Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 illegal in Richtung Türkei. Von dort aus reiste er via ihm unbekannte europäische Länder nach Serbien und gelangte anschliessend über Bosnien, Kroatien und Italien am 23. August 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte ihn am 4. September 2018 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 1. November 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.c Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Region D._______, wo er am (...) im Dorf E._______ geboren sei. Er habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. Zuletzt sei er bei einer (...) angestellt gewesen und habe nebenbei sein eigenes (...) geführt. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in C._______ gelebt. Nebst seiner Kernfamilie würden weitere Onkel und Tanten mit ihren Familien im Iran leben. Sein Vater und sein Onkel (väterlicherseits) seien 1981 vom iranischen Staat wegen ihren politischen Aktivitäten erhängt worden. Vier seiner Onkel (väterlicherseits) seien deshalb aus dem Iran in die Schweiz geflüchtet. Auch sein Bruder, welcher mittlerweile ebenfalls in der Schweiz lebe, sei politisch aktiv gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, am (...) 2018 habe er um 20:30 Uhr das Auto eines Kunden repariert, welches kurz vor F._______ stehen geblieben sei. Gegen 21:30 Uhr seien plötzlich vier kurdische Männer aufgetaucht und hätten ihm sein Auto gegen seinen Willen entwendet. Am darauffolgenden Tag habe er sich zusammen mit seinem Schwager auf die Suche nach dem Auto gemacht. Um 09:00 Uhr habe ihn dann seine Mutter telefonisch darüber informiert, dass Angehörige des iranischen Geheimdiensts (Etelaat) sein Haus durchsuchen würden, weil es zu einer Auseinandersetzung mit den vier Personen, welche sein Auto entwendet hätten, gekommen sei und sie vermuten würden, dass er mit diesen in Verbindung stehe. Bei der Durchsuchung seien sie unter anderem auf diverse belastende Fotos, darunter auch ein Foto von ihm, worauf er im Jahr 2007 in G._______ eine Kurdistan-Flagge küsse, und Peshmerga-Abzeichen seines Vaters gestossen, die in der Folge beschlagnahmt worden seien. Auch seinen Pass und seine Shenasnameh hätten sie mitgenommen. Aus Furcht vor einer drohenden Verhaftung durch den Etelaat wegen den beschlagnahmten Gegenständen sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich anschliessend während 28 Tagen bei seinem Onkel (mütterlicherseits) in H._______ aufgehalten. Mit Hilfe dieses Onkels und eines Schleppers sei er am (...) 2018 illegal in die Türkei ausgereist und von dort aus via Serbien, Bosnien, Kroatien und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. Auf Anraten seines Bruders und seines Onkels (väterlicherseits) habe er am (...) 2019 an einer Veranstaltung der kurdisch-demokratischen Partei in I._______ teilgenommen. Dabei seien Filmaufnahmen durch den kurdischen TV-Sender "[...]" gemacht worden, worauf er zu sehen sei. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein (im Original), die Kopien seiner Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde), derjenigen seiner Ehefrau sowie der drei gemeinsamen Kinder, eine Kopie des Ehescheins seiner Ehefrau, eine Kopie der iranischen Identitätskarte (Melli-Karte) seiner Ehefrau sowie eine CD zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 - eröffnet am 19. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. März 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2020. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vollmacht vom 4. März 2020 (im Original) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. März 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 17. April 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahm zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Replik lagen Kopien der ersten Seite des Anhörungsprotokolls sowie des Unterschriftenblatts der Hilfswerksvertretung (HWV) bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), sowie seiner Onkel (väterlicherseits), K._______ (N [...]), L._______ (N [...]), M._______ (N [...]) und N._______ (N [...]), zur vorliegenden Beurteilung beigezogen. I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe zu Unrecht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/ 28 E. 7.1).
E. 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte und das Asylgesuch ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, seine Angaben zu den vier kurdischen Männern seien nur vage und oberflächlich ausgefallen, wobei er sie auch auf Nachfrage nicht genauer habe beschreiben können. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, wo diese Männer auf der Landstrasse "plötzlich" hergekommen seien und wie sie ihm die Schlüssel gewaltsam abgenommen hätten. Er sei weder in der Lage gewesen die Situation zu schildern noch den Dialog wiederzugeben. Des Weiteren würden seine Ausführungen keine Realkennzeichen enthalten und seien unsubstantiiert. Da er zudem auch noch widersprüchliche Angaben zum Ablauf der Entwendung seines Autos und bezüglich des Schicksals der Männer gemacht habe, könne nicht geglaubt werden, dass er das Vorgetragene tatsächlich erlebt habe. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim geltend gemachten Diebstahl des Autos um einen konstruierten Sachverhalt handle. Da dieser Teil der Asylvorbringen kausal für die geltend gemachte Hausdurchsuchung des Etelaat und für die Befürchtungen vor einer zukünftigen Verfolgung gewesen sei, könne auf weitere Ausführungen verzichtet und davon ausgegangen werden, dass es sich dabei ebenfalls um einen konstruierten Sachverhalt handle. Dafür spreche auch der Widerspruch bezüglich der Äusserungen des Geheimdienstes während der Hausdurchsuchung gegenüber seiner Familie. Ferner habe er zwischen dem Vorfall und der Ausreise, als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, unvereinbare Angaben dazu gemacht, ob er Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt habe oder nicht. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei überwiegend um Identitätsdokumente handle. In Bezug auf die zu den Akten gereichte CD hielt die Vorinstanz fest, darauf befinde sich ein Videobeitrag über die kurdischen Aktivitäten in der Schweiz. In "Minute 02:26" werde ein Gruppenbild gezeigt, wobei nicht eindeutig erkennbar sei, ob der Beschwerdeführer darauf zu sehen sei. Ausserdem werde sein Name im Bericht nicht genannt. Dieses Beweismittel sei demnach weder dafür geeignet, seine Fluchtgründe zu beweisen, noch deute es auf eine nennenswerte exilpolitische Aktivität hin, die geeignet wäre, um subjektive Nachfluchtgründe zu generieren. Im Übrigen habe er an keine weiteren politischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen. Auch die Asylakten seiner in der Schweiz lebenden Verwandten würden keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass er in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten habe.
E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer zunächst allgemeine Ausführungen zur Lage der Kurden im Iran. Sodann hielt er den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, den protokollierten Aussagen in der Anhörung sei deutlich zu entnehmen, dass er über das plötzliche Auftauchen der vier Männer um circa 21:30 Uhr perplex gewesen und ihm sein Auto gegen seinen Willen weggenommen worden sei. Er habe ihnen den Schlüssel geben müssen, da sie sonst Gewalt gegen ihn angewendet hätten. Unter diesen Umständen könne keine genaue Personenbeschreibung erwartet werden. Ausserdem habe er auch deutlich gemacht, dass es nachts gewesen sei, als sich der Vorfall ereignet habe. Weiter wisse er nicht, was wirklich mit den vier Personen geschehen sei und habe die entsprechenden Angaben, wonach sie nach einer bewaffneten Auseinandersetzung mit den Pasdaran hätten fliehen können, von seiner Mutter erhalten. Dies habe er in der Anhörung wiedergegeben. Er habe dabei nicht ausgesagt, dass sie verhaftet worden seien. Die entsprechend protokollierten Aussagen seien wohl auf die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Es sei sodann aktenkundig, dass er aus einer politisch aktiven, kurdischen Familie stamme und mehrere Verwandte bereits schwere Nachteile aus politischen Gründen erlitten hätten. So seien sein Vater und sein Onkel aufgrund ihrer Verbindungen zur Kurdisch-Demokratischen Partei Iran (KDPI) durch das Mulla-Regime hingerichtet worden. Die Angehörigen seiner Familie würden seither als Terroristen und als "Mohareb" gelten und seien im Visier der iranischen Sicherheitskräfte. Bereits bei kleinstem Verdacht einer möglichen Gefahr, würden die Mitglieder seiner Familie verhaftet und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt werden. So sei beispielsweise sein Verwandter, M._______, welcher nun als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, nach einem Besuch in der Schweiz 1994 bei seiner Wiedereinreise in den Iran verhaftet und jahrelang gefoltert worden. Vor diesem Hintergrund würde er bei seiner Rückkehr allein aufgrund der vom Etelaat beschlagnahmten Effekte verhaftet werden, weshalb von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Des Weiteren habe er am (...) 2019 an einer von kurdischen Parteien organisierten Veranstaltung teilgenommen, wobei mehrere kurdische TV-Sender anwesend gewesen seien. Auf Aufnahmen des TV-Senders "[...]", welche auch im iranischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, sei er deutlich zu sehen. Die Sendung sei dem iranischen Geheimdienst bestimmt nicht entgangen. Dies würde genügen, um ihn zu einer langjährigen Freiheitsstrafe oder gar zum Tode zu verurteilen. Damit würden ohne Zweifel subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Ferner führte sie aus, dass es sich bei den geltend gemachten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Tageszeit und die Lichtverhältnisse bei der Entwendung seines Autos nicht entsprechend gewürdigt worden seien, sei festzustellen, dass - da er Reparaturarbeiten vorgenommen habe - davon auszugehen sei, dass ein Mindestmass an Beleuchtung vorhanden gewesen sein müsse. Demzufolge wäre zu erwarten gewesen, dass er die Begegnung konkret und detailliert hätte wiedergeben können. Da weder die Vorbringen bezüglich der Entwendung des Autos, noch jene hinsichtlich der behaupteten Hausdurchsuchung nach Art. 7 AsylG genügen würden, erübrige sich vorliegend eine Prüfung der Asylrelevanz. Sodann sei auch eine Reflexverfolgung wegen den früheren politischen Aktivitäten seiner Verwandten auszuschliessen, da der Beschwerdeführer bis zu den geltend gemachten Ereignissen, die ihm nicht geglaubt werden könnten, ohne Probleme im Iran gelebt und gearbeitet habe. Es würden keine konkreten Hinweise für eine diesbezüglich zukünftige Gefährdung vorliegen, womit keine begründete Furcht bestehe. Schliesslich basiere die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdung durch das Video ausschliesslich auf Vermutungen und Spekulationen. Er habe selbst nicht gewusst, was für eine Veranstaltung er genau besucht habe und habe überdies politische Aktivitäten in der Schweiz verneint.
E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe während der Anhörung manchmal Verständigungsschwierigkeiten gehabt. Aus Respekt vor den Anwesenden habe er jedoch nichts gesagt. Der Dolmetscher habe denn auch selber gegenüber der anwesenden HWV angegeben, dass er normalerweise keine Anhörungen mit Personen aus dem Iran dolmetsche, weil er sich einerseits geografisch nicht auskenne und andererseits Begriffe auf (...) nicht verstehe. Weiter sei es noch hell gewesen als er die Reparaturarbeiten gegen 20:30 Uhr begonnen habe. Als die vier Personen um 21:30 Uhr aufgetaucht seien, sei es dagegen schon dunkel gewesen, sodass er ihre Gesichter nicht mehr genau habe sehen können. Alsdann sei aktenkundig, dass nahe Verwandte des Beschwerdeführers aus politischen und ethnischen Gründen schwere Nachteile erlitten hätten. Da er selber nicht politisch aktiv gewesen sei, habe ihn das Regime in Ruhe gelassen. Nach der Razzia durch den Etelaat sei er in deren Visier geraten, womit die Reflexverfolgung ausgelöst worden sei. Wäre er nicht geflüchtet, wäre er im Falle einer Festnahme mit Sicherheit als "Mohareb" zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt oder gar hingerichtet worden. Schliesslich genüge allein die Teilnahme an der Veranstaltung vom (...) 2019, um verhaftet und bestraft zu werden. Die dabei entstandenen Aufnahmen des kurdischen TV-Senders "[...]" seien im Iran ausgestrahlt worden.
E. 5.1 In Bezug auf das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entwendung seines Fahrzeugs am (...) 2018 zwar einige Details enthalten. So erwähnte er nicht nur konkrete Zeit- und Ortsangaben, sondern beispielsweise auch, dass sein Kunde Lehm-Ziegelsteine transportiert habe und dessen Wagen etwa 500 Meter vor dem Dorf F._______ kaputtgegangen sei, wobei er ihn am Strassenrand abgestellt habe (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.01 und A25, F29 und F35). Sie sind jedoch in Bezug auf den angeblichen "Überfall" oberflächlich, substanzarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er - namentlich auf entsprechende Ergänzungsfragen hin - präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Indessen war es ihm nicht möglich, das Aussehen der vier Männer, welche ihm das Auto mit Zwang entwendet haben sollen, näher zu beschreiben. Er gab diesbezüglich auch auf wiederholte Nachfragen lediglich zu Protokoll, sie hätten die typisch traditionellen, braunen Kleider der Kurden getragen (vgl. SEM-Akte A25, F29 und F41 f.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungsversuche, wonach er aufgrund des überraschenden Auftauchens der Männer und der Lichtverhältnisse zu diesem Zeitpunkt keine detaillierteren Personenbeschreibungen habe machen können, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist damit nicht glaubhaft, dass er den Menschen, welche bei ihm einen bleibenden Eindruck hätten hinterlassen müssen, tatsächlich persönlich begegnet ist. Auch zur Gesamtsituation und insbesondere zum Verlauf des Gesprächs vermochte er keine gehaltvollen Angaben zu machen. Des Weiteren bleibt unklar, wie die Männer an die Schlüssel des Autos gekommen sind. In seinen freien Schilderungen gab er lediglich an, sie hätten ihm sein Auto zwangsmässig beziehungsweise gegen seinen Willen weggenommen (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.01 und A25, F29). Auf die entsprechenden Ergänzungsfragen antwortete er zunächst ausweichend, sie hätten ihm die Schlüssel einfach wegnehmen können, weil sie zu viert gewesen seien und er nur alleine gewesen sei. Schliesslich brachte er vor, sie hätten darauf beharrt, dass er ihnen seinen Wagen gebe, und hätten ihn unter Druck gesetzt. Da er Angst bekommen habe, habe er ihnen die Schlüssel schliesslich ausgehändigt (vgl. SEM-Akte A25, F41 und F43-47). Zweifel entstehen zudem insofern, als er sich hinsichtlich des Schicksals der Männer in Widersprüche verstrickte, welche er nicht plausibel aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A25, F90). In der BzP brachte er vor, die vier Männer hätten nach einer Auseinandersetzung mit den Beamten des Etelaat fliehen können (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.01). Davon abweichend machte er in der Anhörung zunächst geltend, sie seien verhaftet worden (vgl. SEM-Akte A25, F29 f.). Als er danach gefragt wurde, was mit ihnen geschehen sei, gab er an, nicht zu wissen, was mit ihnen passiert sei und bestritt gesagt zu haben, dass sie verhaftet worden seien (vgl. SEM-Akte A25, F51 f.). Der Versuch auf Beschwerdeebene, diesen Widerspruch auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung zurückzuführen, geht offensichtlich ins Leere, zumal er bereits zu Beginn der Befragung bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte A25, F1). Zwar hielt die bei der Befragung anwesende HWV fest, dass der Dolmetscher vor der Anhörung darauf hingewiesen habe, er dolmetsche normalerweise keine Anhörungen mit Personen aus dem Iran, da er sich geografisch nicht auskenne und auch Begriffe auf (...) nicht verstehe; durch die Rückfragen des Dolmetschers an den Beschwerdeführer habe die Verständigung dennoch gut zu funktionieren geschienen (vgl. SEM-Akte A25, Unterschriftenblatt der HWV). Indes erhob der Beschwerdeführer während der Anhörung keine Einwände gegen die Übersetzungsleistungen oder die Protokollierung. Er fragte lediglich einmal nach, ob der Dolmetscher verstanden habe, was er gesagt habe und bat ihn dies zu wiederholen (vgl. SEM-Akte A25, F50). Darüber hinaus erkundigte sich auch der Befrager nach der Mittagspause, wie es ihm mit der Verständigung mit dem Dolmetscher gehe. Dabei antwortete der Beschwerdeführer, er verstehe den Dolmetscher gut und dieser wiederum erklärte, er frage immer nach, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. SEM-Akte A25, F59). Der Umstand, dass sich der Befrager beim Beschwerdeführer und beim Dolmetscher erkundigt hatte, wie sie sich verstehen würden, spricht dabei nicht gegen Verständigungsschwierigkeiten. Vielmehr wollte er damit offenbar sicherstellen, dass die Verständigung auf beiden Seiten bestehe, um allfällige Missverständnisse zu vermeiden oder rechtzeitig erkennen zu können. Ansonsten gab es seitens des Beschwerdeführers keine Anmerkungen zu Verständigungsproblemen. Während und nach der Rückübersetzung brachte er bis auf eine Ausnahme nur inhaltliche Ergänzungen an (vgl. SEM-Akte A25, S. 15 und S. 16). Schliesslich bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift als korrekt. Folglich muss er sich auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung behaften lassen. Nach dem Gesagten muss in Bezug auf die Entwendung seines Fahrzeuges von einem konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden.
E. 5.2 Dadurch, dass der Vorfall bezüglich des Diebstahls des Autos des Beschwerdeführers kausal für die geltend gemachte Hausdurchsuchung durch den Etelaat gewesen sein soll, wobei belastende Gegenstände gefunden worden seien, ist folglich auch der geltend gemachten Verfolgung durch die iranischen Behörden die Grundlage entzogen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den ausschlaggebenden Grund für die Hausdurchsuchung darzulegen. In der BzP führte er auf entsprechende Nachfrage hin aus, aufgrund der Auseinandersetzung zwischen den vier Männern und den Pasdaran, hätten sie über das Nummernschild seines gestohlenen Autos seine Adresse herausgefunden. Sie seien dabei davon ausgegangen, dass er etwas mit diesen Personen zu tun habe (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). Als er in der Anhörung danach gefragt wurde, weshalb die Etelaat-Leute sein Haus durchsucht hätten, machte er geltend, sie hätten wissen wollen, ob sich Waffen oder irgendwelche Akten bei ihm zu Hause befinden würden, weil sie gedacht hätten, dass er mit den vier Männern zusammenarbeite und ihnen von sich aus sein Auto überlassen habe (vgl. SEM-Akte A25, F65). Sodann sprechen auch die Widersprüche bezüglich der Angaben des Etelaat zum Grund der Hausdurchsuchung gegenüber der Familie des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und werden auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus auch unvereinbare Angaben zum Kontakt mit seiner Ehefrau nach den Ereignissen am (...) und (...) 2018 bis zu seiner Ausreise am (...) 2018. Auf die entsprechende Frage in der BzP gab er zu Protokoll, als er sich bei seinem Onkel in H._______ aufgehalten habe, habe er immer wieder mit seiner Frau gesprochen. Aus Sicherheitsgründen habe sie ihn jeweils von einem Nachbarn aus kontaktiert (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, er habe während seines Aufenthalts bei seinem Onkel nicht mit seinen Angehörigen telefonieren können, weil die Telefongespräche abgehört worden seien (vgl. SEM-Akte A25, F29). Als er nochmals danach gefragt wurde, wie der Kontakt zu seiner Familie während den 28 Tagen vor seiner Ausreise ausgesehen haben, gab er zur Antwort, er habe mit niemandem Kontakt aufnehmen können. Erst nach seiner Ausreise in die Türkei habe er seine Familie wieder kontaktiert (vgl. SEM-Akte A25, F76 f.). Als er mit seinen widersprüchlichen Aussagen in den Befragungen konfrontiert wurde, gab er an, nie gesagt zu haben, dass er mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden habe (vgl. SEM-Akte A25, F91). Während der Rückübersetzung fügte er an, er habe ein oder zwei Mal mit einem Nachbarn telefoniert, wobei seine Kinder anwesend gewesen seien (vgl. SEM-Akte A25, S. 15). Soweit er in der Anhörung schliesslich erstmals geltend machte, die Behörden hätten damit gedroht, dass sie seinen noch minderjährigen Sohn an seiner Stelle mitnehmen würden, wenn er sich nicht bei ihnen melde (vgl. SEM-Akte A25, F73 und F80), erscheint es unrealistisch, dass er diesen durch seine Ausreise einer solchen Gefahr ausgesetzt haben will.
E. 5.4 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine kurdische Ethnie und die Probleme von Kurden im Iran verweist, macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der Kurden im Iran sind diese jedoch - ungeachtet von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität sowie insbesondere bei der Verfolgung politischer Aktivitäten ausgesetzt sein können (vgl. etwa Joint report from the Danish Immigration Service, Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, Kurds and Ahwazi Arabs, Februar 2018, S. 5 ff. m.w.H., https:// www. refworld.org/docid/5ab8eb004.html , zuletzt abgerufen am 8. November 2021) - nicht als erfüllt zu erachten.
E. 7.1 Alsdann ergeben sich aus den Akten keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden.
E. 7.2 Nach Durchsicht der oben erwähnten Asyldossiers der Angehörigen des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. H), ist festzustellen, dass er in der Tat aus einer politisch aktiven Familie stammt. Der Vater des Beschwerdeführers, O._______, sowie sein Onkel (väterlicherseits), P._______, wurden 1981 und 1982 durch den iranischen Staat hingerichtet, da sie für die KDPI tätig gewesen waren. In der Folge flohen vier seiner Onkel (väterlicherseits) aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder Reflexverfolgung in den Jahren 1988, 1994 und 1998 aus dem Iran. Mit Asylentscheid vom (...) 1989 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Onkel des Beschwerdeführers, Q._______, als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl (N [...]). Mit Verfügungen des BFF vom (...) 1996, (...) 1999 und (...) 2002 erhielten sodann auch dessen Brüder respektive die Onkel des Beschwerdeführers, R._______ (N [...]), M._______ (N [...]) und N._______ (N [...]) in der Schweiz Asyl. Dem Bruder des Beschwerdeführers, S._______ (N [...]), welcher am (...) 2002 seinen Heimatstaat verliess, wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom (...) 2004 in der Schweiz wegen seinen Aktivitäten für die KDPI sowie allfälliger Reflexverfolgung Asyl gewährt. Aufgrund des langen Zurückliegens der politischen Aktivitäten seiner Verwandten ist jedoch kein Kausalzusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers mehr gegeben. Er machte denn auch weder anlässlich der Erstbefragung noch während der Anhörung geltend, er habe vor der Ausreise aus dem Iran konkrete, mit den politischen Tätigkeiten seiner Verwandten zusammenhängende Verfolgungsmassnahmen oder Nachteile durch die iranischen Behörden erlitten. Auf die Frage, ob er abgesehen vom bereits Geschilderten sonst noch Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, hielt er ausdrücklich fest, dass er keine gehabt habe (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.01). In der Anhörung wiederholte er, dass sein Vater und dessen Bruder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten von der iranischen Regierung hingerichtet worden seien. Des Weiteren brachte er vor, dass auch sein Bruder, welcher sich in der Schweiz aufhalte, politisch aktiv gewesen sei. Über dessen politisches Engagement vermochte er aber keine weitergehenden Angaben zu machen. Sodann seien seine heute im Iran lebenden Familienangehörigen nicht politisch aktiv (vgl. SEM-Akte A25, F22-27). Vor der geltend gemachten Hausdurchsuchung hätten weder er noch seine Mutter oder seine Geschwister je Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM-Akte A25, F31 f). Da der Beschwerdeführer die Durchsuchung seines Hauses durch den Etelaat nicht glaubhaft darzulegen vermochte (vgl. hierzu E. 5.2 hiervor), kann folglich auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm deshalb aufgrund der vorbelasteten Situation in seiner Familie eine Reflexverfolgung drohe. Ferner machte er auch nicht geltend, bei einer Rückkehr wegen seiner Verwandten Behelligungen durch die staatlichen Behörden befürchten zu müssen (vgl. SEM-Akte A25, F88). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Vielmehr wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine konkrete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner Verwandten erlitten hatte. Letztlich liegen auch keine aktuellen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vor, zumal nicht geltend gemacht wurde, dass die im Heimatstaat verbliebene Familie, Behelligungen im Sinne von Reflexverfolgungen zu gegenwärtigen hat.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran begründete Reflexverfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden aufgrund seiner Familienangehörigen, welche sich seit mehr als zwanzig Jahren in der Schweiz aufhalten, zu befürchten hätte.
E. 8.1 Sodann hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG abgesprochen.
E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 m.w.H. und E-4501/2018 vom 3. Februar 2021 E. 8.1).
E. 8.2.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3). Der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer brachte nach der Rückübersetzung in der Anhörung vor, er habe vermutlich im (...) 2018 zusammen mit seinem Onkel und seinem Bruder an einem Fest der kurdisch-demokratischen Partei Iran in I._______ teilgenommen. Sie hätten dabei ein Foto von sich machen lassen, welches im kurdisch-iranischen TV-Sender "[...]" publiziert worden sei. Er machte ausserdem geltend, keine weiteren politischen Veranstaltungen besucht zu haben (vgl. SEM-Akte A25, F95 ff.). In der Beschwerde brachte er vor, er sei am (...) 2019 an einer durch die kurdisch-politischen Parteien organisierten Veranstaltung gewesen, wobei es um die Begehung des Jahrestages der Gründung der kurdischen Republik Mahabad im iranischen Teil Kurdistans gegangen sei. Auf den Videoaufnahmen, welche im "[...]" ausgestrahlt worden seien, sei er deutlich zu sehen. Mehrere Verwandte, Freunde und Bekannte hätten die Sendung gesehen und auch dem iranischen Geheimdienst sei die Ausstrahlung mit Sicherheit nicht entgangen (vgl. dort E. II, Ziff. 3, S. 11 f.).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat somit keine über die blosse Teilnahme an einer Parteiveranstaltung der KDPI hinausgehende Rolle dargetan. Mit dieser einmaligen Teilnahme hebt er sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner ab und erscheint somit nicht als eine für das iranische Regime gefährliche Person. An dieser Einschätzung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Videoaufnahmen des Senders "[...]" nichts zu ändern. Der angeblich auch im iranischen Fernsehen gezeigte Beitrag erscheint dabei nicht geeignet, ihm ein besonders exponiertes politisches Profil zu verschaffen, da der Beschwerdeführer auf dem Gruppenbild in der genannten Sequenz persönlich nicht zu erkennen ist. Weitere exilpolitische Aktivitäten wurden nicht geltend gemacht und dazu auch keine Beweismittel eingereicht. Der Beschwerdeführer räumte sodann selber ein, sich nie für Politik interessiert und auch nichts damit zu tun gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A25, F93 und F97).
E. 8.3.3 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären, ihn als regierungskritisch eingestuft und deshalb ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten, welches flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG ist deshalb zu verneinen.
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-) Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betreffende relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz im angefochtenen Asylentscheid aus, es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran sprechen würden und schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 10.2.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerdeschrift dagegen ein, der Wegweisungsvollzug in den Iran sei unzulässig und unzumutbar. Ihm würden separatistische Umtriebe beziehungsweise Unterstützung von Terroristen vorgeworfen werden, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr mit Sicherheit zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt oder sogar, wie viele andere kurdisch-politische Gefangene, hingerichtet werde. Im Iran, wo das Mullah-Regime herrsche, gebe es keine Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Menschenrechte und die Möglichkeit auf einen fairen Prozess, weshalb er nicht zurückgeschickt werden dürfe. Im Falle einer Rückschaffung sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit gefährdet.
E. 10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in den Iran ist demnach rechtmässig.
E. 10.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Dies ist ihm indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.2 m.w.H.).
E. 10.4.3 Darüber hinaus sind - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. dort. E. III, Ziff. 2) - keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer führte als (...) erfolgreich ein eigenes Geschäft und arbeitete daneben bei einer (...) (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 1.17.05 und A25, F10 f.). Er war finanziell unabhängig und verfügt in C._______ zudem über Wohneigentum (vgl. SEM-Akte A25, F11). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr rasch wieder in den Arbeitsmarkt reintegrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 3.01), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Ferner sind den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Bezüglich der anlässlich der BzP geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...], [...], [...] und [...]; vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 8.02), machte der Beschwerdeführer, welcher die entsprechende Substantiierungslast trägt, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Angaben und reichte auch keine Arztberichte zu den Akten.
E. 10.4.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 10.5 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1589/2020 Urteil vom 8. November 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 illegal in Richtung Türkei. Von dort aus reiste er via ihm unbekannte europäische Länder nach Serbien und gelangte anschliessend über Bosnien, Kroatien und Italien am 23. August 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte ihn am 4. September 2018 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 1. November 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.c Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Region D._______, wo er am (...) im Dorf E._______ geboren sei. Er habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. Zuletzt sei er bei einer (...) angestellt gewesen und habe nebenbei sein eigenes (...) geführt. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in C._______ gelebt. Nebst seiner Kernfamilie würden weitere Onkel und Tanten mit ihren Familien im Iran leben. Sein Vater und sein Onkel (väterlicherseits) seien 1981 vom iranischen Staat wegen ihren politischen Aktivitäten erhängt worden. Vier seiner Onkel (väterlicherseits) seien deshalb aus dem Iran in die Schweiz geflüchtet. Auch sein Bruder, welcher mittlerweile ebenfalls in der Schweiz lebe, sei politisch aktiv gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, am (...) 2018 habe er um 20:30 Uhr das Auto eines Kunden repariert, welches kurz vor F._______ stehen geblieben sei. Gegen 21:30 Uhr seien plötzlich vier kurdische Männer aufgetaucht und hätten ihm sein Auto gegen seinen Willen entwendet. Am darauffolgenden Tag habe er sich zusammen mit seinem Schwager auf die Suche nach dem Auto gemacht. Um 09:00 Uhr habe ihn dann seine Mutter telefonisch darüber informiert, dass Angehörige des iranischen Geheimdiensts (Etelaat) sein Haus durchsuchen würden, weil es zu einer Auseinandersetzung mit den vier Personen, welche sein Auto entwendet hätten, gekommen sei und sie vermuten würden, dass er mit diesen in Verbindung stehe. Bei der Durchsuchung seien sie unter anderem auf diverse belastende Fotos, darunter auch ein Foto von ihm, worauf er im Jahr 2007 in G._______ eine Kurdistan-Flagge küsse, und Peshmerga-Abzeichen seines Vaters gestossen, die in der Folge beschlagnahmt worden seien. Auch seinen Pass und seine Shenasnameh hätten sie mitgenommen. Aus Furcht vor einer drohenden Verhaftung durch den Etelaat wegen den beschlagnahmten Gegenständen sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich anschliessend während 28 Tagen bei seinem Onkel (mütterlicherseits) in H._______ aufgehalten. Mit Hilfe dieses Onkels und eines Schleppers sei er am (...) 2018 illegal in die Türkei ausgereist und von dort aus via Serbien, Bosnien, Kroatien und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. Auf Anraten seines Bruders und seines Onkels (väterlicherseits) habe er am (...) 2019 an einer Veranstaltung der kurdisch-demokratischen Partei in I._______ teilgenommen. Dabei seien Filmaufnahmen durch den kurdischen TV-Sender "[...]" gemacht worden, worauf er zu sehen sei. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein (im Original), die Kopien seiner Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde), derjenigen seiner Ehefrau sowie der drei gemeinsamen Kinder, eine Kopie des Ehescheins seiner Ehefrau, eine Kopie der iranischen Identitätskarte (Melli-Karte) seiner Ehefrau sowie eine CD zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 - eröffnet am 19. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. März 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2020. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vollmacht vom 4. März 2020 (im Original) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. März 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 17. April 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahm zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Replik lagen Kopien der ersten Seite des Anhörungsprotokolls sowie des Unterschriftenblatts der Hilfswerksvertretung (HWV) bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), sowie seiner Onkel (väterlicherseits), K._______ (N [...]), L._______ (N [...]), M._______ (N [...]) und N._______ (N [...]), zur vorliegenden Beurteilung beigezogen. I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe zu Unrecht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/ 28 E. 7.1). 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte und das Asylgesuch ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, seine Angaben zu den vier kurdischen Männern seien nur vage und oberflächlich ausgefallen, wobei er sie auch auf Nachfrage nicht genauer habe beschreiben können. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, wo diese Männer auf der Landstrasse "plötzlich" hergekommen seien und wie sie ihm die Schlüssel gewaltsam abgenommen hätten. Er sei weder in der Lage gewesen die Situation zu schildern noch den Dialog wiederzugeben. Des Weiteren würden seine Ausführungen keine Realkennzeichen enthalten und seien unsubstantiiert. Da er zudem auch noch widersprüchliche Angaben zum Ablauf der Entwendung seines Autos und bezüglich des Schicksals der Männer gemacht habe, könne nicht geglaubt werden, dass er das Vorgetragene tatsächlich erlebt habe. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim geltend gemachten Diebstahl des Autos um einen konstruierten Sachverhalt handle. Da dieser Teil der Asylvorbringen kausal für die geltend gemachte Hausdurchsuchung des Etelaat und für die Befürchtungen vor einer zukünftigen Verfolgung gewesen sei, könne auf weitere Ausführungen verzichtet und davon ausgegangen werden, dass es sich dabei ebenfalls um einen konstruierten Sachverhalt handle. Dafür spreche auch der Widerspruch bezüglich der Äusserungen des Geheimdienstes während der Hausdurchsuchung gegenüber seiner Familie. Ferner habe er zwischen dem Vorfall und der Ausreise, als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, unvereinbare Angaben dazu gemacht, ob er Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt habe oder nicht. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei überwiegend um Identitätsdokumente handle. In Bezug auf die zu den Akten gereichte CD hielt die Vorinstanz fest, darauf befinde sich ein Videobeitrag über die kurdischen Aktivitäten in der Schweiz. In "Minute 02:26" werde ein Gruppenbild gezeigt, wobei nicht eindeutig erkennbar sei, ob der Beschwerdeführer darauf zu sehen sei. Ausserdem werde sein Name im Bericht nicht genannt. Dieses Beweismittel sei demnach weder dafür geeignet, seine Fluchtgründe zu beweisen, noch deute es auf eine nennenswerte exilpolitische Aktivität hin, die geeignet wäre, um subjektive Nachfluchtgründe zu generieren. Im Übrigen habe er an keine weiteren politischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen. Auch die Asylakten seiner in der Schweiz lebenden Verwandten würden keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass er in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten habe. 4.2 In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer zunächst allgemeine Ausführungen zur Lage der Kurden im Iran. Sodann hielt er den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, den protokollierten Aussagen in der Anhörung sei deutlich zu entnehmen, dass er über das plötzliche Auftauchen der vier Männer um circa 21:30 Uhr perplex gewesen und ihm sein Auto gegen seinen Willen weggenommen worden sei. Er habe ihnen den Schlüssel geben müssen, da sie sonst Gewalt gegen ihn angewendet hätten. Unter diesen Umständen könne keine genaue Personenbeschreibung erwartet werden. Ausserdem habe er auch deutlich gemacht, dass es nachts gewesen sei, als sich der Vorfall ereignet habe. Weiter wisse er nicht, was wirklich mit den vier Personen geschehen sei und habe die entsprechenden Angaben, wonach sie nach einer bewaffneten Auseinandersetzung mit den Pasdaran hätten fliehen können, von seiner Mutter erhalten. Dies habe er in der Anhörung wiedergegeben. Er habe dabei nicht ausgesagt, dass sie verhaftet worden seien. Die entsprechend protokollierten Aussagen seien wohl auf die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Es sei sodann aktenkundig, dass er aus einer politisch aktiven, kurdischen Familie stamme und mehrere Verwandte bereits schwere Nachteile aus politischen Gründen erlitten hätten. So seien sein Vater und sein Onkel aufgrund ihrer Verbindungen zur Kurdisch-Demokratischen Partei Iran (KDPI) durch das Mulla-Regime hingerichtet worden. Die Angehörigen seiner Familie würden seither als Terroristen und als "Mohareb" gelten und seien im Visier der iranischen Sicherheitskräfte. Bereits bei kleinstem Verdacht einer möglichen Gefahr, würden die Mitglieder seiner Familie verhaftet und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt werden. So sei beispielsweise sein Verwandter, M._______, welcher nun als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, nach einem Besuch in der Schweiz 1994 bei seiner Wiedereinreise in den Iran verhaftet und jahrelang gefoltert worden. Vor diesem Hintergrund würde er bei seiner Rückkehr allein aufgrund der vom Etelaat beschlagnahmten Effekte verhaftet werden, weshalb von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Des Weiteren habe er am (...) 2019 an einer von kurdischen Parteien organisierten Veranstaltung teilgenommen, wobei mehrere kurdische TV-Sender anwesend gewesen seien. Auf Aufnahmen des TV-Senders "[...]", welche auch im iranischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, sei er deutlich zu sehen. Die Sendung sei dem iranischen Geheimdienst bestimmt nicht entgangen. Dies würde genügen, um ihn zu einer langjährigen Freiheitsstrafe oder gar zum Tode zu verurteilen. Damit würden ohne Zweifel subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Ferner führte sie aus, dass es sich bei den geltend gemachten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Tageszeit und die Lichtverhältnisse bei der Entwendung seines Autos nicht entsprechend gewürdigt worden seien, sei festzustellen, dass - da er Reparaturarbeiten vorgenommen habe - davon auszugehen sei, dass ein Mindestmass an Beleuchtung vorhanden gewesen sein müsse. Demzufolge wäre zu erwarten gewesen, dass er die Begegnung konkret und detailliert hätte wiedergeben können. Da weder die Vorbringen bezüglich der Entwendung des Autos, noch jene hinsichtlich der behaupteten Hausdurchsuchung nach Art. 7 AsylG genügen würden, erübrige sich vorliegend eine Prüfung der Asylrelevanz. Sodann sei auch eine Reflexverfolgung wegen den früheren politischen Aktivitäten seiner Verwandten auszuschliessen, da der Beschwerdeführer bis zu den geltend gemachten Ereignissen, die ihm nicht geglaubt werden könnten, ohne Probleme im Iran gelebt und gearbeitet habe. Es würden keine konkreten Hinweise für eine diesbezüglich zukünftige Gefährdung vorliegen, womit keine begründete Furcht bestehe. Schliesslich basiere die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdung durch das Video ausschliesslich auf Vermutungen und Spekulationen. Er habe selbst nicht gewusst, was für eine Veranstaltung er genau besucht habe und habe überdies politische Aktivitäten in der Schweiz verneint. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe während der Anhörung manchmal Verständigungsschwierigkeiten gehabt. Aus Respekt vor den Anwesenden habe er jedoch nichts gesagt. Der Dolmetscher habe denn auch selber gegenüber der anwesenden HWV angegeben, dass er normalerweise keine Anhörungen mit Personen aus dem Iran dolmetsche, weil er sich einerseits geografisch nicht auskenne und andererseits Begriffe auf (...) nicht verstehe. Weiter sei es noch hell gewesen als er die Reparaturarbeiten gegen 20:30 Uhr begonnen habe. Als die vier Personen um 21:30 Uhr aufgetaucht seien, sei es dagegen schon dunkel gewesen, sodass er ihre Gesichter nicht mehr genau habe sehen können. Alsdann sei aktenkundig, dass nahe Verwandte des Beschwerdeführers aus politischen und ethnischen Gründen schwere Nachteile erlitten hätten. Da er selber nicht politisch aktiv gewesen sei, habe ihn das Regime in Ruhe gelassen. Nach der Razzia durch den Etelaat sei er in deren Visier geraten, womit die Reflexverfolgung ausgelöst worden sei. Wäre er nicht geflüchtet, wäre er im Falle einer Festnahme mit Sicherheit als "Mohareb" zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt oder gar hingerichtet worden. Schliesslich genüge allein die Teilnahme an der Veranstaltung vom (...) 2019, um verhaftet und bestraft zu werden. Die dabei entstandenen Aufnahmen des kurdischen TV-Senders "[...]" seien im Iran ausgestrahlt worden. 5. 5.1 In Bezug auf das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entwendung seines Fahrzeugs am (...) 2018 zwar einige Details enthalten. So erwähnte er nicht nur konkrete Zeit- und Ortsangaben, sondern beispielsweise auch, dass sein Kunde Lehm-Ziegelsteine transportiert habe und dessen Wagen etwa 500 Meter vor dem Dorf F._______ kaputtgegangen sei, wobei er ihn am Strassenrand abgestellt habe (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.01 und A25, F29 und F35). Sie sind jedoch in Bezug auf den angeblichen "Überfall" oberflächlich, substanzarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er - namentlich auf entsprechende Ergänzungsfragen hin - präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Indessen war es ihm nicht möglich, das Aussehen der vier Männer, welche ihm das Auto mit Zwang entwendet haben sollen, näher zu beschreiben. Er gab diesbezüglich auch auf wiederholte Nachfragen lediglich zu Protokoll, sie hätten die typisch traditionellen, braunen Kleider der Kurden getragen (vgl. SEM-Akte A25, F29 und F41 f.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungsversuche, wonach er aufgrund des überraschenden Auftauchens der Männer und der Lichtverhältnisse zu diesem Zeitpunkt keine detaillierteren Personenbeschreibungen habe machen können, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist damit nicht glaubhaft, dass er den Menschen, welche bei ihm einen bleibenden Eindruck hätten hinterlassen müssen, tatsächlich persönlich begegnet ist. Auch zur Gesamtsituation und insbesondere zum Verlauf des Gesprächs vermochte er keine gehaltvollen Angaben zu machen. Des Weiteren bleibt unklar, wie die Männer an die Schlüssel des Autos gekommen sind. In seinen freien Schilderungen gab er lediglich an, sie hätten ihm sein Auto zwangsmässig beziehungsweise gegen seinen Willen weggenommen (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.01 und A25, F29). Auf die entsprechenden Ergänzungsfragen antwortete er zunächst ausweichend, sie hätten ihm die Schlüssel einfach wegnehmen können, weil sie zu viert gewesen seien und er nur alleine gewesen sei. Schliesslich brachte er vor, sie hätten darauf beharrt, dass er ihnen seinen Wagen gebe, und hätten ihn unter Druck gesetzt. Da er Angst bekommen habe, habe er ihnen die Schlüssel schliesslich ausgehändigt (vgl. SEM-Akte A25, F41 und F43-47). Zweifel entstehen zudem insofern, als er sich hinsichtlich des Schicksals der Männer in Widersprüche verstrickte, welche er nicht plausibel aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A25, F90). In der BzP brachte er vor, die vier Männer hätten nach einer Auseinandersetzung mit den Beamten des Etelaat fliehen können (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.01). Davon abweichend machte er in der Anhörung zunächst geltend, sie seien verhaftet worden (vgl. SEM-Akte A25, F29 f.). Als er danach gefragt wurde, was mit ihnen geschehen sei, gab er an, nicht zu wissen, was mit ihnen passiert sei und bestritt gesagt zu haben, dass sie verhaftet worden seien (vgl. SEM-Akte A25, F51 f.). Der Versuch auf Beschwerdeebene, diesen Widerspruch auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung zurückzuführen, geht offensichtlich ins Leere, zumal er bereits zu Beginn der Befragung bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte A25, F1). Zwar hielt die bei der Befragung anwesende HWV fest, dass der Dolmetscher vor der Anhörung darauf hingewiesen habe, er dolmetsche normalerweise keine Anhörungen mit Personen aus dem Iran, da er sich geografisch nicht auskenne und auch Begriffe auf (...) nicht verstehe; durch die Rückfragen des Dolmetschers an den Beschwerdeführer habe die Verständigung dennoch gut zu funktionieren geschienen (vgl. SEM-Akte A25, Unterschriftenblatt der HWV). Indes erhob der Beschwerdeführer während der Anhörung keine Einwände gegen die Übersetzungsleistungen oder die Protokollierung. Er fragte lediglich einmal nach, ob der Dolmetscher verstanden habe, was er gesagt habe und bat ihn dies zu wiederholen (vgl. SEM-Akte A25, F50). Darüber hinaus erkundigte sich auch der Befrager nach der Mittagspause, wie es ihm mit der Verständigung mit dem Dolmetscher gehe. Dabei antwortete der Beschwerdeführer, er verstehe den Dolmetscher gut und dieser wiederum erklärte, er frage immer nach, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. SEM-Akte A25, F59). Der Umstand, dass sich der Befrager beim Beschwerdeführer und beim Dolmetscher erkundigt hatte, wie sie sich verstehen würden, spricht dabei nicht gegen Verständigungsschwierigkeiten. Vielmehr wollte er damit offenbar sicherstellen, dass die Verständigung auf beiden Seiten bestehe, um allfällige Missverständnisse zu vermeiden oder rechtzeitig erkennen zu können. Ansonsten gab es seitens des Beschwerdeführers keine Anmerkungen zu Verständigungsproblemen. Während und nach der Rückübersetzung brachte er bis auf eine Ausnahme nur inhaltliche Ergänzungen an (vgl. SEM-Akte A25, S. 15 und S. 16). Schliesslich bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift als korrekt. Folglich muss er sich auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung behaften lassen. Nach dem Gesagten muss in Bezug auf die Entwendung seines Fahrzeuges von einem konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. 5.2 Dadurch, dass der Vorfall bezüglich des Diebstahls des Autos des Beschwerdeführers kausal für die geltend gemachte Hausdurchsuchung durch den Etelaat gewesen sein soll, wobei belastende Gegenstände gefunden worden seien, ist folglich auch der geltend gemachten Verfolgung durch die iranischen Behörden die Grundlage entzogen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den ausschlaggebenden Grund für die Hausdurchsuchung darzulegen. In der BzP führte er auf entsprechende Nachfrage hin aus, aufgrund der Auseinandersetzung zwischen den vier Männern und den Pasdaran, hätten sie über das Nummernschild seines gestohlenen Autos seine Adresse herausgefunden. Sie seien dabei davon ausgegangen, dass er etwas mit diesen Personen zu tun habe (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). Als er in der Anhörung danach gefragt wurde, weshalb die Etelaat-Leute sein Haus durchsucht hätten, machte er geltend, sie hätten wissen wollen, ob sich Waffen oder irgendwelche Akten bei ihm zu Hause befinden würden, weil sie gedacht hätten, dass er mit den vier Männern zusammenarbeite und ihnen von sich aus sein Auto überlassen habe (vgl. SEM-Akte A25, F65). Sodann sprechen auch die Widersprüche bezüglich der Angaben des Etelaat zum Grund der Hausdurchsuchung gegenüber der Familie des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und werden auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 5.3 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus auch unvereinbare Angaben zum Kontakt mit seiner Ehefrau nach den Ereignissen am (...) und (...) 2018 bis zu seiner Ausreise am (...) 2018. Auf die entsprechende Frage in der BzP gab er zu Protokoll, als er sich bei seinem Onkel in H._______ aufgehalten habe, habe er immer wieder mit seiner Frau gesprochen. Aus Sicherheitsgründen habe sie ihn jeweils von einem Nachbarn aus kontaktiert (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, er habe während seines Aufenthalts bei seinem Onkel nicht mit seinen Angehörigen telefonieren können, weil die Telefongespräche abgehört worden seien (vgl. SEM-Akte A25, F29). Als er nochmals danach gefragt wurde, wie der Kontakt zu seiner Familie während den 28 Tagen vor seiner Ausreise ausgesehen haben, gab er zur Antwort, er habe mit niemandem Kontakt aufnehmen können. Erst nach seiner Ausreise in die Türkei habe er seine Familie wieder kontaktiert (vgl. SEM-Akte A25, F76 f.). Als er mit seinen widersprüchlichen Aussagen in den Befragungen konfrontiert wurde, gab er an, nie gesagt zu haben, dass er mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden habe (vgl. SEM-Akte A25, F91). Während der Rückübersetzung fügte er an, er habe ein oder zwei Mal mit einem Nachbarn telefoniert, wobei seine Kinder anwesend gewesen seien (vgl. SEM-Akte A25, S. 15). Soweit er in der Anhörung schliesslich erstmals geltend machte, die Behörden hätten damit gedroht, dass sie seinen noch minderjährigen Sohn an seiner Stelle mitnehmen würden, wenn er sich nicht bei ihnen melde (vgl. SEM-Akte A25, F73 und F80), erscheint es unrealistisch, dass er diesen durch seine Ausreise einer solchen Gefahr ausgesetzt haben will. 5.4 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte.
6. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine kurdische Ethnie und die Probleme von Kurden im Iran verweist, macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der Kurden im Iran sind diese jedoch - ungeachtet von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität sowie insbesondere bei der Verfolgung politischer Aktivitäten ausgesetzt sein können (vgl. etwa Joint report from the Danish Immigration Service, Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, Kurds and Ahwazi Arabs, Februar 2018, S. 5 ff. m.w.H., https:// www. refworld.org/docid/5ab8eb004.html , zuletzt abgerufen am 8. November 2021) - nicht als erfüllt zu erachten. 7. 7.1 Alsdann ergeben sich aus den Akten keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. 7.2 Nach Durchsicht der oben erwähnten Asyldossiers der Angehörigen des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. H), ist festzustellen, dass er in der Tat aus einer politisch aktiven Familie stammt. Der Vater des Beschwerdeführers, O._______, sowie sein Onkel (väterlicherseits), P._______, wurden 1981 und 1982 durch den iranischen Staat hingerichtet, da sie für die KDPI tätig gewesen waren. In der Folge flohen vier seiner Onkel (väterlicherseits) aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder Reflexverfolgung in den Jahren 1988, 1994 und 1998 aus dem Iran. Mit Asylentscheid vom (...) 1989 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Onkel des Beschwerdeführers, Q._______, als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl (N [...]). Mit Verfügungen des BFF vom (...) 1996, (...) 1999 und (...) 2002 erhielten sodann auch dessen Brüder respektive die Onkel des Beschwerdeführers, R._______ (N [...]), M._______ (N [...]) und N._______ (N [...]) in der Schweiz Asyl. Dem Bruder des Beschwerdeführers, S._______ (N [...]), welcher am (...) 2002 seinen Heimatstaat verliess, wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom (...) 2004 in der Schweiz wegen seinen Aktivitäten für die KDPI sowie allfälliger Reflexverfolgung Asyl gewährt. Aufgrund des langen Zurückliegens der politischen Aktivitäten seiner Verwandten ist jedoch kein Kausalzusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers mehr gegeben. Er machte denn auch weder anlässlich der Erstbefragung noch während der Anhörung geltend, er habe vor der Ausreise aus dem Iran konkrete, mit den politischen Tätigkeiten seiner Verwandten zusammenhängende Verfolgungsmassnahmen oder Nachteile durch die iranischen Behörden erlitten. Auf die Frage, ob er abgesehen vom bereits Geschilderten sonst noch Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, hielt er ausdrücklich fest, dass er keine gehabt habe (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.01). In der Anhörung wiederholte er, dass sein Vater und dessen Bruder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten von der iranischen Regierung hingerichtet worden seien. Des Weiteren brachte er vor, dass auch sein Bruder, welcher sich in der Schweiz aufhalte, politisch aktiv gewesen sei. Über dessen politisches Engagement vermochte er aber keine weitergehenden Angaben zu machen. Sodann seien seine heute im Iran lebenden Familienangehörigen nicht politisch aktiv (vgl. SEM-Akte A25, F22-27). Vor der geltend gemachten Hausdurchsuchung hätten weder er noch seine Mutter oder seine Geschwister je Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM-Akte A25, F31 f). Da der Beschwerdeführer die Durchsuchung seines Hauses durch den Etelaat nicht glaubhaft darzulegen vermochte (vgl. hierzu E. 5.2 hiervor), kann folglich auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm deshalb aufgrund der vorbelasteten Situation in seiner Familie eine Reflexverfolgung drohe. Ferner machte er auch nicht geltend, bei einer Rückkehr wegen seiner Verwandten Behelligungen durch die staatlichen Behörden befürchten zu müssen (vgl. SEM-Akte A25, F88). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Vielmehr wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine konkrete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner Verwandten erlitten hatte. Letztlich liegen auch keine aktuellen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vor, zumal nicht geltend gemacht wurde, dass die im Heimatstaat verbliebene Familie, Behelligungen im Sinne von Reflexverfolgungen zu gegenwärtigen hat. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran begründete Reflexverfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden aufgrund seiner Familienangehörigen, welche sich seit mehr als zwanzig Jahren in der Schweiz aufhalten, zu befürchten hätte. 8. 8.1 Sodann hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG abgesprochen. 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 m.w.H. und E-4501/2018 vom 3. Februar 2021 E. 8.1). 8.2.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-7179/2016 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3). Der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer brachte nach der Rückübersetzung in der Anhörung vor, er habe vermutlich im (...) 2018 zusammen mit seinem Onkel und seinem Bruder an einem Fest der kurdisch-demokratischen Partei Iran in I._______ teilgenommen. Sie hätten dabei ein Foto von sich machen lassen, welches im kurdisch-iranischen TV-Sender "[...]" publiziert worden sei. Er machte ausserdem geltend, keine weiteren politischen Veranstaltungen besucht zu haben (vgl. SEM-Akte A25, F95 ff.). In der Beschwerde brachte er vor, er sei am (...) 2019 an einer durch die kurdisch-politischen Parteien organisierten Veranstaltung gewesen, wobei es um die Begehung des Jahrestages der Gründung der kurdischen Republik Mahabad im iranischen Teil Kurdistans gegangen sei. Auf den Videoaufnahmen, welche im "[...]" ausgestrahlt worden seien, sei er deutlich zu sehen. Mehrere Verwandte, Freunde und Bekannte hätten die Sendung gesehen und auch dem iranischen Geheimdienst sei die Ausstrahlung mit Sicherheit nicht entgangen (vgl. dort E. II, Ziff. 3, S. 11 f.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat somit keine über die blosse Teilnahme an einer Parteiveranstaltung der KDPI hinausgehende Rolle dargetan. Mit dieser einmaligen Teilnahme hebt er sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner ab und erscheint somit nicht als eine für das iranische Regime gefährliche Person. An dieser Einschätzung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Videoaufnahmen des Senders "[...]" nichts zu ändern. Der angeblich auch im iranischen Fernsehen gezeigte Beitrag erscheint dabei nicht geeignet, ihm ein besonders exponiertes politisches Profil zu verschaffen, da der Beschwerdeführer auf dem Gruppenbild in der genannten Sequenz persönlich nicht zu erkennen ist. Weitere exilpolitische Aktivitäten wurden nicht geltend gemacht und dazu auch keine Beweismittel eingereicht. Der Beschwerdeführer räumte sodann selber ein, sich nie für Politik interessiert und auch nichts damit zu tun gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A25, F93 und F97). 8.3.3 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären, ihn als regierungskritisch eingestuft und deshalb ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten, welches flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG ist deshalb zu verneinen. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-) Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betreffende relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz im angefochtenen Asylentscheid aus, es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran sprechen würden und schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.2.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerdeschrift dagegen ein, der Wegweisungsvollzug in den Iran sei unzulässig und unzumutbar. Ihm würden separatistische Umtriebe beziehungsweise Unterstützung von Terroristen vorgeworfen werden, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr mit Sicherheit zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt oder sogar, wie viele andere kurdisch-politische Gefangene, hingerichtet werde. Im Iran, wo das Mullah-Regime herrsche, gebe es keine Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Menschenrechte und die Möglichkeit auf einen fairen Prozess, weshalb er nicht zurückgeschickt werden dürfe. Im Falle einer Rückschaffung sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. 10.3 10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in den Iran ist demnach rechtmässig. 10.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Dies ist ihm indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.2 m.w.H.). 10.4.3 Darüber hinaus sind - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. dort. E. III, Ziff. 2) - keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer führte als (...) erfolgreich ein eigenes Geschäft und arbeitete daneben bei einer (...) (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 1.17.05 und A25, F10 f.). Er war finanziell unabhängig und verfügt in C._______ zudem über Wohneigentum (vgl. SEM-Akte A25, F11). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr rasch wieder in den Arbeitsmarkt reintegrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 3.01), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Ferner sind den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Bezüglich der anlässlich der BzP geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...], [...], [...] und [...]; vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 8.02), machte der Beschwerdeführer, welcher die entsprechende Substantiierungslast trägt, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Angaben und reichte auch keine Arztberichte zu den Akten. 10.4.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10.5 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: