint die Frage berechtigt, ob vom IS noch ein Gefährdungspotential für die jezidische Bevölkerungsgruppe ausgeht. 6.3.1 Gegen die jezidische Minderheit im Irak kam es seit dem Sturz des Regimes von Sadam Hussein regelmässig zu Übergriffen und Drohungen. Dies liegt darin begründet, dass die muslimische Mehrheit die Jezidinnen und Jeziden als Ungläubige betrachten. Jeziden und Jezidinnen waren damit seit Jahren Gewaltakten nichtstaatlicher Gruppen aller Art in besonderem Masse ausgesetzt beziehungsweise darf davon ausgegangen werden, dass auch (para)staatliche Akteure Jezidinnen und Jeziden diskriminierten, wenn nicht verfolgten (vgl. BVGE 2011/16). Der IS ging in der Vergangenheit jedoch mit besonderer und extremer Brutalität gegen die jezidische Gemeinschaft vor. Die Organisation hat ihre Absicht, die jezidische Gemeinschaft auszulöschen, schriftlich kundgetan. Etwa 2,5 Prozent der jezidischen Bevölkerung sind im August 2014 innerhalb weniger Tage entweder getötet oder verschleppt worden. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen schrieb im Jahr 2016 in diesem Kontext von einem weiterhin andauernden Genozid, zumal weiterhin Angriffe stattfanden und sich die Entführten weiterhin in der Gewalt des IS befanden. Neben der physischen Vernichtung der jezidischen Bevölkerung, von der mindestens 83 Massengräber und dutzende individuelle Grabstätten allein in der Region Sinjar zeugen, setzte der IS auch gezielt eine Strategie zur Auslöschung der jezidischen Gemeinschaft um. Zwangskonversionen, die Trennung von Teilen der jezidischen Bevölkerung sowie die Ermordung jezidischer Männer, dienten diesem Ziel. Auch die Vergewaltigung von hunderten von jezidischen Frauen entehrte die Opfer und droht die Gemeinschaft zu zerreissen, da sexuelle Beziehungen mit Nicht-Jeziden und -Jezidinnen verboten sind. Knaben, die durch den IS verschleppt worden waren und später zu ihren Familien zurückkehrten, waren durch die Ideologie des IS indoktriniert worden. Der IS zerstörte schliesslich gezielt und systematisch Kultur, Identität und Erbe der irakischen Jezidinnen und Jeziden: viele historische Denkmäler und Stätten mit religiöser Bedeutung wurden verwüstet (vgl. dazu Referenzurteil D-4600/2014 und Cheterian, Vicken [Université de Genève], ISIS genocide against the Yazidis and mass violence in the Middle East, in: British Journal of Middle East Studies, 30.10.2019; Cetorelli, Valeria et al., Mortality and kidnapping estimates for the Yazidi population in the area of Mount Sinjar, Iraq, in August 2014: A retrospective household survey, in: Public Library of Science [PLoS] Medicine, 14 [5], 2017; "ongoing genocide" UN Human Rights Council [UNHRC], "They came to destroy": ISIS Crimes Against the Yazidis [A/HRC/32/CRP.2], 15.06.2016; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], Kurdistan reports latest numbers of Jezidis rescued from ISIS, 02.09.2020; Vale, Gina [King's College, London], Liberated, not free: Yazidi women after Islamic State captivity, in: Small Wars & Insurgencies, 31 [3], 2020; Al-Monitor [Washington], Yazidis still negotiating return of kidnapped women, children, 06.07.2020; Amnesty International [AI], Legacy of Terror: The Plight of Jezidi Child Survivors of ISIS, 30.07.2020; Yazda / Rashid International / Endangered Archaeology in the Middle East and North Africa [EAMENA], Destroying the Soul of the Yazidis: Cultural Heritage Destruction During the Islamic State's Genocide Against the Yazidis, 08.2019). 6.3.2 Es ist davon auszugehen, dass der IS seit dem Höhepunkt seiner territorialen Ausdehnung 2015 einen grossen Teil seiner Macht eingebüsst hat. Gleichzeitig gilt es aber festzuhalten, dass der IS nicht verschwunden ist, sondern sich nur von einer quasikonventionellen Kriegsführung verabschiedet hat, um sich wie bereits vor 2014 wieder den Guerilla-Taktiken zuzuwenden. Der IS stellt demnach auch ohne territoriale Kontrolle eine reale Bedrohung dar. Gegenwärtig liegt die Stärke des IS nicht zuletzt in der Schwäche seiner Gegner. Der IS profitiert etwa von einer mangelhaften Koordination zwischen Kräften der KRG und der Zentralregierung aufgrund der rechtlich nicht geklärten territorialen Hoheit. Kämpfe zwischen der Türkei und der PKK untergraben die Stabilität zusätzlich. Der Konflikt zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten schränkt die Möglichkeit der US-geführten Koalition ein, den IS zu bekämpfen. Zudem wird den amerikanischen Streitkräften die Luftraumnutzung im Irak eingeschränkt. Als Folge der Corona-Pandemie haben überdies verschiedene Koalitionsmitglieder ihren Truppenbestand im Irak reduziert oder aufgehoben. Die irakischen Sicherheitskräfte sind ohne Unterstützung der Koalition weder genügend ausgebildet noch ausgerüstet, um den IS effektiv zu bekämpfen. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage im Land fehlen sodann die entsprechenden finanziellen Mittel. Schliesslich verstärken auch die sozioökonomischen Auswirkungen der Corona-Krise die Bedingungen, welche dem Terrorismus förderlich sind und die mittel- und langfristige Bedrohung erhöhen könnten (vgl. UN Security Council, Eleventh report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL [Da'esh] to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat [S/2020/774], 04.08.2020; Armed Conflict Location and Event Data Project [ACLED], A Sudden Surfacing of Strength: Evaluating the Possibility of an IS Resurgence in Iraq and Syria, 24.07.2020; Al-Hashimi, Husham / Center for Global Policy, ISIS on the Iraqi-Syrian Border: Thriving Smuggling Networks, 16.06.2020; ICG, When Measuring ISIS's "Resurgence", Use the Right Standard, 13.05.2020; Knights, Michael [The Washington Institute for Near East Policy] et Almeida, Alex [Horizon Client Access], Remaining and Expanding: The Recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel [West Point], 13 [5], 05.2020; Lister, Charles [Middle East Institute, MEI], ISIS's dramatic escalation in Syria and Iraq, 04.05.2020; Al-Hashimi, Husham / Center for Global Policy, ISIS on the Iraqi-Syrian Border: Thriving Smuggling Networks, 16.06.2020; ICG, Averting an ISIS Resurgence in Iraq and Syria, 11.10.2019; Gaston, Erica [University of Cambridge] et Derzsi-Horváth, András [International Committee of the Red Cross, ICRC], Iraq After ISIL: Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, 03.2018; Lead Inspector General, Operation Inherent Resolve: Lead Inspector General Report to the United States Congress [July 1, 2020 - September 30, 2020], 30.10.2020; Kadercan, Burak [United States Naval War College], Territorial logic of the Islamic State: an interdisciplinary approach, in: Territory, Politics, Governance, 24.03.2019). 6.3.3 Es gibt verschiedene Erhebungen von Daten zur Anzahl von Konfliktvorfällen, Verletzten und Todesopfern im Irak. Hierzu ist jedoch vorweg darauf hinzuweisen, dass diese nur bedingt verlässlich sind. So bilden sie nur einen Teil der tatsächlich ausgeübten Gewalt ab, die wiederum nur einen Aspekt der Sicherheitslage bildet. Die realen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen und es werden meist nur visible Formen der Gewalt (Explosionen, Überfälle, Angriffe) dokumentiert, während beispielsweise Entführungen oder Drohungen und Einschüchterungen weniger berücksichtigt werden. Zudem werden Zahlen zu Todesopfern aus politischen Gründen manipuliert (vgl. ACCORD, Irak, 2. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED, 28.10.2020; Knights, Michael [The Washington Institute for Near East Policy] et Almeida, Alex [Horizon Client Access], Remaining and Expanding: The Recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel [West Point], 13 [5], 05.2020; UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI]/ Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], "Unearthing Atrocities: Mass Graves in territory formerly controlled by ISIL", 06.11.2018;Iraq Body Count [IBC]; UNAMI, Civilian Casualties; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], ACLED, 28.10.2020). Vergleicht man den Jahresbeginn der Jahre 2019 und 2020, so kann eine signifikante Zunahme von Angriffen des IS im Irak und in Syrien festgestellt werden. Dies weist auf eine starke und stabile Erholung des IS hin, allerdings weiterhin auf einem relativ tiefen Niveau. Die Angriffe des IS finden neben Baghdad und Anbar hauptsächlich in den Provinzen Diyala, Erbil, Kirkuk, Ninawa und Salah ad-Din statt. Insbesondere der Provinz Diyala scheint dabei eine wichtige Rolle zuzukommen. Die Präsenz des IS ist jedoch nicht auf Diyala beschränkt, sondern erstreckt sich über den gesamten Nordosten des Iraks. All diese Gebiete hat der IS bereits in der Vergangenheit genutzt, um sich neu aufzustellen und seine Präsenz zu verstärken. Der IS war im Jahr 2020 auch in der syrischen Badiya-Wüste aktiv, wobei es sich beim Osten Syriens und dem Westen Iraks um ein zusammenhängendes Operationsgebiet handelt. Ninawa ist die irakische Provinz, in welcher der IS am längsten Territorium kontrollierte. Trotz territorialer Verluste ist der IS in den Gebieten entlang der syrischen Grenze sowie zwischen Tal Afar und Mosul weiterhin aktiv. Über die Jahre 2019 und 2020 hinweg fanden in Ninawa und im Distrikt Sinjar Angriffe des IS statt und es ist eine stete Zunahme von Aktivitäten des IS in der Provinz Ninawa festzustellen. Im Jahr 2019 verzeichnete Ninawa am zweitmeisten Konfliktvorfälle, im ersten Quartal 2020 lag es auf Platz drei unter den Provinzen. Es lässt sich eine Ausdehnung des Operationsgebietes in Ninawa von sechs Sektoren im Dezember 2018 auf elf für das erste Quartal 2020 feststellen. Die Aktivitäten haben sich weg von Mosul aufs Land verlegt. Zu den Ortschaften, in denen die Konfliktvorfälle dokumentiert wurden, gehören unter anderem Sinjar sowie das nördlich des Sinjar-Gebirges gelegene Sinuni (Senone), woher die Beschwerdeführerin stammt. Auch zwei Jahre nach dem Verlust seiner territorialen Kontrolle stellt der IS somit weiterhin eine ernsthafte Bedrohung im Irak dar, dies nicht zuletzt aufgrund bedeutender finanzieller Ressourcen. Zwar gibt es keine konkreten Hinweise, dass der IS in naher Zukunft seine frühere Macht zurückerlangen würde, dies ändert jedoch nichts daran, dass er als Organisation im Untergrund agiert, für zahlreiche Angriffe verantwortlich ist und damit - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - eine ernstzunehmende Bedrohung darstellt. Die vorherrschenden Dynamiken bieten zudem einer steten Erholung des IS günstige Bedingungen (vgl. UN Security Council, Eleventh report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL [Da'esh] to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat [S/2020/774], 04.08.2020; Knights, Michael [The Washington Institute for Near East Policy] et Almeida, Alex [Horizon Client Access], Remaining and Expanding: The Recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel [West Point], 13 [5], 05.2020; UN Security Council, Implementation of resolution 2522 [2020]: Report of the Secretary-General [S/2020/792], 11.08.2020; Institute for the Study of War (ISW), ISIS Operating Areas: August 19, 2019, 20.08.2019; Syria Direct [Amman], Unable to control territory, IS still 'has the upper hand in the Syrian Badiya', 17.05.2020; UNAMI / OHCHR, "Unearthing Atrocities: Mass Graves in territory formerly controlled by ISIL", 06.11.2018; Fatah, Rebwar / UK Upper Tribunal, SMO, KSP & IM [Article 15[[c]]; identity documents] Iraq CG [2019] UKUT 400 [IAC], 20.12.2019; European Asylum Support Office [EASO], COI Query: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq? [Q 22], 30.09.2020; ACCORD, Irak, 2. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED, 28.10.2020; Voronkov, Vladimir [UN Counter-Terrorism Office, UNOCT] / Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], UN terrorism office stresses need for 'continued vigilance' against ISIS, 25.08.2020; Lister, Charles [MEI], Its root causes unaddressed, ISIS looks set for a steady recovery, 29.6.2020). 6.3.4 Vorstehenden Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass der IS in der Vergangenheit mit äusserster Brutalität gegen die jezidische Gemeinschaft vorgegangen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, er habe seine schriftlich festgehaltene Absicht, diese auszulöschen, aufgegeben. Zwar hat der IS einen grossen Teil seiner Macht eingebüsst. Die Sicherheitskräfte vor Ort sind aber weiterhin nicht in der Lage oder nicht Willens, Übergriffe und Aktivitäten des IS in Ninawa effektiv zu unterbinden, womit der IS nach wie vor eine reale Bedrohung darstellt. 6.4 Die Auswirkungen der Ereignisse von August 2014 sind für die jezidische Bevölkerung in Ninawa noch immer gravierend. Seit der Flucht aus ihren Dörfern verblieben zahlreiche Jeziden und Jezidinnen - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise - an ihrem behelfsmässigen Zufluchtsort. Sie sind gezwungen, unter prekären Bedingungen, vielfach in Zelten, zu leben und sind auf die Unterstützung nationaler und internationaler Organisationen angewiesen. Auch heute noch gelten mehr als 2800 Jezidinnen und Jeziden als entführt. Die jezidische Bevölkerung leidet unter einer hohen Suizidrate. Die fehlende Sicherheit hält weiterhin viele jezidische IDPs (Internally Displaced People) davon ab, in ihre Heimat zurückzukehren. Sie ziehen aus Angst vor einem Wiederauferstehen des IS das Verbleiben in IDP-Lagern einer Rückkehr nach Sinjar vor. In diesem Kontext wird auf Misstrauen und Angst vor den ehemaligen (muslimischen) Nachbarn verwiesen, die teilweise mit dem IS zusammengearbeitet haben und mitverantwortlich gemacht werden für Tötungen, Vergewaltigungen und Plünderungen. Der Versöhnungsprozess mit den arabischen Nachbarn ist bis jetzt nicht in Gang gekommen. In diesem Zusammenhang herrscht auch ein Misstrauen gegenüber den Sicherheitskräften; nicht nur an der Schutzfähigkeit, sondern auch an deren Schutzwillen wird aufgrund gemachter Erfahrungen gezweifelt. So fühlt sich die jezidische Gemeinschaft von den Peschmerga der KDP verraten, weil diese sie im August 2014 schutzlos den vorrückenden IS-Kämpfern preisgaben. Im Irak sind bisher keine Personen für Verbrechen gegen die jezidische Bevölkerung vor Gericht gebracht worden. Im April 2019 wurde dem irakischen Parlament vom Präsidenten des Landes zwar ein Entwurf für ein Gesetz für die jezidischen Überlebenden unterbreitet, welches die Verbrechen des IS gegen jezidische Frauen als Genozid anerkennt und entsprechende Entschädigungen sowie ein Generaldirektorat für die Angelegenheiten überlebender Frauen vorsieht. Dieses Gesetz wurde am 1. März 2021 verabschiedet. Wie es zur Anwendung kommt ist aber noch ungewiss. Bezeichnenderweise kam es in den vom IS zerstörten Gebieten auch nicht zu einem Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur. Weiterhin bleiben Landwirtschaft und Wohnraum zerstört, Arbeitsmöglichkeiten fehlen und die medizinische Versorgungslage ist prekär. Eine weitere Folge der IS-Politik ist die physische und kulturelle Fragmentierung der jezidischen Gemeinschaft und ihre zunehmende Isolation von den kurdischen und arabischen Bevölkerungsteilen. Im Jahr 2020 kam es zwar zu Rückkehrbewegungen nach Sinjar. Als Push-Faktoren werden die Corona-Pandemie, der Wunsch nach Hause zurückzukehren sowie die verbesserte Sicherheitssituation genannt. Auch hatte die irakische Regierung angekündigt, alle IDP-Camps bis Ende des Jahre 2020 zu schliessen, was zu Befürchtungen von Vertreibung am Zufluchtsort führte. Dieser Plan wurde von den Vereinten Nationen stark kritisiert. Verschiedene der zurückgekehrten Familien haben Sinjar denn auch aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage schon wieder verlassen (vgl. Thames, Knox / US Institute of Peace [USIP], After ISIS Genocide, Yazidis Need More Than Remembrance, 03.08.2020; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], 80 percent of Jezidi territories are unsafe for the IDPs to return: Official, 04.08.2020; Landinfo, Internt fordrevne i leire, med fokus på Jezidier i Essian og Darkar, 17.06.2020; Kaya, Zeynep [School of Oriental and African Studies, SOAS], Iraq's Yazidis and ISIS: The Causes and Consequences of Sexual Violence in Conflict, 11.2019; ICG, Exiles in Their Own Country: Dealing with Displacement in Post-ISIS Iraq, 19.10.2020; Ayhan, Tutku [University of Central Florida], Genocidal Rape and Community Cohesion: The Case of Jezidis, in: Te Project on Middle East Political Science [POMEPS], Religion, Violence, and the State in Iraq, 10.2019; USIP, Driven from Their Homes By ISIS, Minorities Face a Long Road Back in Iraq, 01.07.2020; Spät, Eszter [Central European University, Budapest], Jezidi Identity Politics and Political Ambitions in the Wake of the ISIS Attack, in: Journal of Balkan and Near East Studies, 20 [5] 2018; IOM, Displacement Tracking Matrix, Displacement and returns to Sinjar and Al-Ba'aj Districts, 17. - 29. October 2020; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], UN: Baghdad 'independently' decided to shutter all IDP camps by end of 2020, 31.10.2020 und UN 'gravely concerned' as Iraq closes camps before displaced can safely return home, 1.12.2020; Vale, Gina [King's College, London], Liberated, not free: Yazidi women after Islamic State captivity, in: Small Wars & Insurgencies, 31 [3], 2020; Landinfo, Internt fordrevne i leire, med fokus på Jezidier i Essian og Darkar, 17.06.2020; Bas News [Hewlêr/Erbil], Official Warns of Further Deterioration of Sinjar Security, 26.12.2020; MRG, Mosul after the Battle: Reparations for civilian harm and the future of Ninewa, 01.2020; Assessment Capacities Project [ACAPS], Iraq - The return to Sinjar, 20.11.2020). 6.5 Am 1. Oktober 2020 vereinbarten die Zentralregierung und die KRG für eine Normalisierung der Situation in Sinjar ein Abkommen. Dieses beinhaltet Vereinbarungen zu Sicherheit, Zivilverwaltung und den Wiederaufbau staatlicher Infrastruktur sowie die Rückkehr von Binnenvertriebenen. Die Sicherheit soll in der Verantwortung der Zentralregierung liegen und mit der KRG koordiniert werden. Das Abkommen sieht den Abzug aller illegalen bewaffneten Gruppen und insbesondere der PKK vor. Auch die Bildung eines Ausschusses für Fragen der Rückkehr von Binnenvertriebenen ist vorgesehen. Das Abkommen wurde durch die UNAMI und von zahlreichen Staaten und internationale Organisationen gelobt. Sowohl das irakische als auch das regionale Parlament der ARK begrüssten das Abkommen. Kritisiert wird das Abkommen aber, weil die Lokalbevölkerung, insbesondere die jezidische Gemeinschaft, Parteien und Organisationen oder religiöse Institutionen nicht konsultiert worden seien. Es wird befürchtet, dass das Abkommen die Sicherheitslage weiter destabilisieren könnte und bestehende Spannungen eskalieren könnten. Diese Einschätzung bezieht sich insbesondere auf die mögliche Reaktion der PKK und der PMF, gegen die sich das Abkommen richtet. Als erste Reaktion hat die PKK vermehrt verschiedene KDP-Einrichtungen angegriffen. Ende November 2020 haben sich Einheiten der irakischen Bundespolizei in das Grenzgebiet zu Syrien im Distrikt Sinjar begeben. Die PKK sowie die PMF-Milizen zögern jedoch, ihre Positionen aufzugeben, was die Umsetzung des Abkommens behindert. Es liegen widersprüchliche Informationen bezüglich der Frage vor, ob sich die bewaffneten Gruppen zurückziehen. Die Implementierung des Sinjar-Abkommens wird auch durch die Türkei und die USA beeinflusst. Bis Januar 2021 wurde noch kein einziges Element des Abkommens vollständig umgesetzt, die mit dem Abkommen beabsichtigte Stabilisierung der Sicherheitslage wurde somit noch nicht ansatzweise erreicht (vgl. Al-Monitor [Washington], Yazidis react to Sinjar accord amid growing KRG-PKK tensions in Iraq, 28.10.2020; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], KRG and Baghdad reach administrative, security agreement on Sinjar, 10.10.2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraq announces 'historic' deal with KRG over disputed Shingal, 09.10.2020; Al-Monitor [Washington], Baghdad, Erbil reach security, administrative agreement on Sinjar district, 14.10.2020; Foreign Policy [FP], Iraqi Kurds Turn Against the PKK, 29.11.2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraqi federal police deployment to Shingal splits local forces, 22.11.2020; Bas News [Hewlêr/Erbil], Iraqi Interior Minister Visits Sinjar, 13.12.2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], YBS has agreed to withdraw from Shingal: local sources, 01.12.2020; Van Veen, Erwin [Clingendael] / Kurd Press, Turkey pressure on PKK is main reason behind KDP-PKK tensions: researcher to KurdPress, 05.01.2021; Foregin Policy (FP), Iraqi Kurds Turn Against the PKK, 29.11.2020; Kirkuk Now, No section of Shingal agreement implemented so far, 05.01.2021). 7. 7.1 Zwar hat der IS in der Provinz Ninawa seine territoriale Herrschaft nahezu (vollständig) verloren. Damit ist der IS als Gebilde zerschlagen, das ein Territorium kontrollierte, aber nicht als Guerilla-Armee, wie er schon vor der Machtübernahme im Jahr 2014 agiert hatte. Dies bestätigt das SEM in seiner Verfügung denn auch selber, indem es ausführt, der IS agiere nun aus dem Untergrund und sei nach wie vor als ernstzunehmende Bedrohung einzustufen. Er verübe Angriffe sowie Attentate und schüchtere mit der Aufstellung von falschen Checkpoints, Entführungen, Tötungen und Diebstählen die Bevölkerung ein. Zwar stellt das SEM richtig fest, dass der Fokus des IS im Irak auf der Provinz Diyala liegt. Er ist aber ebenso in der Provinz Ninawa aktiv, wo durch das Sicherheitsvakuum aufgrund der Zugehörigkeit zu den umstrittenen Gebieten Aktivitäten ermöglicht werden und die Wüstengebiete im Sinjardistrikt einen idealen Rückzugsort für den IS bieten. Aufgrund des schriftlich erklärten Zieles des IS, die Gemeinschaft der Jeziden und Jezidinnen zu vernichten, lässt sich aus der Tatsache, dass dessen Angriffe zurzeit die gesamte irakische Zivilbevölkerung vor Ort gleichermassen träfen, nicht ableiten, dass die Jezidinnen und Jeziden nicht mehr von einer Verfolgung bedroht sind. Der IS ist in Bezug auf die Jeziden und Jezidinnen nicht von seiner Ideologie abgekehrt. Hier kann auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden, wonach die Jezidinnen und Jeziden in den Augen des IS auch heute noch als «Teufelsverehrer» gelten würden, in der islamischen Hierarchie tiefer als Christen oder Juden stünden und ihre Religion, Kultur und Lebensweise im Grundsatz den Ansichten der fundamentalislamistischen Terrororganisation widersprächen. Dabei gilt es zu betonen, dass weiterhin mehr als 2800 Personen jezidischer Glaubenszugehörigtkeit vermisst werden und der Genozid damit in seinen Auswirkungen anhält. Die Sicherheitslage für Jeziden und Jezidinnen in Ninawa ist demnach nach wie vor unsicher. In diesem Kontext ist auch die Einschätzung des UNHCR von 2019 zu sehen, welches davon ausgeht, dass Mitglieder religiöser oder ethnischer Gruppen in Gebieten, in denen der IS präsent ist, oder in deren Nähe aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit oder weiterer Faktoren wahrscheinlich ("likely") auf "international refugee protection" angewiesen seien (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019). Aus dem Hinweis auf die individuellen Umstände ableiten zu wollen, im Bericht des UNHCR werde eine Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden in Ninawa ausgeschlossen - wie es das SEM in seinen Erwägungen tut -, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil in der entsprechenden Textstelle auf viele verschiedene Minderheiten in allen Gegenden des Iraks Bezug genommen wird und demnach offensichtlich auf die individuellen Umstände der einzelnen ethnischen oder religiösen Gruppen abzustellen ist. 7.2 Verschiedene politische Akteure sind in der Region präsent und verschiedene Sicherheitsakteure sind durch internationale Organisationen ausgebildet sowie aufgerüstet worden. Dies hat allerdings bis anhin nicht zu einer stabilen Sicherheitslage der Provinz beigetragen. Die KDP haben sich weitgehend aus dem Gebiet zurückgezogen. Die PMF konkurrenzieren zwar den irakischen Staat, gleichzeitig werden ihnen auch Vergehen gegen die jezidische Bevölkerung vorgeworfen. Die Präsenz der PKK beeinflusst die Sicherheitslage zusätzlich negativ. Ob das Sinjarabkommen vom 1. Oktober 2020 zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beitragen oder den Konflikt zusätzlich verschärfen wird, kann zurzeit nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt und in der Vernehmlassung durch das SEM bestätigt wird, muss die Situation in Ninawa aufgrund der nationalen und internationalen Uneinigkeit generell als höchst volatil erachtet werden. Ausserdem hat ein Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur in den zerstörten Gebieten bis anhin nicht stattgefunden. Rückkehrbewegungen der Jeziden und Jezidinnen in die Provinz Ninawa und insbesondere den Distrikt Sinjar finden denn auch, im Gegensatz zu anderen Gebieten des Iraks, nur sehr zögerlich statt. Dass diese tiefen Zahlen in erster Linie auf den schlechten sozioökonomischen Bedingungen beruhen, trifft nicht zu. Gerade die schlechte Sicherheitslage wird von einem Grossteil der IDPs als Hinderungsgrund genannt. Auch die fehlende Versöhnung mit den arabischen Nachbarn, die zum Teil mit dem IS zusammengearbeitet haben und für die vergangenen Taten mitverantwortlich gemacht werden, und das Misstrauen diesen gegenüber hält die jezidischen IDP von der Rückkehr ab. Angesichts der aktuellen Situation und den Erfahrungen der Vergangenheit scheinen Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte vor Ort denn auch angebracht. 7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Situation in der Provinz Ninawa für die jezidische Bevölkerung hinsichtlich einer flüchtlingserheblichen Verfolgungsgefahr im Verhältnis zum Urteil D-4400/2016 nicht nachhaltig verbessert und stabilisiert hat. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass Angehörige der jezidischen Volksgruppe aus dieser Provinz eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung haben, womit von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist. 8. 8.1 Vorliegend wird durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin Jezidin ist und aus dem Bezirk Sinjar stammt. Sie musste im Jahr 2014 vor dem Angriff des IS mit ihrer Familie ins Sinjar-Gebirge flüchten und verweilte dort bis zu ihrer Ausreise unter widrigsten Bedingungen. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe aus Sinjar hat sie eine objektiv begründete und weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. 8.2 Vom Vorhandensein einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Iraks ausserhalb der Provinz Ninawa ist sodann nicht auszugehen. In Frage kämen für die Beschwerdeführerin, die neben ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit ethnische Kurdin ist, die drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Allerdings setzt das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem anderen Landesteil voraus, dass der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (BVGE 2011/51 E. 8). Weiter ist nach geltender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauerhaften Aufenthalts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszusetzen, dass die betroffene Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den dort herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1). Diese letztgenannten Kriterien sind bezüglich der aus der Provinz Ninawa stammenden Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Im Übrigen ist anzumerken, dass mit der angefochtenen Verfügung auch bereits die Vorinstanz zur Einschätzung gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Irak sei für sie unzumutbar. 8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe sind aufgrund der Akten keine erkennbar (vgl. Art. 53 f. AsylG). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: