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E-3225/2017

E-3225/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 29. September 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 4. April 2017 zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde, gehöre der (...)-Religion an und habe zusammen mit seiner Frau im eigenen Haus unmittelbar neben seinen Eltern gelebt. Er habe (...) und (...) betrieben und eigenes (...) und (...) besessen. Als er am (...) auf dem Land gearbeitet habe, hätten sich ihm zwei Personen genähert. Es habe sich um Angehörige der (...)-Gruppe gehandelt. Sie hätten ihm von einem verletzen Mitglied erzählt, welches Hilfe brauche. Er sei mit den zwei Personen zum Ort gegangen, wo der Verletzte gelegen habe. Dort seien noch fünf andere Personen der (...)-Gruppe anwesend gewesen. Sie hätten den Verletzten in seinen Wagen getragen und zusammen mit den anderen Angehörigen der Gruppe zu ihm nach Hause gefahren. Nach zwei Stunden habe der Anführer der Gruppe gesagt, der Verletzte brauche dringend Medikamente. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit dem Anführer in die Stadt gefahren und habe Medikamente in einer Nachtapotheke gekauft. Auf dem Rückweg hätten (...)-Leute die Strasse gesperrt und Kontrollen durchgeführt. Der Begleiter des Beschwerdeführers, der eine Waffe auf sich getragen habe, habe ihn gezwungen beim Kontrollpunkt durchzufahren. Er sei in vollem Tempo durchgefahren, worauf sie von Angehörigen der (...) verfolgt worden seien. Als sie bei ihm zu Hause angekommen seien, habe er den anderen Angehörigen der (...) zugerufen, sie sollen sofort ins Auto einsteigen. Er sei in Richtung der Berge gefahren. Die Angehörigen der (...) hätten sie weiter verfolgt und auf sie geschossen. Er habe zusammen mit den Angehörigen der (...), ausgenommen dem Verletzten, das Auto verlassen und sei zu Fuss weiter in die Berge geflohen. Dort sei es zu einer Schiesserei gekommen, welche rund zwei Stunden gedauert habe. Er sei von einem Granatsplitter am linken Fuss getroffen worden. Drei der Angehörigen der (...) hätten weiter auf die (...) geschossen. Er habe sich zusammen mit den restlichen Mitgliedern der (...) möglichst weit entfernt. Bis am nächsten Morgen seien sie gelaufen. Mit dem Mobiltelefon eines (...)-Mitglieds habe er einen Freund kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die (...) seinen Bruder und Vater mitgenommen hätten, der Kommandant der (...) umgebracht und einige Soldaten verletzt worden seien. Die Angehörigen der (...) hätten ihm einen Schlepper organisiert. Nach einigen Tagen, nachdem sein Schwager Geld organisiert gehabt habe, sei er in die Türkei gelangt. Die Reise in die Schweiz habe rund 12'000 US-Dollar gekostet. Er habe dies durch den Verkauf (...) seiner Brüder finanzieren können. Aufgrund seiner Religionsangehörigkeit sei er ständig als gottlos bezeichnet worden und habe nach islamischen Regeln leben müssen. Seit er in der Schweiz sei, habe er sich auf Facebook zur Situation im Iran geäussert und an Demonstrationen teilgenommen. Seine Probleme würden ihn psychisch belasten. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei zwei Mal aufgrund der Probleme ihres Mannes verhört worden. Zudem werde sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Ethnie als Kurdin benachteiligt. Sie habe in der Schule ihre Muttersprache nicht sprechen dürfen, nach islamischen Regeln leben und einen Hijab tragen müssen. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Beistand einzusetzen. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, die Personen der (...)-Gruppe detailliert zu beschreiben. Er habe lediglich angegeben, dass es (...)-Leute gewesen seien, die für die (...) Rechte gekämpft hätten. Seine Aussagen zur Situation, als er beim Verletzen und als er mit diesem bei sich zu Hause angekommen sei, seien sehr karg ausgefallen. Es erstaune, dass seine Eltern nichts vom Besuch der (...) mitbekommen hätten, obwohl sie unmittelbare Nachbarn seien. Es erscheine weiter unplausibel, dass er nicht gewusst habe, wie viele Autos ihn verfolgt, wie sie bei ihm zu Hause angehalten und den Verletzten einladen hätten, ohne dass die (...) ihn eingeholt habe. Der Beschwerdeführer sei auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, die Situation bildlich zu beschreiben, sondern habe nur den Sachverhalt wiederholt. Aufgrund seiner äusserst oberflächlichen Aussagen habe er seine Ausreisegründe nicht glaubhaft darlegen können. Es erstaune daher nicht, dass er anlässlich der Anhörung angeben habe, seine Identitätskarte sei bei der Hausdurchsuchung mitgenommen worden, indes anlässlich der BzP ausgesagt habe, diese sei zu Hause. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe sich bezüglich des Ortes und Zeitpunktes der Befragungen widersprochen. Zudem seien ihre Schilderungen zu den Verhören sehr knapp ausgefallen. Aufgrund der unstimmigen, unplausiblen und unsubstantiierten Ausführungen hätten sie ihre Asylgründe nicht glaubhaft machen können. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser auf Nachfrage angegeben habe, nicht in einem bestimmten Verein aktiv zu sein. Er habe an mehreren Aktionen in (...) teilgenommen und Parolen ausgerufen und würde auf Facebook Verbrechen der iranischen Regierung publik machen. Damit würde kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement vorliegen, mithin auch keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Sodann würden die Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit und der Ethnie die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erfüllen. An diesen Feststellungen würden auch die eingereichten Fotos und das Bestätigungsschreiben betreffend Religionszugehörigkeit nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht.

E. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführenden unstimmig, unplausibel, unsubstantiiert sowie ohne persönlichen Bezug und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zur Klärung der Unstimmigkeit, ob die Identitätskarte des Beschwerdeführers bei einer Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei oder sich weiterhin zu Hause befinde, wird in der Rechtsmitteleingabe auf ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher hingewiesen. Anlässlich der BzP sei er - der Beschwerdeführer - davon ausgegangen, der Dolmetscher spreche von der Melli-Karte (Nationalkarte). Aus dem Protokoll der BzP ergeben sich indes keine Anzeichen für etwaige Verständigungsschwierigkeiten. Namentlich unterzeichnete der Beschwerdeführer jede einzelne Seite nach deren Rückübersetzung und bestätigte damit deren Richtigkeit. Auf Seite 6 brachte er eine Korrektur an, mithin ist davon auszugehen, dass er auch in Bezug auf die Identitätskarte beziehungsweise Melli-Karte bei falscher Übersetzung eine Korrektur angebracht hätte. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung die Richtigkeit des Protokolls. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe weitere Missverständnisse anlässlich der Anhörung geltend macht, substantiiert er diese nicht ansatzweise. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt indes keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage an, er verstehe den Dolmetscher "gut" und bestätigte am Ende der Anhörung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Angaben und es sei ihm in eine verständliche Sprache übersetzt worden (SEM-Akten A3/11 S. 8). Weitergehend vermögen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Festhalten, sie hätten detailliert ausgesagt und dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3 Weiter ist auch der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllten. In der Beschwerde machen sie geltend, sie hätten nur (...) Jahre die Schule besuchen dürfen, könnten nicht an die (...), würden keine Arbeit bei der (...) erhalten, müssten islamische Gebete sprechen und können nicht in ihrer Muttersprache lesen und schreiben. Indes unterlassen sie es im Einzelnen darzulegen, inwiefern ihnen persönlich daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Weiter äussern sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers, welches von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant bewertet wurde.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrem Heimatstaat über ein eigenes Haus, (...) und (...). Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise (...)- und (...) betrieben und somit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Sodann ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht zur ärmsten Unterschicht gehört, hätten sie ansonsten nicht 12'000 US-Dollar für die Reise aufbringen können. Zudem verfügen sie über ein bestehendes Beziehungsnetz. Die Eltern und zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführenden leben nach wie vor im Iran und werden ihnen bei einem Neuanfang behilflich sein können. Ferner hat die Vorinstanz bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zutreffend festgehalten, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe nicht. Auch hat er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsyG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nicht in ärztlicher Behandlung ist und auch keiner solchen bedarf, zumal er sich in der BzP als gesund bezeichnet hatte (vgl. SEM-Akten A3/11 S. 7 f.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Irans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3225/2017 Urteil vom 11. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 29. September 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 4. April 2017 zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde, gehöre der (...)-Religion an und habe zusammen mit seiner Frau im eigenen Haus unmittelbar neben seinen Eltern gelebt. Er habe (...) und (...) betrieben und eigenes (...) und (...) besessen. Als er am (...) auf dem Land gearbeitet habe, hätten sich ihm zwei Personen genähert. Es habe sich um Angehörige der (...)-Gruppe gehandelt. Sie hätten ihm von einem verletzen Mitglied erzählt, welches Hilfe brauche. Er sei mit den zwei Personen zum Ort gegangen, wo der Verletzte gelegen habe. Dort seien noch fünf andere Personen der (...)-Gruppe anwesend gewesen. Sie hätten den Verletzten in seinen Wagen getragen und zusammen mit den anderen Angehörigen der Gruppe zu ihm nach Hause gefahren. Nach zwei Stunden habe der Anführer der Gruppe gesagt, der Verletzte brauche dringend Medikamente. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit dem Anführer in die Stadt gefahren und habe Medikamente in einer Nachtapotheke gekauft. Auf dem Rückweg hätten (...)-Leute die Strasse gesperrt und Kontrollen durchgeführt. Der Begleiter des Beschwerdeführers, der eine Waffe auf sich getragen habe, habe ihn gezwungen beim Kontrollpunkt durchzufahren. Er sei in vollem Tempo durchgefahren, worauf sie von Angehörigen der (...) verfolgt worden seien. Als sie bei ihm zu Hause angekommen seien, habe er den anderen Angehörigen der (...) zugerufen, sie sollen sofort ins Auto einsteigen. Er sei in Richtung der Berge gefahren. Die Angehörigen der (...) hätten sie weiter verfolgt und auf sie geschossen. Er habe zusammen mit den Angehörigen der (...), ausgenommen dem Verletzten, das Auto verlassen und sei zu Fuss weiter in die Berge geflohen. Dort sei es zu einer Schiesserei gekommen, welche rund zwei Stunden gedauert habe. Er sei von einem Granatsplitter am linken Fuss getroffen worden. Drei der Angehörigen der (...) hätten weiter auf die (...) geschossen. Er habe sich zusammen mit den restlichen Mitgliedern der (...) möglichst weit entfernt. Bis am nächsten Morgen seien sie gelaufen. Mit dem Mobiltelefon eines (...)-Mitglieds habe er einen Freund kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die (...) seinen Bruder und Vater mitgenommen hätten, der Kommandant der (...) umgebracht und einige Soldaten verletzt worden seien. Die Angehörigen der (...) hätten ihm einen Schlepper organisiert. Nach einigen Tagen, nachdem sein Schwager Geld organisiert gehabt habe, sei er in die Türkei gelangt. Die Reise in die Schweiz habe rund 12'000 US-Dollar gekostet. Er habe dies durch den Verkauf (...) seiner Brüder finanzieren können. Aufgrund seiner Religionsangehörigkeit sei er ständig als gottlos bezeichnet worden und habe nach islamischen Regeln leben müssen. Seit er in der Schweiz sei, habe er sich auf Facebook zur Situation im Iran geäussert und an Demonstrationen teilgenommen. Seine Probleme würden ihn psychisch belasten. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei zwei Mal aufgrund der Probleme ihres Mannes verhört worden. Zudem werde sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Ethnie als Kurdin benachteiligt. Sie habe in der Schule ihre Muttersprache nicht sprechen dürfen, nach islamischen Regeln leben und einen Hijab tragen müssen. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Beistand einzusetzen. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, die Personen der (...)-Gruppe detailliert zu beschreiben. Er habe lediglich angegeben, dass es (...)-Leute gewesen seien, die für die (...) Rechte gekämpft hätten. Seine Aussagen zur Situation, als er beim Verletzen und als er mit diesem bei sich zu Hause angekommen sei, seien sehr karg ausgefallen. Es erstaune, dass seine Eltern nichts vom Besuch der (...) mitbekommen hätten, obwohl sie unmittelbare Nachbarn seien. Es erscheine weiter unplausibel, dass er nicht gewusst habe, wie viele Autos ihn verfolgt, wie sie bei ihm zu Hause angehalten und den Verletzten einladen hätten, ohne dass die (...) ihn eingeholt habe. Der Beschwerdeführer sei auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, die Situation bildlich zu beschreiben, sondern habe nur den Sachverhalt wiederholt. Aufgrund seiner äusserst oberflächlichen Aussagen habe er seine Ausreisegründe nicht glaubhaft darlegen können. Es erstaune daher nicht, dass er anlässlich der Anhörung angeben habe, seine Identitätskarte sei bei der Hausdurchsuchung mitgenommen worden, indes anlässlich der BzP ausgesagt habe, diese sei zu Hause. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe sich bezüglich des Ortes und Zeitpunktes der Befragungen widersprochen. Zudem seien ihre Schilderungen zu den Verhören sehr knapp ausgefallen. Aufgrund der unstimmigen, unplausiblen und unsubstantiierten Ausführungen hätten sie ihre Asylgründe nicht glaubhaft machen können. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser auf Nachfrage angegeben habe, nicht in einem bestimmten Verein aktiv zu sein. Er habe an mehreren Aktionen in (...) teilgenommen und Parolen ausgerufen und würde auf Facebook Verbrechen der iranischen Regierung publik machen. Damit würde kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement vorliegen, mithin auch keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Sodann würden die Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit und der Ethnie die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erfüllen. An diesen Feststellungen würden auch die eingereichten Fotos und das Bestätigungsschreiben betreffend Religionszugehörigkeit nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführenden unstimmig, unplausibel, unsubstantiiert sowie ohne persönlichen Bezug und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zur Klärung der Unstimmigkeit, ob die Identitätskarte des Beschwerdeführers bei einer Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei oder sich weiterhin zu Hause befinde, wird in der Rechtsmitteleingabe auf ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher hingewiesen. Anlässlich der BzP sei er - der Beschwerdeführer - davon ausgegangen, der Dolmetscher spreche von der Melli-Karte (Nationalkarte). Aus dem Protokoll der BzP ergeben sich indes keine Anzeichen für etwaige Verständigungsschwierigkeiten. Namentlich unterzeichnete der Beschwerdeführer jede einzelne Seite nach deren Rückübersetzung und bestätigte damit deren Richtigkeit. Auf Seite 6 brachte er eine Korrektur an, mithin ist davon auszugehen, dass er auch in Bezug auf die Identitätskarte beziehungsweise Melli-Karte bei falscher Übersetzung eine Korrektur angebracht hätte. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung die Richtigkeit des Protokolls. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe weitere Missverständnisse anlässlich der Anhörung geltend macht, substantiiert er diese nicht ansatzweise. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt indes keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage an, er verstehe den Dolmetscher "gut" und bestätigte am Ende der Anhörung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Angaben und es sei ihm in eine verständliche Sprache übersetzt worden (SEM-Akten A3/11 S. 8). Weitergehend vermögen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Festhalten, sie hätten detailliert ausgesagt und dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Weiter ist auch der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllten. In der Beschwerde machen sie geltend, sie hätten nur (...) Jahre die Schule besuchen dürfen, könnten nicht an die (...), würden keine Arbeit bei der (...) erhalten, müssten islamische Gebete sprechen und können nicht in ihrer Muttersprache lesen und schreiben. Indes unterlassen sie es im Einzelnen darzulegen, inwiefern ihnen persönlich daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Weiter äussern sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers, welches von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant bewertet wurde. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrem Heimatstaat über ein eigenes Haus, (...) und (...). Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise (...)- und (...) betrieben und somit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Sodann ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht zur ärmsten Unterschicht gehört, hätten sie ansonsten nicht 12'000 US-Dollar für die Reise aufbringen können. Zudem verfügen sie über ein bestehendes Beziehungsnetz. Die Eltern und zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführenden leben nach wie vor im Iran und werden ihnen bei einem Neuanfang behilflich sein können. Ferner hat die Vorinstanz bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zutreffend festgehalten, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe nicht. Auch hat er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsyG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nicht in ärztlicher Behandlung ist und auch keiner solchen bedarf, zumal er sich in der BzP als gesund bezeichnet hatte (vgl. SEM-Akten A3/11 S. 7 f.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Irans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: