Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______). Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 9. Oktober 2019 in Richtung Irak. Am 16. Oktober 2019 gelangten sie aus der Türkei kom- mend auf dem Luftweg in die Schweiz und ersuchten am 17. Oktober 2019 im Flughafen Zürich um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 wurde den Beschwerdefüh- renden durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 28. Oktober 2019 wurden sie durch das SEM summarisch befragt und am 4. November 2019 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. C. Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihrer Befragungen zu den Gründen ihrer Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer (Ehemann) stamme aus einer politischen Familie. Seit der iranischen Revolution seien mehrere Familienangehörige im Ge- fängnis gewesen. Wegen familiärer und gesundheitlicher Probleme sei seine Mutter vor etwa vierzehn Jahren in die Schweiz ausgereist, und sein älterer Bruder sei ihr im Jahr 2010 nachgefolgt. Beide würden seither in der Schweiz leben. Sein Bruder betätige sich seit der Ausreise als Karikaturist und habe in diesen neun Jahren viele politische Karikaturen gezeichnet. Wegen dieser Aktivitäten des Bruders seien er, der Beschwerdeführer, und sein im Iran lebender Vater von 2014 bis 2016 immer wieder durch den iranischen staatlichen Sicherheitsdienst Ettela'at telefonisch befragt wor- den. Die iranischen Behörden hätten ihn aufgefordert, seinem Bruder mit- zuteilen, er solle seine Aktivitäten einstellen. In der Schweiz würden aus- serdem seit ungefähr zwanzig Jahren ein Onkel und eine Tante leben, die jahrelang als Mitglieder der Iranischen Volks-Mujahedin (Mojahedin-e Chalq-e Iran) gegen das iranische Regime aktiv gewesen seien. Wegen dieser Tante habe er wiederholt Schwierigkeiten mit den iranischen Behör- den gehabt. Obwohl sie ihre regimekritischen Aktivitäten mittlerweile ein- gestellt habe, würden die iranischen Behörden die Familie des Beschwer- deführers nach wie vor wegen ihr kontaktieren. Ihn selbst habe einmal, als er mit dem Studium begonnen habe, die Abteilung des iranischen Nach- richtendienstes an seiner Universität zu dieser Tante befragt. In den Jahren
D-2400/2021 Seite 3 2016 und 2017 habe er zweimal seine Mutter und seinen Bruder in der Schweiz besuchen können, beim zweiten Mal in Begleitung der Beschwer- deführerin (Ehefrau), die er im Mai 2017 geheiratet habe. Dabei sei er nach der Wiedereinreise in den Iran im Jahr 2016 von einer unbekannten Person angerufen und gefragt worden, ob er wieder zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Iran unter anderem als Fitnesstrainerin gearbeitet. Kurz vor der Reise in die Schweiz im Jahr 2017 sei sie wegen angeblicher Verbreitung unmoralischer Bilder auf "Instagram" – auf denen sie bei ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin zu sehen gewesen sei – festge- nommen, während eines Tages festgehalten und einem Richter vorgeführt worden. Dieser habe sie zu einer Geldbusse verurteilt, und sie habe eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, die Verbreitung unmorali- scher Bilder künftig zu unterlassen, unter der Androhung von fünf Jahren Gefängnis und 72 Peitschenschlägen. Sie habe dann unverzüglich ihren "Instagram"-Account deaktiviert. Jedoch sei ihr Arbeitgeber gezwungen ge- wesen, sie zu entlassen, und sie sei daher eine Zeit lang arbeitslos gewe- sen. Während des darauf folgenden Aufenthalts in der Schweiz habe sie eine weitere behördliche Vorladung bekommen, der sie nach ihrer Rück- kehr in den Iran auch gefolgt sei. Sie habe dabei eine weitere Verpflich- tungserklärung abgeben müssen, ganz mit ihren sportlichen Tätigkeiten aufzuhören. Aus Wut über diese Behandlung hätten die Beschwerdeführenden gemein- sam an verschiedenen Protestveranstaltungen in C._______ und in Tehe- ran teilgenommen. Diese hätten sich zum einen in regimekritischer Weise gegen die iranischen Behörden gerichtet, zum anderen sei für den Schutz der Tiere beziehungsweise gegen Hundekämpfe demonstriert worden. Die iranischen Sicherheitskräfte seien gegen die regimekritischen Proteste in brutaler Weise vorgegangen. Dabei sei einmal die Beschwerdeführerin selbst durch eine Angehörige der Sicherheitskräfte mit der Faust geschla- gen worden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem während ein- bis eineinhalb Jahren an den "weisser Mittwoch" genannten Demonstrationen von Frauen teilgenommen, die gegen die Kopftuchpflicht protestiert hätten. Von den Demonstrationen hätten die Beschwerdeführenden Videos aufge- nommen und von einem E-Mail-Account unter falschem Namen an ver- schiedene Medien im Ausland geschickt, so an den persisch-sprachigen Fernsehsender E._______ sowie die F._______. Unter den Aufnahmen, die sie an E._______ beziehungsweise an eine Journalistin namens G._______ geschickt hätten, seien ein- oder zweimal auch Bilder der Be- schwerdeführerin gewesen, die dann veröffentlicht worden seien. Weil die Beschwerdeführerin am Steuer ihres Autos ohne Kopftuch gefahren und
D-2400/2021 Seite 4 dabei im Verkehr durch Strassenkameras aufgenommen und anhand des Autokennzeichens identifiziert worden sei, sei sie zwei- oder dreimal mit Geldbussen bestraft worden. In der Zwischenzeit habe sie ihren "Insta- gram"-Account – der 17'300 Abonnenten habe – wieder aktiviert. Des Weiteren seien sie beide zum Christentum konvertiert. Vor drei Jahren sei zunächst die Beschwerdeführerin konvertiert, nachdem sie auf Aus- landreisen mit der christlichen Religion in Kontakt gekommen sei und dann im Iran begonnen habe, die Versammlungen einer Hauskirche zu besu- chen. Nachdem sich die Beschwerdeführenden kennengelernt hätten, habe sich auf ihre Anregung hin auch der Beschwerdeführer für die christ- liche Religion zu interessieren begonnen und sei schliesslich am 25. De- zember 2017 in der gleichen kirchlichen Gemeinschaft konvertiert. Auch ihre Eheschliessung sei im Rahmen einer christlichen Zeremonie in der Hauskirche erfolgt. Sowohl von den regimekritischen Aktivitäten als auch von ihrem Engage- ment in der Hauskirche hätten sie viele Bilder und Filme auf einem Laptop gespeichert gehabt. Auf den Filmen sei zum einen zu sehen, wie sie wäh- rend regimekritischer Demonstrationen das iranische Staatsoberhaupt Ali Chamenei und die Regierung beschimpft hätten. Zum anderen hätten sie Zusammenkünfte und Zeremonien ihrer Hauskirche gefilmt, unter anderem auch ihre Eheschliessung. Wegen eines Defekts des Laptops hätten sie diesen im Oktober 2019 dem Ehemann einer Freundin der Beschwerde- führerin zur Reparatur gegeben. Jener habe die betreffenden Dateien ge- sehen und begonnen, den Beschwerdeführer zu erpressen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer dem Erpresser einen Teil der verlangten Summe bezahlt, worauf ihm der Laptop zurückgegeben worden sei. Je- doch habe jener die Bilder und Filme trotzdem dem Ettela'at übergeben. In der Folge sei gegen die Beschwerdeführenden wegen regimefeindlicher Aktivitäten und Verbreitung der christlichen Religion ein Haftbefehl ausge- stellt worden. Von diesem Haftbefehl hätten sie durch den Schwager der Ehefrau erfahren, der bei einem Gericht arbeite und sie gewarnt habe. Da- nach seien sie unverzüglich aus dem Iran ausgereist. D. Mit Eingabe vom 5. November 2019 übermittelte die damalige Rechtsver- treterin der Beschwerdeführenden dem SEM als Beweismittel verschie- dene Photographien sowie einen digitalen Datenträger (USB-Stick) mit weiteren Bildern und verschiedenen Filmen.
D-2400/2021 Seite 5 E. Mit Verfügung vom 8. November 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen eines Flughafenverfahrens (Art. 23 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer da- maligen Rechtsvertreterin vom 15. November 2019 beim Bundesverwal- tungsgericht an. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem die Kopie eines iranischen Gerichtsdokuments, verschiedene Photogra- phien, Ausdrucke aus dem "Instagram"-Account der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden im Original, verschiedene Ausbildungsdiplome im Original, zwei USB-Sticks sowie zwei ärztliche Zeugnisse eingereicht. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-6060/2019 vom 6. Feb- ruar 2020 wurde die Verfügung des SEM vom 8. November 2019 aufgeho- ben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. H. Am 28. Februar 2020 verfügte das SEM die Zuteilung der Beschwerdefüh- renden in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG und wies sie am
4. März 2020 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zu. I. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 16. Juli 2020 teilten die Beschwerdeführenden unter anderem mit, es hätten sich Vorfälle ergeben, die für den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich seien. Nachdem die Beschwerdeführerin über ihren "Instagram"-Account ein Fitnessvideo verbreitet habe, seien einige ihrer Follower von den irani- schen Behörden vorgeladen, verhört, kurzzeitig inhaftiert und gebüsst wor- den. Zudem sei ihren Eltern – mutmasslich von Angehörigen des Ettela'at in C._______ – durch Telefonanrufe gedroht und mitgeteilt worden, man habe ihre Tochter im Visier. J. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 18. Januar
D-2400/2021 Seite 6 2021 reichten die Beschwerdeführenden jeweilige Taufbestätigungen der I._______ in der Schweiz ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 erteilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten des Asyl- verfahrens. L. Mit Verfügung vom 19. April 2021 lehnte das SEM die Asylgesuche erneut ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asyl- gesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffen- den Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. M. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 teilte der heutige Rechtsvertreter dem SEM die Übernahme seines Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten inklusive der von den Beschwerdeführenden einge- reichten (auch digitalen) Beweismittel. N. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. O. Mit Schreiben an das Staatssekretariat vom 6. Mai 2021 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf fehlende Akten um Zustellung der voll- ständigen Unterlagen. P. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 erteilte das SEM dem Rechtsvertreter er- gänzende Akteneinsicht. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2021 fochten die Be- schwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 19. April 2021 beim Bun- desverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewäh- rung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit ihrer vorläufigen Aufnahme,
D-2400/2021 Seite 7 subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneu- ten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zum einen um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG in der Person ihres Rechtsvertreters. Des Weiteren beantragten sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu gewähren; zudem sei ihnen unter Ansetzung einer entsprechenden Frist Gelegenheit zu geben, die Beschwerde nach Zustellung der Akten zu ergänzen. Als Beweismittel wurde unter anderem eine Bestätigung in Bezug auf die christliche Glaubensausübung der Be- schwerdeführenden in der Schweiz eingereicht. R. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
25. Mai 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. Weiter wurde das SEM angewiesen, unverzüglich über das Akteneinsichts- gesuch der Beschwerdeführenden zu entscheiden. In diesem Zusammen- hang wurde den Beschwerdeführenden zudem die Gelegenheit gewährt, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Akten durch das SEM eine Be- schwerdeergänzung einzureichen. S. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 erteilte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die verlangte Akteneinsicht. T. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juni 2021 reichten die Be- schwerdeführenden eine Ergänzung ihrer Beschwerde sowie eine Hono- rarabrechnung ein. U. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2021 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel in Bezug auf ihre christli- che Glaubensbetätigung in der Schweiz. V. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde.
D-2400/2021 Seite 8 W. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 wurde den Beschwerdefüh- renden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. X. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme sowie eine er- gänzte Honorarabrechnung ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der An- spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Er- gebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, hinsichtlich der gel- tend gemachten Mängel der angefochtenen Verfügung auf die entspre- chenden Rügen einzugehen.
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent- liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick- sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent- lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor- kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte- nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
D-2400/2021 Seite 10 wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach- verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefoch- tenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Die Beschwerdeführenden würden beide aus einem westlich orientierten, offeneren und privilegierten Milieu des Irans stammen. Es sei somit nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin das eine oder andere Mal mit den iranischen Behörden, insbesondere mit den konservativen Sittenwäch- tern, in Konflikt geraten sei. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auf ihre angeblich unsittliche Fitnesskleidung aufmerksam gemacht worden sei, beispielsweise auf der Strasse oder wegen Photographien, welche in die Hände der Behörden geraten seien. Aus den von ihr geltend gemachten drei Kontrollen durch die Sittenpolizei und den angeblich mit ihrer Freilassung verknüpften Auflagen seien jedoch keine flüchtlingsrecht- lich relevanten Nachteile entstanden. Die betreffenden Massnahmen seien nicht von einer lntensität gewesen, die der Beschwerdeführerin ein men- schenwürdiges Leben im lran verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, so dass sie sich ihrer Lage nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Zudem habe die letzte Kontrolle dieser Art vor ih- rem Aufenthalt in der Schweiz vom Jahr 2017 stattgefunden. Somit be- stehe kein enger Kausalzusammenhang zwischen ihren Schwierigkeiten mit den Sittenbehörden und der Ausreise vom Oktober 2019. Auch die Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin von der Schweiz aus weitere Photo- graphien und Videos auf "lnstagram" veröffentlicht haben wolle, sei nicht geeignet, zu einer besonderen Exponiertheit zu führen und die Aufmerk- samkeit der iranischen Behörden zu wecken. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung drohen würde, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben seien. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, sie hätten im Dezember 2017 in C._______ gegen das iranische Regime demonstriert und die Beschwerdeführerin habe im Februar und Juni 2019 an der Aktion "weisser Mittwoch ohne Kopftuch" teilgenommen und sich für Tierrechte eingesetzt, gehe aus den Angaben nicht glaubhaft hervor, dass die irani- schen Behörden in Kenntnis dieser Aktivitäten gebracht worden seien.
D-2400/2021 Seite 11 Auch handle es sich dabei um eine massentypische Erscheinungsform po- litischer Aktivität, die für die Beschwerdeführenden kein besonders expo- niertes politisches Profil zur Folge habe. Andere Aktivitäten, die ihnen ein erhöhtes politisches Profil verschaffen würden, hätten die Beschwerdefüh- renden nicht geltend gemacht, und es sei deshalb nicht davon auszuge- hen, dass sie von den iranischen Behörden als Regimegegner betrachtet würden. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum führte das SEM in einem ersten Punkt im Wesentlichen Folgendes aus (angefochtene Verfügung, S. 9): Es sei nicht auszuschlies- sen, dass die Beschwerdeführenden sich im lran gelegentlich in einem christlichen Umfeld bewegt hätten. Für die Beurteilung der Gefährdungs- lage bei einem lnteresse für das Christentum sei einerseits die Frage nach dem Bekanntwerden des Glaubenswechsels massgeblich, andererseits die Frage der diesbezüglichen Exponiertheit der betreffenden Person. Die Beschwerdeführenden würden nicht geltend machen, dass die iranischen Behörden von ihrem lnteresse und ihrer in der Schweiz erfolgten Konver- sion zum Christentum Kenntnis erlangt hätten. Vor dem Hintergrund, dass Hinweise auf eine Überwachung konvertierter lranerinnen und lraner im Ausland bestünden, könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden im Laufe der vergangenen Jahre das freikirchliche Umfeld, in dem die Beschwerdeführenden den christlichen Glauben ausü- ben würden, eruiert hätten. Für die Annahme der notwendigen Gefähr- dungswahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr werde aber eine Expo- niertheit der betreffenden Person vorausgesetzt. lm vorliegenden Fall be- stehe der Eindruck, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um einfa- che Mitglieder der christlichen Gemeinschaft handle, die ihren Glauben nicht in einer exponierenden oder missionierenden Weise ausüben wür- den. Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft würden keine Glaubensausübung darstel- len, die von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend er- achtet werde (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts, darunter Urteil D-4759/2019 vom 7. Oktober 2019, E. 4.3.1). Selbst wenn die Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr in den lran gewis- sen Einschränkungen unterliegen könnte, sei nicht davon auszugehen, diese würden dazu führen, dass die Beschwerdeführenden einem uner- träglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wür- den. Auch in diesem Zusammenhang sei somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
D-2400/2021 Seite 12 Zwar hätten mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten. Es seien ihm jedoch daraus, abgesehen von einigen Befra- gungen, welche er und sein Vater über sich hätten ergehen lassen müssen, keine Nachteile entstanden. Es könne somit nicht von einer Reflexverfol- gung die Rede sein. Auch hätten die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2017, während ihrer damaligen Reise in die Schweiz, um Asyl ersuchen können, wenn sie dies für nötig gehalten hätten. In diesem Zusammenhang hielt das SEM ausserdem fest, auch die tätowierten Kreuze auf den Waden der Beschwerdeführenden würden nicht zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen. In einem weiteren Punkt stellte sich das SEM in Bezug auf die christliche Glaubensbetätigung der Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, so- weit diese geltend machen würden, sie seien bereits im Iran zum Christen- tum konvertiert, so vermöchten die diesbezüglichen Aussagen nicht zu überzeugen (angefochtene Verfügung, S. 10 f.). Diese entsprächen weit- gehend den üblichen Stereotypen, welche von angeblichen Konvertiten als Asylgründe angegeben würden. Zwar hätten beide Beschwerdeführenden einige lnformationen über das Christentum und die Bibel zu Protokoll ge- geben, indem sie etwa die wichtigen Feste benannt und einige Texte aus der Bibel zitiert hätten. Auch schliesse das SEM nicht aus, dass sie im lran Hauskirchen besucht und der einen oder anderen Feier beigewohnt hätten. lnsgesamt seien ihre Ausführungen, insbesondere was ihre Motivation und ihre Tätigkeiten als passionierte Neokonvertiten betreffe, aber weitgehend oberflächlich, und die entsprechenden Angaben könnten rasch und ohne tatsächlichen Bezug auswendig gelernt werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Religiosität der Beschwerdeführenden um ein Kon- strukt handle. Schliesslich könne ihren Aussagen auch nicht entnommen werden, dass die iranischen Behörden über die angebliche Konversion in- formiert worden seien. Soweit die Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, sich dabei gefilmt und die Aufnahmen zwei Fernsehsendern geschickt zu haben, könne ihren Angaben nicht ent- nommen werden, ob ihnen aufgrund des Bestehens dieser Videofilme und Photographien Nachteile entstanden seien. Ob die genannten Fernseh- sender die Aufnahmen ausgestrahlt und die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, bleibe unbeantwortet. Mit hoher Wahrscheinlich- keit würde jedoch auch die Ausstrahlung des einen oder anderen Films kein Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden auslösen. Weiter sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft, nachdem sie einen Computer in die Reparatur gegeben hätten und dabei
D-2400/2021 Seite 13 kompromittierende Aufnahmen entdeckt worden seien, habe sie der betref- fende Fachmann erpresst und sie seien durch den Ettela'at gesucht wor- den. Ihre Angaben zum Reparaturauftrag seien stereotyp und substanzlos ausgefallen, und es sei ungeklärt, wie sie von der Suche durch den staat- lichen Sicherheitsdienst erfahren hätten. Zusammenfassend schliesse das SEM zwar nicht aus, dass die Beschwer- deführenden als modernes, aufgeklärtes und sportliches Ehepaar in Kon- flik mit den Regeln der islamischen Rechtsordnung geraten seien. Auch sei es möglich, dass sie die eine oder andere Demonstration erlebt hätten. Das Staatssekretariat schliesse jedoch aus, dass die Regierungsbehörden sie aus den geltend gemachten Gründen flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt hätten. Es handle sich bei ihren Vorbringen um ein aufgeblähtes Konstrukt, das auf bekannten stereotypen Elementen beruhe. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zu belegen. Eine die Beschwerdeführerin betreffende Vorladung der Sittenpolizei vom
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Argumentation in der angefochte- nen Verfügung verschiedene Unklarheiten und Unstimmigkeiten aufweist. So äusserte die Vorinstanz mehrfach, aus den Aussagen der Beschwerde- führenden anlässlich ihrer Befragungen gehe nicht hervor, dass die irani- schen Behörden von den jeweiligen Aktivitäten im Iran (Teilnahme an
D-2400/2021 Seite 15 Demonstrationen, christliche Glaubensbetätigung) Kenntnis erlangt hätten. Diesbezüglich stellt sich die grundsätzliche Frage, inwiefern die Beschwer- deführenden dazu Auskunft geben könnten, ob die iranischen Behörden von ihren Aktivitäten tatsächlich Kenntnis erlangt hätten. Auf diesen Aspekt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Urteil vom
6. Februar 2020 (dortige E. 3.3.4) im Zusammenhang mit dem Vorbringen hingewiesen, die Beschwerdeführenden hätten Filme von regimekritischen Demonstrationen, auf welchen sie selbst zu sehen seien, an den persisch- sprachigen, aus Grossbritannien operierenden Fernsehsender E._______ sowie an die F._______ geschickt. Es ist als evident zu bezeichnen, dass eine Aussage über die Kenntnisse iranischer Behörden betreffend regime- kritische Aktivitäten der Beschwerdeführenden für Letztere erst möglich wäre, wenn aufgrund der fraglichen Aktivitäten bereits konkrete, für sie er- kenntliche Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden er- griffen worden wären. Dies wird durch die Beschwerdeführenden aber gar nicht geltend gemacht. In Bezug auf die soeben erwähnten Filme von regimekritischen Demonst- rationen stellte sich das SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ob die genannten Fernsehsender die Aufnahmen aus- gestrahlt und die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, bleibe unbeantwortet. Auch diesbezüglich ist auf das Urteil vom 6. Februar 2020 (dortige E. 3.3.4) hinzuweisen. Demgemäss war durch das Staats- sekretariat bereits mit der Verfügung vom 8. November 2019 ausgeführt worden, die Beschwerdeführenden hätten nicht erklärt, was die genannten Fernsehsender mit ihren Aufnahmen gemacht hätten. Dabei wurde durch das Gericht mit dem Urteil vom 6. Februar 2020 festgehalten, dass die Be- schwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen durchaus mit gewisser Ausführlichkeit davon berichteten, sie hätten von einem E-Mail-Account unter falschem Namen Videoaufnahmen von regimekritischen Demonstra- tionen an die Medienunternehmen E._______ – konkret an eine Journalis- tin namens G._______ – und F._______ geschickt. Unter den Aufnahmen, die sie G._______ übermittelt hätten, seien ein- oder zweimal auch Bilder der Beschwerdeführerin gewesen, die dann veröffentlicht worden seien. Der Umstand, dass nicht ausreichend abgeklärt sei, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die fraglichen Aufnahmen durch die genannten Fernseh- sender veröffentlicht worden seien, könne den Beschwerdeführenden nicht angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zu diesem Aspekt des Sachverhalts auch zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine genaueren Erkenntnisse aktenkundig sind. Dabei ist festzuhal- ten, dass durch das SEM seit dem Urteil vom 6. Februar 2020 bis zum vorliegend angefochtenen Asylentscheid vom 19. April 2021 weder eine
D-2400/2021 Seite 16 ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt noch sons- tige ergänzende Beweismassnahmen ergriffen wurden. Im soeben genannten Zusammenhang stellte sich die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung des Weiteren auf den Standpunkt, mit hoher Wahrscheinlichkeit würde auch die Ausstrahlung des einen oder anderen Films (implizit: durch die erwähnten Fernsehsender) kein Verfol- gungsinteresse seitens der iranischen Behörden auslösen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Einschätzung um eine blosse, durch keinerlei Bezugnahme zur menschenrechtlichen Situation im Iran oder anderweitig begründete Mutmassung seitens des SEM handelt. Unstrukturiert erscheint zudem die Argumentation des SEM in Bezug auf die Frage einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auf- grund seiner Verwandten, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden war. In diesem Zusammenhang wird in der angefochtenen Verfügung fest- gestellt, die tätowierten Kreuze auf den Waden der Beschwerdeführenden würden nicht zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen, was of- fensichtlich in keinem Bezug zur Fragestellung der Reflexverfolgung steht.
E. 5.3 Ungeachtet dieser Mängel ist festzuhalten, dass das SEM in der ange- fochtenen Verfügung bezüglich wesentlicher Aspekte des Sachverhalts de- ren Glaubhaftigkeit anerkannt oder jedenfalls nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen hat. So hielt es fest, es sei nicht erstaunlich, dass die Beschwer- deführerin das eine oder andere Mal mit den iranischen Behörden, insbe- sondere mit den konservativen Sittenwächtern, in Konflikt geraten sei. Aus den entsprechenden Ausführungen geht hervor, dass das Staatssekretariat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drei Kontrollen durch die Sittenpolizei und die ihr gemachten Auflagen nicht anzweifelte. Auch hinsichtlich der Beteiligung beider Beschwerdeführenden an Demonstrati- onen gegen das iranische Regime im Dezember 2017 und der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Protestaktionen zugunsten der Frauenrechte im Februar und Juni 2019 bezweifelte die Vorinstanz nicht das entspre- chende Engagement, sondern stellte lediglich in Frage, ob die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten. Weiter wurde durch die Vor- instanz auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass die Beschwerde- führenden bereits im Iran eine christliche Glaubensbetätigung ausübten und schliesslich – gemäss Annahme des SEM nach der Einreise in die Schweiz – auch zum Christentum konvertierten. Diesbezüglich stellte sich das Staatssekretariat jedoch auf den Standpunkt, die Beschwerdeführen- den hätten sich mit ihrer christlichen Glaubensbetätigung im Iran nicht in asylrechtlich relevanter Weise exponiert.
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E. 5.4 Abgesehen von der grundsätzlichen Anerkennung der Glaubhaftigkeit wesentlicher Elemente des Sachverhalts ist mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz allerdings insbesondere Folgendes hervorzuheben: Jeder einzelne Aspekt der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden wurde durch das SEM jeweils einer gesonderten Betrachtung und Prüfung unter- zogen. Dabei wurde in der angefochtenen Verfügung für jedes der betref- fenden Vorbringen (im Einzelnen: die Probleme der Beschwerdeführerin mit den iranischen Behörden wegen ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin; die Teilnahme beider Beschwerdeführenden an regimekritischen Demonstrati- onen, verbunden mit der möglichen Veröffentlichung entsprechender Bilder durch einen exiliranischen Fernsehsender; die religiöse Glaubensbetäti- gung beider Beschwerdeführenden in einer christlichen Hauskirche im Iran und ihre Konversion; das Risiko einer Reflexverfolgung aufgrund der re- gimekritischen Aktivitäten des Bruders, einer Tante und eines Onkels des Beschwerdeführers) die Einschätzung getroffen, es sei im jeweiligen Punkt nicht von einem Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden auszuge- hen. Es ist die Frage zu stellen, ob eine solche isolierte Prüfung der einzel- nen Vorbringen, welche auf eine gesamthafte Würdigung derselben ver- zichtet, als angemessene Beurteilung der Gefährdungssituation der Be- schwerdeführenden zu erachten ist, dies unter Berücksichtigung der tat- sächlichen menschenrechtlichen Bedrohungslage im Iran.
E. 5.5.1 Die Menschenrechtssituation im Iran muss schon seit geraumer Zeit allgemein als schlecht bezeichnet werden, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jeg- liche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträ- gern ist tabu. Gerade in den vergangenen Jahren war die Menschenrechts- lage im Iran durch zunehmende Repression gegen regimekritische Perso- nen gekennzeichnet (vgl. zum Folgenden zuletzt u.a. AMNESTY INTERNATI- ONAL, Human rights in Iran: Review of 2022/2023, London 2023; DIES., Re- port 2023/24. The state of the World’s Human Rights, London 2024, S. 201 ff.; EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Iran – Country Focus. Country of Origin Information Report, Juni 2024, insb. S. 60 ff.; DIES., COI Query Iran, Human rights situation, 17. Oktober 2024; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2025, New York 2025, S. 231 ff.; UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL, Consolidated findings of the Independent International Fact-Finding Mission on the Islamic Republic of Iran, 18. März 2025). Im November 2019 führten Proteste, welche durch eine Erhöhung der Treib- stoffpreise ausgelöst worden waren, zu gewaltsamen Auseinandersetzun- gen, in deren Verlauf über 1'500 Menschen starben sowie Tausende
D-2400/2021 Seite 18 festgenommen und gefoltert wurden. Nach den erneut landesweiten Pro- testen gegen den Tod der jungen Kurdin Mahsa Amini im Gewahrsam der Sittenpolizei am 16. September 2022 unterdrückten die iranischen Behör- den das Recht auf freie Meinungsäusserung noch zusätzlich, wobei sie Demonstrationen mit massiver Gewalt und Massenverhaftungen nieder- schlugen. Auch diesmal wurden tausende Personen – auch gewöhnliche Demonstrierende ohne besondere politische Exponiertheit – willkürlich in- haftiert und verbreitet Folter und anderen Misshandlungen unterworfen. Menschenrechtswidrige Strafen wie Auspeitschung wurden verhängt und vollstreckt, die Anwendung der Todesstrafe als Instrument der politischen Unterdrückung nahm zu. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Gerichtsverfahren unterschreiten notorisch jegliche rechtsstaatliche Mini- malstandards. An der menschenrechtlichen Situation haben auch jüngste politische Entwicklungen wie die Wahl eines neuen Staatspräsidenten in der Person von Masoud Pezeshkian am 5. Juli 2024 nichts geändert.
E. 5.5.2 Auch die Religionsfreiheit ist im Iran nicht gewährleistet. Für das Ju- dentum, das Christentum und den Zoroastrismus gilt zwar im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein Recht auf freie Ausübung der religiösen Ri- ten und Zeremonien, und die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Dieser Grundsatz wird jedoch nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Normen des iranischen Rechts durchbrochen. So werden Angehörige christlicher Glau- bensgruppen im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozi- aler Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran zwar grundsätzlich möglich, und der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung. Den Angehörigen der christ- lichen Minderheit ist es jedoch verboten, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind Hauskirchen nicht er- laubt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2, 7.3.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 6.2.2 und E-6510/2019 vom
3. Oktober 2023 E. 7.3.2 f.). Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss ge- gen allgemein geltende islamische Grundprinzipien angesehen und als sol- che verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der staatlichen Sicherheits- kräfte insbesondere gegen die jeweiligen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christinnen und Christen. So gehören evangelikale Christinnen und Christen zu den Personen, die besonders
D-2400/2021 Seite 19 häufig von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist mithin dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3; Urteile des BVGer D-6142/2017 vom
20. Juni 2018 E. 7.3.3, D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6, E-3033/2016 vom 19. Dezember 2019 E. 5.5 sowie D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5.2).
E. 5.6 Im vorliegenden Fall ist dem Umstand besonders Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furcht- empfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je mit weiteren Hinwei- sen). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinwei- sen).
E. 5.7 Wie bereits erwähnt (zuvor, E. 5.4), wird eine isolierte Betrachtung der einzelnen Elemente des entscheidwesentlichen Sachverhalts im Falle der Beschwerdeführenden der menschenrechtlichen Situation im Iran nicht ge- recht. So ist im vorliegenden Fall insbesondere die christliche Glaubens- betätigung nicht von den verschiedenen weiteren Gefährdungselementen beziehungsweise Risikofaktoren getrennt zu beurteilen. Hinsichtlich dieser Glaubensbetätigung ist festzustellen, dass auch das SEM in der angefoch- tenen Verfügung zur Einschätzung gelangte, die im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichten Videos und Photographien würden die Teilnahme der Beschwerdeführenden – unter anderem – an religiösen Anlässen im Iran bestätigen. Weiter anerkennt das SEM auch die Gefahr einer entsprechen- den Überwachung bereits aufgrund dieser Glaubensbetätigung im Iran,
D-2400/2021 Seite 20 indem es in der angefochtenen Verfügung festhielt, es könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden das freikirchliche Umfeld der Beschwerdeführenden im Iran eruiert hätten. Jedoch zog das SEM gleichwohl den Schluss, nach der weiteren christlichen Glaubensbe- tätigung in der Schweiz – welche nach eigenem Bekunden des Staatssek- retariats ebenfalls dem Risiko einer Überwachung durch die iranischen Be- hörden ausgesetzt ist – seien die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Iran keiner entsprechenden Verfolgungsgefahr ausge- setzt. Zu dieser Beurteilung lässt sich nur gelangen, wenn die sonstigen Faktoren, welche die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden mit- bestimmen, ausgeblendet werden. Zu berücksichtigen ist aber vielmehr ebenso, dass insbesondere die Beschwerdeführerin bereits Behelligungen seitens der iranischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war, und die Beurtei- lung ihrer Furcht vor künftiger Verfolgung ist unter diesem spezifischen Ge- sichtspunkt vorzunehmen. Namentlich wurde die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit unter dem Vorwurf der Un- sittlichkeit bereits einmal zu einer Geldbusse verurteilt und zweimal zu ei- ner Verpflichtungserklärung gezwungen, dies unter Androhung einer mehr- jährigen Gefängnisstrafe und von Auspeitschung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin sich durch diese Strafandrohung nicht davon abhalten liess, im Iran wiederholt an regimekritischen De- monstrationen teilzunehmen, was das Risiko impliziert, dass sie auch des- wegen eine erhöhte Aufmerksamkeit der dortigen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Des Weiteren kann hinsichtlich des Beschwerdeführers we- der ausser Acht gelassen werden, dass er mit christlichen Symbolen (Kreu- zen) tätowiert ist, noch dass er in der Schweiz lebende Verwandte hat, wel- che – ein Bruder als politischer Karikaturist, ein Onkel und eine Tante als Mitglieder der Volks-Mujahedin – jedenfalls in der Vergangenheit ein von den iranischen Behörden als regimefeindlich aufzufassendes politisches Engagement verfolgten. Auch wenn diese einzelnen Aspekte jeweils für sich alleine genommen nicht zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung zu führen vermögen, sind sie vor dem Hintergrund der christlichen Glau- bensbetätigung der Beschwerdeführenden in der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte angesichts der menschenrechtlichen Situa- tion im Iran und aus dem Blickwinkel der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zwingend in die Erwägungen einzubeziehen.
E. 5.8 Zusammenfassend erweist sich bei gesamthafter Würdigung aller we- sentlichen Umstände einschliesslich der politischen und menschenrechtli- chen Situation im Iran, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführen- den, im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer asylrechtlich
D-2400/2021 Seite 21 relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, auch objektiv als nachvoll- ziehbar zu bezeichnen ist. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwer- deführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuer- kennen. Des Weiteren ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführen- den in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 4. November 2021 sind den Beschwerdeführenden Fr. 6'083.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Be- schwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2400/2021 Seite 22
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Des Weiteren ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 4. November 2021 sind den Beschwerdeführenden Fr. 6'083.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
E. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Juli 2017 bestätige lediglich ein flüchtlingsrechtlich nicht relevantes sit- tenpolizeiliches Verfahren, das die Genannte nicht daran gehindert habe, nach Europa zu reisen und anschliessend in den lran zurückzukehren. Auf dem eingereichten USB-Stick befänden sich Videos und Photogra- phien von Demonstrationen in C._______ gegen das iranische Regime vom Dezember 2017. Es sei eine Menge von Demonstranten zu sehen, die nachts auf der Strasse vorbeiziehen und "der Geist von Reza Shah soll Frieden finden" rufen würden. Die Beschwerdeführerin sei erkennbar, wo- bei sie erkläre, dass sie von den Behörden geschlagen worden sei. Auf weiteren Aufnahmen seien beide Beschwerdeführende zu erkennen. Die Menge rufe – an die Behörden gewandt – "ihr habt keine Ehre", zudem "habt keine Angst, wir sind alle zusammen", "ich werde mich an jenen rä- chen, die meine Brüder töten" sowie "wir sind Arier und beten keine Araber an, Tod für den Diktator". Zahlreiche weitere Photographien würden die Beschwerdeführenden und die Demonstranten zeigen, welche immer wie- der weitere Slogans rufen würden, unter anderem zugunsten des ehema- ligen Shahs und dessen Sohn. Die Kundgebung finde auf dem Boulevard J._______ in C._______ statt. Im Zusammenhang mit dem "weissen Mittwoch ohne Kopftuch" vom
8. Februar 2018 zeige ein Videofilm, wie die Beschwerdeführerin ohne Kopftuch auf einem Boulevard fahre, wobei sie einmal an einer Moschee vorbeikomme. Ein weiterer Videofilm vom 4. Juni 2018 zeige die Beschwer- deführerin ohne Kopftuch am Lenkrad ihres Autos, wobei sie erkläre, dass
D-2400/2021 Seite 14 sie protestiere. Im Zusammenhang mit einer Demonstration für Tierrechte enthalte der USB-Stick zwei Photographien, auf welchen die Beschwerde- führerin zu sehen sei. Auf dem einen Bild halte die Beschwerdeführerin ein Blatt mit der Beschriftung "Tötet keine Hunde", wobei sich vor ihr ein Plakat mit folgender Aufschrift befinde: "Der lslam ist eine Religion der Barmhe- zigkeit. Alle Wesen haben das Recht zu leben. Wir haben sie geschaffen, deshalb dürfen wir sie nicht vernichten." Auf dem anderen Bild halte sie ein Plakat mit der Beschriftung "Die Menschlichkeit einer Gesellschaft wider- spiegelt sich in deren Behandlung der Tiere". Auf dem eingereichten USB-Stick befänden sich ferner mehrere Videofilme und Photographien vom Jahr 2018, die in einer sogenannten Hauskirche aufgenommen worden seien. Im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest seien Weihnachtsdekorationen, Weihnachtsgebäck, selbstgebastelte Kreuze und Tafeln mit christlichen Beschriftungen zu erkennen, und die Beschwerdeführenden seien vor einem Weihnachtsbaum abgebildet. Auf anderen Aufnahmen werde eine Predigt gehalten und gesungen. Zwei Vi- deoaufnahmen vom November 2018 würden die Beschwerdeführerin und weitere Personen an einem Tisch beim Beten zeigen. Weitere Videofilme und Photographien vom November 2018, welche in einer Hauskirche auf- genommen worden seien, würden eine Heirat zeigen, wobei auf einem Gruppenbild neben den Eheleuten und der Pfarrerin auch die Beschwer- deführenden zu sehen seien. In weiteren Videofilmen vom Jahr 2019 seien erneut religiöse Anlässe in einer Hauskirche zu sehen, wobei über Gott gesprochen, gesungen und gepredigt werde. Die zahlreichen Videos und Photographien würden zwar die Teilnahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen, Protestaktionen und religiö- sen Anlässen bestätigen, ohne jedoch Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden aufzeigen zu können. Wie bereits ausgeführt wor- den sei, seien den Angaben der Beschwerdeführenden keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden von den geltend ge- machten Tätigkeiten Kenntnis haben sollten. Es sei somit nicht davon aus- zugehen, dass die iranischen Behörden auf die Beschwerdeführenden auf- merksam geworden seien oder sie gar als ernstzunehmende Regimegeg- ner identifiziert hätten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
- April 2021 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'083.35 zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2400/2021 Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______). Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 9. Oktober 2019 in Richtung Irak. Am 16. Oktober 2019 gelangten sie aus der Türkei kommend auf dem Luftweg in die Schweiz und ersuchten am 17. Oktober 2019 im Flughafen Zürich um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 wurde den Beschwerdeführenden durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 28. Oktober 2019 wurden sie durch das SEM summarisch befragt und am 4. November 2019 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. C. Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihrer Befragungen zu den Gründen ihrer Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer (Ehemann) stamme aus einer politischen Familie. Seit der iranischen Revolution seien mehrere Familienangehörige im Gefängnis gewesen. Wegen familiärer und gesundheitlicher Probleme sei seine Mutter vor etwa vierzehn Jahren in die Schweiz ausgereist, und sein älterer Bruder sei ihr im Jahr 2010 nachgefolgt. Beide würden seither in der Schweiz leben. Sein Bruder betätige sich seit der Ausreise als Karikaturist und habe in diesen neun Jahren viele politische Karikaturen gezeichnet. Wegen dieser Aktivitäten des Bruders seien er, der Beschwerdeführer, und sein im Iran lebender Vater von 2014 bis 2016 immer wieder durch den iranischen staatlichen Sicherheitsdienst Ettela'at telefonisch befragt worden. Die iranischen Behörden hätten ihn aufgefordert, seinem Bruder mitzuteilen, er solle seine Aktivitäten einstellen. In der Schweiz würden ausserdem seit ungefähr zwanzig Jahren ein Onkel und eine Tante leben, die jahrelang als Mitglieder der Iranischen Volks-Mujahedin (Mojahedin-e Chalq-e Iran) gegen das iranische Regime aktiv gewesen seien. Wegen dieser Tante habe er wiederholt Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt. Obwohl sie ihre regimekritischen Aktivitäten mittlerweile eingestellt habe, würden die iranischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor wegen ihr kontaktieren. Ihn selbst habe einmal, als er mit dem Studium begonnen habe, die Abteilung des iranischen Nachrichtendienstes an seiner Universität zu dieser Tante befragt. In den Jahren 2016 und 2017 habe er zweimal seine Mutter und seinen Bruder in der Schweiz besuchen können, beim zweiten Mal in Begleitung der Beschwerdeführerin (Ehefrau), die er im Mai 2017 geheiratet habe. Dabei sei er nach der Wiedereinreise in den Iran im Jahr 2016 von einer unbekannten Person angerufen und gefragt worden, ob er wieder zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Iran unter anderem als Fitnesstrainerin gearbeitet. Kurz vor der Reise in die Schweiz im Jahr 2017 sei sie wegen angeblicher Verbreitung unmoralischer Bilder auf "Instagram" - auf denen sie bei ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin zu sehen gewesen sei - festgenommen, während eines Tages festgehalten und einem Richter vorgeführt worden. Dieser habe sie zu einer Geldbusse verurteilt, und sie habe eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, die Verbreitung unmoralischer Bilder künftig zu unterlassen, unter der Androhung von fünf Jahren Gefängnis und 72 Peitschenschlägen. Sie habe dann unverzüglich ihren "Instagram"-Account deaktiviert. Jedoch sei ihr Arbeitgeber gezwungen gewesen, sie zu entlassen, und sie sei daher eine Zeit lang arbeitslos gewesen. Während des darauf folgenden Aufenthalts in der Schweiz habe sie eine weitere behördliche Vorladung bekommen, der sie nach ihrer Rückkehr in den Iran auch gefolgt sei. Sie habe dabei eine weitere Verpflichtungserklärung abgeben müssen, ganz mit ihren sportlichen Tätigkeiten aufzuhören. Aus Wut über diese Behandlung hätten die Beschwerdeführenden gemeinsam an verschiedenen Protestveranstaltungen in C._______ und in Teheran teilgenommen. Diese hätten sich zum einen in regimekritischer Weise gegen die iranischen Behörden gerichtet, zum anderen sei für den Schutz der Tiere beziehungsweise gegen Hundekämpfe demonstriert worden. Die iranischen Sicherheitskräfte seien gegen die regimekritischen Proteste in brutaler Weise vorgegangen. Dabei sei einmal die Beschwerdeführerin selbst durch eine Angehörige der Sicherheitskräfte mit der Faust geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem während ein- bis eineinhalb Jahren an den "weisser Mittwoch" genannten Demonstrationen von Frauen teilgenommen, die gegen die Kopftuchpflicht protestiert hätten. Von den Demonstrationen hätten die Beschwerdeführenden Videos aufgenommen und von einem E-Mail-Account unter falschem Namen an verschiedene Medien im Ausland geschickt, so an den persisch-sprachigen Fernsehsender E._______ sowie die F._______. Unter den Aufnahmen, die sie an E._______ beziehungsweise an eine Journalistin namens G._______ geschickt hätten, seien ein- oder zweimal auch Bilder der Beschwerdeführerin gewesen, die dann veröffentlicht worden seien. Weil die Beschwerdeführerin am Steuer ihres Autos ohne Kopftuch gefahren und dabei im Verkehr durch Strassenkameras aufgenommen und anhand des Autokennzeichens identifiziert worden sei, sei sie zwei- oder dreimal mit Geldbussen bestraft worden. In der Zwischenzeit habe sie ihren "Instagram"-Account - der 17'300 Abonnenten habe - wieder aktiviert. Des Weiteren seien sie beide zum Christentum konvertiert. Vor drei Jahren sei zunächst die Beschwerdeführerin konvertiert, nachdem sie auf Auslandreisen mit der christlichen Religion in Kontakt gekommen sei und dann im Iran begonnen habe, die Versammlungen einer Hauskirche zu besuchen. Nachdem sich die Beschwerdeführenden kennengelernt hätten, habe sich auf ihre Anregung hin auch der Beschwerdeführer für die christliche Religion zu interessieren begonnen und sei schliesslich am 25. Dezember 2017 in der gleichen kirchlichen Gemeinschaft konvertiert. Auch ihre Eheschliessung sei im Rahmen einer christlichen Zeremonie in der Hauskirche erfolgt. Sowohl von den regimekritischen Aktivitäten als auch von ihrem Engagement in der Hauskirche hätten sie viele Bilder und Filme auf einem Laptop gespeichert gehabt. Auf den Filmen sei zum einen zu sehen, wie sie während regimekritischer Demonstrationen das iranische Staatsoberhaupt Ali Chamenei und die Regierung beschimpft hätten. Zum anderen hätten sie Zusammenkünfte und Zeremonien ihrer Hauskirche gefilmt, unter anderem auch ihre Eheschliessung. Wegen eines Defekts des Laptops hätten sie diesen im Oktober 2019 dem Ehemann einer Freundin der Beschwerdeführerin zur Reparatur gegeben. Jener habe die betreffenden Dateien gesehen und begonnen, den Beschwerdeführer zu erpressen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer dem Erpresser einen Teil der verlangten Summe bezahlt, worauf ihm der Laptop zurückgegeben worden sei. Jedoch habe jener die Bilder und Filme trotzdem dem Ettela'at übergeben. In der Folge sei gegen die Beschwerdeführenden wegen regimefeindlicher Aktivitäten und Verbreitung der christlichen Religion ein Haftbefehl ausgestellt worden. Von diesem Haftbefehl hätten sie durch den Schwager der Ehefrau erfahren, der bei einem Gericht arbeite und sie gewarnt habe. Danach seien sie unverzüglich aus dem Iran ausgereist. D. Mit Eingabe vom 5. November 2019 übermittelte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem SEM als Beweismittel verschiedene Photographien sowie einen digitalen Datenträger (USB-Stick) mit weiteren Bildern und verschiedenen Filmen. E. Mit Verfügung vom 8. November 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen eines Flughafenverfahrens (Art. 23 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 15. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem die Kopie eines iranischen Gerichtsdokuments, verschiedene Photographien, Ausdrucke aus dem "Instagram"-Account der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden im Original, verschiedene Ausbildungsdiplome im Original, zwei USB-Sticks sowie zwei ärztliche Zeugnisse eingereicht. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-6060/2019 vom 6. Februar 2020 wurde die Verfügung des SEM vom 8. November 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. H. Am 28. Februar 2020 verfügte das SEM die Zuteilung der Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG und wies sie am 4. März 2020 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zu. I. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 16. Juli 2020 teilten die Beschwerdeführenden unter anderem mit, es hätten sich Vorfälle ergeben, die für den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich seien. Nachdem die Beschwerdeführerin über ihren "Instagram"-Account ein Fitnessvideo verbreitet habe, seien einige ihrer Follower von den iranischen Behörden vorgeladen, verhört, kurzzeitig inhaftiert und gebüsst worden. Zudem sei ihren Eltern - mutmasslich von Angehörigen des Ettela'at in C._______ - durch Telefonanrufe gedroht und mitgeteilt worden, man habe ihre Tochter im Visier. J. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 18. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden jeweilige Taufbestätigungen der I._______ in der Schweiz ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 erteilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. L. Mit Verfügung vom 19. April 2021 lehnte das SEM die Asylgesuche erneut ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. M. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 teilte der heutige Rechtsvertreter dem SEM die Übernahme seines Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten inklusive der von den Beschwerdeführenden eingereichten (auch digitalen) Beweismittel. N. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. O. Mit Schreiben an das Staatssekretariat vom 6. Mai 2021 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf fehlende Akten um Zustellung der vollständigen Unterlagen. P. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 erteilte das SEM dem Rechtsvertreter ergänzende Akteneinsicht. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2021 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 19. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit ihrer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zum einen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG in der Person ihres Rechtsvertreters. Des Weiteren beantragten sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu gewähren; zudem sei ihnen unter Ansetzung einer entsprechenden Frist Gelegenheit zu geben, die Beschwerde nach Zustellung der Akten zu ergänzen. Als Beweismittel wurde unter anderem eine Bestätigung in Bezug auf die christliche Glaubensausübung der Beschwerdeführenden in der Schweiz eingereicht. R. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 25. Mai 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. Weiter wurde das SEM angewiesen, unverzüglich über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wurde den Beschwerdeführenden zudem die Gelegenheit gewährt, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Akten durch das SEM eine Beschwerdeergänzung einzureichen. S. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 erteilte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die verlangte Akteneinsicht. T. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ihrer Beschwerde sowie eine Honorarabrechnung ein. U. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2021 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel in Bezug auf ihre christliche Glaubensbetätigung in der Schweiz. V. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. W. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. X. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme sowie eine ergänzte Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, hinsichtlich der geltend gemachten Mängel der angefochtenen Verfügung auf die entsprechenden Rügen einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Die Beschwerdeführenden würden beide aus einem westlich orientierten, offeneren und privilegierten Milieu des Irans stammen. Es sei somit nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin das eine oder andere Mal mit den iranischen Behörden, insbesondere mit den konservativen Sittenwächtern, in Konflikt geraten sei. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auf ihre angeblich unsittliche Fitnesskleidung aufmerksam gemacht worden sei, beispielsweise auf der Strasse oder wegen Photographien, welche in die Hände der Behörden geraten seien. Aus den von ihr geltend gemachten drei Kontrollen durch die Sittenpolizei und den angeblich mit ihrer Freilassung verknüpften Auflagen seien jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile entstanden. Die betreffenden Massnahmen seien nicht von einer lntensität gewesen, die der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben im lran verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, so dass sie sich ihrer Lage nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Zudem habe die letzte Kontrolle dieser Art vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz vom Jahr 2017 stattgefunden. Somit bestehe kein enger Kausalzusammenhang zwischen ihren Schwierigkeiten mit den Sittenbehörden und der Ausreise vom Oktober 2019. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Schweiz aus weitere Photographien und Videos auf "lnstagram" veröffentlicht haben wolle, sei nicht geeignet, zu einer besonderen Exponiertheit zu führen und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu wecken. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung drohen würde, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben seien. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, sie hätten im Dezember 2017 in C._______ gegen das iranische Regime demonstriert und die Beschwerdeführerin habe im Februar und Juni 2019 an der Aktion "weisser Mittwoch ohne Kopftuch" teilgenommen und sich für Tierrechte eingesetzt, gehe aus den Angaben nicht glaubhaft hervor, dass die iranischen Behörden in Kenntnis dieser Aktivitäten gebracht worden seien. Auch handle es sich dabei um eine massentypische Erscheinungsform politischer Aktivität, die für die Beschwerdeführenden kein besonders exponiertes politisches Profil zur Folge habe. Andere Aktivitäten, die ihnen ein erhöhtes politisches Profil verschaffen würden, hätten die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, und es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie von den iranischen Behörden als Regimegegner betrachtet würden. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum führte das SEM in einem ersten Punkt im Wesentlichen Folgendes aus (angefochtene Verfügung, S. 9): Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden sich im lran gelegentlich in einem christlichen Umfeld bewegt hätten. Für die Beurteilung der Gefährdungslage bei einem lnteresse für das Christentum sei einerseits die Frage nach dem Bekanntwerden des Glaubenswechsels massgeblich, andererseits die Frage der diesbezüglichen Exponiertheit der betreffenden Person. Die Beschwerdeführenden würden nicht geltend machen, dass die iranischen Behörden von ihrem lnteresse und ihrer in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum Kenntnis erlangt hätten. Vor dem Hintergrund, dass Hinweise auf eine Überwachung konvertierter lranerinnen und lraner im Ausland bestünden, könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden im Laufe der vergangenen Jahre das freikirchliche Umfeld, in dem die Beschwerdeführenden den christlichen Glauben ausüben würden, eruiert hätten. Für die Annahme der notwendigen Gefährdungswahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr werde aber eine Exponiertheit der betreffenden Person vorausgesetzt. lm vorliegenden Fall bestehe der Eindruck, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft handle, die ihren Glauben nicht in einer exponierenden oder missionierenden Weise ausüben würden. Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft würden keine Glaubensausübung darstellen, die von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend erachtet werde (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, darunter Urteil D-4759/2019 vom 7. Oktober 2019, E. 4.3.1). Selbst wenn die Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr in den lran gewissen Einschränkungen unterliegen könnte, sei nicht davon auszugehen, diese würden dazu führen, dass die Beschwerdeführenden einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würden. Auch in diesem Zusammenhang sei somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Zwar hätten mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten. Es seien ihm jedoch daraus, abgesehen von einigen Befragungen, welche er und sein Vater über sich hätten ergehen lassen müssen, keine Nachteile entstanden. Es könne somit nicht von einer Reflexverfolgung die Rede sein. Auch hätten die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2017, während ihrer damaligen Reise in die Schweiz, um Asyl ersuchen können, wenn sie dies für nötig gehalten hätten. In diesem Zusammenhang hielt das SEM ausserdem fest, auch die tätowierten Kreuze auf den Waden der Beschwerdeführenden würden nicht zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen. In einem weiteren Punkt stellte sich das SEM in Bezug auf die christliche Glaubensbetätigung der Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, soweit diese geltend machen würden, sie seien bereits im Iran zum Christentum konvertiert, so vermöchten die diesbezüglichen Aussagen nicht zu überzeugen (angefochtene Verfügung, S. 10 f.). Diese entsprächen weitgehend den üblichen Stereotypen, welche von angeblichen Konvertiten als Asylgründe angegeben würden. Zwar hätten beide Beschwerdeführenden einige lnformationen über das Christentum und die Bibel zu Protokoll gegeben, indem sie etwa die wichtigen Feste benannt und einige Texte aus der Bibel zitiert hätten. Auch schliesse das SEM nicht aus, dass sie im lran Hauskirchen besucht und der einen oder anderen Feier beigewohnt hätten. lnsgesamt seien ihre Ausführungen, insbesondere was ihre Motivation und ihre Tätigkeiten als passionierte Neokonvertiten betreffe, aber weitgehend oberflächlich, und die entsprechenden Angaben könnten rasch und ohne tatsächlichen Bezug auswendig gelernt werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Religiosität der Beschwerdeführenden um ein Konstrukt handle. Schliesslich könne ihren Aussagen auch nicht entnommen werden, dass die iranischen Behörden über die angebliche Konversion informiert worden seien. Soweit die Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, sich dabei gefilmt und die Aufnahmen zwei Fernsehsendern geschickt zu haben, könne ihren Angaben nicht entnommen werden, ob ihnen aufgrund des Bestehens dieser Videofilme und Photographien Nachteile entstanden seien. Ob die genannten Fernsehsender die Aufnahmen ausgestrahlt und die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, bleibe unbeantwortet. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde jedoch auch die Ausstrahlung des einen oder anderen Films kein Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden auslösen. Weiter sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft, nachdem sie einen Computer in die Reparatur gegeben hätten und dabei kompromittierende Aufnahmen entdeckt worden seien, habe sie der betreffende Fachmann erpresst und sie seien durch den Ettela'at gesucht worden. Ihre Angaben zum Reparaturauftrag seien stereotyp und substanzlos ausgefallen, und es sei ungeklärt, wie sie von der Suche durch den staatlichen Sicherheitsdienst erfahren hätten. Zusammenfassend schliesse das SEM zwar nicht aus, dass die Beschwerdeführenden als modernes, aufgeklärtes und sportliches Ehepaar in Konflik mit den Regeln der islamischen Rechtsordnung geraten seien. Auch sei es möglich, dass sie die eine oder andere Demonstration erlebt hätten. Das Staatssekretariat schliesse jedoch aus, dass die Regierungsbehörden sie aus den geltend gemachten Gründen flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt hätten. Es handle sich bei ihren Vorbringen um ein aufgeblähtes Konstrukt, das auf bekannten stereotypen Elementen beruhe. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zu belegen. Eine die Beschwerdeführerin betreffende Vorladung der Sittenpolizei vom 10. Juli 2017 bestätige lediglich ein flüchtlingsrechtlich nicht relevantes sittenpolizeiliches Verfahren, das die Genannte nicht daran gehindert habe, nach Europa zu reisen und anschliessend in den lran zurückzukehren. Auf dem eingereichten USB-Stick befänden sich Videos und Photographien von Demonstrationen in C._______ gegen das iranische Regime vom Dezember 2017. Es sei eine Menge von Demonstranten zu sehen, die nachts auf der Strasse vorbeiziehen und "der Geist von Reza Shah soll Frieden finden" rufen würden. Die Beschwerdeführerin sei erkennbar, wobei sie erkläre, dass sie von den Behörden geschlagen worden sei. Auf weiteren Aufnahmen seien beide Beschwerdeführende zu erkennen. Die Menge rufe - an die Behörden gewandt - "ihr habt keine Ehre", zudem "habt keine Angst, wir sind alle zusammen", "ich werde mich an jenen rächen, die meine Brüder töten" sowie "wir sind Arier und beten keine Araber an, Tod für den Diktator". Zahlreiche weitere Photographien würden die Beschwerdeführenden und die Demonstranten zeigen, welche immer wieder weitere Slogans rufen würden, unter anderem zugunsten des ehemaligen Shahs und dessen Sohn. Die Kundgebung finde auf dem Boulevard J._______ in C._______ statt. Im Zusammenhang mit dem "weissen Mittwoch ohne Kopftuch" vom 8. Februar 2018 zeige ein Videofilm, wie die Beschwerdeführerin ohne Kopftuch auf einem Boulevard fahre, wobei sie einmal an einer Moschee vorbeikomme. Ein weiterer Videofilm vom 4. Juni 2018 zeige die Beschwerdeführerin ohne Kopftuch am Lenkrad ihres Autos, wobei sie erkläre, dass sie protestiere. Im Zusammenhang mit einer Demonstration für Tierrechte enthalte der USB-Stick zwei Photographien, auf welchen die Beschwerdeführerin zu sehen sei. Auf dem einen Bild halte die Beschwerdeführerin ein Blatt mit der Beschriftung "Tötet keine Hunde", wobei sich vor ihr ein Plakat mit folgender Aufschrift befinde: "Der lslam ist eine Religion der Barmhezigkeit. Alle Wesen haben das Recht zu leben. Wir haben sie geschaffen, deshalb dürfen wir sie nicht vernichten." Auf dem anderen Bild halte sie ein Plakat mit der Beschriftung "Die Menschlichkeit einer Gesellschaft widerspiegelt sich in deren Behandlung der Tiere". Auf dem eingereichten USB-Stick befänden sich ferner mehrere Videofilme und Photographien vom Jahr 2018, die in einer sogenannten Hauskirche aufgenommen worden seien. Im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest seien Weihnachtsdekorationen, Weihnachtsgebäck, selbstgebastelte Kreuze und Tafeln mit christlichen Beschriftungen zu erkennen, und die Beschwerdeführenden seien vor einem Weihnachtsbaum abgebildet. Auf anderen Aufnahmen werde eine Predigt gehalten und gesungen. Zwei Videoaufnahmen vom November 2018 würden die Beschwerdeführerin und weitere Personen an einem Tisch beim Beten zeigen. Weitere Videofilme und Photographien vom November 2018, welche in einer Hauskirche aufgenommen worden seien, würden eine Heirat zeigen, wobei auf einem Gruppenbild neben den Eheleuten und der Pfarrerin auch die Beschwerdeführenden zu sehen seien. In weiteren Videofilmen vom Jahr 2019 seien erneut religiöse Anlässe in einer Hauskirche zu sehen, wobei über Gott gesprochen, gesungen und gepredigt werde. Die zahlreichen Videos und Photographien würden zwar die Teilnahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen, Protestaktionen und religiösen Anlässen bestätigen, ohne jedoch Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden aufzeigen zu können. Wie bereits ausgeführt worden sei, seien den Angaben der Beschwerdeführenden keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden von den geltend gemachten Tätigkeiten Kenntnis haben sollten. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf die Beschwerdeführenden aufmerksam geworden seien oder sie gar als ernstzunehmende Regimegegner identifiziert hätten. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verschiedene Unklarheiten und Unstimmigkeiten aufweist. So äusserte die Vorinstanz mehrfach, aus den Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen gehe nicht hervor, dass die iranischen Behörden von den jeweiligen Aktivitäten im Iran (Teilnahme an Demonstrationen, christliche Glaubensbetätigung) Kenntnis erlangt hätten. Diesbezüglich stellt sich die grundsätzliche Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden dazu Auskunft geben könnten, ob die iranischen Behörden von ihren Aktivitäten tatsächlich Kenntnis erlangt hätten. Auf diesen Aspekt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Urteil vom 6. Februar 2020 (dortige E. 3.3.4) im Zusammenhang mit dem Vorbringen hingewiesen, die Beschwerdeführenden hätten Filme von regimekritischen Demonstrationen, auf welchen sie selbst zu sehen seien, an den persischsprachigen, aus Grossbritannien operierenden Fernsehsender E._______ sowie an die F._______ geschickt. Es ist als evident zu bezeichnen, dass eine Aussage über die Kenntnisse iranischer Behörden betreffend regimekritische Aktivitäten der Beschwerdeführenden für Letztere erst möglich wäre, wenn aufgrund der fraglichen Aktivitäten bereits konkrete, für sie erkenntliche Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden ergriffen worden wären. Dies wird durch die Beschwerdeführenden aber gar nicht geltend gemacht. In Bezug auf die soeben erwähnten Filme von regimekritischen Demonstrationen stellte sich das SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ob die genannten Fernsehsender die Aufnahmen ausgestrahlt und die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, bleibe unbeantwortet. Auch diesbezüglich ist auf das Urteil vom 6. Februar 2020 (dortige E. 3.3.4) hinzuweisen. Demgemäss war durch das Staatssekretariat bereits mit der Verfügung vom 8. November 2019 ausgeführt worden, die Beschwerdeführenden hätten nicht erklärt, was die genannten Fernsehsender mit ihren Aufnahmen gemacht hätten. Dabei wurde durch das Gericht mit dem Urteil vom 6. Februar 2020 festgehalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen durchaus mit gewisser Ausführlichkeit davon berichteten, sie hätten von einem E-Mail-Account unter falschem Namen Videoaufnahmen von regimekritischen Demonstrationen an die Medienunternehmen E._______ - konkret an eine Journalistin namens G._______ - und F._______ geschickt. Unter den Aufnahmen, die sie G._______ übermittelt hätten, seien ein- oder zweimal auch Bilder der Beschwerdeführerin gewesen, die dann veröffentlicht worden seien. Der Umstand, dass nicht ausreichend abgeklärt sei, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die fraglichen Aufnahmen durch die genannten Fernsehsender veröffentlicht worden seien, könne den Beschwerdeführenden nicht angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zu diesem Aspekt des Sachverhalts auch zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine genaueren Erkenntnisse aktenkundig sind. Dabei ist festzuhalten, dass durch das SEM seit dem Urteil vom 6. Februar 2020 bis zum vorliegend angefochtenen Asylentscheid vom 19. April 2021 weder eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt noch sonstige ergänzende Beweismassnahmen ergriffen wurden. Im soeben genannten Zusammenhang stellte sich die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung des Weiteren auf den Standpunkt, mit hoher Wahrscheinlichkeit würde auch die Ausstrahlung des einen oder anderen Films (implizit: durch die erwähnten Fernsehsender) kein Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden auslösen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Einschätzung um eine blosse, durch keinerlei Bezugnahme zur menschenrechtlichen Situation im Iran oder anderweitig begründete Mutmassung seitens des SEM handelt. Unstrukturiert erscheint zudem die Argumentation des SEM in Bezug auf die Frage einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verwandten, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden war. In diesem Zusammenhang wird in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die tätowierten Kreuze auf den Waden der Beschwerdeführenden würden nicht zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen, was offensichtlich in keinem Bezug zur Fragestellung der Reflexverfolgung steht. 5.3 Ungeachtet dieser Mängel ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich wesentlicher Aspekte des Sachverhalts deren Glaubhaftigkeit anerkannt oder jedenfalls nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen hat. So hielt es fest, es sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin das eine oder andere Mal mit den iranischen Behörden, insbesondere mit den konservativen Sittenwächtern, in Konflikt geraten sei. Aus den entsprechenden Ausführungen geht hervor, dass das Staatssekretariat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drei Kontrollen durch die Sittenpolizei und die ihr gemachten Auflagen nicht anzweifelte. Auch hinsichtlich der Beteiligung beider Beschwerdeführenden an Demonstrationen gegen das iranische Regime im Dezember 2017 und der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Protestaktionen zugunsten der Frauenrechte im Februar und Juni 2019 bezweifelte die Vorinstanz nicht das entsprechende Engagement, sondern stellte lediglich in Frage, ob die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten. Weiter wurde durch die Vorinstanz auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführenden bereits im Iran eine christliche Glaubensbetätigung ausübten und schliesslich - gemäss Annahme des SEM nach der Einreise in die Schweiz - auch zum Christentum konvertierten. Diesbezüglich stellte sich das Staatssekretariat jedoch auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden hätten sich mit ihrer christlichen Glaubensbetätigung im Iran nicht in asylrechtlich relevanter Weise exponiert. 5.4 Abgesehen von der grundsätzlichen Anerkennung der Glaubhaftigkeit wesentlicher Elemente des Sachverhalts ist mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz allerdings insbesondere Folgendes hervorzuheben: Jeder einzelne Aspekt der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden wurde durch das SEM jeweils einer gesonderten Betrachtung und Prüfung unterzogen. Dabei wurde in der angefochtenen Verfügung für jedes der betreffenden Vorbringen (im Einzelnen: die Probleme der Beschwerdeführerin mit den iranischen Behörden wegen ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin; die Teilnahme beider Beschwerdeführenden an regimekritischen Demonstrationen, verbunden mit der möglichen Veröffentlichung entsprechender Bilder durch einen exiliranischen Fernsehsender; die religiöse Glaubensbetätigung beider Beschwerdeführenden in einer christlichen Hauskirche im Iran und ihre Konversion; das Risiko einer Reflexverfolgung aufgrund der regimekritischen Aktivitäten des Bruders, einer Tante und eines Onkels des Beschwerdeführers) die Einschätzung getroffen, es sei im jeweiligen Punkt nicht von einem Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden auszugehen. Es ist die Frage zu stellen, ob eine solche isolierte Prüfung der einzelnen Vorbringen, welche auf eine gesamthafte Würdigung derselben verzichtet, als angemessene Beurteilung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden zu erachten ist, dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen menschenrechtlichen Bedrohungslage im Iran. 5.5 5.5.1 Die Menschenrechtssituation im Iran muss schon seit geraumer Zeit allgemein als schlecht bezeichnet werden, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Gerade in den vergangenen Jahren war die Menschenrechtslage im Iran durch zunehmende Repression gegen regimekritische Personen gekennzeichnet (vgl. zum Folgenden zuletzt u.a. Amnesty International, Human rights in Iran: Review of 2022/2023, London 2023; dies., Report 2023/24. The state of the World's Human Rights, London 2024, S. 201 ff.; European Union Agency for Asylum, Iran - Country Focus. Country of Origin Information Report, Juni 2024, insb. S. 60 ff.; dies., COI Query Iran, Human rights situation, 17. Oktober 2024; Human Rights Watch, World Report 2025, New York 2025, S. 231 ff.; United Nations Human Rights Council, Consolidated findings of the Independent International Fact-Finding Mission on the Islamic Republic of Iran, 18. März 2025). Im November 2019 führten Proteste, welche durch eine Erhöhung der Treibstoffpreise ausgelöst worden waren, zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf über 1'500 Menschen starben sowie Tausende festgenommen und gefoltert wurden. Nach den erneut landesweiten Protesten gegen den Tod der jungen Kurdin Mahsa Amini im Gewahrsam der Sittenpolizei am 16. September 2022 unterdrückten die iranischen Behörden das Recht auf freie Meinungsäusserung noch zusätzlich, wobei sie Demonstrationen mit massiver Gewalt und Massenverhaftungen niederschlugen. Auch diesmal wurden tausende Personen - auch gewöhnliche Demonstrierende ohne besondere politische Exponiertheit - willkürlich inhaftiert und verbreitet Folter und anderen Misshandlungen unterworfen. Menschenrechtswidrige Strafen wie Auspeitschung wurden verhängt und vollstreckt, die Anwendung der Todesstrafe als Instrument der politischen Unterdrückung nahm zu. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Gerichtsverfahren unterschreiten notorisch jegliche rechtsstaatliche Minimalstandards. An der menschenrechtlichen Situation haben auch jüngste politische Entwicklungen wie die Wahl eines neuen Staatspräsidenten in der Person von Masoud Pezeshkian am 5. Juli 2024 nichts geändert. 5.5.2 Auch die Religionsfreiheit ist im Iran nicht gewährleistet. Für das Judentum, das Christentum und den Zoroastrismus gilt zwar im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein Recht auf freie Ausübung der religiösen Riten und Zeremonien, und die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Dieser Grundsatz wird jedoch nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Normen des iranischen Rechts durchbrochen. So werden Angehörige christlicher Glaubensgruppen im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran zwar grundsätzlich möglich, und der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung. Den Angehörigen der christlichen Minderheit ist es jedoch verboten, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind Hauskirchen nicht erlaubt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2, 7.3.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 6.2.2 und E-6510/2019 vom 3. Oktober 2023 E. 7.3.2 f.). Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende islamische Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte insbesondere gegen die jeweiligen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christinnen und Christen. So gehören evangelikale Christinnen und Christen zu den Personen, die besonders häufig von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist mithin dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3; Urteile des BVGer D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.3, D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6, E-3033/2016 vom 19. Dezember 2019 E. 5.5 sowie D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5.2). 5.6 Im vorliegenden Fall ist dem Umstand besonders Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.7 Wie bereits erwähnt (zuvor, E. 5.4), wird eine isolierte Betrachtung der einzelnen Elemente des entscheidwesentlichen Sachverhalts im Falle der Beschwerdeführenden der menschenrechtlichen Situation im Iran nicht gerecht. So ist im vorliegenden Fall insbesondere die christliche Glaubensbetätigung nicht von den verschiedenen weiteren Gefährdungselementen beziehungsweise Risikofaktoren getrennt zu beurteilen. Hinsichtlich dieser Glaubensbetätigung ist festzustellen, dass auch das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung gelangte, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Videos und Photographien würden die Teilnahme der Beschwerdeführenden - unter anderem - an religiösen Anlässen im Iran bestätigen. Weiter anerkennt das SEM auch die Gefahr einer entsprechenden Überwachung bereits aufgrund dieser Glaubensbetätigung im Iran, indem es in der angefochtenen Verfügung festhielt, es könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden das freikirchliche Umfeld der Beschwerdeführenden im Iran eruiert hätten. Jedoch zog das SEM gleichwohl den Schluss, nach der weiteren christlichen Glaubensbetätigung in der Schweiz - welche nach eigenem Bekunden des Staatssekretariats ebenfalls dem Risiko einer Überwachung durch die iranischen Behörden ausgesetzt ist - seien die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Iran keiner entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu dieser Beurteilung lässt sich nur gelangen, wenn die sonstigen Faktoren, welche die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden mitbestimmen, ausgeblendet werden. Zu berücksichtigen ist aber vielmehr ebenso, dass insbesondere die Beschwerdeführerin bereits Behelligungen seitens der iranischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war, und die Beurteilung ihrer Furcht vor künftiger Verfolgung ist unter diesem spezifischen Gesichtspunkt vorzunehmen. Namentlich wurde die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit unter dem Vorwurf der Unsittlichkeit bereits einmal zu einer Geldbusse verurteilt und zweimal zu einer Verpflichtungserklärung gezwungen, dies unter Androhung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe und von Auspeitschung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin sich durch diese Strafandrohung nicht davon abhalten liess, im Iran wiederholt an regimekritischen Demonstrationen teilzunehmen, was das Risiko impliziert, dass sie auch deswegen eine erhöhte Aufmerksamkeit der dortigen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Des Weiteren kann hinsichtlich des Beschwerdeführers weder ausser Acht gelassen werden, dass er mit christlichen Symbolen (Kreuzen) tätowiert ist, noch dass er in der Schweiz lebende Verwandte hat, welche - ein Bruder als politischer Karikaturist, ein Onkel und eine Tante als Mitglieder der Volks-Mujahedin - jedenfalls in der Vergangenheit ein von den iranischen Behörden als regimefeindlich aufzufassendes politisches Engagement verfolgten. Auch wenn diese einzelnen Aspekte jeweils für sich alleine genommen nicht zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung zu führen vermögen, sind sie vor dem Hintergrund der christlichen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführenden in der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte angesichts der menschenrechtlichen Situation im Iran und aus dem Blickwinkel der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zwingend in die Erwägungen einzubeziehen. 5.8 Zusammenfassend erweist sich bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände einschliesslich der politischen und menschenrechtlichen Situation im Iran, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden, im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen ist.
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Des Weiteren ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 4. November 2021 sind den Beschwerdeführenden Fr. 6'083.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 19. April 2021 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'083.35 zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: