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E-3985/2020

E-3985/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Oktober 2018 fanden die Befragungen zur Person (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] A5 und A6; BzP) und am

14. Mai 2020 die Anhörungen statt (SEM-act. A23 und A24), an welchen sie im Wesentlichen ausführten, sie seien irakische Staatsangehörige kur- discher Ethnie, jezidischer Religionszugehörigkeit und stammen aus der Gemeinde G._______ im Bezirk Tel Kef in der Provinz Ninawa. Sie seien im Jahr 2014 aus Angst vor dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in die Türkei geflohen, von wo aus sie in die Schweiz hätten weiterreisen wollen. Dieses Vorhaben sei aber gescheitert, worauf sie wieder in ihre Heimat hätten zurückreisen müssen. Da sie von Verschleppungen, Ermordungen und Vergewaltigungen von Jeziden durch den IS erfahren hätten und sie

– nach vorgängigen telefonischen Vorwarnungen – bei jedem Annähern des IS geflohen seien, hätten sie sich entschlossen, den Irak erneut zu verlassen. Als Jeziden seien sie immer schon von den Arabern diskriminiert worden. Er, der Beschwerdeführer, habe zwar eine Ausbildung als (…) ab- solviert, habe aber trotz eines Berufsausweises aus Bagdad diesen Beruf nicht so ausüben können, wie er sich dies gewünscht habe. So habe er regelmässig in Bagdad gearbeitet, was angesichts der allgemeinen Sicher- heitslage im Irak gefährlich gewesen sei, namentlich bei den diesbezügli- chen An- und Rückreisen. Es sei ihm aber nie direkt etwas zugestossen, weder seitens der Behörden noch von dritten Personen. Am (…) 2018 seien sie allesamt in die Türkei gelangt, wo sie ihre Pässe den Schleppern hätten abgeben müssen. Versteckt in einem Lastwagen seien sie gemein- sam über ihnen unbekannte Länder bis in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- renden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi- gen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton H._______ mit der Umset- zung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 7. August 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefoch-

E-3985/2020 Seite 3 tene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie unter Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig als Flüchtlinge aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzich- ten. Die Beschwerdeführenden legten der Beschwerde die angefochtene Ver- fügung, gültige Vollmachten, eine Fürsorgebestätigung und die Kostennote bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 20. August 2020 verzichtete diese – unter Verweis auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung – auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. Au- gust 2020 wurde die Vernehmlassung des SEM den Beschwerdeführen- den zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-

E-3985/2020 Seite 5 bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwer- deführenden würden geltend machen, im Irak aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Bevölkerungsgruppe Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Insbesondere habe für sie die Gefahr bestanden, Opfer von Übergriffen seitens des IS zu werden. Es hätten in der Nähe ihrer Wohn- gemeinde Kämpfe stattgefunden und der IS habe regelmässig Vorstösse in ihre Richtung unternommen. Aufgrund der in der Vergangenheit gesche- henen Gräueltaten des IS gegen die Jeziden hätten sie grosse Angst ge- habt und seien schliesslich ausgereist. Das SEM führte dazu aus, der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur jezidischen Bevölkerungsgruppe komme keine Asylrelevanz zu. Im Re- ferenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 habe das Bundesver- waltungsgericht die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Jezi- dinnen und Jeziden im Irak angesichts des Vormarsches des IS und des- sen äusserst brutalen Vorgehens gegen nahezu alle Angehörigen der jezi- dischen Bevölkerungsgruppe als erfüllt erachtet. Die Machtverhältnisse in der Provinz Ninawa hätten sich inzwischen jedoch grundlegend geändert, indem der IS seine Herrschaft nahezu vollständig verloren habe. Es sei deshalb zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden im Irak zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erfüllt betrachtet werden könnten. Im Ergebnis habe sich die Situation in der Provinz Ninawa für die jezidische Bevölkerung nachhaltig verbessert und stabilisiert. Seit dem territorialen Herrschaftsverlust des IS bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Terrorgruppe in absehbarer Zeit in der Lage wäre, die Provinz Ninawa oder ein anderes Gebiet des Iraks zu erobern und die Jezidinnen und Jeziden systematisch zu verfol- gen. Somit sei nicht mehr von einer Kollektivverfolgung von Jezidinnen und Jeziden im Irak auszugehen. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der arabischen Bevölkerung benachteiligt worden und habe insbesondere Schwierigkeiten gehabt, die Tätigkeit als (…) auszuüben, seien nicht asylrelevant, da diese Benachteiligungen in Anbetracht der Intensität der Schwierigkeiten, in wel- cher er sich befunden habe, nicht ausreiche, um flüchtlingsrechtliche Re- levanz aufzuweisen.

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E. 5.2 Die Beschwerdeführenden erwidern, der IS gelte zwar als zerschlagen, es bestehe aber noch immer die von ihm ausgehende Gefahr. Eine Ge- währleistung staatlichen Schutzes gegen Übergriffe des IS erscheine wei- terhin nicht gegeben. Daraus folge, dass Angehörige der jezidischen Volks- gruppe in der Provinz Ninawa aufgrund der erheblichen Wahrscheinlichkeit entsprechender Übergriffe weiterhin eine objektiv begründete Furcht hät- ten, als Mitglieder des gefährdeten Kollektivs selbst verfolgt zu werden. Es sei auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauernden Auf- enthalts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszusetzen sei, dass die betroffenen Personen ursprünglich aus diesen Regionen stammten oder eine längere Zeit dort gelebt hätten und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den dort herrschenden Parteien verfügen würden. Auch die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung festge- stellt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Irak als generell unzumutbar zu erachten sei.

E. 6.1 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie die Frage einer Kollektivverfol- gung von Jezidinnen und Jeziden in der Herkunftsregion der Beschwerde- führenden im Irak von entscheidwesentlicher Bedeutung.

E. 6.2.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen ei- nes bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in ge- zielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse In- tensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel- mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein- lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.).

E. 6.2.2 Zunächst ist – mit Blick auf den Wortlaut der angefochtenen Verfü- gung – präzisierend festzuhalten, dass die im länderspezifischen Refe- renzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 getroffene Beurteilung,

E-3985/2020 Seite 7 wonach von einer Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden auszu- gehen sei, sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet des Iraks, sondern aus- schliesslich auf die Angehörigen dieser Volksgruppe bezog, die aus der nordirakischen Provinz Ninawa stammen.

E. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der auch in der vorlie- gend angefochtenen Verfügung getroffenen Einschätzung des SEM, es sei in Abweichung vom Referenzurteil vom 29. November 2016 nunmehr von keiner Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden in der nordiraki- schen Provinz Ninawa mehr auszugehen, im länderspezifischen Koordina- tionsentscheid D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 (als Referenzurteil publi- ziert) auseinandergesetzt. Dabei wurden die allgemeine politische Situa- tion und die Sicherheitslage der Angehörigen der jezidischen Bevölke- rungsgruppe in der Provinz Ninawa einer eingehenden Analyse unterzo- gen. Demnach agiert der IS nach dem Verlust seiner territorialen Herrschaft nun aus dem Untergrund und ist nach wie vor als ernstzunehmende Be- drohung einzustufen. Die genannte Organisation ist in Bezug auf die Jezi- dinnen und Jeziden nicht von seiner Ideologie abgerückt, diese religiöse Minderheit zu vernichten. Weiterhin werden mehr als 2'800 Personen jezi- discher Religionszugehörigkeit vermisst, und die Auswirkungen der vom IS begangenen massenhaften Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit halten damit an. Die Sicherheitslage in der Provinz Ninawa muss generell als höchst volatil bezeichnet werden. Ausserdem hat ein Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur in den zerstörten Gebieten bis anhin nicht stattgefunden. Rückkehrbewegungen von Angehörigen der jezidi- schen Minderheit in die Provinz Ninawa und insbesondere den Bezirk Sin- jar finden nur sehr zögerlich statt, wobei als Hinderungsgrund von einem Grossteil der intern Vertriebenen die schlechte Sicherheitslage genannt wird. Auch die fehlende Versöhnung mit den arabischen Nachbarn, die zum Teil mit dem IS kooperierten, hält die Vertriebenen von der Rückkehr ab. Angesichts der aktuellen Situation und den Erfahrungen der Vergangen- heit – die jezidische Gemeinschaft wurde von den Peshmerga (Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan) im August 2014 schutz- los dem vorrückenden IS preisgegeben – sind zudem auch Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der lokalen staatlichen Sicher- heitskräfte angebracht (a.a.O., E. 6 und 7). Somit gelangte das Gericht im jüngsten Referenzurteil zur Beurteilung, dass sich die Situation für die jezi- dische Bevölkerung in der Provinz Ninawa hinsichtlich einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Verhältnis zum Urteil D-4600/2014 vom

29. November 2016 nicht nachhaltig verbessert und stabilisiert hat. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass Angehörige der jezidischen

E-3985/2020 Seite 8 Volksgruppe aus der nordirakischen Provinz Ninawa eine objektiv begrün- dete Furcht vor Verfolgung haben, womit von einer Kollektivverfolgung aus- zugehen ist.

E. 6.3.1 Im vorliegenden Fall wird durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezo- gen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen geltend gemacht, jezidischer Religionszugehörigkeit sind und aus dem Bezirk Tel Kef in der Provinz Ninawa stammen. Es besteht auch für das BVGer keine Veranlas- sung, dies in Frage zu stellen. Folglich haben die Beschwerdeführenden eine objektiv begründete und weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen.

E. 6.3.2 Weiter ist auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Iraks ausserhalb der Provinz Ninawa auszugehen.

E. 6.3.3 In Frage kämen diesbezüglich für die Beschwerdeführenden, die ne- ben der jezidischen Volksgruppe auch der kurdischen Ethnie angehören, die vier autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja. Allerdings setzt das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem anderen Landesteil voraus, dass der betroffe- nen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Bei der Prüfung dieser Frage sind die all- gemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der von Verfolgung betroffenen Person in Augenschein zu nehmen, und es ist eine individuelle Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länder- spezifischen Kontextes durchzuführen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Weiter ist nach geltender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauerhaften Aufenthalts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszuset- zen, dass die betroffene Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den dort herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1).

E. 6.3.4 Im vorliegenden Fall sind die relevanten Kriterien bezüglich der aus der Provinz Ninawa stammenden Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Zwar arbeitete der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2018 in Bagdad, er führte aber im vorinstanzlichen Verfahren in glaubhafter Weise aus, dass er seinen Wohnort in I._______, G._______, hatte und sich lediglich aus beruflichen Gründen in Bagdad aufhielt. Seine arbeitsfreie Zeit verbrachte

E-3985/2020 Seite 9 er jeweils in I._______ und versuchte dort, eine Stelle zu erhalten (SEM- act. A23 F22 bis F29). Zudem habe der Beschwerdeführer versucht, in Do- huk, in Erbil und in Zakho einer Beschäftigung nachzugehen. Es habe ihn aber als Jeziden niemand beschäftigen wollen (SEM-act. A23 F23). Im Üb- rigen ist anzumerken, dass mit der angefochtenen Verfügung auch bereits die Vorinstanz zur Einschätzung gelangte, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Irak sei als unzumutbar zu erachten.

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- renden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Nach- dem sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbes. gemäss Art. 53 AsylG) ergeben, ist die Beschwerde folglich gutzu- heissen, ist die Verfügung vom 9. Juli 2020 aufzuheben, sind die Be- schwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ist das SEM anzu- weisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1–3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 7. August 2020 sind den Beschwerdeführenden Fr. 1'595.– (inkl. Aus- lagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

E. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 9. Juli 2020 wird aufgehoben.
  3. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'595.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3985/2020 Urteil vom 5. September 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Oktober 2018 fanden die Befragungen zur Person (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] A5 und A6; BzP) und am 14. Mai 2020 die Anhörungen statt (SEM-act. A23 und A24), an welchen sie im Wesentlichen ausführten, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, jezidischer Religionszugehörigkeit und stammen aus der Gemeinde G._______ im Bezirk Tel Kef in der Provinz Ninawa. Sie seien im Jahr 2014 aus Angst vor dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in die Türkei geflohen, von wo aus sie in die Schweiz hätten weiterreisen wollen. Dieses Vorhaben sei aber gescheitert, worauf sie wieder in ihre Heimat hätten zurückreisen müssen. Da sie von Verschleppungen, Ermordungen und Vergewaltigungen von Jeziden durch den IS erfahren hätten und sie - nach vorgängigen telefonischen Vorwarnungen - bei jedem Annähern des IS geflohen seien, hätten sie sich entschlossen, den Irak erneut zu verlassen. Als Jeziden seien sie immer schon von den Arabern diskriminiert worden. Er, der Beschwerdeführer, habe zwar eine Ausbildung als (...) absolviert, habe aber trotz eines Berufsausweises aus Bagdad diesen Beruf nicht so ausüben können, wie er sich dies gewünscht habe. So habe er regelmässig in Bagdad gearbeitet, was angesichts der allgemeinen Sicherheitslage im Irak gefährlich gewesen sei, namentlich bei den diesbezüglichen An- und Rückreisen. Es sei ihm aber nie direkt etwas zugestossen, weder seitens der Behörden noch von dritten Personen. Am (...) 2018 seien sie allesamt in die Türkei gelangt, wo sie ihre Pässe den Schleppern hätten abgeben müssen. Versteckt in einem Lastwagen seien sie gemeinsam über ihnen unbekannte Länder bis in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton H._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 7. August 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Flüchtlinge aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführenden legten der Beschwerde die angefochtene Verfügung, gültige Vollmachten, eine Fürsorgebestätigung und die Kostennote bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 20. August 2020 verzichtete diese - unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. August 2020 wurde die Vernehmlassung des SEM den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden würden geltend machen, im Irak aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Bevölkerungsgruppe Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Insbesondere habe für sie die Gefahr bestanden, Opfer von Übergriffen seitens des IS zu werden. Es hätten in der Nähe ihrer Wohngemeinde Kämpfe stattgefunden und der IS habe regelmässig Vorstösse in ihre Richtung unternommen. Aufgrund der in der Vergangenheit geschehenen Gräueltaten des IS gegen die Jeziden hätten sie grosse Angst gehabt und seien schliesslich ausgereist. Das SEM führte dazu aus, der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur jezidischen Bevölkerungsgruppe komme keine Asylrelevanz zu. Im Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden im Irak angesichts des Vormarsches des IS und dessen äusserst brutalen Vorgehens gegen nahezu alle Angehörigen der jezidischen Bevölkerungsgruppe als erfüllt erachtet. Die Machtverhältnisse in der Provinz Ninawa hätten sich inzwischen jedoch grundlegend geändert, indem der IS seine Herrschaft nahezu vollständig verloren habe. Es sei deshalb zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden im Irak zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erfüllt betrachtet werden könnten. Im Ergebnis habe sich die Situation in der Provinz Ninawa für die jezidische Bevölkerung nachhaltig verbessert und stabilisiert. Seit dem territorialen Herrschaftsverlust des IS bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Terrorgruppe in absehbarer Zeit in der Lage wäre, die Provinz Ninawa oder ein anderes Gebiet des Iraks zu erobern und die Jezidinnen und Jeziden systematisch zu verfolgen. Somit sei nicht mehr von einer Kollektivverfolgung von Jezidinnen und Jeziden im Irak auszugehen. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der arabischen Bevölkerung benachteiligt worden und habe insbesondere Schwierigkeiten gehabt, die Tätigkeit als (...) auszuüben, seien nicht asylrelevant, da diese Benachteiligungen in Anbetracht der Intensität der Schwierigkeiten, in welcher er sich befunden habe, nicht ausreiche, um flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuweisen. 5.2 Die Beschwerdeführenden erwidern, der IS gelte zwar als zerschlagen, es bestehe aber noch immer die von ihm ausgehende Gefahr. Eine Gewährleistung staatlichen Schutzes gegen Übergriffe des IS erscheine weiterhin nicht gegeben. Daraus folge, dass Angehörige der jezidischen Volksgruppe in der Provinz Ninawa aufgrund der erheblichen Wahrscheinlichkeit entsprechender Übergriffe weiterhin eine objektiv begründete Furcht hätten, als Mitglieder des gefährdeten Kollektivs selbst verfolgt zu werden. Es sei auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauernden Aufenthalts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszusetzen sei, dass die betroffenen Personen ursprünglich aus diesen Regionen stammten oder eine längere Zeit dort gelebt hätten und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den dort herrschenden Parteien verfügen würden. Auch die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Irak als generell unzumutbar zu erachten sei. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie die Frage einer Kollektivverfolgung von Jezidinnen und Jeziden in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden im Irak von entscheidwesentlicher Bedeutung. 6.2 6.2.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). 6.2.2 Zunächst ist - mit Blick auf den Wortlaut der angefochtenen Verfügung - präzisierend festzuhalten, dass die im länderspezifischen Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 getroffene Beurteilung, wonach von einer Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden auszugehen sei, sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet des Iraks, sondern ausschliesslich auf die Angehörigen dieser Volksgruppe bezog, die aus der nordirakischen Provinz Ninawa stammen. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung getroffenen Einschätzung des SEM, es sei in Abweichung vom Referenzurteil vom 29. November 2016 nunmehr von keiner Kollektivverfolgung der Jezidinnen und Jeziden in der nordirakischen Provinz Ninawa mehr auszugehen, im länderspezifischen Koordinationsentscheid D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 (als Referenzurteil publiziert) auseinandergesetzt. Dabei wurden die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage der Angehörigen der jezidischen Bevölkerungsgruppe in der Provinz Ninawa einer eingehenden Analyse unterzogen. Demnach agiert der IS nach dem Verlust seiner territorialen Herrschaft nun aus dem Untergrund und ist nach wie vor als ernstzunehmende Bedrohung einzustufen. Die genannte Organisation ist in Bezug auf die Jezidinnen und Jeziden nicht von seiner Ideologie abgerückt, diese religiöse Minderheit zu vernichten. Weiterhin werden mehr als 2'800 Personen jezidischer Religionszugehörigkeit vermisst, und die Auswirkungen der vom IS begangenen massenhaften Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit halten damit an. Die Sicherheitslage in der Provinz Ninawa muss generell als höchst volatil bezeichnet werden. Ausserdem hat ein Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur in den zerstörten Gebieten bis anhin nicht stattgefunden. Rückkehrbewegungen von Angehörigen der jezidischen Minderheit in die Provinz Ninawa und insbesondere den Bezirk Sinjar finden nur sehr zögerlich statt, wobei als Hinderungsgrund von einem Grossteil der intern Vertriebenen die schlechte Sicherheitslage genannt wird. Auch die fehlende Versöhnung mit den arabischen Nachbarn, die zum Teil mit dem IS kooperierten, hält die Vertriebenen von der Rückkehr ab. Angesichts der aktuellen Situation und den Erfahrungen der Vergangenheit - die jezidische Gemeinschaft wurde von den Peshmerga (Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan) im August 2014 schutzlos dem vorrückenden IS preisgegeben - sind zudem auch Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der lokalen staatlichen Sicherheitskräfte angebracht (a.a.O., E. 6 und 7). Somit gelangte das Gericht im jüngsten Referenzurteil zur Beurteilung, dass sich die Situation für die jezidische Bevölkerung in der Provinz Ninawa hinsichtlich einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Verhältnis zum Urteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 nicht nachhaltig verbessert und stabilisiert hat. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass Angehörige der jezidischen Volksgruppe aus der nordirakischen Provinz Ninawa eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung haben, womit von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist. 6.3 6.3.1 Im vorliegenden Fall wird durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen geltend gemacht, jezidischer Religionszugehörigkeit sind und aus dem Bezirk Tel Kef in der Provinz Ninawa stammen. Es besteht auch für das BVGer keine Veranlassung, dies in Frage zu stellen. Folglich haben die Beschwerdeführenden eine objektiv begründete und weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. 6.3.2 Weiter ist auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Iraks ausserhalb der Provinz Ninawa auszugehen. 6.3.3 In Frage kämen diesbezüglich für die Beschwerdeführenden, die neben der jezidischen Volksgruppe auch der kurdischen Ethnie angehören, die vier autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja. Allerdings setzt das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem anderen Landesteil voraus, dass der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Bei der Prüfung dieser Frage sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der von Verfolgung betroffenen Person in Augenschein zu nehmen, und es ist eine individuelle Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes durchzuführen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Weiter ist nach geltender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauerhaften Aufenthalts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszusetzen, dass die betroffene Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den dort herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1). 6.3.4 Im vorliegenden Fall sind die relevanten Kriterien bezüglich der aus der Provinz Ninawa stammenden Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Zwar arbeitete der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2018 in Bagdad, er führte aber im vorinstanzlichen Verfahren in glaubhafter Weise aus, dass er seinen Wohnort in I._______, G._______, hatte und sich lediglich aus beruflichen Gründen in Bagdad aufhielt. Seine arbeitsfreie Zeit verbrachte er jeweils in I._______ und versuchte dort, eine Stelle zu erhalten (SEM-act. A23 F22 bis F29). Zudem habe der Beschwerdeführer versucht, in Dohuk, in Erbil und in Zakho einer Beschäftigung nachzugehen. Es habe ihn aber als Jeziden niemand beschäftigen wollen (SEM-act. A23 F23). Im Übrigen ist anzumerken, dass mit der angefochtenen Verfügung auch bereits die Vorinstanz zur Einschätzung gelangte, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Irak sei als unzumutbar zu erachten.

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Nachdem sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbes. gemäss Art. 53 AsylG) ergeben, ist die Beschwerde folglich gutzuheissen, ist die Verfügung vom 9. Juli 2020 aufzuheben, sind die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ist das SEM anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 7. August 2020 sind den Beschwerdeführenden Fr. 1'595.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 9. Juli 2020 wird aufgehoben.

3. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'595.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: