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A-2027/2021

A-2027/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-28 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Y._______ war bis zur Löschung des Einzelunternehmens «A._______» (CHE-***1) aus dem Handelsregister am [...] 2017 dessen Inhaberin. Die letzte Adresse dieses Einzelunternehmens befand sich an der [Adresse 2]. A.b Am [...; rund anderthalb Wochen zuvor] wurde die B._______ GmbH unter der Nummer CHE-***2 im Handelsregister eingetragen. Zu Beginn befand sich ihre Adresse an der [Adresse 2]. Einzige Anteilseignerin war und ist Y._______. [Im] November 2018 (Tagesregistereintrag; Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt: [...] November 2018) wurde die Gesellschaft in X._______ GmbH umfirmiert. Ihre Adresse befand sich nun an der [Adresse 3]. [Im] Oktober 2020 (Tagesregistereintrag; Veröffentlichung im SHAB: [...] Oktober 2020) wurde der Sitz an die [Adresse 1] verlegt. B. B.a Nachdem die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; BAZG) am 24. Oktober 2017 auf mögliche Unregelmässigkeiten bezüglich der Einfuhr von Produkten für bzw. durch Y._______ aufmerksam geworden war, eröffnete sie (die EZV) eine Strafuntersuchung unter anderem gegen Y._______ und das Einzelunternehmen A._______. B.b In diesem Zusammenhang erlies die EZV am 14. August 2018 eine Verfügung gegenüber Y._______, mit welcher sie von dieser Fr. 8'603.65 (Mehrwertsteuern und Zinsen) nachforderte. B.c Zumindest ein Anschreiben, welches vom 14. August 2018 datiert und in dem darauf hingewiesen wird, dass die genannte Verfügung vom 14. August 2018 beiliege, wurde dem Rechtsvertreter von Y._______ und der B._______ GmbH am 16. August 2018 zugestellt. C. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2018 teilte der Vertreter von Y._______ und der B._______ GmbH der EZV mit, dass er um Zustellung der Verfügung vom 14. August 2018 bitte, da diese dem Anschreiben nicht beigelegen habe. Gleichentags stellte die EZV dem Vertreter die Verfügung per E-Mail zu. D. Mit Beschwerde vom 19. November 2018 focht der Vertreter im Namen der «B._______ GmbH, CHE-***3, [Adresse 4]» die genannte Verfügung bei der EZV, Oberzolldirektion, an. E. Diese trat mit Verfügung vom 12. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies einerseits mit der fehlenden Beschwerdelegitimation der B._______ GmbH, wobei in Bezug auf diese eine falsche Unternehmensidentifikationsnummer und falsche Adresse angegeben worden sei, und andererseits mit der bereits abgelaufenen Beschwerdefrist. F. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhoben die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 30. April 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. G. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2021 beantragt die EZV (neu: BAZG), Oberzolldirektion (Vorinstanz), auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 beantragt sie Nichteintreten unter Kostenfolge. Sie begründet ihre Anträge damit, die Beschwerdeführerin 2 sei nicht Adressatin der angefochtenen Nichteintretensverfügung. Auch die Beschwerdeführerin 1 sei nicht mit der Adressatin der Nichteintretensverfügung identisch. Komme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 und der Adressatin der Nichteintretensverfügung um dieselbe Person handle, wäre die Beschwerde abzuweisen, da die Beschwerdeführerin 1 weder vor der Vorinstanz zur Beschwerde vom 19. November 2018 legitimiert gewesen sei, noch die Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

E. 1.2.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2021 richtet sich nicht an die Beschwerdeführerin 2. Letztere war zwar Adressatin der Verfügung vom 14. August 2018, hat diese aber nicht angefochten. Da sie über diese Verfügung informiert war und diese hätte anfechten können, auf die Anfechtung aber stillschweigend verzichtet hat, erfüllt sie keine der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie muss sich ihren Verzicht, gegen die Verfügung vom 14. August 2018 vorzugehen, entgegenhalten lassen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

E. 1.2.2 Die Vorinstanz macht geltend, Beschwerde vor ihr (der Vorinstanz) habe auch nicht die Beschwerdeführerin 1, sondern eine Gesellschaft mit ähnlichem Namen (B._______ GmbH) geführt. Allerdings ist diese Frage gerade (ein) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, macht doch die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass es sich bei der falschen Bezeichnung um einen Schreibfehler gehandelt habe und es tatsächlich sie gewesen sei, die Beschwerde vor der Vorinstanz geführt habe. Es ist somit im Folgenden gerade zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG erfüllt. Dass - wenn dies der Fall ist - sie die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG erfüllt (besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung der Verfügung) ist nicht bestritten und - da die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und damit die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht materiell behandelt hat - offensichtlich. Bei der Parteibezeichnung der Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren durch den Rechtsvertreter handelt es sich, entgegen dessen Vorbringen, um mehr als nur einen Schreibfehler. Die Unternehmensidentifikationsnummer sowie die Adresse sind falsch bzw. können einer ähnlich firmierten Gesellschaft zugeordnet werden. Auch hat der Vertreter die alte, zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr geltende Firma der Beschwerdeführerin 1 verwendet (vgl. Sachverhalt Bst. A.b sowie Bst. D). Aufgrund der Umstände (Verwendung der alten Firma der Beschwerdeführerin 1; die andere, unter der genannten Nummer registrierte Gesellschaft hatte mit dem vorliegenden Verfahren im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 1 nichts zu tun) ist aber davon auszugehen, dass der Vertreter - trotz in jeglicher Hinsicht falscher Bezeichnung - für die Beschwerdeführerin 1 Beschwerde führen wollte. Auch war die der Beschwerde vor der Vorinstanz beiliegende Vollmacht (Akten der Vorinstanz Nr. OZD 0985) von der Beschwerdeführerin 2 unterschrieben, welche für die Beschwerdeführerin 1, nicht aber die Drittgesellschaft zeichnungsberechtigt ist. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz zumindest beim Rechtsvertreter nachfragen müssen, für welche Gesellschaft die Beschwerde geführt werde. Allerdings erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese den Sachverhalt diesbezüglich abklärt und das Verfahren allenfalls mit der Beschwerdeführerin 1 als Partei führt, schon aus folgenden Gründen (weitere Gründe finden sich in E. 3): Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschwerde vor der Vorinstanz - trotz falscher Bezeichnung - im Namen der Beschwerdeführerin 1 eingereicht wurde. Die Vorinstanz hat zudem die Beschwerde auch unter der Annahme behandelt, dass diese von der Beschwerdeführerin 1 eingereicht worden sei, weshalb sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Daher würde sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als formaljuristischer Leerlauf erweisen. Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde vor Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.

E. 2.1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die Eröffnung muss es der Empfängerin erlauben, den Entscheid zur Kenntnis zu nehmen und die ihr offenstehenden Rechtswege zu nutzen. Ein Entscheid wird in dem Moment eröffnet, in dem er in den Einflussbereich der Empfängerin gelangt. Der Schutzzweck der Bestimmung, dass der Partei aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil entstehen darf, ist auch dann erreicht, wenn die Eröffnung ihr Ziel trotz objektiver Mangelhaftigkeit erreicht. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben zu beurteilen (BGE 144 II 401 E. 3.1, 122 I 97 E. 3a/aa, 111 V 149 E. 4c). Ohnehin muss eine Partei ab Kenntnis eines Mangels alles ihr Zumutbare zur Behebung dieses Eröffnungsmangels unternehmen, damit sie sich erfolgreich auf den Eröffnungsfehler berufen kann (Urteile des BVGer A-480/2021 vom 9. August 2021 E. 4.2.2, A-2481/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.2.1, je m.Hw.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1079; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 38 Rz. 9 f. m.Hw.a. die Rechtsprechung; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N. 4 ff. m.w.Hw.).

E. 2.2.1 Laut Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen.

E. 2.2.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv. Die Gesuchstellerin oder ihr Vertreter muss unverschuldeterweise abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (BGE 143 I 284 E. 1.3; vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteil des BGer 2C_373/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht publizierte] E. 4.1; Urteile des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1, A-355/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.2, A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.2; zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 ff. und 2.143 f.).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 eingetreten ist. Sie hat dies einerseits mit der fehlenden Beschwerdelegitimation dieser Beschwerdeführerin begründet (dazu E. 3.1), andererseits damit, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde und keine Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist vorlägen (dazu E. 3.3). Vorliegend wird zudem kurz geprüft, ob die Verfügung vom 14. August 2018 mangelhaft eröffnet wurde (E. 3.2).

E. 3.1 Die Verfügung vom 14. August 2018 richtete sich an die Beschwerdeführerin 2 (welche im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert ist; E. 1.2.1). Die Verfügung regelte auch nur Pflichten der Beschwerdeführerin 2. Damit war die Beschwerdeführerin 1 durch diese Verfügung nicht beschwert und konnte auch kein eigenständiges Interesse an deren Aufhebung haben. Somit erfüllte sie die Bedingungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht (E. 1.2). Allenfalls liesse sich fragen, ob die Beschwerdeführerin 1 als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin 2 als Einzelunternehmung zu gelten habe. Dies wird aber nicht vorgebracht. Es wird einzig ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 habe die Lokalitäten der Beschwerdeführerin 2 übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH die Nachfolge des Einzelunternehmens angetreten oder im Rahmen einer Umstrukturierung den Betrieb der fraglichen Einzelunternehmung übernommen hat, sind jedoch keine ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Auch richtet sich, wie erwähnt, die Verfügung vom 14. August 2018 ausdrücklich gegen die Beschwerdeführerin 2 und nicht an die zu diesem Zeitpunkt längst schon bestehende (Sachverhalt Bst. A.b) Beschwerdeführerin 1. Demnach hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2018 legitimiert war und ist zu Recht nicht auf deren Beschwerde eingetreten. Auf das Folgende ist somit nur noch im Sinne einer Eventualbegründung einzugehen, falls angenommen würde, die Beschwerdeführerin 1 sei trotz dieser Ausführungen zur Beschwerde vor der Vorinstanz legitimiert gewesen.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, die im Anschreiben vom 14. August 2018 genannte Verfügung vom gleichen Tag sei nicht beigelegen, ist eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung zu prüfen (E. 2.1). Der Beschwerdeführerin 1 ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie sich nach Treu und Glauben sofort nach Erhalt der Sendung der Vorinstanz am 14. August 2018 bei dieser hätte erkundigen müssen, wie es sich mit deren Inhalt verhält. Dass zumindest das Anschreiben, in dem die genannte Verfügung als Beilage erwähnt wird, am 16. August 2018 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 einging, hat dieser selbst erklärt (Akten der Vorinstanz Nr. OZD 0986 sowie Eingangsstempel auf Beilage 2 zur Beschwerde vom 19. November 2018 an die Vorinstanz; OZD 0987). Damit war ihm auch die Existenz der entsprechenden Verfügung bekannt. Dass er in seinem E-Mail vom 18. Oktober 2018 an die Vorinstanz selbst festhält, es sei sein Fehler, dass er nach Erhalt des Schreibens die fehlende Verfügung nicht sofort mitgeteilt habe (Akten der Vorinstanz Nr. OZD 0986), unterstreicht, dass er gemäss Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sofort nachzufragen. Dass er dies nicht getan hat, müssen er und seine Klientin sich entgegenhalten lassen. Trotz allenfalls mangelhafter Eröffnung begann demnach die Beschwerdefrist am 17. August 2018 zu laufen und endete am 17. September 2018. Die am 19. November 2018 eingereichte Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Ob die Beschwerdefrist, hätte der Vertreter die Vorinstanz rechtzeitig über das Fehlen der Verfügung informiert, allenfalls etwas später, nämlich am Tag nach der tatsächlich erfolgten Zustellung der Verfügung vom 14. August 2018 zu laufen begonnen hätte, muss hier nicht beantwortet werden.

E. 3.3 Da die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, hat die Vorinstanz die Wiederherstellung der Frist geprüft. Wie sie festhält, mangelt es allerdings bereits an einem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführerin 1 und damit am Vorliegen der formellen Voraussetzung (vgl. E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin 1 begründet auch im vorliegenden Verfahren nicht, warum Gründe für eine solche Wiederherstellung der Frist vorliegen könnten. Mit der Vorinstanz kann daher in der gebotenen Kürze festgehalten werden, dass kein unverschuldetes Hindernis die Beschwerdeführerin 1 von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde vor der Vorinstanz abgehalten hat, sondern ein Versehen ihres Rechtsvertreters. Dieses muss sich die Beschwerdeführerin 1 anrechnen lassen (E. 2.2.2). Somit hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes zu Recht verneint.

E. 3.4 Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 eingetreten.

E. 4 Insgesamt ist folglich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen; auf jene der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'700.-- festzulegen und den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 09.03.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_737/2022) Abteilung I A-2027/2021 Urteil vom 28. Januar 2022 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard,Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien

1. X._______ GmbH, [Adresse 1],

2. Y._______, ..., beide vertreten durch lic. iur. Felix Hollinger, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Nichteintretensentscheid (Leistungspflicht). Sachverhalt: A. A.a Y._______ war bis zur Löschung des Einzelunternehmens «A._______» (CHE-***1) aus dem Handelsregister am [...] 2017 dessen Inhaberin. Die letzte Adresse dieses Einzelunternehmens befand sich an der [Adresse 2]. A.b Am [...; rund anderthalb Wochen zuvor] wurde die B._______ GmbH unter der Nummer CHE-***2 im Handelsregister eingetragen. Zu Beginn befand sich ihre Adresse an der [Adresse 2]. Einzige Anteilseignerin war und ist Y._______. [Im] November 2018 (Tagesregistereintrag; Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt: [...] November 2018) wurde die Gesellschaft in X._______ GmbH umfirmiert. Ihre Adresse befand sich nun an der [Adresse 3]. [Im] Oktober 2020 (Tagesregistereintrag; Veröffentlichung im SHAB: [...] Oktober 2020) wurde der Sitz an die [Adresse 1] verlegt. B. B.a Nachdem die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; BAZG) am 24. Oktober 2017 auf mögliche Unregelmässigkeiten bezüglich der Einfuhr von Produkten für bzw. durch Y._______ aufmerksam geworden war, eröffnete sie (die EZV) eine Strafuntersuchung unter anderem gegen Y._______ und das Einzelunternehmen A._______. B.b In diesem Zusammenhang erlies die EZV am 14. August 2018 eine Verfügung gegenüber Y._______, mit welcher sie von dieser Fr. 8'603.65 (Mehrwertsteuern und Zinsen) nachforderte. B.c Zumindest ein Anschreiben, welches vom 14. August 2018 datiert und in dem darauf hingewiesen wird, dass die genannte Verfügung vom 14. August 2018 beiliege, wurde dem Rechtsvertreter von Y._______ und der B._______ GmbH am 16. August 2018 zugestellt. C. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2018 teilte der Vertreter von Y._______ und der B._______ GmbH der EZV mit, dass er um Zustellung der Verfügung vom 14. August 2018 bitte, da diese dem Anschreiben nicht beigelegen habe. Gleichentags stellte die EZV dem Vertreter die Verfügung per E-Mail zu. D. Mit Beschwerde vom 19. November 2018 focht der Vertreter im Namen der «B._______ GmbH, CHE-***3, [Adresse 4]» die genannte Verfügung bei der EZV, Oberzolldirektion, an. E. Diese trat mit Verfügung vom 12. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies einerseits mit der fehlenden Beschwerdelegitimation der B._______ GmbH, wobei in Bezug auf diese eine falsche Unternehmensidentifikationsnummer und falsche Adresse angegeben worden sei, und andererseits mit der bereits abgelaufenen Beschwerdefrist. F. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhoben die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 30. April 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. G. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2021 beantragt die EZV (neu: BAZG), Oberzolldirektion (Vorinstanz), auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 beantragt sie Nichteintreten unter Kostenfolge. Sie begründet ihre Anträge damit, die Beschwerdeführerin 2 sei nicht Adressatin der angefochtenen Nichteintretensverfügung. Auch die Beschwerdeführerin 1 sei nicht mit der Adressatin der Nichteintretensverfügung identisch. Komme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 und der Adressatin der Nichteintretensverfügung um dieselbe Person handle, wäre die Beschwerde abzuweisen, da die Beschwerdeführerin 1 weder vor der Vorinstanz zur Beschwerde vom 19. November 2018 legitimiert gewesen sei, noch die Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.2.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2021 richtet sich nicht an die Beschwerdeführerin 2. Letztere war zwar Adressatin der Verfügung vom 14. August 2018, hat diese aber nicht angefochten. Da sie über diese Verfügung informiert war und diese hätte anfechten können, auf die Anfechtung aber stillschweigend verzichtet hat, erfüllt sie keine der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie muss sich ihren Verzicht, gegen die Verfügung vom 14. August 2018 vorzugehen, entgegenhalten lassen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 1.2.2 Die Vorinstanz macht geltend, Beschwerde vor ihr (der Vorinstanz) habe auch nicht die Beschwerdeführerin 1, sondern eine Gesellschaft mit ähnlichem Namen (B._______ GmbH) geführt. Allerdings ist diese Frage gerade (ein) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, macht doch die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass es sich bei der falschen Bezeichnung um einen Schreibfehler gehandelt habe und es tatsächlich sie gewesen sei, die Beschwerde vor der Vorinstanz geführt habe. Es ist somit im Folgenden gerade zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG erfüllt. Dass - wenn dies der Fall ist - sie die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG erfüllt (besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung der Verfügung) ist nicht bestritten und - da die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und damit die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht materiell behandelt hat - offensichtlich. Bei der Parteibezeichnung der Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren durch den Rechtsvertreter handelt es sich, entgegen dessen Vorbringen, um mehr als nur einen Schreibfehler. Die Unternehmensidentifikationsnummer sowie die Adresse sind falsch bzw. können einer ähnlich firmierten Gesellschaft zugeordnet werden. Auch hat der Vertreter die alte, zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr geltende Firma der Beschwerdeführerin 1 verwendet (vgl. Sachverhalt Bst. A.b sowie Bst. D). Aufgrund der Umstände (Verwendung der alten Firma der Beschwerdeführerin 1; die andere, unter der genannten Nummer registrierte Gesellschaft hatte mit dem vorliegenden Verfahren im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 1 nichts zu tun) ist aber davon auszugehen, dass der Vertreter - trotz in jeglicher Hinsicht falscher Bezeichnung - für die Beschwerdeführerin 1 Beschwerde führen wollte. Auch war die der Beschwerde vor der Vorinstanz beiliegende Vollmacht (Akten der Vorinstanz Nr. OZD 0985) von der Beschwerdeführerin 2 unterschrieben, welche für die Beschwerdeführerin 1, nicht aber die Drittgesellschaft zeichnungsberechtigt ist. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz zumindest beim Rechtsvertreter nachfragen müssen, für welche Gesellschaft die Beschwerde geführt werde. Allerdings erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese den Sachverhalt diesbezüglich abklärt und das Verfahren allenfalls mit der Beschwerdeführerin 1 als Partei führt, schon aus folgenden Gründen (weitere Gründe finden sich in E. 3): Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschwerde vor der Vorinstanz - trotz falscher Bezeichnung - im Namen der Beschwerdeführerin 1 eingereicht wurde. Die Vorinstanz hat zudem die Beschwerde auch unter der Annahme behandelt, dass diese von der Beschwerdeführerin 1 eingereicht worden sei, weshalb sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Daher würde sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als formaljuristischer Leerlauf erweisen. Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde vor Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten. 2. 2.1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die Eröffnung muss es der Empfängerin erlauben, den Entscheid zur Kenntnis zu nehmen und die ihr offenstehenden Rechtswege zu nutzen. Ein Entscheid wird in dem Moment eröffnet, in dem er in den Einflussbereich der Empfängerin gelangt. Der Schutzzweck der Bestimmung, dass der Partei aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil entstehen darf, ist auch dann erreicht, wenn die Eröffnung ihr Ziel trotz objektiver Mangelhaftigkeit erreicht. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben zu beurteilen (BGE 144 II 401 E. 3.1, 122 I 97 E. 3a/aa, 111 V 149 E. 4c). Ohnehin muss eine Partei ab Kenntnis eines Mangels alles ihr Zumutbare zur Behebung dieses Eröffnungsmangels unternehmen, damit sie sich erfolgreich auf den Eröffnungsfehler berufen kann (Urteile des BVGer A-480/2021 vom 9. August 2021 E. 4.2.2, A-2481/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.2.1, je m.Hw.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1079; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 38 Rz. 9 f. m.Hw.a. die Rechtsprechung; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N. 4 ff. m.w.Hw.). 2.2 2.2.1 Laut Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. 2.2.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv. Die Gesuchstellerin oder ihr Vertreter muss unverschuldeterweise abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (BGE 143 I 284 E. 1.3; vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteil des BGer 2C_373/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht publizierte] E. 4.1; Urteile des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1, A-355/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.2, A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.2; zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 ff. und 2.143 f.).

3. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 eingetreten ist. Sie hat dies einerseits mit der fehlenden Beschwerdelegitimation dieser Beschwerdeführerin begründet (dazu E. 3.1), andererseits damit, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde und keine Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist vorlägen (dazu E. 3.3). Vorliegend wird zudem kurz geprüft, ob die Verfügung vom 14. August 2018 mangelhaft eröffnet wurde (E. 3.2). 3.1 Die Verfügung vom 14. August 2018 richtete sich an die Beschwerdeführerin 2 (welche im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert ist; E. 1.2.1). Die Verfügung regelte auch nur Pflichten der Beschwerdeführerin 2. Damit war die Beschwerdeführerin 1 durch diese Verfügung nicht beschwert und konnte auch kein eigenständiges Interesse an deren Aufhebung haben. Somit erfüllte sie die Bedingungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht (E. 1.2). Allenfalls liesse sich fragen, ob die Beschwerdeführerin 1 als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin 2 als Einzelunternehmung zu gelten habe. Dies wird aber nicht vorgebracht. Es wird einzig ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 habe die Lokalitäten der Beschwerdeführerin 2 übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH die Nachfolge des Einzelunternehmens angetreten oder im Rahmen einer Umstrukturierung den Betrieb der fraglichen Einzelunternehmung übernommen hat, sind jedoch keine ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Auch richtet sich, wie erwähnt, die Verfügung vom 14. August 2018 ausdrücklich gegen die Beschwerdeführerin 2 und nicht an die zu diesem Zeitpunkt längst schon bestehende (Sachverhalt Bst. A.b) Beschwerdeführerin 1. Demnach hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2018 legitimiert war und ist zu Recht nicht auf deren Beschwerde eingetreten. Auf das Folgende ist somit nur noch im Sinne einer Eventualbegründung einzugehen, falls angenommen würde, die Beschwerdeführerin 1 sei trotz dieser Ausführungen zur Beschwerde vor der Vorinstanz legitimiert gewesen. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, die im Anschreiben vom 14. August 2018 genannte Verfügung vom gleichen Tag sei nicht beigelegen, ist eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung zu prüfen (E. 2.1). Der Beschwerdeführerin 1 ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie sich nach Treu und Glauben sofort nach Erhalt der Sendung der Vorinstanz am 14. August 2018 bei dieser hätte erkundigen müssen, wie es sich mit deren Inhalt verhält. Dass zumindest das Anschreiben, in dem die genannte Verfügung als Beilage erwähnt wird, am 16. August 2018 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 einging, hat dieser selbst erklärt (Akten der Vorinstanz Nr. OZD 0986 sowie Eingangsstempel auf Beilage 2 zur Beschwerde vom 19. November 2018 an die Vorinstanz; OZD 0987). Damit war ihm auch die Existenz der entsprechenden Verfügung bekannt. Dass er in seinem E-Mail vom 18. Oktober 2018 an die Vorinstanz selbst festhält, es sei sein Fehler, dass er nach Erhalt des Schreibens die fehlende Verfügung nicht sofort mitgeteilt habe (Akten der Vorinstanz Nr. OZD 0986), unterstreicht, dass er gemäss Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sofort nachzufragen. Dass er dies nicht getan hat, müssen er und seine Klientin sich entgegenhalten lassen. Trotz allenfalls mangelhafter Eröffnung begann demnach die Beschwerdefrist am 17. August 2018 zu laufen und endete am 17. September 2018. Die am 19. November 2018 eingereichte Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Ob die Beschwerdefrist, hätte der Vertreter die Vorinstanz rechtzeitig über das Fehlen der Verfügung informiert, allenfalls etwas später, nämlich am Tag nach der tatsächlich erfolgten Zustellung der Verfügung vom 14. August 2018 zu laufen begonnen hätte, muss hier nicht beantwortet werden. 3.3 Da die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, hat die Vorinstanz die Wiederherstellung der Frist geprüft. Wie sie festhält, mangelt es allerdings bereits an einem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführerin 1 und damit am Vorliegen der formellen Voraussetzung (vgl. E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin 1 begründet auch im vorliegenden Verfahren nicht, warum Gründe für eine solche Wiederherstellung der Frist vorliegen könnten. Mit der Vorinstanz kann daher in der gebotenen Kürze festgehalten werden, dass kein unverschuldetes Hindernis die Beschwerdeführerin 1 von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde vor der Vorinstanz abgehalten hat, sondern ein Versehen ihres Rechtsvertreters. Dieses muss sich die Beschwerdeführerin 1 anrechnen lassen (E. 2.2.2). Somit hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes zu Recht verneint. 3.4 Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 eingetreten.

4. Insgesamt ist folglich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen; auf jene der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'700.-- festzulegen und den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: