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D-3979/2020

D-3979/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und yezidischer Religionszugehörigkeit und stammen aus dem Dorf C._______ im Bezirk Sinjar (arabisch) beziehungsweise engal (kurdisch) in der Provinz Ninawa (arabisch) beziehungsweise Neynewa (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 3. September 2016 in Richtung Türkei. Am 15. November 2016 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Am 22. November 2016 wurden sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 15. April 2019 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentlichen geltend, in ihrer Herkunftsregion seien Angehörige der yezidischen Bevölkerungsgruppe seit langem diskriminiert und verfolgt worden. Am 3. August 2014 sei ihr Heimatdorf durch die extremistisch-islamistische Organisation "Islamischer Staat" (IS) angegriffen worden, weshalb sie als Angehörige der yezidischen Religion hätten fliehen müssen. Sogar von muslimischen Nachbarn, mit denen sie zuvor problemlos zusammengelebt hätten, sei ihnen nach dem Leben getrachtet worden. In der Folge hätten sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak in einem Flüchtlingslager in Zakho (Provinz Dohuk) gelebt. Jedoch sei auch in Zakho die Situation für Yezidinnen und Yeziden sehr unsicher gewesen. Im Nordirak seien durch den IS an Angehörigen der yezidischen Minderheit zahlreiche Greueltaten verübt worden. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei durch die erwähnte Gruppierung im Jahr 2014 entführt worden und erst drei Jahre später wieder freigekommen. Wegen der unsicheren Lage hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. C. Mit Eingabe an das SEM vom 14. März 2019 teilte der Rechtsvertreter unter anderem seine Mandatierung mit. D. D.a Mit Eingabe an das SEM vom 9. August 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer (Ehemann) sei an einem bösartigen Mastdarmkrebs erkrankt und deswegen operiert worden. D.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 forderte das SEM den Rechtsvertreter zur Einreichung eines medizinischen Berichts in Bezug auf den Beschwerdeführer auf. D.c Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 übermittelte der Rechtsvertreter dem Staatssekretariat den verlangten medizinischen Bericht. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 (Datum der Eröffnung: 9. Juli 2020) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe an das SEM vom 9. Juli 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 27. Juli 2020. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. August 2020 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 der genannten Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 18. August 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. I. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. August 2020 Kenntnis gegeben. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. August 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Situation der Yezidinnen und Yeziden in ihrer Heimatregion im Nordirak. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. August 2021 äusserten sich die Beschwerdeführenden erneut zur Verfolgung der yezidischen Volksgruppe im Nordirak und reichten eine Honorarabrechnung ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Wegweisung). Die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche zum einen damit, die Beschwerdeführenden hätten nichts vorgebracht, was auf eine individuelle Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Motiv im Heimatstaat hindeuten würde. Zum anderen hielt die Vorinstanz dafür, auch der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur yezidischen Bevölkerungsgruppe komme keine Asylrelevanz zu. Im Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Yezidinnen und Yeziden im Irak angesichts des Vormarsches des IS und dessen äusserst brutalen Vorgehens gegen nahezu alle Angehörigen der yezidischen Bevölkerungsgruppe als erfüllt erachtet. Die Machtverhältnisse in der Provinz Ninawa hätten sich inzwischen jedoch grundlegend geändert, indem der IS seine Herrschaft nahezu vollständig verloren habe. Es sei deshalb zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Yezidinnen und Yeziden im Irak zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erfüllt betrachtet werden könnten. Im Ergebnis habe sich die Situation in der Provinz Ninawa für die yezidische Bevölkerung insgesamt nachhaltig verbessert und stabilisiert. Seit dem territorialen Herrschaftsverlust des IS bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Terrorgruppe in absehbarer Zeit in der Lage wäre, die Provinz Ninawa oder ein anderes Gebiet des Iraks zu erobern und die Yezidinnen und Yeziden systematisch zu verfolgen. Zum heutigen Zeitpunkt sei nicht mehr davon auszugehen, dass sämtliche Angehörigen der yezidischen Volksgruppe im Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht zu gewärtigen hätten. Somit sei nicht mehr von einer Kollektivverfolgung von Yezidinnen und Yeziden im Irak auszugehen.

E. 5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten am 15. November 2016 um Asyl ersucht und seien erst am 15. April 2019 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört worden. Sie seien unbestrittenermassen Angehörige der yezidischen Religion und würden aus dem Irak stammen. Die Vorinstanz verweise in ihrem Entscheid explizit darauf, dass Yezidinnen und Yeziden aus der Provinz Ninawa gemäss dem Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 kollektiv verfolgt seien und ihnen deshalb Asyl gewährt werden müsse. Die Beschwerdeführenden hätten somit während der gesamten Zeit ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens bereits Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtlinge gehabt, was nur wegen Verfahrensverschleppung durch das SEM nicht bereits festgestellt worden sei. Anders als von der Vorinstanz angenommen habe sich die Situation im Nordirak in der Zwischenzeit auch nicht in grundlegender Weise verändert, sondern es sei weiterhin von einer Kollektivverfolgung der yezidischen Bevölkerungsgruppe auszugehen.

E. 5.3 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie die Frage einer Kollektivverfolgung von Yezidinnen und Yeziden in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden im Irak von entscheidwesentlicher Bedeutung.

E. 5.3.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.).

E. 5.3.2 Zunächst ist - mit Blick auf den Wortlaut der angefochtenen Verfügung - präzisierend festzuhalten, dass die im länderspezifischen Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 getroffene Beurteilung, wonach von einer Kollektivverfolgung der Yezidinnen und Yeziden auszugehen sei, sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet des Iraks, sondern ausschliesslich auf die Angehörigen dieser Volksgruppe bezog, die aus der nordirakischen Provinz Ninawa stammen.

E. 5.3.3 Des Weiteren ist der Feststellung in der Beschwerdeschrift beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden, nachdem das SEM weder ihre Zugehörigkeit zur yezidischen Volksgruppe noch ihre Herkunft aus der Provinz Ninawa in Zweifel zog, aufgrund des erwähnten Referenzurteils bereits kurze Zeit nach der Stellung ihrer Asylgesuche am 15. November 2016 unter dem Aspekt der Kollektivverfolgung als Flüchtlinge zu anerkennen gewesen wären. Der Umstand, dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid erst mehr als dreieinhalb Jahre später fällte, ist unter diesen Umständen als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen.

E. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung getroffenen Einschätzung des SEM, es sei in Abweichung vom Referenzurteil vom 29. November 2016 nunmehr von keiner Kollektivverfolgung der Yezidinnen und Yeziden in der nordirakischen Provinz Ninawa mehr auszugehen, jüngst im länderspezifischen Koordinationsentscheid D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 (als Referenzurteil publiziert) auseinandergesetzt. Dabei wurden die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage der Angehörigen der yezidischen Bevölkerungsgruppe in der Provinz Ninawa einer eingehenden Analyse unterzogen. Demnach agiert der IS nach dem Verlust seiner territorialen Herrschaft nun aus dem Untergrund und ist nach wie vor als ernstzunehmende Bedrohung einzustufen. Die genannte Organisation ist in Bezug auf die Yezidinnen und Yeziden nicht von seiner Ideologie abgerückt, diese religiöse Minderheit zu vernichten. Weiterhin werden mehr als 2'800 Personen yezidischer Religionszugehörigkeit vermisst, und die Auswirkungen der vom IS begangenen massenhaften Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit halten damit an. Die Sicherheitslage in der Provinz Ninawa muss generell als höchst volatil bezeichnet werden. Ausserdem hat ein Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur in den zerstörten Gebieten bis anhin nicht stattgefunden. Rückkehrbewegungen von Angehörigen der yezidischen Minderheit in die Provinz Ninawa und insbesondere den Bezirk Sinjar finden nur sehr zögerlich statt, wobei als Hinderungsgrund von einem Grossteil der intern Vertriebenen die schlechte Sicherheitslage genannt wird. Auch die fehlende Versöhnung mit den arabischen Nachbarn, die zum Teil mit dem IS kooperierten, hält die Vertriebenen von der Rückkehr ab. Angesichts der aktuellen Situation und den Erfahrungen der Vergangenheit - die yezidische Gemeinschaft wurde von den Peshmerga (Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan) im August 2014 schutzlos dem vorrückenden IS preisgegeben - sind zudem auch Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der lokalen staatlichen Sicherheitskräfte angebracht (a.a.O., E. 6 und 7). Somit gelangte das Gericht im jüngsten Referenzurteil zur Beurteilung, dass sich die Situation für die yezidische Bevölkerung in der Provinz Ninawa hinsichtlich einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Verhältnis zum Urteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 nicht nachhaltig verbessert und stabilisiert hat. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe aus der nordirakischen Provinz Ninawa eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung haben, womit von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist.

E. 5.3.5 Im vorliegenden Fall wird durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen geltend gemacht, yezidischer Religionszugehörigkeit sind und aus dem Bezirk Sinjar in der Provinz Ninawa stammen. Folglich haben die Beschwerdeführenden eine objektiv begründete und weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen.

E. 5.4.1 Weiter ist auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Iraks ausserhalb der Provinz Ninawa auszugehen.

E. 5.4.2 In Frage kämen diesbezüglich für die Beschwerdeführenden, die neben der yezidischen Volksgruppe auch der kurdischen Ethnie angehören, die drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Allerdings setzt das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem anderen Landesteil voraus, dass der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Bei der Prüfung dieser Frage sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der von Verfolgung betroffenen Person in Augenschein zu nehmen, und es ist eine individuelle Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes durchzuführen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Weiter ist nach geltender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauerhaften Aufenthalts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszusetzen, dass die betroffene Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den dort herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1).

E. 5.4.3 Im vorliegenden Fall sind die relevanten Kriterien bezüglich der aus der Provinz Ninawa stammenden Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Zwar lebten sie nach ihrer Flucht aus der Provinz Ninawa bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak in einem Flüchtlingslager in Zakho in der Provinz Dohuk. Jedoch führten sie im vorinstanzlichen Verfahren in glaubhafter Weise aus, dass ihre Lebensumstände im Flüchtlingslager äusserst schwierig gewesen seien. So hätten sie dort nicht einmal ausreichend Trinkwasser gehabt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer, wie aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen hervorgeht, an einer schweren Krebserkrankung leidet. Im Übrigen ist anzumerken, dass mit der angefochtenen Verfügung auch bereits die Vorinstanz zur Einschätzung gelangte, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Irak sei als unzumutbar zu erachten, wobei auch der zweijährige Aufenthalt in einem Flüchtlingslager keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu gewährleisten vermöge.

E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen, und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. August 2021 sind den Beschwerdeführenden Fr. 3'010.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

E. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 werden aufgehoben.
  2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'010.65 zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3979/2020 Urteil vom 17. September 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und yezidischer Religionszugehörigkeit und stammen aus dem Dorf C._______ im Bezirk Sinjar (arabisch) beziehungsweise engal (kurdisch) in der Provinz Ninawa (arabisch) beziehungsweise Neynewa (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 3. September 2016 in Richtung Türkei. Am 15. November 2016 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Am 22. November 2016 wurden sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 15. April 2019 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentlichen geltend, in ihrer Herkunftsregion seien Angehörige der yezidischen Bevölkerungsgruppe seit langem diskriminiert und verfolgt worden. Am 3. August 2014 sei ihr Heimatdorf durch die extremistisch-islamistische Organisation "Islamischer Staat" (IS) angegriffen worden, weshalb sie als Angehörige der yezidischen Religion hätten fliehen müssen. Sogar von muslimischen Nachbarn, mit denen sie zuvor problemlos zusammengelebt hätten, sei ihnen nach dem Leben getrachtet worden. In der Folge hätten sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak in einem Flüchtlingslager in Zakho (Provinz Dohuk) gelebt. Jedoch sei auch in Zakho die Situation für Yezidinnen und Yeziden sehr unsicher gewesen. Im Nordirak seien durch den IS an Angehörigen der yezidischen Minderheit zahlreiche Greueltaten verübt worden. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei durch die erwähnte Gruppierung im Jahr 2014 entführt worden und erst drei Jahre später wieder freigekommen. Wegen der unsicheren Lage hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. C. Mit Eingabe an das SEM vom 14. März 2019 teilte der Rechtsvertreter unter anderem seine Mandatierung mit. D. D.a Mit Eingabe an das SEM vom 9. August 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer (Ehemann) sei an einem bösartigen Mastdarmkrebs erkrankt und deswegen operiert worden. D.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 forderte das SEM den Rechtsvertreter zur Einreichung eines medizinischen Berichts in Bezug auf den Beschwerdeführer auf. D.c Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 übermittelte der Rechtsvertreter dem Staatssekretariat den verlangten medizinischen Bericht. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 (Datum der Eröffnung: 9. Juli 2020) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe an das SEM vom 9. Juli 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 27. Juli 2020. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. August 2020 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 der genannten Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 18. August 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. I. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. August 2020 Kenntnis gegeben. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. August 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Situation der Yezidinnen und Yeziden in ihrer Heimatregion im Nordirak. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. August 2021 äusserten sich die Beschwerdeführenden erneut zur Verfolgung der yezidischen Volksgruppe im Nordirak und reichten eine Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Wegweisung). Die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche zum einen damit, die Beschwerdeführenden hätten nichts vorgebracht, was auf eine individuelle Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Motiv im Heimatstaat hindeuten würde. Zum anderen hielt die Vorinstanz dafür, auch der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur yezidischen Bevölkerungsgruppe komme keine Asylrelevanz zu. Im Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Yezidinnen und Yeziden im Irak angesichts des Vormarsches des IS und dessen äusserst brutalen Vorgehens gegen nahezu alle Angehörigen der yezidischen Bevölkerungsgruppe als erfüllt erachtet. Die Machtverhältnisse in der Provinz Ninawa hätten sich inzwischen jedoch grundlegend geändert, indem der IS seine Herrschaft nahezu vollständig verloren habe. Es sei deshalb zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Yezidinnen und Yeziden im Irak zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erfüllt betrachtet werden könnten. Im Ergebnis habe sich die Situation in der Provinz Ninawa für die yezidische Bevölkerung insgesamt nachhaltig verbessert und stabilisiert. Seit dem territorialen Herrschaftsverlust des IS bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Terrorgruppe in absehbarer Zeit in der Lage wäre, die Provinz Ninawa oder ein anderes Gebiet des Iraks zu erobern und die Yezidinnen und Yeziden systematisch zu verfolgen. Zum heutigen Zeitpunkt sei nicht mehr davon auszugehen, dass sämtliche Angehörigen der yezidischen Volksgruppe im Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht zu gewärtigen hätten. Somit sei nicht mehr von einer Kollektivverfolgung von Yezidinnen und Yeziden im Irak auszugehen. 5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten am 15. November 2016 um Asyl ersucht und seien erst am 15. April 2019 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört worden. Sie seien unbestrittenermassen Angehörige der yezidischen Religion und würden aus dem Irak stammen. Die Vorinstanz verweise in ihrem Entscheid explizit darauf, dass Yezidinnen und Yeziden aus der Provinz Ninawa gemäss dem Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 kollektiv verfolgt seien und ihnen deshalb Asyl gewährt werden müsse. Die Beschwerdeführenden hätten somit während der gesamten Zeit ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens bereits Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtlinge gehabt, was nur wegen Verfahrensverschleppung durch das SEM nicht bereits festgestellt worden sei. Anders als von der Vorinstanz angenommen habe sich die Situation im Nordirak in der Zwischenzeit auch nicht in grundlegender Weise verändert, sondern es sei weiterhin von einer Kollektivverfolgung der yezidischen Bevölkerungsgruppe auszugehen. 5.3 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie die Frage einer Kollektivverfolgung von Yezidinnen und Yeziden in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden im Irak von entscheidwesentlicher Bedeutung. 5.3.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). 5.3.2 Zunächst ist - mit Blick auf den Wortlaut der angefochtenen Verfügung - präzisierend festzuhalten, dass die im länderspezifischen Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 getroffene Beurteilung, wonach von einer Kollektivverfolgung der Yezidinnen und Yeziden auszugehen sei, sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet des Iraks, sondern ausschliesslich auf die Angehörigen dieser Volksgruppe bezog, die aus der nordirakischen Provinz Ninawa stammen. 5.3.3 Des Weiteren ist der Feststellung in der Beschwerdeschrift beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden, nachdem das SEM weder ihre Zugehörigkeit zur yezidischen Volksgruppe noch ihre Herkunft aus der Provinz Ninawa in Zweifel zog, aufgrund des erwähnten Referenzurteils bereits kurze Zeit nach der Stellung ihrer Asylgesuche am 15. November 2016 unter dem Aspekt der Kollektivverfolgung als Flüchtlinge zu anerkennen gewesen wären. Der Umstand, dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid erst mehr als dreieinhalb Jahre später fällte, ist unter diesen Umständen als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung getroffenen Einschätzung des SEM, es sei in Abweichung vom Referenzurteil vom 29. November 2016 nunmehr von keiner Kollektivverfolgung der Yezidinnen und Yeziden in der nordirakischen Provinz Ninawa mehr auszugehen, jüngst im länderspezifischen Koordinationsentscheid D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 (als Referenzurteil publiziert) auseinandergesetzt. Dabei wurden die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage der Angehörigen der yezidischen Bevölkerungsgruppe in der Provinz Ninawa einer eingehenden Analyse unterzogen. Demnach agiert der IS nach dem Verlust seiner territorialen Herrschaft nun aus dem Untergrund und ist nach wie vor als ernstzunehmende Bedrohung einzustufen. Die genannte Organisation ist in Bezug auf die Yezidinnen und Yeziden nicht von seiner Ideologie abgerückt, diese religiöse Minderheit zu vernichten. Weiterhin werden mehr als 2'800 Personen yezidischer Religionszugehörigkeit vermisst, und die Auswirkungen der vom IS begangenen massenhaften Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit halten damit an. Die Sicherheitslage in der Provinz Ninawa muss generell als höchst volatil bezeichnet werden. Ausserdem hat ein Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur in den zerstörten Gebieten bis anhin nicht stattgefunden. Rückkehrbewegungen von Angehörigen der yezidischen Minderheit in die Provinz Ninawa und insbesondere den Bezirk Sinjar finden nur sehr zögerlich statt, wobei als Hinderungsgrund von einem Grossteil der intern Vertriebenen die schlechte Sicherheitslage genannt wird. Auch die fehlende Versöhnung mit den arabischen Nachbarn, die zum Teil mit dem IS kooperierten, hält die Vertriebenen von der Rückkehr ab. Angesichts der aktuellen Situation und den Erfahrungen der Vergangenheit - die yezidische Gemeinschaft wurde von den Peshmerga (Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan) im August 2014 schutzlos dem vorrückenden IS preisgegeben - sind zudem auch Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der lokalen staatlichen Sicherheitskräfte angebracht (a.a.O., E. 6 und 7). Somit gelangte das Gericht im jüngsten Referenzurteil zur Beurteilung, dass sich die Situation für die yezidische Bevölkerung in der Provinz Ninawa hinsichtlich einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Verhältnis zum Urteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 nicht nachhaltig verbessert und stabilisiert hat. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe aus der nordirakischen Provinz Ninawa eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung haben, womit von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist. 5.3.5 Im vorliegenden Fall wird durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen geltend gemacht, yezidischer Religionszugehörigkeit sind und aus dem Bezirk Sinjar in der Provinz Ninawa stammen. Folglich haben die Beschwerdeführenden eine objektiv begründete und weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. 5.4 5.4.1 Weiter ist auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Iraks ausserhalb der Provinz Ninawa auszugehen. 5.4.2 In Frage kämen diesbezüglich für die Beschwerdeführenden, die neben der yezidischen Volksgruppe auch der kurdischen Ethnie angehören, die drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Allerdings setzt das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem anderen Landesteil voraus, dass der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Bei der Prüfung dieser Frage sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der von Verfolgung betroffenen Person in Augenschein zu nehmen, und es ist eine individuelle Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes durchzuführen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Weiter ist nach geltender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauerhaften Aufenthalts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszusetzen, dass die betroffene Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den dort herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1). 5.4.3 Im vorliegenden Fall sind die relevanten Kriterien bezüglich der aus der Provinz Ninawa stammenden Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Zwar lebten sie nach ihrer Flucht aus der Provinz Ninawa bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak in einem Flüchtlingslager in Zakho in der Provinz Dohuk. Jedoch führten sie im vorinstanzlichen Verfahren in glaubhafter Weise aus, dass ihre Lebensumstände im Flüchtlingslager äusserst schwierig gewesen seien. So hätten sie dort nicht einmal ausreichend Trinkwasser gehabt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer, wie aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen hervorgeht, an einer schweren Krebserkrankung leidet. Im Übrigen ist anzumerken, dass mit der angefochtenen Verfügung auch bereits die Vorinstanz zur Einschätzung gelangte, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Irak sei als unzumutbar zu erachten, wobei auch der zweijährige Aufenthalt in einem Flüchtlingslager keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu gewährleisten vermöge.

6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen, und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. August 2021 sind den Beschwerdeführenden Fr. 3'010.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 werden aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'010.65 zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: