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D-6869/2018

D-6869/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. November 2012 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 12. September 2013 lehnte das damalige Bundes- amt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 ab. B. B.a Mit Eingabe an das damalige BFM vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch be- zeichnete Eingabe ein. B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 lehnte das damalige BFM dieses Ge- such, das es als neues Asylgesuch behandelte, ab und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4316/2014 vom 5. März 2015 ab. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2018 richtete der Beschwerdeführer eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe an das SEM. D. Mit Schreiben vom 13. September 2018 übermittelte Amnesty Internatio- nal, Sektion Schweiz, dem SEM ein Gutachten betreffend den Beschwer- deführer, begleitet durch verschiedene Beweismittel. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (Datum der Eröffnung: 1. November

2018) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Sep- tember 2018 (als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asyl-

D-6869/2018 Seite 3 gesetzes [AsylG, SR 142.31] und als qualifiziertes Wiedererwägungsge- such im Sinne von Art. 111b AsylG behandelt) ab und ordnete erneut des- sen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Übrigen hiess das Staatssekretariat den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, während es den weiteren Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ablehnte. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 3. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da- bei beantragte er, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie ‒ sinngemäss – die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a AsylG in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Beschwer- deschrift wurden verschiedene Beweismittel eingereicht. Auf die Begrün- dung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bishe- rige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gut. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 wurde dem Beschwerdefüh- rer in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme sowie eine Honorar- abrechnung ein.

D-6869/2018 Seite 4 K. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 13. März 2019, 7. Januar 2021 und 18. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnah- men, Beweismittel sowie eine Ergänzung der Honorarabrechnung ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 wurde das SEM unter ande- rem unter Hinweis auf die seit der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 erfolgten weiteren Eingaben des Beschwerdeführers zu einer erneu- ten Vernehmlassung aufgefordert. M. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters an das SEM vom 2. und vom 9. Feb- ruar 2021 gab der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Zwischenver- fügung vom 1. Februar 2021 zwei Stellungnahmen ab. N. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 hielt das SEM erneut vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 wurde dem Beschwerdefüh- rer in Bezug auf die zweite Vernehmlassung des Staatssekretariats das Replikrecht erteilt. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. März 2021 gab der Beschwer- deführer eine entsprechende Stellungnahme ab und reichte eine weitere Ergänzung der Honorarabrechnung ein. Q. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 16. März, 22. Juni und 1. No- vember 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen und Beweismittel ein.

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Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender

D-6869/2018 Seite 6 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs machte der Beschwer- deführer mit Eingabe an das SEM vom 13. September 2018 im Wesentli- chen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ in der pakistanischen Provinz Punjab und sei ein Ahmadi (Angehöriger der Religionsgemein- schaft der Ahmadiyya). Im Urteil D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, die schweizerischen Asylbe- hörden würden bei praktizierenden Ahmadis davon ausgehen, dass bei ei- nem Antragsteller, der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn einer tatsächlichen Gefährdung aussetzen würden, eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen könne. Jedoch sei das Gericht zur Einschätzung gelangt, es sei nicht da- von auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Pakistan religiöse Betätigungen vornehmen werde, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten. Gemäss dieser Einschätzung habe er sich in der Vergangenheit nicht in einer Art und Weise für seinen Glauben exponiert, die zu einer asyl- relevanten Verfolgung geführt habe. Deshalb könne auch nicht davon aus- gegangen werden, dass er künftig in Pakistan allein aufgrund seiner Glau- benszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen Glauben lebe, verfolgt würde. Mit dem neuen Asylgesuch werde die Frage aufgeworfen, ob aufgrund von Veränderungen der Sachlage, die seit dem Urteil D-4316/2014 vom

E. 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung des neuen Asylgesuchs in einem ersten Schritt fest, angesichts des geltend gemachten religiösen Engagements in der Religionsgemeinschaft der Ahmadis in der Schweiz sei eine entsprechende Exponiertheit des Be- schwerdeführers zu verneinen, weshalb keine subjektiven Nachflucht- gründe gegeben seien. In einem zweiten Schritt führte das Staatssekretariat aus, aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, die allgemeine Situation der Ahmadis in Pakistan habe sich verschlechtert, sei zu prüfen, ob ein objektiver Nach- fluchtgrund vorliege. In diesem Zusammenhang hielt das SEM zunächst fest, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass Angehörige der Glaubensge- meinschaft der Ahmadiyya in Pakistan bei der Ausübung ihrer Religion in

D-6869/2018 Seite 8 einschneidender Weise eingeschränkt seien. So enthalte das pakistani- sche Strafgesetzbuch einige Bestimmungen – unter anderem den soge- nannten "Blasphemieparagraphen" –, welche einen diskriminierenden Charakter hätten und sich insbesondere auch gegen die Ahmadis richten würden. Die Anzahl der gegen Ahmadis angestrengten Verfahren müsse in Anbetracht der Grösse dieser Religionsgemeinschaft aber als relativ gering bezeichnet werden. Dabei gelte es zu beachten, dass es nicht der pakista- nische Staat sei, der Gebrauch von den genannten einschlägigen Strafge- setzbestimmungen mache, sondern dass sich meistens islamistische Gruppierungen und orthodoxe Muslime dieser Gesetzesartikel bedienen würden, um persönliche Gegner zu schikanieren. Die Agitation von funda- mentalistischen Gruppierungen habe zur Folge, dass Ahmadis von religiö- sen Fanatikern teils belästigt, schikaniert und in seltenen Fällen gar ermor- det würden. Diese Angriffe würden sich aber vielfach gegen bekannte Ver- treter der Ahmadiyya-Bewegung richten, während die Mehrheit der Ahma- dis in Pakistan weitgehend ungestört ihren Glauben ausüben könne und nicht in nennenswertem Ausmass behelligt werde. Von einer Kollektivver- folgung der Ahmadis in Pakistan könne angesichts dessen nicht gespro- chen werden. Entsprechend vermöge die blosse Zugehörigkeit zur Glau- bensgemeinschaft der Ahmadiyya noch keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines ob- jektiven Nachfluchtgrunds führte die Vorinstanz aus, des Weiteren sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückkehr nach Pa- kistan zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Individualverfol- gung habe. Eine solche sei in den bisherigen Asylverfahren rechtskräftig verneint worden. Mit Blick auf die Lageverschärfung in Pakistan ergebe sich auch aus dem Gutachten von Amnesty International vom 13. Oktober 2018 kein begründeter Anlass zur Annahme, es könnte sich unmittelbar und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Individualverfolgung verwirk- lichen. Die im Gutachten aufgeführten Entwicklungen und dokumentierten Einzelfälle würden keinen erkennbaren Bezug zur Person des Beschwer- deführers aufweisen und auch keine zusätzlichen Risikofaktoren begrün- den. Das Gleiche gelte hinsichtlich der Anerkennung der Geschwister des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in Grossbritannien (recte: im Vereinig- ten Königreich) und in Deutschland. Dieser Umstand alleine vermöge das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht in entscheidender Weise zu verschärfen, zumal die Zugehörigkeit verschiedener Familienmitglieder zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus den bisherigen Asylverfah- ren bereits bekannt gewesen und bei der Einschätzung seiner Gefähr-

D-6869/2018 Seite 9 dungslage berücksichtigt worden sei. Sowohl die Furcht vor Kollektivver- folgung der Ahmadis in Pakistan als auch eine begründete Furcht vor Indi- vidualverfolgung seien deshalb zu verneinen. Soweit sich die neu eingebrachten Tatsachen und Beweismittel auf vorbe- standene Sachverhalte beziehen würden und die Beweismittel (zumindest teilweise) erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

E. 4.3.1 Mit der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegen- den Verfahren wird dieser Argumentation des SEM im Wesentlichen Fol- gendes entgegen gehalten: Die Verfolgungsgefahr habe sich für Angehö- rige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan in letzter Zeit massiv verschärft. Nachdem der Oberste Gerichtshof Pakistans mit einem Urteil vom 31. Oktober 2018 – wegen Mangels an Beweisen – die Freilas- sung der wegen Blasphemie zum Tode verurteilten Christin Asia Bibi ange- ordnet habe, sei noch gleichentags das Haus der Familie des Beschwer- deführers in dessen Heimatort von einer Gruppe von fünfzig Personen ge- walttätig angegriffen worden, wobei Parolen gegen die Ahmadiyya-Bewe- gung gerufen worden seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe des- wegen bei der lokalen Polizeibehörde eine Anzeige erstattet. Die Polizei sei jedoch untätig geblieben.

D-6869/2018 Seite 10 Das SEM gehe gestützt auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts davon aus, dass keine Kollektivverfolgung von Ahmadis in Pakis- tan bestehe. Diese Praxis sei angesichts der im Gutachten von Amnesty International vom 13. September 2018 zusammengetragenen Informatio- nen nicht länger haltbar. Sie sei vielmehr dahingehend zu präzisieren, dass bekennende Ahmadis (Personen, für die ihre Religion identitätsstiftend sei) in Pakistan von Kollektivverfolgung betroffen seien. Bezüglich der Ver- schärfung der Verfolgungsmassnahmen gegen Ahmadis in Pakistan werde auf die ausführliche Dokumentation im erwähnten Gutachten verwiesen. Die Schwelle zur Kollektivverfolgung gemäss BVGE 2013/12 (dortige E. 6) sei hinsichtlich der genannten Volksgruppe in Pakistan erreicht. Durch das Gutachten von Amnesty International vom 13. September 2018 sei nach- gewiesen, dass der pakistanische Staat bekennende Ahmadis zunehmend verfolge, sei es mittels direkter Verfolgung durch die Gerichte aufgrund der Blasphemie-Gesetze, sei es durch die Ausübung von Gewalt durch die Po- lizeiorgane, sei es durch die fehlende Strafverfolgung beziehungsweise Ahndung der weit verbreiteten Übergriffe, bei denen regelmässig auch Tote zu beklagen seien. Direkte staatliche Diskriminierung werde zudem durch Einschränkungen beim Passerwerb, die Entfernung beziehungsweise Nichtzulassung von Ahmadis im öffentlichen Dienst, Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts sowie beim Zugang zu den Bildungsinsti- tutionen verübt. Die öffentliche Religionsausübung sei Ahmadis durch strafrechtlich bewehrte Verbote untersagt, und Apostaten würden straf- rechtlich verfolgt. Diese direkten und indirekten staatlichen Massnahmen würden auf die Gesamtheit der bekennenden Ahmadis zielen und bezwe- cken, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen. Neben der staatli- chen Verfolgung verstärke sich auch die Hetze seitens selbsternannter Re- ligionsführer, die geduldet und von führenden Mitgliedern der Regierungs- partei sogar in das pakistanische Parlament getragen werde. Die zahllosen Übergriffe von konfessionell orientierten Gruppierungen würden regelmäs- sig straflos bleiben. Somit stehe fest, dass alle bekennenden Ahmadis mit der erforderlichen Dichte von Übergriffen betroffen seien, welche die Schwelle von Art. 3 AsylG erreichen würden. Insbesondere sei dem Standpunkt des SEM entgegenzutreten, die grosse Mehrheit der Ahmadis sei nicht von Verfolgungsmassnahmen betroffen. Aus den vorhandenen Quellen, darunter auch die Gerichtspraxis in Deutschland, gehe hervor, dass Ahmadis ihren Glauben in der pakistani- schen Öffentlichkeit nicht mehr praktizieren könnten, ohne sich schärfsten Verfolgungsmassnahmen wegen Verstosses gegen die Blasphemie-Ge- setze oder geduldeten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure auszusetzen.

D-6869/2018 Seite 11 Die grosse Mehrzahl der Ahmadis in Pakistan sei nur deshalb nicht von Verfolgungsmassnahmen betroffen, weil sie ihren Glauben nicht mehr in der Öffentlichkeit praktiziere. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, ob die Mehrzahl der Ahmadis nicht von Verfolgungshandlungen betroffen sei. Bei der Beurteilung der Gefahr, die einem bekennenden Ahmadi drohe, dürfe nicht berücksichtigt werden, dass er auf die betreffende religiöse Be- tätigung möglicherweise verzichten könnte (unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11 vom 5. September 2012, Rz. 79). Das SEM behaupte, die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden weder auf eine besondere Exponiertheit innerhalb der Glaubensgemeinschaft hindeuten, noch liessen diese ein Ausmass an religiösem Engagement er- kennen, das über jenes eines gewöhnlichen Mitglieds der betreffenden Glaubensgemeinschaft hinausgehe. Diese Feststellungen seien aktenwid- rig und willkürlich. Der Beschwerdeführer habe vielmehr aufgrund ver- schiedener Verpflichtungserklärungen sowohl seiner Eltern als auch seiner eigenen Person, eines spezifischen Unterrichts in religiösen Angelegenhei- ten sowie weiterer Kriterien im religiösen System der Ahmadiyya die Funk- tion eines sogenannten "Musi" inne. Bei einem "Musi" handle es sich um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis herausstechenden Gläubigen, der im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan seine Religion weiter öffentlich ausüben und damit in die Gefahr der religiösen Verfolgung geraten werde (unter Hinweis auf die Gerichtspraxis in Deutschland). Er selbst strebe nach wie vor nach dem Amt eines religiösen Anführers, eines sogenannten "Murabbi". Aufgrund der eingereichten Beweismittel stehe auch fest, dass er seinen Glauben in der Schweiz weiter praktiziert habe. Dabei habe er nachgewiesen, dass sein Glaube ein Teil seiner Identität sei. Es stehe aus- ser Frage, dass er zur Gruppe der bekennenden Ahmadis gehöre, welche aber in Pakistan alle öffentlich wirksamen Glaubensbetätigungen unterlas- sen oder beschränken müssten, weil sie ansonsten mit erheblichen Reak- tionen des Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren zu rechnen hätten. Seit dem erwähnten Urteil des EuGH vom 5. September 2012 stehe fest, dass ein Eingriff in die Religionsfreiheit flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn angenommen werden müsse, dass die betroffene Person nach der Rückkehr in den Heimatstaat religiöse Betätigungen vornehmen werde, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden. Dabei sei nicht die Vorverfolgung entscheidend, sondern alleinig die Frage, ob der Glaube des Beschwerdeführers so identitätsstiftend sei, dass davon aus- gegangen werden müsse, er werde ihn auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat praktizieren wollen. Dies stehe angesichts der Sozialisation

D-6869/2018 Seite 12 des Beschwerdeführers im religiösen Elternhaus, der religiösen Ausbildung in Pakistan und der ununterbrochenen Praktizierung des Glaubens fest.

E. 4.3.2 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens ergänzte der Beschwerde- führer die Vorbringen in der Beschwerdeschrift mittels weiterer Eingaben im Wesentlichen folgendermassen. Mit Eingabe vom 13. März 2019 brachte er vor, sein Vater habe ihm mitge- teilt, dass er das Haus der Familie, welches nach der Freilassung von Asia Bibi beschädigt worden sei, habe verlassen müssen und sich zu einem Onkel begeben habe. Wegen der Probleme mit den Nachbarn überlege er sich, das Land zu verlassen. In der Nachbarschaft sei ein Extremist der Gruppe Khatm-e-Nabuwat Leiter der Moschee, und dieser mache der Fa- milie das Leben schwer. Der Vater sei von dieser Gruppierung bedroht wor- den, jedoch habe die Polizei auf seine Anzeigen nicht reagiert. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer zum einen mit, er habe in der Zwischenzeit auf religiösem Weg die pakistanische Staatsangehörige C._______ geheiratet, die in England lebe und dort ein Asylgesuch gestellt habe. Zum anderen machte er geltend, in den letzten Monaten hätten sich weitere Vorfälle ereignet, welche die Verfolgungssitu- ation der Ahmadis in Pakistan sowie die fehlende Schutzfähigkeit und -wil- ligkeit des pakistanischen Staats belegen würden. Am 5. Oktober 2020 sei ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers Opfer eines religiös moti- vierten Tötungsdelikts geworden. Ausserdem werde von weiteren religiös motivierten Tötungen von Ahmadis im Zeitraum zwischen April und Novem- ber 2020 berichtet. In einem Fall sei ein Ahmadi, welcher der Blasphemie angeklagt gewesen sei, sogar in einem Gerichtssaal durch einen Extremis- ten erschossen worden. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter an- derem verschiedene Medienartikel sowie Berichte und Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen (Amnesty international, Human Rights Watch, International Commission of Jurists, United States Commission on International Religious Freedom) übermittelt. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen (Deutschland) vom 30. November 2020 ein, gemäss welchem für bekennende Ahmadis eine an deren Religion anknüpfende Gruppenverfolgung anerkannt werde. Im Rahmen der Replik vom 2. März 2021 in Bezug auf die zweite Vernehm- lassung des SEM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgen- des geltend: Hinsichtlich der Frage der Kollektivverfolgung verweise das SEM auf ältere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Neueren Da- tums sei lediglich das Urteil E-3258/2016 (recte: E-3258/2018) vom 2. Juni

D-6869/2018 Seite 13 2020, in welchem das Gericht nach ausführlicher Analyse eine Kollektiv- verfolgung von Christen in Pakistan verneint habe. Massgebend sei für das Gericht gewesen, dass die Zahl der Übergriffe bei einer Anzahl von unge- fähr 3,3 bis 4 Millionen Christen in Pakistan nicht als genügend dicht er- schienen sei. Das Gericht habe jedoch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Situation der pakistanischen Ahmadis "grundlegend anders" ge- stalte (Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 8.9). Bei dieser Feststellung des Gerichts sei anzuknüpfen, indem die Verhältnisse bezüglich der pakis- tanischen Ahmadis anders seien. Das VG Sigmaringen habe in seinem Ur- teil vom 30. November 2020 (dortige Ziff. 46–82) ausführlich dargelegt, wa- rum im Falle der Ahmadis von Kollektivverfolgung auszugehen sei. Soweit die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kollektiv- verfolgung noch verneint habe, könne an dieser Praxis nicht festgehalten werden. Gemäss dem VG Sigmaringen sei seit dem Jahr 2017 eine Ver- schlechterung der Lage ersichtlich. Bei einer Anzahl von 400'000 beken- nenden Ahmadis in Pakistan sei gestützt auf BVGE 2013/12 (dortige E. 6), wonach ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgungshandlungen betroffen sein müsse, die nötige Verfolgungsdichte erreicht. Jeder bekennende Ahmadi, welcher von der Ahmadiyya Muslim Jamaat registriert sei, könne in Pakistan seine Religion nicht öffentlich bekennen und schon gar nicht ausüben, womit das Menschenrecht auf freie Religionsausübung verletzt werde. Darüber hinaus sei jeder bekennende Ahmadi Opfer von asylrele- vanter Diskriminierung und Verfolgung seitens des pakistanischen Staates beziehungsweise durch religiöse Extremisten, die mit Duldung staatlicher Behörden operieren würden. Im Übrigen sei nach diversen Angriffen gegen Familienangehörige auch auf die Gefahr einer Reflexverfolgung des Be- schwerdeführers hinzuweisen. Mit Eingabe vom 16. März 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sei- ner religiös getrauten Ehefrau C._______ mit Entscheid der zuständigen Behörde vom 12. März 2021 in England (recte: im Vereinigten Königreich) das Asyl gewährt worden sei. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, auf seinen Schwiegervater und Onkel mütterlicherseits sei in der pakistani- schen Stadt D._______ kürzlich ein Attentat verübt worden. Beim Einkau- fen seien auf diesen vier Schüsse abgegeben worden, und er liege schwer- verletzt im Spital. Trotz unbekannter Urheberschaft sei nur eine religiöse Motivation denkbar. Der Genannte sei wie auch seine Tochter, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ein bekennender Ahmadi.

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E. 5 In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist zunächst festzustellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in einem ersten Punkt damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe sich durch sein religiöses Engagement in der Religionsgemeinschaft der Ahmadis in der Schweiz nicht dermassen exponiert, dass subjektive Nachfluchtgründe gegeben wären. Damit hat das SEM die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was – anders als im Falle von objektiven Nachfluchtgründen – nicht mit den gesetzlichen Vor- gaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist.

E. 6 Hinsichtlich der Frage der Asylgewährung ist in erster Linie auf das Vor- bringen des Beschwerdeführers einzugehen, aufgrund einer massiven Ver- schlechterung der Situation von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan, woraus sich nunmehr eine Kollektivverfolgung von bekennenden Ahmadis ergebe, sei er in seinem Heimatstaat von asyl- rechtlich relevanter Verfolgung bedroht.

E. 6.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu rekapitulieren, aus welchen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht in den beiden ersten Asylver- fahren des Beschwerdeführers dessen jeweiligen Beschwerden abwies. Im Urteil D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 (dortige E. 5.6) stellte das Ge- richt im Asylpunkt in Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, als Ahmadi im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan einer asylrechtlich re- levanten Gefährdung ausgesetzt zu sein, im Wesentlichen Folgendes fest: Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis seien in Pakis- tan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt. Je- doch gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtspre- chung weiterhin nicht vom Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in dem Sinne aus, dass jedes Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft An- lass habe, individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen. Eine Abwei- chung von der bisherigen Rechtsprechung erscheine als nicht angezeigt. Dem rechtsvergleichenden Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (verbundene Rechtssachen C-71/11 und C-99/11) komme für seinen Fall keine Bedeutung zu. Der EuGH habe sich wie auch die schweizerischen Asylbehörden auf den Standpunkt gestellt, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne der jeweils zu beachtenden Bestimmungen bedeute. Des Weiteren seien der Gerichtshof wie auch die schweizeri- schen Asylbehörden davon ausgegangen, dass bei einem Antragsteller,

D-6869/2018 Seite 15 der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vor- nehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung ausset- zen würden, begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen könne. Beim Be- schwerdeführer sei indessen gerade nicht davon auszugehen, dass er nach einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan solche Betätigungen vorneh- men werde. Er gehöre seit seiner Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis an und habe sich offensichtlich nie in einer Art und Weise für sei- nen Glauben exponiert, die zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat allein aufgrund der seinem Umfeld bekann- ten Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen Glauben lebe, verfolgt würde. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass er früher einmal beabsichtigt habe, ein "Murabbi" zu werden. Im Urteil D-4316/2014 vom 5. März 2015 wurde im Wesentlichen festge- stellt, die mit dem zweiten Asylgesuch vom 11. Februar 2014 unter Einrei- chung verschiedener Beweismittel geltend gemachten Bedrohungen ge- gen die Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan seien nicht geeignet, an den mit dem Urteil vom 8. Januar 2014 getroffenen Einschätzungen etwas zu ändern.

E. 6.2 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen ei- nes bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in ge- zielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse In- tensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel- mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein- lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergrif- fen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög- lich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12

D-6869/2018 Seite 16 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.N.; zudem die Koordina- tionsentscheide D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.1 und D-4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.2 [jeweils als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die damalige Schweizeri- sche Asylrekurskommission (ARK) haben sich in verschiedenen Entschei- den mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten in Pakistan aus- einandergesetzt. Dabei wurde nebst anderen ethnischen und religiösen Gruppen auch auf die Lage der Ahmadis eingegangen, letztmals in einem hauptsächlich die Volksgruppe der Hazara betreffenden Urteil (BVGE 2014/32). In diesem Entscheid wurde zunächst in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, dass der pa- kistanische Staat nicht in der Lage sei, die Angehörigen religiöser Minder- heiten vor der Gewalt seitens extremistischer Gruppierungen zu schützen (BVGE 2014/32 E. 6.9; vgl. zuletzt auch das Urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 8.7 betreffend die Situation der Christen; bezüglich des letztgenannten Entscheids gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR; Urteil vom 26. April 2022 in Sachen M.A.M. ge- gen die Schweiz, Beschwerde Nr. 29836/20] allerdings zur Einschätzung, die spezifische Situation konvertierter Christen sei durch das BVGer unzu- reichend abgeklärt worden). In Bezug auf die religiöse Gemeinschaft der Ahmadis wurde ausserdem festgehalten, dass das Bundesverwaltungsge- richt für diese – wie auch bezüglich der Hazara – keine Kollektivverfolgung anerkenne (BVGE 2014/32 E. 7.4). Das Gericht gehe aber in ständiger Praxis davon aus, dass der besonderen Situation der Ahmadis dadurch Rechnung zu tragen sei, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glau- bensgemeinschaft als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren sei. Dabei sei die Beurteilung im Einzelfall indessen nach den Regeln der Individualprüfung vorzuneh- men. Gemäss dieser Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug für Ahmadis dann als unzumutbar zu erachten, wenn sich aus der persönli- chen Situation der betroffenen Person ein zusätzliches ‒ das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes ‒ individuelles Gefährdungsindiz ergebe. Die Grundlagen für die damit umschriebene Praxis wurden durch die ehe- malige ARK gelegt. Bereits diese war in ständiger Rechtsprechung (E- MARK 1996 Nrn. 21 und 22, bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3) davon ausge- gangen, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pa- kistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt seien. Indem die Ahmadis sich als Muslime verstünden, gerade dies jedoch

D-6869/2018 Seite 17 von der pakistanischen Rechtsordnung bestritten werde, stelle bereits ihre Glaubensüberzeugung an sich in den Augen orthodoxer Muslime eine An- massung und Verhöhnung des "wahren" muslimischen Glaubens dar. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadis ihren – dem eigenen Selbstver- ständnis zufolge – muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben wür- den, könnten daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religi- ösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sähen, und vermöchten Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch straf- rechtliche Verfolgung) auszulösen. Den Ahmadis werde mithin ein religiö- ses Leben gemäss ihren eigenen Vorstellungen untersagt. Wenn sie sich nicht der pakistanischen Rechtsordnung gemäss strafbar machen wollten, sähen sie sich gezwungen, auf bestimmte Äusserungen ihres Glaubens- bekenntnisses, inklusive alltäglicher Gruss- und Wunschformeln, zu ver- zichten und ihre religiöse Identität insoweit in der Öffentlichkeit zu verleug- nen (EMARK 2002 Nr. 3 E. 7d/bb). Im genannten Entscheid wurde weiter ausgeführt (ebd., E. 7d/cc), die ARK trage der besonderen Situation der Ahmadis in Pakistan dadurch Rech- nung, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft pra- xisgemäss als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs qualifiziert werde, wobei die Beurteilung der Zumutbar- keit des Vollzugs im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vor- zunehmen sei. Pragmatisch ausgedrückt bedeute diese Praxis, dass die Grenze zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schon allein auf- grund der Tatsache der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya beinahe erreicht werde. Die naheliegende Frage, was es zum Überschreiten der erwähnten Grenzlinie im konkreten Einzelfall brauche, sei folgendermassen zu beant- worten: Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation der betreffenden asylsuchenden Person ein zusätzliches – das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes – individuelles Gefährdungsindiz ergebe. Zu- sätzliche Indizien in diesem Sinne könnten sich beispielsweise aus einer besonderen Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis er- geben. Die leitenden religiösen Funktionäre könnten beispielsweise einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt sein, da sie sich regelmäs- sig in einer erkennbaren und dadurch potentiell gefährdenden Weise ex- ponieren müssten. Als zusätzliches Gefährdungskriterium dürfte auch eine herausragende Stellung von Ahmadis innerhalb der pakistanischen Ge- samtgemeinschaft zu werten sein, wie etwa eine auffällige politische Funk- tion. Schliesslich würden unter Umständen auch bereits erlittene Nachteile

D-6869/2018 Seite 18 zur Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdungssituation berechti- gen. Zu denken sei hierbei an über das alltägliche Mass hinausgehende Nachstellungen durch Private. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs wurde in einem Urteil aus jüngerer Zeit festgestellt, dass sich die Lage der Ahmadis in Pakistan in den letzten Jahren mit der zuneh- menden Islamisierung verschärft habe. So sei die Zahl der Übergriffe, Tö- tungen und Festnahmen von Ahmadis zuletzt kontinuierlich angestiegen (Urteil des BVGer E-4621/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.4, m.w.N.). In diesem Entscheid wurde die Frage, ob die Ahmadis in Pakistan einer Kol- lektivverfolgung ausgesetzt seien, allerdings unter Hinweis auf die bishe- rige ständige Praxis keiner vertieften Prüfung unterzogen.

E. 6.4 In Bezug auf die Situation der Ahmadis in Pakistan sind zum heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen folgende Beobachtungen und Feststellungen zu treffen.

E. 6.4.1 Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde im Jahr 1889 in Pa- kistan als Reformbewegung innerhalb des Islams gegründet. Die Ahmadis identifizieren sich selbst als wahre Muslime, wobei sie ihren Gründer, Mirza Ghulam Ahmad (1835–1908), als den vom Propheten Mohammed vorher- gesagten Messias (Mahdi) bezeichnen. Die Beziehung zwischen den Ahmadis und den sunnitischen Muslimen – die in Pakistan die weit über- wiegende religiöse Mehrheit bilden – wird vom Konflikt über diese Auffas- sung bestimmt. Weil die Ahmadis sich aus Furcht vor Übergriffen in der Regel nicht öffentlich zu erkennen geben – und deshalb unter anderem die staatliche Volkszählung boykottieren – bestehen zur zahlenmässigen Grösse der Gemeinschaft in Pakistan nur grobe Schätzungen, die zwi- schen 187'000 und 4 Millionen variieren, bei einer Gesamtbevölkerungs- zahl von derzeit rund 238 Millionen (vgl. AUSTRALIAN GOVERNMENT/DEPART- MENT OF FOREIGN AFFAIRS AND TRADE [DFAT], Country Information Report Pakistan, 20. Februar 2019, S. 39; HUMAN RIGHTS WATCH [HRW], Paki- stan: Ensure Ahmadi Voting Rights, 28. Juni 2018; UK HOME OFFICE, Coun- try Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, September 2021, S. 10, 32; UN HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, S. 28; zum Ganzen auch bereits EMARK 1996 Nr. 21 E. 5a und Nr. 22 E. 4b, BVGE 2014/32 E. 7.4; vgl. diesbezüglich auch noch anschliessend, E. 6.6.4).

D-6869/2018 Seite 19

E. 6.4.2 Die Ahmadis sind in Pakistan erheblichen gesetzlichen Restriktionen ausgesetzt. Die Grundlage hierfür bietet bereits die pakistanische Verfas- sung, deren Art. 260 Abs. 3 Bst. b die Ahmadis (ebenso wie Christen, Hin- dus, Sikhs, Buddhisten, Parsen und Baha'i) seit dem Jahr 1974 ausdrück- lich als Nichtmuslime definiert. Im Rahmen der sogenannten Blasphemie- Gesetzgebung (erlassen unter der Bezeichnung "Ordinance XX") wurden im Jahr 1984 die Art. 295-C, 298-B und 298-C des pakistanischen Strafge- setzbuchs (pak. StGB) eingeführt. Art. 295-C pak. StGB sieht allgemein für Blasphemie, definiert als die Verwendung von abwertenden Bemerkungen in Bezug auf den Propheten Mohammed, die Todesstrafe oder lebensläng- liche Haftstrafe, zusätzlich einer Geldstrafe, vor: "Use of derogatory remarks, etc., in respect of the Holy Prophet. Whoever by words, either spoken or written, or by visible representation, or by any imputation, innuendo, or insinuation, directly or indirectly, defiles the sacred name of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him) shall be pun- ished with death, or imprisonment for life, and shall also be liable to fine." Mit den Art. 298-B und 298-C enthält das pakistanische Strafrecht zudem Bestimmungen, die sich – dies im Unterschied zu den anderen in der Ver- fassung erwähnten Glaubensgemeinschaften – spezifisch gegen die Ahmadis und deren Religionsausübung richten (vgl. AMNESTY INTERNATIO- NAL, "As Good As Dead". The Impact of the Blasphemy Laws in Pakistan, Dezember 2016, S. 10, 17; AUSTRIAN RED CROSS/AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTATION, Paki- stan: Religious Minorities, März 2021, S. 17 ff.; INTERNATIONAL COMMISSION OF JURISTS, On Trial, The Implementation of Pakistan's Blasphemy Laws, November 2015, S. 10 f.; UK HOME OFFICE, a.a.O., S. 21 ff.; UNHCR, a.a.O., S. 29 ff.). Dabei ist es gemäss Art. 298 B pak. StGB den Ahmadis verboten, in schriftlichen, mündlichen oder bildlichen Äusserungen musli- mische Bezeichnungen zu verwenden, so etwa den Namen des Propheten Mohammed oder die Bezeichnung einer Gebetsstätte als Moschee. Art. 298 C pak. StGB verbietet es den Ahmadis ausserdem, sich selbst als Muslime zu bezeichnen, zu predigen oder den Glauben zu verbreiten. Mit dieser Gesetzgebung werden gemäss Einschätzung einer britischen par- lamentarischen Vereinigung (UK ALL-PARTY PARLIAMENTARY GROUP FOR AHMADIYYA MUSLIM COMMUNITY [APPG], Suffocation of the Faithful: The Persecution of Ahmadi Muslims in Pakistan and The Rise of International Extremism, Juli 2020, S. 16, 24 ff.) den pakistanischen Ahmadis zentrale Glaubenspraktiken ebenso wie alltägliche Umgangsformen verboten. So sei den Ahmadis nicht nur das muslimische Glaubensbekenntnis verboten, sondern weitere alltägliche Aktivitäten, darunter die Verwendung der in Pa- kistan allgemein gebräuchlichen Begrüssungsformel "Assalamo Alaikum"

D-6869/2018 Seite 20 (vgl. diesbezüglich auch bereits EMARK 2002 Nr. 3 E. 7d/bb). Als Strafe für Widerhandlungen werden durch Art. 298-B und 298-C pak. StGB eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren sowie eine Geldstrafe statuiert. Gemäss der erwähnten Einschätzung könne allerdings mehr oder weniger jede als religiös aufgefasste Handlung, welche geeignet sei, die religiösen Gefühle (sunnitischer) Muslime zu verletzen, unter die Blasphemie-Norm von Art. 295-C pak. StGB fallen, welche im Falle der Verurteilung die Todes- strafe oder lebenslängliche Haftstrafe nach sich ziehe. So wird beispiels- weise berichtet, am 30. April 2020 sei eine Angehörige der Religionsge- meinschaft in Nankana Sahib (Provinz Punjab) verhaftet und wegen Blas- phemie angeklagt worden, weil sie einer örtlichen Moschee – die nicht zur Ahmadiyya gehört habe – eine Spende habe zukommen lassen wollen, was durch islamische Kleriker als blasphemische Handlung aufgefasst und angezeigt worden sei (vgl. APPG, a.a.O., S. 32). Am 26. Mai 2020 sei in Lahore (Provinz Punjab) ein Ahmadi festgenommen, in der Haft gefoltert und wegen Blasphemie angeklagt worden, weil er angeblich mit seinem Mobiltelephon an einem Quiz teilgenommen und dabei blasphemisches Material empfangen habe (ebd., S. 33). Die Diskriminierung der Ahmadis umfasst alle Lebensbereiche und wird als systematische, von der staatlichen Gesetzgebung sanktionierte Verfolgung eingestuft (UN HUMAN RIGHTS COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on freedom of religion or belief, 5. März 2019, Ziff. 37). Dabei wird die mit den Mitteln des Strafrechts ausgeübte Repression durch vielfältige Formen administrativer Diskriminierung ergänzt. Eine zentrale Grundlage solcher Benachteiligungen bildet die im Zuge der Blasphemie-Gesetzgebung ein- geführte Vorschrift, dass in Reisedokumenten die Religionszugehörigkeit ausgewiesen werden muss. Für Ahmadis hat dies zur Folge, dass sie sich nur als Muslime eintragen lassen können, wenn sie eine Erklärung unter- schreiben, wonach der Religionsgründer Mirza Ghulam Ahmad ein falscher Prophet sei (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 31 f., m.w.N.). Angehörige der Ge- meinschaft der Ahmadiyya, die sich als Muslime registrieren lassen, setzen sich damit allerdings gleichzeitig dem Risiko aus, unter Art. 298-C pak. StGB wegen blasphemischen Handelns angeklagt zu werden (vgl. ebd.). Der Zwang zum Bekenntnis der religiösen Zugehörigkeit gilt des Weiteren beispielsweise bei der Einschreibung zum Studium an öffentli- chen wie auch privaten Bildungsinstitutionen und führt zu Diskriminierun- gen bei der entsprechenden Zulassung (ebd., S. 32, m.w.N.). Die bisherige Blasphemie-Gesetzgebung wurde durch das pakistanische Parlament am 17. Januar 2023 zusätzlich verschärft, indem künftig auch

D-6869/2018 Seite 21 die Beleidigung nicht nur des Propheten Mohammed, sondern auch weite- rer mit ihm verbundener historischer Personen – so seiner Ehefrauen und Gefährten sowie der ersten vier islamischen Kalifen – mit lebenslanger Haft bestraft werden kann (vgl. HUMAN RIGHTS COMMISSION OF PAKISTAN, Amendments to blasphemy laws create further room for persecution, Pres- semitteilung vom 20. Januar 2023, <https://hrcp-web.org/hrcpweb/amend- ments-to-blasphemy-laws-create-further-room-for-persecution/>, abgeru- fen am 26. Januar 2023; SALMAN MASOOD, In Pakistan, Parliament Strengthens Its Harsh Laws Against Blasphemy, in: The New York Times vom 22. Januar 2023, S. 6; ULRICH VON SCHWERIN, Pakistan verschärft seine Blasphemie-Gesetze, in: Neue Zürcher Zeitung vom 24. Januar 2023, S. 2).

E. 6.4.3 Nach einem Terroranschlag der Taliban auf eine von der pakistani- schen Armee betriebene Schule in der Stadt Peshawar (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) wurde am 24. Dezember 2014 der sogenannte "National Action Plan" (NAP) erlassen. Damit wurden Sondergerichte unter Führung der Armee eingerichtet und strikte Massnahmen gegen die Verbreitung von Literatur und Medienerzeugnissen, die zu Extremismus und religiösem Hass anstiften, angeordnet. Während der NAP ursprünglich die Bekämp- fung terroristischer Bestrebungen durch islamistisch-extremistische Orga- nisationen bezweckte, wurden die damit eingeführten Massnahmen von behördlicher Seite jedoch missbraucht, um verstärkt gegen die Ahmadis und andere religiöse Minderheiten vorzugehen (vgl. APPG, a.a.O., S. 15; UNHCR, a.a.O., S. 33 f.). So hatte dies zur Folge, dass religiöse und kul- turelle Publikationen der Ahmadis mit der Begründung gerichtlich verboten wurden, es handle sich dabei um Hassliteratur (vgl. DFAT, a.a.O., S. 40). Gestützt auf diese Praxis wurde im Januar 2016 ein Buchhändler in der Stadt Rabwah (Provinz Punjab) zu fünf Jahren Haft wegen Blasphemie und drei Jahren Haft wegen Terrorismus verurteilt, weil er Exemplare des Ko- rans und Publikationen der Ahmadis verkauft hatte (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 33). Im November 2017 erging eine Änderung des nationalen Gesetzes betref- fend Wahlen, das für Ahmadis bewirkt, dass sie vom Wahlrecht ausge- schlossen werden, wenn sie ihren Glauben nicht ablehnen (vgl. HRW, a.a.O.). Eine richterliche Anordnung des High Court Islamabad vom Jahr 2018 verlangt von der zuständigen nationalen Behörde für die Datenregist- rierung, dass sie eine Liste aller Ahmadis verfügbar mache (vgl. DFAT, a.a.O., S. 40). Von behördlicher Seite werden Ahmadis regelmässig daran gehindert, Zusammenkünfte abzuhalten (vgl. U.S. DEPARTMENT OF STATE/BUREAU OF DEMOCRACY, HUMAN RIGHTS AND LABOR, 2020 Country

D-6869/2018 Seite 22 Reports on Human Rights Practices: Pakistan, 30. März 2021). Auch wurde davon berichtet, dass Ahmadis im Jahr 2020 während der Corona- Pandemie von der Zuteilung von Spenden ausgeschlossen worden seien (AMNESTY INTERNATIONAL, Report 2020/21, The state of the World’s Human Rights, London 2021, S. 280).

E. 6.4.4 Gemäss vorliegenden Statistiken – die allerdings nur ein ungenaues Bild geben können – wurden seit der Einführung der sogenannten Blas- phemie-Gesetzgebung im Zeitraum von 1984 bis Juli 2020 in Pakistan 269 Ahmadis getötet (vgl. MARIZ TADROS/INSTITUTE OF DEVELOPMENT STUDIES (HRSG.), Violence and Discrimination against Women of Religious Minority Backgrounds in Pakistan, Brighton 2020, S. 221 f.; UK HOME OFFICE, a.a.O., S. 15, 54 f., 63 f.). Im gleichen Zeitraum wurden 315 Ahmadis ge- stützt auf Art. 295-C pak. StGB und 1'222 Ahmadis aus weiteren religiös motivierten Gründen strafrechtlich angeklagt. Gemäss polizeilichen Statis- tiken wurde im genannten Zeitabschnitt zudem eine grössere Zahl von Ahmadis wegen alltäglicher Glaubenspraktiken inhaftiert, so unter ande- rem 765 Personen wegen Rezitierens des muslimischen Glaubensbe- kenntnisses (Kalima), 825 Personen wegen Predigens, 49 Personen we- gen angeblicher Schändung des Korans und 453 Personen, weil sie sich als Muslime ausgegeben hätten. Vor dem Hintergrund einer sich stetig ver- stärkenden Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft und Politik wird von einer Zunahme von Verfolgungsmassnahmen aus religiösen Gründen in jüngster Zeit berichtet (vgl. zum Folgenden U.S. DEPARTMENT OF STATE/ OFFICE OF INTERNATIONAL RELIGIOUS FREEDOM, International Religious Freedom Report for 2020: Pakistan, 12. Mai 2021; WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES, Schutz vor religiöser Verfolgung für Mitglieder der Religionsgemeinschaft Ahmadiyya aus Pakistan, 3. Juni 2021, S. 9). Demnach erhöhte sich die Zahl von Personen, die sich in Pa- kistan in Haft befanden, nachdem sie wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, von 29 im Jahr 2019 (davon drei Ahmadis) auf 35 im Jahr

2020. Mindestens 199 Personen, darunter ein Fünftel Ahmadis, wurden im Jahr 2019 unter dem Vorwurf der Blasphemie angeklagt, was der bisher höchsten jährlichen Anzahl entspricht.

E. 6.4.5 Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya sind in Pakis- tan, wie durch die Rechtsprechung bereits früher festgestellt wurde (vgl. zuvor, E. 6.3), seit vielen Jahren regelmässig und in schwerwiegendem Ausmass von Gewalt betroffen. Dies hat sich nach übereinstimmenden Einschätzungen internationaler Organisationen im Verlauf der letzten Jahre verstärkt. Hervorzuheben sind unter einer Vielzahl von gewaltsamen

D-6869/2018 Seite 23 Übergriffen auf Ahmadis zwei gleichzeitig erfolgte Attentate gegen zwei Moscheen der Gemeinschaft in Lahore am 28. Mai 2010, bei denen min- destens 94 Personen ums Leben kamen. Drei Tage später wurde ausser- dem ein Spital mit Opfern dieser Anschläge angegriffen, wodurch weitere 12 Menschen starben (vgl. HRW, Pakistan: Massacre of Minority Ahmadis,

1. Juni 2010). Auch wenn seither keine vergleichbaren Massaker vorka- men, sind tödliche Übergriffe auf Angehörige der Ahmadiyya zahlreich. Für die Jahre 2014 und 2015 beispielsweise wurde von 39 Todesopfern berich- tet (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 36 f.). Darunter fiel neben vielen anderen ver- gleichbaren Ereignissen der Angriff eines Mobs im Juli 2014 auf das Haus eines Ahmadis wegen angeblicher Veröffentlichung blasphemischer In- halte auf "Facebook", wobei mehrere benachbarte Häuser in Brand gesetzt und eine Frau sowie ihre zwei Enkelkinder getötet wurden. Hinsichtlich der jüngeren Zeit ist in Bezug auf das Jahr 2020 von einer eigentlichen Gewalt- welle die Rede (vgl. zum Folgenden AMNESTY INTERNATIONAL, Pakistan: Surge in Targeted Killings of Ahmadis, 26. November 2020; U.S. DEPART- MENT OF STATE/OFFICE OF INTERNATIONAL RELIGIOUS FREEDOM, a.a.O.; UK HOME OFFICE, a.a.O., S. 63 ff.). So wird alleine für den Zeitraum seit 2020 von folgenden Vorfällen berichtet: Mehrere tödliche Angriffe gegen Ahma- dis ereigneten sich in der Stadt Peshawar, wobei die Tötung von Tahir Ahmad Naseem am 29. Juli 2020 besondere Aufmerksamkeit erlangte. Der Genannte, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, war durch einen lo- kalen islamischen Geistlichen beschuldigt worden, den Propheten Moham- med beleidigt zu haben, und wurde deshalb wegen Blasphemie angeklagt. Während einer Verhandlung im Gerichtssaal – wobei es sich um eine Hochsicherheitseinrichtung gehandelt habe – wurde er durch eine anwe- sende Person erschossen. Angehörige der Sicherheitskräfte am Gericht posierten mit dem Täter und zeigten das Siegeszeichen, wovon sie mit ih- ren Mobiltelephonen Bilder aufnahmen. Des Weiteren wurden in Peshawar aus der Gemeinschaft der Ahmadis am 12. August 2020 ein Ladeninhaber vor seinem Lokal, am 6. Oktober 2020 ein Professor einer höheren Schule während der Fahrt in seinem Auto und am 9. November 2020 ein 82-jähri- ger Mann während des Wartens an einer Bushaltestelle jeweils erschos- sen. Beim genannten Professor soll es sich, wie mit Eingabe vom 7. Januar 2021 geltend gemacht wurde, um einen Cousin der Mutter des Beschwer- deführers handeln. Ferner wurde am 20. November 2020 in Nankana Sa- hib (Provinz Punjab) ein Ahmadi an der Eingangstür seines Hauses aus religiösen Gründen durch einen jugendlichen Täter erschossen, wobei drei weitere Familienangehörige verletzt wurden. Am 11. Februar 2021 wurde in der Stadt Peshawar der Besitzer einer medizinischen Klinik vor deren Eingang erschossen. Im Zusammenhang mit Gewalttaten gegen Ahmadis

D-6869/2018 Seite 24 ist schliesslich regelmässig davon die Rede, dass die staatlichen Behörden untätig seien und Mitglieder der politischen Institutionen sogar Übergriffe gutheissen würden (vgl. bspw. AMNESTY INTERNATIONAL, Pakistan: Surge in Targeted Killings of Ahmadis, a.a.O.; APPG, a.a.O., S. 16; UNHCR, a.a.O., S. 34 f.; U.S. DEPARTMENT OF STATE/OFFICE OF INTERNATIONAL RE- LIGIOUS FREEDOM, a.a.O.).

E. 6.4.6 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer ein vom

13. September 2018 datierendes Gutachten von Amnesty International, Sektion Schweiz, betreffend seine Person und die Situation in Pakistan ein. Dieses Gutachten enthält, soweit die Frage einer allfälligen Kollektivverfol- gung von Ahmadis in Pakistan betreffend, im Wesentlichen und soweit nicht bereits soeben erwähnt die folgenden Aussagen (unter Hinweis auf weitere Quellen): Sobald in Pakistan eine Person der Blasphemie beschul- digt werde, könne sie von der Polizei ohne Überprüfung der Fakten festge- nommen werden. Angesichts aufgebrachter Menschenmengen, darunter auch Geistliche und deren Unterstützerinnen und Unterstützer, übergebe die Polizei die Fälle oft ohne Prüfung der Beweislage an die Staatsanwalt- schaft. Sobald Anklage erhoben worden sei, könne den Betroffenen die Freilassung gegen Kaution verweigert werden, und ihnen würden lange und unfaire Gerichtsverfahren drohen. Gerichte würden dabei Angehörige von religiösen Minderheiten nicht gegen solche Anklagen schützen, son- dern die Gesetze willkürlich anwenden. Oft würden erstinstanzliche Ge- richte in Blasphemiefällen keine angemessenen Beweismittel verlangen, und verurteilte Personen würden oft Jahre in Haft verbringen, bevor allen- falls ein höheres Gericht die Verurteilung aufhebe. Die gefällten Entscheide der Gerichte seien oft willkürlich und nicht nachvollziehbar, wobei die vage formulierten Gesetze leicht instrumentalisiert werden könnten. Die Auswirkungen dieser Praxis auf Ahmadis seien in zahlreichen Fällen dokumentiert. So seien beispielsweise am 11. Oktober 2017 in Ferozewala (Provinz Punjab) drei Ahmadis dafür zum Tode verurteilt worden, dass sie angeblich eine Anti-Ahmadi-Broschüre zerrissen hätten. Ein vierter im glei- chen Fall angeklagter Ahmadi sei im Polizeigewahrsam getötet worden. Ein weiterer Ahmadi sei am 1. Juli 2017 in Rawalpindi (Provinz Punjab) wegen angeblicher Schändung des Korans zu lebenslänglicher Haft verur- teilt worden. Dieser sei am 20. November 2015 in Jhelum (Provinz Punjab), nach einem Brandanschlag eines Mobs auf die Fabrik eines Ahmadi fest- genommen worden.

D-6869/2018 Seite 25 Die Blasphemie-Gesetzgebung ermögliche es staatlichen Akteuren, Ahma- dis zu drangsalieren, zu diskriminieren und ihre bürgerlichen und politi- schen Rechte einzuschränken. Bei der Bewerbung um einen Platz in einer staatlichen oder privaten Bildungsinstitution müssten Bewerberinnen und Bewerber ihre Religionszugehörigkeit angeben und erklären, dass Moham- med der letzte Prophet sei, was Ahmadis ausschliesse. Am Arbeitsplatz drohe die Gefahr, die Stelle zu verlieren und angegriffen zu werden, wenn die tatsächliche religiöse Zugehörigkeit bekannt werde. Zur Gemeinschaft der Ahmadis gehörende Berufstätige und Unternehmer seien Boykottkam- pagnen ausgesetzt. Im Süden der Provinz Punjab, darunter der Stadt Lahore, sei an vielen Läden eine Warnung angebracht, wonach Ahmadis der Zutritt verboten sei. In der Stadt Nankana Sahib betreffe dies um die 90 Prozent der Geschäfte. Ahmadis seien nicht nur staatlichen Diskriminie- rungen und Übergriffen ausgesetzt, sondern würden auch in der Gesell- schaft marginalisiert und angegriffen. Repressive und diskriminierende Ge- setze würden gemeinsam mit staatlich sanktionierten diskriminierenden Praktiken eine Kultur der religiösen lntoleranz und Straflosigkeit fördern. Ahmadis seien daher Missbrauch, Gewalt einschliesslich Tötungen, Drangsalierung und Einschüchterung durch Mitglieder der Mehrheitsge- sellschaft ausgesetzt. Anschuldigungen von Blasphemie gegen Ahmadis hätten zu Massenausschreitungen und Tötungen geführt, wobei Übergriffe im ganzen Land begangen würden. Dabei würden die Täter nicht zur Re- chenschaft gezogen, sondern blieben straffrei. Verschiedene extremisti- sche Gruppierungen würden Ahmadis zudem gezielt töten. Zwischen März und Mai 2017 seien drei Ahmadis erschossen und eine vierte, eine pensi- onierte Professorin, in ihrer Wohnung erstochen worden. Im April 2017 sei ein Universitätsstudent in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa Opfer eines Lynchmordes geworden, da er angeblich den Ahmadi-Glauben auf "Face- book" zu verbreiten versucht habe. Im Juni 2017 habe ein weiterer Ahmadi in der Nähe von Lahore einen Mordversuch überlebt, nachdem er Todes- drohungen seitens der Verwaltung eines Spitals erhalten habe, die sein Grundstück gegen seinen Willen habe erwerben wollen. Das Gutachten erwähnt weitere gewaltsame Angriffe auf Ahmadis mit Todesfolge. Verschiedene islamische religiöse Gruppierungen würden öffentlich gegen Ahmadis hetzen und zur Gewalt aufrufen. So werde von einer unbarmher- zigen Hasskampagne gegen Ahmadis berichtet, die sich während des Jah- res 2017 fortgesetzt habe. Dabei seien die Ahmadis durch Transparente an Motor-Rikschas, Presseerklärungen durch religiöse Anführer sowie Re- den religiöser Fanatiker während Seminaren und Konferenzen als Ungläu- bige und des Todes würdig bezeichnet worden. Besonnene Stimmen in den Medien seien durch Drohungen zum Schweigen gebracht oder gezwungen

D-6869/2018 Seite 26 worden, das Land zu verlassen. Andere Teile der Medien hätten die Diskri- minierung von Ahmadis unterstützt und religiöse Anführer verherrlicht, die Gewalt gegen Ahmadis rechtfertigten. Auch von Seiten politischer Parteien, deren Funktionäre und durch Parlamentsabgeordnete werde dazu aufge- rufen, gegen Ahmadis vorzugehen. Insgesamt habe sich die Situation der Ahmadis in Pakistan in den letzten Jahren immer weiter verschlechtert.

E. 6.5 An dieser Stelle ist zu beleuchten, mit welchen Begründungen in der bisherigen Rechtsprechung der ehemaligen ARK und des Bundesverwal- tungsgerichts das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Ahmadis in Pa- kistan verneint wurde.

E. 6.5.1 Im Jahr 1996 erachtete es die damalige ARK als ausschlaggebend, dass die vom pakistanischen Staat gegen Ahmadis getroffenen Verfol- gungsmassnahmen lediglich bei einem zahlenmässig kleinen Anteil der Religionsgemeinschaft – die auf mehrere Millionen Mitglieder allein in Pa- kistan beziffert wurde – dokumentiert seien. Somit könne nicht von einer systematischen Verfolgung der Ahmadis gesprochen werden, deren Ziel es wäre, möglichst alle Mitglieder der Gemeinschaft zu treffen. Die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung setze das Bestehen einer nicht nur geringen, sondern erheblichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfol- gung in absehbarer Zukunft voraus (EMARK 1996 Nr. 21 E. 5b). Weiter stellte die damalige ARK fest, die pakistanischen Gerichte hätten offenbar kein Interesse an einer raschen Verurteilung von Ahmadis. So seien meh- rere Angeklagte aus Beweismangel freigesprochen worden, und eine Mehrheit der Verfahren ende mit einem Freispruch oder mit einer Busse. In den seltenen Fällen, in denen erkannt werde, dass ein Ahmadi willentlich die religiösen Gefühle eines Moslems verletzt habe, würden Gefängnis- strafen von bis zu drei Jahren ausgesprochen. Eine Voreingenommenheit der pakistanischen Gerichte habe in den bisher eingeleiteten Verfahren nicht festgestellt werden können. Zudem sei bei den bekannten Verurtei- lungen der Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden (EMARK 1996 Nr. 22 E. 4b S. 225).

E. 6.5.2 Im Jahr 2002 hielt die damalige ARK zunächst fest, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya seien in Pakistan in der freien, öf- fentlichen Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt und würden von den Andersgläubigen schikaniert. Auch massive Übergriffe auf Ahmadis seien in Einzelfällen zu beobachten gewesen. Der pakistanische Staat habe durch seine Gesetzgebung mit zur unbefriedigenden Situation der Ahmadis

D-6869/2018 Seite 27 beigetragen. Jedoch würden die einzelnen Mitglieder der Glaubensge- meinschaft von den Behörden nicht systematisch verfolgt. Es lägen keine objektiven Hinweise vor, welche auf eine insgesamt massgebliche Verän- derung der allgemeinen Lage der Ahmadis hindeuten würden. Insbeson- dere sei davon auszugehen, dass die Ausübung des Glaubens für Ahmadis im privaten Bereich weniger problematisch sei. Einem offenbar zu ver- zeichnenden Rückgang der Anzeigen auf der Grundlage der Blasphemie- Strafnormen schienen vermehrte Übergriffe seitens radikaler Sunniten ge- genüberzustehen. Nach wie vor sei von staatlichen Verfolgungsmassnah- men lediglich ein zahlenmässig kleiner Teil der Angehörigen der grossen Gemeinschaft betroffen, nämlich insbesondere solche, die sich in der Öf- fentlichkeit für ihren Glauben einsetzten. Die Frage, ob Übergriffe Dritter indirekt der Staat zu verantworten habe, könne offen bleiben, da die allge- meinen Diskriminierungen und Nachstellungen nicht geeignet seien, eine genügend intensive Verfolgung aller Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu begründen (EMARK 2002 Nr. 3 E. 4b f.).

E. 6.5.3 Im Jahr 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier- ten Urteil betreffend die Ethnie der Hazara in Pakistan lediglich als Rand- bemerkung fest, dass es für Ahmadis keine Kollektivverfolgung anerkenne (BVGE 2014/32 E. 7.4). Der Entscheid enthält jedoch keine Erörterungen in Bezug auf die Frage, weshalb eine Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan zu verneinen sei.

E. 6.5.4 Seit diesem letztgenannten publizierten Entscheid wurde in einigen weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass An- gehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan gemäss ständiger Praxis keiner Kollektivverfolgung unterworfen seien (Urteile des BVGer D-4316/2014 vom 5. März 2015 S. 5 [betreffend den Beschwerde- führer im vorliegenden Verfahren], D-7006/2014 vom 10. September 2015 E. 4.2, E-4621/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.4.2). Auch in diesen Fällen wurde nicht näher erörtert, weshalb zum jeweiligen Zeitpunkt weiterhin nicht auf eine Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan zu schliessen sei.

E. 6.5.5 Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik angeführte Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020, in welchem ausgeführt worden sei (dortige E. 8.9), die Situation der Ahmadis in Pakistan gestalte sich anders als jene der dortigen Christen, enthält keine Aussagen zur Frage der Kollektivver- folgung von Angehörigen der Ahmadiyya.

D-6869/2018 Seite 28

E. 6.6 Mit Blick auf die beschriebenen Entwicklungen in Bezug auf die Situa- tion der Ahmadis in Pakistan (s. zuvor, E. 6.4) wird deutlich, dass wesent- liche Feststellungen, die bei der letztmaligen eingehenden Beurteilung der Frage einer Kollektivverfolgung dieser Volksgruppe im Jahr 2002 durch die damalige ARK getroffen – beziehungsweise teilweise aus der noch älteren Praxis vom Jahr 1996 übernommen – wurden, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gültig sind.

E. 6.6.1 Dies betrifft zunächst offensichtlich die damaligen Feststellungen, eine Verletzung der religiösen Gefühle von Muslimen (implizit: Muslimen der sunnitischen Mehrheitsreligion in Pakistan) werde durch pakistanische Gerichte nur selten anerkannt, wobei auch keine Voreingenommenheit der Gerichte erkennbar sei (EMARK 1996 Nr. 22 E. 4b S. 225). Aus heutiger Sicht ist diesbezüglich auf eine geradezu gegenteilige Situation zu schlies- sen. Wie den vorliegenden Berichten zu entnehmen ist, wurden seit der Einführung der sogenannten Blasphemie-Gesetzgebung im Jahr 1984 bis zum heutigen Zeitpunkt mehrere hundert Angehörige der Glaubensge- meinschaft der Ahmadiyya aus religiös motivierten Gründen strafrechtlich angeklagt und in vielen Fällen auch zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, wobei zudem auch Todesurteile gesprochen wurden. Selbst in Fällen, in denen die Anklage in offenkundig willkürlicher Weise erfolgt ist, können die Betroffenen nicht auf eine unvoreingenommene Verfahrensführung durch die pakistanischen Justizbehörden zählen. Vielmehr müssen sie damit rechnen, auch seitens der Gerichte willkürlich und unter Verletzung mini- maler menschenrechtlicher Verfahrensgarantien behandelt zu werden.

E. 6.6.2 Zudem ist die Feststellung der damaligen ARK, wonach die einzelnen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft von den Behörden nicht systema- tisch verfolgt würden (EMARK 2002 Nr. 3 E. 4b f.), aus heutiger Sicht dif- ferenzierter zu beurteilen. Die von der pakistanischen Gesetzgebung vor- gesehenen beziehungsweise von pakistanischen Gerichten angeordneten administrativen Regeln, welche in Ergänzung der Blasphemie-Gesetzge- bung die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya vielfältigen Formen der Diskriminierung aussetzen, können nicht anders als systematisch bezeich- net werden. Dies hat beispielsweise auch der Sonderberichterstatter des UNO-Menschenrechtsrats zur Religions- und Glaubensfreiheit anerkannt, der die staatlich sanktionierte Diskriminierung der Ahmadis als Verfolgung eingestuft hat (vgl. UN HUMAN RIGHTS COUNCIL, a.a.O.).

E. 6.6.3 Weiter kann auch der damaligen Einschätzung nicht mehr gefolgt werden, dass die Frage offen bleiben könne, ob der pakistanische Staat

D-6869/2018 Seite 29 Übergriffe Dritter gegen Ahmadis indirekt zu verantworten habe, weil die allgemeinen Diskriminierungen und Nachstellungen nicht geeignet seien, eine genügend intensive Verfolgung aller Mitglieder der Glaubensgemein- schaft zu begründen (EMARK 2002 Nr. 3 E. 4b f.). Diesbezüglich ist fest- zustellen, dass die Übergriffe seitens Dritter, mit anderen Worten durch pri- vate Personen und Gruppierungen, nicht nur zahlreich sind, sondern – über blosse Diskriminierungen hinaus – regelmässig und in grosser Zahl mit massiven Angriffen auf Leib und Leben von Angehörigen der Religionsge- meinschaft der Ahmadiyya verbunden sind. So wurde bereits im Jahr 2015 festgestellt, dass die Zahl der Übergriffe, Tötungen und Festnahmen von Ahmadis kontinuierlich angestiegen sei (Urteil des BVGer E-4621/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.4). Diese Tendenz hat sich in den seither ver- gangenen Jahren nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer zunehmenden Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft und Politik sowie eines da- mit verbundenen stetigen Bedeutungsgewinns radikal-islamistischer Grup- pierungen weiter verstärkt.

E. 6.6.4 Ferner ist insbesondere auf die von der damaligen ARK im Jahr 1996 erstmals gemachte und im Jahr 2002 bestätigte Aussage einzugehen, wo- nach von staatlichen Verfolgungsmassnahmen lediglich ein zahlenmässig kleiner Teil der Angehörigen der Gemeinschaft der Ahmadis betroffen sei. Die betreffende Rechtsprechung ging von vier Millionen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan aus (EMARK 1996 Nr. 21 E. 5a S. 212). Diese quantitative Angabe bildet allerdings das Maxi- mum der (noch heute) in den landeskundlichen Quellen erwähnten Zahlen zur Grösse der Gemeinschaft in Pakistan ab. Diese zahlenmässigen Infor- mationen variieren zwischen 187'000 und vier Millionen, beruhen jedoch

– wie bereits ausgeführt wurde (vgl. zuvor, E. 6.4.1) – nur auf groben Schätzungen. Die genannte Mindestzahl gründet auf den Erhebungen der letzten pakistanischen Volkszählung vom Jahr 2017, die jedoch von der Mehrheit der Ahmadis aus den schon erwähnten Gründen boykottiert wurde, während für die genannte Höchstzahl kein nachvollziehbarer Beleg ersichtlich ist. Gemäss den einschlägigen Quellen ist zum heutigen Zeit- punkt von einer Grössenordnung in der Bandbreite von zwischen 187'000 und 600'000 in Pakistan lebenden Ahmadis auszugehen (vgl. UK HOME OFFICE, a.a.O., S. 10, 32, m.w.N.; UNHCR, a.a.O., S. 28 f. und Fn. 184 m.w.N.).

E. 6.7 Unter Berücksichtigung aller relevanten Entwicklungen der letzten Jahre, darunter insbesondere der vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf die Situation von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya

D-6869/2018 Seite 30 in Pakistan, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Einschät- zungen.

E. 6.7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die alleinige Zugehörigkeit zur ge- nannten Glaubensgemeinschaft in Pakistan unter dem Aspekt einer Kol- lektivverfolgung nicht als grundsätzlich relevant erscheint. So ist die Situa- tion der Ahmadis in Pakistan nicht vergleichbar mit jener der Yezidinnen und Yeziden in der irakischen Provinz Ninawa, bei welchen aufgrund einer umfassenden Bedrohungslage bereits die ethnisch-religiöse Zugehörigkeit als solche für eine asylrelevante Gefährdung im Sinne einer Kollektivver- folgung massgeblich ist. Es bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine aus- reichenden Anhaltspunkte, dass Ahmadis als allgemein gefährdet zu er- achten wären. Insgesamt erscheint heute das Risiko von Verfolgungs- massnahmen für Ahmadis in Pakistan nicht allgemein derart hoch, dass im Sinne der praxisgemässen Definition von der Gefahr einer Kollektivverfol- gung zu sprechen wäre. Zwar besteht in Pakistan, wie sich gezeigt hat, eine als systematisch zu bezeichnende rechtliche Diskriminierung von An- gehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya. Diese Diskriminie- rung betrifft grundsätzlich alle Ahmadis gleichermassen, ist aber im Einzel- nen nicht dergestalt, dass jegliche Formen entsprechender Benachteiligun- gen und Behelligungen als asylrechtlich relevant zu erachten wären.

E. 6.7.2 Über das soeben in Bezug auf die allgemeine Diskriminierung Ge- sagte hinaus erweist sich – wie bereits die damalige ARK festgestellt hat (vgl. schon E. 6.3) –, dass Ahmadis, die öffentlich wirksam religiöse Hand- lungen begehen, welche geeignet sind, die religiösen Gefühle von Musli- men der sunnitischen Mehrheitsreligion zu verletzen, unmittelbar der Ge- fahr ausgesetzt sind, gestützt auf die strafrechtlichen Normen der Blasphe- mie-Gesetzgebung angeklagt, inhaftiert und gerichtlich belangt zu werden. Diese Feststellung wurde im Wesentlichen bereits im Jahr 2002, im Rah- men der letztmaligen eingehenden Beurteilung der Situation der Ahmadis in Pakistan, durch die ARK getroffen (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7d/bb). Anders als damals angenommen wurde, ist heute nach dem Dargelegten (vgl. insb. E. 6.4.2 ff.) jedoch davon auszugehen, dass ein damit verbun- denes Strafverfahren angesichts der drohenden Behandlung in der Haft (Misshandlung, Folter, unverhältnismässig lange Haftdauer, Verletzung sonstiger minimaler Verfahrensstandards) und der realen Möglichkeit einer gerichtlichen Verurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und un- mittelbar zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führt. Neben derartigen Verfolgungsmassnahmen von behördlicher Seite sind Angehö- rige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, die sich im erwähnten Sinn

D-6869/2018 Seite 31 öffentlich wirksam religiös betätigen, ausserdem in erheblicher Weise von gewaltsamen, oftmals tödlichen Angriffen durch extremistisch-religiöse Gruppierungen bedroht. Im Falle solcher Übergriffe können die Betroffenen in keiner Weise damit rechnen, dass ihnen von staatlicher Seite der erfor- derliche Schutz gewährt wird.

E. 6.7.3 Aus dem soeben Gesagten lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pa- kistan auch einer Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt wären. Die statistischen Erhebun- gen von religiös motivierten Verfolgungsmassnahmen gegen Ahmadis in Pakistan (vgl. zuvor, E. 6.4.4) zeigen, dass zwar über die Jahre hinweg insgesamt eine erhebliche Zahl von Angehörigen dieser Glaubensgemein- schaft von derartigen Schwierigkeiten betroffen war. Trotz der damit eben- falls verbundenen Intensivierung und quantitativen Zunahme der Verfol- gungsmassnahmen in jüngerer Zeit ist jedoch nach Einschätzung des Ge- richts die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung praxisgemäss er- forderliche Verfolgungsdichte, welche sich in einer entsprechenden Rela- tion zwischen betroffenen Einzelnen und der Grösse des Kollektivs äus- sert, auch zum heutigen Zeitpunkt nicht als gegeben zu erachten. Diese Einschätzung ist ungeachtet der Hinweise des Beschwerdeführers auf Ent- wicklungen der Praxis des EuGH sowie der Gerichtsbarkeit in Deutschland zu treffen.

E. 7.1 Die Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind, bedeutet indessen nicht, dass Ahmadis, die ein bestimm- tes Profil aufweisen, nicht von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmass- nahmen betroffen sein können. Im Gegenteil ist – wie zuvor ausgeführt (E. 6.7.2) – davon auszugehen, dass die schon von der ARK getroffene Feststellung, wonach Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, die öffentlich wirksam religiöse Handlungen begehen, welche geeignet sind, die religiösen Gefühle von Muslimen der sunnitischen Mehr- heitsreligion in Pakistan zu verletzen, einem erheblichen Risiko ausgesetzt sind, individuell von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen be- troffen zu werden. Im Falle einer entsprechenden persönlichen Exponie- rung ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation von Ahmadis in Pakistan eine asylrechtlich rele- vante Gefährdung ergibt.

D-6869/2018 Seite 32

E. 7.2 Hinsichtlich dieser Frage ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furcht- empfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5, jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3.1 Im vorliegenden Fall wird durch das SEM anerkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan handelt. Jedoch zieht die Vorinstanz in Zwei- fel, dass der Beschwerdeführer als Ahmadi besonders exponiert und im Falle einer Rückkehr nach Pakistan entsprechend gefährdet sei.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits dem SEM dar- gelegt, dass er von seinen Eltern durch eine Verpflichtungserklärung ge- genüber der Gemeinschaft der Ahmadiyya schon vorgeburtlich einer religi- ösen Aufgabe gewidmet worden sei. Er habe in Pakistan an besonderen Ausbildungsprogrammen teilgenommen, die ihn zu einem religiösen Füh- rer prädestinieren sollten. Im Alter von sechzehn oder siebzehn Jahren habe er eine entsprechende eigene Verpflichtungserklärung ("Letter of Will") abgegeben, und er sei bereits in Pakistan zu einem "Musi" mit ent- sprechenden Spenden- und Nachlassverpflichtungen geworden, welche er nachweislich befolgt habe. Er habe bereits in Pakistan in seiner Gemein- schaft Leitungsfunktionen ausgeübt und das Amt eines "Murabbi" ange- strebt. In der Schweiz habe er sich weiterhin über Jahre für seine Glau- bensgemeinschaft betätigt, und es werde ihm von dieser bescheinigt, ein aktives und bekennendes Mitglied zu sein. Aus alledem sei nur der Schluss zulässig, dass sein Glaube für ihn identitätsstiftend sei und er die Glau- bensbetätigung auch in Pakistan aktiv weiterführen würde, dies in öffentlich wirksamer Weise. Seine Familie sei in Pakistan für die Glaubensbetätigung bekannt und könne jederzeit Opfer von staatlich geduldeten Übergriffen durch Extremisten werden. So sei das Haus seiner Eltern in Pakistan mehr- fach zum Ziel von Angriffen religiöser Fanatiker geworden, letztmals am

D-6869/2018 Seite 33

31. Oktober 2018 anlässlich der Unruhen wegen der Haftentlassung der Christin Asia Bibi. Seine engsten Familienangehörigen hätten seither wei- tere Bedrohungen durch religiöse Extremisten erdulden müssen, wobei die pakistanische Polizei auf entsprechende Anzeigen nicht reagiert habe. Am

5. Oktober 2020 sei ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers Opfer eines religiös motivierten Tötungsdeliktes geworden. Mit Eingabe vom

22. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, sein Schwiegervater sei in Pakistan kürzlich durch ein Attentat aus religiösen Gründen schwer verletzt worden.

E. 7.3.3 Angesichts der mit dem neuen Asylgesuch vom 13. September 2018 eingereichten Beweismittel und der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene abgegebenen, als glaubhaft zu bezeich- nenden Erklärungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschät- zung, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya eine hervorgehobene Funktion innehat als auch sich aktiv und beständig in seiner Gemeinschaft religiös betätigt. Dies lässt keinen ande- ren Schluss zu, als dass die Glaubensbetätigung für den Beschwerdefüh- rer in religiöser Hinsicht von identitätsbestimmender Bedeutung ist und er entsprechende religiöse Aktivitäten auch im Falle einer Rückkehr nach Pa- kistan anstreben würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer glaub- haft dargelegt, dass in jüngerer Zeit verschiedene Familienangehörige in Pakistan von gravierender, religiös motivierter und gegen Ahmadis gerich- teter Gewalt betroffen waren. Angesichts der diversen Umstände, die zum persönlichen Profil des Beschwerdeführers beitragen, sowie unter gleich- zeitiger Berücksichtigung der verschärften allgemeinen Situation der Ange- hörigen der Ahmadiyya in Pakistan ist nachvollziehbar, dass dieser be- fürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat selbst zum Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen werden.

E. 7.4 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Pakistan erstreckt oder ob dem Be- schwerdeführer in seinem Heimatstaat eine innerstaatliche Fluchtalterna- tive zur Verfügung steht. Diesbezüglich ist in Erwägung zu ziehen, dass in der Stadt Rabwah (auch: Chenab Nagar; Provinz Punjab), welche als Zent- rum der Ahmadiyya in Pakistan gilt, schätzungsweise 60'000 bis 70'000 Ahmadis leben, wobei diese 90 bis 95 Prozent der dortigen Bevölkerung ausmachen (vgl. UK HOME OFFICE, a.a.O., S. 11). Gemäss den vorhande- nen Quellen ermöglicht diese lokale Bevölkerungsstruktur den Ahmadis in Rabwah ein vergleichsweise ruhiges Leben unter ihresgleichen. Jedoch

D-6869/2018 Seite 34 wird davon berichtet, dass auch in Rabwah extremistisch-religiöse Grup- pierungen unter anderem durch regelmässige Aufmärsche gegen Ahmadis hetzen, und auch in dieser Stadt kommt es zu gewaltsamen, teilweise auch tödlichen Angriffen gegen Angehörige der Religionsgemeinschaft (vgl. UK HOME OFFICE, a.a.O., S. 33 ff.; UNHCR, a.a.O., S. 35 ff.). Insbesondere für Ahmadis, welche bereits die Aufmerksamkeit der pakistanischen Behörden oder auch privater Gruppierungen auf sich gezogen haben, bietet die Stadt Rabwah gemäss diesen Berichten weder Sicherheit vor dem behördlichen Zugriff noch vor den Übergriffen von Seiten privater Dritter (vgl. DFAT, a.a.O., S. 41; UNHCR, a.a.O., S. 66). Mithin verfügen die Ahmadis auch in der Stadt Rabwah trotz des Umstands, dass sie dort lokal begrenzt die Bevölkerungsmehrheit stellen, über keinerlei autonome politische Gewalt, welche den Schutz der Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft gegen eine Verfolgung durch staatliche oder private Akteure gewährleisten könnte. Somit ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan, wel- cher aufgrund seiner persönlichen Exponierung im zuvor genannten Sinn von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist, auch nicht über eine innerstaat- liche Fluchtalternative verfügt.

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzu- erkennen, und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit den Honorarabrechnungen des Rechtsvertreters vom 30. Januar 2019 (Fr. 4'242.‒), vom 7. Januar 2021 (zusätzliche Fr. 1'087.90) und vom

2. März 2021 (zusätzliche Fr. 2'002.35) wird ein Vertretungsaufwand in der

D-6869/2018 Seite 35 Höhe von insgesamt Fr. 7'332.25 (jeweils inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) geltend gemacht. Der dabei geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Beschwerdeführung von insgesamt 26,75 Stunden (bei einem Stun- denansatz von Fr. 250.‒) ist als etwas überhöht zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) sowie unter Berücksichtigung des weiteren Aufwands für die Eingaben vom

16. März, 22. Juni und 1. November 2021 sind dem Beschwerdeführer ins- gesamt Fr. 6'500.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

E. 9.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6869/2018 Seite 36

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
  2. Oktober 2018 wird aufgehoben.
  3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange- wiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.‒ zu- gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6869/2018 Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Pakistan, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. November 2012 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 12. September 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 ab. B. B.a Mit Eingabe an das damalige BFM vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 lehnte das damalige BFM dieses Gesuch, das es als neues Asylgesuch behandelte, ab und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4316/2014 vom 5. März 2015 ab. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2018 richtete der Beschwerdeführer eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe an das SEM. D. Mit Schreiben vom 13. September 2018 übermittelte Amnesty International, Sektion Schweiz, dem SEM ein Gutachten betreffend den Beschwerdeführer, begleitet durch verschiedene Beweismittel. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (Datum der Eröffnung: 1. November 2018) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2018 (als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] und als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG behandelt) ab und ordnete erneut dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Übrigen hiess das Staatssekretariat den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, während es den weiteren Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ablehnte. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie sinngemäss - die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a AsylG in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Beweismittel eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gut. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung ein. K. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 13. März 2019, 7. Januar 2021 und 18. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen, Beweismittel sowie eine Ergänzung der Honorarabrechnung ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 wurde das SEM unter anderem unter Hinweis auf die seit der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 erfolgten weiteren Eingaben des Beschwerdeführers zu einer erneuten Vernehmlassung aufgefordert. M. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters an das SEM vom 2. und vom 9. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 zwei Stellungnahmen ab. N. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 hielt das SEM erneut vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die zweite Vernehmlassung des Staatssekretariats das Replikrecht erteilt. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. März 2021 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab und reichte eine weitere Ergänzung der Honorarabrechnung ein. Q. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 16. März, 22. Juni und 1. November 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen und Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 13. September 2018 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ in der pakistanischen Provinz Punjab und sei ein Ahmadi (Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya). Im Urteil D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, die schweizerischen Asylbehörden würden bei praktizierenden Ahmadis davon ausgehen, dass bei einem Antragsteller, der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn einer tatsächlichen Gefährdung aussetzen würden, eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen könne. Jedoch sei das Gericht zur Einschätzung gelangt, es sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Pakistan religiöse Betätigungen vornehmen werde, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten. Gemäss dieser Einschätzung habe er sich in der Vergangenheit nicht in einer Art und Weise für seinen Glauben exponiert, die zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt habe. Deshalb könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er künftig in Pakistan allein aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen Glauben lebe, verfolgt würde. Mit dem neuen Asylgesuch werde die Frage aufgeworfen, ob aufgrund von Veränderungen der Sachlage, die seit dem Urteil D-4316/2014 vom 5. März 2015 eingetreten seien, nunmehr davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Pakistan so praktizieren werde, dass eine Verfolgungsfurcht begründet sei. In diesem Zusammenhang habe er sich an Amnesty International gewandt, und die genannte Organisation habe mit ihm am 16. Februar 2018 ein Interview durchgeführt sowie verschiedene Recherchen angestellt. Auf dieser Grundlage habe Amnesty International ein Gutachten zu seiner Situation verfasst, das dem SEM übermittelt worden sei. Dabei werde seine Glaubensbetätigung als Mitglied in der Gemeinschaft der Ahmadis seit März 2015 ausführlich geschildert und urkundlich belegt. Gemäss dem Gutachten habe sich die Verfolgungsgefahr für Ahmadis in Pakistan seit dem Jahr 2016 massiv verschärft. Er selbst habe bereits vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat wichtige Aufgaben für seine Glaubensgemeinschaft innegehabt, und alle Mitglieder seiner Familie (Eltern, Bruder und Schwester) seien wichtige Figuren in der Gemeinschaft der Ahmadis. In der Schweiz habe er sein religiöses Engagement fortgesetzt und vertieft. Wie aus dem Gutachten von Amnesty International hervorgehe, würden ihm in Pakistan wegen seines Glaubens verschiedene Formen von Diskriminierung, eine Verurteilung unter anderem aufgrund der Blasphemie-Gesetzgebung sowie Gefahr an Leib und Leben seitens der Mehrheitsgesellschaft ohne Anspruch auf staatlichen Schutz drohen. Ausserdem lege er ein Urteil des englischen Asylgerichts vom 15. November 2016 vor, aus welchem hervorgehe, dass sein Bruder in England (recte: im Vereinigten Königreich) als Flüchtling anerkannt worden sei. Auch sei seine Schwester in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Wie er selbst seien auch seine Geschwister aktive Mitglieder der Ahmadiyya. Die Anerkennung seiner Geschwister als Flüchtlinge sei ein gewichtiger Hinweis darauf, dass auch er selbst in Pakistan von Verfolgung bedroht sei. Aufgrund der Anerkennung seines Bruders und seiner Schwester als Flüchtlinge mache er zum einen objektive Nachfluchtgründe geltend. Zum anderen seien wegen der Vertiefung seines religiösen Engagements in der Schweiz und seiner Kontakte zu führenden Exponenten der Gemeinschaft der Ahmadis subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Auch stehe fest, dass ihm bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Pakistan unmenschliche Behandlung und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würden, weshalb der Vollzug unzulässig sei. Schliesslich seien seine Eltern erkrankt, weshalb er in Pakistan kein familiäres Netz mehr habe und ein Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung des neuen Asylgesuchs in einem ersten Schritt fest, angesichts des geltend gemachten religiösen Engagements in der Religionsgemeinschaft der Ahmadis in der Schweiz sei eine entsprechende Exponiertheit des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben seien. In einem zweiten Schritt führte das Staatssekretariat aus, aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, die allgemeine Situation der Ahmadis in Pakistan habe sich verschlechtert, sei zu prüfen, ob ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege. In diesem Zusammenhang hielt das SEM zunächst fest, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan bei der Ausübung ihrer Religion in einschneidender Weise eingeschränkt seien. So enthalte das pakistanische Strafgesetzbuch einige Bestimmungen - unter anderem den sogenannten "Blasphemieparagraphen" -, welche einen diskriminierenden Charakter hätten und sich insbesondere auch gegen die Ahmadis richten würden. Die Anzahl der gegen Ahmadis angestrengten Verfahren müsse in Anbetracht der Grösse dieser Religionsgemeinschaft aber als relativ gering bezeichnet werden. Dabei gelte es zu beachten, dass es nicht der pakistanische Staat sei, der Gebrauch von den genannten einschlägigen Strafgesetzbestimmungen mache, sondern dass sich meistens islamistische Gruppierungen und orthodoxe Muslime dieser Gesetzesartikel bedienen würden, um persönliche Gegner zu schikanieren. Die Agitation von fundamentalistischen Gruppierungen habe zur Folge, dass Ahmadis von religiösen Fanatikern teils belästigt, schikaniert und in seltenen Fällen gar ermordet würden. Diese Angriffe würden sich aber vielfach gegen bekannte Vertreter der Ahmadiyya-Bewegung richten, während die Mehrheit der Ahmadis in Pakistan weitgehend ungestört ihren Glauben ausüben könne und nicht in nennenswertem Ausmass behelligt werde. Von einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan könne angesichts dessen nicht gesprochen werden. Entsprechend vermöge die blosse Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya noch keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrunds führte die Vorinstanz aus, des Weiteren sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückkehr nach Pakistan zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Individualverfolgung habe. Eine solche sei in den bisherigen Asylverfahren rechtskräftig verneint worden. Mit Blick auf die Lageverschärfung in Pakistan ergebe sich auch aus dem Gutachten von Amnesty International vom 13. Oktober 2018 kein begründeter Anlass zur Annahme, es könnte sich unmittelbar und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Individualverfolgung verwirklichen. Die im Gutachten aufgeführten Entwicklungen und dokumentierten Einzelfälle würden keinen erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen und auch keine zusätzlichen Risikofaktoren begründen. Das Gleiche gelte hinsichtlich der Anerkennung der Geschwister des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in Grossbritannien (recte: im Vereinigten Königreich) und in Deutschland. Dieser Umstand alleine vermöge das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht in entscheidender Weise zu verschärfen, zumal die Zugehörigkeit verschiedener Familienmitglieder zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus den bisherigen Asylverfahren bereits bekannt gewesen und bei der Einschätzung seiner Gefährdungslage berücksichtigt worden sei. Sowohl die Furcht vor Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan als auch eine begründete Furcht vor Individualverfolgung seien deshalb zu verneinen. Soweit sich die neu eingebrachten Tatsachen und Beweismittel auf vorbestandene Sachverhalte beziehen würden und die Beweismittel (zumindest teilweise) erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2015 entstanden seien, nahm das SEM die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. Es erachtete diese Tatsachen und Beweismittel jedoch als nicht erheblich, soweit auf diese - angesichts der verspäteten Geltendmachung - überhaupt einzutreten sei. Im Rahmen der zweimaligen Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren wiederholte das Staatssekretariat die bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegten Standpunkte. Darüber hinaus führte es im Wesentlichen aus, sowohl es selbst als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bereits mit der Frage einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan auseinandergesetzt und eine solche im Ergebnis verneint. Diesbezüglich verwies das SEM auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.6.3, D-4316/2014 vom 5. März 2015, D-5459/2017 vom 7. März 2018) sowie der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3 E. 7d/bb). Weiter verwies die Vorinstanz auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 8), in welchem eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint worden sei. 4.3 4.3.1 Mit der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird dieser Argumentation des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegen gehalten: Die Verfolgungsgefahr habe sich für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan in letzter Zeit massiv verschärft. Nachdem der Oberste Gerichtshof Pakistans mit einem Urteil vom 31. Oktober 2018 - wegen Mangels an Beweisen - die Freilassung der wegen Blasphemie zum Tode verurteilten Christin Asia Bibi angeordnet habe, sei noch gleichentags das Haus der Familie des Beschwerdeführers in dessen Heimatort von einer Gruppe von fünfzig Personen gewalttätig angegriffen worden, wobei Parolen gegen die Ahmadiyya-Bewegung gerufen worden seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe deswegen bei der lokalen Polizeibehörde eine Anzeige erstattet. Die Polizei sei jedoch untätig geblieben. Das SEM gehe gestützt auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass keine Kollektivverfolgung von Ahmadis in Pakistan bestehe. Diese Praxis sei angesichts der im Gutachten von Amnesty International vom 13. September 2018 zusammengetragenen Informationen nicht länger haltbar. Sie sei vielmehr dahingehend zu präzisieren, dass bekennende Ahmadis (Personen, für die ihre Religion identitätsstiftend sei) in Pakistan von Kollektivverfolgung betroffen seien. Bezüglich der Verschärfung der Verfolgungsmassnahmen gegen Ahmadis in Pakistan werde auf die ausführliche Dokumentation im erwähnten Gutachten verwiesen. Die Schwelle zur Kollektivverfolgung gemäss BVGE 2013/12 (dortige E. 6) sei hinsichtlich der genannten Volksgruppe in Pakistan erreicht. Durch das Gutachten von Amnesty International vom 13. September 2018 sei nachgewiesen, dass der pakistanische Staat bekennende Ahmadis zunehmend verfolge, sei es mittels direkter Verfolgung durch die Gerichte aufgrund der Blasphemie-Gesetze, sei es durch die Ausübung von Gewalt durch die Polizeiorgane, sei es durch die fehlende Strafverfolgung beziehungsweise Ahndung der weit verbreiteten Übergriffe, bei denen regelmässig auch Tote zu beklagen seien. Direkte staatliche Diskriminierung werde zudem durch Einschränkungen beim Passerwerb, die Entfernung beziehungsweise Nichtzulassung von Ahmadis im öffentlichen Dienst, Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts sowie beim Zugang zu den Bildungsinstitutionen verübt. Die öffentliche Religionsausübung sei Ahmadis durch strafrechtlich bewehrte Verbote untersagt, und Apostaten würden strafrechtlich verfolgt. Diese direkten und indirekten staatlichen Massnahmen würden auf die Gesamtheit der bekennenden Ahmadis zielen und bezwecken, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen. Neben der staatlichen Verfolgung verstärke sich auch die Hetze seitens selbsternannter Religionsführer, die geduldet und von führenden Mitgliedern der Regierungspartei sogar in das pakistanische Parlament getragen werde. Die zahllosen Übergriffe von konfessionell orientierten Gruppierungen würden regelmässig straflos bleiben. Somit stehe fest, dass alle bekennenden Ahmadis mit der erforderlichen Dichte von Übergriffen betroffen seien, welche die Schwelle von Art. 3 AsylG erreichen würden. Insbesondere sei dem Standpunkt des SEM entgegenzutreten, die grosse Mehrheit der Ahmadis sei nicht von Verfolgungsmassnahmen betroffen. Aus den vorhandenen Quellen, darunter auch die Gerichtspraxis in Deutschland, gehe hervor, dass Ahmadis ihren Glauben in der pakistanischen Öffentlichkeit nicht mehr praktizieren könnten, ohne sich schärfsten Verfolgungsmassnahmen wegen Verstosses gegen die Blasphemie-Gesetze oder geduldeten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure auszusetzen. Die grosse Mehrzahl der Ahmadis in Pakistan sei nur deshalb nicht von Verfolgungsmassnahmen betroffen, weil sie ihren Glauben nicht mehr in der Öffentlichkeit praktiziere. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, ob die Mehrzahl der Ahmadis nicht von Verfolgungshandlungen betroffen sei. Bei der Beurteilung der Gefahr, die einem bekennenden Ahmadi drohe, dürfe nicht berücksichtigt werden, dass er auf die betreffende religiöse Betätigung möglicherweise verzichten könnte (unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11 vom 5. September 2012, Rz. 79). Das SEM behaupte, die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden weder auf eine besondere Exponiertheit innerhalb der Glaubensgemeinschaft hindeuten, noch liessen diese ein Ausmass an religiösem Engagement erkennen, das über jenes eines gewöhnlichen Mitglieds der betreffenden Glaubensgemeinschaft hinausgehe. Diese Feststellungen seien aktenwidrig und willkürlich. Der Beschwerdeführer habe vielmehr aufgrund verschiedener Verpflichtungserklärungen sowohl seiner Eltern als auch seiner eigenen Person, eines spezifischen Unterrichts in religiösen Angelegenheiten sowie weiterer Kriterien im religiösen System der Ahmadiyya die Funktion eines sogenannten "Musi" inne. Bei einem "Musi" handle es sich um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis herausstechenden Gläubigen, der im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan seine Religion weiter öffentlich ausüben und damit in die Gefahr der religiösen Verfolgung geraten werde (unter Hinweis auf die Gerichtspraxis in Deutschland). Er selbst strebe nach wie vor nach dem Amt eines religiösen Anführers, eines sogenannten "Murabbi". Aufgrund der eingereichten Beweismittel stehe auch fest, dass er seinen Glauben in der Schweiz weiter praktiziert habe. Dabei habe er nachgewiesen, dass sein Glaube ein Teil seiner Identität sei. Es stehe ausser Frage, dass er zur Gruppe der bekennenden Ahmadis gehöre, welche aber in Pakistan alle öffentlich wirksamen Glaubensbetätigungen unterlassen oder beschränken müssten, weil sie ansonsten mit erheblichen Reaktionen des Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren zu rechnen hätten. Seit dem erwähnten Urteil des EuGH vom 5. September 2012 stehe fest, dass ein Eingriff in die Religionsfreiheit flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn angenommen werden müsse, dass die betroffene Person nach der Rückkehr in den Heimatstaat religiöse Betätigungen vornehmen werde, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden. Dabei sei nicht die Vorverfolgung entscheidend, sondern alleinig die Frage, ob der Glaube des Beschwerdeführers so identitätsstiftend sei, dass davon ausgegangen werden müsse, er werde ihn auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat praktizieren wollen. Dies stehe angesichts der Sozialisation des Beschwerdeführers im religiösen Elternhaus, der religiösen Ausbildung in Pakistan und der ununterbrochenen Praktizierung des Glaubens fest. 4.3.2 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer die Vorbringen in der Beschwerdeschrift mittels weiterer Eingaben im Wesentlichen folgendermassen. Mit Eingabe vom 13. März 2019 brachte er vor, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er das Haus der Familie, welches nach der Freilassung von Asia Bibi beschädigt worden sei, habe verlassen müssen und sich zu einem Onkel begeben habe. Wegen der Probleme mit den Nachbarn überlege er sich, das Land zu verlassen. In der Nachbarschaft sei ein Extremist der Gruppe Khatm-e-Nabuwat Leiter der Moschee, und dieser mache der Familie das Leben schwer. Der Vater sei von dieser Gruppierung bedroht worden, jedoch habe die Polizei auf seine Anzeigen nicht reagiert. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer zum einen mit, er habe in der Zwischenzeit auf religiösem Weg die pakistanische Staatsangehörige C._______ geheiratet, die in England lebe und dort ein Asylgesuch gestellt habe. Zum anderen machte er geltend, in den letzten Monaten hätten sich weitere Vorfälle ereignet, welche die Verfolgungssituation der Ahmadis in Pakistan sowie die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit des pakistanischen Staats belegen würden. Am 5. Oktober 2020 sei ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers Opfer eines religiös motivierten Tötungsdelikts geworden. Ausserdem werde von weiteren religiös motivierten Tötungen von Ahmadis im Zeitraum zwischen April und November 2020 berichtet. In einem Fall sei ein Ahmadi, welcher der Blasphemie angeklagt gewesen sei, sogar in einem Gerichtssaal durch einen Extremisten erschossen worden. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene Medienartikel sowie Berichte und Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen (Amnesty international, Human Rights Watch, International Commission of Jurists, United States Commission on International Religious Freedom) übermittelt. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen (Deutschland) vom 30. November 2020 ein, gemäss welchem für bekennende Ahmadis eine an deren Religion anknüpfende Gruppenverfolgung anerkannt werde. Im Rahmen der Replik vom 2. März 2021 in Bezug auf die zweite Vernehmlassung des SEM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Hinsichtlich der Frage der Kollektivverfolgung verweise das SEM auf ältere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Neueren Datums sei lediglich das Urteil E-3258/2016 (recte: E-3258/2018) vom 2. Juni 2020, in welchem das Gericht nach ausführlicher Analyse eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint habe. Massgebend sei für das Gericht gewesen, dass die Zahl der Übergriffe bei einer Anzahl von ungefähr 3,3 bis 4 Millionen Christen in Pakistan nicht als genügend dicht erschienen sei. Das Gericht habe jedoch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Situation der pakistanischen Ahmadis "grundlegend anders" gestalte (Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 8.9). Bei dieser Feststellung des Gerichts sei anzuknüpfen, indem die Verhältnisse bezüglich der pakistanischen Ahmadis anders seien. Das VG Sigmaringen habe in seinem Urteil vom 30. November 2020 (dortige Ziff. 46-82) ausführlich dargelegt, warum im Falle der Ahmadis von Kollektivverfolgung auszugehen sei. Soweit die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kollektivverfolgung noch verneint habe, könne an dieser Praxis nicht festgehalten werden. Gemäss dem VG Sigmaringen sei seit dem Jahr 2017 eine Verschlechterung der Lage ersichtlich. Bei einer Anzahl von 400'000 bekennenden Ahmadis in Pakistan sei gestützt auf BVGE 2013/12 (dortige E. 6), wonach ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgungshandlungen betroffen sein müsse, die nötige Verfolgungsdichte erreicht. Jeder bekennende Ahmadi, welcher von der Ahmadiyya Muslim Jamaat registriert sei, könne in Pakistan seine Religion nicht öffentlich bekennen und schon gar nicht ausüben, womit das Menschenrecht auf freie Religionsausübung verletzt werde. Darüber hinaus sei jeder bekennende Ahmadi Opfer von asylrelevanter Diskriminierung und Verfolgung seitens des pakistanischen Staates beziehungsweise durch religiöse Extremisten, die mit Duldung staatlicher Behörden operieren würden. Im Übrigen sei nach diversen Angriffen gegen Familienangehörige auch auf die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hinzuweisen. Mit Eingabe vom 16. März 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seiner religiös getrauten Ehefrau C._______ mit Entscheid der zuständigen Behörde vom 12. März 2021 in England (recte: im Vereinigten Königreich) das Asyl gewährt worden sei. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, auf seinen Schwiegervater und Onkel mütterlicherseits sei in der pakistanischen Stadt D._______ kürzlich ein Attentat verübt worden. Beim Einkaufen seien auf diesen vier Schüsse abgegeben worden, und er liege schwerverletzt im Spital. Trotz unbekannter Urheberschaft sei nur eine religiöse Motivation denkbar. Der Genannte sei wie auch seine Tochter, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ein bekennender Ahmadi.

5. In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist zunächst festzustellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in einem ersten Punkt damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe sich durch sein religiöses Engagement in der Religionsgemeinschaft der Ahmadis in der Schweiz nicht dermassen exponiert, dass subjektive Nachfluchtgründe gegeben wären. Damit hat das SEM die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was - anders als im Falle von objektiven Nachfluchtgründen - nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist.

6. Hinsichtlich der Frage der Asylgewährung ist in erster Linie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, aufgrund einer massiven Verschlechterung der Situation von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan, woraus sich nunmehr eine Kollektivverfolgung von bekennenden Ahmadis ergebe, sei er in seinem Heimatstaat von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht. 6.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu rekapitulieren, aus welchen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht in den beiden ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers dessen jeweiligen Beschwerden abwies. Im Urteil D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 (dortige E. 5.6) stellte das Gericht im Asylpunkt in Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, als Ahmadi im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu sein, im Wesentlichen Folgendes fest: Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis seien in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt. Jedoch gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtsprechung weiterhin nicht vom Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in dem Sinne aus, dass jedes Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft Anlass habe, individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen. Eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung erscheine als nicht angezeigt. Dem rechtsvergleichenden Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (verbundene Rechtssachen C-71/11 und C-99/11) komme für seinen Fall keine Bedeutung zu. Der EuGH habe sich wie auch die schweizerischen Asylbehörden auf den Standpunkt gestellt, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne der jeweils zu beachtenden Bestimmungen bedeute. Des Weiteren seien der Gerichtshof wie auch die schweizerischen Asylbehörden davon ausgegangen, dass bei einem Antragsteller, der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen könne. Beim Beschwerdeführer sei indessen gerade nicht davon auszugehen, dass er nach einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan solche Betätigungen vornehmen werde. Er gehöre seit seiner Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis an und habe sich offensichtlich nie in einer Art und Weise für seinen Glauben exponiert, die zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat allein aufgrund der seinem Umfeld bekannten Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen Glauben lebe, verfolgt würde. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass er früher einmal beabsichtigt habe, ein "Murabbi" zu werden. Im Urteil D-4316/2014 vom 5. März 2015 wurde im Wesentlichen festgestellt, die mit dem zweiten Asylgesuch vom 11. Februar 2014 unter Einreichung verschiedener Beweismittel geltend gemachten Bedrohungen gegen die Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan seien nicht geeignet, an den mit dem Urteil vom 8. Januar 2014 getroffenen Einschätzungen etwas zu ändern. 6.2 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.N.; zudem die Koordinationsentscheide D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.1 und D-4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.2 [jeweils als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) haben sich in verschiedenen Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten in Pakistan auseinandergesetzt. Dabei wurde nebst anderen ethnischen und religiösen Gruppen auch auf die Lage der Ahmadis eingegangen, letztmals in einem hauptsächlich die Volksgruppe der Hazara betreffenden Urteil (BVGE 2014/32). In diesem Entscheid wurde zunächst in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, dass der pakistanische Staat nicht in der Lage sei, die Angehörigen religiöser Minderheiten vor der Gewalt seitens extremistischer Gruppierungen zu schützen (BVGE 2014/32 E. 6.9; vgl. zuletzt auch das Urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 8.7 betreffend die Situation der Christen; bezüglich des letztgenannten Entscheids gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR; Urteil vom 26. April 2022 in Sachen M.A.M. gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 29836/20] allerdings zur Einschätzung, die spezifische Situation konvertierter Christen sei durch das BVGer unzureichend abgeklärt worden). In Bezug auf die religiöse Gemeinschaft der Ahmadis wurde ausserdem festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht für diese - wie auch bezüglich der Hazara - keine Kollektivverfolgung anerkenne (BVGE 2014/32 E. 7.4). Das Gericht gehe aber in ständiger Praxis davon aus, dass der besonderen Situation der Ahmadis dadurch Rechnung zu tragen sei, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren sei. Dabei sei die Beurteilung im Einzelfall indessen nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen. Gemäss dieser Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug für Ahmadis dann als unzumutbar zu erachten, wenn sich aus der persönlichen Situation der betroffenen Person ein zusätzliches das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz ergebe. Die Grundlagen für die damit umschriebene Praxis wurden durch die ehemalige ARK gelegt. Bereits diese war in ständiger Rechtsprechung (EMARK 1996 Nrn. 21 und 22, bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3) davon ausgegangen, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt seien. Indem die Ahmadis sich als Muslime verstünden, gerade dies jedoch von der pakistanischen Rechtsordnung bestritten werde, stelle bereits ihre Glaubensüberzeugung an sich in den Augen orthodoxer Muslime eine Anmassung und Verhöhnung des "wahren" muslimischen Glaubens dar. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadis ihren - dem eigenen Selbstverständnis zufolge - muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben würden, könnten daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sähen, und vermöchten Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen. Den Ahmadis werde mithin ein religiöses Leben gemäss ihren eigenen Vorstellungen untersagt. Wenn sie sich nicht der pakistanischen Rechtsordnung gemäss strafbar machen wollten, sähen sie sich gezwungen, auf bestimmte Äusserungen ihres Glaubensbekenntnisses, inklusive alltäglicher Gruss- und Wunschformeln, zu verzichten und ihre religiöse Identität insoweit in der Öffentlichkeit zu verleugnen (EMARK 2002 Nr. 3 E. 7d/bb). Im genannten Entscheid wurde weiter ausgeführt (ebd., E. 7d/cc), die ARK trage der besonderen Situation der Ahmadis in Pakistan dadurch Rechnung, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft praxisgemäss als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs qualifiziert werde, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen sei. Pragmatisch ausgedrückt bedeute diese Praxis, dass die Grenze zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schon allein aufgrund der Tatsache der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya beinahe erreicht werde. Die naheliegende Frage, was es zum Überschreiten der erwähnten Grenzlinie im konkreten Einzelfall brauche, sei folgendermassen zu beantworten: Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation der betreffenden asylsuchenden Person ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergebe. Zusätzliche Indizien in diesem Sinne könnten sich beispielsweise aus einer besonderen Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis ergeben. Die leitenden religiösen Funktionäre könnten beispielsweise einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt sein, da sie sich regelmässig in einer erkennbaren und dadurch potentiell gefährdenden Weise exponieren müssten. Als zusätzliches Gefährdungskriterium dürfte auch eine herausragende Stellung von Ahmadis innerhalb der pakistanischen Gesamtgemeinschaft zu werten sein, wie etwa eine auffällige politische Funktion. Schliesslich würden unter Umständen auch bereits erlittene Nachteile zur Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdungssituation berechtigen. Zu denken sei hierbei an über das alltägliche Mass hinausgehende Nachstellungen durch Private. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in einem Urteil aus jüngerer Zeit festgestellt, dass sich die Lage der Ahmadis in Pakistan in den letzten Jahren mit der zunehmenden Islamisierung verschärft habe. So sei die Zahl der Übergriffe, Tötungen und Festnahmen von Ahmadis zuletzt kontinuierlich angestiegen (Urteil des BVGer E-4621/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.4, m.w.N.). In diesem Entscheid wurde die Frage, ob die Ahmadis in Pakistan einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, allerdings unter Hinweis auf die bisherige ständige Praxis keiner vertieften Prüfung unterzogen. 6.4 In Bezug auf die Situation der Ahmadis in Pakistan sind zum heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen folgende Beobachtungen und Feststellungen zu treffen. 6.4.1 Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde im Jahr 1889 in Pakistan als Reformbewegung innerhalb des Islams gegründet. Die Ahmadis identifizieren sich selbst als wahre Muslime, wobei sie ihren Gründer, Mirza Ghulam Ahmad (1835-1908), als den vom Propheten Mohammed vorhergesagten Messias (Mahdi) bezeichnen. Die Beziehung zwischen den Ahmadis und den sunnitischen Muslimen - die in Pakistan die weit überwiegende religiöse Mehrheit bilden - wird vom Konflikt über diese Auffassung bestimmt. Weil die Ahmadis sich aus Furcht vor Übergriffen in der Regel nicht öffentlich zu erkennen geben - und deshalb unter anderem die staatliche Volkszählung boykottieren - bestehen zur zahlenmässigen Grösse der Gemeinschaft in Pakistan nur grobe Schätzungen, die zwischen 187'000 und 4 Millionen variieren, bei einer Gesamtbevölkerungszahl von derzeit rund 238 Millionen (vgl. Australian Government/Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Pakistan, 20. Februar 2019, S. 39; Human Rights Watch [HRW], Pakistan: Ensure Ahmadi Voting Rights, 28. Juni 2018; UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, September 2021, S. 10, 32; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, S. 28; zum Ganzen auch bereits EMARK 1996 Nr. 21 E. 5a und Nr. 22 E. 4b, BVGE 2014/32 E. 7.4; vgl. diesbezüglich auch noch anschliessend, E. 6.6.4). 6.4.2 Die Ahmadis sind in Pakistan erheblichen gesetzlichen Restriktionen ausgesetzt. Die Grundlage hierfür bietet bereits die pakistanische Verfassung, deren Art. 260 Abs. 3 Bst. b die Ahmadis (ebenso wie Christen, Hindus, Sikhs, Buddhisten, Parsen und Baha'i) seit dem Jahr 1974 ausdrücklich als Nichtmuslime definiert. Im Rahmen der sogenannten Blasphemie-Gesetzgebung (erlassen unter der Bezeichnung "Ordinance XX") wurden im Jahr 1984 die Art. 295-C, 298-B und 298-C des pakistanischen Strafgesetzbuchs (pak. StGB) eingeführt. Art. 295-C pak. StGB sieht allgemein für Blasphemie, definiert als die Verwendung von abwertenden Bemerkungen in Bezug auf den Propheten Mohammed, die Todesstrafe oder lebenslängliche Haftstrafe, zusätzlich einer Geldstrafe, vor: "Use of derogatory remarks, etc., in respect of the Holy Prophet. Whoever by words, either spoken or written, or by visible representation, or by any imputation, innuendo, or insinuation, directly or indirectly, defiles the sacred name of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him) shall be punished with death, or imprisonment for life, and shall also be liable to fine." Mit den Art. 298-B und 298-C enthält das pakistanische Strafrecht zudem Bestimmungen, die sich - dies im Unterschied zu den anderen in der Verfassung erwähnten Glaubensgemeinschaften - spezifisch gegen die Ahmadis und deren Religionsausübung richten (vgl. Amnesty International, "As Good As Dead". The Impact of the Blasphemy Laws in Pakistan, Dezember 2016, S. 10, 17; Austrian Red Cross/Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, S. 17 ff.; International Commission of Jurists, On Trial, The Implementation of Pakistan's Blasphemy Laws, November 2015, S. 10 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 21 ff.; UNHCR, a.a.O., S. 29 ff.). Dabei ist es gemäss Art. 298 B pak. StGB den Ahmadis verboten, in schriftlichen, mündlichen oder bildlichen Äusserungen muslimische Bezeichnungen zu verwenden, so etwa den Namen des Propheten Mohammed oder die Bezeichnung einer Gebetsstätte als Moschee. Art. 298 C pak. StGB verbietet es den Ahmadis ausserdem, sich selbst als Muslime zu bezeichnen, zu predigen oder den Glauben zu verbreiten. Mit dieser Gesetzgebung werden gemäss Einschätzung einer britischen parlamentarischen Vereinigung (UK All-Party Parliamentary Group for Ahmadiyya Muslim Community [APPG], Suffocation of the Faithful: The Persecution of Ahmadi Muslims in Pakistan and The Rise of International Extremism, Juli 2020, S. 16, 24 ff.) den pakistanischen Ahmadis zentrale Glaubenspraktiken ebenso wie alltägliche Umgangsformen verboten. So sei den Ahmadis nicht nur das muslimische Glaubensbekenntnis verboten, sondern weitere alltägliche Aktivitäten, darunter die Verwendung der in Pakistan allgemein gebräuchlichen Begrüssungsformel "Assalamo Alaikum" (vgl. diesbezüglich auch bereits EMARK 2002 Nr. 3 E. 7d/bb). Als Strafe für Widerhandlungen werden durch Art. 298-B und 298-C pak. StGB eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren sowie eine Geldstrafe statuiert. Gemäss der erwähnten Einschätzung könne allerdings mehr oder weniger jede als religiös aufgefasste Handlung, welche geeignet sei, die religiösen Gefühle (sunnitischer) Muslime zu verletzen, unter die Blasphemie-Norm von Art. 295-C pak. StGB fallen, welche im Falle der Verurteilung die Todesstrafe oder lebenslängliche Haftstrafe nach sich ziehe. So wird beispielsweise berichtet, am 30. April 2020 sei eine Angehörige der Religionsgemeinschaft in Nankana Sahib (Provinz Punjab) verhaftet und wegen Blasphemie angeklagt worden, weil sie einer örtlichen Moschee - die nicht zur Ahmadiyya gehört habe - eine Spende habe zukommen lassen wollen, was durch islamische Kleriker als blasphemische Handlung aufgefasst und angezeigt worden sei (vgl. APPG, a.a.O., S. 32). Am 26. Mai 2020 sei in Lahore (Provinz Punjab) ein Ahmadi festgenommen, in der Haft gefoltert und wegen Blasphemie angeklagt worden, weil er angeblich mit seinem Mobiltelephon an einem Quiz teilgenommen und dabei blasphemisches Material empfangen habe (ebd., S. 33). Die Diskriminierung der Ahmadis umfasst alle Lebensbereiche und wird als systematische, von der staatlichen Gesetzgebung sanktionierte Verfolgung eingestuft (UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on freedom of religion or belief, 5. März 2019, Ziff. 37). Dabei wird die mit den Mitteln des Strafrechts ausgeübte Repression durch vielfältige Formen administrativer Diskriminierung ergänzt. Eine zentrale Grundlage solcher Benachteiligungen bildet die im Zuge der Blasphemie-Gesetzgebung eingeführte Vorschrift, dass in Reisedokumenten die Religionszugehörigkeit ausgewiesen werden muss. Für Ahmadis hat dies zur Folge, dass sie sich nur als Muslime eintragen lassen können, wenn sie eine Erklärung unterschreiben, wonach der Religionsgründer Mirza Ghulam Ahmad ein falscher Prophet sei (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 31 f., m.w.N.). Angehörige der Gemeinschaft der Ahmadiyya, die sich als Muslime registrieren lassen, setzen sich damit allerdings gleichzeitig dem Risiko aus, unter Art. 298-C pak. StGB wegen blasphemischen Handelns angeklagt zu werden (vgl. ebd.). Der Zwang zum Bekenntnis der religiösen Zugehörigkeit gilt des Weiteren beispielsweise bei der Einschreibung zum Studium an öffentlichen wie auch privaten Bildungsinstitutionen und führt zu Diskriminierungen bei der entsprechenden Zulassung (ebd., S. 32, m.w.N.). Die bisherige Blasphemie-Gesetzgebung wurde durch das pakistanische Parlament am 17. Januar 2023 zusätzlich verschärft, indem künftig auch die Beleidigung nicht nur des Propheten Mohammed, sondern auch weiterer mit ihm verbundener historischer Personen - so seiner Ehefrauen und Gefährten sowie der ersten vier islamischen Kalifen - mit lebenslanger Haft bestraft werden kann (vgl. Human Rights Commission of Pakistan, Amendments to blasphemy laws create further room for persecution, Pressemitteilung vom 20. Januar 2023, , abgerufen am 26. Januar 2023; Salman Masood, In Pakistan, Parliament Strengthens Its Harsh Laws Against Blasphemy, in: The New York Times vom 22. Januar 2023, S. 6; Ulrich von Schwerin, Pakistan verschärft seine Blasphemie-Gesetze, in: Neue Zürcher Zeitung vom 24. Januar 2023, S. 2). 6.4.3 Nach einem Terroranschlag der Taliban auf eine von der pakistanischen Armee betriebene Schule in der Stadt Peshawar (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) wurde am 24. Dezember 2014 der sogenannte "National Action Plan" (NAP) erlassen. Damit wurden Sondergerichte unter Führung der Armee eingerichtet und strikte Massnahmen gegen die Verbreitung von Literatur und Medienerzeugnissen, die zu Extremismus und religiösem Hass anstiften, angeordnet. Während der NAP ursprünglich die Bekämpfung terroristischer Bestrebungen durch islamistisch-extremistische Organisationen bezweckte, wurden die damit eingeführten Massnahmen von behördlicher Seite jedoch missbraucht, um verstärkt gegen die Ahmadis und andere religiöse Minderheiten vorzugehen (vgl. APPG, a.a.O., S. 15; UNHCR, a.a.O., S. 33 f.). So hatte dies zur Folge, dass religiöse und kulturelle Publikationen der Ahmadis mit der Begründung gerichtlich verboten wurden, es handle sich dabei um Hassliteratur (vgl. DFAT, a.a.O., S. 40). Gestützt auf diese Praxis wurde im Januar 2016 ein Buchhändler in der Stadt Rabwah (Provinz Punjab) zu fünf Jahren Haft wegen Blasphemie und drei Jahren Haft wegen Terrorismus verurteilt, weil er Exemplare des Korans und Publikationen der Ahmadis verkauft hatte (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 33). Im November 2017 erging eine Änderung des nationalen Gesetzes betreffend Wahlen, das für Ahmadis bewirkt, dass sie vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Glauben nicht ablehnen (vgl. HRW, a.a.O.). Eine richterliche Anordnung des High Court Islamabad vom Jahr 2018 verlangt von der zuständigen nationalen Behörde für die Datenregistrierung, dass sie eine Liste aller Ahmadis verfügbar mache (vgl. DFAT, a.a.O., S. 40). Von behördlicher Seite werden Ahmadis regelmässig daran gehindert, Zusammenkünfte abzuhalten (vgl. U.S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, 30. März 2021). Auch wurde davon berichtet, dass Ahmadis im Jahr 2020 während der Corona-Pandemie von der Zuteilung von Spenden ausgeschlossen worden seien (Amnesty International, Report 2020/21, The state of the World's Human Rights, London 2021, S. 280). 6.4.4 Gemäss vorliegenden Statistiken - die allerdings nur ein ungenaues Bild geben können - wurden seit der Einführung der sogenannten Blasphemie-Gesetzgebung im Zeitraum von 1984 bis Juli 2020 in Pakistan 269 Ahmadis getötet (vgl. Mariz Tadros/Institute of Development Studies (Hrsg.), Violence and Discrimination against Women of Religious Minority Backgrounds in Pakistan, Brighton 2020, S. 221 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 15, 54 f., 63 f.). Im gleichen Zeitraum wurden 315 Ahmadis gestützt auf Art. 295-C pak. StGB und 1'222 Ahmadis aus weiteren religiös motivierten Gründen strafrechtlich angeklagt. Gemäss polizeilichen Statistiken wurde im genannten Zeitabschnitt zudem eine grössere Zahl von Ahmadis wegen alltäglicher Glaubenspraktiken inhaftiert, so unter anderem 765 Personen wegen Rezitierens des muslimischen Glaubensbekenntnisses (Kalima), 825 Personen wegen Predigens, 49 Personen wegen angeblicher Schändung des Korans und 453 Personen, weil sie sich als Muslime ausgegeben hätten. Vor dem Hintergrund einer sich stetig verstärkenden Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft und Politik wird von einer Zunahme von Verfolgungsmassnahmen aus religiösen Gründen in jüngster Zeit berichtet (vgl. zum Folgenden U.S. Department of State/ Office of International Religious Freedom, International Religious Freedom Report for 2020: Pakistan, 12. Mai 2021; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Schutz vor religiöser Verfolgung für Mitglieder der Religionsgemeinschaft Ahmadiyya aus Pakistan, 3. Juni 2021, S. 9). Demnach erhöhte sich die Zahl von Personen, die sich in Pakistan in Haft befanden, nachdem sie wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, von 29 im Jahr 2019 (davon drei Ahmadis) auf 35 im Jahr 2020. Mindestens 199 Personen, darunter ein Fünftel Ahmadis, wurden im Jahr 2019 unter dem Vorwurf der Blasphemie angeklagt, was der bisher höchsten jährlichen Anzahl entspricht. 6.4.5 Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya sind in Pakistan, wie durch die Rechtsprechung bereits früher festgestellt wurde (vgl. zuvor, E. 6.3), seit vielen Jahren regelmässig und in schwerwiegendem Ausmass von Gewalt betroffen. Dies hat sich nach übereinstimmenden Einschätzungen internationaler Organisationen im Verlauf der letzten Jahre verstärkt. Hervorzuheben sind unter einer Vielzahl von gewaltsamen Übergriffen auf Ahmadis zwei gleichzeitig erfolgte Attentate gegen zwei Moscheen der Gemeinschaft in Lahore am 28. Mai 2010, bei denen mindestens 94 Personen ums Leben kamen. Drei Tage später wurde ausserdem ein Spital mit Opfern dieser Anschläge angegriffen, wodurch weitere 12 Menschen starben (vgl. HRW, Pakistan: Massacre of Minority Ahmadis, 1. Juni 2010). Auch wenn seither keine vergleichbaren Massaker vorkamen, sind tödliche Übergriffe auf Angehörige der Ahmadiyya zahlreich. Für die Jahre 2014 und 2015 beispielsweise wurde von 39 Todesopfern berichtet (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 36 f.). Darunter fiel neben vielen anderen vergleichbaren Ereignissen der Angriff eines Mobs im Juli 2014 auf das Haus eines Ahmadis wegen angeblicher Veröffentlichung blasphemischer Inhalte auf "Facebook", wobei mehrere benachbarte Häuser in Brand gesetzt und eine Frau sowie ihre zwei Enkelkinder getötet wurden. Hinsichtlich der jüngeren Zeit ist in Bezug auf das Jahr 2020 von einer eigentlichen Gewaltwelle die Rede (vgl. zum Folgenden Amnesty International, Pakistan: Surge in Targeted Killings of Ahmadis, 26. November 2020; U.S. Department of State/Office of International Religious Freedom, a.a.O.; UK Home Office, a.a.O., S. 63 ff.). So wird alleine für den Zeitraum seit 2020 von folgenden Vorfällen berichtet: Mehrere tödliche Angriffe gegen Ahmadis ereigneten sich in der Stadt Peshawar, wobei die Tötung von Tahir Ahmad Naseem am 29. Juli 2020 besondere Aufmerksamkeit erlangte. Der Genannte, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, war durch einen lokalen islamischen Geistlichen beschuldigt worden, den Propheten Mohammed beleidigt zu haben, und wurde deshalb wegen Blasphemie angeklagt. Während einer Verhandlung im Gerichtssaal - wobei es sich um eine Hochsicherheitseinrichtung gehandelt habe - wurde er durch eine anwesende Person erschossen. Angehörige der Sicherheitskräfte am Gericht posierten mit dem Täter und zeigten das Siegeszeichen, wovon sie mit ihren Mobiltelephonen Bilder aufnahmen. Des Weiteren wurden in Peshawar aus der Gemeinschaft der Ahmadis am 12. August 2020 ein Ladeninhaber vor seinem Lokal, am 6. Oktober 2020 ein Professor einer höheren Schule während der Fahrt in seinem Auto und am 9. November 2020 ein 82-jähriger Mann während des Wartens an einer Bushaltestelle jeweils erschossen. Beim genannten Professor soll es sich, wie mit Eingabe vom 7. Januar 2021 geltend gemacht wurde, um einen Cousin der Mutter des Beschwerdeführers handeln. Ferner wurde am 20. November 2020 in Nankana Sahib (Provinz Punjab) ein Ahmadi an der Eingangstür seines Hauses aus religiösen Gründen durch einen jugendlichen Täter erschossen, wobei drei weitere Familienangehörige verletzt wurden. Am 11. Februar 2021 wurde in der Stadt Peshawar der Besitzer einer medizinischen Klinik vor deren Eingang erschossen. Im Zusammenhang mit Gewalttaten gegen Ahmadis ist schliesslich regelmässig davon die Rede, dass die staatlichen Behörden untätig seien und Mitglieder der politischen Institutionen sogar Übergriffe gutheissen würden (vgl. bspw. Amnesty International, Pakistan: Surge in Targeted Killings of Ahmadis, a.a.O.; APPG, a.a.O., S. 16; UNHCR, a.a.O., S. 34 f.; U.S. Department of State/Office of International Religious Freedom, a.a.O.). 6.4.6 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer ein vom 13. September 2018 datierendes Gutachten von Amnesty International, Sektion Schweiz, betreffend seine Person und die Situation in Pakistan ein. Dieses Gutachten enthält, soweit die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Ahmadis in Pakistan betreffend, im Wesentlichen und soweit nicht bereits soeben erwähnt die folgenden Aussagen (unter Hinweis auf weitere Quellen): Sobald in Pakistan eine Person der Blasphemie beschuldigt werde, könne sie von der Polizei ohne Überprüfung der Fakten festgenommen werden. Angesichts aufgebrachter Menschenmengen, darunter auch Geistliche und deren Unterstützerinnen und Unterstützer, übergebe die Polizei die Fälle oft ohne Prüfung der Beweislage an die Staatsanwaltschaft. Sobald Anklage erhoben worden sei, könne den Betroffenen die Freilassung gegen Kaution verweigert werden, und ihnen würden lange und unfaire Gerichtsverfahren drohen. Gerichte würden dabei Angehörige von religiösen Minderheiten nicht gegen solche Anklagen schützen, sondern die Gesetze willkürlich anwenden. Oft würden erstinstanzliche Gerichte in Blasphemiefällen keine angemessenen Beweismittel verlangen, und verurteilte Personen würden oft Jahre in Haft verbringen, bevor allenfalls ein höheres Gericht die Verurteilung aufhebe. Die gefällten Entscheide der Gerichte seien oft willkürlich und nicht nachvollziehbar, wobei die vage formulierten Gesetze leicht instrumentalisiert werden könnten. Die Auswirkungen dieser Praxis auf Ahmadis seien in zahlreichen Fällen dokumentiert. So seien beispielsweise am 11. Oktober 2017 in Ferozewala (Provinz Punjab) drei Ahmadis dafür zum Tode verurteilt worden, dass sie angeblich eine Anti-Ahmadi-Broschüre zerrissen hätten. Ein vierter im gleichen Fall angeklagter Ahmadi sei im Polizeigewahrsam getötet worden. Ein weiterer Ahmadi sei am 1. Juli 2017 in Rawalpindi (Provinz Punjab) wegen angeblicher Schändung des Korans zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden. Dieser sei am 20. November 2015 in Jhelum (Provinz Punjab), nach einem Brandanschlag eines Mobs auf die Fabrik eines Ahmadi festgenommen worden. Die Blasphemie-Gesetzgebung ermögliche es staatlichen Akteuren, Ahmadis zu drangsalieren, zu diskriminieren und ihre bürgerlichen und politischen Rechte einzuschränken. Bei der Bewerbung um einen Platz in einer staatlichen oder privaten Bildungsinstitution müssten Bewerberinnen und Bewerber ihre Religionszugehörigkeit angeben und erklären, dass Mohammed der letzte Prophet sei, was Ahmadis ausschliesse. Am Arbeitsplatz drohe die Gefahr, die Stelle zu verlieren und angegriffen zu werden, wenn die tatsächliche religiöse Zugehörigkeit bekannt werde. Zur Gemeinschaft der Ahmadis gehörende Berufstätige und Unternehmer seien Boykottkampagnen ausgesetzt. Im Süden der Provinz Punjab, darunter der Stadt Lahore, sei an vielen Läden eine Warnung angebracht, wonach Ahmadis der Zutritt verboten sei. In der Stadt Nankana Sahib betreffe dies um die 90 Prozent der Geschäfte. Ahmadis seien nicht nur staatlichen Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt, sondern würden auch in der Gesellschaft marginalisiert und angegriffen. Repressive und diskriminierende Gesetze würden gemeinsam mit staatlich sanktionierten diskriminierenden Praktiken eine Kultur der religiösen lntoleranz und Straflosigkeit fördern. Ahmadis seien daher Missbrauch, Gewalt einschliesslich Tötungen, Drangsalierung und Einschüchterung durch Mitglieder der Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt. Anschuldigungen von Blasphemie gegen Ahmadis hätten zu Massenausschreitungen und Tötungen geführt, wobei Übergriffe im ganzen Land begangen würden. Dabei würden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen, sondern blieben straffrei. Verschiedene extremistische Gruppierungen würden Ahmadis zudem gezielt töten. Zwischen März und Mai 2017 seien drei Ahmadis erschossen und eine vierte, eine pensionierte Professorin, in ihrer Wohnung erstochen worden. Im April 2017 sei ein Universitätsstudent in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa Opfer eines Lynchmordes geworden, da er angeblich den Ahmadi-Glauben auf "Facebook" zu verbreiten versucht habe. Im Juni 2017 habe ein weiterer Ahmadi in der Nähe von Lahore einen Mordversuch überlebt, nachdem er Todesdrohungen seitens der Verwaltung eines Spitals erhalten habe, die sein Grundstück gegen seinen Willen habe erwerben wollen. Das Gutachten erwähnt weitere gewaltsame Angriffe auf Ahmadis mit Todesfolge. Verschiedene islamische religiöse Gruppierungen würden öffentlich gegen Ahmadis hetzen und zur Gewalt aufrufen. So werde von einer unbarmherzigen Hasskampagne gegen Ahmadis berichtet, die sich während des Jahres 2017 fortgesetzt habe. Dabei seien die Ahmadis durch Transparente an Motor-Rikschas, Presseerklärungen durch religiöse Anführer sowie Reden religiöser Fanatiker während Seminaren und Konferenzen als Ungläubige und des Todes würdig bezeichnet worden. Besonnene Stimmen in den Medien seien durch Drohungen zum Schweigen gebracht oder gezwungen worden, das Land zu verlassen. Andere Teile der Medien hätten die Diskriminierung von Ahmadis unterstützt und religiöse Anführer verherrlicht, die Gewalt gegen Ahmadis rechtfertigten. Auch von Seiten politischer Parteien, deren Funktionäre und durch Parlamentsabgeordnete werde dazu aufgerufen, gegen Ahmadis vorzugehen. Insgesamt habe sich die Situation der Ahmadis in Pakistan in den letzten Jahren immer weiter verschlechtert. 6.5 An dieser Stelle ist zu beleuchten, mit welchen Begründungen in der bisherigen Rechtsprechung der ehemaligen ARK und des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Ahmadis in Pakistan verneint wurde. 6.5.1 Im Jahr 1996 erachtete es die damalige ARK als ausschlaggebend, dass die vom pakistanischen Staat gegen Ahmadis getroffenen Verfolgungsmassnahmen lediglich bei einem zahlenmässig kleinen Anteil der Religionsgemeinschaft - die auf mehrere Millionen Mitglieder allein in Pakistan beziffert wurde - dokumentiert seien. Somit könne nicht von einer systematischen Verfolgung der Ahmadis gesprochen werden, deren Ziel es wäre, möglichst alle Mitglieder der Gemeinschaft zu treffen. Die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung setze das Bestehen einer nicht nur geringen, sondern erheblichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung in absehbarer Zukunft voraus (EMARK 1996 Nr. 21 E. 5b). Weiter stellte die damalige ARK fest, die pakistanischen Gerichte hätten offenbar kein Interesse an einer raschen Verurteilung von Ahmadis. So seien mehrere Angeklagte aus Beweismangel freigesprochen worden, und eine Mehrheit der Verfahren ende mit einem Freispruch oder mit einer Busse. In den seltenen Fällen, in denen erkannt werde, dass ein Ahmadi willentlich die religiösen Gefühle eines Moslems verletzt habe, würden Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren ausgesprochen. Eine Voreingenommenheit der pakistanischen Gerichte habe in den bisher eingeleiteten Verfahren nicht festgestellt werden können. Zudem sei bei den bekannten Verurteilungen der Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden (EMARK 1996 Nr. 22 E. 4b S. 225). 6.5.2 Im Jahr 2002 hielt die damalige ARK zunächst fest, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya seien in Pakistan in der freien, öffentlichen Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt und würden von den Andersgläubigen schikaniert. Auch massive Übergriffe auf Ahmadis seien in Einzelfällen zu beobachten gewesen. Der pakistanische Staat habe durch seine Gesetzgebung mit zur unbefriedigenden Situation der Ahmadis beigetragen. Jedoch würden die einzelnen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft von den Behörden nicht systematisch verfolgt. Es lägen keine objektiven Hinweise vor, welche auf eine insgesamt massgebliche Veränderung der allgemeinen Lage der Ahmadis hindeuten würden. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Ausübung des Glaubens für Ahmadis im privaten Bereich weniger problematisch sei. Einem offenbar zu verzeichnenden Rückgang der Anzeigen auf der Grundlage der Blasphemie-Strafnormen schienen vermehrte Übergriffe seitens radikaler Sunniten gegenüberzustehen. Nach wie vor sei von staatlichen Verfolgungsmassnahmen lediglich ein zahlenmässig kleiner Teil der Angehörigen der grossen Gemeinschaft betroffen, nämlich insbesondere solche, die sich in der Öffentlichkeit für ihren Glauben einsetzten. Die Frage, ob Übergriffe Dritter indirekt der Staat zu verantworten habe, könne offen bleiben, da die allgemeinen Diskriminierungen und Nachstellungen nicht geeignet seien, eine genügend intensive Verfolgung aller Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu begründen (EMARK 2002 Nr. 3 E. 4b f.). 6.5.3 Im Jahr 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil betreffend die Ethnie der Hazara in Pakistan lediglich als Randbemerkung fest, dass es für Ahmadis keine Kollektivverfolgung anerkenne (BVGE 2014/32 E. 7.4). Der Entscheid enthält jedoch keine Erörterungen in Bezug auf die Frage, weshalb eine Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan zu verneinen sei. 6.5.4 Seit diesem letztgenannten publizierten Entscheid wurde in einigen weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan gemäss ständiger Praxis keiner Kollektivverfolgung unterworfen seien (Urteile des BVGer D-4316/2014 vom 5. März 2015 S. 5 [betreffend den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren], D-7006/2014 vom 10. September 2015 E. 4.2, E-4621/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.4.2). Auch in diesen Fällen wurde nicht näher erörtert, weshalb zum jeweiligen Zeitpunkt weiterhin nicht auf eine Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan zu schliessen sei. 6.5.5 Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik angeführte Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020, in welchem ausgeführt worden sei (dortige E. 8.9), die Situation der Ahmadis in Pakistan gestalte sich anders als jene der dortigen Christen, enthält keine Aussagen zur Frage der Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya. 6.6 Mit Blick auf die beschriebenen Entwicklungen in Bezug auf die Situation der Ahmadis in Pakistan (s. zuvor, E. 6.4) wird deutlich, dass wesentliche Feststellungen, die bei der letztmaligen eingehenden Beurteilung der Frage einer Kollektivverfolgung dieser Volksgruppe im Jahr 2002 durch die damalige ARK getroffen - beziehungsweise teilweise aus der noch älteren Praxis vom Jahr 1996 übernommen - wurden, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gültig sind. 6.6.1 Dies betrifft zunächst offensichtlich die damaligen Feststellungen, eine Verletzung der religiösen Gefühle von Muslimen (implizit: Muslimen der sunnitischen Mehrheitsreligion in Pakistan) werde durch pakistanische Gerichte nur selten anerkannt, wobei auch keine Voreingenommenheit der Gerichte erkennbar sei (EMARK 1996 Nr. 22 E. 4b S. 225). Aus heutiger Sicht ist diesbezüglich auf eine geradezu gegenteilige Situation zu schliessen. Wie den vorliegenden Berichten zu entnehmen ist, wurden seit der Einführung der sogenannten Blasphemie-Gesetzgebung im Jahr 1984 bis zum heutigen Zeitpunkt mehrere hundert Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus religiös motivierten Gründen strafrechtlich angeklagt und in vielen Fällen auch zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, wobei zudem auch Todesurteile gesprochen wurden. Selbst in Fällen, in denen die Anklage in offenkundig willkürlicher Weise erfolgt ist, können die Betroffenen nicht auf eine unvoreingenommene Verfahrensführung durch die pakistanischen Justizbehörden zählen. Vielmehr müssen sie damit rechnen, auch seitens der Gerichte willkürlich und unter Verletzung minimaler menschenrechtlicher Verfahrensgarantien behandelt zu werden. 6.6.2 Zudem ist die Feststellung der damaligen ARK, wonach die einzelnen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft von den Behörden nicht systematisch verfolgt würden (EMARK 2002 Nr. 3 E. 4b f.), aus heutiger Sicht differenzierter zu beurteilen. Die von der pakistanischen Gesetzgebung vorgesehenen beziehungsweise von pakistanischen Gerichten angeordneten administrativen Regeln, welche in Ergänzung der Blasphemie-Gesetzgebung die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya vielfältigen Formen der Diskriminierung aussetzen, können nicht anders als systematisch bezeichnet werden. Dies hat beispielsweise auch der Sonderberichterstatter des UNO-Menschenrechtsrats zur Religions- und Glaubensfreiheit anerkannt, der die staatlich sanktionierte Diskriminierung der Ahmadis als Verfolgung eingestuft hat (vgl. UN Human Rights Council, a.a.O.). 6.6.3 Weiter kann auch der damaligen Einschätzung nicht mehr gefolgt werden, dass die Frage offen bleiben könne, ob der pakistanische Staat Übergriffe Dritter gegen Ahmadis indirekt zu verantworten habe, weil die allgemeinen Diskriminierungen und Nachstellungen nicht geeignet seien, eine genügend intensive Verfolgung aller Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu begründen (EMARK 2002 Nr. 3 E. 4b f.). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Übergriffe seitens Dritter, mit anderen Worten durch private Personen und Gruppierungen, nicht nur zahlreich sind, sondern - über blosse Diskriminierungen hinaus - regelmässig und in grosser Zahl mit massiven Angriffen auf Leib und Leben von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya verbunden sind. So wurde bereits im Jahr 2015 festgestellt, dass die Zahl der Übergriffe, Tötungen und Festnahmen von Ahmadis kontinuierlich angestiegen sei (Urteil des BVGer E-4621/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.4). Diese Tendenz hat sich in den seither vergangenen Jahren nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer zunehmenden Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft und Politik sowie eines damit verbundenen stetigen Bedeutungsgewinns radikal-islamistischer Gruppierungen weiter verstärkt. 6.6.4 Ferner ist insbesondere auf die von der damaligen ARK im Jahr 1996 erstmals gemachte und im Jahr 2002 bestätigte Aussage einzugehen, wonach von staatlichen Verfolgungsmassnahmen lediglich ein zahlenmässig kleiner Teil der Angehörigen der Gemeinschaft der Ahmadis betroffen sei. Die betreffende Rechtsprechung ging von vier Millionen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan aus (EMARK 1996 Nr. 21 E. 5a S. 212). Diese quantitative Angabe bildet allerdings das Maximum der (noch heute) in den landeskundlichen Quellen erwähnten Zahlen zur Grösse der Gemeinschaft in Pakistan ab. Diese zahlenmässigen Informationen variieren zwischen 187'000 und vier Millionen, beruhen jedoch - wie bereits ausgeführt wurde (vgl. zuvor, E. 6.4.1) - nur auf groben Schätzungen. Die genannte Mindestzahl gründet auf den Erhebungen der letzten pakistanischen Volkszählung vom Jahr 2017, die jedoch von der Mehrheit der Ahmadis aus den schon erwähnten Gründen boykottiert wurde, während für die genannte Höchstzahl kein nachvollziehbarer Beleg ersichtlich ist. Gemäss den einschlägigen Quellen ist zum heutigen Zeitpunkt von einer Grössenordnung in der Bandbreite von zwischen 187'000 und 600'000 in Pakistan lebenden Ahmadis auszugehen (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 10, 32, m.w.N.; UNHCR, a.a.O., S. 28 f. und Fn. 184 m.w.N.). 6.7 Unter Berücksichtigung aller relevanten Entwicklungen der letzten Jahre, darunter insbesondere der vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf die Situation von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Einschätzungen. 6.7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die alleinige Zugehörigkeit zur genannten Glaubensgemeinschaft in Pakistan unter dem Aspekt einer Kollektivverfolgung nicht als grundsätzlich relevant erscheint. So ist die Situation der Ahmadis in Pakistan nicht vergleichbar mit jener der Yezidinnen und Yeziden in der irakischen Provinz Ninawa, bei welchen aufgrund einer umfassenden Bedrohungslage bereits die ethnisch-religiöse Zugehörigkeit als solche für eine asylrelevante Gefährdung im Sinne einer Kollektivverfolgung massgeblich ist. Es bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass Ahmadis als allgemein gefährdet zu erachten wären. Insgesamt erscheint heute das Risiko von Verfolgungsmassnahmen für Ahmadis in Pakistan nicht allgemein derart hoch, dass im Sinne der praxisgemässen Definition von der Gefahr einer Kollektivverfolgung zu sprechen wäre. Zwar besteht in Pakistan, wie sich gezeigt hat, eine als systematisch zu bezeichnende rechtliche Diskriminierung von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya. Diese Diskriminierung betrifft grundsätzlich alle Ahmadis gleichermassen, ist aber im Einzelnen nicht dergestalt, dass jegliche Formen entsprechender Benachteiligungen und Behelligungen als asylrechtlich relevant zu erachten wären. 6.7.2 Über das soeben in Bezug auf die allgemeine Diskriminierung Gesagte hinaus erweist sich - wie bereits die damalige ARK festgestellt hat (vgl. schon E. 6.3) -, dass Ahmadis, die öffentlich wirksam religiöse Handlungen begehen, welche geeignet sind, die religiösen Gefühle von Muslimen der sunnitischen Mehrheitsreligion zu verletzen, unmittelbar der Gefahr ausgesetzt sind, gestützt auf die strafrechtlichen Normen der Blasphemie-Gesetzgebung angeklagt, inhaftiert und gerichtlich belangt zu werden. Diese Feststellung wurde im Wesentlichen bereits im Jahr 2002, im Rahmen der letztmaligen eingehenden Beurteilung der Situation der Ahmadis in Pakistan, durch die ARK getroffen (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7d/bb). Anders als damals angenommen wurde, ist heute nach dem Dargelegten (vgl. insb. E. 6.4.2 ff.) jedoch davon auszugehen, dass ein damit verbundenes Strafverfahren angesichts der drohenden Behandlung in der Haft (Misshandlung, Folter, unverhältnismässig lange Haftdauer, Verletzung sonstiger minimaler Verfahrensstandards) und der realen Möglichkeit einer gerichtlichen Verurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und unmittelbar zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führt. Neben derartigen Verfolgungsmassnahmen von behördlicher Seite sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, die sich im erwähnten Sinn öffentlich wirksam religiös betätigen, ausserdem in erheblicher Weise von gewaltsamen, oftmals tödlichen Angriffen durch extremistisch-religiöse Gruppierungen bedroht. Im Falle solcher Übergriffe können die Betroffenen in keiner Weise damit rechnen, dass ihnen von staatlicher Seite der erforderliche Schutz gewährt wird. 6.7.3 Aus dem soeben Gesagten lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan auch einer Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt wären. Die statistischen Erhebungen von religiös motivierten Verfolgungsmassnahmen gegen Ahmadis in Pakistan (vgl. zuvor, E. 6.4.4) zeigen, dass zwar über die Jahre hinweg insgesamt eine erhebliche Zahl von Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft von derartigen Schwierigkeiten betroffen war. Trotz der damit ebenfalls verbundenen Intensivierung und quantitativen Zunahme der Verfolgungsmassnahmen in jüngerer Zeit ist jedoch nach Einschätzung des Gerichts die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung praxisgemäss erforderliche Verfolgungsdichte, welche sich in einer entsprechenden Relation zwischen betroffenen Einzelnen und der Grösse des Kollektivs äussert, auch zum heutigen Zeitpunkt nicht als gegeben zu erachten. Diese Einschätzung ist ungeachtet der Hinweise des Beschwerdeführers auf Entwicklungen der Praxis des EuGH sowie der Gerichtsbarkeit in Deutschland zu treffen. 7. 7.1 Die Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind, bedeutet indessen nicht, dass Ahmadis, die ein bestimmtes Profil aufweisen, nicht von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen sein können. Im Gegenteil ist - wie zuvor ausgeführt (E. 6.7.2) - davon auszugehen, dass die schon von der ARK getroffene Feststellung, wonach Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, die öffentlich wirksam religiöse Handlungen begehen, welche geeignet sind, die religiösen Gefühle von Muslimen der sunnitischen Mehrheitsreligion in Pakistan zu verletzen, einem erheblichen Risiko ausgesetzt sind, individuell von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Im Falle einer entsprechenden persönlichen Exponierung ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation von Ahmadis in Pakistan eine asylrechtlich relevante Gefährdung ergibt. 7.2 Hinsichtlich dieser Frage ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5, jeweils mit weiteren Hinweisen). 7.3 7.3.1 Im vorliegenden Fall wird durch das SEM anerkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan handelt. Jedoch zieht die Vorinstanz in Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Ahmadi besonders exponiert und im Falle einer Rückkehr nach Pakistan entsprechend gefährdet sei. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits dem SEM dargelegt, dass er von seinen Eltern durch eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Gemeinschaft der Ahmadiyya schon vorgeburtlich einer religiösen Aufgabe gewidmet worden sei. Er habe in Pakistan an besonderen Ausbildungsprogrammen teilgenommen, die ihn zu einem religiösen Führer prädestinieren sollten. Im Alter von sechzehn oder siebzehn Jahren habe er eine entsprechende eigene Verpflichtungserklärung ("Letter of Will") abgegeben, und er sei bereits in Pakistan zu einem "Musi" mit entsprechenden Spenden- und Nachlassverpflichtungen geworden, welche er nachweislich befolgt habe. Er habe bereits in Pakistan in seiner Gemeinschaft Leitungsfunktionen ausgeübt und das Amt eines "Murabbi" angestrebt. In der Schweiz habe er sich weiterhin über Jahre für seine Glaubensgemeinschaft betätigt, und es werde ihm von dieser bescheinigt, ein aktives und bekennendes Mitglied zu sein. Aus alledem sei nur der Schluss zulässig, dass sein Glaube für ihn identitätsstiftend sei und er die Glaubensbetätigung auch in Pakistan aktiv weiterführen würde, dies in öffentlich wirksamer Weise. Seine Familie sei in Pakistan für die Glaubensbetätigung bekannt und könne jederzeit Opfer von staatlich geduldeten Übergriffen durch Extremisten werden. So sei das Haus seiner Eltern in Pakistan mehrfach zum Ziel von Angriffen religiöser Fanatiker geworden, letztmals am 31. Oktober 2018 anlässlich der Unruhen wegen der Haftentlassung der Christin Asia Bibi. Seine engsten Familienangehörigen hätten seither weitere Bedrohungen durch religiöse Extremisten erdulden müssen, wobei die pakistanische Polizei auf entsprechende Anzeigen nicht reagiert habe. Am 5. Oktober 2020 sei ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers Opfer eines religiös motivierten Tötungsdeliktes geworden. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, sein Schwiegervater sei in Pakistan kürzlich durch ein Attentat aus religiösen Gründen schwer verletzt worden. 7.3.3 Angesichts der mit dem neuen Asylgesuch vom 13. September 2018 eingereichten Beweismittel und der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene abgegebenen, als glaubhaft zu bezeichnenden Erklärungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya eine hervorgehobene Funktion innehat als auch sich aktiv und beständig in seiner Gemeinschaft religiös betätigt. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Glaubensbetätigung für den Beschwerdeführer in religiöser Hinsicht von identitätsbestimmender Bedeutung ist und er entsprechende religiöse Aktivitäten auch im Falle einer Rückkehr nach Pakistan anstreben würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass in jüngerer Zeit verschiedene Familienangehörige in Pakistan von gravierender, religiös motivierter und gegen Ahmadis gerichteter Gewalt betroffen waren. Angesichts der diversen Umstände, die zum persönlichen Profil des Beschwerdeführers beitragen, sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der verschärften allgemeinen Situation der Angehörigen der Ahmadiyya in Pakistan ist nachvollziehbar, dass dieser befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat selbst zum Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen werden. 7.4 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Pakistan erstreckt oder ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Diesbezüglich ist in Erwägung zu ziehen, dass in der Stadt Rabwah (auch: Chenab Nagar; Provinz Punjab), welche als Zentrum der Ahmadiyya in Pakistan gilt, schätzungsweise 60'000 bis 70'000 Ahmadis leben, wobei diese 90 bis 95 Prozent der dortigen Bevölkerung ausmachen (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 11). Gemäss den vorhandenen Quellen ermöglicht diese lokale Bevölkerungsstruktur den Ahmadis in Rabwah ein vergleichsweise ruhiges Leben unter ihresgleichen. Jedoch wird davon berichtet, dass auch in Rabwah extremistisch-religiöse Gruppierungen unter anderem durch regelmässige Aufmärsche gegen Ahmadis hetzen, und auch in dieser Stadt kommt es zu gewaltsamen, teilweise auch tödlichen Angriffen gegen Angehörige der Religionsgemeinschaft (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 33 ff.; UNHCR, a.a.O., S. 35 ff.). Insbesondere für Ahmadis, welche bereits die Aufmerksamkeit der pakistanischen Behörden oder auch privater Gruppierungen auf sich gezogen haben, bietet die Stadt Rabwah gemäss diesen Berichten weder Sicherheit vor dem behördlichen Zugriff noch vor den Übergriffen von Seiten privater Dritter (vgl. DFAT, a.a.O., S. 41; UNHCR, a.a.O., S. 66). Mithin verfügen die Ahmadis auch in der Stadt Rabwah trotz des Umstands, dass sie dort lokal begrenzt die Bevölkerungsmehrheit stellen, über keinerlei autonome politische Gewalt, welche den Schutz der Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft gegen eine Verfolgung durch staatliche oder private Akteure gewährleisten könnte. Somit ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan, welcher aufgrund seiner persönlichen Exponierung im zuvor genannten Sinn von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist, auch nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen, und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit den Honorarabrechnungen des Rechtsvertreters vom 30. Januar 2019 (Fr. 4'242. ), vom 7. Januar 2021 (zusätzliche Fr. 1'087.90) und vom 2. März 2021 (zusätzliche Fr. 2'002.35) wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 7'332.25 (jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Der dabei geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Beschwerdeführung von insgesamt 26,75 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250. ) ist als etwas überhöht zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sowie unter Berücksichtigung des weiteren Aufwands für die Eingaben vom 16. März, 22. Juni und 1. November 2021 sind dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 6'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 9.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'500. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli